Im Verfahren einer Beschwerde gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung aufgrund einer von der Ärztekammer …
Leitsatz
1. Im Verfahren einer Beschwerde gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung aufgrund einer von der Ärztekammer verhängten Rüge ist nicht erst über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, sondern unmittelbar über die Beschwerde.
2. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern.
3. Im Beschwerdeverfahren kann ausnahmsweise auf die Zurückverweisung des Verfahrens entschieden werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Ärztekammer wird unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen das Verfahren an das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der betroffene Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Betroffener) wendet sich gegen eine ihm erteilte heilberufsrechtliche Rüge der Ärztekammer (im Folgenden: Antragsgegnerin), mit der zugleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € festgesetzt wurde.
Der Betroffene war im Jahr 2016 niedergelassener Arzt mit einer Praxis in W. (Mecklenburg). Am 03.05.2016 stellte sich ihm der 1924 geborene Herr H. P. vor. In der an diesem Tag von dem Betroffenen erstellten Diagnose ist neben anderen Krankheiten ein nicht näher bezeichneter Hörverlust festgestellt (Bl. 80 GA). Nach Darstellung des Betroffenen wurde bereits an diesem Tag versucht, Herrn P. auf seine eingeschränkte Fahrtauglichkeit hinzuweisen, aber dieser habe nicht verstanden oder nicht verstehen wollen. Im Tagesprotokoll wird als Datum dieses Eintrages der 24.11.2016 angegeben; der Betroffene erklärte dazu, dass bei der Abfassung der Stellungnahme am 24.11.2016 gegenüber der Antragsgegnerin sich die Zeitstempel verändert hätten.
Nach Darstellung des Betroffenen kam Herr P. erneut am 24.06.2016 in die Praxis, „stocktaub, versteht nichts, kommt einfach in das Sprechzimmer ohne Aufforderung, öffnet Tür zu Haus nicht, fährt immer noch Auto, trifft kaum die Parklücke, Fahrverbot aussprechen, dies mit Schwester I. besprochen, neuerlicher HB am Montag“. Im Tagesprotokoll wird als Datum dieses Eintrages der 24.11.2016 angegeben; der Betroffene erklärte dazu, dass bei der Abfassung der Stellungnahme am 24.11.2016 gegenüber der Antragsgegnerin sich die Zeitstempel verändert hätten.
Am 27.06.2016 erfolgte um 06:31 Uhr eine RR-Kontrolle durch die Nichtärztliche Praxisassistentin des Betroffenen im Rahmen eines Hausbesuchs und deren Feststellung: „keine Annahme der Fahrerlaubnis mehr“. Um 15:24 Uhr wird durch den Betroffenen gegenüber Herrn P. ein „Fahrverbot ausgesprochen“ und vermerkt: „Pat. uneinsichtig, starrsinnig“. Am 28.06.2016 sendete der Betroffene einen Arztbrief an den Landkreis mit der Anzeige der Fahruntauglichkeit des Patienten. Der Arztbrief hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
„seit einigen Wochen befindet sich der oben angegebene Patient in meiner hausärztlichen Behandlung. Vergangenen Herbst zog der Patient zusammen mit seiner Ehefrau von H. nach W. Er ist Halter und alleiniger Fahrer des KFZ mit dem Kennzeichen XX-X 0000.
Ich halte ihn aus medizinischen Gründen nicht mehr für fahrtauglich und habe ihm ein Fahrverbot ausgesprochen. Leider ist er der Ansicht, keine Gefahr für die anderen Teilnehmer des Straßenverkehrs zu sein.
Ich bitte daher um Einleitung entsprechender Schritte, die in einem Entzug des Führerscheins oder einer Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Patienten münden“.
Ein ergänzendes Schreiben vom gleichen Tag hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr D.,
bezugnehmend auf unser gerade geführtes Telefonat möchte ich hiermit meine medizinischen Bedenken gegen die Fahrerlaubnis des oben angegebenen Patienten betreffend weiter ausführen.
