OVG Sachsen Beschluss zitiert von 4

Vorläufige Außerbetriebsetzung von Yoga-Studio aufgrund Corona-Schutz-Verordnung KI-Titel

Eilantrag · Corona-Schutz-Verordnung · VwGO § 47 Abs. 6 · Kontaktbeschränkung · Betriebsverbot

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 361/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 24. November 2020 beschlossen:

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin betreibt ein Yoga-Studio in D.. Der Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Interesse - nachfolgenden Wortlaut:

1 2 3 „§ 1 Grundsätze

(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…)

§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet. (…)

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von:

1. - 3. (…)

4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,

5. (…)

6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen;

7. - 20. (…)

21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren,

22. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-GVBl. S. 557) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ Die Antragstellerin hat am 5. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Schließung ihres Yoga-Studios greife in nicht gerechtfertigter Weise in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. § 32 IfSG erwähne die Einschränkung von Art. 12 GG nicht, so dass fraglich sei, ob eine Schließungen von Erwerbsstätten von der Verordnungsermächtigung umfasst sei. Ferner seien nach § 28 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider die Adressaten für Schutzmaßnahmen. Die nun gegenüber allen Bundesbürgern verhängten Maßnahmen habe der Gesetzgeber daher nicht vor Augen gehabt.

Die Verordnung sei auch zu unbestimmt, denn es sei schon nicht klar, aufgrund welcher Ziffer die Antragstellerin ihr Yoga-Studio zu schließen habe. Dieses sei keine unter § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 oder 21 SächsCoronaSchVO genannte Einrichtung. Eine medizinische Komponente sei bei der Ausübung von Yoga nicht fernliegend. So sei Yoga in der Primärprävention der gesetzlichen Krankenkassen im Handlungsfeld Stressmanagement zur Förderung von Entspannung nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V verortet. Auch in der betrieblichen Gesundheitsförderung werde Yoga eingesetzt. Yoga sei auch eine therapeutische Wirkung immanent. Yoga beuge unter anderem Depressionen und Rückenschmerzen vor und diene daher ebenfalls der Gesunderhaltung der Bevölkerung.

Jedenfalls seien die gegenüber der Antragstellerin bewirkten Eingriffe unverhältnismäßig. Diese basierten auf einer unzureichenden Faktenlage, einer nicht wissen(- 4 5 6 schaft-)sgeleiteten Bewertung der Situation sowie einer unterblieben Folgenabwägung und keinerlei Ermessensspielraum.

Die Erforderlichkeit der angeordneten Schließungen sei fraglich, da die Inzidenzrate (sogenannter R-Faktor) am 4. November 2020 nur 0,81 betragen habe. Bei einem R-Faktor unter 1,0 gebe es aber keine exponentielle Verbreitung des Coronavirus. Der als Schwellwert festgesetzte Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich dieser Grenzwert ergebe. Es sei nicht mit aller Sicherheit festzustellen, ob der Wert nicht unter- oder überschritten werde. Die Testreihen seien punktuell, erfolgten höchst selektiv und nicht in der Breite. Auch erfolgten reihenweise fehlerhafte Testungen. In anderen europäischen Ländern wie Belgien, sei es teilweise zu deutlich höheren Inzidenzraten gekommen, ohne dass das dortige Gesundheitssystem kollabiert wäre. Dass die Gesundheitsämter nur bis zu diesem Grenzwert die Kontaktnachverfolgung gewährleisten könnten, stelle keine Rechtfertigung für derart massive Grundrechtseingriffe dar. Die Ämter hätten technisch und personell besser ausgestattet werden können und müssen. Dann wäre auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Kontaktnachverfolgung möglich. Auch die Krankenhäuser hätten mit einer angemessenen Personaldeckung ausgestattet werden können. Derzeit seien zudem in Deutschland nur knapp acht Prozent der Intensivbetten belegt, so dass eine nicht ausreichende medizinische Versorgung der Erkrankten oder gar eine Triage nicht zur Debatte stünden. Zudem wäre der Schutz von Risikogruppen mit weniger Eingriffen verbunden als die pauschale Verletzung der Rechte aller.

