Kostenersatz für beschädigten Baum durch Grundstückseigentümer KI-Titel
Sachbeschädigung · Baumschutz · Kostenersatz · Sachverständigengutachten · Verwaltungsakt
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.065,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung für Aufwendungen zur Beseitigung eines Baumschadens.
Er wurde 1951 geboren und ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift F… in 6… Berlin-P…. Neben der Zufahrt zu seinem Grundstück, im Grünstreifen zwischen der Fahrbahn der öffentlichen Straße und dem Gehweg, stand eine Linde. Am 27. Februar 2025 beschnitt der Antragsteller ihre Krone, bis die durch einen Dritten herbeigerufene Polizei Berlin ihm untersagte, die Arbeiten fortzuführen. Ein gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Berlin später ein, weil der erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliege.
Im Auftrag des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin (Bezirksamt) führte eine Sachverständige am 16. April 2025 einen Ortstermin durch. Im Gutachten schrieb sie, die Krone der Linde sei 1,5 bis 2,5 m über dem Kronenansatz gekappt worden. Die Schnittführung sei nicht glatt erfolgt. Die Rinde um die Schnittstellen sei erheblich ausgefranst. Eine Abschottung oder Überwallung des Schadens sei damit für den Baum nicht möglich. Auch eine sonstige Wiederherstellung scheide aus. Der Aufbau einer gleichmäßigen Krone und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit würden nun alle zwei bis drei Jahre einen weiteren Rückschnitt erfordern. Diese Aufwendungen würden den Wert des Altbaumes jedoch erheblich übersteigen. Zudem sei mit einem Absterben der Bereiche im Umfeld der Schnittstellen und mit zunehmender Vermorschung der Krone zu rechnen. Deshalb sei durch die Kappung ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Den Wert des Baumes berechnete sie gemäß dem Sachwertverfahren nach Werner Koch („Methode Koch“) auf 7.437,- Euro, wobei sie zugrunde legte, dass es sich um eine Winterlinde mit einem Standalter von 28 Jahren gehandelt habe. Die Kosten der Beseitigung des beschädigten Baumes bezifferte die Sachverständige auf 490,28 Euro. Für das Gutachten fielen weitere 333,- Euro an. Die Gesamtkosten liegen nach dieser Berechnung abgerundet bei 8.260,- Euro.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 forderte das Bezirksamt vom Antragsteller nach dessen Anhörung den Betrag von 8.260,- Euro als einmaligen Ausgleich des erlittenen Baumschadens. Zur Begründung führte es aus, der Baum sei Teil des öffentlichen Straßenlandes. Er stehe im Eigentum des Antragsgegners. Auch unabhängig davon sei das Bezirksamt jedenfalls verkehrssicherungspflichtig.
Das Bezirksamt ließ die Linde am 18. November 2025 fällen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2026, der dem Antragsteller am 30. April 2026 zugestellt wurde, wies das Bezirksamt den am 26. Juni 2026 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juni 2025 als unbegründet zurück. Es habe sich unabhängig davon, wer den Baum gepflanzt habe, um einen im Eigentum des Antragsgegners stehenden Straßenbaum gehandelt. Der Antragsteller hätte vor dem Schnitt Kontakt mit dem Bezirksamt aufnehmen müssen. Die Fällung sei erforderlich gewesen, weil sich sonst sogenannte Wassertriebe ausgebildet hätten, die nicht fest mit dem Stamm verwachsen und leicht abzubrechen gewesen wären, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeutet hätte.
Unter dem 4. Mai 2026 beantragte der Antragsteller beim Bezirksamt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt am 18. Mai 2026 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ab.