Herr P. kann kaum noch hören. Ein Gespräch mit ihm ist nur möglich, wenn man ihn anbrüllt, so dass in meiner Praxis alle anderen Patienten mithören können. Altersentsprechend ist eine dementielle Hirnleistungsstörung vorhanden. Eine Testung dieser Hirnleistungsstörung ist aber aufgrund der Schwerhörigkeit nicht möglich. Er leidet zudem an einer Herzschwäche und trägt einen Herzschrittmacher.
Ich hoffe, daß diese weiteren Informationen ausreichen werden, Herrn P.s Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
Vielen Dank, auch für Ihren heutigen Rückruf!“
In der Patientenakte findet sich ein Arztbrief des Krankenhauses H. (Bl. 133 GA) mit folgender Anamnese:
„Der Patient leidet unter einer seit Jahren bestehenden, progredienten Hörminderung, die mit Hörgeräten nicht mehr hinreichend rehabilitiert werden konnte. Nebenanamnestisch ist eine arterielle Hypertonie und Hypercholsterinämie bekannt“.
Als Aufnahmebefund wurde vermerkt:
„Es zeigen sich bds. reizlose Trommelfelle.
Audio: ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit rechts bei nahezu Normakusis bis 500 Hz. Linksseitig ausgeprägte pantonale Schwerhörigkeit.
Im Sprachaudiogramm werden links bei 100 dB nur 30 % der Einsilber verstanden.“
Einer Dauerdiagnostik des Neurozentrums H. ist für den Juli 2015 zu entnehmen (Bl. 168 GA):
„Peroneusparese; Gangstörung; Hirnleistungsstörung; Multiinfarktdemenz“.
Herr P. wandte sich mit Schreiben vom 04.11.2016 an die Antragsgegnerin und schilderte seine Erfahrungen mit dem Betroffenen (Bl. 139 GA). Er berichtete von einem Anbrüllen durch den Betroffenen am 20.05.2016 und 24.05.2016. Am darauffolgenden Sonntag habe er einen „leichten Unfall“ gehabt. Der Betroffene habe davon am Montag gehört und sei durch die Terrassentür in das Wohnzimmer gekommen und habe seinen Führerschein verlangt. Auf seine Antwort, dazu habe er kein Recht, sei er dann verschwunden und habe die Anzeige gemacht. Die Antragsgegnerin bat den Betroffenen um Stellungnahme zu diesem Schreiben. Dieser schrieb am 24.11.2016, Herr P. sei nahezu taub und man könne sich mit ihm nur brüllend verständigen. Herr P. sei am 24.06.2016 unaufgefordert in sein Sprechzimmer gekommen. Er, der Betroffene, habe gesehen, wie Herr P. ausparkte. Dieser habe über zwei Parkplätze geparkt und unsicher auf die Hauptstraße zurückgesetzt. Am Sonntag habe sich der Unfall ereignet. Der Unfallgegner sei ebenfalls bei ihm Patient. Die AU wegen der Unfallfolgen habe nach 146 Tage am 25.11.2016 geendet. Herr P. habe dem Unfallgegner die Vorfahrt genommen. Er, der Betroffene, habe Herrn P. nach der Sprechstunde zum „HB“ aufgesucht und ihn darüber informiert, dass er nach reiflicher Güterabwägung zu dem Schluss gekommen sei, ggfs. seine ärztliche Schweigepflicht zu brechen, sollte er nicht freiwillig seinen Führerschein abgeben. Herr P. sei weiterhin uneinsichtig gewesen. Noch heute sei er der festen Überzeugung, richtig gehandelt zu haben. „Ein unter Herzschwäche leidender 91-,jähriger mit einem Zweikammerherzschrittmachersystem, der über Schwindel klagt, zur kardiologischen Dekompensation neigt, kaum hört und in seiner Reaktionsfähigkeit und seiner Mobilität deutlich eingeschränkt ist, sollte m.E. nicht mehr selbstständig ein Kraftfahrzeug führen. Die Uneinsichtigkeit und das Nicht-Wahrhaben-Wollen dieser Umstände sind m.E. Ausdruck eines dementiellen Syndroms und einer zunehmenden Hirnleistungsstörung“. Er habe ausführlich mit seiner Frau über die mögliche Schweigepflichtverletzung gesprochen. Noch während der Abwägung sei es zu dem Unfall gekommen.
