SG Hamburg 28. Kammer Beschluss

Zuweisung einer gesundheitsgerechten Unterkunft nach AsylbLG KI-Titel

Asylbewerberleistungsgesetz · einstweilige Anordnung · Unterkunftsverpflichtung · gesundheitliche Einschränkungen · Zuständigkeit

Sozialrecht

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller spätestens bis zum 31. Mai 2026 aus der derzeitigen Sammelunterkunft in eine separate, angemessene Unterkunft zu verlegen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, ihm als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigende Unterkunft zur Verfügung zu stellen, hat Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

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Der Antragsteller wendet sich zutreffend an die Antragsgegnerin (hierzu 1.). Zudem wurden sowohl ein Anordnungsanspruch (hierzu 2.) als auch ein Anordnungsgrund (hierzu 3.) glaubhaft gemacht.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird u.a. der Bedarf für Unterkunft und Heizung soweit notwendig und angemessen durch Geld- oder Sachleistungen oder mittels Bezahlkarten, erbracht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG).

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1. Für die begehrte Zuweisung einer neuen Unterkunft ist allein die Antragsgegnerin zuständig. Nach Ziffer I der Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16.12.2022 (Amtl. Anz. Nr.101 v. 23.12.2022, 1973) ist die Antragsgegnerin für die Durchführung des AsylbLG zuständig, da keine der dort geregelten abweichenden Konstellationen greift. Eine Zuständigkeit der fördern und wohnen AöR (im Folgenden f&w) für die Durchführung des AsylbLG ist für keine Konstellation vorgesehen.

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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuweisung in eine konkrete Unterkunft durch f&w erfolgt und über die von dieser verwalteten Unterkünfte sichergestellt wird. F&w ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR (f&w-Gesetz; HmbGVBl 2007, S. 107, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2017, HmbGVBl, S. 64) ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, das soziale Dienstleistungen anbietet für Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind. Dazu gehört auch die Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen. Der Zweck des Unternehmens wird insbesondere erfüllt durch stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen auf den Gebieten der Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung, durch die Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen für Menschen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, sowie durch sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende Maßnahmen. Das Unternehmen kann Behinderteneinrichtungen, Wohnheime, Wohnungen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrichtungen erwerben, errichten, anmieten, vermieten und betreiben, die der Erfüllung der Unternehmenszwecke und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung dienen. Von f & w fördern und wohnen AöR erworbene, errichtete oder angemietete Wohnungen können von f & w fördern und wohnen AöR als öffentliche Unterkunft genutzt oder an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach § 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vermietet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 f&w-Gesetz).

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Ein Anspruch auf Unterbringung durch f&w kann der Antragsteller hieraus jedoch nicht herleiten. Es handelt sich bei § 2 f&w-Gesetz nicht um eine Norm, die ein subjektives öffentliches Recht der Unterzubringenden begründet, sondern vielmehr um eine Aufgabenzuweisung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von den Aufgaben von f&w spricht und die Erfüllung staatlicher Aufgaben verschiedener Leistungsgesetze, wie dem AsylbLG, der Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, aber auch dem Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz umschreibt sowie der Zwecksetzung des Gesetzes, dass der Organisation der betriebenen Einrichtungen aus einem Landesbetrieb durch die Errichtung der öffentlichen Anstalt dient (vgl. Bü-Drs. 15/6978).

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Ein Anspruch gegen f&w ergibt sich auch nicht unter Rückgriff auf die Figur des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses, sodass dahin stehen kann, ob diese im Asylbewerberleistungsrecht mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen (vgl. allgemein im sozialrechtlichen Kontext §§ 75 ff. SGB XII, §§ 123 ff. SGB IX) überhaupt in Betracht käme. Zwischen f&w und der Antragsgegnerin besteht kein (zivilrechtliches) Vertragsverhältnis, nach derer sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben f&W bedient (vgl. zu dieser Konstellation Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 150 ff. Stand: 8.4.2025). Vielmehr bedient sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Erfüllung verschiedener öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften f&w als Anstalt öffentlichen Rechts, die als solche unter der Rechts- und Organaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg steht. F&w erbringt die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Satzungszwecks. Die Antragsgegnerin bedient sich f&W insoweit allenfalls als Verwaltungshelferin (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 151 Stand: 8.4.2025) zur Erfüllung ihrer nach § 3 AsylbLG bestehenden Verpflichtungen in Bezug zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, zum Teil auch darüber hinaus, z.B. durch Bereitstellung von Verpflegung in den Erstaufnahmeeinrichtungen.

