EuGH Generalanwalt Y. Bot Schlussanträge zitiert von 1

Schadensersatzklage – Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens

Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens – Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klagebefugnis – Begriff ‚einziges Unternehmen‘ – Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll – Außervertragliche Haftung der Union aufgrund einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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Rechtssache C-479/17 P

Guardian Europe Sàrl

gegen

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union,

Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

I. Einleitung

1. Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union () und Guardian Europe Sàrl () die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Guardian Europe eine Entschädigung in Höhe von 654523,43 Euro für den ihr aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist.

2. Aufgrund ihrer teilweisen Klagerücknahme vom 7. Januar 2019 in der Rechtssache Europäische Union/Guardian Europe (C-447/17 P) erhält die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, nur noch ihren zweiten Rechtsmittelgrund aufrecht, mit dem sie beanstandet, in Rn. 160 des angefochtenen Urteils sei der Begriff „ursächlicher Zusammenhang“ insofern falsch ausgelegt worden, als das Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es bestehe ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012 ergangen sei, und dem Eintritt des Schadens, der Guardian Europe aufgrund der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden sei.

3. Der Gerichtshof hat dem zweiten Rechtsmittelgrund, der dem Rechtsmittelgrund entspricht, den die Union in den Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne (), Europäische Union/Kendrion () sowie Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez () geltend gemacht hatte, mit Urteilen vom 13. Dezember 2018 stattgegeben.

4. Insofern beschränkt sich meine Prüfung der Rechtsmittel, soweit sie neue Rechtsfragen betreffen, auf das Rechtsmittel, das Guardian Europe in der Rechtssache Guardian Europe/Europäische Union (C-479/17 P) eingelegt hat, wobei der Schwerpunkt auf dem ersten und dem vierten Rechtsmittelgrund, die sich auf den Begriff „einziges Unternehmen“ beziehen (), sowie dem sechsten Rechtsmittelgrund betreffend die Haftung der Union aufgrund einer Entscheidung des Gerichts liegt. Ich werde jedoch kurz darlegen, warum die gegenüber dem vierten Rechtsmittelgrund vorgetragenen Verteidigungsmittel meiner Meinung nach zurückzuweisen sind, da von ihnen auch die Prüfung des sechsten Rechtsmittelgrundes abhängt.

5. Insoweit werde ich erläutern, warum ich der Auffassung bin, dass nur der erste und der vierte Rechtsmittelgrund – mit Ausnahme der Beanstandung der Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Vertretung der Guardian Industries Corp. durch Guardian Europe – begründet sind und folglich zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

II. Sachverhalt

6. Guardian Industries und Guardian Europe erhoben mit Klageschrift, die am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 – Flachglas) (). In der Klageschrift beantragten sie im Wesentlichen, die Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffe, und die mit der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

7. Nachdem das Gericht die Klage mit Urteil vom 27. September 2012 abgewiesen hatte, legten Guardian Industries und Guardian Europe mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

8. Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), hat der Gerichtshof im Wesentlichen erstens das Urteil vom 27. September 2012 aufgehoben, soweit mit ihm der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden waren. Zweitens hat der Gerichtshof Art. 2 der Entscheidung K(2007) 5791 für nichtig erklärt, soweit mit ihr die gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 148000000 Euro festgesetzt wurde. Drittens hat der Gerichtshof die gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen aufgrund der in Art. 1 der Entscheidung K(2007) 5791 festgestellten Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße auf 103600000 Euro festgesetzt. Viertens hat der Gerichtshof das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9. Guardian Europe erhob mit Klageschrift, die am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, gemäß Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Klage gegen die Europäische Union, vertreten durch die Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union, auf Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft zum einen wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012 ergangen war, und zum anderen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in ihrer Entscheidung K(2007) 5791 und durch das Gericht in dem Urteil entstanden sein soll.

10. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden: „1. Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, [Guardian Europe] eine Entschädigung in Höhe von 654523,43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil [des Gerichts] vom 27. September 2012 … ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen. Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab dem 27. Juli 2010 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet. 2. Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich um Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Guardian Europe trägt die Kosten der Union, vertreten durch die [Kommission]. 5. Guardian Europe und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, tragen ihre eigenen Kosten.“

IV. Anträge der Parteien

11. Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache Guardian Europe/Europäische Union (C-479/17 P) beantragt Guardian Europe, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in Nr. 3 seines Tenors ihr Antrag nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Schadensersatz teilweise zurückgewiesen wurde; – die Union zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist, durch Zahlung der folgenden Beträge, erhöht um Ausgleichszinsen ab dem 27. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel in Höhe der für den fraglichen Zeitraum von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate in dem Mitgliedstaat, in dem Guardian Europe ihren Sitz hat, und um Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Urteils über das Rechtsmittel zu dem von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten: – Opportunitätskosten oder entgangener Gewinn in Höhe von 1388000 Euro, – Bankbürgschaftskosten in Höhe von 143675,78 Euro und – ein Betrag, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian Europe in der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße ausgedrückt wird, als immaterieller Schaden; – die Union zu verurteilen, Guardian Europe den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verstoß der Kommission und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden ist, durch Zahlung der folgenden Beträge, erhöht um Ausgleichszinsen ab dem 19. November 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel in Höhe der für den fraglichen Zeitraum von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate in dem Mitgliedstaat, in dem Guardian Europe ihren Sitz hat, und um Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Urteils über das Rechtsmittel zu dem von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten: – Opportunitätskosten oder entgangener Gewinn in Höhe von 7712000 Euro und – ein Betrag, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian Europe in der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße ausgedrückt wird, als immaterieller Schaden; – hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die vorstehenden Anträge zurückzuverweisen; – der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

12. Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – Guardian Europe die Kosten aufzuerlegen.

13. Die Union, vertreten durch die Kommission, beantragt, – das Rechtsmittel, soweit es gegen die Kommission gerichtet ist, zurückzuweisen; – Guardian Europe ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

14. Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt und beantragt, – die Entscheidung über die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz eines entgangenen Gewinns aufzuheben; – den Antrag von Guardian Europe auf Ersatz eines entgangenen Gewinns für unzulässig zu erklären; – Guardian Europe die Kosten aufzuerlegen.

