Vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters KI-Titel
Abordnung von Richtern · Richterdienstrecht · Vorläufiger Rechtsschutz · Zustimmungspflicht · Deutsches Richtergesetz
Sonstiges
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 179/18 (VG: 6 V 1583/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Antragsteller und Beschwerdegegner, g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 7. August 2018 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 2. Juli 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung seiner Abordnung an die Justizvollzugsanstalt ... (im Folgenden: JVA). Der Antragsteller, der 1992 in den bremischen Richterdienst eintrat und seit August 2014 das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) innehat, ist seit dem 01.09.2010 mit seiner Zustimmung an die JVA abgeordnet, um dort die Funktion des Anstaltsleiters wahrzunehmen. Die Abordnung erfolgte zunächst für zwei Jahre und wurde 2012 und 2014 um jeweils zwei Jahre verlängert. Im August 2016 erfolgte eine weitere Verlängerung der Abordnung um drei Jahre bis zum Ablauf des 31.08.2019. Mit Bescheid vom 31.05.2018 beendete der Senator für Justiz und Verfassung unter Bezugnahme auf mit dem Antragsteller geführte Gespräche die Abordnung an die JVA Bremen mit Wirkung zum 01.07.2018. Den Widerspruch des Antragstellers, mit dem er geltend machte, die vorzeitige Beendigung der Abordnung bedürfe nach § 37 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) seiner Zustimmung, wies der Senator für Justiz und Verfassung mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2018 als unbegründet zurück, nachdem zuvor der Versuch einer einvernehmlichen Lösung durch ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Abteilungsleiter I des Senators für Justiz und Verfassung am 14.06.2018 gescheitert war. Die sofortige Vollziehung der Beendigung der Abordnung wurde angeordnet. Beim Verwaltungsgericht Bremen bestehe eine Belastungssituation mit einem besonderen Bedarf an Vorsitzenden Richtern. Der Antragsteller werde als Richter mit langjähriger Rechtsprechungserfahrung benötigt. Zudem fehle es an einer Vertrauensbasis für dessen weitere Tätigkeit als Leiter der JVA. Es bestünden erhebliche fachliche Bedenken hinsichtlich der ausgeübten Leitungstätigkeit in der JVA. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Abordnung auch ohne seine Zustimmung aufgehoben werden können. Anders als bei der Abordnung an ein anderes Gericht sei bei der Aufhebung einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde die Zustimmung des Richters nicht erforderlich. Ein Richter, der auf eine Beamtenstelle abgeordnet sei, könne sich wie ein Beamter nicht gegen die Befristung oder sonstige Beendigung seiner Abordnung wenden. Der Dienstherr müsse in seinen organisatorischen, personellen und fachlichen Einschätzungen und Überlegungen frei sein und einen ordnungsge-
- 3 - - 4 - mäßen Dienstbetrieb sowie den bestmöglichen Einsatz personeller Ressourcen zeitnah sicherstellen können. Aus den allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechts folge, dass dem Dienstherrn beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein weiter Spielraum zukomme, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes die Abordnung vorzeitig zu beenden. Einer Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Abordnung eines Richters bedürfe es dem Sinn und Zweck nach nur bei der Abordnung an andere Gerichte. Dem Widerspruch des Antragstellers komme nach § 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge lediglich hilfsweise. Es bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das bloße Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehe. Die Belastungssituation beim Verwaltungsgericht Bremen lasse ein weiteres Zuwarten nicht zu, sondern erfordere vielmehr die Öffnung einer siebten Kammer, um insbesondere die weiter steigende Zahl von Asylklagen und Eilverfahren bewältigen zu können. Angesichts der Altersstruktur des Verwaltungsgerichts, die durch eine hohe Anzahl von Proberichtern und Proberichterinnen gekennzeichnet sei, könne der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Verwaltungsrichter kurzfristig zur Verbesserung der beim Verwaltungsgericht bestehenden Ausnahmesituation beitragen. Darüber hinaus stünden die fehlende Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als Anstaltsleiter und ganz erhebliche fachliche Bedenken gegen die fortgesetzte Ausübung dieser Tätigkeit der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und eventuell nachfolgender Klage entgegen. Am 26.06.2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verkürzung der Abordnung sei aufgrund der unterbliebenen Zustimmung formell rechtswidrig. Dem Wortlaut des § 37 DRiG sei nicht zu entnehmen, dass Abordnungen an ein anderes Gericht anders zu behandeln seien als Abordnungen an eine Verwaltungsbehörde. Es sei mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn die Verwaltungsbehörde ohne Einflussmöglichkeit des betroffenen Richters und des Gerichts, an das er zurückkehren solle, über die vorzeitige Beendigung der Abordnung entscheiden könne. Der Bedarf an Vorsitzenden Richtern beim Verwaltungsgericht Bremen könne aus dem vorhandenen Personalstamm und durch externe Ausschreibungen gedeckt werden. Er habe seine Tätigkeit in der JVA Bremen seit fast acht Jahren gleichbleibend ausgeübt und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine nachlässige oder gar illoyale Amtsführung. Die von der Antragsgegnerin kursorisch angeführten Umstände aus seiner Tätigkeit in der JVA seien bedauerlich und
- 4 - - 5 - teilweise tragisch, rechtfertigten jedoch nicht die Annahme einer nachlässigen oder gar illoyalen Amtsführung. Sie seien weder auf politischer Ebene noch in der Öffentlichkeit nachhaltig kritisiert worden. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Vermerke vom 18.12.2017 und 18.04.2018 seien ihm nicht bekannt. Er habe großes Interesse daran, Interessengegensätze mit der Antragsgegnerin auszuräumen. Deshalb habe er – leider vergeblich – um klärende Gespräche gebeten. Unterliege er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, obwohl sich die vorzeitige Beendigung der Abordnung im Nachhinein als rechtswidrig erweise, so könne er beim Verwaltungsgericht nicht als gesetzlicher Richter tätig werden. Da seine persönlichen Belange betroffen seien, verletze der Bescheid ihn auch in seinen Rechten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts annehme, sei der Rechtsstreit an dieses zu verweisen. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG liege die Abwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass im Regelfall dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Umsetzung organisatorischer und personeller Planungen der Verwaltung der Vorrang vor den privaten Interessen des Richters einzuräumen sei. Dieser grundsätzliche Vorrang bei Abordnungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall dringend notwendig. Es sei schwer erträglich, wenn ein an eine Verwaltungsstelle abgeordneter Richter es in der Hand hätte, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Wiederaufnahme der richterlichen Tätigkeit zu verweigern. Auch müsse es der Verwaltung zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, bestehende Probleme in der Behördenleitung durch eine vorzeitige Aufhebung der Abordnung zu lösen, wenn es an einer Grundlage für eine verlässliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit fehle. Dies gelte im besonderen Maße in einem sensiblen Bereich wie dem Strafvollzug.