Im März 2017 leitete die Antragsgegnerin ein Rügeverfahren gegen den Betroffenen ein. Der Betroffene erhielt im Rügeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich schriftlich.
In seiner Sitzung am 23.08.2017 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin eine Rüge und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € zugunsten eines Vereins zur Förderung sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher in M-V wegen des Vorwurfs des Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht, unzureichender Dokumentation der Behandlung und unzureichender Untersuchung. Mit Rügebescheid des Antragsgegnerin vom 07.11.2017 wurde die Rüge erteilt (Ziffer 1) und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € festgesetzt (Ziffer 2). Den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen wies die Antragsgegnerin mit Einspruchsbescheid vom 25.02.2019 zurück.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 25.03.2019, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, dagegen „Klage“ erhoben, die das Berufsgericht als Beschwerde nach § 61 Abs. 4 HeilberG M-V gewertet hat.
Der Vorwurf der falschen Güterabwägung sei unzutreffend. Er habe die von ihm selbst vorgenommene Diagnose und die ihm zur Verfügung stehenden Patientenunterlagen sowie den von Herrn P. verursachten Unfall mit erheblichem Personenschaden zum Anlass für eine Güterabwägung genommen. Dabei sei er nach reiflicher Überlegung zu der Entscheidung gekommen, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von anderen Verkehrsteilnehmern überwiege. Der Vorwurf einer fehlenden Güterabwägung sei falsch. Aus der Patientenakte ergebe sich, dass er sich auch inhaltlich mit der Möglichkeit einer eventuellen Fahruntüchtigkeit auseinandergesetzt hatte. Auch die Antragsgegnerin führe in ihrem Einspruchsbescheid wohl aus, die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde sei angezeigt gewesen. Der Vorwurf, es sei zu viel offenbart worden, sei unzutreffend. Es seien ausschließlich sachbezogene Auskünfte gegeben worden. Er habe mit Herrn P. ein Gespräch über die freiwillige Abgabe der Fahrerlaubnis geführt, wenn auch ohne das aus seiner Sicht richtige Ergebnis.
Er habe Herrn P. auch nicht angebrüllt, sondern sehr laut mit ihm gesprochen. Nichts anderes solle die Eintragung „anbrüllt“ bedeuten. Ein Verstoß gegen § 11 Berufsordnung liege auch nicht vor. Dass er lediglich kardiologische Befunde erhoben und sich im Übrigen auf die Fremdbefunde von Spezialisten verlassen habe, könne ihm als Allgemeinmediziner mit entsprechender Praxis(ausrüstung) nicht vorgeworfen werden. Die Befunde seien erst ein Jahr alt gewesen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie fehlerhaft seien. Auch die Fahrerlaubnisbehörde sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr P. nicht mehr fahrtüchtig sei. Dieser sei nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sein Entschuldigungsschreiben an Herrn P. negativ gewertet. Er habe sich für den von Herrn P. beanstandeten Umgang mit ihm entschuldigt, woraufhin dieser seine Beschwerde zur Ärztekammer zurückgenommen habe.
Der Betroffene hat beantragt,
1. den Rügebescheid vom 07. November 2017 in Hinblick auf Ziffer 1 und 2 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen die ärztliche Schweigepflicht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach § 34 StGB gerechtfertigt verletzt werden kann, lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend dokumentiert. Weiter sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die unter Durchbrechung der Schweigepflicht erfolgende Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken ist. Ausreichend sei die Mitteilung, dass ärztliche Zweifel an der Fahreignung bestehen. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass Herr P. keinesfalls an einer Demenzerkrankung leide, weil er in der Lage sei, sachgerecht vorzutragen. Die Einschätzung des Betroffenen beruhe auf der eigenen Wahrnehmung der Verkehrstüchtigkeit, dem vermeintlich fehlenden Hörvermögen und nicht überprüften Fremdbefunden. Die darauf beruhende Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde sei auch bei grundsätzlich zulässiger Offenbarung damit nicht vereinbar. Auf die tatsächliche Nichteignung komme es nicht an, zudem die vom Betroffenen angeführten fahrerischen Defizite Kraftfahrern jeglichen Alters unterlaufen könnten. Die Entschuldigung des Betroffenen sei nur pro forma ergangen. Herr P. sei auch der – von seinem Anwalt ausgesprochenen – Beschwerderücknahme entgegengetreten und habe die Entschuldigung des Betroffenen zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin veranlasste eine gutachterliche Stellungnahme, ob der Betroffene in psychischer Hinsicht als gesund betrachtet werden kann oder Anhaltspunkte für eine Erkrankung sprechen. Grundlage des Gutachtens sind ausschließlich Schriftstücke aus von der Antragsgegnerin gegen den Betroffenen geführten Verfahren. Das Einverständnis des Betroffenen wurde nicht eingeholt. Eine Erkrankung konnte nicht festgestellt werden.
