Einer echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG kann nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter …
Leitsatz
1. Einer echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG kann nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter Verweis auf ein zeitgleich angestrengtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Leistungsträger zur Auszahlung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verpflichtet werden soll, abgesprochen werden. Denn auch in einem solchen Fall bietet das Hauptsacheklageverfahren im Vergleich zum Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG weitergehenden Rechtsschutz.
2. Hat sich eine echte Leistungsklage durch Nachholung der zunächst nicht vorgenommenen Auszahlung einer vom Leistungsträger bereits bewilligten Leistung prozessual erledigt, kann die Klage unter den in § 131 Abs 1 Satz 3 SGG genannten Voraussetzungen in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Bei einer solchen Umstellung des Klageantrages handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG.
3. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG kann sich in Form des Rehabilitationsinteresses aus einer Betroffenheit in dem aus Art. 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs 1 GG folgenden Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergeben. Eine öffentliche Diskriminierung des Leistungsempfängers ist zur Bejahung eines Rehabilitationsinteresses aufgrund der vorgenannten Grundrechtsverletzung nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Juni 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der Auszahlung der den Klägern mit Bescheid vom 25. April 2018 auch für den Monat Juli 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat den Klägern die diesen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die gerichtliche Feststellung, dass der Einbehalt der ihnen von dem Beklagten bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) für den Monat Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des 1998 geborenen Klägers zu 2. Beide bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung in K und standen vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2021 im Bezug von lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Seitdem bezieht die Klägerin zu 1. Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch – (SGB XII) von der Stadt K, der Kläger zu 2. steht seit dem 1. Mai 2022 erneut im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Dieser bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 25. April 2018 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 1.111,48 EUR für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019. Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten stellte die Klägerin zu 1., die ausweislich eines Versicherungsverlaufs des zuständigen Rentenversicherungsträgers insgesamt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 6 Jahren und 3 Monaten zurückgelegt hat, im Juni 2017 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den im dortigen Antragsverfahren vom Rentenversicherungsträger mehrfach wiederholten Bitten um Vorlage von ärztlichen Befund- und Behandlungsberichten sowie Nachweisen zu ihren Personenstandsangaben kam die Klägerin zu 1. nicht nach. Darauf versagte die DRV Nord gegenüber der Klägerin die begehrten Rentenleistungen mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. Januar 2018 wegen fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren. Mit zwei Schreiben vom 19. Januar und 26. Februar 2018 forderte sodann der Beklagte die Klägerin zu 1. auf, ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der DRV nunmehr nachzukommen und ihm – dem Beklagten – die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nachzuweisen. Die Schreiben enthielten jeweils Belehrungen darüber, dass „die Geldleistungen“ ganz entzogen werden könnten, falls die Klägerin zu 1. die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Auch in der Folgezeit wurde die Klägerin gegenüber der DRV Nord indes nicht tätig und verfolgte ihren Rentenantrag nicht weiter.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 teilte der Beklagte darauf der Klägerin zu 1. mit, dass die Zahlung der ihr gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) vorläufig ganz eingestellt worden sei, weil der Rentenantrag der Klägerin zu 1. wegen fehlender Mitwirkung „abgelehnt“ worden wäre. Die einbehaltenen Zahlungen würden jedoch unverzüglich nachgewährt, sollte der Bewilligungsbescheid vom 25. April 2018 nicht innerhalb von zwei Monaten ab vorläufiger Zahlungseinstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2018 brachte der Beklagte indes noch zur Auszahlung an die Kläger. Die Leistungen für den Monat Juli 2018 wurden dann nicht mehr Ende des Monats Juni 2018 zur Auszahlung gebracht, woraufhin die Kläger den Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2018 aufforderten, die Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 auszuzahlen, da eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt der entsprechenden Leistungen nicht ersichtlich sei; insbesondere lasse sich die Einstellung der Auszahlung nicht auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III stützen, weil es sich bei der Versagung der Rentenleistung nicht um einen Sachverhalt handele, der zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II führe.
Nachdem der Beklagte die den Klägern bewilligten Leistungen für den Monat Juli 2018 bis dato gleichwohl nicht zur Auszahlung gebracht hatte, strengten die Kläger am 4. Juli 2018 bei dem Sozialgericht Kiel ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an, mit welcher dem Beklagten aufgegeben werden sollte, die mit Bescheid vom 25. April 2018 (auch) für den Monat Juli 2018 bewilligten lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen (Aktenzeichen des Eilverfahrens: S 30 AS 146/18 ER). Sogleich nach Übersendung der Antragsschrift durch das Sozialgericht an den Beklagten – diese erfolgte noch am 4. Juli 2018, dem Tag des Eingangs des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht – teilte der Beklagte – noch mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 – mit, dass die Grundsicherungsleistungen für Juli 2018 an die Kläger (und teilweise an deren Vermieterin) zur Auszahlung gebracht worden seien. Er – der Beklagte – erkläre sich bereit, die den Klägern im Zusammenhang mit der Beantragung von Eilrechtsschutz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Darauf erklärten die Kläger das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 7. Juli 2018 für erledigt.
Gleichzeitig zu der Anhängigmachung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Kläger vor dem Sozialgericht Kiel Hauptsache-Leistungsklage auf Zahlung von 1.111,48 EUR – den ihnen mit Bescheid vom 25. April 2018 auch für den Monat Juli 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – erhoben. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vorlägen. Die der Klägerin zu 1. gegenüber von Seiten der DRV Nord verfügte Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) stelle keinen Umstand dar, der kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs der Kläger nach dem SGB II führe. Die Nichtauszahlung der SGB II-Leistungen für Juli 2018 lasse sich auch nicht als Leistungsentziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II rechtfertigen. Denn zum einen fehle es an der dort erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung, dass das Jobcenter für die Klägerin zu 1. bei der DRV Nord den Rentenantrag gestellt habe – dies habe vielmehr die Klägerin zu 1. selbst getan –, und zum anderen setze eine rechtmäßige Leistungsentziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten zuvor auf die mögliche Leistungsentziehung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Leistungsempfänger im Rahmen des von dem Jobcenter in Gang gesetzten Antragsverfahrens bezüglich vorrangiger Sozialleistungen hingewiesen habe. Daran fehle es hier. Im Übrigen habe der Beklagte erkennbar auch kein Ermessen im Zusammenhang mit der Einstellung der Leistungsauszahlung für Juli 2018 ausgeübt; dies wäre indes Voraussetzung einer rechtmäßigen vorläufigen Leistungsentziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II gewesen. Schließlich lasse sich der Einbehalt der Leistungen für Juli 2018 nicht auf § 66 Abs. 1 SGB I als Entzug der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stützen. Denn eine Entziehung von Leistungen habe nach dieser Vorschrift zur Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte Mitwirkungspflichten gerade gegenüber dem die Leistungen entziehenden Leistungsträger verletzt habe, nicht aber – wie es vorliegend zu beobachten sei – Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger einer anderen Sozialleistung.