Der Antragsteller hat am 1. Juni 2026 Anfechtungsklage erhoben (Q…) und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er behauptet, den Baum – es habe sich dabei tatsächlich um ein Hybridgewächs aus Sommer- und Winterlinde gehandelt – in seinem Garten etwa drei bis vier Jahre aufgezogen und anschließend im Jahr 2011 selbst an der Grundstückseinfahrt gepflanzt zu haben. Das Alter gehe auch aus den 18 Jahresringen am nach dem Fällen zurückgebliebenen Reststamm hervor. Am Stamm sei – anders als sonst bei Straßenbäumen – keine Plakette mit einer Baumnummer vorhanden gewesen, der Baum sei bis 2025 in keinem Baumverzeichnis geführt worden. Er habe als gelernter Gärtner und studierter Botaniker aufgrund der unregelmäßigen Ausbildung der Krone einen Erziehungsschnitt vorgenommen. Dabei sei er von der Polizei unterbrochen worden, weshalb er den Schnitt nicht fachgerecht habe beenden können. Erwartungsgemäß habe der Baum in den Folgemonaten aber kräftig ausgeschlagen. Der Baum sei völlig gesund gewesen und durch den Antragsgegner offenkundig zum Zwecke der Beweisvereitelung gefällt worden. Das Eigentum des Antragsgegner am Straßenland bestreitet der Antragsteller ebenso mit Nichtwissen wie die Qualifikation der Sachverständigen. Sie habe der Schadensberechnung falsche Werte zu Art, Alter und Größe des Baumes und zu den Neuanschaffungskosten eines Setzlings zugrunde gelegt.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Festsetzung einer Schadensersatzforderung in Höhe von 8.260,00 Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2026 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Er verteidigt den Bescheid des Bezirksamts. Das Bezirksamt arbeite seit Jahren vertrauensvoll mit der herangezogenen Sachverständigen zusammen. Sie verfüge über mehrjährige Erfahrung und einen ausgezeichneten Leumund als Baumsachverständige. Das Bezirksamt habe den verfahrensgegenständlichen Baum im Jahr 2015 erstmalig als Straßenbaum erfasst und seitdem regelmäßig kontrolliert und gepflegt.
II.
Über den Eilantrag entscheidet wegen des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. Juli 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Einzelrichter.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Hierfür kann offenbleiben, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt, weil es sich bei der im Bescheid festgesetzten Forderung um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt jedenfalls gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 5 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen einen auf § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG gestützten Leistungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Um einen solchen Bescheid handelt es sich hier, weil mit ihm Aufwendungen des Straßenbaulastträgers für die Beseitigung eines – zwischen den Beteiligten freilich streitigen – Schadens am Straßenbegleitgrün als Bestandteil der öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BerlStrG) geltend gemacht wurden.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Bestimmung in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Unabhängig davon, ob dieses Zulässigkeitserfordernis hier in Anbetracht des landesgesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts in § 15 Abs. 1 Satz 5 BerlStrG greift, ist ihm jedenfalls Genüge getan, weil der Antragsteller einen entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Bezirksamt gestellt und dieses ihn abgelehnt hat.
2. Der Antrag ist unbegründet, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit nicht überwiegt. Die für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (a)) bestehen nach summarischer Prüfung nicht (b)).
a) Vorbehaltlich des Vorliegens eines – hier nicht ersichtlichen und nicht geltend gemachten – Härtefalls ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom Gericht in der vorliegenden Konstellation nur anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen, das heißt, wenn sich der Bescheid nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 – OVG 9 S 1.09 –, juris, Rn. 9). Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des Maßstabs in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die behördliche Vollziehungsaussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dieser unmittelbar nur für die behördliche Aussetzungsentscheidung geltende Maßstab ist zunächst auf gerichtliche Eilentscheidungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu übertragen (Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 42 Rn. 47 m. w. N.).
Es kann wiederum offenbleiben, ob hier ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt. Auch wenn man diese Frage verneinen wollte, wäre die gesetzgeberische Wertung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf die gerichtliche Entscheidung im Falle des fachgesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BerlStrG gleichfalls zu übertragen. Denn die Regelungsintention des Gesetzgebers, die ihn zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bewogen hat, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und des § 15 Abs. 1 Satz 5 BerlStrG vergleichbar. Der allgemeinen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegt eine gesetzgeberische Wertung zugrunde, wonach die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Der Abgabenpflichtige muss in der Regel vorleisten und sich im Falle eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung regelmäßig gesichert ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – OVG 10 S 15/24 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. November 2005 – OVG 12 S 9.05 –, juris, Rn. 5). Eine solche Wertung liegt auch § 15 Abs. 1 Satz 5 BerlStrG zugrunde. Der Straßenbaulastträger soll für die Sicherstellung finanzieller Liquidität, die für die rasche Beseitigung von Schäden an einer öffentlichen Straße erforderlich ist, nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides zuwarten müssen. Der Ersatzpflichtige muss demgegenüber grundsätzlich in Vorleistung gehen und ist in dem Fall, dass sich der Bescheid letztlich als rechtswidrig erweist, auf einen Erstattungsanspruch verwiesen, den er gegenüber der öffentlichen Hand regelmäßig durchsetzen können wird.
b) Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Leistungsbescheides. Der Bescheid vom 12. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. April 2026 erweist sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers für die Aufwendungen zur Beseitigung der beschädigten Linde und zur Anpflanzung eines neuen Baums liegt in § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG. Zunächst sieht § 15 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG vor, dass der Schaden an einer öffentlichen Straße durch den Träger der Straßenbaulast beseitigt wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG sind die Aufwendungen für die Beseitigung von dem Verursacher des Schadens zu erstatten. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG sind die Kosten durch Leistungsbescheid festzusetzen.
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Die Linde war Bestandteil der öffentlichen Straße (aa)). Der Antragsteller ist Verursacher eines Schadens an diesem Straßenbestandteil (bb)). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides bestehen auch nicht im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (cc)).
aa) Die Linde war Bestandteil der vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden öffentlichen Straße (F…). Die Eigenschaft dieses Verkehrswegs als öffentliche Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 BerlStrG ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Einordnung der Linde als Bestandteil der Straße ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG. Danach gehört das Zubehör zur öffentlichen Straße. Das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. Die Linde war eine solche Bepflanzung.
Dafür kommt es weder darauf an, wer den Baum gepflanzt hat, noch darauf, ob er in einem Baumverzeichnis erfasst oder als Straßenbaum gekennzeichnet war. Für die Zubehöreigenschaft sind nur die räumliche Lage und die objektive Funktion des jeweiligen Gegenstands im Verhältnis zur Straße maßgeblich. Das kann schon deshalb nicht anders sein, weil der Straßenbaulastträger nach § 7 Abs. 2 BerlStrG zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet ist. Diese Pflicht kann er effektiv nur erfüllen, wenn für ihn ihre Reichweite, also auch die Reichweite des Zubehörbegriffs nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG, leicht feststellbar ist. Vorliegend reihte sich die Linde als durch keine besonderen Merkmale gekennzeichneter, auf der schmalen Grünfläche zwischen Fahrbahn und Gehweg stehender Baum in das in der näheren Umgebung übliche Straßenbegleitgrün ein, welches überwiegend aus Linden besteht. Der Erfassung in entsprechenden Verzeichnissen kommt demgegenüber kein konstitutiver Charakter zu. Außerdem konnte das Bezirksamt durch die Vorlage des sogenannten Baumdatenblatts belegen, dass es den Baum bereits am 18. März 2015 als Straßenbaum erfasst hatte.
Auch die Eigentumsverhältnisse an der Linde sind für ihre Einordnung als Zubehör einer öffentlichen Straße unerheblich. Denn im Straßenrecht wird das privatrechtliche Eigentum durch den Hoheitsakt der Widmung überformt. Das folgt aus § 10 Abs. 1 BerlStrG. Danach ist das Eigentum an öffentlichen Straßen zwar weiterhin Privateigentum (und zwar in aller Regel solches des Antragsgegners, vgl. § 3 Abs. 2 BerlStrG). Dieses wird durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch jedoch beschränkt.
Im Übrigen war der Antragsgegner im Zeitpunkt des Baumschnitts nach summarischer Prüfung aber auch Eigentümer der Linde. Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass das hier betroffene Flurstück 8… der Flur 6… der Gemarkung M… im Grundbuch des Amtsgerichts Q…, auf dem das betroffene öffentliche Straßenland liegt, nicht in seinem Eigentum steht (vgl. Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs). Das Gericht hatte von vornherein keinen Anlass, die Eigentumsverhältnisse durch einen Grundbuchauszug näher aufzuklären, weil der Gegenvortrag des Antragstellers insoweit unsubstantiiert ist. Durch das Einpflanzen der Linde in den Grünstreifen zwischen Gehweg und Fahrbahn ist das Eigentum an dem Baum – unabhängig davon, bei wem es vorher lag – auf den Antragsgegner als Grundstückseigentümer übergegangen. Das folgt aus § 93 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Damit aber erlischt das vorher an ihr bestehende Eigentum und der Grundstückseigentümer wird Eigentümer der Pflanze, weil wesentliche Bestandteile nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, also auch nicht gesondert eigentumsfähig sind.
bb) Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung auch Verursacher eines Schadens an dem Baum. Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er den Baum am 27. Februar 2025 beschnitten hat, ohne nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BerlStrG die Zustimmung des Bezirksamts eingeholt zu haben.
Nach summarischer Prüfung hat der Baumschnitt zu einem (vollständigen) Schaden am Baum geführt. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Baumsachverständigen, denen das Gericht folgt. Sie hat die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens einerseits mit deutlich erhöhten Aufwendungen für die nach dem Eingriff alle zwei bis drei Jahre erforderlich werdende Kronenpflege und andererseits mit der drohenden Vermorschung der Schnittstellen begründet. Diese gutachterlichen Ausführungen sind auch im gerichtlichen Verfahren verwertbar. Denn nach ständiger und überzeugender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 86 Abs. 1 VwGO nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 – 8 B 15/10 –, juris, Rn. 4). Das Gutachten ist nach diesen Maßstäben zur Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller den Baum durch den Schnitt beschädigt hat, verwertbar. Die Ausführungen sind jeweils begründet, gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Antragsteller macht gegen die Sachkunde der Sachverständigen nur pauschale Bedenken geltend. Diese überzeugen in Anbetracht der vom Antragsgegner vorgelegten Referenzen der Sachverständigen nicht.
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller seine gegenteilige Behauptung, der Baum sei nach seinem Eingriff weiterhin völlig gesund gewesen, im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Austrieb, den der Baum im Frühjahr 2025 gezeigt hat, steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten, welches im Gegenteil ganz ausdrücklich davon ausging, dass bei Linden auch nach Kappung der Krone mit einem kräftigen Neuaustrieb aus „schlafenden“ Knospen in der Rinde an allen Teilen des Baumes gerechnet werden könne. Tragend für die Annahme eines Totalschadens war vielmehr zunächst, dass die sich ausbildenden Äste wegen ihrer wenig tiefen Verankerung in den neu hinzukommenden Jahresringen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit sehr häufig zurückgeschnitten werden müssten. Dagegen hat der Antragsteller nichts Konkretes eingewendet. Unbedenklich wäre es zudem, wenn das Bezirksamt und die Baumgutachterin an die Verkehrssicherheit eines Straßenbaums deutlich höhere Anforderungen stellen, als das beispielsweise für Gartenbäume üblich zu sein pflegt. Vor diesem Hintergrund ändert auch der Vortrag des Antragstellers, er sei selbst gelernter Gärtner, nichts an der Tragfähigkeit der gutachterlichen Ausführungen.
Das Gutachten nimmt weiter an, im statisch relevanten Bereich der Astansätze sei wegen der nicht fachgerechten Schnittführung mit einer Vermorschung des Baums zu rechnen gewesen. Auch gegen diese Ausführungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes vorgebracht. Soweit er meint, nur wegen des polizeilichen Einschreitens von einer sauberen Schnittführung abgehalten worden zu sein, ist das nicht nachvollziehbar, weil der einzelne Schnitt in dem Moment beendet ist, in dem er vorgenommen wird. Selbst soweit er den Kronenschnitt noch weiter fortsetzen wollte (vgl. das von ihm eingereichte Bildmaterial, Bl. 85 der Akte), betrifft das auch nach seinem eigenen Vortrag nicht alle Schnittstellen, die beim Eintreffen der Polizei schon vorhanden waren. Zudem zweifelt das Gericht daran, dass eine Person alleine ohne spezielle Ausrüstung in nicht geringer Höhe einen so erheblichen Eingriff in eine Baumkrone, wie ihn der Antragsteller vorgenommen hat, fachgerecht ausführen kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Schnitts bereits 73 Jahre alt war, wie sich aus dem polizeilichen Tätigkeitsbericht ergibt. Ohne nähere Darlegungen zu seiner körperlichen Verfassung und zu den verwendeten Werkzeugen ist trotz seiner gärtnerischen Ausbildung nicht anzunehmen, dass er den Schnitt fachgerecht ausführen konnte.
cc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung.
