EuG Beschluss

Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb

Silgan International Holdings BV und Silgan Closures GmbH gegen Europäische Kommission

Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Auskunftsverlangen – Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit

Europarecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1

Die Antragstellerinnen, die Silgan International Holdings BV und die Silgan Closures GmbH, sind u. a. im Sektor Metallverpackungen, Bereich Metallbehälter und Verschlüsse, tätig. Im Jahr 2015 leitete das Bundeskartellamt (Deutschland) eine Untersuchung gegen mehrere Gesellschaften des Sektors ein, darunter Gesellschaften der Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerinnen gehören. Im Rahmen dieser Untersuchung stellten die betreffenden Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe wie die Antragstellerinnen einen Kronzeugenantrag und kooperierten mit dem Bundeskartellamt, indem sie diesem Auskünfte erteilten.

2

Am 8. September 2016 fand zwischen dem Bundeskartellamt und den Vertretern dieser Gesellschaften eine Besprechung zur Vorbereitung eines Vergleichs statt.

3

Mit Beschluss vom 19. April 2018 eröffnete die Europäische Kommission gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) ein Verfahren auf der Grundlage von Art. 101 AEUV gegen mehrere im Sektor Metallverpackungen tätige Gesellschaften, darunter die Antragstellerinnen (Sache AT.40522 – Pandora). Diese Untersuchung betrifft mutmaßliche nach Art. 101 AEUV verbotene Verhaltensweisen auf dem Markt für Metallverpackungen in der Europäischen Union, an denen sich die Antragstellerinnen oder Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe beteiligt haben könnten. Bis heute hat die Kommission noch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen.

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Am 4. Juli 2018 erhoben Silgan Closures und die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerinnen gehören, die Silgan Holdings, Inc., eine Nichtigkeitsklage gegen den genannten Eröffnungsbeschluss und machten u. a. geltend, dass der Beschluss der Kommission auf einem unzulässigen Austausch von Informationen zwischen der Kommission und dem Bundeskartellamt beruhe. Mit Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (T-410/18, EU:T:2019:166, mit Rechtsmittel angefochten), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab. Die Klägerinnen in jener Rechtssache legten gegen den genannten Beschluss ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-418/19 P eingetragen ist.

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Vom 24. bis 26. April 2018 durchsuchte die Kommission die Räumlichkeiten von Silgan Closures in München (Deutschland) auf der Grundlage ihres Beschlusses C(2018) 2173 final vom 6. April 2018 zur Anordnung einer Nachprüfung bei Silgan Holdings Incorporated sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Rechtspersonen, einschließlich Silgan Closures GmbH nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (AT.40522 – Metal Packaging). Am 4. Juli 2018 reichten Silgan Closures und Silgan Holdings gegen diesen Beschluss eine Klage ein, die unter der Rechtssachennummer T-415/18 eingetragen wurde.

6

Am 24. Juni 2019 richtete die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein Auskunftsverlangen an Silgan Holdings. Ein Auskunftsverlangen mit dem gleichen Gegenstand und auf der gleichen Grundlage richtete die Kommission am 12. September 2019 an die Antragstellerinnen. Die Betroffenen beantworteten diese Auskunftsverlangen nicht, u. a. „um [ihr] Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verlieren“.

7

Am 20. November 2019 erließ die Kommission den Beschluss C(2019) 8501 final in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40522 – Metal Packaging) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Dieser Beschluss enthält acht Fragen, die die Antragstellerinnen bis zum 2. Januar 2020 beantworten sollten. Auf deren Antrag verlängerte die Kommission die Beantwortungsfrist bis zum 31. Januar 2020.

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Mit Klageschrift, die am 25. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

9

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht, mit dem sie im Wesentlichen beantragen,

– den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ganz, hilfsweise in Bezug auf die Fragen 1 bis 7, bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen;

– hilfsweise jede andere oder zusätzliche einstweilige Anordnung zu treffen, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen hält;

– die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Hauptsache vorzubehalten.

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In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 16. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

– den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

– die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Hauptsache vorzubehalten.

Rechtliche Würdigung

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Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, unter Anwendung von Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der Eilrichter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines vor dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12

Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

13

Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2017, Polen/Kommission, T-883/16 R, EU:T:2017:542, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Angesichts der Aktenlage ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Auffassung, dass er über alle Angaben verfügt, die erforderlich sind, um über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden, und dass es nicht zweckdienlich ist, die Parteien vorher mündlich anzuhören.

