OVG Bremen Beschluss zitiert von 4

Verbot der Saunaöffnung im Fitnessstudio während COVID-19-Pandemie KI-Titel

Infektionsschutzgesetz · Ermächtigungsgrundlage · Verhältnismäßigkeit · einzelne Maßnahme · Coronaverordnung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 200/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richterin Dr. Koch, Richter Traub und Richterin Stybel am 31. Juli 2020 beschlossen: Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Fitnessstudios in Bremen. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihr im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Betrieb der Sauna innerhalb des Fitnessstudios untersagt ist. Nach § 9 Nr. 2 der Achten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Achte Coronaverordnung) vom 16. Juni 2020 durften Saunen und Saunaclubs für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden. Weiterhin durften nach § 9e Abs. 2 der Achten Coronaverordnung in öffentlichen und nichtöffentlichen Sportanlagen auch Umkleideräume und Duschen nicht geöffnet werden. Die Antragstellerin hat dagegen am 25.06.2020 einen Normenkontrollantrag und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Die angegriffenen Verbote wurden unverändert in die Neunte Coronaverordnung vom 24. Juni 2020 übernommen. Die Zehnte Coronaverordnung vom 1. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 504) setzte die Neunte Coronaverordnung außer Kraft und enthielt kein Verbot mehr, Umkleideräume und Duschen zu öffnen. Im Hinblick auf das außer Kraft getretene Öffnungsverbot für Umkleideräume und Duschen haben die Beteiligten den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. Die Zehnte Coronaverordnung enthielt in § 4 Abs. 3 allerdings weiterhin ein Verbot zur Öffnung von Saunen und Saunaclubs für den Publikumsverkehr. Diese Regelung wurde unverändert in die Elfte Coronaverordnung und in die aktuell geltende Zwölfte Coronaverordnung vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) übernommen. Deren Geltungsdauer ist bis zum 31.08.2020 befristet. § 4 der Zwölften Coronaverordnung lautet: „§ 4 Schließung von Einrichtungen Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. (…), 2. (…), 3. Saunen und Saunaclubs.“

3 Die Antragstellerin ist der Auffassung, für das angegriffene Verbot fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. In ihrem Fitnessstudio seien keine kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 28 Abs. 1 InfSchG festgestellt worden. Die Maßnahme dürfe nicht auf § 28 InfSchG gestützt werden. Diese sei auch unverhältnismäßig. Saunen seien aufgrund der Höhe der Umgebungstemperatur im Hinblick auf die Verbreitung des Virus ein vergleichsweise sicherer Ort. Aufgrund der Erfahrungen der anderen Bundesländer mit der Wiedereröffnung von Saunen könne festgestellt werden, dass von diesen insoweit keine nicht hinnehmbare Gefahr ausgehe. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. In Saunen bestünden spezifische Infektionsrisiken, die es rechtfertigten, die Beschränkungen noch länger aufrechtzuerhalten. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen legt das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, § 4 Nr. 3 der Zwölften Coronaverordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese die Nutzung einer Sauna innerhalb von Fitnessstudios untersagt. Soweit das Öffnungsverbot auch selbständige Saunabetriebe oder Saunen innerhalb von Bäderbetrieben oder Beherbergungsbetrieben umfasst, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichti-

4 gung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Die Erfolgsaussichten des gegen die Schließung von Saunen in Fitnessstudios gerichtete Normenkontrollantrags sieht der Senat als offen an (1). Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2). 1) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.; zuletzt: OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 27). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. entsprechend für die Coronaverordnung vom 17.04.2020 (Brem.GBl. S. 205): OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin festgestellt. Auch gegenwärtig treten täglich weitere Infektionsvorgänge im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf (https://www.gesundheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen229.c.32660.de#Tag%2015). Die von der Antragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob von einem Auftreten einer Krankheit auch dann gesprochen werden könnte, wenn diese bisher nur in entfernt liegen Teilen des Bundesgebietes bekannt geworden wären, ist daher nicht entscheidungserheblich.