Der Einzelrichter geht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – V ZR 222/12 –, BGHZ 196, 111; dem Grunde nach bereits BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 – VI ZR 85/74 –, juris) von der Tragfähigkeit der „Methode Koch“ für die monetäre Bemessung eines Gehölzschadens aus. Dass der Schadensverursacher auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG die Aufwendungen des Straßenbaulastträgers für die Beseitigung des Schadens zu erstatten hat, was im Einzelnen zu einer Abweichung vom zivilrechtlichen Schadensbegriff im Sinne der §§ 249 ff. BGB führen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 1 K 370.15 –, Urteilsabschrift, S. 5 f.), steht dem nach summarischer Prüfung nicht entgegen, weil solche Unterschiede bei einzelnen Posten der Kalkulation Berücksichtigung finden können.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Details der Berechnung begründen keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit.
Soweit er meint, ein Lindensetzling von 80 bis 120 cm Wuchshöhe werde mit Preisen von 5,- bis 20,- Euro angeboten, kommt es darauf nicht an, weil sich das Gutachten nicht auf die Anschaffung eines solchen Setzlings bezieht. Aus demselben Grund ist der – nicht näher belegte – Einwand, ein mehrjähriger Jungbaum von 3 m Stammhöhe werde für rund 200,- Euro im Durchschnitt im Fachhandel angeboten, unerheblich. Das Gutachten bezieht sich im Gegenteil auf einen Jungbaum mit 18 bis 20 cm Stammumfang. Der genannte Preis von 760,- Euro konnte im Wege einer Internetrecherche des Gerichts beim von der Gutachterin genannten Anbieter bestätigt werden (m…, Bruttopreis für Variante „H 3xv mDb 18-20“, abgerufen am 6. August 2026).
Soweit der Antragsteller einwendet, die Gutachterin habe die falsche Baumart zugrunde gelegt, führt auch das zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Berechnung, weil nicht ersichtlich ist, dass andere Lindenarten im Handel deutlich günstiger zu erwerben sein könnten. Beim vorstehend genannten Anbieter kostet ein Jungbaum der Sommerlinde mit 18 bis 20 cm Stammumfang beispielsweise 640,- Euro. Seine Ausführungen zur Art des beschädigten Baumes hat der Antragsteller zudem nicht glaubhaft gemacht.
Für die Wahl der Art der Ersatzpflanzung und der Größe beziehungsweise Güte des dafür zu beschaffenden Baumes kommt dem Straßenbaulastträger im Übrigen Ermessen zu, weil er einen solchen Entscheidungsspielraum bei der Frage genießt, wie er Schäden an einer öffentlichen Straße beseitigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – OVG 1a S 1.17 –, juris). Durch die Wahl einer Winterlinde als Ersatzbepflanzung hätte das Bezirksamt sein Ermessen selbst dann nicht überschritten, wenn der vom Antragsteller beschädigte Baum tatsächlich keine (reine) Winterlinde gewesen wäre. Dass die Gehölzwertermittlung auf einen schon sehr weit vorgezogenen und dementsprechend teuren Jungbaum abgestellt hat, ist ebenfalls vom Ermessen des Straßenbaulastträgers gedeckt, weil als Straßenbegleitgrün keine kleinen, leicht zu beschädigenden Setzlinge gepflanzt werden können. Im Übrigen dürfte sich die Wahl eines größeren Jungbaums dadurch zugunsten des Antragstellers auswirken, dass die kalkulatorische Herstellungszeit sinkt.