Mit Beschluss vom 28.11.2019 hat der Vorsitzende des Berufsgerichts für Heilberufe die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt und die Unwirksamkeit des Rügebescheides vom 07.11.2017 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 25.02.2019 festgestellt. Das Berufsgericht hat die ausdrücklich erhobene „Klage“ als Beschwerde i.S.v. § 61 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG ausgelegt, die die Wirkung einer berufsgerichtlichen Klage nach § 74 Abs. 2 HeilberG habe. Lehne das Berufsgericht die Eröffnung des Verfahrens ab, könne es auch den Rügebescheid für unwirksam erklären, weil das Selbstreinigungsverfahren an dessen Stelle getreten sei. Dieses Verfahren trage dem Ahndungsbedürfnis der Kammer Rechnung. Jedenfalls wegen der Geringfügigkeit eines etwaigen Berufsvergehens erscheine die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob dem Betroffenen überhaupt ein berufsgerichtlicher Vorwurf zu machen sei. Viel spreche dafür, dass die Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörde in dem konkreten Umfang angemessen und erforderlich gewesen sei. Das Schreiben des Betroffenen sei kurz gehalten und enthalte fast ausschließlich Prognosen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Betroffene auf Fremdbefunde bezogen habe. Die Dokumentation sei tatsächlich recht knapp ausgefallen, doch gehe das Gericht davon aus, dass der Betroffene den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die sich beim Betrieb eines Kfz ergeben. Ein Verstoß gegen § 11 Berufsordnung M-V liege offensichtlich nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16.12.2019 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Berufsgerichts die Entscheidung des Berufsgerichts beantragt. Die „eminent wichtige rechtliche Problematik der Befugnis zur Offenbarung der dem Arzt in Ausübung seines Berufes anvertrauten Informationen“ werde durch das Berufsgericht nicht als Ergebnis einer Prüfung, sondern lediglich als plausible Annahme unterstellt. Jedweder leichtfertige Umgang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung verbiete sich. Dies sei auch im Nachgang zur German-Wings-Katastrophe deutlich geworden. Allen Versuchen, die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung aufzuweichen, habe der Gesetzgeber im Beistand der Ärzteschaft nicht nachgegeben. Schwerhörigkeit und ein dementielles Syndrom seien alterstypische Erkrankungen, die sicher bei einem erheblichen Prozentsatz der älteren Patienten/Autofahrer vorlägen. Auch vor diesem Hintergrund seien aus ärztlicher Sicht größte Sorgfalt und eine verantwortungsvolle Zurückhaltung geboten. Darüber habe sich der Betroffene hinweggesetzt, wenn er vortrage, Herr P. habe einen Unfall verursacht, während der Betroffene noch am Abwägen der Güter gewesen sei. Der Vorsitzende des Berufsgerichts setze sich über die gesetzliche Vermutungsregel hinweg, dass eine Maßnahme nicht getroffen wurde, wenn sie nicht dokumentiert wurde. Die eigene Anamnese und körperliche Untersuchung eines Patienten seien auf dem Weg zur Diagnose unerlässlich. Diese am Beginn einer jeden Behandlung stehende klinische Untersuchung (kritische Inspektion, gezielte Palpation, Perkussion und Auskultation) sei gemeinsame Grundlage aller Ärzte, sie ergänze und unterstütze die apparative Diagnostik. Der Betroffene habe Herrn P. bei den drei Patientenkontakten nicht selbst untersucht. Herr P. habe durch seine Reaktion auf das „Anbrüllen“ durch den Betroffenen und das Widerlegen der Behauptungen des Betroffenen über seine finanzielle Situation im vorgerichtlichen Verfahren einen greifbaren Nachweis für einen auch im vorgerückten Alter schlagfertigen und situationsgerecht reagierenden Menschen gegeben. Angesichts der Entschlossenheit des Betroffenen, den Entzug der Fahrerlaubnis zu erreichen, wiege das Untersuchungsdefizit umso schwerer.