5 Als Rechtsfolge sind damit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSchG die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch gegen Dritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die zuständige Behörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Personen“ (also nicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 IfSG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht deshalb der Umstand, dass kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen in ihrem Fitnessstudio bisher nicht bekannt geworden sind, der Ergreifung von Maßnahmen, die auch die Antragstellerin betreffen können, nicht entgegen. Anders als die Antragstellerin meint, ist die angegriffene Regelung auch nicht an den Maßstäben von §§ 16 und 17 InfSchG zu messen. Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 InfSchG betrifft den Erlass von Geboten und Verboten zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, die - anders als in den Fällen von § 28 Abs. 1 InfSchG – noch nicht zum Ausbruch gekommen sind. § 17 Abs. 5 InfSchG betrifft zwar (auch) die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, jedoch nur in der in Satz 1 der Vorschrift genannten Form der Feststellung und Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen. Hierauf bezieht sich die streitgegenständliche Verordnung nicht. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches allerdings durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. ausführlich dazu: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch: BVerwG. Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn. 11). Notwendig sind Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27).

6 Die Schließung von öffentlichen Saunen verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 33). Die Corona-Pandemie begründet – trotz der in Deutschland zwischenzeitlich unstreitig eingetretenen „Entspannung“ der Situation (zuletzt ist die Zahl der Neuinfizierten auch in Deutschland bereits wieder gestiegen) – weiterhin eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war seit etwa Mitte März bis Anfang Juli zwar rückläufig, seitdem nimmt die Fallzahl aber stetig zu. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krankheit COVID-19 in der überwiegenden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. den täglichen Lagebericht des RKI COVID-19, 28.07.2020, Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-tuationsberichte/Gesamt.html). Dies knüpft an die vorgehenden Bewertungen des Robert-Koch-Instituts an, dass ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge eintreten kann, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. Nach der dem Senat allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen insbesondere des Robert-Koch-Instituts ist weiterhin zu schlussfolgern, dass, auch wenn verschiedene Indikatoren zur Risikoeinschätzung wie die Entwicklung der Fallzahlen und der Reproduktionszahl zuletzt rückläufig waren bzw. sich auf dem angestrebten niedrigen Niveau stabilisierten und dies mithin einen Erfolg der bisher eingeleiteten Maßnahmen nahelegt, der erreichte Status fragil ist. Dies zeigt anschaulich die

7 zuletzt wieder gestiegene Zahl von Neuinfizierten. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Schließung von öffentlichen Saunen ist zur Eindämmung des Coronavirus auch eine geeignete Maßnahme. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion – gerade auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole (vgl. nur https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQI d14193612, Stand: 27.07.2020) – besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schließung von öffentlichen Saunen geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Wenn sich mehrere Menschen in geschlossenen Räumen aufhalten, besteht nach derzeitiger wissenschaftlicher Einschätzung insbesondere des RKI eine erhöhte Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole. Dies gilt auch dann für Saunen, wenn man – wie die Antragstellerin vorträgt – zunächst unterstellt, dass die Infektiosität von Coronaviren unter Hitzeeinwirkung in kurzer Zeit erheblich abnimmt, denn eine Sauna besteht üblicherweise nicht nur aus dem Bereich, in dem das Schwitzen durch eine stark erhöhte Raumtemperatur angeregt werden soll, sondern auch aus den Bereichen, die der Reinigung, der Abkühlung und dem Ruhen dienen. In diesen Bereichen besteht typischerweise eine erhöhte Luftfeuchtigkeit, die das Infektionsrisiko fördert. Der durch die Hitzeeinwirkung auf ausgestoßene Coronaviren möglicherweise verminderten Ansteckungsgefahr steht gegenüber, dass sowohl der Aerosolausstoß als auch die Aerosolaufnahme durch verstärkte Atemtätigkeit in Folge einer Belastung des Körpers durch Hitze oder plötzliche Kältereize ansteigen. Ebenfalls wird die Infektionsgefahr durch Aerosole gefördert durch die insbesondere in den Heißbereichen von Saunen oftmals kleinen Raumvolumina. Die für den Infektionsschutz gebotene Durchlüftung wird durch die Notwendigkeit begrenzt, eine gleichmäßig hohe Raumtemperatur zu halten. Schließlich besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Folge der teilweise mehrstündigen Aufenthaltszeiten der Saunabadenden in Saunen insgesamt.

