OVG Bremen Beschluss zitiert von 38

Gastronomiebetriebe gegen Schließung wegen Corona-Verordnung KI-Titel

Einschränkung der Berufsfreiheit · Epidemische Lage · Eilrechtsschutz · Verhältnismäßigkeit · Gaststättengewerbe

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 111/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 22. April 2020 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205; geändert durch die Verordnung 21.04.2020, Brem.GBl. S. 224). § 9 Abs. 1 Nr. 1 dieser Coronaverordnung lautet: „(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. Gaststättengewerbe aller Art; der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken bleiben zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt; Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern,“ Die Coronaverordnung wurde am 17.04.2020 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 1 der Coronaverordnung trat sie am 20.04.2020 in Kraft. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft. § 21 Abs. 3 der Coronaverordnung normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die Verordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. Die Antragstellerin ist in der Gastronomiebranche tätig und betreibt eine Vielzahl von Restaurants im gesamten Bundesgebiet, mehrere auch im Land Bremen. Das gastronomische Angebot dieser Restaurants ist auf den stationären Einzelhandel ausgerichtet. Die Restaurants der Antragstellerin befinden sich ausschließlich innerhalb von Kauf- bzw. Warenhäusern. Die Antragstellerin hat am 17.04.2020 einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Sie hat zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 03.04.2020 (Brem.GBl. S. 168, geändert durch Verordnung vom 09.04.2020, Brem.GBl. S. 198) beantragt. Diese – erste – Coronaverordnung (im Folgenden: Coronaverordnung a.F.) wurde durch § 21 Abs. 1 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ vom 17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205; Coronaverordnung n.F.) aufgehoben. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag daraufhin auf – den wortgleichen – § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. umgestellt.

3 Zur Begründung ihres Eilantrags trägt sie vor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Berufsfreiheit sowie die damit für sie verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen könnten nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Ihr drohe sogar die Existenzvernichtung, was durch den Umsatzverlust von ca. 1.200.000,00 EUR pro Woche für ihr Gesamtunternehmen und der Notwendigkeit zur Einleitung eines Schutzschirmverfahrens offenbar werde. Effektiver Rechtsschutz sei daher nur im Eilverfahren zu erlangen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Coronaverordnung sei zudem offensichtlich materiell rechtswidrig. Für die Schließungsanordnung von Gaststätten fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie könne insbesondere nicht auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Die Schließungsanordnung würde erheblich in Grundrechte eingreifen und könnte daher nicht auf der Grundlage einer Generalklausel beschlossen werden. Dafür hätte es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Auch sei fraglich, auf welcher Variante der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die Schließung der Gaststätten überhaupt angeordnet worden sei. Hier komme sowohl die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Maßnahme einer „notwendigen Schutzmaßnahme“ als auch das Verbot „einer sonstigen Ansammlung“ nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Betracht. Diese Rechtsunsicherheit setze sich in der angefochtenen Verordnung fort. Diese verhalte sich nicht konkret zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage und verweise nicht einmal auf den § 28 Abs. 1 IfSG, der die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG zumindest ein wenig konkretisiere. Die Ermächtigungsgrundlage sei daher nicht bestimmt genug. Die konkrete Ausgestaltung der angefochtenen Schließungsanordnung in der Verordnung verletze zudem in nicht zu rechtfertigender Weise den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. So sei für Gastronomiebetriebe anders als für andere Betriebe, insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Hotels und Ferienwohnungen, keine Möglichkeit der Betriebsfortführung unter angepassten Bedingungen vorgesehen. Außerdem profitiere sie nicht einmal von der Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs, da sich ihre Restaurants durchweg innerhalb von Kauf- und Warenhäusern befänden, die insgesamt geschlossen worden seien, so dass zu ihren Restaurants bereits physisch kein Zugang bestehe. Auch eine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus. Ihr drohe die Existenzvernichtung, während bei einer Wiederöffnung der Restaurants nicht davon auszugehen sei, dass die Verlangsamung der Infektionsrate beeinträchtigt werde. Um die Zielerreichung trotz Wiederöffnung zu gewährleisten, bestehe eine Vielzahl an möglichen Maßnahmen, die auch im Rahmen anderer Betriebe angewendet worden seien. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, die angegriffene Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, stütze sich auf eine

4 hinreichende gesetzliche Ermächtigung und sei im Rahmen des normativ Möglichen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Schließung der Gaststätten diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch Covid-19-Erkrankte zu vermeiden. Die vergangenen Wochen hätten gezeigt, dass die bisher verhängten Maßnahmen, zu denen insbesondere auch die Schließung der Gaststätten zähle, die Ausbreitung des Coronavirus signifikant verlangsamten. Während noch vor Wirksamwerden der Maßnahmen ein Infizierter etwa drei gesunde Personen angesteckt habe, habe sich diese Zahl mittlerweile nach Wirksamwerden der Kontaktsperren auf 0,8 reduziert. Das Gaststättengewerbe sei auch weiterhin gänzlich zu untersagen, weil den Treffen in Gaststätten auch ein hohes soziales Element innewohne. Menschen träfen sich dort gerade auch, um zu kommunizieren. Die Infektionsgefahr sei in Gaststätten daher besonders hoch. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Sinne einer Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zwecks Bereithaltung hinreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems rechtfertige auch tiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung, wie etwa die angeordnete Schließung aller Gaststätten. Zur Abmilderung der finanziellen Folgen dieser Eingriffe habe der Staat zudem Soforthilfen für die betroffenen Gewerbetreibenden bereitgestellt. Der Verordnungsgeber kontrolliere zudem die Angemessenheit der von ihm getroffenen Maßnahmen fortlaufend und passe sie ggf. an. Die Regelung der Schließungsanordnung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Hotels, die für Geschäftszwecke Gäste aufnehmen dürften, seien eben kein Gaststättengewerbe aller Art. II. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommenen Antragsänderung unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 08.04.2020 - 2 KM 236/20 OVG, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und Art. 7 Abs. 1 BremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb

5 des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie betreibt u.a. in Bremen Restaurants, die von der Schließungsanordnung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Coronaverordnung n.F. unmittelbar betroffen sind. 2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor. a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind,

6 dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). b) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit begründet, die teilweise massive Einkommenseinbußen mit sich bringt. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittelbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind – geeignet und erforderlich. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit nicht festzustellen. aa) Der in der Hauptsache angegriffene § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer

7 Krankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgendermaßen: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht erkennbar. Im Einzelnen: (1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen

8 sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 43 f.) (2) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. Zwar ist die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet, weil sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könne, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das behördliche Ermessen wird dann dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 m.w.N.). Außerdem hat der parlamentarische Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes „sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote – die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen – von der Befugnis umfasst sein können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 46).

9 Inhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind daher als hinreichend bestimmt anzusehen. (3) Auch für einen Verstoß des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen den Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“) bestehen hier keine Anhaltspunkte. Aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich nach der erfolgten Gesetzesänderung zum 28.03.2020 nunmehr ausdrücklich, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können. Damit ist klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen. Einer weitergehenden Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage bedarf es – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht. Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr bedarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbesondere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen – wie vorliegend – neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.). (4) Ebenfalls liegt ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 28 Abs. 1 IfSG dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG angelegten Ausgestaltungs- und Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.18 m.w.N.). bb) Die Coronaverordnung n.F. ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen. Zwar richtet sich die Verordnungsermächtigung in § 6 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Diese Kompetenz ist jedoch gemäß § 7 des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes (BrBerG) vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 53) auf die Senatorin für Ge-

10 sundheit, Frauen und Verbraucherschutz übergegangen, in deren Geschäftsbereich gemäß der am 11. November 2019 verkündeten Geschäftsverteilung des Senats (Brem.ABl. S 1275) die Abwehr von Seuchen und Infektionskrankheiten gehört. Nach § 7 Satz 1 BrBerG gehen die in Gesetzen und Verordnungen dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Die in § 7 Satz 2 BrBerG vorgeschriebene Bekanntmachung der Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und der von der Änderung betroffenen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt, die bisher noch nicht erfolgt ist, hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Coronaverordnung ist am 17.04.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. cc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. keine Bedenken. Durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass Gaststätten nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken bleiben aber zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt. Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern. (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – d.h. die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern – ist derzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erfüllt. Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung hinsichtlich des „ob“, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 23).