Nachdem der Beklagte die lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II für Juli 2018 am 4. Juli jenes Jahres in Reaktion auf den klägerischen Eilantrag zur Auszahlung angewiesen hatte, haben die Kläger ihre Leistungsklage mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 auf eine Feststellungsklage bezüglich der Rechtswidrigkeit des Leistungseinbehalts umgestellt. Dieses Begehren sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, das diesbezügliche besondere Feststellungsinteresse folge aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Gefahr, dass der Beklagte die Auszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig erneut vorläufig einstelle, sei konkret und habe sich auch bereits für sie – die Kläger – realisiert. So habe der Beklagte sie mit zu dem Schreiben vom 28. Mai 2018 gleichlautenden Schreiben vom 2. November 2018 wiederum darüber informiert, dass die Auszahlung der mit Bescheid vom 25. April 2018 bewilligten Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig eingestellt worden sei, weil die Klägerin zu 1. den Beklagten nicht über den Sachstand des Rentenantragsverfahrens informiert habe. Darauf seien die Leistungen für den Monat Dezember 2018 zunächst nicht ausgezahlt worden, weshalb sie – die Kläger – sich vor dem Sozialgericht Kiel erneut im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und der Erhebung einer Hauptsache-Leistungsklage auf Auszahlung der Leistungen für Dezember 2018 gegen den Beklagten hätten zur Wehr setzen müssen. Tatsächlich haben die Kläger am 17. Dezember 2018 vor dem Sozialgericht Kiel sowohl einen Antrag auf Erlass einer gegen den Beklagten gerichteten einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der Dezember-Leistungen angebracht (Aktenzeichen des Eilverfahrens: S 30 AS 326/28 ER), als auch eine Leistungsklage gegen den Beklagten auf Auszahlung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2018 erhoben (Aktenzeichen: S 30 AS 826/18). Nachdem der Beklagte die für den Monat Dezember 2018 gewährten Leistungen daraufhin am 16. Januar 2019 zur Auszahlung gebracht hatte, haben die Kläger den Eilrechtsschutzantrag mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 zurückgenommen. Auch die am 17. Dezember 2018 erhobene Leistungsklage haben die Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 zurückgenommen, nachdem der insoweit gestellte Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden war.
Hinsichtlich ihres mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 anhängig gemachten Fortsetzungsfeststellungsantrages, der sich auf die Leistungseinstellung für Juli 2018 bezieht, haben die Kläger des weiteren vorgetragen, dass dieses Klagebegehren im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sei. Insbesondere scheitere die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nicht daran, dass etwa bereits dem ursprünglichen Leistungsantrag das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, weil schon der gleichzeitig mit der Leistungsklage anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgereicht hätte, um das erstrebte Rechtsschutzziel vollständig zu erreichen. Denn bereits aus der Regelung in § 86b Abs. 3 SGG ergebe sich, dass ein Nebeneinander von Hauptsache- und von Eilrechtsschutz unproblematisch zulässig sei. Dies leuchte auch unmittelbar ein, da der Rechtsschutzsuchende im Eilverfahren stets nur eine vorläufige Sicherung seiner Position zu erreichen vermöge, eine endgültige Klärung und Beilegung des Rechtsstreits aber nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden könne. Würde man der Leistungsklage wegen der prozessualen Möglichkeit, eine vorläufige Auszahlung der einbehaltenen Mittel im Wege eines Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zu erreichen, das Rechtsschutzbedürfnis absprechen, funktioniere man den Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG in ein von der Verfahrensordnung nicht vorgesehenes Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung des Hauptsacherechtsschutzes um. Dass sie – die Kläger – vorliegend gerade auf die von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ausdrücklich vorgesehene Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsvorenthaltung für Juli 2018 angewiesen seien, verdeutliche der Umstand, dass der Beklagte trotz der sofortigen Nachzahlung der Leistung nach Anstrengung des Eilantrags am 4. Juli 2018 in der Folgezeit erneut rechtswidrig die Leistung für Dezember 2018 einbehalten habe – und zudem auch nicht in Reaktion auf die mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2018 erfolgte Darlegung der Rechtslage bereit gewesen sei, ohne bzw. vor Anrufung des Sozialgerichts sein rechtswidriges Handeln zu korrigieren.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der durch Bescheid vom 25. April 2018 für die Zeit ab 1. Juli 2018 geschuldeten Auszahlungen von Geldleistungen rechtswidrig war.
Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig sei, weil schon die ursprüngliche Leistungsklage unzulässig gewesen wäre. Die Unzulässigkeit der Leistungsklage folge daraus, dass ihr das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht beigemessen werden könne, da die Kläger ihr Rechtsschutzziel – die Auszahlung der ihnen (auch) für den Monat Juli 2018 bewilligten Grundsicherungsleistungen – bereits im Wege des gleichzeitig mit der Leistungsklage angestrengten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht – und auch erreicht – hätten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2022 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die ursprünglich von den Klägern erhobene Leistungsklage unzulässig gewesen sei, weil den Klägern ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage gefehlt habe. Ihr Rechtsschutzziel hätten die Kläger auch durch einen Erfolg mit dem von ihnen zeitgleich zur Hauptsacheklage anhängig gemachten Eilantrag erreichen können, weshalb sich weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Situation der Kläger infolge eines klagestattgebenden Urteils verbessert hätte. Insoweit hat das Sozialgericht auf seinen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen, in welchem es indes im Wesentlichen lediglich auf eine Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung im nachfolgenden Klageverfahren S 30 AS 826/18, das die Nichtauszahlung der Grundsicherungsleistungen durch den Beklagten für den Monat Dezember 2018 zum Gegenstand hatte, Bezug nimmt. Zudem ist dort ausgeführt, dass die Klageerhebung jedenfalls mutwillig gewesen sei. Im hier angefochtenen Urteil vom 3. Juni 2022 verweist das Sozialgericht zur Begründung der die Klageabweisung tragenden Annahme, bereits der ursprünglichen Leistungsklage habe es am nötigen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, zudem auf den im Beschwerdeverfahren gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 14. Juli 2020 ergangenen Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2021 zum Aktenzeichen L 6 AS 319/20 B PKH. In diesem Beschluss hatte der Senat zur Begründung der auch von ihm geteilten Auffassung, dass das mit der Leistungsklage erstrebte Urteil für die Kläger im Vergleich zu einer antragsgemäß erlassenen einstweiligen Anordnung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile geboten hätte, insbesondere darauf abgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom 25. April 2018 von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Daher stelle dieser Bescheid den Rechtsgrund für das Auszahlungsbegehren der Kläger und das Behaltendürfen der Leistung dar. In solch einem Fall sei allein Eilrechtsschutz zielführend, zumal der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Mai 2018 ausdrücklich angekündigt habe, die eingestellten Leistungen spätestens nach zwei Monaten nachzuzahlen, falls der Bewilligungsbescheid vom 25. April 2018 bis dahin nicht aufgehoben worden sei. Das Sozialgericht führt in seinem Urteil vom 3. Juni 2022 weiter aus, dass die mithin gegebene Unzulässigkeit des ursprünglichen Leistungsantrags auf die Fortsetzungsfeststellungsklage fortwirke; sei bereits die ursprüngliche Klage unzulässig, werde die nachfolgend in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellte Klage nicht zulässig, sondern bleibe vielmehr unzulässig.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2022 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Berufung der Kläger.