15. Guardian Europe beantragt, – das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen; – der Union die Kosten aufzuerlegen.

V. Zu den Rechtsmittelgründen 1, 4 und 6 und zum einzigen Anschlussrechtsmittelgrund

A. Vorbemerkungen

16. Zum einen sind der erste und der vierte Rechtsmittelgrund wegen ihres Gegenstands, nämlich des Begriffs „einziges Unternehmen“, von vornherein zusammen zu prüfen, da sie die Klagebefugnis von Guardian Europe sowohl im Namen von Guardian Industries als auch wegen des von Guardian Europe geltend gemachten Schadens betreffen ().

17. Zum anderen hängt die Prüfung der mit dem sechsten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Frage der Voraussetzungen der Haftung der Union () für den Inhalt einer Entscheidung des Gerichts von der Zurückweisung der Beanstandung der Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf andere Unzulässigkeitseinreden ab.

18. Die Kommission hat nämlich geltend gemacht, der Gerichtshof sei von Amts wegen verpflichtet, ein Verteidigungsmittel aufzugreifen, das darauf beruhe, dass der Schadensersatzanspruch von Guardian Europe, der sich auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Entscheidung K(2007) 5791 stütze, verjährt sei (). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem zulässigen Anschlussrechtsmittel () festgestellt, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen und somit in Rn. 65 des Urteils die Unzulässigkeitseinrede, die damit begründet worden war, dass der Ersatz des behaupteten entgangenen Gewinns die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitige, zu Unrecht zurückgewiesen habe ().

19. Da der Gegenstand dieser Verteidigungsmittel keine detaillierten Ausführungen in meinen Schlussanträgen rechtfertigt, werde ich knapp darlegen, warum der Gerichtshof das angefochtene Urteil, soweit es die Unzulässigkeitseinreden zurückgewiesen hat, nicht aufheben darf.

20. Was das Vorbringen der Kommission zur Verjährung des Antrags von Guardian Europe betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission gegen das angefochtene Urteil, mit dem ihre Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen wurde, kein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat. Meiner Meinung nach genügt dieser Umstand, um das Vorbringen angesichts der Bestimmungen der Art. 174, 176 und 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außer Acht zu lassen. Überdies greift der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung das Verteidigungsmittel der Verjährung nicht von Amts wegen auf, da es sich nicht um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt ().

21. Zu dem Vorbringen, der Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns beseitige die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung, stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass der Antrag von Guardian Europe die gleiche Wirkung und den gleichen Gegenstand wie eine Anfechtungsklage hätte, die Guardian Europe hätte erheben müssen, um den Rückzahlungsbetrag des von ihr in Durchführung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), rechtsgrundlos zuzüglich Zinsen gezahlten Teils der Geldbuße anzufechten. Der Gerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass der Antrag in Wirklichkeit darauf gerichtet sei, Ersatz für die entgangene Nutzung dieses Betrags zu einem höheren als dem von der Kommission verwendeten Prozentsatz zu erhalten.

22. Es steht fest, dass der Antrag von Guardian Europe darauf gerichtet ist, Schadensersatz für einen entgangenen Gewinn zu erhalten, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, der Guardian Europe erstattet wurde, und den Einnahmen besteht, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte ().

23. Meiner Meinung nach unterscheidet sich dieser Antrag, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, aufgrund seines Gegenstands von dem Antrag, mit dem Ersatz für den Schaden begehrt wird, der in dem Zeitraum entstanden ist, in dem der zurückgezahlte Betrag nicht verfügbar war (), und durch die Zahlung von Verzugszinsen bereits abgegolten ist.

24. Diese Unterscheidung ist zu treffen, da nämlich zum einen der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen ().

25. Zum anderen besteht nach Art. 266 Abs. 2 AEUV für das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Verpflichtung, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen – u. a. durch Zahlung von Verzugszinsen – zu ergreifen, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Art. 340 AEUV ergeben können.

26. Insoweit ist Art. 266 Abs. 2 AEUV Ausdruck des Grundsatzes, wonach Verzugszinsen nicht dazu dienen, den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die Vorenthaltung der Verwendung eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags entstanden sein kann.

27. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die von Guardian Europe gemäß Art. 340 AEUV erhobene Schadensersatzklage zulässig ist und das Anschlussrechtsmittel folglich zurückzuweisen ist.

B. Zum ersten und zum vierten Rechtsmittelgrund des von Guardian Europe eingelegten Rechtsmittels

1. Vorbringen der Parteien

a) Zum ersten Rechtsmittelgrund

28. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt Guardian Europe vor, das Gericht habe bei der Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs „einziges Unternehmen“ einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 153 und 154 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführerin durch den Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens kein Gewinn entgangen sei.

29. Konkret beanstandet Guardian Europe die Feststellung des Gerichts in den Rn. 103 und 153 des angefochtenen Urteils, wonach ihr, da sie durch die Zahlung der Geldbuße nicht persönlich belastet gewesen sei, zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 kein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sei, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

30. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, in dem die Entscheidung K(2007) 5791 ergangen sei, sei die Guardian-Gruppe als „einziges Unternehmen“ im Sinne des Unionsrechts angesehen worden. Folglich sei die gegen Guardian verhängte Geldbuße anhand der Umsätze von Guardian als gesamtes „Unternehmen“ und nicht anhand von Guardian Industries oder Guardian Europe berechnet worden, wobei die Umsätze von Guardian Europe für den betreffenden Zeitraum nicht relevant gewesen seien.

31. Guardian Europe folgert daraus, dass das Gericht, das mit der Beurteilung der Auswirkungen des Verstoßes gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen der vorangegangenen Nichtigkeitsklage befasst gewesen sei, Guardian auch als „einziges Unternehmen“ im unionsrechtlichen Sinne im Rahmen der Klage auf außervertragliche Haftung hätte ansehen müssen.

32. Als Erstes sei der Begriff „einziges Unternehmen“ im Unionsrecht weitgehend anerkannt und insbesondere in den Bereichen Datenschutz, öffentliche Auftragsvergabe und Steuerwesen anwendbar.