Es werde keine auf den Einzelfall bezogene Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff angeführt und sei auch keine gemeinsame Linie erkennbar. So sei etwa nicht dargelegt, warum ein Physiotherapeut, anders als die Antragstellerin, seinen Beruf weiterhin ausüben dürfe. Die Rechtsverordnung sei auch unverhältnismäßig, weil keinerlei Ermessen und auch keine Abwägung - auch für zukünftige Phasen der Corona-Pandemie - mehr möglich sei. Die Schließung von Einrichtungen sei bereits die größtmögliche Einschränkung.

Ein Yoga-Studio stelle kein taugliches Übertragungsumfeld für das Coronavirus dar. Es sei nach Meinung der überwiegenden Mehrheit der anerkannten Forscher anzu- 7 8 9 nehmen, dass sich ein Mensch infiziere, wenn er mit einem bereits mit dem Coronavirus infizierten Menschen in einem abgeschlossenen Raum in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne viel Distanz über circa 15 Minuten ein angeregtes Gespräch führe. Eine Vielzahl der Infektionen habe ihre Ursache in Großhochzeiten, Familienfeiern, Diskotheken und Gottesdiensten. Weder in Fitness- noch in Yoga-Studios sei es bisher jedoch zu einem feststellbaren Infektionsgeschehen gekommen. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass er dem Infektionsgeschehen keine konkreten Auslöser zuordnen könne, vermöge er die Schließung einzelner Einrichtungen so nicht begründen zu können.

Das Yoga-Studio der Antragstellerin verfüge über große Fenster und genügend Raum, um den Kunden bei der Ausübung ihrer Übungen hinreichend Platz einzuräumen. Es könne durchgängig gelüftet werden. Mittels CO²-Messgeräten werde die regelmäßige Frischluftzufuhr geregelt. Zudem seien umfangreiche Hygienemaßnahmen ergriffen worden.

Die Antragstellerin habe bisher keine Überbrückungshilfen beantragen können, da ihr Umsatzeinbruch hierfür nicht ausgereicht habe. Nach dem ersten Lockdown habe es circa vier Monate gedauert, bis die Kurse einigermaßen kostendeckend besucht gewesen seien. Instrumente wie Kurzarbeitergeld hätten lediglich minimal für Entlastung sorgen können. Die Kosten für die Studiomiete würden in voller Höhe weiter laufen. In eine Folgenabwägung sei schließlich mit einzustellen, dass bereits absehbar sei, dass die Maßnahmen über den 30. November 2020 hinaus Bestand haben werden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung -SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach das Yoga-Studio der Antragstellerin nicht betrieben werden darf.

10 11 12 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst auf Folgendes: Maßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektionen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheitswesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bundesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen Staaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung enthaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in den Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen triftiger Gründe gestattet sei.

Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. Auch wenn in den letzten Wochen und Monaten verstärkt, gerade auch im fachwissenschaftlichen Schriften, entsprechende Erwägungen angestellt worden und inzwischen intensiver Gegenstand politischer Erwägungen seien, könnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften nicht begründen. Es läge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung eines § 28a IfSG mit nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. Das Zitiergebot sei nicht verletzt. Der Verordnung mangele es auch nicht an der gebotenen Bestimmtheit. Von den von der Antragstellerin genannten Bestimmungen treffe auf diese - nur - § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO zu. Denn bei ihrem Yoga-Studio handle es sich um eine den dort ausdrücklich genannten Fitnessstudios ähnliche Einrichtung. Dies sei auch für den nicht juristisch vorgebildeten Bürger ohne weiteres erkennbar, dienten doch auch derartige Studios dem menschlichen Wohlbefinden und der präventiven Gesunderhaltung. Sollten in dem Yoga-Studio der Antragstellerin entgegen der Wahrscheinlichkeit auch medizinisch notwendige (also nicht lediglich förderliche) Behandlungen stattfinden, 14 15 16 17 könne sich diese insoweit auch auf die entsprechende Ausnahmeklausel in § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO berufen.