Auch die Einwendungen des Antragstellers zur Größe und zum (Stand-)Alter des beschädigten Baumes führen zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Tragfähigkeit der gutachterlichen Berechnung. Die Größe des Baumes als solche ist für die Gehölzwertermittlung nach summarischer Prüfung unerheblich. Wuchshöhe und Kronendurchmesser des Baumes vor seiner Beschädigung werden zwar zu Beginn des Gutachtens genannt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Faktoren für die Gehölzwertermittlung unmittelbar eine Rolle gespielt hätten.
Auch das angenommene Standalter des beschädigten Baumes von 28 Jahren wirkt sich im Rahmen der gutachterlichen Gehölzwertermittlung im Ergebnis nicht aus. Bei dieser Kalkulation spielen drei Zeiträume eine Rolle: Die Anwachszeit von 5 Jahren (Blatt 3, Ziffer 3.2.4.2), die weitere Herstellungszeit von 12 Jahren (Blatt 4, Ziffer 3.3) und das Alter im Sinne der Alterswertminderung (Blatt 4, Ziffer 3.4.4). Das tatsächliche Standalter des beschädigten Baumes ist unmittelbar nur für die zuletzt genannte Alterswertminderung relevant. Ob eine solche im Rahmen der Berechnung der Wiederherstellungsaufwendungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG überhaupt vorzunehmen ist oder nicht ohnehin zu unterbleiben hat, weil es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch mit einer Schadensberechnung nach den §§ 249 ff. BGB handelt, sodass grundsätzlich auch kein Abzug „neu für alt“ in Betracht kommt (VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 1 K 370.15 –, Urteilsabschrift, S. 6), kann offenbleiben. Denn jedenfalls vorliegend hat sich das angenommene Standalter auf die Alterswertminderung nicht ausgewirkt, weil die Gutachterin eine solche wegen des nur geringen Alters des beschädigten Baumes schon dem Grunde nach nicht angenommen hat. Nach ihrer Darstellung beginnt bei der Winterlinde die Alterswertminderung kalkulatorisch erst ab etwa 36 Jahren. Das vom Antragsteller behauptete geringere Standalter würde sich hier im Übrigen zu seinen Ungunsten auswirken, weil ein geringeres Alter des geschädigten Baumes eine geringere Alterswertminderung nach sich zöge.
Das geschätzte Standalter des beschädigten Baumes wirkt sich auch im Übrigen nicht entscheidend auf die Gehölzwertermittlung aus. Denn es kommt – abgesehen von der Alterswertminderung – in der Berechnung nicht auf das tatsächliche Standalter des beschädigten Baumes, sondern nur auf das Alter bis zu seiner Funktionserfüllung an. Hierfür hat die Gutachterin einen Zeitraum von 17 Jahren zugrunde gelegt, nämlich eine Anwachsphase von 5 Jahren und eine weitere Herstellungsphase von 12 Jahren. Dieser Zeitraum überschreitet das vom Antragsteller in Bezug auf den beschädigten Baum behauptete Standalter von etwa 14 Jahren nur geringfügig. Ernstliche Richtigkeitszweifel gegenüber der gutachterlichen Kalkulation erwachsen hieraus nicht. Zwar dürfte sich ein sehr junges Alter des beschädigten Baums dann auf diesen Posten der Gehölzwertermittlung auswirken, wenn der Baum noch nicht vollständig hergestellt war, also noch nicht gänzlich seiner Funktion dienen konnte, weil der Berechnung dann nur eine entsprechend reduzierte Herstellungszeit zugrunde zu legen sein dürfte. Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der beschädigte Baum seine Funktion als Straßenbaum noch nicht hätte erfüllen können.
Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel daran, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 333,- Euro als Teil der Wiederherstellungsaufwendungen ebenfalls durch den Leistungsbescheid geltend zu machen. Da das Bezirksamt durch eigene Mitarbeiter die verhältnismäßig komplexe Begutachtung des Baumes kaum vorzunehmen vermag, ein eingetretener Schaden ohne ein solches Gutachten aber nicht rechtssicher feststellbar ist und dementsprechend auch nicht beseitigt werden kann, sind die Kosten für die Gutachterin ein Teil der vom Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen zur Schadensbeseitigung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 wird ein Viertel der streitigen Forderung als Streitwert des Eilverfahrens angenommen.
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