33. Guardian Europe macht als Zweites geltend, dass sie alle Anteile der fraglichen operativen Tochtergesellschaften halte und sich der Schaden, den eine Gesellschaft einer Wirtschaftsgruppe erleide, zwangsläufig auf den Gewinn der gesamten Gruppe und auf die Investitionsentscheidungen auswirke, die innerhalb der Gruppe getroffen werden könnten. Im Fall der Guardian-Gruppe sei Guardian Europe die Hauptadressatin der Entscheidung K(2007) 5791 gewesen, gegen die sie gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft, Guardian Industries, Klage erhoben habe. Guardian Europe habe einen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen und im Namen der Gruppe geltend gemacht, da sie unter den Folgen der reduzierten Mittel für Investitionen in Europa aufgrund der von der Kommission verhängten Geldbuße gelitten habe.

34. Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt Guardian Europe, dass der Gerichtshof selbst über die Höhe der geforderten Entschädigung entscheidet.

35. In seiner Klagebeantwortung macht der Gerichtshof der Europäischen Union geltend, dass das Gericht in den Rn. 153 und 154 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, dass Guardian Europe kein tatsächlicher und sicherer Schaden durch entgangenen Gewinn entstanden sei.

36. Zunächst einmal sei der Begriff „einziges Unternehmen“, der im Wettbewerbsrecht angewandt werde, um die Höhe einer Geldbuße zu ermitteln, im Fall eines Antrags auf Schadensersatz nach Art. 340 Abs. 2 AEUV nicht anwendbar.

37. Sodann sei eine natürliche oder juristische Person nur dann befugt, eine Schadensersatzklage gegen die Union zu erheben, wenn sie entweder ein eigenes Interesse oder einen von anderen Personen abgetretenen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend machen könne. Könne die Rechtsmittelführerin nicht nachweisen, dass sie über ein Rechtsschutzinteresse verfüge, müsse die Schadensersatzklage abgewiesen werden ().

38. Schließlich sei Guardian Europe eine juristische Person und von ihren jeweiligen Tochtergesellschaften und ihrer Muttergesellschaft Guardian Industries zu unterscheiden. Folglich könne Guardian Europe eine Schadensersatzklage nur in Höhe des Schadens einlegen, der ihr tatsächlich entstanden sei, da die Muttergesellschaft und die sieben Tochterunternehmen ihre Schadensersatzansprüche nicht abgetreten hätten.

39. In ihrer Erwiderung macht Guardian Europe geltend, der Rechtsprechung, die der Gerichtshof der Europäischen Union zur Stützung seines Vorbringens anführe, lasse sich nicht entnehmen, dass die Zugehörigkeit zu ein und derselben Wirtschaftsgruppe nicht ausreiche, um im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ein Rechtsschutzinteresse zu begründen.

40. Aus dem Urteil vom 4. Oktober 1979, Ireks-Arkady/EWG (), das die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs infolge der Reorganisation einer Gruppe betreffe, ergebe sich insoweit nicht, dass ein Beweis für die Abtretung erforderlich sei, die informell oder implizit erfolgen könne. Zudem habe der Gerichtshof in dem Urteil nicht festgestellt, dass eine Abtretung im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsgruppe notwendig sei.

41. Ferner bestreitet Guardian Europe das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die einzige Person, der ein Schaden entstanden sei, die juristische Person sei, die den in der Entscheidung K(2007) 5791 festgelegten Betrag der Geldbuße entrichtet habe. Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, sie habe einen Schaden erlitten, da zum einen sie die Hauptadressatin der Entscheidung sei und zum anderen die Guardian-Gruppe einen erheblichen Teil ihrer europäischen Ressourcen habe umleiten müssen, um die Geldbuße zu bezahlen, was ihre Investitionskapazität zur Aufrechterhaltung und Entwicklung ihrer europäischen Aktivitäten verändert habe ().

42. Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt in seiner Gegenerwiderung erneut, die von ihm angeführte Rechtsprechung bestätige, dass nur eine – natürliche oder juristische – Person mit einem persönlichen Rechtsschutzinteresse befugt sei, eine Schadensersatzklage zu erheben. Zwar sei es möglich, den Klageanspruch abzutreten, so dass der Abtretungsempfänger die Klage in seinem Namen erheben könne, doch sei dies der einzige Fall, in dem der Gerichtshof anerkannt habe, dass eine Person befugt sei, eine Klage wegen eines Schadens zu erheben, der einer anderen Person entstanden sei. Da es sich bei Guardian Industries, Guardian Europe und ihren Tochtergesellschaften um unterschiedliche Unternehmen handle, sei keine der Gesellschaften befugt, Klage wegen eines Schadens, der einer der anderen Gesellschaften entstanden sei, in deren Namen zu erheben, sofern der zugrunde liegende Anspruch nicht abgetreten worden sei.

43. Nach dieser Rechtsprechung verleihe die Zugehörigkeit einer Gesellschaft zu einer Wirtschaftsgruppe einer juristischen Person nicht automatisch ein persönliches Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer Klage, bei der eine andere juristische Person, die zur gleichen Wirtschaftsgruppe gehöre, ein persönliches Rechtsschutzinteresse habe.

44. Was das Vorbringen von Guardian Europe betrifft, wonach der Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 10 seiner Klagebeantwortung erklärt habe, die einzige Person, der ein Schaden entstanden sei, sei die juristische Person, die die in der Entscheidung K(2007) 5791 festgesetzte Geldbuße entrichtet habe, erinnert der Gerichtshof der Europäischen Union daran, dass das Gericht in den Rn. 103 und 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, Guardian Europe könne nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden in Form entgangenen Gewinns entstanden, da sie durch die Zahlung der Geldbuße nicht persönlich belastet gewesen sei. Guardian Europe habe nicht dargelegt, dass diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft sei.

b) Zum vierten Rechtsmittelgrund

45. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet Guardian Europe, das Gericht habe in den Rn. 99 bis 107 des angefochtenen Urteils den unionsrechtlichen Begriff „einziges Unternehmen“ verkannt, als es festgestellt habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 kein Gewinn entgangen sei.

46. Guardian Europe hat erklärt, dass das Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes mit dem Vorbringen zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes identisch sei.

47. Die Rechtsmittelführerin erinnert daran, dass ihre Schadensersatzklage auf das Urteil gefolgt sei, in dem der Gerichtshof den Fehler der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen in ihrer Entscheidung K(2007) 5791 sowie das Fortbestehen des Fehlers durch die Wirkung des Urteils des Gerichts vom 27. September 2012 festgestellt habe.