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Für die Inanspruchnahme der von f&w zur Verfügung gestellten Leistungen wird zudem zwischen f&w und den Leistungsberechtigten kein (zivilrechtlicher) Vertrag geschlossen, aus der sich weitere Ansprüche, z.B. die Versorgung mit einer auf eine bestimmte Art und Weise ausgestatteten Unterkunft, ergeben könnten. Der Anspruch von f&w auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen der öffentlicher Unterbringungen ergibt sich entsprechend auch nicht aus einem Vertrag, sondern allein aus § 14 Abs. 1 Satz 1 f&w-Gesetz (vgl. zu den Einzelheiten die Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung vom 5.12.2017, HmbGVBl, S. 92, 95 zuletzt geändert am 15.7.2025, HmbGVBl. S. 479).

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Diese Benutzungsgebühren werden von der Antragsgegnerin unmittelbar an f&w gezahlt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG), sofern Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG für die Unterbringung auf Unterkünfte von f&w zurückgreifen. Ob die Ausweisung der Gebühren im Leistungsbescheid dazu führt, dass es sich bei den gewährten Unterkunftsleistungen nunmehr um Geldleistungen handelt (vgl. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gebührenhöhe VGH Mannheim vom 18.6.2021 - 2 S 2100/20, Rn. 109; VG Schleswig vom 17.1.2007 - 4 A 1804/06), weil der Leistungsberechtigte einer eigenständigen Gebührenforderung ausgesetzt ist und ihm gegenüber der Antragsgegnerin insoweit ein Freistellungsanspruch (vgl. hierzu z.B. BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 2/21 R, Rn. 19 m.w.N.) zusteht und nicht um Sachleistungen (so Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der Freien und Hansestadt Hamburg, Gz. SI 22 / 507.13-7-0-1, S. 45, abrufbar unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/rechtliche-grundlagen/infoline/fachliche-vorgaben-und-hinweise/asylbewerberleistungsgesetz) handelt, da der im Bescheid ausgewiesene Betrag lediglich ein Verrechnungsposten darstellt (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 151 Stand: 8.4.2025 für die Konstellation, in der zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer zivilrechtliche Verträge bestehen) kann vorliegend dahinstehen, weil der Antragsteller die Zuweisung in eine andere Unterkunft und damit eine Sachleistung begehrt, und gerade keine weiteren Geldleistungen z.B. zur Anmietung einer den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers entsprechende Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt.

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Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch von einer – von der Antragsgegnerin angeregten – Beiladung von f&w abgesehen. Eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG (sog. unechte notwendige Beiladung) als möglicher Leistungspflichtiger scheidet aus. Die einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Eine solche käme im Eilverfahren insbesondere dann in Betracht, wenn hierdurch eine Verfahrensbeschleunigung, z.B. durch weitergehende Aufklärung des Sachverhalts zur erwarten wäre. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall bereits selbst an f&w und die Sozialbehörde als Fachaufsicht von f&w herangetreten ist, nicht zu erkennen.

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2. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein derzeitiger Unterkunftsbedarf in der jetzigen Wohnunterkunft nicht angemessen sichergestellt ist und er Anspruch auf die Versorgung mit einer separaten, seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Unterkunft hat.

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Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylbLG ist gerichtet auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum, der durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfüllen ist. Mit der Unterbringung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist der Aufenthalt außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Wegfall der Verpflichtung dort zu wohnen, zu verstehen (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 145). Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft zu (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 155 m.w.N.; Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG § 3 Rn. 78). Ein Anspruch auf eine konkrete oder mit bestimmten Merkmalen versehen Unterkunft besteht nur, wenn das Ermessen insoweit auf Null reduziert ist.

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Dies hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller begehrt die zur Verfügungstellung einer anderweitigen Unterbringung im Anschluss an die Erstaufnahme. Zudem ist nach den vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Herausnahme aus der derzeitigen Wohnsituation angezeigt.