Zur Begründung des Rechtsmittels bringen sie vor, dass das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich ihre rechtliche Stellung durch Erlass eines der ursprünglichen Leistungsklage stattgebenden Urteils im Vergleich zu einem Erfolg mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht verbessert hätte. Dass tatsächlich sehr wohl eine solche Verbesserung eingetreten wäre, folge bereits aus dem lediglich vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung, woraus auch nur eine lediglich vorläufige Rechtsposition des Rechtsschutzsuchenden folgen könne. Endgültige Rechtssicherheit lasse sich demgegenüber nur im Wege des Hauptsacherechtsschutzes erlangen. Würde man – wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil – einer neben einem Eilantrag anhängig gemachten Leistungsklage auf Gewährung bereits bewilligter Leistungen die Zulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses absprechen, hätte dies zudem eine Rechtsschutzverkürzung dahingehend zur Folge, dass es den Klägern verwehrt wäre, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit auch bloß faktischen Verwaltungshandelns im nachhinein feststellen zu lassen, Gebrauch machen zu können. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nicht vorgesehen, die nachfolgende Feststellung der Rechtswidrigkeit von Behördenhandeln sei allein im Wege des Hauptsacherechtsschutzes nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu erstreiten. Dass die vorläufige Leistungseinstellung für den Monat Juli 2018 rechtswidrig gewesen sei, liege auf der Hand. Denn die von dem Beklagten insoweit herangezogene Begründung – die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Klägerin zu 1. im Rahmen des Rentenantragsverfahrens bei der DRV Nord – stelle offenkundig keine Tatsache dar, die kraft Gesetzes im Sinne des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger nach dem SGB II geführt habe. Im Übrigen sei die Entscheidung zur vorläufigen Leistungseinstellung für Juli 2018 auch erkennbar ermessensfehlerhaft getroffen worden. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich sei, dass sich der Beklagte überhaupt des Umstandes bewusst gewesen sei, dass er im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III Ermessen hätte ausüben müssen, hätte die Tatsache, dass sich eine der Klägerin zu 1. zuerkannte Altersrente auf einen so niedrigen Betrag belaufen hätte, dass sich die Rente nicht anspruchsmindernd auf das von dem Beklagten zu zahlende Arbeitslosengeld II ausgewirkt haben würde, im Wege der Ermessensreduzierung auf Null bewirkt, dass der Beklagte im Ermessenswege von einer vorläufigen Leistungseinstellung hätte absehen müssen. Dass sie – die Kläger – vorliegend dringend auf Rechtsschutz in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage angewiesen seien, zeige sich daran, dass der Beklagte die SGB II-Leistungen für Dezember 2018 mit derselben Begründung und aufgrund derselben Tatsache erneut eingestellt habe. Daraus ergebe sich die Wiederholungsgefahr, aus der ihr – der Kläger – besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse resultiere. Es zeige sich an dieser erneuten rechtswidrigen Leistungszurückhaltung zudem eine willkürliche und schikanöse Praxis des Beklagten, der die Klägerin zu 1. auf diese Art in rechtswidriger Weise dazu zwingen wolle, den Altersrentenanspruch gegenüber der DRV Nord weiterzuverfolgen. Auch dies mache einen gerichtlichen Ausspruch zur Rechtswidrigkeit der Leistungseinstellung erforderlich. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zur Begründung seiner Rechtsansicht von der Unzulässigkeit der ursprünglich erhobenen Leistungsklage darauf abstelle, dass die Erhebung einer solchen Klage zeitgleich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Herbeiführung der Auszahlung der zurückgehaltenen Leistung nach einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 (L 32 AS 505/20 B PKH) als mutwillig anzusehen sei, verkenne der Beklagte, dass eine Mutwilligkeit zwar der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehe, jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage führe.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Auszahlung der ihnen – den Klägern – mit Bescheid vom 25. April 2018 auch für den Monat Juli 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags verweist er auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und führt ergänzend – unter ausdrücklicher Einräumung, dass die von ihm vorgenommene vorläufige Zahlungseinstellung gegenüber den Klägern rechtswidrig gewesen sei – aus, dass es der Erhebung der ursprünglichen Leistungsklage am 4. Juli 2018 parallel zu dem an jenem Tag zusätzlich angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bedurft hätte. Es sei den Klägern gerade unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Leistungsklage nicht fristgebunden und die Erhebung einer solchen zusätzlichen Hauptsacheklage mit einem Kostenrisiko verbunden sei, zumutbar gewesen, zunächst – vor der Erhebung einer Klage aus Auszahlung der lebensunterhaltssichernden Leistungen für Juli 2018 – den Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzuwarten. Dadurch, dass sie das nicht getan sondern vorschnell eine Hauptsacheklage erhoben hätten, fehle es dem Hauptsache-Leistungsbegehren am Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der daraus folgenden Unzulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage komme die Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht. Diese Wertung entspreche auch instanzgerichtlicher Rechtsprechung; so sehe das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 zum Aktenzeichen L 32 AS 505/20 B PKH die Erhebung einer Leistungsklage neben einem Eilantrag als mutwillig an, wenn – wie hier – die Chance bestehe, den Auszahlungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren endgültig zu realisieren und die Hauptsacheklage auf Gewährung derselben durchsetzbaren Leistung gerichtet sei. Soweit es den Klägern um die gerichtliche Feststellung gehe, dass er – der Beklagte – nicht berechtigt sei, bewilligte Leistungen einzubehalten, um die Klägerin zu 2. zu einer zielführenden Betreibung ihres Rentenantragsverfahrens zu veranlassen, sei es der Klägerin zu 2. unbenommen, eine entsprechende allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gegen ihn – den Beklagten – zu erheben.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Februar 2026 zu einem Einverständnis mit einer Entscheidung über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Beklagte, mit Schriftsatz vom 13. Februar 2026 haben die Kläger ein entsprechendes Einverständnis erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat ist aufgrund der diesbezüglichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 9. und 13. Februar 2026 befugt, über die Berufung der Kläger gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Senat übt das ihm dadurch eröffnete Ermessen (vgl. dazu Bergner, in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 124 Rn. 71) dahingehend aus, dass er über die Berufung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung – und mithin allein auf Grundlage einer Beratung – entscheidet. Denn der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist vollständig geklärt und die wechselseitigen Rechtsargumente sind erschöpfend ausgetauscht. Eines weitergehenden Rechtsgesprächs in einer mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht (vgl. zur Geeignetheit des Rechtsstreits zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: Haupt, in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 5).
II.
Die nach § 143 SGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist zunächst gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch unter Berücksichtigung der wertmäßigen Einschränkung der Erhebung einer vom Sozialgericht nicht gesondert zugelassenen Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Danach bedarf die Berufung der – hier nicht gegebenen – Zulassung im erstinstanzlichen Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Unter Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Klageart für die Frage der Einschlägigkeit des § 144 Abs. 1 SGG irrelevant ist (vgl. insoweit BSG, Beschluss vom 24. August 2017, B 4 AS 223/17 B, zitiert nach juris, s. dort Rn. 3; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, B 12 KR 3/16 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 15; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 45/11 B, zitiert nach juris, s. dort Rn. 11), entspricht es einhelliger Auffassung, dass auch Fortsetzungsfeststellungsklagen § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterfallen, wenn sich die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit auf einen Verwaltungsakt bezieht, der beispielsweise eine Geldleistung zum Gegenstand hatte (vgl. Bienert, Zum Wert des Beschwerdegegenstandes, in NZS 2017, 727, 728 f.; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 9c). Vorliegend bezieht sich das Fortsetzungsfeststellungsbegehren zwar nicht auf einen eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakt, sondern – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in zulässiger Weise (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 P 5/10 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 33; s. auch BSG, Urteil vom 10. März 2010, B 3 KR 26/08 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 14; BSG, Urteil vom 16. Mai 2013, B 3 P 5/12 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 13) – auf die Auszahlung einer Geldleistung als behördlichen Realakt. Unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch auf Fortsetzungsfeststellungsklagen muss konsequenterweise in dem hier gegebenen Fall die Höhe der vermeintlich rechtswidrig nicht (rechtzeitig) ausgezahlten Geldleistung für die Frage der zulassungsfreien Zulässigkeit der Berufung von Relevanz sein. Die hier umstrittene Geldleistung für den Monat Juli 2018 beläuft sich auf 1.111,48 EUR – auf diesen konkreten Betrag lautete bereits die ursprünglich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 erhobene echte Leistungsklage –, so dass die Kläger durch die mit streitbefangenem Urteil vom 3. Juni 2022 erfolgte Klageabweisung im erforderlichen Ausmaß beschwert sind.
III.
Die Berufung ist auch begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Monat Juli 2018 betroffen habenden vorläufigen Einstellung der Auszahlung der den Klägern für diesen Monat bewilligten lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II zu. Die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (s. dazu sogleich unter Ziff. 1.) und begründet (s. dazu nachfolgend unter Ziff. 2.), weshalb das Sozialgericht sie in seinem angefochtenen Urteil zu Unrecht abgewiesen hat.