Die angegriffene Vorschrift der Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne die Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch menschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für den jeweiligen Antragsteller hervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch dramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Welle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne jegliche menschliche Begegnung, so auch etwa in Yoga-Studios, auf dem Weg dorthin oder von dort zurück, als Infektionsquelle nicht ausgeschlossen werden. 18 19 (Schutz-)Maßnahmen gegenüber Risikogruppen zu ergreifen, wäre nicht gleichermaßen effektiv. Teilweise bestünden schon strengere Regelungen, so etwa hinsichtlich des Besuchs von Alten- und Pflegeheimen. Die Menschenwürde der betroffenen Personen und ihrer besuchswilligen Angehörigen gestatte es aber nicht, in tiefgreifender Weise eine Art „Isolationshaft“ für die Betroffenen zu verhängen.

Die Regelung sei nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Die entstehenden wirtschaftlichen Härten würden durch flankierende Maßnahmen der öffentlichen Hand abgemildert, so dass auch die Folgenabschätzung zu Lasten der Antragstellerin ausginge.

II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem

13. November 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie betreibt ein 20 21 22 23 24 Yoga-Studio, welches sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO zu schließen hat, weswegen sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stützen kann. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO sind von der Schließungsanordnung „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlung dienen“ betroffen. Eine Einrichtung ist einem Fitnessstudio ähnlich, wenn diese nach ihrer Zielrichtung, der Art und Umstände der Aktivitäten sowie nach den typischerweise damit verbundenen Infektionsgefahren eine Vergleichbarkeit zu einem Fitnessstudio aufweist. In einem Fitnessstudio kommen Menschen regelmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten zusammen, um sich in ihrer Freizeit allein oder in Gruppen körperlich durch Bewegung oder Kraftentfaltung zu ertüchtigen. Dies trifft ebenso auf ein Yoga-Studio zu, wobei dort die Bewegung im Vordergrund stehen dürfte und diese in der Regel in Gruppen betrieben wird. Dass Yoga auch zu medizinischen Zwecken betrieben werden kann, steht dem nicht entgegen, denn im Studio der Antragstellerin wird bereits nach ihrem Vortrag Yoga nicht allein aus medizinischen Zwecken betrieben.

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit 25 26 Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v.

11. November 2020, - 3 B 349/20 -, juris Rn. 19, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 22 ff.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit auch der zeitlich beschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung von nur einem Monat. 27 28 Sollten sich ihr vergleichbare oder darüber hinausgehende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts der aktuellen Infektionssituation im Freistaat Sachsen Einiges spricht, wird jedoch neu zu bewerten sein, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert. Der Senat hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Zudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorgenannten Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. S. 2397) bleibt als nachträgliche Änderung der Verordnungsermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand September 2020, Art. 80 GG, Rn. 81), sodass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Verordnung auf die geänderte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.

2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. 2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i.

V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei- 29 30 31 sen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen.

Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 49). 32 33 Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“, wie es die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Yoga-Studio ist, anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v.

29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).

Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als die Antragstellerin wohl meint - keine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientierten Begründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen im Einzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). 2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf das von der Antragstellerin gerügte Verbot des Betriebs eines Yoga-Studios gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO Folgendes:

(1) Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 -1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. 10).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO hinreichend bestimmt. 34 35 36 37 38 39 Wie ausgeführt, lässt sich unter Zugrundelegung allgemeiner Auslegungsmethoden ohne Weiteres feststellen, dass Yoga-Studios ähnliche Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO sind. Dass diese nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Sächs-CoronaSchVO fallen, ergibt sich im Wege systematischer Auslegung daraus, dass mit den „Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebes“ Einrichtungen gemeint sind, die nicht in Studioform betrieben werden und die für Sportler eine Infrastruktur zur Verfügung stellen, die sich in Innenräumen, aber auch außerhalb befinden kann, wie etwa ein Tennisplatz. Dass ein Yoga-Studio nicht § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO unterfällt, ergibt die systematische Auslegung des in dieser Nummer verwendeten Begriffs der körpernahen Dienstleistung, der wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Abstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch regelmäßig nicht eingehalten werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.

