VGH Hessen 9. Senat Urteil

Verfahrensmangel - fehlende Anhörungsmitteilung für Beigeladenen

Verfahrensmangel - fehlende Anhörungsmitteilung für Beigeladenen; Ausbildungsförderung; Forderungserlaß

Verwaltungsrecht

Tatbestand

1

Der Beklagte forderte vom Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 05. Januar 1982 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 3.438,00 DM zurück. Mit am 09. Februar 1982 beim Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger mit näherer Begründung, diese Forderung zu erlassen, hilfsweise die Aufrechnung mit eventuell zu gewährenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nachdem der damals noch studierende Kläger glaubhaft gemacht hatte, daß die sofortige Einziehung der Forderung für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, stundete der Beklagte die Forderung bis 30. September 1984 (Bescheid vom 11. Juli 1983).

2

Der Kläger mahnte jedoch die Entscheidung über den Erlaß der Forderung an. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 1985 den Antrag auf Erlaß der geltend gemachten Forderung ab. Da dieser Bescheid als Einschreibesendung nicht zugestellt werden konnte, erließ der Beklagte am 13. August 1985 einen inhaltsgleichen Bescheid, der dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 20. August 1985 zugestellt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht gegeben seien. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei zu verneinen, weil die Forderung zu Unrecht erbrachte Ausbildungsförderungsleistungen zum Gegenstand habe. Den am 03. September 1985 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Bescheid vom 09. September 1986 zurückgewiesen (zugestellt am 17. September 1986).

3

Am 09. Oktober 1986 hat der Kläger Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag,

4

unter Aufhebung der Bescheide vom 13. August 1985 und 09. September 1986 den Beklagten zu verpflichten, den Rückforderungsbetrag von 3.438,00 DM gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung zu erlassen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Hessischen Kultusminister und den Hessischen Minister der Finanzen beigeladen und nach entsprechender Anhörung des Klägers und des Beklagten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02. Februar 1988 abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Kläger sei zwar nach Abschluß seines Studiums und wahrscheinlich auch seiner Referendarzeit derzeit arbeitslos. Doch sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der 1957 geborene Kläger mit seinem abgeschlossenen Lehramtsstudium längere Zeit oder auf Dauer arbeitslos bleibe. Angesichts seiner offenen Zukunftsaussichten könne gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, daß eine Weiterverfolgung des Forderungsanspruchs zu einer existentiellen Gefährdung des Klägers führen werde. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO sei nicht dahin auszulegen, daß schon bei einer vorübergehenden finanziellen Leistungsunfähigkeit des Schuldners ein Erlaß der Forderung erfolgen dürfe, da für derartige Fälle andere Möglichkeiten (Stundung, Niederschlagung) eröffnet seien.

8

Im übrigen sei der Behörde in § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ein weites Ermessen für den Fall eingeräumt, daß eine besondere Härte bestehe. Erst wenn die Behörde diese besondere Härte festgestellt habe, dürfe sie Forderungen erlassen. Ein einklagbarer Anspruch auf Forderungserlaß bestehe daher nur, wenn sich dieser Ermessensspielraum auf Null verengt habe, wovon hier nicht ausgegangen werden könne, weil der Staatskasse weniger belastende Maßnahmen (etwa eine weitere Stundung) möglich gewesen seien. Es habe also weder eine besondere Härtesituation vorgelegen, noch sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.

9

Gegen den dem Kläger am 06. Februar 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 02. März 1988 Berufung eingelegt mit der Begründung, dem von ihm begehrten Erlaß der geltend gemachten Forderung müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO entsprochen werden.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Februar 1988 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

12

Der Beklagte hat zunächst beantragt,

13

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

14

Die beigeladenen Behörden haben keine Anträge gestellt.

15

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1989 hat der Kläger unter Hinweis auf eine Mitteilung an den Beklagten vorgetragen, daß er die Forderung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeglichen habe, nachdem er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er erkläre seine Klage für erledigt, soweit sie sich auf das Vorliegen einer persönlichen Härte stütze. Zu entscheiden bleibe, ob eine sachliche Härte vorliege. Das Vorliegen einer sachlichen Härte sei darin zu sehen, daß ihm letztlich nur aus formalen Gründen Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Fachrichtungswechsel verwehrt worden seien.

16

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1989 hat die Beklagte den Rechtsstreit in seiner Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger die Forderung in Höhe von 3.438,-- DM gezahlt hatte.

17

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt.

18

Sämtliche Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

19

Dem Senat hat die einschlägige Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Sie ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig. Sie ist auch - allerdings nur in formeller Hinsicht - begründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Gerichtsbescheids vom 02. Februar 1988 nicht beachtet. Dies stellt einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar und führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheids.

22

Nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 3 des hier anzuwendenden Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 i. d. F. des Gesetzes vom 04. Juli 1985 - BGBl. I S. 1274 - (EntlG) sind die Beteiligten vor Erlaß eines Gerichtsbescheids zu hören. Beteiligte im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht nur Kläger und Beklagter, sondern auch Beigeladene (§ 63 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Dezember 1987 den Hessischen Kultusminister (heute zuständig für den Verfahrensgegenstand: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst) und den Hessischen Minister der Finanzen (heute: Hessisches Ministerium für Finanzen) beigeladen, nachdem schon vorher, nämlich mit Verfügung vom 02. Juli 1987 die Verfahrensbeteiligten - das waren zu diesem Zeitpunkt nur der Kläger und der Beklagte - unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Möglichkeit einer Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid und die näheren Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheids hingewiesen worden waren. Der Beiladungsbeschluß ist zwar insoweit fehlerhaft, als in Hessen die beigeladenen Behörden als solche nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO sind. Beigeladen konnte nur das Land Hessen als beteiligungsfähige juristische Person und Gebietskörperschaft werden, vertreten durch die im Beiladungsbeschluß genannten Ministerien nach Maßgabe der Vertretungsanordnung (Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 16. September 1974, StAnz. S. 1729, ergänzt durch Anordnung vom 11. März 1983, StAnz. S. 810). Das Rubrum war daher in diesem Sinne zu berichtigen.

23

Eine Anhörungsmitteilung ist an die Vertreter des Beigeladenen nicht ergangen. Dem Beiladungsbeschluß selbst waren nur dort näher bezeichnete Schriftsätze des Klägers und des Beklagten beigefügt. Da die Beiladung in der im Rubrum dieses Urteils zum Ausdruck kommenden Form nach § 65 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt ist

24

- das Finanzministerium hat die Erlaßrichtlinien gegeben und sich in bestimmten Fällen die Einwilligung vorbehalten (vgl. die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Anlage zum Erlaß vom 14. Januar 1972, StAnz. S. 197 ff., die Ergänzung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften, Anlage zum Erlaß vom 14. Januar 1974 StAnz. S. 155 ff. und die neue Inkraftsetzung mit Wirkung vom 01. Januar 1985 durch Erlaß vom 28. Dezember 1984, StAnz. 1985, S. 197), das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist insoweit als Nachfolgebehörde des Hessischen Kultusministeriums (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister vom 28. August 1986, GVBl. I S. 253) für den Erlaß von Forderungen für den Geschäftsbereich der Ausbildungsförderung aufgrund des Beschlusses der Hessischen Landesregierung vom 23. Juni 1987 (GVBl. I. S. 95) zuständig und damit auch für den Erlaß von Forderungen aus diesem Geschäftsbereich (vgl. die in Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium über Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ergangenen Erlasse vom 27. Februar 1981, ABlKultMin. S. 195, neu in Kraft gesetzt durch Erlaß vom 26. August 1991, ABlKultMin S. 905) -,

25

sind somit nicht alle Beteiligten vor Erlaß des Gerichtsbescheids angehört worden. Dieser Verstoß gegen die Anhörungspflicht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO und grundsätzlich auch von Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerwG, NVwZ 1984, 792 und BayVBl. 1988, 252). Er hat als wesentlicher Mangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Aufhebung des Gerichtsbescheids zur Folge (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 30. Juni 1987, 3 UE 969/86; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, DVBl. 1980, 598 und vom 21. Dezember 1987, BayVBl. 1988, 350; Kopp, VwGO, 8. Aufl. S. 1869 = Rdnr. 22 zu § 1 EntlG).

26

Von der in § 130 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch ab, weil er aufgrund des Inhalts der Verwaltungsstreitakte und der beigezogenen Behördenakte den Sachverhalt selbst beurteilen kann.

27

Die den Erlaß der geltend gemachten Forderung ablehnende Entscheidung des Beklagten - dessen Zuständigkeit sich aufgrund der Ermächtigung durch die oben erwähnten Erlasse vom 27. Februar 1981 und 26. August 1991 Nr. 3.2 ergibt - wie auch der diese Entscheidung bestätigende angefochtene Gerichtsbescheid halten einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand, so daß nach Aufhebung des Gerichtsbescheids die Klageabweisung geboten ist.