48. In Rn. 103 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass die Rechtsmittelführerin „durch die Zahlung der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht persönlich belastet“ gewesen sei und „daher … nicht geltend machen [kann], ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden“. Da der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 dazu geführt habe, dass eine höhere als die geschuldete Geldbuße gezahlt worden sei, weshalb sie nicht früher auf die rechtsgrundlos gezahlten Beträge habe zugreifen können, belaufe sich ihr Schaden auf 7712000 Euro. Der Gerichtshof möge selbst über den Betrag des ihr zu zahlenden Schadensersatzes unter Berücksichtigung des im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes geforderten Schadensersatzbetrags entscheiden.

49. In seiner Klagebeantwortung macht der Gerichtshof der Europäischen Union geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen, die eine Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes rechtfertigten, zurückzuweisen sei.

50. Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung in erster Linie geltend, der Antrag von Guardian Europe sei aus zwei Gründen – einem Haupt- und einem Hilfsgrund – unzulässig ().

51. Hilfsweise beantragt die Kommission zunächst für den Fall der Zulässigkeit der Anträge von Guardian Europe die Bestätigung der ablehnenden Entscheidung des Gerichtshofs auf der Grundlage, dass der Rechtsmittelführerin aufgrund der vorläufigen Zahlung der Geldbuße kein Schaden entstanden sei. Die Rechtsmittelführerin, Guardian Europe, sei in der Entscheidung K(2007) 5791 für die Zwecke der Festsetzung der Geldbuße nicht als ein einziges Unternehmen im unionsrechtlichen Sinne behandelt worden, da nur Einheiten, die über eine Rechtspersönlichkeit verfügten, für Zuwiderhandlungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden könnten ().

52. Falls dennoch anzuerkennen sei, dass Guardian Europe einen Schaden geltend machen könne, möge der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts in Rn. 107 des angefochtenen Urteils bestätigen, wonach nicht bewiesen sei, dass Guardian Europe durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 Gewinn entgangen sei. Da Guardian Europe keine konzerninternen Verkäufe getätigt habe, hätte sich die Anwendung einer Methode zur Berechnung der Geldbußen unter Einbeziehung dieser Verkäufe nicht auf die Höhe ihrer Geldbuße ausgewirkt. Diese Berechnungsmethode hätte tatsächlich nur zu einer Erhöhung der gegen die anderen Adressaten verhängten Geldbußen geführt. Folglich habe der Fehler der Kommission dazu geführt, dass der Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung ihrer Geldbuße gewährt worden sei, die ihr andernfalls nicht zugutegekommen wäre.

53. Sollte dem Rechtsmittelgrund von Guardian Europe stattgegeben werden, lägen jedenfalls nicht die Voraussetzungen vor, die es dem Gerichtshof ermöglichten, den Schadensersatzbetrag festzusetzen, der der Rechtsmittelführerin zu zahlen sei.

54. In der Erwiderung entgegnet Guardian Europe auf das Vorbringen der Kommission, wonach sie in der Entscheidung K(2007) 5791 für die Zwecke der Festsetzung der Geldbuße nicht als ein einziges Unternehmen im unionsrechtlichen Sinne behandelt worden sei, dass die Feststellung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen juristischen Person vor der Festsetzung der Geldbuße erfolge. Bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtige die Kommission daher den Umsatz der gesamten Wirtschaftsgruppe. Im vorliegenden Fall habe sie den Wert der Umsätze der Guardian-Gruppe berücksichtigt.

55. Dem Vorbringen der Kommission zum Vorliegen ihres Schadens hält Guardian Europe entgegen, dass die Kommission das Ergebnis des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), sowie dessen Begründung nicht richtig dargestellt habe. Sie könne jedoch nicht erneut Argumente geltend machen, die im Rahmen der Nichtigkeitsklage geprüft worden seien. Insbesondere sei das auf die Berechnungsmethode gestützte Argument vom Gerichtshof in den Rn. 70 und 71 jenes Urteils zurückgewiesen worden.

56. Dem Vorbringen der Kommission zur notwendigen Würdigung der von ihr vorgelegten Beweise hält Guardian Europe entgegen, die Kommission könne sich nicht erstmals vor dem Gerichtshof auf eine fehlende Beweiskraft berufen.

2. Meine Würdigung

a) Zu der von Amts wegen geprüften teilweisen Unzulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes

57. Guardian Europe beanstandet, das Gericht habe in den Rn. 99 bis 107 des angefochtenen Urteils den unionsrechtlichen Begriff „einziges Unternehmen“ verkannt, als es festgestellt habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 kein Gewinn entgangen sei.

58. Der Antrag auf Ersatz des Schadens, der Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in dem Urteil entstanden sein soll, einschließlich entgangenen Gewinns, wurde jedoch in den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen, die im sechsten Rechtsmittelgrund beanstandet werden.

59. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund nur zulässig, soweit er die Entscheidung K(2007) 5791 betrifft.

b) Zur Begründetheit

60. Mit dem ersten und dem teilweise zulässigen vierten Rechtsmittelgrund ersucht Guardian Europe den Gerichtshof, über ihre Klagebefugnis und ihr Rechtsschutzinteresse zu entscheiden, die im Rahmen der von ihr erhobenen Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV miteinander verknüpft sind ().

61. Es steht fest, dass infolge der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße mehrere Beträge direkt an die Kommission gezahlt wurden. Im März 2008 zahlten Guardian Industries und Guardian Europe 20000000 bzw. 91000000 Euro. Im Juli 2013 zahlte jede der sieben operativen Tochtergesellschaften von Guardian Europe einen Teil des Betrags von 48263003 Euro, der dem an die Kommission zu entrichtenden Restbetrag entsprach und Gegenstand der von Guardian Europe gestellten Bankbürgschaft war, zuzüglich Verzugszinsen.

