Zur vorläufigen Prüfungszulassung auf Grundlage einer - erfolgsunabhängigen - Folgenabwägung (hier
Zur vorläufigen Prüfungszulassung auf Grundlage einer - erfolgsunabhängigen - Folgenabwägung (hier: Erster Abschnitt der ärztlichen Prüfung)
Leitsatz
1. Kann das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen eines Eilverfahrens - hier wegen der Kürze der Zeit und der Komplexität der Fallfragen - nicht valide beurteilt werden, kann ausnahmsweise eines Folgenabwägung geboten sein.
2. Die vorläufige Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, die auf dieser Grundlage vermittelte Rechtsposition ist ungesichert und entfällt in der Regel rückwirkend, wenn der Antragsteller im späteren Hauptsacheverfahren unterliegt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ben Zimmerling, B-Stadt, gewährt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners – mit der sich dieser gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin ohne Nachweis eines weiteren Monats Krankenpflegedienst gemäß § 6 Approbationsordnung für Ärzte (folgend: ÄApprO) vorläufig zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung im August 2026 zuzulassen, wendet – hat keinen Erfolg.
Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen – hier auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung – die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bejaht hat.
1. Soweit das Verwaltungsgericht vorliegend – angesichts des bevorstehenden Prüfungstermins – einen Anordnungsgrund bejaht, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens. Insoweit hat der Antragsgegner keine Beschwerdegründe dargelegt.
2. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsgegner auch keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der durch das Verwaltungsgericht fallspezifisch vorgenommen Folgenabwägung auf.
Kommt das Gericht – wie vorliegend geschehen – in einem Verfahren nach § 123 VwGO zu dem Schluss, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Rahmen der lediglich möglichen summarischen Prüfung aufgrund der Komplexität der Fallfragen nicht valide beurteilt werden kann, kann – wie hier – ausnahmsweise eine Folgenabwägung geboten sein.1vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69-79 vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69-79 Denn wenn wirksamer Rechtsschutz wegen der Kürze der Zeit anders nicht möglich ist – wie etwa in Fällen der vorläufigen Prüfungszulassung – kann die einstweilige Anordnung auch auf eine bloße Plausibilitätskontrolle nebst Folgenabwägung gestützt werden.2vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107, m.w.N.vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107, m.w.N.
Hierbei ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten sind, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69-79vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69-79
Der insoweit maßgeblichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach sich basierend auf der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen lasse, ob der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten ein Anspruch auf Anrechnung eines weiteren Monats Krankenpflegedienst im Sinne des § 6 ÄApprO zustehe, weil insoweit antragsgegnerseits nicht konsistent und widerspruchsfrei vorgetragen worden sei, insbesondere betreffend die Anerkennungsfähigkeit der durch die Antragstellerin geltend gemachten Zeiträume Widersprüche zu dem Vortrag der zuständigen Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren aufgezeigt worden seien, sodass der – in tatsächlicher Hinsicht komplexen – Frage der tatsächlichen Ausgestaltung der Verwaltungspraxis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens insbesondere durch Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiter Herr E. und Herr F. als Zeugen nachzugehen sei, ist der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
Insoweit trägt der Antragsgegner – unter Darstellung der einzelnen Kalenderjahre – vor, seit dem Jahr 2023 seien in 17 Fällen 28 Tage Krankenpflegedienst (kurz: KPFD) für eine Rettungssanitäterausbildung angerechnet worden, wobei es in keinem der Fälle, in denen ein BFD/FSJ im Rettungsdienst absolviert worden sei, eine zusätzliche Anrechnung gegeben habe. Lediglich „in einem Fall“ sei die im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung absolvierte Krankenhausausbildung „wohl offenbar aufgrund eines entsprechenden Nachweises fälschlicherweise zusätzlich als Krankenpflegepraktikum angerechnet“ worden, wobei es sich nicht um einen Vergleichsfall in Bezug auf die Antragstellerin handle, da kein FSJ absolviert worden sei. Aus den durch das Verwaltungsgericht benannten E-Mails der beiden mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter ergebe sich nichts anderes.
Soweit der Antragsgegner hierzu weiter ausführt, dies sei zur Glaubhaftmachung seiner Verwaltungspraxis ausreichend und es bedürfe daher – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts, das den Erörterungstermin am 12.6.2026 nicht zu weiteren Aufklärung der Sachlage genutzt habe – keiner Zeugenvernehmung in der Hauptsache zur Ermittlung der tatsächlichen Verwaltungspraxis, vermag dies nicht zu überzeugen.