Die frühere Vorsitzende des Berufsgerichts hat mit Beschluss vom 05.12.2025 erneut die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt und ist ausdrücklich der Begründung des Beschlusses vom 28.11.2019 gefolgt.
Die Antragsgegnerin hat am 18.12.2025 gegen diesen Beschluss unmittelbar beim Berufsgerichtshof Beschwerde nach § 76 Abs. 3 HeilBerG M-V eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 hat sie die Beschwerde begründet. Sie verweist auf weitere neue beim Berufsgericht anhängige Beschwerdefälle, ein berufsgerichtliches Klageverfahren und drei berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen. Diese seien unter dem Aspekt der Einheit des Berufsvergehens analog zur disziplinarrechtlichen Rechtsprechung einzubeziehen.
Der Betroffene ist der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Verfahren unbegründet seien und das Beschwerdeverfahren aus sachwidrigen, weil persönlichen Gründen auf Betreiben des Herrn Prof. Dr. C., des damaligen Präsidenten der Ärztekammer, verfolgt werde.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung durch das Berufsgericht ist zulässig. Sie ist nach § 76 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 HeilBerG M-V statthaft.
Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist des § 76 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 HeilBerG M-V eingelegt worden. Sie ist nach Zustellung des Beschlusses vom 05.12.2025 am 10.12.2025 am 18.12.2025 schriftlich eingelegt worden. Ein Abhilfeverfahren ist nicht vorgesehen; dagegen spricht § 76 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG M-V, wonach die Beschwerde beim Berufsgerichtshof einzulegen ist. Im Übrigen hat das Berufsgericht ausdrücklich eine erneute Befassung mit dem Verfahren abgelehnt, so dass ein Abhilfeverfahren - sollte es in doppelt analoger Anwendung des § 306 Abs. 2 StPO für erforderlich gehalten werden - im konkreten Einzelfall auch nicht sinnvoll nachgeholt werden muss.
Die Begründung soll nach § 87 Abs. 3 HeilBerG innerhalb eines Monats vorgelegt werden; die Nichteinhaltung der Frist – wie hier – ist unschädlich.
2. Die Beschwerde ist bereits aus formellen Gründen begründet. Es war durch die Vorinstanz vorliegend bereits nicht über die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens nach § 76 HeilBerG M-V zu befinden (unter a). Der Senat weist zudem darauf hin, dass – unter der vorinstanzlichen Annahme, dass es einer solchen Entscheidung bedürfe – die Entscheidung über den Antrag nach § 76 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG M-V nicht allein durch die erkennende Richterin hätte ergehen dürfen (unter b).