1.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehen. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig (gewesen) ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Obgleich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf Anfechtungsklagen beschränkt ist, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auch in Fällen eröffnet ist, in denen sich die Klage – wie vorliegend – nicht auf einen Verwaltungsakt bezieht. Die von den Beteiligten ihrem jeweiligen Vortrag implizit zugrunde gelegte Annahme, dass es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III um einen Realakt – und nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – handelt, entspricht der herrschenden Ansicht (vgl. Schaumberg, in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2023, § 331 Rn. 13; Bindig, in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl. 2022, § 331 Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018; L 32 AS 1105/17 B ER PKH, zitiert nach juris, s. dort Rn. 26; a. A. Winkler, in LPK-SGB III, 4. Aufl. 2025, § 131 Rn. 15), welcher sich der Senat anschließt. In seinem Urteil vom 18. Mai 2011 zum Aktenzeichen B 3 P 5/10 R (zitiert nach juris, s. dort Rn. 33) hat das Bundessozialgericht zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ausgeführt:
„Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf anderer Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt nicht nur – wie nach ihrem Wortlaut zu vermuten wäre – für reine Anfechtungsklagen, sondern auch bei anderen Klagearten, zB bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 7c) und – in entsprechender Anwendung – sogar bei Klagen, deren primäres Rechtsschutzbegehren nicht auf einen Verwaltungsakt bezogen war (BSG SozR 3-2500 § 207 Nr 1).“
Danach steht die Fortsetzungsfeststellungsklage – zumindest im Wege der analogen Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG – auch einem Kläger zu Gebote, der mit ihr die Rechtswidrigkeit eines (mittlerweile erledigten) tatsächlichen Verwaltungshandelns gerichtlich feststellen lassen möchte.
Hinsichtlich einer Fortsetzungsfeststellungsklage gelten – neben den in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ausdrücklich benannten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erledigung der Beschwer und des Vorliegens eines besonderen nachträglichen Feststellungsinteresses (vgl. die Ausführungen unter Ziff. III.1. lit. b) – die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zu diesen zählt – jedenfalls in dem auch vorliegend gegebenen Fall, dass sich die Beschwer, derentwegen die Klage ursprünglich erhoben worden war, im Laufe des Klageverfahrens erledigt und der ursprüngliche Klageantrag deshalb in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird –, dass die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig war (Schütz, in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 131 Rn. 39) (vgl. die Ausführungen zu Ziff. III.1. lit. a). Bei einer solchen Umstellung der Ursprungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 8a, der insoweit § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG für einschlägig hält; s. auch – ohne nähere Begründung – Wolff-Dellen, in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 131 Rn. 5; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, zitiert nach juris, dort Rn. 14). Bei der ursprünglich von den Klägern am 4. Juli 2018 bei dem Sozialgericht anhängig gemachten Klage handelte es sich um eine sogenannte echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG. Dies stellt die richtige bzw. statthafte Klageart für Fälle dar, in denen ein Kläger die Auszahlung bereits bewilligter Leistungen geltend macht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2023, L 9 AS 683/23, zitiert nach juris, s. dort Rn. 44) – hier begehrten die Kläger die Auszahlung der mit Bescheid vom 25. April 2018 von dem Beklagten bewilligten monatlichen Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2018. Die Umstellung dieser Leistungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Reaktion auf die nachträgliche Auszahlung der SGB II-Leistungen für Juli 2018 durch den Beklagten ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen als prozessual unproblematisch zulässig anzusehen.
a)
Die von den Klägern ursprünglich erhobene Leistungs- bzw. Zahlungsklage ist nicht unzulässig gewesen, weil ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung dar, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss – und die regelmäßig für einen Adressaten eines behördlichen Eingriffs in seine – des Adressaten – Rechtssphäre zu bejahen ist. Das Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses umreißt dabei als Instrument der Missbrauchsabwehr den Umstand, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtlich anerkennenswertes Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Daher fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche – ggf. auch nur die ideelle – Stellung des Klägers oder Antragstellers verbessern würde (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 24. September 2015, L 3 AS 1738/13, zitiert nach juris, s. dort Rn. 33 f. m. w. N.). Diesen Fall hat das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil als einschlägig angesehen, weil die Kläger ihre Leistungsklage gleichzeitig mit und parallel zu ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher dem Beklagten aufgegeben werden sollte, die auch für Juli 2018 bewilligten Leistungen zur Auszahlung zu bringen, anhängig gemacht haben. Dabei stützt sich das Sozialgericht auf eine vom Senat – in früherer personeller Zusammensetzung – in ständiger Rechtsprechung vertretene Judikatur in PKH-Beschwerdeverfahren, wonach es einer parallel zu einem auf Auszahlung bewilligter Leistungen gerichteten Eilantrag erhobenen Hauptsache-Leistungsklage am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, wenn der Kläger schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein Rechtsschutzziel vollständig zu erreichen imstande und daher kein Bedarf für Hauptsacherechtsschutz gegeben sei (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Januar und 5. Mai 2014 zu den Aktenzeichen L 6 AS 312/13 B PKH und L 6 AS 269/13 B PKH [recherchierbar in juris] sowie Beschluss vom 22. Dezember 2021, L 6 AS 319/20 B PKH). Ein Erfolg mit der Leistungsklage vermöge die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung eines Klägers im Vergleich zu dem Zustand nach Erlass einer antragsgemäßen einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der umstrittenen Leistungen nicht zu verbessern, so der Senat in den vorgenannten Entscheidungen.
An dieser Auffassung hält der Senat nicht länger fest. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem – hier vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten – Beschluss vom 11. Mai 2020 (L 32 AS 505/20 B PKH, zitiert nach juris, s. dort Rn. 20 – 22) zu exakt der vorliegenden Konstellation einer gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobenen Leistungsklage auf Auszahlung bereits bewilligter Leistungen in zustimmungswürdiger Weise ausgeführt:
„Der Klage hat das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gefehlt. Das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren können zulässigerweise regelmäßig nebeneinander betrieben werden. In Fällen, in denen das Gesetz für eine Rechtsverfolgung mehrere prozessuale Möglichkeiten bietet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Nebeneinander der Rechtsbehelfe gewollt ist und der Rechtssuchende die Wahl hat, welchen Rechtsschutz er in Anspruch nehmen will. Einschränkungen kommen nur in Betracht, wenn sich die verschiedenen Verfahren eindeutig nach Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenaufwand unterscheiden, zugleich aber die Verfahrensergebnisse im Wesentlichen gleichwertig sind. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen dem Hauptsachverfahren und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deswegen nicht gegeben, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine einstweilige Regelung erreicht werden und damit nicht endgültig rechtskräftig über den materiell-rechtlichen Anspruch entschieden werden kann. Die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Damit fehlt auch der nicht fristgebundenen allgemeinen (echten) Leistungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei gleichzeitig gestelltem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 14. März 1979 – IV ZR 98/78, Rdnrn. 6 und 9, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 1979, 1508; Oberlandesgericht – OLG – Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2011 – II-10 WF 201/10, Rdnr. 3, zitiert nach juris, m. w. N.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 WF 329/10, Rdnr. 2, zitiert nach juris).“
Selbst wenn man mit der früheren Rechtsprechung des Senats maßgeblich darauf abstellte, dass ein Grund für das Behaltendürfen der Leistung in dem nach wie vor in Geltung befindlichen Bewilligungsbescheid zu sehen wäre, stellt sich der im Wege der Hauptsache-Leistungsklage erstrebte Rechtsschutz nach korrigierter, jetziger Ansicht des Spruchkörpers gleichwohl als weitergehend dar als bloßer Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG – und ist deshalb durchaus geeignet, die rechtliche Position des Klägers gegenüber der bei antragsgemäßem Erlass einer Auszahlungsanordnung bestehenden Situation zu verbessern. In diesem Zusammenhang hat der Senat – in seiner derzeitigen personellen Zusammensetzung – im vorliegenden Verfahren bereits im Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 5. Februar 2026 ausgeführt:
„Indes ist den Klägern zuzugeben, dass auch in einem solchen – vorliegend gegebenen – Fall, in dem eine nicht in Streit stehende Entscheidung der Behörde über eine Leistungsbewilligung in der Welt ist und die Beteiligten lediglich über die Berechtigung der Behörde streiten, die bewilligte Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt nicht zur Auszahlung zu bringen, der Hauptsacherechtsschutz weiter geht – und mithin für den klagenden Beteiligten rechtlich vorteilhafter ist – als bloßer Eilrechtsschutz. Das verdeutlicht gerade der vorliegende Fall, in dem die Kläger im Hauptsacheverfahren ihre zunächst erhobene Leistungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geändert haben (zur über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Anwendbarkeit des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Fälle, in denen sich das Rechtsschutzbegehren – wie hier – nicht auf einen Verwaltungsakt bezog: BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 P 5/10 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 33). Denn unabhängig davon, dass eine antragsgemäß erlassene einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dem Rechtsschutzsuchenden stets lediglich eine vorläufige Rechtsposition bzw. vorläufige Sicherung seiner Rechtsposition verschaffen kann, steht im Falle der Erledigung des Rechtsstreits dem um vorläufigen Rechtsschutz Nachsuchenden keine Möglichkeit offen, die Rechtswidrigkeit des den Rechtsstreit ursprünglich begründet habenden Verwaltungshandelns gerichtlich feststellen zu lassen; denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012, L 11 KA 15/12 B ER, zitiert nach juris, s. dort Rn. 19). Hielte man mithin eine gleichzeitig zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobene Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, mag darin eine Verkürzung des von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes zu sehen sein.“
Daran hält der Senat fest. An dieser Auffassung ändert auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass es den Klägern freigestanden habe, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Leistungseinstellung im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage feststellen zu lassen, nichts. Zwar wäre der vom Senat im vorstehend zitierten Beschluss vom 5. Februar 2026 hinsichtlich der Zulässigkeit der parallel zum Eilantrag erhobenen Leistungsklage für relevant erachtete Gesichtspunkt einer anderenfalls drohenden Rechtsschutzverkürzung dann nicht durchgreifend, wenn die Kläger die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen vorläufigen Leistungseinstellung im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtlich hätten feststellen lassen können. Danach kann Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Indes erscheint eine solche Konstruktion – die Annahme der Unzulässigkeit einer grundsätzlich statthaften Leistungsklage unter Verweis auf vorrangigen Eilrechtsschutz (mit der Folge der Unmöglichkeit der Umstellung einer solchen Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage) bei gleichzeitiger Annahme der Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage (und damit auch eines entsprechenden Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG) – unnötig kompliziert und mit prozessualen Unwägbarkeiten für den Kläger behaftet, um letztlich auf dasselbe Ergebnis hinauszulaufen, das eintreten würde, hätte man die echte Leistungsklage – und ihre spätere Änderung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag – als zulässig angesehen. Die Komplikationen und Unwägbarkeiten resultieren dabei aus dem Grundsatz, dass die Feststellungsklage nach § 55 SGG gegenüber einer Leistungsklage subsidiär ist (BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 42/12 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 12; BSG, Urteil vom 20. Mai 1992, 14a/6 RKa 29/89, zitiert nach juris, s. dort Rn. 19), wobei dieser Grundsatz selbstverständlich nur gilt, wenn eine Leistungsklage zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 2005, B 3 KR 3/04 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 16). Nach herrschender und nunmehr auch vom zur Streitentscheidung berufenen Senat vertretener Ansicht ist eine allgemeine Leistungsklage indes auch dann zulässig, wenn diese auf Auszahlung bewilligter Leistungen gerichtet ist, die zudem auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Auszahlung begehrt werden. Es bestünde damit die große Gefahr für die Klägerinnen, dass eine von diesen erhobene allgemeine Feststellungsklage unter Verweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage als unzulässig verworfen würde.
Prozessökonomisch vermag der Senat in einem Verweis der Kläger auf eine allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, wie sie der Beklagte präferiert, auch keinen Sinn zu sehen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass es sich bei der echten Leistungsklage um die richtige Klageart zur Geltendmachung bereits bewilligter Leistungen handelt (s. o.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2023, L 9 AS 683/23, zitiert nach juris, s. dort Rn. 44), spricht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie mehr dafür, im Falle während des Klageverfahrens eintretender Erledigung des Begehrens den Klageantrag in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen und Klarheit über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns im Rahmen dieses einen Prozesses zu erlangen, als eine eigenständige – möglicherweise vom Gericht als subsidiär und daher unzulässig angesehene – allgemeine Feststellungsklage anzustrengen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG soll gerade der Prozessökonomie dienen, indem durch die Möglichkeit der Umstellung des ursprünglichen Klageantrages in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses eine Verwerfung der Klage wegen eingetretener Unzulässigkeit verhindert wird – und dadurch zugleich verhindert wird, dass der Kläger durch die Erledigung der Hauptsache um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht wird (Schütz, a. a. O., § 131 Rn. 33). Selbst Keller, der entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fortsetzungsfeststellungsklage für nicht gegeben hält bei Klagen, die sich nicht auf einen Verwaltungsakt beziehen (und deshalb in solchen Fällen den Kläger stets auf die allgemeine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG verweisen muss), führt zur Abgrenzung beider Feststellungsklagen aus: „Die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage und demjenigen der allgemeinen Feststellungsklage ist im Ergebnis ohne wesentliche Bedeutung, weil sich in solchen Fällen die Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage einschließlich des Feststellungsinteresses regelmäßig im Ergebnis nicht unterscheiden“ (in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 7c m. w. N.). Daher führt der Hinweis des Beklagten auf die – zweifelhafte – Möglichkeit der Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage nicht dazu, dass von einer Unzulässigkeit der parallel zum Eilantrag erhobenen Leistungsklage auszugehen ist.
Es ist in diesem Zusammenhang auch ganz grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das von dem Senat in früherer Besetzung angenommene Vorrangverhältnis des einstweiligen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Hauptsacherechtsschutz der gesetzlichen Konzeption des SGG widerspricht. Wie das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung konstituierte Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, das definiert ist als eine für den Betroffenen gegebene Unzumutbarkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, zeigt, stellt der einstweilige Rechtsschutz eine Art Komplementärschutz zum eigentlichen Hauptsacherechtsschutz dar (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 2 BvR 1710/10, zitiert nach juris, s. dort Rn. 17). Der Eilrechtsschutz sichert insoweit den Hauptsacherechtsschutz ab, indem verhindert wird, dass letzterer zu spät käme, weil durch Zeitablauf bereits irreversible Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden eintreten. Der Ausschluss des Hauptsacherechtsschutzes in Gestalt der Durchführung eines Klageverfahrens unter Verweis darauf, dass von dem Rechtsschutzsuchenden bereits Eilrechtsschutz in Anspruch genommen worden sei, konterkarierte dieses systematische Verhältnis von Hauptsache- zu Eilrechtsschutz.
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2024 darauf abhebt, dass die Erhebung der parallelen Hauptsache-Leistungsklage seiner Einschätzung nach „allein aus Kostengründen erfolgt“ sei (und damit letztlich dem klägerischen Prozessbevollmächtigten „Kostenschneiderei“ vorwirft), ist dies nach Ansicht des Senats nicht angängig bzw. rechtlich nicht durchgreifend. Wenn sich ein Leistungsträger rechtswidrig verhält – wie das der Beklagte hier hinsichtlich der vorläufigen Leistungseinstellung für Juli 2018 sogar nach eigener, ausdrücklich eingestandener Auffassung getan hat –, muss er damit rechnen, dass der von diesem rechtswidrigen Handeln Betroffene alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft, die ihm das Verfahrensrecht zur Verfügung stellt. Rechtsschutz besteht primär in der Beschreitung des Klageweges und ggf. – sekundär – in der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz, wenn dem Begehren eine besondere zeitliche Dringlichkeit zueignet. Wenn der Betroffene beide ihm nach dem SGG zur Verfügung gestellte Rechtsschutzmittel nutzt, ist das allein die Konsequenz des rechtswidrigen Handelns der Behörde.