(2) Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 112/20 -, juris). a. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom

11. November 2020 (a. a. O. Rn. 55 ff.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme verfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs CoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen.

Diese Überlegungen gelten auch für die von der Antragstellerin gerügte Schließung ihres Yoga-Studios. Die in diesem veranstalteten Kurse führen unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung zu einer Ansammlungen von Menschen und zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten, etwa auch dadurch, dass Menschen sich, um zu der Einrich- 40 41 42 43 tung zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung aus den oben beschriebenen Gründen deutlich reduziert werden. Damit ist die Maßnahme geeignet.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem Yoga-Studio bisher zu einer Weiterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 17. November 2020, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Nov_2020/2020-11-17-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 12). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebsschließungen - wie ausgeführt - gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine Infektion nach überwiegender Mehrheit der anerkannten Forscher nur erfolge, wenn ein Mensch mit einem bereits mit dem Coronavirus infizierten Menschen in einem abgeschlossenen Raum in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne viel Distanz über circa 15 Minuten ein angeregtes Gespräch führe, sieht der Senat den Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, der selbiges nicht annimmt, nicht als offensichtlich überschritten an. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 42) bereits Folgendes ausgeführt:

„Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der 44 45 Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen:

Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O.).“ Danach erscheinen auch andere Übertragungsverläufe als die von der Antragstellerin genannten plausibel.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Inzidenzrate nicht so hoch sei, dass die getroffene Maßnahme erforderlich sei, folgt dem der Senat nicht. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 63) für Sachsen eine andere Lagebewertung getroffen. Der Senat hält auch daran fest, dass es bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft in Sachsen zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen kann. Auch derzeit liegt sowohl der 4-Tage-R-Wert als auch der 7-Tage-R-Wert über 1 (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 22. November 2020, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ Nov_2020/2020-11-22-de.pdf?__blob=publicationFile, Seite 7). Damit ist selbst nach der Annahme der Antragstellerin ein exponentielles Wachstum gegeben. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der als Schwellenwert festgesetzte Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen willkürlich sei, ist dies vorliegend schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung die Überschreitung dieses Grenzwerts nicht als Anwendungsvoraussetzung benennt. Dass allein dieser Wert und nicht auch weitere Gradmesser wie die sich bereits Anfang November abzeichnende Zunahme der Hospitalisierungen, der Positivquote im Rahmen der PCR-Tests und der Erkenntnis, dass Infektionsquellen zu einem großen Teil nicht mehr zuordenbar waren, den Verordnungsgeber zum Handeln bewegten, stellt eine bloße Vermutung dar. Ob dies zutrifft, ist auch irrelevant, da sich jedenfalls in Zusammenschau aller vorgenannten Kennziffern eine Handlungsver- 46 47 pflichtung des Verordnungsgebers ergab (dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2020 a. a. O. Rn. 47 ff.).

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die durchgeführten Testreihen zur Feststellung des Coronavirus reihenweise fehlerhaft seien, ist sie darauf zu verweisen, dass der PCR-Test nach dem Robert-Koch-Institut als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronavirus gilt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCo V.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so auch BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29).

Dass die Antragstellerin vorträgt, dass andere Länder wie Belgien eine stellenweise deutlich höhere Inzidenzrate bewerkstelligt hätten, ohne dass es zu einem Gesundheitsnotstand gekommen sei, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Dass es stellenweise eine außerordentlich hohe Inzidenzrate gegeben hat, ist eine zu pauschale Behauptung, als dass daraus Schlüsse für die Situation in Deutschland gezogen werden könnten. Ein solches stellenweises Auftreten wäre in Deutschland etwa auch dann gegeben, wenn wenige Landkreise den Inzidenzwert von 700 Infektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche überschreiten würden. Dann wäre in Deutschland mit Sicherheit auch kein Gesundheitsnotstand zu befürchten, da auf die Kapazitäten in anderen Landkreisen und Städten zurückgegriffen werden könnte. So stellt sich die Situation in Deutschland aber gerade nicht dar, sondern vielmehr als gekennzeichnet durch ein - mit Ausnahme des Nordostens der Bundesrepublik - flächendeckendes Infektionsgeschehen von erheblichem Gewicht.