62. Somit ist die Frage der Zulässigkeit danach zu differenzieren, ob sich der Antrag von Guardian Europe entweder auf den Teil des Schadensersatzes bezieht, der von ihr selbst und ihren Tochtergesellschaften direkt an die Kommission gezahlt wurde, oder auf den Teil des Schadensersatzes, der von Guardian Industries gezahlt wurde. Auch wenn sich diese Fragen aus der inhaltlichen Prüfung des Antrags durch das Gericht ergeben und im Bereich der außervertraglichen Haftung eng mit ihr verbunden sind, erscheint es mir angezeigt, sie vorab zu prüfen, um die Grenzen des Rechtsstreits festzulegen, da sie die Klagebefugnis von Guardian Europe betreffen.

63. Guardian Europe beruft sich darauf, dass die von ihr erhobene Schadensersatzklage die Fortführung eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit dem Begriff „einziges Unternehmen“ darstelle.

64. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Begriff dazu dient, den Urheber der Zuwiderhandlung zu bestimmen (), unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung und der Art ihrer Finanzierung ().

65. Somit stellt sich die Frage, welche juristische Person über die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse verfügt, um im Namen der rechtlichen Einheit, die mit der Sanktion belegt wurde und die Geldbuße gezahlt hat, den Ersatz des Schadens zu beantragen, der durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verursacht wurde.

66. Als Erstes ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Besonderheit des Begriffs „einziges Unternehmen“ im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht hervorgehoben hat () und diesen Begriff ausdrücklich von den zivilrechtlichen Begriffen „Unternehmen“ und „juristische Person“ unterschieden hat.

67. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt: „Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird.“ ()

68. Als Zweites ist im Rahmen von Schadensersatzklagen nach Art. 340 Abs. 2 AEUV bis heute nicht von dem Grundsatz abgewichen worden, wonach der Kläger ein Rechtsschutzinteresse, d. h. eine Verletzung seiner Interessen, nachweisen muss ().

69. Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht über Sachverhalte entschieden, die sich von dem Sachverhalt unterscheiden, der der fraglichen Klage zugrunde liegt. Was die Urteile betrifft, die der Gerichtshof der Europäischen Union unter Berufung auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse von Guardian Europe anführt, ist festzustellen, dass sie in Fällen ergingen, in denen der Kläger eine Klage auf Ersatz eines Schadens erhob, der ihm nicht unmittelbar entstanden war (), oder kein Mandat zur Einleitung gerichtlicher Schritte besaß () oder im Namen eines Wirtschaftsverbands klagte () oder nach einer Abtretung von Rechten Klage erhob ().

70. Dennoch geht aus ihnen hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens eine Person nur dann befugt ist, eine Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV einzuleiten, wenn sie entweder ein konkretes eigenes Interesse oder einen von Dritten abgetretenen Entschädigungsanspruch rechtlich geltend machen kann.

71. Zweitens ist zu prüfen, ob der Schaden, für den der Kläger Ersatz fordert, ihm persönlich entstanden ist ().

72. Drittens impliziert, wenn der Kläger in der Lage sein muss, einen von Dritten abgetretenen Entschädigungsanspruch rechtlich geltend zu machen, dieses Erfordernis die Vorlage einer besonderen Urkunde über die Abtretung zwischen der Person, der der behauptete Schaden entstanden ist, und dem Kläger (was bedeutet, dass die erstgenannte Person ihr Recht auf die letztgenannte Person übertragen hat) oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Vollmacht zur Klageerhebung, die von der geschädigten Person ausdrücklich erteilt wurde ().

73. Diese Grundsätze ergeben sich unmittelbar aus den Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage, bei der es sich um eine Klage des allgemeinen Rechts („droit commun“) handelt (), die den allgemeinen Verfahrensvorschriften unterliegt, für die im vorliegenden Fall, unabhängig von der Systematik der Haftung im Hinblick auf das Kartellrecht die Grundsätze des Gesellschaftsrechts gelten.

74. Vorliegend basiert die von Guardian Europe erhobene Schadensersatzklage zum Teil auf der Geldbuße, die gegen Guardian Industries verhängt wurde. Da das Gericht festgestellt hat, dass Guardian Industries ihre Rechte nicht abgetreten und Guardian Europe keine ausdrückliche Prozessführungsvollmacht vorgelegt hat (), ist die Klage von Guardian Europe teilweise unzulässig.

75. Zum Antrag von Guardian Europe in Bezug auf die Beträge, die sie selbst und ihre Tochtergesellschaften an die Kommission gezahlt haben, ist festzustellen, dass die Beträge zur Begleichung einer gegen Guardian Industries und Guardian Europe verhängten Geldbuße gezahlt wurden, die nur diese beiden letztgenannten Gesellschaften anfechten konnten. Folglich konnten nur sie den Ersatz eines Schadens beantragen, der durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens oder den Gleichbehandlungsgrundsatz entstanden ist.

76. Insoweit begründet die Zahlung der an die Kommission zu entrichtenden Beträge durch Guardian Europe zweifellos ein konkretes Interesse an der geforderten Entschädigung im Sinne der gerade genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

77. Dieses Ergebnis kann meiner Meinung nach nicht durch die Feststellung in Zweifel gezogen werden, dass die Tochtergesellschaften von Guardian Europe einen Beitrag zur unmittelbaren oder mittelbaren Zahlung der Geldbuße durch Guardian Europe an die Kommission geleistet haben.

78. Das Gericht hat nämlich in Rn. 101 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der von ihm angeforderten Beweisstücke festgestellt (), dass dem im März 2008 von den Tochtergesellschaften gezahlten Beitrag Finanzvereinbarungen zugrunde gelegen hätten, die die Tochtergesellschaften mit ihrer Muttergesellschaft Guardian Europe abgeschlossen hätten. In Rn. 102 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die sieben Tochtergesellschaften von Guardian Europe unmittelbare Zahlungen an die Kommission geleistet hätten.

79. Zum einen darf jedoch der Beitrag zur Hauptschuld nicht mit deren Zahlung verwechselt werden. Zum anderen hat das Gericht zwar festgestellt, dass Guardian Europe geltend gemacht habe, „alle Beträge seien von Einheiten gezahlt worden, die zum Unternehmen Guardian gehörten“ () im Sinne der Entscheidung K(2007) 5791, doch hat es aus seinen Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen Guardian Europe und ihren Tochtergesellschaften keine rechtlichen Schlüsse gezogen. Außerdem hatte sich Guardian Europe zwar auf den Begriff „einziges Unternehmen“ berufen, doch hatte sie auch geltend gemacht, dass sie ihre Tochtergesellschaften zu 100 % kontrolliere. Durch diesen Umstand wird eine Untersuchung des Beitrags zur Hauptschuld noch weniger relevant, da die Verminderung der finanziellen Ressourcen der Tochtergesellschaften ein finanzielles Risiko darstellt, das von der Gesellschaft getragen wird, von der sie ganz abhängen ().