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Bereits unter dem 20.2.2025 wurde dem Antragsteller eine systemische Mastozytose diagnostiziert, eine seltene hämatologische Erkrankung, die durch pathologische Vermehrung neoplastischer Mastzellen im Knochenmark und /oder in viszeralen Organen gekennzeichnet ist. Bei diesen Patienten könne eine Vielzahl verschiedener Reize (Allergene, Nahrungsbestandteile, Infektionen, Medikamente, psychischer und körperlicher Stress) zu einer Freisetzung der Mastzellenmediatoren führen. Es sei daher wichtig, beim Antragsteller bestimmte Reize zu vermeiden, die vorliegend insbesondere durch die geschilderte Situation im Mehrbettzimmer verursacht würden (F, Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Okologie, H.). In einem weiteren Attest vom 24.2.2025 (Dr. B, Facharzt für Innere Medizin, H.) werden die Diagnosen Adipositas, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Refluxösophagitis, Mastozytose sowie Hemiparese links bei Z.n. Hirnblutung 2016 benannt. Ausgeführt wird, es wäre ratsam, wenn der Antragsteller selbst kochen könnte, um an Gewicht abzunehmen und magenverträglicheres Essen zuzubereiten. In einem weiteren Attest des Dr. B vom 17.3.2026 wird ausgeführt, dass es immer wieder zu Konflikten mit dem Zimmergenossen käme, was zu permanentem Stress führe. Dies sei schlecht für die Erkrankungen und könne zur Verschlechterung der Erkrankungen führen. Es sei aus ärztlicher Sicht sehr zu empfehlen die Wohnsituation zu ändern und den Antragsteller im Einzelzimmer oder zumindest mit einem anderen Mitbewohner zusammen unterzubringen.

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Danach hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass allein die Veränderung seiner Wohnsituation eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt. Bei der Zuweisung zu neuem Wohnraum, wird die Antragsgegnerin die weiteren dargelegten Erkrankungen des Antragstellers zu berücksichtigen haben. Dieser Anspruch wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten, sondern nach Rücksprache mit f&w werde davon ausgegangen, dass der Antragteller in eine barrierefreie Unterbindung im abgeschlossenen Wohnraum benötige. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, warum vorliegend das Auswahlermessen nicht auf die Erbringung einer entsprechenden Sachleistung reduziert sein sollte.

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Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, ihr seien die Hände gebunden und es sei Aufgabe von f&w im Rahmen der Gefahrenabwehr eine geeignete Unterkunft zu finden. F&w habe der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Umverlegung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin selbst könne keine Kapazitäten schaffen.

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Insoweit der Verweis auf mangelnde Kapazitäten auf organisatorische Defizite hinweisen soll, lässt sich hieraus eine Rechtfertigung der Untätigkeit der Antragsgegnerin nicht herleiten. Zwar ist anerkannt, dass eine vorübergehende Überlastung der Behörde, die nicht von längerer Dauer ist und somit kein strukturelles Organisationsdefizit darstellt z.B. als zureichender Grund für eine vorübergehende Untätigkeit angesehen werden kann (vgl. zu § 75 VwGO BVerfG vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 u.a., Rn. 9 m.w.N.). Eine solche ist jedoch im konkreten Einzelfall nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller sich erstmalig mit Schreiben vom 5.2.2025 an f&w mit der Bitte um anderweitige Unterbringung gewandt, so dass mittlerweile auch keine vorübergehende Untätigkeit mehr anzunehmen sein dürfte.

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Sollte der Vortrag hingegen auf fehlende tatsächliche Unterbringungsmöglichkeiten hinweisen, führt auch dies nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs. Der Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG steht nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt. Die aus der Tagespresse bekannte Entscheidung des Leistungsträgers die Unterkunftskapazitäten bis zum Ende des Jahres um 6.000 Plätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen und 12.000 Plätzen in weiteren öffentlich-rechtlichen Unterkünften zu reduzieren (Flüchtlingsunterkünfte in Hamburg: Krise mit Ansage, Die Zeit vom 15.4.2026) dürfte nicht dazu führen, dass in der Folge der Leistungsanspruch entfällt, sondern vielmehr dazu, dass die Antragsgegnerin anderweitige Kapazitäten schaffen müsste, um die Leistungsansprüche zu erfüllen.

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3. Zudem hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27ff.). Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller den Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften nach dem obigen Ausführungen überwiegend wahrscheinlich sein, sodass nur geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit zu stellen sind. Diesen wird der Antragsteller gerecht. Er hat sich erstmalig am 5.2.2025 mit seinem Anliegen an f&w gewandt und an die Erledigung mit Schreiben vom 25.2.2025, 8.5.2025, 9.9.2025, 8.10.2025, 24.11.2025 sowie Beschwerden bei der Antragsgegnerin vom 19.3.2026 und vom 24.3.2025 erinnert. Zudem hat er die Notwendigkeit seiner Anspruchsdurchsetzung durch die Vorlage aktualisierter Atteste glaubhaft gemacht. Die fortdauernde Nichterfüllung seines Anliegens und die glaubhaft gemachten hieraus folgenden gesundheitlichen Nachteile machen ein Eingreifen des Gerichts im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.