Auch Maßnahmen, die lediglich auf den Schutz von Risikogruppen gerichtet sind, stellen kein gleich geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten /info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der Bevölkerung zur

Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen- 48 49 50 volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es zumindest nicht evident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist.

Schließlich steht die Schwere des mit der Schließung verbundenen Grundrechtseingriffs voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. Das Betriebsverbot für Yoga-Studios greift zwar in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin ein. Die Umsatzausfälle des Monats November 2020 sollen jedoch durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen abgefedert werden. Dass die Antragstellerin nicht in den Kreis der Begünstigten fallen sollte, ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich und wird von ihr selbst auch nicht vorgetragen. Insoweit hat der Umstand, dass diese in der Vergangenheit wegen eines nicht ausreichenden Umsatzeinbruchs keine Unterstützungsleistungen erhalten hat, auch kein Präjudiz, da die sogenannte Novemberhilfe neu konzipiert worden ist. Diese dürfte auch einen Teil der anfallenden Studiomiete auffangen. Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch der Umstand in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen. Auf der anderen Seite sind die Schäden zu bedenken, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus entstehen würden. Konkret sind dies ein deutliches Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen bis hin zu einem Gesundheitsnotstand. Auch die Volkswirt- 51 schaft würde erheblichen Schaden nehmen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 63 ff.) Auch der Umstand, dass Yoga einen Beitrag zur psychischen und physischen Gesunderhaltung von Menschen liefern kann, bewirkt nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Schließlich kann, wie sich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ergibt, Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts auf und in allen Sportanlagen und im Übrigen jedenfalls im Freien oder zu Hause ausgeübt werden. Damit bleibt auch die sportliche Betätigung durch Yogaübungen für die Bevölkerung möglich.

Schließlich folgt eine Unverhältnismäßigkeit auch nicht daraus, dass kein Ermessensspielraum für zukünftige Pandemiephasen mehr vorhanden sei. Auch wenn für den Bereich der Antragstellerin bereits die maximale Eingriffsstärke erreicht ist, so trifft dies auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung insgesamt schon nicht zu, denn es sind unter anderem noch die Schließung weiterer Lebens- und Wirtschaftszweige denkbar sowie auch weitere Kontaktbeschränkungen. Der Verordnungsgeber ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, auf nach dem oben Gesagten geeignete, erforderliche und im engeren Sinn verhältnismäßige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zugunsten weniger einschneidender, aber nicht hinreichend wirksamer Maßnahmen zu verzichten, um sich für etwaige künftige Verschlechterungen der Pandemielage gewissermaßen im Sine einer Spiegelbildlichkeit noch eine Verschärfung der Maßnahmen offen halten zu können. Ein derartiges Rechtsprinzip existiert nicht. Ein solches Vorgehen wäre auch zur Vermeidung einer Situation, die noch gravierendere oder jedenfalls zeitlich längerdauernde Maßnahmen erforderlich macht, kontraproduktiv. b. Auch soweit der Vortrag der Antragstellerin als Geltendmachung eines Gleichheitsverstoßes zu verstehen ist, ist sie mit ihrem Antrag nicht erfolgreich, da ein solcher nicht vorliegt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen 52 53 54 55 verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung ihres Yoga-Studios mit Physiotherapieeinrichtungen rügt, liegen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, weil es sich bei Physiotherapien nicht um Angebote des Freizeitsports und der Freizeitgestaltung, sondern um ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen handelt, für die dementsprechend ein herausgehobener Bedarf der dort Behandelten besteht, den der Verordnungsgeber seiner Differenzierung zugrunde legen durfte. Soweit die Antragstellerin medizinisch notwendige Behandlungen anbietet, sind diese im Übrigen auch vom Verbot der Öffnung ausgenommen.

3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zulasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz, auch wenn dieser noch über den 56 57 58

30. November 2020 hinaus andauern sollte, und das durch die Inhaberin der geschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Antragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert

59 60 61