28

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Forderungsbetrag von 3.438,00 DM, dessen Erlaß er beantragt hat, an den Beklagten geleistet. Die Zahlung ist offenbar unter dem Druck der vom Beklagten eingeleiteten Vollstreckung erfolgt und zwar - wie der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat - "unter dem Vorbehalt der VGH-Entscheidung". Soweit er gleichzeitig die Klage teilweise für erledigt erklärt hat, kommt dieser Erklärung keine prozessuale Bedeutung zu. Denn der Kläger will nach wie vor eine Entscheidung dahingehend erreichen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die - inzwischen ausgeglichene - Forderung zu erlassen. so daß rückwirkend durch Herbeiführung eines begünstigenden Verwaltungsakts der Rechtsgrund für die Begleichung der Forderung wegfällt. Einen auf Erstattung gerichteten Antrag hat der Kläger nach Zahlung des geforderten Betrages nicht gestellt. Das ist indes nicht erforderlich, weil der Wegfall des Rechtsgrunds für die vom Kläger geleistete Zahlung des Förderungsbetrags einen Erstattungsanspruch zur Folge hätte, der auch ohne einen im vorliegenden Verfahren gestellten "Rückzahlungsantrag" gegen den Beklagten durchsetzbar wäre.

29

Es liegt also eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten vor, die aber für das Verfahren ohne Belang ist (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 161 Rdnr. 26). Da Beigeladene im übrigen grundsätzlich keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit der Hauptbeteiligten über den Prozeß herbeiführen können, ist es für den Ausgang des Verfahrens unbeachtlich, ob sie sich Erledigungserklärungen von Hauptbeteiligten anschließen oder nicht (vgl. Kopp, a. a. O. Rdnr. 10 zu § 66).

30

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlaß der gegen ihn erhobenen Forderung ist nicht begründet.

31

Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 LHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dieser Vorschrift ist also eine in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung zu treffen, und das Gericht hat zu prüfen, ob sich die konkrete Entscheidung innerhalb der in § 114 VwGO aufgezeigten Grenzen hält. Einer wie hier auf eine bestimmte Verpflichtung der Behörde gerichtete Klage kann das Gericht nur dann entsprechen, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles nur eine einzige, nämlich die begehrte Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Bestehen einer "besonderen Härte" als Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung zu verneinen ist. Dies gilt nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, also der Berufungsentscheidung, wie dies nach h.M. bei Verpflichtungsklagen maßgebend ist, sondern auch schon bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheids.

32

Dem Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten darin beizupflichten, daß eine besondere Härte nicht vorgelegen hat, die nach den vom Hess. Finanzminister erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 14. Januar 1972 a. a. O. insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruchs zu seiner Existenzgefährdung führen würde. Eine besondere Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 3 LHO war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten schon deswegen zu verneinen, weil dieser dem Kläger die Forderung bis zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung (September 1984) gestundet hatte

33

(vgl. hierzu auch die Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 26. Oktober 1981, ABlKultMin. 1982, 51, zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie die §§ 20, 37 und 47a BAföG)

34

und bereit war, einen neuen Stundungsantrag zu prüfen. Der Kläger hat aber keine weiteren Stundungsanträge gestellt und, nachdem er eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte, selbst eingeräumt, daß die Rückzahlung seine Existenz nicht gefährde und daher einen Unterschied gemacht zwischen einer "persönlichen Härte" und einer "sachlichen Härte" wobei nach seiner Auffassung lediglich aus Gründen des Vorliegens einer "sachlichen Härte" sein Anspruch auf Forderungserlaß bestehe. Abgesehen davon, daß das Gesetz eine derartige Unterscheidung nicht vorsieht, würde allenfalls dann von einer besonderen - nicht auf persönlichen wirtschaftlichen Umständen beruhenden - Härte ausgegangen werden können, wenn etwa ein auf einer besonders unglücklichen Verkettung von Umständen beruhender von der Masse der Fälle abgehobener Einzelfall vorläge (vgl. OVG Bremen, FEVS 33, 144). Davon kann aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rede sein, wenn man von der Entstehungsgeschichte der gegen ihn erhobenen Forderung ausgeht: Der Kläger hat vergeblich versucht, vom Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen für ein nach Fachrichtungswechsel aufgenommenes Studium zu erhalten. Das das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09. September 1981 (III/1 E 2173/81) hat der Kläger rechtskräftig werden lassen. Wegen der aufgrund des ausbildungsförderungsrechtlich nicht anerkannten Fachrichtungswechsels eingetretenen Überzahlung von Ausbildungsförderung hat der Beklagte am 05. Januar 1982 den vom Kläger nicht angefochtenen Rückforderungsbescheid erlassen. Es handelt sich also um einen ganz "normalen" Verfahrensablauf; die Einwendungen des Klägers, die letztlich darauf abzielen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09. September 1981 sei fehlerhaft, können im Rahmen der Prüfung, ob eine den Erlaß der Rückzahlungsverpflichtung rechtfertigende besondere Härte vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025886