a) Einer Entscheidung über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 HeilBerG M-V bedurfte es nicht. Streitgegenstand ist hier eine von der Ärztekammer nach § 61 Abs. 1 und 2 HeilBerG M-V verhängte Rüge, mit der auch ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Nach erfolglosem Einspruch (vgl. § 61 Abs. 3 HeilBerG M-V) ist hiergegen als Rechtsbehelf die Beschwerde an das Berufsgericht eröffnet (§ 61 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG M-V). Hierbei handelt es sich nicht um das Rechtsmittel der Beschwerde an den Berufsgerichtshof (vgl. z. B. § 76 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, § 87 Abs. 2 HeilBerG). Die Beschwerde hat nach § 61 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG M-V „die Wirkung einer berufsrechtlichen Klage nach § 74 Absatz 2“ HeilBerG M-V. Eine Gleichstellung der beiden Rechtsbehelfe ist damit nicht erfolgt, weil eine entsprechende Regelung gerade fehlt und nur die Wirkungen gleichstehen sollen. Zutreffend hat das Berufsgericht den als „Klage“ bezeichneten, das erstinstanzliche Verfahren einleitenden Rechtsbehelf des Betroffenen als Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 4 HeilBerG M-V ausgelegt. Der Rechtsbehelf unterfällt nicht § 74 Abs. 2 HeilBerG M-V. Denn § 74 Abs. 2 HeilBerG M-V ermöglicht „Kammermitglieder und Personen nach § 2 Absatz 4 … abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst zu beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien“. Ein solcher (Selbstreinigungs-)Fall liegt hier nicht vor, nachdem die Ärztekammer bereits eine Berufspflichtverletzung ausdrücklich festgestellt hat. Welche „Wirkung“ der Beschwerde nach § 61 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG M-V zukommt, bleibt dabei aber auslegungsbedürftig. Die Gesetzesbegründung ist hierfür unergiebig (vgl. LT-Drs. 5/788, S. 44 f., Zu Nr. 44, 45 und 46). Nach Auffassung des Senats handelt sich nach Sinn und Zweck des § 61 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG M-V um einen Verweis, der zur entsprechenden Anwendung des Prozessrechts des Heilberufsgesetzes M-V führen soll.
Vor dem Hintergrund der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist § 61 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG M-V dahin auszulegen, dass nicht auf die Regelung zur Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens (§ 76 HeilBerG M-V) verwiesen wird. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Der Antragsgegnern hat mit der streitgegenständlichen Maßnahme (Rüge und Ordnungsgeld) öffentliche Gewalt ausgeübt. Die streitgegenständlichen Maßnahmen (Rüge und Ordnungsgeld) sind belastende Maßnahmen und greifen zumindest in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein, gegen die Rechtsschutz offen stehen muss. Jeder Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, ist vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen (BVerfG, B. v. 19.06.1973 – 1 BvL 39/69 –, juris Rn. 36; B. v. 08.11.2010 – 1 BvR 722/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL Januar 2026, Art. 19 Abs. 4 Rn. 233). Das Grundgesetz kennt – von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) – grundsätzlich keine staatlichen Akte, die der gerichtlichen Kontrolle generell entzogen sind (BVerwG, U. v. 19.02.2015 – 1 C 13.14 –, juris Rn. 15). Die Frage einer Verfahrenseröffnung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht; jede Nichteröffnung wäre verfassungswidrig. Eine Nichteröffnung könnte nur dann keinen Verfassungsverstoß darstellen, wenn die streitgegenständliche Maßnahme (Rüge und Ordnungsgeld) mit der Nichteröffnung unwirksam würde; für eine solch Kassationswirkung der Nichteröffnung enthalt das Heilberufsgesetz jedoch keine normative Grundlage.
b) Die angegriffene Entscheidung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 HeilBerG M-V ist – die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt – nicht in ordnungsgemäßer Besetzung getroffen worden.
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet nach § 76 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 HeilBerG M-V das Berufsgericht. Dieses ist von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts zu unterscheiden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Legaldefinition des § 67 Abs. 1 und 3 HeilBerG M-V, wonach dem Berufsgericht ein berufsrichterliches Mitglied und zwei ehrenamtliche Richter angehören. Diese bilden zusammen das Berufsgericht. Diese Unterscheidung macht auch im Fall des § 76 Abs. 3 HeilBerG M-V Sinn und entspricht der ratio der Vorschrift. In einem ersten Schritt „entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts“ über die Eröffnung des Verfahrens (§ 76 Abs. 1 HeilBerG M-V). Lehnt er diese ab, entscheidet er nicht noch einmal – wie im Wege der Abhilfe – über die Eröffnung, sondern – ohne Abhilfeentscheidung – ist das Berufsgericht in seiner gesetzlich vorgesehenen Besetzung mit einem berufsrichterlichen Mitglied und zwei ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG M-V: „eine Entscheidung des Berufsgerichts“). So wird die Vorsitzendenentscheidung im Fall des Antrags auf Entscheidung durch das Berufsgericht nach § 76 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG M-V durch die Kollegialentscheidung des besonders fachkundig besetzten Berufsgerichts kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. Dadurch wird eine höhere Richtigkeitsgewähr erzielt.
