VerfGH Sachsen Beschluss

Rundfunkbeitragsfestsetzung und Verfassungsbeschwerde KI-Titel

Rundfunkbeitrag · Verfassungsbeschwerde · Beitragspflicht · Staatsvertrag · Verwaltungsrecht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 25-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. September 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 17. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. April, 29. Juli und 19. August 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Festsetzungsbescheide des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und

2. März 2015, jeweils in Form des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2015 (Beitragsnummer 622 657 112), das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 (2 K 1857/15) und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 (5 A 586/18), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Februar 2021 zugegangen, sowie mittelbar gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638), durch welches der Sächsische Landtag dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom

21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zustimmte.

Der Verfassungsbeschwerde geht es um die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Mitteldeutschen Rundfunk (künftig: Beklagter) mit Bescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. März 2015. Hiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 zurückwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Dresden und beantragte unter anderem die Aufhebung sämtlicher Bescheide sowie die Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge und sonstigen Zahlungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das angegriffene Urteil vom 20. März 2018 ab. Hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 1. September 2014 und 2. März 2015 sei die Klage unzulässig, weil der Beschwerdeführer jeweils nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe, hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 1. Oktober 2014 sei sie unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig sei und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletze. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das entsprechende Landeszustimmungsgesetz verstießen gegen die Verfassung des Freistaates Sachsen, teile die Kammer nicht. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor; insoweit folge das Gericht den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2016, in dem speziell auch zur Lage im Freistaat Sachsen ausführlich dargelegt worden sei, weshalb die landesverfassungsrechtlichen Zitiergebote keine Anwendung fänden. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers – zunächst ohne nähere Begründung – die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer selbst Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und für das Berufungsverfahren und begründete diesen Antrag näher. Nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 (5 A 586/18) wurde mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2018 Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragt und der Zulassungsantrag begründet. Durch den angegriffenen Beschluss vom 3. Februar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag schließlich ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Antrag sei schon unzulässig, weil die Vorgaben des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten seien; denn in den Begründungsschriftsatz seien weitestgehend lediglich die – in vielen Teilen den Eindruck der Rechtsunkundigkeit vermittelnden – Ausführungen des postulationsunfähigen Beschwerdeführers aus dem Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Mai 2018 einkopiert worden, ohne dass die dem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennbar sei. Überdies führten die geltend gemachten Gründe ohnehin zu keiner Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien nicht dargelegt. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass die Nichtnennung des Datenschutzgrundrechts in den landesgesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor als Rundfunkteilnehmer geführt worden sei, sei der Beklagte gemäß § 14 Abs. 6 RBStV berechtigt gewesen, die bei ihm bereits für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten auch für den Vollzug der Rundfunkbeitragspflicht zu verarbeiten. Seine pauschal erhobene Rüge einer Verletzung des Datenschutzgrundrechts erörtere der Beschwerdeführer insgesamt nicht anhand der einschlägigen beitragsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze sowie unter Berücksichtigung ihrer Ausformung durch die bereits existierende Rechtsprechung. Aus den genannten Gründen weise die Rechtssache auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch werfe sie Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Den unter dem 3. März 2021 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom

7. Juni 2021 (5 A 586/18).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 15 SächsVerf abgeleiteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz, des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf). Durch den angegriffenen Beschluss verhindere das Sächsische Oberverwaltungsgericht einen effektiven Rechtsschutz, indem es ein zulässiges Rechtsmittel für unzulässig erkläre und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit der fristgemäßen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nehme. Falsch und unbewiesen sei die Behauptung, der Prozessbevollmächtigte habe lediglich ein Schreiben des Beschwerdeführers in seinen Begründungsschriftsatz einkopiert; andere Möglichkeiten seien gar nicht in Erwägung gezogen worden. Damit seien die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO überspannt und in der Folge der Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend gewürdigt worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die Festsetzungsbescheide bestanden, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei. Dies resultiere daraus, dass durch das sächsische Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Grundrecht auf Datenschutz verletzt werde, weil das Zitiergebot nicht gewahrt worden sei. Eine Nichtanwendung des insofern einschlägigen Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf könne nicht damit begründet werden, dass ein vorkonstitutionelles Gesetz betroffen sei, kein Grundrecht berührt werde, das aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung eingeschränkt werden dürfe oder es sich lediglich um ein Änderungsgesetz handele, das die Eingriffsvoraussetzungen allenfalls unerheblich geändert habe. Die Eingriffsermächtigungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien teilweise völlig verschieden von denen des zuvor geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2016 (6 C 49/15) sei sowohl inhaltlich rechtsfehlerhaft als auch ohne Grundlage, weil das Gericht nicht über die Auslegung von Landesrecht habe entscheiden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe diese Entscheidung im angegriffenen Urteil ungeprüft übernommen, so dass bereits aus diesem Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden und die Berufung habe zugelassen werden müssen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei aber auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers zum landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht eingegangen, was zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die – maßgeblich gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom

3. Februar 2021 als letztinstanzliche Entscheidung gerichtete – Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 Sächs-VerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris).

Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die – die Entscheidung selbständig tragende – Erwägung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei bereits unzulässig, nicht gerecht werden soll.

a) Insbesondere ist ein möglicher Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch etwaige Überspannung der formellen Anforderungen an die Rechtsmittelzulassung nicht substantiiert dargelegt worden.

aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. zuletzt SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.] m.w.N.). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Uhle in: Merten/Papier, HGR V, 2013, § 129 Rn. 56 a.E.). Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden indes lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021

– Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47- IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).

bb) Die Beschwerdeschrift setzt sich schon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO auseinander, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht bezieht. Danach soll mit dem Vertretungserfordernis erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Beschwerdebegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt oder sich der Rechtsanwalt Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht; vielmehr muss der Schriftsatz grundsätzlich auch von dem Rechtsanwalt erarbeitet sein (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 B 37/00 – juris; Urteil vom

23. April 2014, BVerwGE 149, 289 [291]). Hierzu muss das schriftsätzliche Vorbringen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 6. September 1965, BVerwGE 22, 38 [39]; Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58/12 – juris Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 15. November 2019 – 5 B 18/19 – juris Rn. 6; vgl. auch Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 75; Hartung/Schramm in: BeckOK VwGO, Stand April 2021, § 67 Rn. 53 f.; Czybulka/Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 67 Rn. 54 ff. m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 67 Rn. 20). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 – Vf. 65-VI-13 – juris Rn. 25 f.).

cc) Die Beschwerdeschrift legt auch nicht substantiiert dar, dass die Bewertung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Prozessvertreter habe die wesentlichen Teile der Ausführungen des insoweit postulationsunfähigen Beschwerdeführers aus dessen Schriftsatz vom 11. Mai 2018 in seinen Zulassungsantrag wortgleich mit nur wenigen Änderungen übernommen, nicht aber eigenständig „erarbeitet“, bei verständiger Würdigung objektiv willkürlich sein könnte.

Dem Tatbestand im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich ohne anwaltliche Vertretung die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Hinblick auf die Nichteinhaltung des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebotes sowie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen zu den Festsetzungsbescheiden geltend gemacht hatte, die auch Gegenstand der Begründung des Berufungszulassungsantrags sind. Inwiefern diese erstinstanzlichen Ausführungen durch anwaltliche Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung im Verfahren der Berufungszulassung inhaltliche oder wenigstens redaktionelle Änderungen erfahren haben, kann ohne Kenntnis der Klageschrift zum Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden; diese hat der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof aber weder vorgelegt noch sonst inhaltlich mitgeteilt.

b) Auch ein möglicher Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) wird im Zusammenhang mit der auf § 67 Abs. 4 VwGO beruhenden Zurückweisung seines Antrags nicht substantiiert aufgezeigt.

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die weiteren – hiervon unabhängigen – Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen von Zulassungsgründen i.S.d. § 124 VwGO möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnten, weil eine etwaige Verletzung jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden sein kann.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl