Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer
Leitsatz
1. Im Falle einer hohen Belastung des Ausgangsgerichts durch einen erheblichen Verfahrensanstieg nach einer kurzfristigen Änderung von gesetzlichen Vorschriften ist dem Ausgangsgericht mit Blick auf diese Verfahren über die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten ein Zeitraum von weiteren 12 Monaten zuzubilligen, der trotz fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt. 2. Dies gilt dann, wenn die (zusätzliche) Belastung so hoch war, dass diese realistischerweise nur durch zusätzliches Personal zu bewältigen war und entsprechende Maßnahmen sich regelmäßig nicht kurzfristig umsetzen lassen.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel – S 2 KR 468/18 – unangemessen lange gedauert hat. Der Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.880,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat 4/7 und die Klägerin 3/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung in Geld in Höhe von 3.167,23 Euro wegen der nach Auffassung der Klägerin unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 geführten Verfahrens.
Die Klägerin, Trägerin eines nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zugelassenen Krankenhauses, erhob am 5. November 2018 unter dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 vor dem Sozialgericht Kassel Klage gegen die AOK Hessen. Streitgegenständlich waren die Kosten einer Krankenhausbehandlung im Jahr 2015 in Höhe von 2.251,01 Euro (elektronische Gerichtsakte SG (eGA SG) Bl. 1).
Mit Verfügung vom 7. November 2018 übersandte die Kammervorsitzende die Klageschrift an die AOK Hessen mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Aktenübersendung binnen eines Monats (eGA SG Bl. 15).
Nachdem die AOK Hessen mit Eingang am 25. Januar 2019 auf die Klage erwidert, die Verwaltungsakte vorgelegt sowie die Einsicht in die vollständige Patientenakte beantragt hatte (eGA SG BL. 21), forderte die Kammervorsitzende die Klägerin mit Verfügung vom 28. Januar 2019 zur Vorlage der Patientenakte auf (eGA SG Bl. 36), die am 7. März 2019 bei Gericht einging (eGA Bl. 38) und die mit Verfügung vom 13. März 2019 an die AOK Hessen zwecks Akteneinsicht weitergeleitet wurde (eGA SG Bl.39).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Kammervorsitzende die AOK Hessen zur Sachstandsmitteilung auf (eGA SG Bl. 46), die mit am 19. Juni 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 18. Juni 2019 mitteilte, dass ein Gutachtenauftrag beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hessen (MDK) gestellt worden sei (eGA SG Bl. 48). Am 21. Juni 2019 bestätigte die Kammervorsitzende dem MDK den Eingang der Patientenakte bei Gericht (eGA SG Bl. 51). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 leitete die Kammervorsitzende das Schreiben vom 18. Juni 2019 an die Klägerin zur Kenntnis weiter (eGA SG Bl. 49).
Die AOK Hessen beantragte mit Schreiben vom 13. August 2019, bei Gericht am 15. August 2019 eingegangen, die Klage abzuweisen, und nahm Bezug auf das beigefügte MDK-Gutachten (eGA SG Bl. 52). Die Kammervorsitzende stellte der Klägerin das MDK-Gutachten mit Schreiben vom 15. August 2019 zur Verfügung. Mit gleichem Schreiben teilte sie den Beteiligten mit, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen (eGA SG Bl. 56).
Am 17. Oktober 2019 ordnete die Kammervorsitzende die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage binnen drei Monaten bei dem Sachverständigen Dr. med. Peter E. an (eGA SG Bl. 59). Die Beweisanordnung wurde den Beteiligten am gleichen Tag zur Kenntnis übersandt. Nachdem das Sachverständigengutachten am 3. Dezember 2019 bei Gericht einging (eGA SG Bl. 70), leitete die Kammervorsitzende dieses an die Beteiligten zur Stellungname weiter und vermerkte eine Wiedervorlage in 6 Wochen (eGA SG Bl. 90).
Die Klägerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 mit, dass sie sich aufgrund des Sachverständigengutachtens in ihrem Klagebegehren bestätigt sehe, und erkundigte sich, ob die AOK Hessen anerkenne (eGA SG Bl. 94). Die Kammervorsitzende leitete den Schriftsatz am 17. Dezember 2019 an die AOK Hessen zur Stellungnahme weiter.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 hielt die AOK Hessen an ihrem Klageabweisungsantrag fest (eGA SG Bl. 98), woraufhin die Kammervorsitzende die Klägerin zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz, mit Übersendung desselbigen, aufforderte (eGA SG Bl. 100). Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 (eGA Bl. 102), der der AOK Hessen mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Februar 2020 zur Stellungnahme weitergeleitet wurde (eGA SG Bl. 105).
Mit Schreiben vom 25. März 2020 erinnerte die Kammervorsitzende die AOK Hessen erfolglos an die angeforderte Stellungnahme (eGA SG Bl. 107), woraufhin die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Mai 2020 hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wurden (eGA SG Bl. 110). Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Die Anhörung wurde der AOK Hessen und der Klägerin am 8. Juni 2020 zugestellt (eGA SG Bl. 113, 114).
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragte die AOK Hessen zunächst Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2020 (eGA SG Bl. 115) und teilte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 sodann mit, dass es bei dem Klageabweisungsantrag verbleibe (eGA SG Bl. 117). Die Schriftsätze leitete die Kammervorsitzende am 6. Juli 2020 an die Klägerin zur Kenntnis weiter (eGA SG Bl. 118) und verfügte die Akte zur Wiedervorlage nach Ablauf der Frist. Danach verfügte die Kammervorsitzende das Verfahren „zur Sitzung (z.S.) ins Gerichtsbescheid (GB) – Fach“ (eGA SG Bl. 120).
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022 bat die Klägerin, die Angelegenheit nunmehr zeitnah einer Entscheidung zuzuführen (eGA SG Bl. 121). Den Schriftsatz leitete die Kammervorsitzende am 27. Juli 2022 an die AOK Hessen weiter und verfügte das Verfahren wiederum „z.S. GB-Fach“ (eGA SG Bl. 123).
Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 10. November 2022 darauf hin, dass das Verfahren keinen Fortgang genommen habe, seit das Gericht mit Verfügung vom 27. Mai 2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört habe. Auf den klägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2022, in welchem darum gebeten worden sei, die Angelegenheit nunmehr zeitnah einer Entscheidung zuzuführen, habe das Gericht nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund werde noch einmal höflich um Sachstandsmitteilung gebeten (eGA SG Bl. 125). Die Kammervorsitzende vermerkte sodann in der Akte: „Vorrangig ältere Verfahren und Eilverfahren zur Bearbeitung“ (eGA SG Bl. 127). Mit Verfügung vom 14. November 2022 leitete die Kammervorsitzende den Schriftsatz der Klägerin an die AOK Hessen weiter und teilte den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren noch dieses Jahr abzuschließen (eGA SG Bl. 128).
Die Klägerin rügte mit Schriftsatz vom 13. März 2023 die Dauer des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (eGA SG Bl. 131). Es bestehe für die Klägerin Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren unangemessen verzögert werde. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und sie den Sachverhalt als geklärt ansehe, sei die Verfahrensdauer sachlich nicht zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 wiederholte die Klägerin ihre Verzögerungsrüge und wies darauf hin, dass dies nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG nach sechs Monaten möglich sei (eGA SG Bl. 134).
Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2023 wurde der Klage in vollem Umfang entsprochen und die AOK Hessen verurteilt, an die Klägerin 2.251,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. April 2016 zu zahlen (eGA Bl. 136). Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin und der Beklagten, laut deren Angaben, am 11. Dezember 2023 zugestellt (eGA SG Bl. 157). Berufung wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 14. März 2024 forderte die Klägerin von der Beklagten im Rahmen eines außergerichtlichen Entschädigungsbegehrens wegen einer Verfahrensverzögerung um 28 Monate eine Entschädigung für ihre immateriellen und materiellen Nachteile in Höhe von insgesamt 3.167,23 Euro (eGA LSG Bl. 15). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliege, seien aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei seien dem Gericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betrügen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden könnten. Von der Gesamtverfahrenslaufzeit seien die Zeiten der aktiven Verfahrensförderung durch das Gericht in Abzug zu bringen; des Weiteren sei sie um die allgemein akzeptierte Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu bereinigen (vgl. bspw. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 – L 6 SF 14/19 EK SF -). Vorliegend habe die Gesamtverfahrensdauer, großzügig abgerundet auf volle Monate, 60 Monate (Dezember 2018, Jahr 2019, Jahr 2020, Jahr 2021, Jahr 2022, Januar bis einschließlich November 2023) betragen. Vom Klageeingang bis zur Verfügung vom 27. Mai 2020 habe das Sozialgericht das Verfahren aktiv bearbeitet. Berücksichtige man, dass die Verfügung vom 27. Mai 2020 erst Anfang Juni 2020 zugestellt worden sei und dass den Beteiligten mit der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt worden sei, ergebe sich, großzügig aufgerundet auf volle Monate, ein Zeitraum aktiver Bearbeitung durch das Sozialgericht von 20 Monaten (Dezember 2018, Jahr 2019, Januar bis einschließlich Juli 2020). Eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als 12 Monate sei dem Sozialgericht nicht zuzugestehen. Wie bereits der Umstand, dass das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden habe, zeige, habe es sich um eine Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gehandelt. Auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter rechtfertige keine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit; die Beteiligten hätten während des gesamten Verfahrens jeweils in angemessener Zeit reagiert und der gerichtlich bestellte Sachverständige habe sein Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist erstattet. Auch hätten keine anderen außerhalb des dem Land Hessen zurechenbaren Einflussbereichs liegenden Umstände zu der Verfahrensverzögerung beigetragen, namentlich nicht die SARS-CoV-2-Pandemie, denn da das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, sei eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich gewesen. Bringe man von der Gesamtverfahrensdauer sowohl den Zeitraum der aktiven Bearbeitung durch das Sozialgericht wie eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten in Abzug, ergebe sich eine Verzögerung um (60 - 20 - 12 =) 28 Monate. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG werde vermutet, dass der Klägerin durch die unangemessene Verfahrensdauer ein immaterieller Nachteil entstanden sei. Die Eigenschaft eines Beteiligten als GmbH entkräftige die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht; juristische Personen seien in den Anwendungsbereich von § 198 Abs. 2 GVG einbezogen. Auch rechtfertige die Eigenschaft eines Beteiligten als juristische Person des Privatrechts nicht den Schluss, eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch eine Entschädigung reiche ausnahmsweise aus (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -).
Somit stehe der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro für jedes Jahr bzw. 100,00 Euro für jeden Monat der Verzögerung und somit eine Entschädigung in Höhe von (28 Monate × 100,00 Euro =) 2.800,00 Euro zu. Darüber hinaus könne die Klägerin gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG Entschädigung ihres materiellen Nachteils in Form der durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Entschädigung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen. Der Entschädigungsanspruch könne nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht werden (vgl. BT-Drucksache 17/3802, S. 22). Der Ausgleichsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG umfasse insbesondere die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs (vgl. BT-Drucksache 17/3802, S. 19). Die der Klägerin durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten seien nach einem Gegenstandswert von 2.800,00 Euro zu berechnen und würden sich demzufolge auf eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 288,60 Euro, eine Auslagenpauschale gem. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer gem. 7008 VV RVG in Höhe von 58,63 Euro, mithin insgesamt 367,23 Euro, belaufen. Die Umsatzsteuer sei zu erstatten, da die Klägerin ungeachtet ihrer Eigenschaft als GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, da es sich bei ihr um die Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses handele, das Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 lit. b) Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringe, die somit nach § 4 Nr. 14 lit. b) Satz 2 lit. aa) UstG steuerfrei seien. Die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Entschädigung lägen vor. Insbesondere habe die Klägerin die Dauer des Verfahrens beim Ausgangsgericht gerügt. Die Passivlegitimation des Landes Hessen ergebe sich aus § 200 Satz 1 GVG; die Zuständigkeit folge aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1. der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20. März 2012.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte der Beklagte mit, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. e der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 20. März 2012 (StAnz. S. 411 ff., zuletzt geändert durch Anordnung vom 6. Dezember 2022, StAnz. 2022, S. 1479) das Land in Bezug auf den außergerichtlich geltend gemachten Entschädigungsbetrag durch den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichtes vertreten werde, an den der Vorgang zur Übernahme und weiteren Bearbeitung weitergereicht worden sei (eGA LSG Bl. 20). Mit Schreiben vom 20. März 2024 wurde der Klägerin von dort mitgeteilt, dass das Schreiben an den Direktor des Sozialgerichts Kassel weitergeleitet worden sei, da bei Ansprüchen bis zu einem Wert von 5.000 Euro dieser für die Bearbeitung des außergerichtlichen Entschädigungsbegehrens zuständig sei (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für Integration und Europa vom 20. März 2012,StAnz. S. 411, zuletzt geändert durch Anordnung vom 6. Dezember 2022, StAnz. S. 1479).
Der Direktor des Sozialgerichts Kassel teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2024 mit, dass ein außergerichtlicher Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 2.800,00 Euro nebst Anwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro gegenüber der Klägerin nicht bestehe und dementsprechend eine Zahlung des geltend gemachten Betrages nicht erfolgen werde; eine förmliche Bescheidung über den Antrag erfolge nicht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 30. September 2015, L 4 SV 1/15) (eGA LSG Bl. 22). Die Sachverhaltsdarstellung in dem Entschädigungsantrag und damit die Zeitdauer gerichtlicher Inaktivität, decke sich mit dem Akteninhalt. Gleichwohl liege eine unangemessene Dauer des Verfahrens in dem geltend gemachten Umfang, die zu dem geltend gemachten außergerichtlichen Entschädigungsanspruch führen würde, nicht vor. Das Hessische Landessozialgericht messe bei der Entscheidung, ob ein überlanges Verfahren vorliege oder aber ein Entschädigungsanspruch aufgrund immateriellen Schadens gegeben sei, dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob ein Kläger als sogenannter „Vielkläger“ die Arbeitskraft des Sozialgerichts in erheblichem Maße binde (Hessisches LSG v 24. August 2022, - L 6 SF 11/21 EK AS -, Rz. 82). Abgesehen davon, dass der Begriff des „Vielklägers“ konturenlos und schwerlich justiziabel erscheine, dürfe der Rechtsgedanke, der der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts zugrunde liege, nicht unbeachtet bleiben. Auch wenn das Hessische Landessozialgericht den Begriff mit einer vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Streitsachen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwende, liege in Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtskreis des Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine vergleichbar zu beurteilende Sachlage vor. Im hier relevanten Zeitraum des anhängigen Rechtsstreites S 2 KR 468/18 von 2019 bis 2023 habe die Klägerin 1.203 Verfahren als Aktivpartei beim Sozialgericht Kassel anhängig gemacht (2019: 182 Verfahren, 2020: 266 Verfahren, 2021: 415 Verfahren, 2022: 257 Verfahren, 2023: 83 Verfahren). Damit sei die Klägerin für ca. 10 % der beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Rechtsstreite „verantwortlich“, habe mit anderen Worten die Ressourcen des Gerichts, insbesondere in den Jahren 2019 bis 2022, einem wesentlichen Zeitraum der hier streitigen Zeit, nicht unwesentlich, vor allem aber unvorhersehbar gebunden, was im Hinblick auf die hohe Anzahl der Klagen zu einer Verlängerung der Verfahrenslaufzeiten insgesamt geführt habe. Dass diese Belastung auch zu einer Verzögerung des hier zu beurteilenden Verfahrens geführt habe, da die 2. Kammer des Sozialgerichts Kassel auch für Klagen aus dem Bereich des Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sei, sei somit evident. Es habe im Einflussbereich der Klägerin gelegen, durch außergerichtliche Verhandlungen mit den betroffenen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung etwa, die Zahl der beim Sozialgericht Kassel anhängig gemachten Klageverfahren nachhaltig zu beeinflussen. Ein weiterer Umstand scheine in diesem Zusammenhang relevant. Trotz der geschilderten außergewöhnlichen Belastungssituation des Sozialgerichts Kassel, auch durch die von der Klägerin erhobenen Klagen, seien im Zeitraum von 2019 bis 2023 lediglich 15 Verzögerungsrügen beim Sozialgericht Kassel in Rechtsstreiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen. Die Sachlage stelle sich mithin trotz der unvorhersehbar durch Streitigkeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangenen Vielzahl von Klagen so dar, dass es hierdurch nicht zu einer insgesamt nennenswerten nachteiligen Ausdehnung der Verfahrenslaufzeiten gekommen sei. Vorliegend dürfe mithin die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG entkräftet sein, dass ein immaterieller Schaden in der geltend gemachten Höhe bestehe. Da eine Entschädigung nicht erforderlich sei, stelle sich die Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Diese sei gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG sei, beurteile sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2021 – L 37 SF 123/20 EK AS –, Rn. 33). Der Bewertung einer entsprechenden Sachlage habe er sich als Direktor des Sozialgerichts und damit Vertreter der zuständigen Körperschaft zu enthalten (Kissel/Meyer, GVG, Kommentar, 10. Aufl., 2021, § 198 Rz 38). Insoweit stünde ihm eine außerhalb einer förmlichen Gerichtsentscheidung liegende „Kompensation“ vorliegend nicht zu (vgl. im allgemeinen Kissel/Meyer, a.a.O., Rz 32). Eine Erstattung der geltend gemachten Kosten für die außergerichtlichen Vertretung komme insoweit ebenfalls nicht in Betracht.
Am 6. Mai 2024 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Überlänge des Klageverfahrens des Sozialgerichts Kassel unter dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 Entschädigungsklage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass ihr infolge einer Verfahrensverzögerung von 28 Monaten eine Entschädigung für ihre immateriellen und materiellen Nachteile in Höhe von insgesamt 3.167,23 Euro zustehe. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem außergerichtlichen Verfahren. In Anbetracht der geringen Mindestanforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge müsse das Sozialgericht bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls bereits den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juli 2022 als Verzögerungsrüge betrachten, spätestens jedoch den Schriftsatz vom 10. November 2022 und allerspätestens den Schriftsatz vom 13. März 2023; in allen drei Schriftsätzen sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klägerin mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden sei und eine Beschleunigung des Verfahrens verlangt werde. Spätestens zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 13. März 2023 habe Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden könne, nachdem das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits 51 volle Monate anhängig gewesen sei, das Sozialgericht auf die Sachstandsanfrage vom 11. Juli 2022 nicht reagiert habe und auf die Sachstandsanfrage vom 10. November 2022 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, das Verfahren dieses Jahr noch abzuschließen, ohne dass dies bis Ende des Jahres 2022 oder Anfang des Jahres 2023 erfolgt wäre.
Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Geld sei nicht ausreichend. Dem Vortrag des Direktors des Sozialgerichts Kassel sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen „Vielkläger“ in dem Sinne handle, dass sie ohne berechtigtes Rechtsschutzinteresse eine Vielzahl von substanzlosen, von vornherein offensichtlich aussichtslosen Verfahren vor dem Sozialgericht führen würde. Bei der Klägerin handele es sich vielmehr um die Trägerin eines nach § 108 Ziffer 2 SGB V zugelassenen Krankenhauses, die zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und somit zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes und damit letztlich zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung darauf angewiesen sei, ihre Außenstände beizutreiben. Die besonders hohen Fallzahlen in den vom Direktor des Sozialgerichts dargestellten Kalenderjahren seien unter anderem auf das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals vom 11. Dezember 2018 zurückzuführen, mit dem für Vergütungsansprüche von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhäuser eine zweijährige Verjährungsfrist, und zwar für die Erstattungsansprüche der Krankenkassen sogar rückwirkend, eingeführt worden sei (s. § 109 Abs. 5 SGB V) und mit dem außerdem rückwirkend eine gesetzliche Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche von Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden gewesen und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden seien, eingeführt worden sei (s. § 325 SGB V i. d. F. d. Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes). Diese Regelungen hätten dazu geführt, dass im Jahr 2018 die Krankenkassen massenhaft vermeintliche Erstattungsansprüche gegen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser aufgerechnet hätten mit der Folge, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, in noch höherem Ausmaß als bisher Vergütungsklagen beim Sozialgericht anhängig zu machen. In den Jahren 2021 und 2022 seien dann je Kalenderjahr zwei Jahrgänge von Forderungen verjährt, nämlich jeweils ein Jahrgang aus der Zeit vor Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, auf den noch die allgemeine vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist anwendbar gewesen sei, und ein Jahrgang aus der Zeit ab Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, auf den die zweijährige Verjährungsfrist anwendbar gewesen sei. So seien mit Ablauf des Jahres 2021 die im Jahr 2017 und die im Jahr 2019 entstandenen Forderungen und mit Ablauf des Jahres 2022 die im Jahr 2018 und die im Jahr 2020 entstandenen Forderungen verjährt, was naturgemäß zu einer Häufung von Vergütungsrechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in diesen Jahren geführt habe. Im Ergebnis habe die Klägerin die Arbeitskraft des Sozialgerichts zwar in erheblichem Maße in Anspruch genommen haben, aber nicht rechtmissbräuchlich, sondern in Verfolgung legitimer Interessen. Die Ausführungen des Direktors des Sozialgerichts deuteten darauf hin, dass das Sozialgericht möglicherweise nicht über eine zur Bewältigung des Verfahrensaufkommens ausreichende Ausstattung an richterlichem Personal verfügt habe. Dies könne jedoch nicht der Klägerin angelastet werden. Als „Vielkläger“ betrachte die Rechtsprechung solche Kläger, die zum einen ungewöhnlich viele Verfahren vor Gericht führten und zum anderen in diesen Verfahren durch ihr aus dem Rahmen fallendes Prozessverhalten bzw. entsprechendes Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten (z. B. Klagen mit sich überschneidendem Streitgegenstand, Abarbeiten einer Vielzahl von Klageanträgen, reflexartige Einlegung von in der Rechtsordnung nicht vorgesehenen benannten und unbenannten Rechtsbehelfen nach dem Kläger ungünstigen Entscheidungen des Gerichts, reflexartige Stellung von Befangenheitsanträgen nach dem Kläger ungünstigen Entscheidungen des Gerichts, Stellung von außerhalb des Streitgegenstandes liegenden Anträgen usw.) besonders viel Arbeit in der richterlichen Abarbeitung der Verfahren und auch in der Administrierung der Verfahren verursachten (vgl. bspw. Hessisches LSG, Urteil vom 24. August 2022 – L 6 SF 11/21 EK AS –). Auch in dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 8. Juli 2020, – L 6 SF 8/19 EK AS –, habe der Senat dem Kläger eine Entschädigung in Geld insbesondere wegen dessen Prozessverhaltens versagt. Das LSG Berlin-Brandenburg spreche in seinem Urteil vom 25. Februar 2016, – L 37 SF 360/13 EK AS –, von einem „Prozessieren um des Prozessierens Willen … unter Bereitung möglichst vieler Umstände für die Gerichte …“, bei dem es „… allenfalls am Rande um die Durchsetzung nachvollziehbarer Ansprüche geht …“ und „… der Kläger an einer zügigen Sachentscheidung … letztlich nicht interessiert ist“. Weder, dass Krankenkassen Aufrechnungen gegen ihre Vergütungsforderungen vornehmen würden, sodass sie gezwungen gewesen sei, diese Vergütungsforderungen gerichtlich geltend zu machen, noch, dass dies infolge einer Änderung des Verjährungsrechts in einigen Jahren verstärkt erforderlich gewesen sei, könne der Klägerin angelastet werden. Die auf einer strukturellen Überlastung des Gerichts beruhende Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wiege besonders schwer. Auf Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich lägen, könne sich der Staat nicht berufen. Überlastungstypische Verfahrensweisen könnten ebenso wenig gegen eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer angeführt werden, wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit. Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte müsse so beschaffen sein und die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) müsse so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen brauche (vgl. bspw. Hessisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – L 6 SF 21/19 EK AS –). Der Staat müsse alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden könnten (vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2005, – 2 BvR 1610/03 -). Die hohe Auslastung des Sozialgerichts mit Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sei auch keineswegs unvorhersehbar gewesen. Zum einen seien die Fallzahlen in diesem Bereich seit jeher hoch. Zum anderen sei absehbar gewesen, dass die Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, auch wenn sie Gegenteiliges beabsichtigt hätten, zu einer „Klagewelle“ führen würden. Den Ländern sei das Gesetzesvorhaben vorab bekannt gewesen, spätestens, nachdem die Bundeskanzlerin unter dem 10. August 2018 in Befolgung von Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Gesetzesentwurf an den Präsidenten des Bundesrates übersandt gehabt habe. Den Bundesländern obliege es daher in ihrem Zuständigkeitsbereich, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen könnten, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genüge. In diesem Rahmen müssten sie auch angemessen vorsorgen, um einer generell vorhersehbaren besonderen Situation zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022, – B 10 ÜG 2/20 R – zur Erkrankung von Gerichtspersonal). Bei einer zur Auslösung einer „Klagewelle“ geeigneten Gesetzesänderung handle es sich ebenso wie bei der Erkrankung eines Richters um eine generell vorhersehbare Situation, mit der die Justiz zu rechnen und auf die sie sich einzustellen habe, indem sie von vornherein eine zur Bewältigung besonders hoher Fallzahlen ausreichende Ausstattung an richterlichem Personal vorhalte, oder auf die sie im Fall ihres Eintretens zu reagieren habe, beispielweise durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans, die nach § 21e Abs. 3 GVG unterjährig möglich sei, wenn dies wegen Überlastung eines Richters oder Spruchkörpers nötig werde. Der Direktor des Sozialgerichts meine, es hätte im Einflussbereich der Klägerin gelegen, durch außergerichtliche Verhandlungen mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zahl der beim Sozialgericht anhängig gemachten Klageverfahren nachhaltig zu beeinflussen. Der Rechtssuchende im Allgemeinen und ein Krankenhausträger im Besonderen sei jedoch nicht gehalten, eine Beschränkung seines verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs hinzunehmen und berechtigte Ansprüche abzuschreiben, um die strukturell überlasteten Gerichte zu entlasten. Wobei die von dem Beklagten geforderte Einigung über die Verjährung, also eine Verjährungseinredeverzichtserklärung des Forderungsschuldners, ohnehin letztlich nicht zu einer Entlastung der Gerichte beitragen könne, wenn der Forderungsschuldner nicht auch in der Sache bereit sei, dem Gläubiger nachzugeben oder entgegenzukommen, weil dieser dann früher oder später ohnehin gezwungen sei, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Dass nach Auskunft des Direktors des Sozialgerichts im Zeitraum von 2019 bis 2023 lediglich 15 Verzögerungsrügen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beim Sozialgericht eingegangen seien, sei unerheblich.
Denn ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen sei, richte sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, sodass der Umstand, dass der Ablauf anderer Verfahren den Beteiligten möglicherweise keinen Anlass zur Erhebung von Verzögerungsrügen geboten habe, nichts darüber aussage, ob in dem zu beurteilenden Einzelfall die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei. Sofern man dem Umstand, dass im relevanten Zeitraum lediglich 15 Verzögerungsrügen beim Sozialgericht eingegangen seien, Relevanz für die Beurteilung der Verfahrensdauer im vorliegenden Fall beimessen wolle, dann in dem Sinne, dass die Verfahrensdauer vorliegend vergleichsweise lang war, anderenfalls in einer größeren Zahl anderer Verfahren ebenfalls Verzögerungsrügen erhoben worden wären. Im Übrigen zeige die geringe Anzahl an Verzögerungsrügen, dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht „inflationär“ nutze, sondern nur in den Verfahren, in denen tatsächlich Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Dass eine kurzfristige Aufstockung des richterlichen Personals nicht möglich gewesen sei, sei im Übrigen auch deshalb kein eine unangemessene Verfahrensdauer rechtfertigender Umstand, weil dem Präsidium mit einer unterjährigen Änderung des Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21e Abs. 3 GVG eine Möglichkeit zur Verfügung steht, auch kurzfristig auf eine Überlastung eines Spruchkörpers zu reagieren. Der Justizgewährungsanspruch hänge nicht von den prospektiven Erfolgsaussichten und/oder vom retrospektiven Erfolg des vom Kläger verfolgten Begehrens ab, sondern bestehe uneingeschränkt (HLSG, Urteil vom 8. Juli 2020, – L 6 SF 8/19 EK AS –). Zum anderen sei zu erwidern, dass die Klägerin sowohl im Ausgangsverfahren als auch in den parallel anhängigen Verfahren jeweils keine offensichtlich unbegründeten, sondern nachvollziehbare Ansprüche geltend gemacht habe (was insbesondere im Ausgangsverfahren bekanntlich auch erfolgreich gewesen sei).
Zum anderen habe die Klägerin einen materiellen Nachteil in Form der durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Entschädigung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erlitten. Der Ausgleichsanspruch umfasse als Vermögensnachteil insbesondere auch die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 19). Nach dem Willen des Gesetzgebers sei Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz eines materiellen Nachteils also ausschließlich die Ursächlichkeit der unangemessenen Verfahrensdauer für den Eintritt des materiellen Nachteils. Dementsprechend prüfe beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2024, – 5 C 1/13 – ausschließlich den Kausalzusammenhang zwischen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens und dem Anfall der für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Anwaltskosten, nicht aber, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorprozessualen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in dem Sinne erforderlich gewesen sei, dass die Kläger den Entschädigungsanspruch nicht auch selbst, ohne anwaltliche Hilfe, hätten vorgerichtlich geltend machen können. Wenn die Gesetzesbegründung von „notwendigen“ Anwaltskosten spreche, so sei damit gemeint, dass die Entschädigung auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beschränkt seien, während eine höhere, auf einer Honorarvereinbarung beruhende Anwaltsvergütung nicht zu entschädigen sei (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Januar 2024, – III ZR 37/13 –). Vorliegend habe es juristischer Kenntnisse bedurft, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch vorliegen, in welcher Höhe Entschädigung beansprucht werden könne und binnen welcher Frist und bei welcher Stelle die Entschädigung geltend zu machen sei. Dabei sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch dann erforderlich, wenn es sich bei dem Betroffenen nicht um eine natürliche Person, sondern, wie hier, um einen Krankenhausträger handle, da die Verfolgung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht zu den originären Aufgaben eines Krankenhausträgers gehöre.
Die Klägerin beantragt,
der Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen vor dem Sozialgericht Kassel zu dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 eine Entschädigung in Höhe von 3.167,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Argumente aus dem außergerichtlichen Verfahren. So habe die Klägerin während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens vom 5. November 2018 bis 11. Dezember 2023 insgesamt 1.103 Verfahren beim Sozialgericht Kassel anhängig gemacht, davon 1.092 sog. „Krankenhausfälle". Insgesamt seien in diesem Zeitraum 3.033 „Krankenhausfälle" anhängig gemacht worden. Dass ein Prozessbeteiligter nur dann als Vielkläger zu bezeichnen sei, wenn er stets ohne berechtigtes Interesse eine Vielzahl von substanzlosen, von Vornherein offensichtlich aussichtslosen Verfahren führe, stehe nicht unbedingt im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts, das bei einem klagenden Prozessbeteiligten, der in einem Zeitraum von vier Jahren 20 Verfahren anhängig gemacht habe, die Vielklägereigenschaft bejaht habe (Urteil vom 8. Juli 2020, - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris Rdnr. 55). Bei einer mehr als 55-fachen Anzahl von Verfahren müsse dann die Klägerin erst recht als Vielklägerin bezeichnet werden, selbst wenn sie ihre 1.103 Verfahren über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren anhängig gemacht habe. Dass die Klägerin aufgrund von Gesetzesänderungen hierzu gezwungen gewesen sei und deshalb die Arbeitskraft des Sozialgerichts zwar in erheblichem Maße, aber mit legitimem Interesse in Anspruch genommen haben wolle, vermöge daran nichts zu ändern. Die Klägerin habe nämlich eingeräumt, dass es bei dem weit überwiegenden Teil der erhobenen Krankenhausklagen gar nicht darum ging, Außenstände beizutreiben, sondern dass mit den Klageerhebungen zunächst nur die drohende Verjährung – vermeintlicher – Forderungen habe abgewendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund gehe auch der Hinweis auf den Justizgewährungsanspruch fehl, den die Klägerin im Übrigen auch überstrapaziere, wenn sie offenkundig meine, dass die Länderjustizverwaltungen die Sozialgerichte personell und sachlich quasi „auf Vorrat" ausstatten müssten, um jederzeit selbst kurzfristigste und immense Klageaufkommen bewältigen zu können. Stattdessen müsse sich die Klägerin den Vorwurf gefallen lassen, sich nicht außergerichtlich mit der Gegenseite über die Verjährung der Forderungen geeinigt zu haben. Soweit die Klägerin meine, die Länder hätten ihre Sozialgerichte mit Blick auf die „Klagewelle" an Krankenhausfällen nicht rechtzeitig personell und sachlich ausgestattet, verkenne sie, dass dies in Anbetracht der Kürze der Zeit schlichtweg nicht möglich gewesen wäre. Ihre Forderung, innerhalb von noch nicht einmal drei Monaten – ausgehend davon, dass für die Länder die „Klageweile" tatsächlich bereits ab dem 10. August 2018 vorhersehbar gewesen sei – das richterliche wie nichtrichterliche Personal an den Sozialgerichten derart aufzustocken, dass diese in der Lage gewesen wären, die seit Anfang November 2018 bundesweit zehntausenden von Klagen innerhalb angemessener Zeit zu bearbeiten und einer Erledigung zuzuführen, gehe an der Personal- und Haushaltsrealität in den Länderjustizverwaltungen vorbei. Dies müsse seinerzeit auch der Klägerin klar gewesen sein, nicht zuletzt aufgrund der öffentlich geführten Debatte und Berichterstattung. Als zumindest am Sozialgericht Kassel in erheblichem Maße für die „Klagewelle" Ende des Jahres 2018 verantwortliche Vielklägerin habe die Klägerin schon im Zeitpunkt der Klageerhebung mit einer längeren Dauer des Ausgangsverfahren rechnen müssen. Überdies könne davon ausgegangen werden, dass das Ausgangsverfahren angesichts des streitigen Betrags von 2.251,01 Euro für die Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Eine Erstattung der von der Klägerin gleichfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten scheide aus. Für die erstmalige vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem haftungspflichtigen Land sei nämlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in der Regel nicht erforderlich und gehörten die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023, - L 37 SF 196/20 EK AS - , juris Rdnr. 53). Dass dies vorliegend anderes beurteilt werden könnte, lasse sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Die Klägerin hat am 19. Februar 2026 und der Beklagte am 26. Februar 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen und hinsichtlich des Verfahrensgangs des Ausgangsklageverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel mit dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 auf die beigezogene Gerichtsakte dieses Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Das Landessozialgericht ist – erstinstanzlich – für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
II. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Klägerin geforderte Entschädigung wegen der unangemessen langen Dauer des Verfahrens S 2 KR 468/18 vor dem Sozialgericht Kassel in Höhe von 3.167,23 Euro. Die Klage ist insofern als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. für viele BSG, Urteil vom 21. Februar 2013, - B 10 ÜG 1/12 KL - juris).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem die mögliche Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG. Dies setzt einen gesonderten, gerade hierauf gerichteten Antrag nicht voraus (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG).
III. Die Entschädigungsklage nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. GVG ist zulässig. Die Klägerin hat die Wartefrist aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, wurde sowohl bezogen auf die erste Verzögerungsrüge vom 13. März 2023 als auch auf die zweite vom 13. September 2023 eingehalten, denn die Klage im Entschädigungsklageverfahren ging am 6. Mai 2024 ein.
Auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht.
IV. Die damit zulässige Klage ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 2 KR 468/18 geführten Verfahren als Wiedergutmachung einen Anspruch auf dieselbige Feststellung sowie im tenorierten Umfang auf eine Entschädigungszahlung.
1. Die Klägerin hat die materielle Ausschlussfrist des § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet hat, oder nach einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, eingehalten. Erledigung des Ausgangsverfahrens trat vorliegend mit der Zustellung des stattgebenden Gerichtsbescheids vom 8. Dezember 2023 und dem nachfolgenden Eintritt der Rechtskraft ein. Die Entschädigungsklage der Klägerin ist am 6. Mai 2024 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen und damit rechtzeitig erhoben worden (Müller in: Ory/Weth,jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 11. Mai 2022), Rn. 29).
2. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG (vgl. zur Verzögerungsrüge für viele BSG, Urteil vom 27. Juni 2013, - B 10 ÜG 9/13 B -). Die erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin formell wirksam erhoben. In der Sache setzt die wirksame Erhebung einer Verzögerungsrüge voraus, dass Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG). Das war hier jedenfalls bei Erhebung der ausdrücklichen Verzögerungsrüge am 13. März 2023 unproblematisch der Fall: Das Sozialgericht hatte am 14. November 2022 letztmalig mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin korrespondiert und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren noch dieses Jahr abzuschließen. Es hatte zuvor nach Übersendung des klägerischen Schriftsatzes vom 11. Juli 2022 – für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings nicht erkennbar – nach Kenntnisnahme des Schriftsatzes die Akten mit dem Vermerk, dass „vorrangig ältere Verfahren und Eilverfahren zur Bearbeitung“ anstünden, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid verfügt. Bei dieser Sachlage ist die am 13. März 2023 erhobene Verzögerungsrüge nicht verfrüht. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Sozialgericht bereits die ihm zustehende Bedenkzeit von zwölf Monaten pro Instanz (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2017 – B 10 ÜG 15/17 B) ausgeschöpft, ohne dass ein Verfahrensabschluss konkret absehbar war.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob bereits der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juli 2022 oder vom 10. November 2022 oder erst das Schreiben vom 13. März 2023 als Verzögerungsrüge zu werten ist. Ist eine Verzögerungsrüge formgerecht und wirksam erhoben, so ist bei der Beurteilung einer Überlänge auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene Dauer des Verfahrens einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungsrüge schon früher hätte erhoben werden können (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017, - B 10 ÜG 3/16 R -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2020, - L 12 SF 39/17 EK AS - juris), so dass die Klägerin auch ausgehend von einer erst durch das Schreiben vom 13. März 2023 erhobenen Verzögerungsrüge Entschädigung für die gesamte Dauer des Verfahrens verlangen kann, soweit dies überlang geworden ist.
3. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Ausgangsverfahren unangemessen lang dauerte.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BSG, Urteil vom 3. September 2014, - B 10 ÜG 2/13 R - ; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, - B 10 ÜG 11/13 R - ; HLSG, Urteil vom 1. August 2018, - L 6 SF 2/18 EK SB - juris).
Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von dessen Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der (Kalender-) Monat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere anhand der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG genannten Kriterien zu beurteilen. Auf dieser Grundlage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ist schließlich in einem dritten Schritt zu entscheiden, ob die Verfahrensdauer die Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013, - B 10 ÜG 1/12 KL – juris).
Ausgehend von diesem Rahmen ist die Festlegung eines Zeitraums, bei dessen Überschreiten ein Verfahren generell als unverhältnismäßig lange dauernd zu bewerten ist, nicht möglich (BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 30. August 2016, - 2 BvC 26/14 – Vz 1/16; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2011, - 1 BvR 232/11 – juris). Das gilt zumal, da Zügigkeit oder Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte sind, sondern stets im Zusammenhang und im Spannungsverhältnis mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz, und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht zu sehen sind.
Die sich aus § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG ergebenden Maßstäbe für eine unangemessene Verfahrensdauer sind nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013, - III ZR 376/12 – juris; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt in diesem Rahmen beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 1. August 2018 (L 6 SF 2/18 EK SB), vom 18. Mai 2022 (L 6 SF 36/21 EK KR) und vom 13. Juli 2022 (L 6 SF 20/20 EK AS) dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen des um Entschädigung nachsuchenden Beteiligten. Entscheidend ist deshalb, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf dessen Verfahrensposition und das ggf. geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014, - B 10 ÜG 2/13 – juris). Dagegen sind, da § 198 GVG auf die Entschädigung (oder allgemeiner: die Wiedergutmachung) individueller Belastungen gerade des Entschädigungsklägers durch eine unangemessene Verfahrensdauer zielt, allgemeine Aspekte bzw. eher für die Allgemeinheit maßgebliche Fragen nicht von entscheidendem Gewicht.
Konkretisierend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Dauer eines Verfahrens noch als angemessen anzusehen ist, soweit sie auf einer vertretbaren aktiven Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht und, soweit sie darüber hinausgeht, eine regelmäßig jedem Gericht zuzubilligende Vorbereitungs- und Überlegungszeit, in der eine aktive Verfahrensförderung nicht erkennbar sein muss, nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R; HLSG, Urteile vom 1. August 2018, - L 6 SF 2/18 EK SB - und 18. Mai 2022, - L 6 SF 36/21 EK KR – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich das Ausgangsverfahren, das vom Zeitpunkt des Eingangs des Vorgangs bei dem Sozialgericht Kassel im November 2018 bis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Dezember 2023 und dem nachfolgenden Eintritt der Rechtskraft insgesamt 5 Jahre und 2 Monat gedauert hat, als unangemessen lang. Für die Beurteilung der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf seine Angemessenheit bzw. Unangemessenheit sind zunächst Zeiten, in denen das Verfahren aktiv betrieben wurde, und Zeiten gerichtlicher Inaktivität gegenüberzustellen, wobei zu den Zeiten, in denen das Verfahren aktiv betrieben wurde, auch Zeiten des gerechtfertigten Zuwartens zählen.
So durfte die Kammervorsitzende im Februar 2019, nachdem sie die Klägerin zur Vorlage der Patientenakte aufgefordert hatte, die Zeit bis zur Übersendung abwarten, umso mehr als sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befand. Ebenso verhält es sich im April 2019, nachdem der AOK Hessen im März 2019 die Patientenakte zwecks Akteneinsicht weitergeleitet worden war. Im Juli 2019 liegt ein weiteres gerechtfertigtes Zuwarten der Kammervorsitzenden vor, nachdem die AOK Hessen im Juni 2019 mitgeteilt hatte, einen Gutachtenauftrag beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hessen in Auftrag gegeben zu haben. Nachdem die Kammervorsitzende die AOK Hessen am 25. März 2020 an die angeforderte Stellungnahme erinnerte, war der April 2020 im Sinne des Abwartens der Rückmeldung gerechtfertigt, während im Mai 2020 sowie von August 2020 bis November 2023 eine Inaktivität festzuhalten ist. Die Entgegennahme von Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen vermögen nicht zu einer Unterbrechung zu führen.
Alles in allem ergeben sich Zeiten, in denen das Verfahren keinen erkennbaren Fortgang nahm und dies nicht auf dem Gericht nicht zurechenbaren Verhalten Dritter beruhte, in einem Umfang von 41 Monaten. Dieser Zeitraum begründet jedoch nicht in vollem Umfang eine Überlänge des Verfahrens. Dem Sozialgericht sind vielmehr Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz 12 Monate betragen, zuzubilligen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015, - B 10 ÜG 11/13 R -; HLSG, Urteile vom 1. August 2018, - L 6 SF 2/18 EK SB - und vom 18. Mai 2022, - L 6 SF 36/21 EK KR – juris).
Vorliegend trägt der Senat der großen Anzahl der sogenannten Krankenhausverfahren im Allgemeinen und der von der Klägerin vor dem Sozialgericht während des Ausgangsverfahren von 2018 bis 2023 anhängig gemachten Verfahren im Besonderen durch die Berücksichtigung eines zu der dem Sozialgericht regelmäßig zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinzutretenden weiteren Zeitraums von 12 Monaten Rechnung, der nicht als Zeit entschädigungspflichtiger Inaktivität gewertet wird. Die den Gerichten eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten basiert maßgeblich auf der Überlegung, dass die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte (nur) so beschaffen sein muss, dass die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger gegebenenfalls älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückgestellt werden müssen, und die systematische Verfehlung dieses Ziels der Hauptgrund dafür ist, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 37 SF 360/13 EK AS –, Rn. 81, juris). Hierbei hat der Gerichtsträger im Rahmen des Landeshaushalts grundsätzlich für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen müssen allerdings an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden, wenn dies, wie hier, auf Grund besonderer Umstände geboten ist.
Vorliegend war es nach Auffassung des Senats nicht kurzfristig möglich auf die erheblichen Klageeingänge ab 2018 bei den Sozialgerichten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu reagieren; vielmehr war dem Gerichtsträger beziehungsweise „der Justiz“ der zusätzliche Zeitraum von zwölf Monaten einzuräumen, ohne dass dies zu einer entschädigungspflichtigen Überlänge führt. Dies gilt namentlich, da die (zusätzliche) Belastung so hoch war, dass diese realistischerweise nur durch zusätzliche Personales zu bewältigen war und entsprechende Maßnahmen sich regelmäßig nicht kurzfristig umsetzen lassen.
Hintergrund für die Klagewelle ab 2018 war die Einführung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), dessen Regierungsentwurf durch das Bundesministerium für Gesundheit im August 2018 eingebracht und am 9. November 2018 im Deutschen Bundestag beschlossen und verabschiedet wurde. Am 23. November 2018 wurde das Gesetz durch den Bundesrat gebilligt, am 11. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Das Gesetz führte insbesondere eine Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen mit § 325 in das SGB V ein. Danach wurde die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden waren und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden (Fassung gültig ab 1. Januar 2019 bis 19. Oktober 2020). Durch diese Verkürzung der Verjährungsfristen waren die Krankenhäuser gezwungen die Verfahren, die zu verjähren drohten, kurzfristig bei den Sozialgerichten anhängig zu machen. Daraus folgte am Jahresende 2018 ein erheblicher Anstieg der Klageverfahren vor den hessischen Sozialgerichten, der allein im Krankenversicherungsrecht 7.000 Verfahren und damit mehr als doppelt so viel wie im Jahr davor betrug (Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 Nr. 5/19). Aufgrund der kurzen Zeiten zwischen der Einbringung des Bundesgesetzes im August 2018 und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2019 war dem Gerichtsträger ein zusätzlicher zeitlicher Rahmen für die Beschaffung und Bereitstellung von ausreichendem gerichtlichem Personal in der Sozialgerichtsbarkeit im Allgemeinen und den betroffenen Kammern am SG Kassel im Besonderen zuzubilligen, um auf die kurzfristige geänderte Gesetzeslage und die sich nicht sofort, aber doch alsbald abzeichnende erhebliche zusätzliche Verfahrensbelastung reagieren zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Landeshaushalt für 2018 und 2019 als Doppelhaushalt bereits am 31. Januar 2018 (www.finanzen.hessen.de) beschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die erheblichen Mehrbelastungen durch die Neueingänge im Bereich der Krankenversicherung Ende 2018 und die auch in den Folgejahren weiter bestehenden hohen Fallzahlen noch nicht ersichtlich. Es ist der Landesregierung daher zuzubilligen, dass sie auf die Klagewelle ab Ende 2018 erst durch den nächsten planmäßigen Haushalt Ende 2019 durch adäquate Mittel hätte reagieren können; auch sonstige denkbare Personalmaßnahmen, etwa durch Unterstützung aus anderen Gerichtsbarkeiten, lassen sich kaum schneller realisieren. Dieser Zeitraum von 12 Monaten ist entsprechend als weiterer nicht zu einer Entschädigung führender Zeitraum zu berücksichtigen. Auch mit Blick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, ist vom Gerichtsträger nicht zu erwarten, dass er Personal bereithält, dass auch eine außergewöhnliche Situation wie im hiesigen Zusammenhang ohne Weiteres abfangen kann.
Zudem ist der Staat, wenn die Klägerin selbst oder die für sie auftretende Prozessbevollmächtigte die Arbeitskraft in einem sehr ungewöhnlichen Maß in Anspruch nehmen, zwar immer noch gefordert, zur Gewährleistung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen, dass gerichtliche Verfahren möglichst zeitnah abgearbeitet werden können (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. August 2022 – L 6 SF 11/21 EK AS –, Rn. 83, juris). Allerdings kann eine besonderes intensive Inanspruchnahme der Justiz, auch wenn diese sich nicht als unangemessen darstellt, sondern ein vor dem Hintergrund der durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz verständliche ohne Weiteres verständliches Vorgehen darstellt, im Rahmen des Entschädigungsverfahrens bei der Beurteilung der Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – B 10 ÜG 1/22 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr 24, SozR 4-1500 § 60 Nr 13, SozR 4-1750 § 41 Nr 3, Rn. 35).
Andererseits hält der Senat auch eine noch weitergehende Ausdehnung des Zeitraums entschädigungslos hinzunehmender Inaktivität nicht für geboten. Da es für den Anspruch aus § 198 GVG nicht auf das Verschulden konkreter Amtsträger ankommt, ist dabei von vornherein nicht entscheidend, welche Maßnahmen von wem hätten ergriffen werden müssen, um jedenfalls mit dem zusätzlichen Zeitraum von zwölf Monaten (auch) die Verfahren der „Krankenhauswelle“ zum Abschluss zu bringen. Maßgeblich ist allein, dass die Rechtsuchenden – sofern sie die Gerichte nicht unangemessen in Anspruch nehmen – mit Blick auf das Gewicht, das dem Recht auf effektiven und damit auch unverzögerten Rechtsschutz zukommt, erwarten dürfen, dass auch im Falle unerwarteter Belastungen eines Gerichts oder einer Gerichtsbarkeit in überschaubarer Zeit Abhilfe geschaffen wird.
Anlass, im konkreten Fall der Klägerin die sich danach ergebende Zeitspanne von 24 Monaten zu reduzieren, besteht vorliegend nicht. Hintergrund ist, dass dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen ist, der es ihm ermöglicht, der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und muss und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, - III ZR 141/14 – juris). In diesem Rahmen kann und wird es vielfach sachgerecht sein, Verfahren mit vergleichsweise geringer Bedeutung jedenfalls über einen gewissen Zeitraum hinter andere zurückzustellen, so dass auch Zeiten gerichtlicher Inaktivität, die über die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinausgehen, von den Beteiligten an Verfahren mit geringer Bedeutung noch hinzunehmen sind. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig gegenüber der Klägerin, da diese die Umstände der verlängerten Bearbeitungszeiten kannte. Auch die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitraum eine erhebliche Anzahl von Klagen beim Sozialgericht Kassel anhängig gemacht, um eine Verjährung zu verhindern. Es war ihr damit bekannt, dass sie die Kapazitäten des Sozialgerichts Kassel in ganz erheblichem Umfang selbst in Anspruch nahm. Auch wenn ihr dabei weder allgemein noch im konkreten Fall vorzuhalten ist, dass sie die Gerichte ungebührlich in Anspruch genommen hätte, ist ihr nach Auffassung allein auf Grund der tatsächlichen ganz außergewöhnlichen Inanspruchnahme justizieller Ressourcen die zusätzliche „Verteilzeit“ von zwölf Monaten hinzunehmen.
Im Ergebnis sind von den Zeiten gerichtlicher Inaktivität im Umfang von 41 Monaten somit 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen, so dass eine Überlänge des Verfahrens im Umfang von 17 Monaten verbleibt.
Darüber hinaus ist der besondere Umstand des Corona-Lockdowns zu berücksichtigen.
Während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 eingetretene Verzögerungen sozialgerichtlicher Verfahren sind generell nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen und begründen keinen Entschädigungsanspruch. Dies gilt für diesen Zeitabschnitt unterschiedslos und generell für coronabedingte Verzögerungen sowohl im Sitzungs- als auch für den sonstigen Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte. Erfasst werden Verzögerungen jeglicher Art (BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 – B 10 ÜG 3/23 R –, juris). In dem Monat Mai 2020 ist eine gerichtliche Zeit der Inaktivität festzustellen, so dass dieser Monat an dem Umfang von 17 Monaten abzuziehen ist, es verbleiben somit 16 berücksichtigungsfähige Monate.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der überlangen Verfahrensdauer ist festzustellen, dass der Klägerin – abgesehen von den Aufwendungen für den Versuch der außergerichtlichen Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs – materielle Nachteile durch die Dauer des Verfahrens nicht entstanden sind und von ihr auch nicht konkret behauptet werden. Diese immaterielle Entschädigung beträgt nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung, wobei dieser Betrag bereits nach der Gesetzesbegründung auf (volle) Monate heruntergebrochen werden kann. Nach Satz 4 der Vorschrift kann der Betrag nach den Umständen des Einzelfalles bei Unbilligkeit höher oder niedriger festgesetzt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift schließlich kann Entschädigung überhaupt nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist.
Es liegen keine Gründe vor, der Klägerin überhaupt keine Entschädigung in Geld zu gewähren, namentlich sie auf die bloße Feststellung der unangemessenen Dauer zu verweisen. Zwar erlaubt diese in (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit – auf Grund der europarechtlichen Vorgaben allerdings nur in Ausnahmefällen – das Absehen von einem Entschädigungsanspruch (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 202 Rn. 26a – dort auch zur Regel-Ausnahme-Struktur des Gesetzeswortlauts, die auf den ersten Blick ein anderes Verständnis nahezulegen scheint). Eine Feststellung der Überlänge ist jedoch wegen ihres Ausnahmecharakters jedenfalls regelmäßig nur ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte finanzielle, ideelle oder sonstige Vorteil erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erkennbar ist oder/und die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist oder/und der Beteiligte auf Grund seines (Gesamt-)Verhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2020 – L 6 SF 8/19 EK AS –, Rn. 61 - 62, juris – mit weiteren Nachweisen).