16

Zunächst ist hier zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

17

Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit allgemein danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintritt mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Zum Nachweis der Dringlichkeit machen die Antragstellerinnen zwei schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden immaterieller Natur geltend, nämlich dass zum einen ein Einblick der Kommission in die im angefochtenen Beschluss angeforderten Unterlagen und Informationen einen irreversiblen Effekt auf das weitere Ermittlungsverfahren hätte und zum anderen die Antragstellerinnen in der Zeit zwischen der Übersendung ihrer Antworten auf die Fragen im angefochtenen Beschluss an die Kommission und der Verkündung der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Hauptsache der Gefahr ausgesetzt wären, dass Dritte Zugang zu diesen Antworten erhielten.

20

Im Einzelnen machten die Antragstellerinnen zum Ersten geltend, dass die Kenntnisnahme der Dienststellen der Kommission von den Unterlagen und Informationen, die sie gemäß dem angefochtenen Beschluss vorlegen müssten, einen irreversiblen Effekt auf das weitere Untersuchungsverfahren hätte. Die Kenntnisnahme von diesen Unterlagen und Informationen hätte unweigerlich Auswirkungen auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens, da sie das weitere Vorgehen der Kommission lenken würde, auch wenn die gemäß dem angefochtenen Beschluss erlangten Beweisstücke später auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hin aus der Akte entfernt würden. Außerdem wäre es ihnen unmöglich, sicherzustellen, dass die Auswirkungen ihrer Antworten auf das Untersuchungsverfahren rückwirkend vollständig beseitigt würden. Somit stelle eine solche Kenntnisnahme eine erhebliche irreversible Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerinnen auf Wahrung ihrer Verteidigungsrechte dar.

21

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wenn der angefochtene Beschluss vom Gericht für nichtig erklärt würde, gehindert wäre, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie in Beantwortung des angefochtenen Beschlusses erhalten hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Art. 101 und 102 AEUV zu verwenden, weil sie sonst Gefahr liefe, dass ihr Beschluss zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vom Gericht für nichtig erklärt würde, soweit er auf derartige Unterlagen oder Beweisstücke gestützt wäre. Folglich wäre die Kommission gezwungen, die fraglichen Unterlagen aus ihren Akten zu entfernen, und es wäre ihr daher unmöglich, sie als Beweise zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 37, 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:389, Rn. 23).

22

Zudem vermag die bloße Behauptung der Antragstellerinnen, ein Verstoß der Kommission gegen dieses Verwertungsverbot könne nicht ausgeschlossen werden, den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht zu rechtfertigen. So ist ihr Vorbringen, wonach es wegen der Komplexität und Menge der in Rede stehenden Daten praktisch unmöglich sei, im Nachhinein festzustellen, ob die Kommission im Rahmen eines gegen die Antragstellerinnen eingeleiteten Wettbewerbsverfahrens rechtmäßig oder unrechtmäßig erlangte Informationen benutze, als rein hypothetisch anzusehen, da die Antragstellerinnen nicht dargetan haben, dass es, falls die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, zu denen sie durch rechtswidrig erlangte Informationen angeregt worden ist, tatsächlich objektiv unmöglich wäre, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juli 2011, Holcim [Deutschland] und Holcim/Kommission, T-293/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:403, Rn. 27 bis 29).

23

Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es den Antragstellerinnen hinsichtlich des behaupteten Bestehens eines Zusammenhangs zwischen den von ihnen oder anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Rahmen der vom Bundeskartellamt durchgeführten Untersuchung vorgelegten Angaben und den ersten Ermittlungs- und Untersuchungsmaßnahmen der Kommission im Rahmen des streitigen Untersuchungsverfahrens gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte beizubringen, die das Bestehen eines solchen Zusammenhangs nach ihrer Auffassung belegen. Nichts spricht daher für die Annahme, dass es ihnen im Rahmen eines Beschlusses der Kommission zur Beendigung des Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen die Art. 101 und 102 AEUV unmöglich wäre, einen Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und den aufgrund des angefochtenen Beschlusses erlangten Angaben darzutun.

24

Der von den Antragstellerinnen behauptete Schaden ist somit rein hypothetisch und kann nicht als schwer und nicht wiedergutzumachend im Sinne der oben in den Rn. 17 und 18 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

25

Zum Zweiten machen die Antragstellerinnen geltend, die Kommission könnte vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache verpflichtet sein, die gemäß dem angefochtenen Beschluss erlangten Informationen im Rahmen von Anträgen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) oder der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) und der nationalen Umsetzungsvorschriften an Dritte weiterzugeben. Andere Unternehmen, gegen die im Rahmen der Untersuchung der Kommission ermittelt werde, hätten im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach der Verordnung Nr. 1/2003 ebenfalls Zugang zu diesen Informationen. Auch wenn das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärte, könnten die Auswirkungen einer solchen Weitergabe nicht beseitigt werden.