Im vorliegenden Fall hat über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens die Vorsitzende des Berufsgerichts entschieden, nicht aber das Berufsgericht. Damit ist das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Bereits dieser Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Beschwerde.
3. Das Verfahren ist an das Berufsgericht zurückzuverweisen, weil der Verfahrensmangel dies gebietet, damit erstmalig ordnungsgemäß über die Beschwerde des Betroffenen entschieden werden kann und der Instanzenweg gewahrt bleibt. Eine Zurückverweisung an das Berufsgericht scheidet nicht nach § 93 HeilBerG M-V i.V.m. § 309 StPO aus. Denn im Fall der erstinstanzlichen Entscheidung in falscher Besetzung ist eine Ausnahme von § 309 Abs. 2 StPO für den Fall anerkannt, dass von dem sachlichen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofes als Beschwerdegericht abhängt (BGH, B. v. 24.06.1992 – StB 8/92 –, BGHSt 38, 312). Der Berufsgerichtshof kann in diesem Fall nicht mehr als Beschwerdegericht tätig werden und in dem speziellen für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschlussverfahren entscheiden. Gleichgelagert ist der Fall, dass erstinstanzlich – wie hier – in einem falschen Verfahren entschieden worden ist.
3. Der Berufsgerichtshof weist, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens auf Folgendes hin:
a. Die dem Betroffenen vorgeworfenen Berufsvergehen dürften nicht vorliegen.
Der Berufsgerichtshof vermag eine Verletzung der in § 9 Abs. 1 und 2 Berufsordnung für Ärzte (BO) geregelten ärztlichen Schweigepflicht durch den Betroffenen nicht zu erkennen. Ärztinnen und Ärzte sind hiernach zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Ein solches höherwertiges Schutzgut dürfte hier in Gefahr gewesen sein. In der Rechtsprechung des BGH (U. v. 08.10.1968 – VI ZR 168/67 –, NJW 1968, 2288; vgl. Ciernak/Niehaus, MK-StGB, 5. Aufl. 2025, § 203 Rn. 95) ist anerkannt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer, insbesondere ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ein höherwertiges Rechtsgut ist, das zu bewahren die Durchbrechung der Schweigepflicht erlaubt; diese Rechtsprechung gilt auch für die berufsrechtliche Rechtsstellung des Arztes (Sobotta in Bergmann/Pauge/Steinmeyer [Hrsg], Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, BO § 9 Rn. 1). Die unstreitig vorgenommene Durchbrechung der Schweigepflicht durch den Betroffenen erfolgte zur Wahrung dieses Rechtsgutes. Dass durch die Teilnahme des Herrn P. die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet war, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm der Führerschein infolge der Information des Betroffenen an die zuständige Behörde entzogen worden ist.
Weiter verlangt die Rechtsprechung des BGH, dass „der Arzt, bevor er die Verkehrsbehörde verständigt, zunächst den Patienten auf seinen Zustand und auf die Gefahren aufmerksam macht, die sich ergeben, wenn er weiterhin sein Kraftfahrzeug steuert. Bleibt das Zureden des Arztes aber vergeblich oder ist es wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos, so darf der Arzt, um eine akute Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern, die Verkehrsbehörde benachrichtigen, (BGH a.a.O.) Auch diese Voraussetzung ist hier wohl erfüllt. Der Betroffene hat am 27.06.2016 versucht, im Gespräch mit dem Patienten diesen davon zu überzeugen, dass eine Fahrtüchtigkeit nicht mehr besteht und dass er durch ein weiteres Benutzen eines Kfz im Straßenverkehr erhebliche Gefahren hervorruft. Zumal das Gespräch nur einen Tag nach einem wohl durch den Patienten verschuldeten Verkehrsunfall erfolgte, bei dem eine Person auch erheblich verletzt wurde. Der Berufsgerichtshof hat dabei die Besonderheiten des Falles berücksichtigt, dass die Hörfähigkeit des Herrn P. sehr stark eingeschränkt ist und ein Gespräch mit ihm nur unter sehr erschwerten Umständen möglich war. Ob Herr P. seinerseits im Sinne der Rechtsprechung uneinsichtig war, kann – auch wenn vieles dafür spricht – offenbleiben.