11 (2) Der Senat vermag derzeit auch keine relevanten Fehler des von der Antragsgegnerin bei Erlass des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. betätigten Ermessens festzustellen. Dies gilt zunächst für den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.). Auch Art und Umfang der von der Antragsgegnerin konkret gewählten Schutzmaßnahme sind nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft. § 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 43 m.w.N.). „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 43 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass § 31 IfSG eine Regelung für die Untersagung beruflicher Tätigkeiten gegenüber Kranken,

12 Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Personen trifft. Denn diese Regelung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten“) nicht abschließend. Der danach weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Staatliche Behörden dürfen also nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.04.2020 – 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16). Belastbare Anhaltspunkt dafür, dass das vom Antragsgegner angeordnete Verbot zur Erreichung der mit der Anordnung verfolgten Ziele nicht notwendig ist, sind für den Senat nicht ersichtlich. Ziel des Verordnungsgebers ist es, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit Covid-19 einzudämmen, bzw. wenigstens so weit zu verzögern, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden kann. Dabei handelt es sich um ein legitimes Ziel. Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft, könnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen. Bei vielen schweren Verläufen muss mit einer im Verhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland können hier schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert. Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verfügung stehen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. die Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 26.3.2020).

13 Die angegriffene Regelung ist geeignet, diese Zielsetzung zu unterstützen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten, beruflichen und öffentlichen Umfeld unabhängig vom direkten Körperkontakt (vgl. auch die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung. html). Die Schließung der Gaststätten begrenzt solche physischen Kontaktmöglichkeiten, indem es verhindert, dass Menschen über einen längeren Zeitraum auf begrenztem Raum zusammensitzen um zu essen, zu trinken und sich zu unterhalten. Gerade in Restaurants treffen die Menschen auch deswegen zusammen, um sich auszutauschen. Dies geht mit einer hohen Infektionsgefahr einher. Nur das (lediglich mit einem kurzen Aufenthalt von zudem deutlich weniger Menschen im Restaurant verbundene) Abholen der Speisen ist noch gestattet. Zugleich trägt die Schließungsanordnung dazu bei, dass die Menschen – insbesondere im städtischen Bereich, wo ansonsten eine starke Frequentierung des öffentlichen Raums auftritt – vermehrt zu Hause bleiben. Damit ist die Maßnahme daher ein geeigneter Beitrag, um die Weiterverbreitung von Covid-19 zumindest zu verzögern. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung kann der Senat zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des Ziels der Verhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle in ihrer Wirkung der von der Antragsgegnerin gewählten Schließung der Gaststätten (mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken) gleichkommen und daher als milderes Mittel vorzuziehen wären. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 – 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60). Eine solche Feststellung ist hier (derzeit) nicht möglich. Insbesondere stellt die von der Antragstellerin vorgeschlagene Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes und ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könnte damit – z.B. durch die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl, kein Buffet etc. – die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. Zum einen ist jedoch die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen gerade in Gaststätten, wo