Auch die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG durch den Staat zu einer Entschädigung in Geld führen muss, hängt damit wesentlich davon ab, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Umgekehrt führen Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, regelmäßig zu einem Entschädigungsanspruch in Geld. Keinen sachlichen Grund für Zeiten der Untätigkeit stellt von vornherein eine unzureichende sachliche und personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG aus, wiegt der daraus resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris Rn. 41 m.w.N.); eine bloße Feststellung der Überlänge reicht dann regelmäßig nicht aus. Überlastungstypische Verfahrensweisen können vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso wenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 - juris.), wobei allerdings vorliegend die besondere und in dieser Form nicht vorhersehbare Belastung durch die sog. Krankenhausfälle zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung der Angemessenheit und auch die Frage nach einer Entschädigung in Geld erfordert daher Zurechnung, ob eine Verzögerung überwiegend auf das Verhalten der Beteiligten oder auf eine Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 – L 6 SF 21/19 EK AS –, Rn. 54, juris m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar ist, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den Jahren 2019 bis 2023 über 1.000 Verfahren als Aktivpartei bei dem Sozialgericht Kassel anhängig machte. Unter diesen Umständen musste die Klägerin grundsätzlich damit rechnen, dass es bei dem Ausgangsverfahren zu Verzögerungen kommen könnte, und zwar auch unabhängig von konkret beschreibbaren Hindernissen im streitgegenständlichen Verfahren. Jedoch ist für die Klägerin zu berücksichtigen, dass es sich um die Trägerin eines nach § 108 Ziffer 2. SGB V zugelassenen Krankenhauses handelt und nicht um eine natürliche Einzelperson. Dabei sind die besonders hohen Fallzahlen unter anderem auf das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals vom 11. Dezember 2018 zurückzuführen, mit dem für Vergütungsansprüche von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhäuser eine zweijährige Verjährungsfrist, und zwar für die Erstattungsansprüche der Krankenkassen sogar rückwirkend, eingeführt worden ist (vgl. (§ 325 SGB V i. d. F. d. Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes). Namentlich die rückwirkend eingeführte gesetzliche Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche von Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden gewesen und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, hatte zur Folge, dass im Jahr 2018 die Krankenkassen Erstattungsansprüche gegen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser aufrechneten. In der Konsequenz kam es zu einer erheblichen Klagewelle der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen. Diese Veränderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber hatte somit unmittelbare Auswirkung auf das Klageverhalten der Klägerin. Hierbei war die Klägerin auch weder verpflichtet, sich außergerichtlich mit den Krankenkassen zu einigen, noch eine Verjährung der Ansprüche hinzunehmen. Es ist auch aus dem Ausgangsverfahren nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Verfahrensbeschleunigung in sachlicher oder prozessualer Weise entgegengewirkt hätte. Allein die schiere Masse an Verfahren – aufgrund der berechtigen Einlegung der Verfahren, nach der Verschärfung des Verjährungsrechts – führt nicht dazu, die Kläger als sog. Vielklägerin in dem Sinne einzustufen, dass sie die Untätigkeitszeiten als Mitverursacherin zu tragen hätte oder doch jedenfalls auf die bloße Feststellung der Überlänge zu verweisen wäre. Vielmehr hatte hier der Staat – unter Berücksichtigung der vom Senat für angemessen erachteten zusätzlichen „Verteilzeit“ – Sorge dafür zu tragen, dass die Sozialgerichte ausreichend zur Bewältigung der Klageverfahren und zur Sicherstellung einer angemessenen Dauer der Verfahren ausgestattet sind. Soweit hierzu darauf verwiesen wurde, dass die Gesetzesänderung auch für die Sozialgerichtsbarkeit kurzfristig eingeführt wurde und eine ausreichende Personalbeschaffung in solch kurzer Zeit nicht möglich gewesen sei, hat dies nicht die Klägerin zu vertreten; vielmehr führt dies (nur) dazu, dass sie zusätzlichen zwölf Monate der Inaktivität hinzunehmen hat, nicht aber zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs in Geld.
Gründe, im Einzelfall von dem regelhaft vorgesehenen Betrag für die immaterielle Entschädigung abzuweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Namentlich folgt dies nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt. Auch ist der streitige Betrag keineswegs so gering, dass sich hieraus ein Grund für eine Abweichung ergäbe.
4. Die Klägerin hat darüber hinaus einen materiellen Schadensersatzanspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die vorprozessuale Rechtsverfolgung.
a. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Solche Kosten können grundsätzlich als materieller Schaden im Sinne von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG im Entschädigungsprozess geltend gemacht werden, sofern sie adäquate Folge der überlangen Verfahrensdauer sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BSG, Urteil vom 26. März 2026 – B 10 ÜG 2/25 R - , juris).
Die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ist nicht regelmäßig zu verneinen. Denn der Schädiger hat grundsätzlich auch diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BSG, Urteil vom 26. März 2026 – B 10 ÜG 2/25 R –, juris). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben sind, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei sind aber allgemeine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu beachten (BGH, Versäumnisurteil vom 20. September 2023 - - VIII ZR 247/22 - juris RdNr 24 f mwN).
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen scheidet der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die erstmalige und sofortige Geltendmachung des Schadens nur dann aus, wenn Haftungsgrund und Schadenshöhe von vornherein klar sind, der Ersatzpflichtige seiner Ersatzpflicht voraussichtlich ohne vernünftige Zweifel nachkommen wird (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 - juris RdNr 21 mwN) und der Geschädigte ausreichend geschäftlich gewandt und auch nicht aus sonstigen Gründen wie Abwesenheit oder Krankheit zur Selbstanmeldung des Schadens außerstande ist (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - BGHZ 127, 348 = juris RdNr 9; allgemein Hildenbrand, NJW 1995, 1944, 1945 mwN; BSG, Urteil vom 26. März 2026 – B 10 ÜG 2/25 R –, juris).
Demgegenüber hängt das Bestehen und der Umfang eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung von einer Reihe von Subsumtionen und Wertungen ab. Die dafür erforderliche mehrstufige Prüfung setzt unter anderem eine mehrfache umfassende Gesamtabwägung der Einzelfallumstände voraus (vgl etwa Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG RdNr 212, Stand 14. Januar 2026 mwN). Ohne einen juristisch geschulten Blick auf den Ablauf des Ausgangsverfahrens, der einem juristischen Laien und auch einem Krankenhausträger nicht abverlangt werden kann, lässt sich daher schon die Schadenshöhe nicht von vornherein eindeutig bestimmen. Eine ergebnisoffene Beratung, Prüfung und unbürokratische Erfüllung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs durch den Fiskus als Anspruchsgegner auf eine schlichte Anzeige des Anspruchstellers hin lässt sich nicht unterstellen. Ob zumindest ein entsprechender Beratungsanspruch nach § 14 SGB I besteht, erscheint zumindest zweifelhaft, weil es sich bei Ansprüchen nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nicht um Ansprüche nach dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) handelt. Dies rechtfertigt es regelmäßig, bei der Entscheidung ob, bei welcher Stelle und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche wegen überlanger Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 26. März 2026 – B 10 ÜG 2/25 R –,Rn. 47, juris).
b. Der materielle Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 280,60 Euro.
Der Erstattungsanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten beschränkt sich auf den Teil des Schadensersatzanspruchs, der tatsächlich bestand und durchgesetzt werden konnte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 RdNr 50; vgl Janeczek in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl 2025, Anhang I IX RdNr 103). Aber auch unter dieser Prämisse hat die Klägerin Anspruch auf zumindest 280,60 Euro.
Für die in Höhe von 1.600,- Euro berechtigte außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung nach dem GVG im Sozialgerichtsprozess konnte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rechtsanwälte gemäß §§ 1, 2, 13 RVG in der Fassung vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2025 (aF) eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe der vorprozessual geltend gemachten Forderung, soweit sich diese im Verfahren als begründet herausgestellt hat, im Fall der Klägerin waren das 1.600,- Euro. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann insoweit insgesamt 235,80 Euro (§§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG aF = 215,80 Euro Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro nach Nr. 7002 VV RVG) beanspruchen. Hinzu kommt 19 % Umsatzsteuer gem. 7008 VV RVG in Höhe von 44,80 Euro, mithin insgesamt 280,60 Euro. Die Umsatzsteuer ist zu erstatten, da die Klägerin ungeachtet ihrer Eigenschaft als GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, da es sich bei ihr um die Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses handelt, das Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 lit. b) Satz 1 UStG erbringt, die somit nach § 4 Nr. 14 lit. b) Satz 2 lit. aa) UstG steuerfrei sind.
5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens.
Ein Anspruch auf Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens besteht, da sich im erstinstanzlichen Verfahren zeitliche Inaktivitäten des Gerichts feststellen lassen, welche die zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 3/16 R –, juris, Rn. 22; (Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 202 Rn. 28a; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2019 – L 11 SF 58/18 EK AL – juris Rn. 48), die zusätzliche Verteilzeit von zwölf Monaten und die dreimonatige Zeit des Lock-Downs von März bis Mai 2020 – wobei konkret nur der Mai 2020 als Zeit der Inaktivität relevant ist – überschreiten. Angesichts des Umfangs der Überlänge und der Gesamtdauer des Verfahrens hält der Senat im konkreten Fall – unter Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 2 WA 1.17 D – NJW 2019, 320) – die zusätzliche Feststellung der unangemessenen Dauer auch mit Blick auf die Regelung aus § 198 Abs. 4 Satz 3 HS. 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG für veranlasst.
IV. In Verfahren nach § 198 GVG hat die Kostenentscheidung nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ergehen. Eine Gerichtskostenfreiheit besteht hier nicht (vgl. § 183 Satz 6 SGG). Ausgehend vom Umfang des teilweisen Obsiegens und des teilweisen Unterliegens der Klägerin hält der Senat dabei auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 VwGO die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung für angemessen.
V. Die Revision ist wegen der nach Auffassung des Senats bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
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