8 Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Gesundheitsforschung gGmbH – Prof. Resch –, Version 1.0 in der Fassung vom 23.6.2020, belegt zwar die thermische Inaktivierung von Corona Viren, die auf eine hierdurch bewirkte signifikante Minderung der Infektionsgefahr bei über 70 Grad betriebenen Saunen hindeutet. Zu der Frage, wie sich diese Minderung im Verhältnis zur oben beschriebenen erhöhten Aerosolbelastung von Saunen – die betriebsbedingt hohe Aerosolentwicklung in Saunen wird in dem Gutachten ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 21 Rn. 37 des Abdrucks) - in Folge von verstärkter Atmung, geringen Raumvolumina und beschränkten Lüftungsmöglichkeiten verhält, enthält das Gutachten jedoch keine Aussagen. Das Gutachten geht indes davon aus, dass in Hallenbädern, Thermen und öffentlichen Saunen – aufgrund öffentlicher Bauvorschriften - geeignete haustechnische (Lüftungs-)Systeme „eigentlich überall“ vorhanden seien, die diese Einrichtungen in Bezug auf das Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2 über Aerosole besonders sicher machten (S. 21 Rn. 34 -41 des Abdrucks). Ob diese Annahme, die nicht auf die hinsichtlich der Belüftung offensichtlichen Unterschiede zwischen den Heißbereichen und den sonstigen Bereichen von Saunen eingeht, zutrifft, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend überprüfen. Auch aus dem seitens der Antragstellerin angeführten Umstand, dass in den meisten Bundesländern das generelle Betriebsverbot für Saunen seit einigen Wochen wieder aufgehoben ist, und bisher noch keine Infektionsfälle in Saunen bekannt geworden sind, lässt derzeit noch nicht auf eine Unbedenklichkeit des Saunabetriebs schließen. Dagegen sprechen sowohl die erheblichen Zeitverzögerungen zwischen einem möglichen Infektionszeitpunkt und der Erfassung einer Infektion durch die Gesundheitsämter bzw. das Robert-Koch-Institut, als auch die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Dokumentation der Infektionswege (vgl. https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2020-07/coronavirus-robertkoch-institut-kritik-daten-ansteckungsorte-meldekette) generell. Die Schließung von Saunen ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist weiterhin nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass eine Öffnung von Saunen selbst unter strikten Hygieneanforderungen – die sich zudem kaum ausnahmslos durchsetzen werden lassen – hinsichtlich der Vermeidung von Infektionen nicht gleich wirksam und gleich effektiv sein kann, wie die Anordnung ihrer Schließung. Ein Hygienekonzept – das die Antragstellerin im Übrigen nicht vorgelegt hat - kann die Infektionsgefahr allenfalls reduzieren, durch eine Schließung wird die Infektionsgefahr jedoch ausgeschlossen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 37 ff.). Weiterhin offen ist die Beantwortung der Frage, ob beim Betrieb von Saunen die Infektionsgefahr – auch durch die Anwendung von strikten Hygieneregeln – so weit reduziert