80. Mit anderen Worten: Die Anerkennung eines besonderen Rechtsschutzinteresses der Tochtergesellschaften, die einen Teil der Geldbuße unmittelbar an die Kommission gezahlt haben, würde voraussetzen, dass die Geldbuße gegen sie als Gesamtschuldnerinnen verhängt wurde und sie vor allem die Geldbuße nicht auf Anweisung ihrer Muttergesellschaft gezahlt haben.

81. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens ist es jedoch nicht völlig unerheblich, dass die Tochtergesellschaften einen Teil der Geldbuße gezahlt haben. Meiner Meinung nach muss dieser Umstand bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Ersatz des von Guardian Europe geltend gemachten Schadens untersucht werden, da Guardian Europe das Vorliegen eines Schadens und das Ausmaß der Folgen des behaupteten entgangenen Gewinns im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften beweisen muss. Insoweit bin ich der Meinung, dass die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, die Guardian Europe dem Gericht zur Würdigung vorgelegt hatte (), diesen Beweisanforderungen nicht genügt. Aufgrund der Natur des von Guardian Europe geltend gemachten Schadens stellt nämlich die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zwar einen Referenzwert für Investoren dar, doch ist sie meiner Meinung nach nicht dazu geeignet, einen entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und finanziellen Aussichten des Unternehmens zu rechtfertigen.

82. Nach alledem bin ich zum einen der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Feststellung, die Rechtsmittelführerin sei durch die Zahlung der Geldbuße nicht persönlich belastet gewesen, einen Rechtsfehler begangen hat, der insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss.

83. Zum anderen sollte der Gerichtshof, da ihm nicht genügend Beweise vorliegen, die Sache insoweit an das Gericht zurückverweisen, damit es sowohl das Vorliegen eines Schadens als auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und den behaupteten Rechtsverletzungen () prüft.

C. Zum sechsten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

84. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht Guardian Europe geltend, das Gericht habe in den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 entstanden sein soll, angesichts der gefestigten Rechtsprechung zur Verpflichtung, interne Verkäufe zu berücksichtigen, einen Rechtsfehler begangen. Das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass nur ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts die außervertragliche Haftung der Union für einen Verstoß gegen Unionsrecht begründen könne.

85. Guardian Europe trägt als Erstes vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe nicht ausdrücklich aus, dass eine Entscheidung eines unteren Gerichts Gegenstand einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen Unionsrecht sein könne. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 30. September 2003, Köbler (), und trägt vor, dass das vom Gerichtshof der Europäischen Union angeführte () Urteil vom 6. Oktober 2015, Târşia (), die gegenteilige Auffassung des Gerichtshofs nicht stützen könne.

86. Als Zweites macht Guardian Europe hilfsweise geltend, falls nur eine letztinstanzliche Entscheidung die Haftung der Union wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht auslösen könne, müsse die Spezialisierung des Gerichts in dem Bereich eine besondere Haftungsregelung rechtfertigen.

87. Als Drittes trägt Guardian Europe vor, da der Gerichtshof per definitionem nicht in einem Urteil gegen Unionsrecht verstoßen könne, führe Rn. 122 des angefochtenen Urteils dazu, dass die Unionsgerichte niemals für einen Verstoß gegen Unionsrecht zur Verantwortung gezogen werden könnten.

88. Außerdem rügt sie, dass das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, sie habe sich nicht auf schwerwiegende Störungen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder administrativer Art, des Gerichtswesens berufen.

89. Dieser Feststellung hält sie das Argument entgegen, sie habe in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht nicht nur auf die vom Gericht begangenen Fehler hingewiesen, sondern in Bezug auf eine schwerwiegende Störung auch hervorgehoben, dass das Gericht die bestehende ständige Rechtsprechung nicht geprüft habe, die eine Berücksichtigung der konzerninternen Verkäufe bei der Berechnung der Geldbußen der anderen Teilnehmer eines Kartells verlange, da andernfalls den vertikal integrierten Herstellern ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft werde.

90. Guardian Europe ersucht den Gerichtshof für den Fall, dass das angefochtene Urteil in diesen Punkten aufgehoben werden sollte, festzustellen, dass durch das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 die Haftung der Union ausgelöst wird.

91. In seiner Klagebeantwortung macht der Gerichtshof der Europäischen Union geltend, das Gericht habe in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Haftung der Union nicht durch den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung ausgelöst werden könne, die nicht von einem letztinstanzlichen Unionsgericht erlassen worden sei und somit Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne.

92. Aus den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (), vom 6. Oktober 2015, Târşia (), und vom 15. März 2017, Aquino (), gehe hervor, dass die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats nur wegen einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts ausgelöst werden könne. Folglich könne sich eine Klage aus außervertraglicher Haftung wegen eines Urteils, das nicht in letzter Instanz ergangen sei, nicht gegen den Gerichtshof der Europäischen Union als Organ richten, da das Urteil durch Einlegung eines Rechtsmittels habe berichtigt werden können.

93. Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt auch dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen, ihrem Antrag sei das Vorliegen schwerwiegender Störungen des Gerichtswesens zu entnehmen. Der von der Rechtsmittelführerin beanstandete Verstoß betreffe nämlich den Inhalt des Urteils, der im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof berichtigt worden sei.

2. Würdigung

94. Vorab ist zum einen festzustellen, dass der Schadensersatzantrag von Guardian Europe auf die in den Rn. 104 bis 106 des Urteils des Gerichts vom 27. September 2012 enthaltene Begründung in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Kommission gestützt ist. Diese Begründung haben Guardian Industries und Guardian Europe nämlich in ihrem Rechtsmittel vom 10. Dezember 2012 mit einem Rechtsmittelgrund beanstandet, dem der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (), stattgegeben hat.