Die Mitteilung der Diagnosen, auf denen die ärztliche Einschätzung der Fahruntüchtigkeit beruht, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Durchbrechens der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nicht zu beanstanden. Aus der von der Ärztekammer angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf ergibt sich nichts anderes, vielmehr ist dort festgehalten, dass die Mitteilung der Diagnose ausreichend, mithin rechtmäßig ist.
b. Auch die vorgeworfene Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 BO vermag der Berufsgerichtshof nicht zu erkennen. Die Anforderungen an die Dokumentation dürfen nicht überspannt werden, sie dienen nicht der Sicherung von Beweisen für den späteren Prozess (Glanzmann in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer [Hrsg], Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, § 630 f Rn. 4). § 10 BO ist auch nicht an die Bestimmung des § 630f BGB angepasst worden, so dass sich eine Auslegung im Sinne des § 630f BGB verbietet (vgl. Sobotta, a.a.O. § 10 Rn. 1). Auch wenn die Dokumentation nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt dient, sondern im Interesse der Patienten erfolgt, ist es ausreichend, dass die getroffene Maßnahme als solche dokumentiert ist. In der Regel genügt ein kurzer Vermerk, was getan wurde, ohne dass Einzelheiten wie Dauer eines Gesprächs oder dessen Inhalt festgehalten werden müssen. Ein solcher ausreichender Vermerk liegt hier für den 27.06.2016 vor. Zunächst findet sich der Vermerk „RR-Kontrolle, keine Annahme der Fahrerlaubnis mehr“. Ein solcher Vermerk macht nur Sinn, wenn er dahin verstanden wird, dass mit Herrn P. über eine mangelnde Fahrtüchtigkeit gesprochen wurde (wie es der Betroffene in seinem Schreiben vom 24.11.2016 auch ausführt, wenn er schreibt: „Am 27.06.2016 bitte ich meine NäPA den Pat. aufzusuchen und ihn über das Fahrverbot zu informieren“). In einem zweiten Vermerk heißt es: „Fahrverbot ausgesprochen, Patient uneinsichtig, starrsinnig“. Daraus ergibt sich das Gespräch und die Reaktion des Herrn P. Soweit trotz Erfüllung der Dokumentationspflicht Einzelheiten streitig sind, muss die Klärung in einem eigenständigen, nicht berufsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Dass die Dokumentation über Gespräche zur mangelnden Fahrtüchtigkeit nur stichwortartig erfolgt sind, dürfte auch deshalb nicht zu beanstanden sein, weil sich die Dokumentationspflicht in erster Linie auf die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Patienten bezieht und das Gespräch über die mangelnde Fahruntüchtigkeit – wenn es auch die Schweigepflicht berührt – nicht Teil der Untersuchung oder Behandlung gewesen ist.
c. Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung dürfte fehlgehen. Er betrifft ausdrücklich das Unterlassen der Untersuchungen bezogen auf die dementielle Hirnleistungsstörung und die Schwerhörigkeit. Aus welchen Gründen der Betroffene eine erneute, durch einen Facharzt durchzuführende Untersuchung veranlassen sollte, nachdem diese Krankheitsbilder aus medizinischer Sicht keine Besserung erwarten lassen und die Befunde der Ärzte aus H. nicht älter als zwei Jahre sind, erschließt sich dem fachkundig besetzten Berufsgerichthof nicht.
Aufgrund der Zurückverweisung hat das Berufsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Eine eigenständige Kostenentscheidung gemäß § 90 HeilBerG M-V war daher nicht veranlasst.
Hinweis
Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufsgerichtshofs sehen die Vorschriften des Heilberufsgesetzes M-V, insbesondere § 87 Abs. 2 HeilBerG M-V nicht vor.