26

Das Vorbringen der Antragstellerinnen hierzu erscheint jedoch rein hypothetisch. Erstens ist es wenig wahrscheinlich, dass die von der Kommission gemäß dem angefochtenen Beschluss erlangten Unterlagen und Informationen sofort oder vor Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses an Dritte weitergegeben werden. Wenn noch kein Beschluss der Kommission zur Beendigung der Untersuchung ergangen ist, müsste nämlich ein Antrag auf Zugang, der zeitnah auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht würde, von der Kommission im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung geprüft werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vermutet wird, dass für Unterlagen zu einer Untersuchung nach der Verordnung Nr. 1/2003 der durch diese Bestimmung vorgesehene Schutz gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93). Ebenso stünde, selbst unter der Annahme, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 über die Offenlegung von Beweismitteln auf die Kommission anwendbar sind, Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Richtlinie einer Verbreitung der von den Antragstellerinnen gemäß dem angefochtenen Beschluss vorgelegten Unterlagen entgegen, wenn kein Beschluss der Kommission zur Beendigung des fraglichen Untersuchungsverfahrens ergangen ist.

27

Zweitens beträfe, selbst unter der Annahme, dass die von der Kommission gemäß dem angefochtenen Beschluss erlangten Unterlagen und Informationen an Dritte oder an andere Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung der Kommission richtet, weitergegeben werden könnten, diese Weitergabe nur die nicht vertraulichen Teile dieser Dokumente, während die Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen Interessen der Antragstellerinnen durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001, der Verordnung Nr. 1/2003 und – falls sie anwendbar sind – der Richtlinie 2014/104 geschützt blieben. Im angefochtenen Beschluss werden die Antragstellerinnen im Übrigen ausdrücklich aufgefordert, nicht vertrauliche Fassungen ihrer Antworten auf diesen Beschluss einzureichen, und den Betroffenen wird eine Frist zur Vorlage dieser Dokumente gesetzt.

28

Nach der Rechtsprechung müsste aber zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen und insbesondere der Voraussetzung der Dringlichkeit die Unumkehrbarkeit der Verbreitung der fraglichen Informationen oder Unterlagen geeignet sein, der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission, T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Antragstellerinnen weisen jedoch nicht nach, inwieweit die Verbreitung der nicht vertraulichen Fassung der Dokumente, die der Kommission gemäß dem angefochtenen Beschluss übermittelt würden, geeignet wäre, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen.

29

Drittens ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn bei ihr tatsächlich ein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützter Antrag auf Übermittlung der gemäß dem angefochtenen Beschluss erlangten Dokumente einginge, verpflichtet wäre, die Antragstellerinnen gemäß Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung darüber zu unterrichten. In diesem Fall könnten die Antragstellerinnen, wenn sie der Auffassung wären, dass die Verbreitung dieser Dokumente geeignet sei, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission über diese Übermittlung beantragen.

30

Abgesehen davon, dass die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen haben, dass der Schaden, der sich aus der Weitergabe der von ihnen gemäß dem angefochtenen Beschluss vorzulegenden Dokumente ergäbe, nicht rein hypothetisch ist, haben sie nicht dargetan, inwiefern ein solcher Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen im Sinne der oben in den Rn. 17 und 18 angeführten Rechtsprechung wäre.

31

Nach alledem haben die Antragstellerinnen beim gegenwärtigen Stand nicht nachgewiesen, dass ihnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn die Aussetzung der Vollziehung oder eine andere einstweilige Maßnahme nicht angeordnet wird.

32

Folglich ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen, so dass es weder notwendig ist, zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung erfüllt sind, noch über die Zulässigkeit des oben in Rn. 9 genannten zweiten Antrags zu entscheiden.

33

Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-808/19 R,

Silgan International Holdings BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Silgan Closures GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Seeliger sowie Rechtsanwälte H. Wollmann, R. Grafunder, B. Meyring und E. Venot,

Antragstellerinnen,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Ernst, L. Wildpanner, A. Keidel und G. Meessen als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2019) 8501 final der Kommission vom 20. November 2019 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40522 – Metal Packaging)

erlässt

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