95. Zum anderen geht aus den Gründen jenes Urteils hervor, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts insoweit mit der Begründung aufgehoben hat, dass das Gericht gegen gefestigte Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen habe (). Folglich war der Gerichtshof der Auffassung, dass über den von Guardian Europe gerügten Begründungsmangel des Urteils nicht entschieden werden musste ().

96. In diesem Zusammenhang beanstandet Guardian Europe mit dem sechsten Rechtsmittelgrund, dass in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei, die Haftung der Union könne nicht durch den Fehler des Gerichts ausgelöst werden, da der Fehler vom Gerichtshof berichtigt worden sei, nachdem die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel eingelegt habe.

97. Insoweit hat der Gerichtshof im Wesentlichen über die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 340 AEUV enthaltenen Grundsatzes über den von der Union zu leistenden Ersatz für einen durch die Unionsorgane verursachten Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung richterlicher Aufgaben zu entscheiden. Der Antrag von Guardian Europe ist ein Präzedenzfall, da er sich nicht auf die Bedingungen bezieht, unter denen die Aufgaben von einem Unionsgericht ausgeübt worden sind, sondern auf ihr Ergebnis, d. h. den Inhalt einer Entscheidung des Unionsgerichts ().

98. Was nämlich die Bedingungen betrifft, unter denen die richterlichen Aufgaben ausgeübt werden, insbesondere im Fall der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schadensersatzklage „einen effektiven und allgemeinen Rechtsbehelf zur Geltendmachung … eines solchen Verstoßes“ () darstellt. Die angewandte Haftungsregelung beruht auf einer objektiven Haftung aufgrund der Feststellung einer übermäßigen Dauer des Gerichtsverfahrens angesichts der Besonderheiten einer Rechtssache ().

99. Was die Aufgabe des Gerichts betrifft, wurde der Fall der Haftung für einen Verstoß eines Gerichts gegen Unionsrecht zwar vom Gerichtshof geprüft, doch betraf dies nur nationale Gerichte (). Somit führt dieses Rechtsmittel dazu, dass der Gerichtshof nun die Voraussetzungen festlegen muss, unter denen die Haftung der Union ausgelöst werden kann, wenn ein solcher Verstoß auf einem Urteil des Gerichts beruht.

100. In Rn. 123 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass eine Berichtigung des im Urteil vom 27. September 2012 begangenen Fehlers möglich gewesen sei, da die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel eingelegt habe. Aus den Rn. 122 und 124 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht einem Haftungsgrundsatz den Vorzug gegeben hat, der nicht darauf beruht, die Quelle des Fehlers der richterlichen Handlung zu beurteilen, sondern darauf, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems zu beurteilen, dessen Organisation genau darauf gerichtet ist, Fehler zu berichtigen, die in erstinstanzlichen Urteilen begangen wurden.

101. Ein solches Verständnis der Haftung der Union für richterliche Tätigkeiten, das die Prüfung beinhaltet, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und das Rechtsmittel den effektiven gerichtlichen Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte gewährleisten konnte, lässt sich meiner Meinung nach eindeutig aus dem Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (), ableiten.

102. In dem Urteil beantwortet der Gerichtshof nämlich genau die Frage, unter welchen Umständen die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen Unionsrecht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eines Gerichts, das kein oberstes Gericht ist, in Anspruch genommen werden kann ().

103. Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, für jeden Fall des Verstoßes gilt, unabhängig davon, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat, und unter bestimmten Voraussetzungen auch dann anwendbar ist, wenn der gerügte Verstoß aus einer Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts folgt ().

104. Sodann hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufgefordert, zu prüfen, ob die streitigen Entscheidungen des Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) in letzter Instanz ergangen waren ().

105. Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]ie Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts entstanden sind, … nur dann eintreten [kann], wenn diese Entscheidung von einem letztinstanzlichen Gericht dieses Mitgliedstaats stammt …“ ().

106. Insoweit räumt meiner Meinung nach das Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (), die Zweifel an der Tragweite der von den Parteien angeführten Urteile aus, die nur Entscheidungen oberster Gerichte betrafen, insbesondere das Urteil vom 30. September 2003, Köbler (), in dem entschieden wurde, dass „[d]er Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, … auch dann anwendbar [ist], wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist.“ ()

107. Zwar ist die Tragweite des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (), im Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (), präzisiert worden, doch konnte die Formulierung von Rn. 36 des zuletzt genannten Urteils noch Zweifel begründen (), insbesondere aufgrund der Neuformulierung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof, die sich auf die Haftung von Gerichten aufgrund ihrer richterlichen Tätigkeiten bezog, unabhängig davon, ob sie in letzter Instanz entscheiden oder nicht ().

108. Der Grundsatz des vorherigen Ausschöpfens aller Rechtsbehelfe, den das Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (), erläutert, um das Auslösen der Haftung eines Mitgliedstaats den Fällen vorzubehalten, in denen es dem letztinstanzlichen Gericht oblag, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen und gegebenenfalls bei Zweifeln den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV anzurufen, beruht auf der Feststellung der „entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, und des Umstands, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Bestimmungen zustehenden Rechte geltend machen kann“ ().

109. Dieser Grundsatz, der auf dem Vorhandensein von Rechtsbehelfen beruht, ist auch der Besonderheit der richterlichen Tätigkeit und den berechtigten Belangen der Rechtssicherheit angepasst, die zu einer Begrenzung der Haftung für den Inhalt einer Gerichtsentscheidung führen ().

110. Da die Organisation der Rechtsbehelfe darauf gerichtet ist, die Rechte zu schützen, die dem Einzelnen nach der Rechtsordnung – u. a. der Unionsrechtsordnung – zustehen, ist somit die Wahrnehmung des gerichtlichen Rechtsbehelfs die angemessene Vorgehensweise, um die Wiedergutmachung des Fehlers eines erstinstanzlichen Gerichts zu erreichen (). Mit anderen Worten: Die Beseitigung eines Fehlers, die jede Partei, die ein Verfahren einleitet, beantragen kann, ist von der Wiedergutmachung einer Verletzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu unterscheiden, die nicht mehr behoben oder „rückgängig gemacht“ () werden kann, da kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, und die allein geeignet ist, eine Schadensersatzklage zu begründen ().