Der Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren zur Stützung seiner Rechtsauffassung, wonach die von den Klägern am 4. Juli 2018 erhobene Leistungs- bzw. Zahlungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig gewesen sein soll, unter Bezugnahme auf die vorstehend bereits zitierte Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 auch darauf, dass die Ursprungsklage mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gewesen sei. Danach liegt Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dieses Argument ist vorliegend schon deshalb nicht beachtlich, weil es sich bei dem Fehlen von Mutwilligkeit nicht um eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage handelt, worauf der klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. August 2024 zutreffend hingewiesen hat. Mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO ist nicht das Gleiche gemeint wie mit einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses – was bereits aus der unterschiedlichen Terminologie folgt. Zwar ist Mutwilligkeit u. a. anzunehmen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung überflüssig ist, weil eine prozessuale Durchsetzung des Begehrens nicht erforderlich ist (Schultzky, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 114 Rn. 45). Damit ist jedoch im Vergleich zur Erhebung einer Klage, welche die Position des Klagenden im Erfolgsfalle nicht verbessern würde (und der deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist), ein Weniger gemeint. Der Erhebung einer Klage, der das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wohnt insoweit ein höheres Maß einer Missbräuchlichkeit im Sinne bloßer Prinzipienreiterei bzw. Rechthaberei inne, als der Erhebung einer – bloß – mutwilligen Klage. Mutwilligkeit kann gerade schon dann zu bejahen sein, wenn die Führung eines Prozesses aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos erscheint; dies reicht indes nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis für solch eine Klage zu verneinen. Dass ein solch abgestuftes Verhältnis zwischen einer Klage, der bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, auf der einen und einer lediglich mutwilligen Klage auf der anderen Seite bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO, der ausdrücklich davon ausgeht, dass eine Klage, der eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zukommt, mutwillig sein kann. Wenn aber einer Klage bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre, fehlte es schon der einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Zur Prüfung einer etwaigen – geringgradigeren – Mutwilligkeit nach § 114 Abs. 2 ZPO wäre der Weg in diesem Fall gar nicht eröffnet, wie sich aus der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO denklogisch ergibt.
Im Übrigen stellt sich die von den Klägern am 4. Juli 2018 erhobene Hauptsache-Leistungsklage auch unter Berücksichtigung der insgesamt überzeugenden Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2020 zum Aktenzeichen L 32 AS 505/20 B PKH – und mithin ohne sich in Widerspruch zu dieser zu setzen – nicht als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO dar. Das LSG Berlin-Brandenburg erwähnt am Ende seines Beschlusses, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, in welchen eine Leistungsklage auch im Falle der Eilbedürftigkeit und des Bestehens der Chance, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den auch mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch endgültig durchzusetzen, nicht als mutwillig anzusehen sein kann. Dies folgt aus der dortigen Formulierung: „Es sind auch keine sonstigen Gründe eines sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Bürgers ersichtlich, die dafür sprächen, ein Hauptsacheverfahren neben einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu betreiben“ (Rn. 36 des juris-Dokuments). Im vorliegenden Fall ist ein solcher sonstiger Grund aber gegeben, und zwar in Gestalt des Umstandes, dass der Beklagte mehrfach – zumindest zweimal – bereits bewilligte Leistungen in rechtswidriger Weise gegenüber den Klägern schlicht eingestellt hat, um dadurch Druck auf die Klägerin zu 1. dahingehend auszuüben, ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren bei der DRV Nord nachzukommen (neben der hier streitgegenständlichen Leistungseinstellung für Juli 2018 erfolgte eine weitere vorläufige Leistungseinstellung mit der Begründung, die Klägerin zu 1. habe den Beklagten nicht über den aktuellen Sachstand des Rentenantragsverfahrens informiert, für den Monat Dezember 2018). Angesichts dieser fortgesetzten rechtswidrigen Verwaltungspraxis (dazu im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 2.) tritt neben das bloße Interesse an der rechtzeitigen (vgl. dazu § 42 Abs. 1 SGB II) Auszahlung der Leistungen ein Interesse daran, dass gegenüber dem Leistungsträger gerichtlicherseits festgestellt wird, dass die Vorschrift des § 331 SGB III keine taugliche Rechtsgrundlage dafür darstellt, eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin zu 1. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bei dem Rentenversicherungsträger zu sanktionieren. Diese Feststellung lässt sich indes – wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt – allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erreichen, nicht aber im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Verwaltungspraxis des Beklagten hätte somit auch einen sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Beteiligten dazu bestimmt, zusätzlich zu dem Antrag auf Erlass einer Auszahlungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine Leistungsklage auf Auszahlung der einbehaltenen Leistung anhängig zu machen.
b)
Auch die weiteren – besonderen – Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sind hier zu bejahen.
Das gilt zunächst hinsichtlich der Erledigung der Beschwer. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht von der Erledigung des Verwaltungsakts. Dies muss eingedenk der nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegebenen Eröffnung des Anwendungsbereichs der Fortsetzungsfeststellungsklage auch für Klagen, die sich beispielsweise auf ein bloßes behördliches Realhandeln beziehen (dazu s. o.), über den Wortlaut der Norm dahingehend erweitert werden, dass auch Fälle erfasst sind, in denen sich ein für rechtswidrig erachtetes Handeln der Behörde erledigt hat. Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist (Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014, L 3 AS 874/11, zitiert nach juris, s. dort Rn. 20). Vorliegend ist eine Erledigung des den Gegenstand der ursprünglichen Leistungsklage bildenden Rechtsschutzbegehrens durch die Auszahlung des auch für Juli 2018 bewilligten Leistungsbetrages in Höhe von 1.111,48 EUR im Laufe des Monats Juli 2018 – das genaue Datum, an welchem den Klägern der Leistungsbetrag zugeflossen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen (dass der Leistungsbetrag noch im Juli 2018 zur Auszahlung an die Kläger gelangt ist, ist indes unstreitig) – eingetreten (vgl. zur Erledigung eines Leistungsbegehrens durch Auszahlung des eingeklagten Betrages auch BSG, Urteil vom 12. September 2012, B 3 KR 17/11 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 16).
Den Klägern ist auch das „berechtigte Interesse“ an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung für den Monat Juli 2018 im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht abzusprechen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein und kommt insbesondere in Betracht wenn die begehrte Feststellung für einen anderen Rechtsstreit präjudiziell ist, sie der künftigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen soll, für den Betroffenen die Gefahr besteht, dass sich die Rechtsverletzung durch die Behörde künftig wiederholen wird, sowie im Fall eines für den Rechtsschutzsuchenden bestehenden Rehabilitationsinteresses (Schütz, a. a. O., § 131 Rn. 44 f.; Keller, a. a. O., § 131 Rn. 10a).
Die Kläger haben ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend ausdrücklich mit einer Wiederholungsgefahr begründet. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht, bzw. im vorliegenden Fall, dass der Beklagte künftig in gleicher Weise erneut die Auszahlung bewilligter Leistungen gegenüber den Klägern einstellt. Das hieraus abgeleitete Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann ein berechtigtes im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, wenn nicht nur eine entfernte Wahrscheinlichkeit eines Wiederholungsfalles – also des wiederholten Auftretens der Rechtsbeeinträchtigung beim Kläger – besteht (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 16; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, B 9 SB 1/12 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 22). Im Zeitpunkt der Umstellung der Leistungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage – am 21. Dezember 2018 – lag dies auch nahe, da der Beklagte seinerzeit gerade erst mit Schreiben vom 2. November 2018 – wiederum unter Bemühung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III als Rechtsgrundlage – erneut angekündigt hatte, die mit Bescheid vom 25. April 2018 bewilligten Leistungen vorläufig einzustellen, weil die Klägerin zu 1. ihn – den Beklagten – nicht unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises über den Stand ihres Rentenantragsverfahrens bei der DRV Nord informiert habe. Indes ist die Klägerin zu 1. seit dem 1. Dezember 2021 aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten ausgeschieden und erhält seitdem Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Stadt K als Sozialhilfeträger. Damit ist die Gefahr einer sich künftig wiederholenden vorläufigen Leistungseinstellung durch den Beklagten für die Kläger entfallen, da die streitgegenständliche Leistungseinstellung für Juli 2018 ebenso wie die zum Nachweis der Wiederholungsgefahr herangezogene Leistungseinstellung für den Monat Dezember 2018 sich allein auf das Rentenantragsverfahren der Klägerin zu 1. bezogen und mit der Person des Klägers zu 2. – bis auf den Umstand, dass auch die diesem bewilligten Leistungen von dem Beklagten vorläufig nicht ausgezahlt wurden – nichts zu tun hatten. Wegen des Ausscheidens der Klägerin zu 1. aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten steht eine weitere Leistungseinschränkung wegen fehlender Mitwirkung der Kläger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor einer anderen Behörde durch den Beklagten seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr zu erwarten; die Wiederholungsgefahr ist seitdem entfallen. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023, VII R 60/20, zitiert nach juris, s. dort Rn. 41), lässt sich ein berechtigtes Interesse der Kläger im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bereits seit Dezember 2021 nicht mehr mit einer Wiederholungsgefahr begründen.
Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich im hier gegebenen Fall der kompletten (vorläufigen) Leistungseinstellung aber aus einem den Klägern zukommenden Rehabilitationsinteresse. Ein solches Rehabilitationsinteresse liegt regelmäßig vor, wenn ein Kläger durch das Verwaltungshandeln ideell geschädigt worden ist. In Betracht kommt dies bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. die Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2006, L 3 AL 77/05, zitiert nach juris, s. dort Rn. 27; Schütz, a. a. O., § 131 Rn. 48; Wolff-Dellen, a. a. O., § 131 Rn. 9). Durch die Vorenthaltung der ihnen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind die Kläger in ihren Grundrechten empfindlich betroffen. Denn die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dienen der Realisierung des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Verfassungsauftrags zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das nicht nur die physische Existenz des Menschen umfasst, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u. a., zitiert nach juris, s. dort Rn. 133 – 135 m. w. N.). Werden diese Leistungen nicht ausgezahlt, liegt darin eine Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums für den Betroffenen, woraus eine schwerwiegende Beeinträchtigung einer gewichtigen grundrechtlich geschützten Position folgt. Diese grundrechtliche Betroffenheit der Kläger reicht zur grundsätzlichen Bejahung eines Rehabilitationsinteresses aus; einer darüber hinausgehenden Schädigung des öffentlichen Ansehens bedarf es nach Auffassung des Senats nicht. Denn die das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden Beeinträchtigungen von Menschenwürde/Persönlichkeitsrecht und Ansehen bestehen grundsätzlich nebeneinander (so beispielsweise bei Schütze [a. a. O.] verknüpft durch das Wort „oder“) und müssen mithin nicht kumulativ erfüllt sein, um ein Rehabilitationsinteresse zum Entstehen zu bringen (so auch ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2006, L 3 AL 77/05, a. a. O.). Anders sieht das das LSG Sachsen-Anhalt, das zur Bejahung eines Rehabilitationsinteresses stets eine stigmatisierende Öffentlichkeitswirkung als erforderlich ansieht und demgemäß im dort entschiedenen Fall nicht zur Annahme eines solchen Interesses gelangt, da der dort streitgegenständliche Sanktionsbescheid – wie es im Rahmen von Bescheiderteilungen im durch den Bezug von lebensunterhaltssichernden Sozialleistungen vermittelten Rechtsverhältnis unzweifelhaft der Üblichkeit entsprechen dürfte – nur den Beteiligten des Sozialrechtsverhältnisses, nicht aber der Öffentlichkeit, bekannt war und daher eine Herabsetzung des Bescheidadressaten in den Augen unbeteiligter Dritter nicht gegeben war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2020, L 4 AS 709/15, zitiert nach juris, s. dort Rn. 42 f.). Diese Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt ist zu weitgehend. Würde man zur Bejahung eines Rehabilitationsinteresses stets fordern wollen, dass der Rechtsschutzsuchende durch das rechtswidrige Behördenhandeln öffentlich diskriminiert sein müsste, wäre ein Rehabilitationsinteresse so gut wie nie gegeben, da die Behörde ihr – noch dazu rechtswidriges – Verhalten (gleich, ob in Gestalt des Erlasses eines Verwaltungsakts oder in Form eines bloßen Realakts) nicht zu publizieren pflegt. Es scheint insoweit die irrige Annahme des LSG Sachsen-Anhalt gegeben zu sein, dass ein von rechtswidrigem Verwaltungshandeln Betroffener nur in den Augen der Öffentlichkeit rehabilitiert werden könne, dass also sowohl die Diskriminierung als auch die nachfolgende „Wiederreinwaschung“ des Betroffenen notwendig ein öffentlicher Akt zu sein habe. Das allerdings missversteht den Begriff der Rehabilitation in diesem Zusammenhang. Es ist auch eine Rehabilitation allein in einem grundrechtlichen Sinne möglich, verstanden als die Wiederherstellung einer beeinträchtigten Grundrechtsposition bzw. Wiedergutmachung einer Grundrechtsverletzung, indem das Gericht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs feststellt. In diesem Sinne hält der Senat ein Rehabilitationsinteresse der Kläger hier für gegeben.
Das LSG Sachsen-Anhalt nimmt in seiner vorstehend zitierten Entscheidung weiterhin an, dass ein Rehabilitierungsinteresse im Einzelfall durch das ausdrückliche oder unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Behörde und durch die Rückabwicklung kritisierender (gemeint sein dürfte: diskriminierender) Folgeentscheidungen beseitigt werden kann. Selbst wenn man dem LSG Sachsen-Anhalt insoweit beitreten würde, ist ein solcher Fall der das Rehabilitationsinteresse entfallen lassenden Beseitigung der diskriminierenden Wirkung des rechtswidrigen Handelns des Beklagten vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte die zunächst vorläufig eingestellte Leistung für Juli 2018 sogleich nach Anbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung an die Kläger gebracht und sich bereit erklärt, den Klägern die diesen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Unabhängig davon, dass insoweit von dem Beklagten aber gerade nicht unmissverständlich erklärt worden ist, dass die vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig erfolgt war, hat der Beklagte nur fünf Monate später erneut eine vorläufige Leistungseinstellung gegenüber den Klägern vorgenommen, wiederum, weil er offenkundig mit der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Klägerin zu 1. in deren Rentenantragsverfahren nicht einverstanden war und die Klägerin zu 1. dazu bewegen wollte, nunmehr diesen Pflichten zu genügen. Eine Wiederherstellung der den Klägern zukommenden Grundrechtsposition hinsichtlich der vorläufigen Zahlungseinstellung für Juli 2018 kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
2.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil die streitgegenständliche vorläufige Leistungseinstellung für den Monat Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist. Denn es ermangelt dieser an einer Rechtsgrundlage.
a)
Zunächst lässt sich die Leistungseinstellung nicht auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III stützen. Danach findet § 331 SGB III im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – auch hinsichtlich einer lediglich teilweisen Leistungseinstellung bei Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einem geringeren als dem bewilligten Leistungsanspruch führen – entsprechende Anwendung. Gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn der Leistungsträger Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Auf diese Vorschrift hat der Beklagte die vorläufige Leistungseinstellung für Juli 2018 ausweislich des diesbezüglichen Mitteilungsschreibens vom 28. Mai 2018 gestützt. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen für die Leistungseinstellung hat der Beklagte in dem Schreiben angeführt, dass der von der Klägerin zu 1. gegenüber der DRV Nord angebrachte Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 11. Januar 2018 nicht abgelehnt, sondern vielmehr nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt hatte, stellt weder die Versagung noch die Ablehnung einer im Verhältnis zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vorrangigen Sozialleistung (vgl. zum Vorrang der Altersrente gegenüber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II: § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) einen Fall dar, in welchem der Leistungsanspruch nach dem SGB II im Sinne des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III kraft Gesetzes zum Ruhen käme oder in Wegfall geriete. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung findet sich nirgends. Beispiele für Bestimmungen zum Wegfall des Leistungsanspruchs bilden die länger als sechs Monate andauernde Unterbringung des Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II sowie der bereits erwähnte Altersentenbezug, ferner auch der Beginn einer förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II. Die hier zu beobachtende Versagung einer vorrangigen Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung des nach dem SGB II Leistungsberechtigten im dortigen Antragsverfahren hat indes weder den Wegfall des nachrangigen Grundsicherungsanspruchs noch dessen Ruhenseintritt zur Folge.
b)
Dass jedenfalls die Versagung (oder auch eine – hier nicht gegebene – Leistungsablehnung) durch den Träger einer vorrangigen Sozialleistung – hier: Altersrente – nicht kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II führt, lässt sich – neben dem Fehlen einer entsprechenden Norm – auch daraus ersehen, dass das Gesetz für die Versagung einer vorrangigen Sozialleistung durch den dafür zuständigen Träger wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsbeziehers nach dem SGB II mit § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine gesonderte Vorschrift geschaffen hat, die sich seit dem 1. Januar 2017 in Geltung befindet. Danach sind, wenn eine vorrangige Leistung von dem dafür zuständigen Träger nach § 66 SGB I bestandskräftig entzogen oder versagt wird, auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 60 bis 64 SGB I gegenüber dem für die vorrangige Leistung zuständigen Träger nachgekommen ist. Diese Vorschrift berechtigt das Jobcenter mithin zum einen nur zu einer Leistungsentziehung oder -versagung, nicht aber zu einer vorläufigen Leistungseinstellung nach § 331 SGB II. Zum anderen gilt diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für den Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, also für die Konstellation, in der der Leistungsträger für die SGB II-Leistungen für den Leistungsberechtigten bei einem für eine vorrangige Sozialleistung zuständigen Träger einen Leistungsantrag gestellt hat, weil der Leistungsberechtigte seiner Pflicht zur Beantragung der vorrangigen Leistung (vgl. dazu § 12a SGB II) trotz entsprechender Aufforderung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II nicht nachgekommen ist. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben, da die Klägerin zu 1. den Rentenantrag bei der DRV Nord auf entsprechende Aufforderung des Beklagten hin selbst gestellt hatte. Auf diesen Fall findet § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach einhelliger Ansicht keine – auch keine entsprechende – Anwendung. Dazu führt das SG Duisburg (Beschluss vom 12. Februar 2019, S 49 AS 5042/18 ER) aus:
„Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist auch nicht analog auf den Fall anwendbar, dass nach einer eigenen Antragstellung des Leistungsberechtigten infolge von Mitwirkungsverletzungen eine Versagungsentscheidung des anderen Leistungsträgers ergeht. Denn es fehlt diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes in Bezug auf weitere Anwendungsfälle einer Leistungsversagung (Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 169 – "Dass neben Abs. 3 Satz 3 noch eine weitere Möglichkeit der Leistungsversagung bzw. des Leistungsentzuges bestehen soll, kann Absatz 3 weder im Wortlaut noch in seinem Systemzusammenhang mit § 66 SGB I entnommen werden."). Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur die Fälle erfassen wollte, in denen infolge einer ersten Mitwirkungspflichtverletzung des Leistungsberechtigten die Antragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt ist und dann infolge einer zweiten Mitwirkungspflichtverletzung durch den anderen Leistungsträger eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen wird. Erst das kumulative Zusammentreffen dieser zwei Verstöße des Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungspflichten soll die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II rechtfertigen (BT-Drs. 18/8909, S. 28: "Es bedarf daher einer rechtssicheren Lösung, die die Jobcenter in die Lage versetzt, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern. Daher werden die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Anträge auf vorrangige Sozialleistungen zu stellen, und die Möglichkeit der Jobcenter, selbst Anträge stellen zu können, im neuen Satz 3 ergänzt. Die Jobcenter haben die Grundsicherungsleistungen im Falle eines Antrages des Jobcenters und einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung der vorrangigen Leistungen nach § 66 SGB I so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nach den §§ 60 bis 64 SGB I nachgekommen sind. [ ] Die neue ergänzende Regelung ist auch zumutbar, weil die Leistungsberechtigten im Fall der teilweisen oder gänzlichen Versagung oder Entziehung es selbst in der Hand haben, die erforderlichen Anträge zu stellen bzw. die entscheidungserheblichen Antragsunterlagen kurzfristig vorzulegen. Erst wenn beide Pflichten nicht erfüllt werden und eine entsprechenden Belehrung erfolgte, entziehen oder versagen die Jobcenter die Leistungen ganz oder teilweise, um sie bei nachträglicher Pflichtenerfüllung durch die Leistungsberechtigten nachzuzahlen."). Bei einer eigenen Antragstellung durch den Leistungsberechtigten, mit der dieser einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gerade Folge geleistet hat, ist die wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht gegeben, die für eine Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II vorausgesetzt wird.“
Auch das LSG Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass Voraussetzung für eine Versagung oder Entziehung aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II u. a. eine vorherige Antragstellung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist, die ihrerseits die Aufforderung nach § 12a SGB II voraussetzt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2022, L 6 AS 1134/21 B, zitiert nach juris, s. dort Rn. 34; ebenso Luthe, in Hauck/Noftz, SGB II, Werkstand 02/2025, § 5 Rn. 251).
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob er sich dieser offenbar unbestrittenen Auffassung anschließt. Zweifel daran, dass der Ausschluss einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Leistungsberechtigte zwar in Gemäßheit des § 12a SGB II den Antrag auf eine vorrangige Sozialleistung selbst stellt, sich sodann einer Mitwirkung im dadurch in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren bei dem Träger der vorrangigen Leistung aber verweigert, zutreffend angenommen wird, könnten sich allein daraus ergeben, dass dem SGB II-Leistungsträger in dieser Sachverhaltskonstellation – unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten einhelligen Auffassung – keinerlei Mittel zur Verfügung stehen, den seine Mitwirkungspflichten im Rentenantragsverfahren verletzenden Leistungsbezieher in irgendeiner Weise zu sanktionieren bzw. zur Erfüllung der dem für die vorrangige Leistung zuständigen Träger gegenüber bestehenden Mitwirkungspflichten anzuhalten; dies obgleich die Interessenlagen sich nicht anders darstellen als in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte bereits die Beantragung der vorrangigen Sozialleistung an sich verweigert und deshalb der Grundsicherungsträger nach dem SGB II den Rentenantrag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Leistungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme stellt. Zugunsten des SGB II-Leistungsträgers mag danach allein die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II in Betracht kommen. Ob diese Zweifel rechtlich durchgreifen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man annähme, dass § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf den Fall, dass ein Leistungsempfänger im Rahmen eines bei einem Leistungsträger für eine vorrangige Leistung geführten Antragsverfahrens seine Mitwirkungspflichten verletzte, nachdem er – der Leistungsempfänger – selbst dieses Verfahren durch Anbringung des Leistungsantrags in Gang gesetzt hat, analoge Anwendung fände, könnte die vorläufige Leistungseinstellung für Juli 2018 gleichwohl nicht in eine zulässige Entziehung der mit Bescheid vom 25. April 2018 bewilligten Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II umgedeutet werden, weil es jedenfalls an einem vorherigen diesbezüglichen Hinweis des Beklagten gegenüber den Klägern gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II fehlte.
c)
Schließlich muss auch eine Umdeutung der hier streitbefangenen rechtswidrigen vorläufigen Leistungseinstellung in eine rechtmäßige Entziehung der mit Bescheid vom 25. April 2018 bewilligten Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausscheiden. Das folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift nur die Folgen eines Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten in dem von dem in § 66 Abs. 1 SGB I genannten Leistungsträger geführten Verwaltungsverfahren betrifft, nicht dagegen Mitwirkungsverstöße in einem Verwaltungsverfahren eines anderen Leistungsträgers, die sich im Hinblick auf den Nachranggrundsatz lediglich mittelbar auf den materiellen Leistungsanspruch auswirken können (so ausdrücklich und unter Verweis auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II als lex specialis: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. April 2020, L 9 SO 48/20 B ER, zitiert nach juris, s. dort Rn. 19).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht billigem Ermessen, weil sie der Entscheidung in der Hauptsache entspricht. Die Kostenentscheidung war auf einen Ausspruch zu dem gerichtlichen Verfahren zu beschränken, weil der ursprünglichen Leistungsklage kein Vorverfahren im Sinne der §§ 78 ff. SGG voranging und auch nicht voranzugehen hatte, was seinen Grund darin findet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Leistungseinstellung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen bloßen Realakt handelt.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind schließlich nicht gegeben.
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