9 werden kann, dass demgegenüber der Nutzen, der durch eine die Infektionsgefahr gänzlich ausschließende Schließung von Saunen entsteht, die dadurch für die Betreiber verbundenen höheren Belastungen nicht mehr rechtfertigen kann. Dass Saunen nicht unbeschränkt wieder geöffnet werden können, sondern dies zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung von COVID-19 nur in Verbindung mit zusätzlichen Hygienemaßnahmen geschehen kann, räumt auch die Antragstellerin ein. Sie hat allerdings bisher lediglich sinngemäß vorgeschlagen, zur Reduktion der Infektionsgefahr auf Aufgüsse ganz oder doch jedenfalls in Anwesenheit von Nutzern der Sauna zu verzichten und die Sauna mit einer Mindesttemperatur von 70 Grad zu betreiben. Dass diese Maßnahmen allein ausreichen, die Infektionsgefahr in Saunen signifikant zu verringern, erscheint nicht plausibel. Andere Bundesländer haben den Betrieb von Saunen nur unter erheblich weitergehenden Auflagen – teilweise – erlaubt (vgl. beispielsweise die Corona-Verordnung Bäder und Saunen des Landes Baden-Württemberg vom 25. Juni 2020, https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-baeder-und-saunen/). Ob solche Auflagen, wie etwa die Verpflichtung, für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft in Saunen zu sorgen (vgl. § 5 Abs. 5 CoronaVO Bäder und Saunen BW), an deren Bestimmtheit erhebliche Zweifel bestehen, ausreichen, lässt sich – wie bereits erwähnt – gegenwärtig noch nicht abschätzen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann die Antragstellerin im Hinblick auf die Wiederöffnung von Saunen in anderen Bundesländern nicht geltend machen, da der Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber dem jeweils handelnden Hoheitsträger besteht. 2) Die Folgenabwägung angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, dass das Interesse an einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung das gegenläufige Interesse deutlich überwiegt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die weitergehende Schließung der Sauna innerhalb des von ihr betriebenen Fitnessstudios sie in ihren ökonomischen Belangen und ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG empfindlich trifft. Sie hat im Hinblick auf die Saunanutzung lediglich pauschal vorgetragen, dass die Nutzung der Sauna für die Mitglieder vertragserheblich sei. Gleichwohl gehört der Betrieb einer Sauna nicht zum Kerngeschäft eines Fitnessstudios. Es lässt sich nicht erkennen, dass es allein wegen der fehlenden Möglichkeit, in ihrem Fitnessstudio die Sauna zu nutzen, in nennenswerter Zahl zu Vertragskündigungen bei der Antragstellerin gekommen wäre oder die Frage der Nutzbarkeit der Sauna erheblichen Einfluss auf ihre Geschäftsergebnisse hätte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Vergleichsmaßstab nicht ein uneingeschränkter Saunabetrieb, sondern nur ein Betrieb unter erheblichen, auch kosten-

10 trächtigen Auflagen sein könnte. Auch für andere Betreiber von Fitnessstudios in vergleichbarer Lage sind schwerwiegende Folgen wegen der Schließung der Sauna nicht erkennbar. Demgegenüber wäre für den Fall, dass sich das von der Antragsgegnerin angenommene signifikant erhöhte Infektionsrisiko in Saunen als zutreffend herausstellen und in der Folge der Normenkontrollantrag sich als unbegründet erweisen sollte, die Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung mit nicht vertretbaren Gefahren für die Gesundheit der Nutzer und deren Kontaktpersonen verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreites (Antrag Nr. 3; Öffnung von Umkleideräumen und Duschen) entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat insoweit dem Begehren der Antragstellerin durch Aufhebung der angegriffenen Verordnung ohne Erlass einer Nachfolgeregelung abgeholfen und sich dadurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Im damaligen Zeitpunkt der Erledigung hatte Antrag Nr. 3 auch Aussicht auf Erfolg. Der deutliche Rückgang der Infektionszahlen ließ eine Wiederöffnung zu. Im Übrigen betraf die Schließung von Umkleideräumen und Duschen das Kerngeschäft des Betriebs eines Fitnessstudios, so dass es plausibel ist, dass sich hieraus für die Antragstellerin schwerwiegende Nachteile ergaben, die eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gerechtfertigt hätten. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzunehmen. Da die Zwölfte Coronaverordnung spätestens mit Ablauf des 31.08.2020 außer Kraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez. Dr. Koch gez. Traub gez. Dr. Koch Richterin Stybel ist wegen Teilzeitbeschäftigung am Beifügen ihrer Signatur gehindert