111. Ist dieser Grundsatz ausschließlich der Haftung der Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen Unionsrecht vorzubehalten? Mit anderen Worten: Rechtfertigen die Spezialisierung des Gerichts und der Aufbau der Unionsrechtsordnung, der in Art. 19 Abs. 1 EUV festgelegt ist und wonach das Gericht zusammen mit dem Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert, eine Ausnahme von diesem Grundsatz?

112. Ich denke nicht. Zwar trägt nämlich das Gericht in dem von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystem, das der Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (), zur vollen Anwendung des Unionsrechts und zum gerichtlichen Schutz der Rechte bei, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (), doch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einzulegen, um seine Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht aufheben zu lassen, ist ausreichend, um das Gericht mit jedem anderen Gericht eines Mitgliedstaats gleichzusetzen, das nicht in letzter Instanz entscheidet ().

113. Ebenso wie die nationalen Gerichte entscheidet das Gericht nämlich „an vorderster Front“ (), da es die Aufgabe hat, neue Rechtsfragen auf dem Gebiet des Unionsrechts, die erstmals bei ihm anhängig werden, zu entscheiden oder die vom Gerichtshof verwendeten Lösungen auf unterschiedliche Sachverhalte anzupassen.

114. Der entscheidende Unterschied zu den nationalen Systemen besteht allerdings darin, dass das Gericht über keinen Mechanismus verfügt, der dem Vorabentscheidungsersuchen im Fall von bislang ungekannten Problemstellungen oder Zweifeln an der Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwertig ist. Dieser Gesichtspunkt war jedoch ausschlaggebend, als das System der Haftung der zur Vorlage verpflichteten letztinstanzlichen Gerichte entwickelt wurde (). Der Gerichtshof hat das Vorabentscheidungsverfahren sogar als „Schlüsselelement des … Gerichtssystems“ der Union bezeichnet (). Insoweit rechtfertigt dieses besondere Verfahren zum Teil, dass die Haftungsregelung der Mitgliedstaaten und die der Union nicht völlig miteinander übereinstimmen ().

115. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es schwierig ist, eine Verletzung von Unionsrecht durch das Gericht zu beurteilen, die trotz des Vorliegens einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung erfolgt sein soll. Die Nichtanwendung einer ständigen Rechtsprechung kann nämlich auf einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung oder einer abweichenden Würdigung oder der Notwendigkeit beruhen, eine Weiterentwicklung der gefestigten Rechtsprechung vorzuschlagen, auch wenn dies nicht ausdrücklich aus der abgeänderten Entscheidung hervorgeht.

116. Die freie Würdigung, die dem Amt des Richters () und der Dynamik der Rechtsprechung zugrunde liegt, wird durch die Begründungspflicht eingegrenzt, die umso strenger ist, wenn von einer bestehenden Rechtsprechung abgewichen werden soll, unabhängig von der Instanz, in der das Urteil ergeht. Sie ist der wesentliche Grund für ein unverändertes Beibehalten der Voraussetzungen für eine Haftung aufgrund der Ausübung der richterlichen Aufgaben durch ein Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, selbst wenn die Entscheidung im Nachhinein durch ein höheres Gericht wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben wird ().

117. Würde man diesen Ansatz in Frage stellen, so hätte dies die Einführung eines erworbenen Rechts auf eine beständige Rechtsprechung zur Folge, was mit dem Grundsatz unvereinbar wäre, der u. a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellt wurde ().

118. Folglich gibt es – wie in zahlreichen nationalen Regelungen zur Haftung für richterliche Tätigkeit () – keinen Anlass, von der Logik abzuweichen, die an das Vorhandensein von Rechtsbehelfen anknüpft und eng mit der Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verbunden ist. Insoweit bin ich der Auffassung, dass die Haftung gerade durch die Dauer des Zeitraums, in dem die geänderte Entscheidung erging und gegebenenfalls der Verstoß gegen Unionsrecht berichtigt wurde, und nicht durch den begangenen Rechtsfehler ausgelöst wird.

119. Unter diesen Umständen und aufgrund des Gegenstands des Rechtsmittels geht meiner Meinung nach das Vorbringen von Guardian Europe ins Leere, das dazu führen würde, dass die Regelung zur Haftung der Union für Entscheidungen des Gerichts von der Feststellung der Voraussetzungen abhinge, unter denen die Regelung auf den Gerichtshof, dem die gerichtliche Kontrolle obliegt, anwendbar wäre, wenn die Rechtsbehelfe für die Partei, die sie eingelegt hat, zu keinem günstigen Ergebnis geführt haben ().

120. Was den letzten Kritikpunkt von Guardian Europe in Bezug auf Rn. 124 des angefochtenen Urteils betrifft, hat das Gericht meiner Meinung nach zu Recht festgestellt, dass die Fälle auszunehmen sind, in denen bewiesen ist, dass der Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte schließlich unter Bedingungen gewährt wurde, die bei ihm einen Schaden verursacht haben. Dies kann, wie ich bereits festgestellt habe, bei einer übermäßig langen Verfahrensdauer () oder einer anderen Störung der Gerichtsorganisation, die z. B. das Einlegen eines Rechtsbehelfs vereitelt hat, der Fall sein. Dabei muss es sich notwendigerweise um eine objektive Störung handeln, da im Fall einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, schwerwiegende Verfehlungen des Richteramts, die eine Unwägbarkeit darstellen, mit denen das betroffene Rechtssubjekt nicht rechnen musste, Gründe sind, die zu einer Aufhebung der mit diesem Fehler behafteten Entscheidung führen können ().

121. Im vorliegenden Fall hat sich Guardian Europe zur Stützung ihres Schadensersatzantrags nur auf die offensichtliche Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, die aus den oben dargelegten Gründen nicht ausreicht, um eine Störung nachzuweisen. Folglich kann der Kritik von Guardian Europe an der Entscheidung des Gerichts in Rn. 124 des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden.

122. Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

VI. Kosten

123. Da die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen ist, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

VII. Ergebnis

124. Angesichts dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), wird teilweise aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Guardian Europe Sàrl mit der Begründung abgewiesen hat, ihr sei durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch das Gericht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 – Flachglas) kein Gewinn entgangen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. 4. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.