14 sich viele untereinander nicht bekannte Menschen üblicherweise über einen längeren Zeitraum aufhalten, um zu essen und zu trinken, und – nicht zuletzt – um sich dabei auch zu unterhalten, erkennbar nur begrenzt. In Gaststätten ist die Infektionsgefahr aufgrund der Umstände besonders hoch. Wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften, könnte das mit der behördlichen Maßnahme u.a. verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden. Zum anderen wäre die Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie die Antragstellerin sie vorschlägt, in einem von der Polizei durchzuführenden, flächendeckenden Massenvollzug, wie er in der gegenwärtigen Situation zu erfolgen hat, kaum überprüfbar. Denn stößt schon die Überwachung des Vollzugs der landesweiten Betriebsuntersagungen an Kapazitätsgrenzen des Staates, so wäre eine auch nur annähernd effektive Überwachung der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen in den einzelnen Betrieben vollends illusorisch. Die getroffene Regelung erscheint schließlich zumindest derzeit auch als noch angemessen. Zwar müssen die von der Regelung Betroffenen – so auch die Antragstellerin – einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen bis hin zur Existenzgefährdung hinnehmen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, in der gegenwärtigen ernsten Situation auch einschneidende Maßnahmen. Die Verbreitung des Coronavirus ist ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und könnte ungebremst binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems führen, wie es in anderen Staaten bereits zu beobachten ist. Bei der streitgegenständlichen Gaststättenschließung handelt es sich zudem – trotz der bereits erfolgten Verlängerungen – noch um eine auf einen überschaubaren Zeitraum befristete Regelung. Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, können insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitgestellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 50 m.w.N.). Nach alldem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber den privaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Außer-Haus-Verkauf sei gerade in ihren Restaurants aufgrund der Lage innerhalb von Kauf- und Warenhäusern bereits nicht möglich, ist dies bereits nicht glaubhaft gemacht. Es erschließt sich nicht, warum nicht auch die Restaurants der Antragstellerin einen Außer-Haus-Verkauf anbieten könnten. Für die Auslieferung von Speisen und Getränken gibt es keinerlei erkennbare Einschränkungen. Der Außer-Haus-Verkauf

15 bedarf ggf. bestimmter räumlicher Umgestaltungen innerhalb der Kauf- und Warenhäuser, erscheint aber keineswegs unmöglich. Die von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vermag der Senat nicht festzustellen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40M Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). Unter Anwendung dieses Maßstabs ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Ungleichbehandlung der Betreiber einer Gaststätte zum einen gegenüber dem stationären Einzelhandel sowie Hotels und Ferienwohnungen zum anderen sachlich gerechtfertigt und angemessen. Hinsichtlich des stationären Einzelhandels wird bereits nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Der Restaurantbetrieb unterscheidet sich vom stationären Einzelhandel signifikant. In Restaurants wird nicht lediglich eine Ware gekauft. Vielmehr halten sich die Menschen über einen längeren Zeitraum im Restaurant auf, um dort zu essen, zu trinken und sich zu unterhalten. Das Infektionsrisiko ist dabei bereits erheblich höher als im stationären Einzelhandel. Hinsichtlich der Hotels und Ferienwohnungen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass Hotels und Ferienwohnungen lediglich für Geschäftszwecke Gäste aufnehmen dürfen. Anders als der Besuch einer Gaststätte, kann die Übernachtung in einem Hotel aus beruflichen Gründen dringend erforderlich sein. Die zulässige Bewirtung der Gäste ist lediglich ein Annex zu der Beherbergung und gerade auch nur auf die Geschäftsreisenden beschränkt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in § 21 Abs. 3 der Coronaverordnung n.F. – wie schon in der außer Kraft getretenen Vorgängerverordnung – eine fortlaufende Evaluierungspflicht normiert hat. Der Verordnungsgeber hat für die Dauer der

16 Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig zu überwachen, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. 3. Selbst wenn der Senat von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen hätte, käme eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag abzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, auch hinsichtlich der Antragstellerin, würde der Vollzug des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die nach der derzeitigen Risikobewertung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/De/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) zwingend – so weit wie möglich – zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit die Zahl der gleichzeitig Erkrankten möglichst gering zu halten. Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in die Berufsfreiheit der Normadressaten mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. entsprechend auch: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20, veröffentlicht auf der Homepage des BVerfG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft tritt (§ 21 Abs. 2 Corona-Verordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Sieweke