Insbesondere lässt diese Einlassung eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der durch die Antragstellerin vorgelegten und durch das Verwaltungsgericht als relevant eingestuften E-Mails der Sachbearbeiter des Antragsgegners vom 9.1.2025, vom 23.1.2025 sowie vom 27.5.2025 vermissen. So hieß es in der E-Mail des Sachbearbeiters vom 23.1.2025 betreffend die Nachfrage der Antragstellerin zur möglichen Anrechnung bestimmter Tätigkeiten auf den Krankenpflegedienst gemäß § 6 Abs. 2 ÄApprO zunächst: „[…] Somit war die Rettungssanitäterausbildung elementarer Bestandteil Ihres FSJ-Einsatzes im Rettungsdienst. Genau daher können wir Ihnen nur die 28 Tage für die Ausbildung anerkennen und eben nicht noch zusätzlich einen Monat für das FSJ. Dies wäre nur möglich, wenn es zwei eigenständige Ausbildungen bzw. Einsätze gewesen wären.“ Nachdem die Antragstellerin sodann um erneute Prüfung gebeten hatte und hierzu auf die Bescheinigung über die Ableistung des FSJ/BFD und die Teilnahme an der Ausbildung zum Rettungssanitäter vom 19.2.2024 verwies, die folgende Angabe enthält: „Ausbildungszeitraum: von 15.01.2024 bis 12.04.2024/Zeitraum Freiwilligendienst. Von 11.3.2024 bis […] 10.03.2025“, erhielt sie seitens eines anderen Sachbearbeiters per E-Mail vom 27.5.2025 die Auskunft: „[…] reichen sie Ihr[e] Unterlagen mit ausgefülltem Antrag im Original ein. 2 Monate KPFD können anerkannt werden.“4vgl. S. 24 ff. der Verwaltungsaktevgl. S. 24 ff. der Verwaltungsakte
Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, dass die durch die Antragstellerin aufgezeigte Diskrepanz betreffend die bestehende Verwaltungspraxis auch auf explizite Nachfrage des Gerichts mit Verfügung vom 26.5.2026 durch den Antragsgegner im Schriftsatz vom 2.6.2026 nicht zureichend habe aufgeklärt werden können.5vgl. Seite 111 sowie Seite 120 der elektronischen Verwaltungsakte im Verfahren 1 L 789/26vgl. Seite 111 sowie Seite 120 der elektronischen Verwaltungsakte im Verfahren 1 L 789/26 Dem tritt der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen.
Letztlich setzt der Antragsgegner hier seine eigene Bewertung der Sachlage an die Stelle der Bewertung durch die Kammer. Hierbei ist betreffend die Rüge des Antragsgegners, es habe dem Verwaltungsgericht im Rahmen des Erörterungstermin oblegen, weitere Aufklärung zu betreiben, zu sehen, dass eine Beweiserhebung im Verfahren nach § 123 VwGO nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen kann. Insbesondere muss sie nach § 123 Abs. 1 i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 2 ZPO „sofort“ erfolgen können, d.h. ohne weiteres Verfahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet in Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden, im Wesentlichen, dass Beweiserhebungen, die ein besonderes Verfahren erfordern, unzulässig sind, etwa die Vernehmung von Zeugen soweit nicht sowieso Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.6vgl. Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 123 Rn. 56, 56avgl. Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 123 Rn. 56, 56a
Im Übrigen gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).7vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2024 – 20 CE 24.639 –, juris, Rn. 5vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2024 – 20 CE 24.639 –, juris, Rn. 5 Diesbezüglich ist zu sehen, dass verstärkten Anforderungen an die Glaubhaftmachung insbesondere in Prüfungsangelegenheiten das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) i.V.m. der Berufs(zugangs)freiheit nach Art. 12 GG entgegenstehen kann.8vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107 Insoweit hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt, dass die Kammer bei der Bewertung der Glaubhaftmachung der geltenden Verwaltungspraxis gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen haben könnte.
Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass die hier vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt, weil die auf ihrer Seite im Fall des Untersagens der Prüfungsteilnahme zu erwartenden Nachteile deutlich schwerer wiegen als die Nachteile, die der Antragsgegner im Fall der Antragsstattgabe und späteren Klageabweisung in der Hauptsache zu erdulden müsste. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auch den Umstand einbezogen, dass die Teilnahme an einer Prüfung auf Grund einer einstweiligen Anordnung auf eigenes Risiko erfolgt.9vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ 1997, 479 (481); OVG Lüneburg Beschluss vom 17.1.2003 – 2 ME 16/03 –, BeckRS 2003, 20412vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ 1997, 479 (481); OVG Lüneburg Beschluss vom 17.1.2003 – 2 ME 16/03 –, BeckRS 2003, 20412
Denn die durch die vorläufige Teilnahme vermittelte Rechtsposition ist ungesichert und entfällt, selbst bei Bestehen der Prüfung, grundsätzlich rückwirkend, sofern die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren unterliegt.10vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 909; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 14 B 511/23 -, juris, Rn. 20, und vom 15.7.2011 - 14 B 699/11 -, juris, Rn. 7 sowie VG Köln, Beschluss vom 22.4.2026 – 10 L 920/26 –, juris, Rn. 4 - 5vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 909; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 14 B 511/23 -, juris, Rn. 20, und vom 15.7.2011 - 14 B 699/11 -, juris, Rn. 7 sowie VG Köln, Beschluss vom 22.4.2026 – 10 L 920/26 –, juris, Rn. 4 - 5 Insoweit tritt der durch den Antragsgegner geltend gemachte – etwaige – Vorteil eines „zusätzlichen“ Prüfungsversuchs hinter den Nachteilen, die der Antragstellerin im Falle der unrechtmäßigen Versagung der Prüfungsteilnahme drohen, zurück.
3. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass eine vorläufige Prüfungsteilnahme womöglich im Fall des Bestehens anschließend Bestand haben könnte, zeigt er hiermit ebenfalls keine Rechtsfehler in der gerichtlichen Entscheidung auf.
Die hier begehrte gerichtliche Eilentscheidung nimmt die Hauptsache – die auf eine Anerkennung zusätzlicher Zeiten für den Krankenpflegedienst nach § 6 ÄApprO gerichtet ist und damit eine Zulassungsvoraussetzung für den ersten Abschnitt der medizinischen Prüfung zum Gegenstand hat – nicht endgültig vorweg, weil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann.11vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.7.2024 – 2 B 59/24 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2023 – 6 B 1232/22 –, Rn. 16, m.w.N. sowie Dietrich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 909vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.7.2024 – 2 B 59/24 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2023 – 6 B 1232/22 –, Rn. 16, m.w.N. sowie Dietrich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 909
Die durch den Antragsgegner insoweit benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.4.2001 – 2 C 16/00 –12vgl. BVerwGE 114, 149-155, Rn. 15vgl. BVerwGE 114, 149-155, Rn. 15 steht dieser Bewertung nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass – wie hier auch – die vorläufige Teilnahme an einer Prüfung grundsätzlich auf eigenes Risiko erfolgt, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird, wobei die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition "ungesichert" ist und in der Regel rückwirkend entfällt, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt.13vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 6 C 20.92 –, BVerwGE 94, 352 <356>vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 6 C 20.92 –, BVerwGE 94, 352 <356> Anders verhielte es sich, wenn der Bewerber ausschließlich aus Gründen beschränkter Kapazitäten von der Prüfung und der ihr vorangehenden Ausbildung ausgeschlossen sein sollte. Bestehe der Bewerber in einem solchen Fall, könne ihm im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, dass er die Anforderungen nicht erfüllt habe. Denn mit dem Bestehen der Aufstiegsprüfung habe der Bewerber nachgewiesen, dass er den Lehrgangs- und Prüfungsanforderungen gewachsen gewesen sei.14vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2001 – 2 C 16/00 –, BVerwGE 114, 149-155, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2001 – 2 C 16/00 –, BVerwGE 114, 149-155, Rn. 15
Fallbezogen verhält es sich anders, aber die vorläufige Prüfungsteilnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass nachträglich der Nachweis von 3 Monaten Krankenpflegedienst nach § 6 ÄApprO im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Unterliegt die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, kann auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung keinen Bestand haben.15vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107vgl. auch: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 107 Insoweit bleibt es vorliegend bei der Regel, dass die Prüfungsteilnahme auf eigenes Risiko erfolgt.
4. Soweit der Antragsgegner rügt, dass unklar sei, ob der Antragstellerin im Fall der bestandenen Prüfung ein Zeugnis zu erteilen sei, zeigt er ebenfalls keinen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Da der streitbezogenen Entscheidung lediglich vorläufiger Charakter zukommt, kann der Antragstellerin nach Bestehen der Prüfung noch kein rechtsverbindliches Zeugnis über das Ablegen der Prüfung zustehen. Um ihr ein – vorläufiges – Fortkommen in der Ausbildung zu ermöglichen, sind ihr die Prüfungsergebnisse mitzuteilen. Das Zeugnis ist im Falle der bestandenen Prüfung erst für den Fall des rechtskräftigen, für die Antragstellerin positiven Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.16vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. April 2026 – 10 L 920/26 –, juris, Rn. 47vgl. VG Köln, Beschluss vom 22. April 2026 – 10 L 920/26 –, juris, Rn. 47
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vollständig vorgelegten Unterlagen, die einen Bewilligungszeitraum (hier: Ausbildungsförderung) bis 9/2026 ausweisen, nicht mehr aktuell sein könnten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.