- 5 - - 6 - Die vom Antragsteller befürchtete unrechtmäßige Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Gerichts, an das er zurückkehre, sei weder ersichtlich noch dargelegt. Das Verwaltungsgericht bleibe in der Bestimmung seiner Spruchkörper und der Geschäftsverteilung frei, weshalb eine lenkende Beeinflussung der Zusammensetzung des Gerichts ausgeschlossen sei. Die Stärkung des Verwaltungsgerichts durch die beabsichtigte Rückkehr des Antragstellers stelle eine sachlich und fachlich fundierte Erwägung und Einschätzung dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne der Bedarf an Vorsitzenden Richtern auch nicht anderweitig gedeckt werden. Zudem habe der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter gravierende Schwächen in den Bereichen Kooperationsverhalten, Engagement und Motivation sowie insbesondere Verantwortungsübernahme und Führungs- und Problemlösungskompetenz gezeigt. Der Antragsteller habe Vorgaben des Justizressorts mehrfach ignoriert und dessen Erwägungen ohne Rücksprache durch seine eigenen ersetzt. Die Bedenken hinsichtlich der Leitungsfähigkeit würden auch durch die internen Vermerke vom 18.04.2018 und 18.12.2017 dokumentiert. Ein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter sei nicht ersichtlich, da die Tätigkeit als Vorsitzender Richter keinen Wohnortwechsel oder nennenswerte Einschränkungen in der Besoldung nach sich ziehe. Einer Zuständigkeit des Richterdienstgerichtes stehe entgegen, dass nicht eine Maßnahme der Dienstaufsicht oder eine Abordnung nach § 37 Abs. 3 DRiG angegriffen werde und die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2018 dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 31.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6. 2018 wiederhergestellt. Der Antragsteller habe Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Beendigung von Abordnungen eingehalten würden. Da die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit nach § 37 Abs. 1 DRiG dessen Zustimmung bedürfe, könne die Abordnung auch nur mit Zustimmung des Richters beendet werden. Der Antragsteller habe seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der bis zum 31.8.2019 befristeten Abordnung nicht erteilt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehe über die sich aus § 37 DRiG ergebenden Gründe hinaus keine weitere Möglichkeit, die Abordnung eines Richters zu beenden. Insbesondere könnten weder nach § 71 DRiG noch aufgrund einer teleologischen Reduktion von § 37 Abs. 1 und 2 DRiG die beamtenrechtlichen Grundsätze für die Beendigung einer Abordnung als allgemeine dienstrechtliche Grundsätze auf eine Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde übertragen werden. Die Übertra-
- 6 - - 7 - gung dieser Grundsätze auf das Abordnungsverhältnis des Antragstellers scheitere daran, dass § 37 Abs. 1 und 2 DRiG für die Beendigung der Abordnung eine abschließende Regelung enthalte, die auch dann gelte, wenn die Abordnung wie vorliegend an eine Verwaltungsbehörde erfolge. Der durch § 37 Abs. 1 und 2 DRiG geschaffene Schutz vor einer einseitigen Beendigung der Abordnung diene nicht nur dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG), sondern auch dem des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Befugnis, einseitig über die Rückkehr des Richters zu entscheiden, werde durch das Befristungserfordernis ersetzt. Würden die Beendigungsgründe in § 37 Abs. 1 und 2 DRiG als abschließend verstanden, könne die Abordnung nicht durch eine einseitige Maßnahme des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, an die der Richter abgeordnet sei, beendet werden. Damit sei die Möglichkeit, diese Befugnis entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszuüben, von vornherein ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor: Bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei antragsbefugt, sei zweifelhaft, denn das Richteramt bestehe im Fall der Abordnung fort und der Richter sei nur vorübergehend bei einer anderen Stelle tätig. Die vorzeitige Beendigung der Abordnung führe lediglich dazu, dass diejenige Tätigkeit wieder aufzunehmen sei, die dem Richter ohnehin bereits übertragen sei. Insofern zeige die Aufhebung der Abordnung bereits keine Wirkungen, die über das bloße Betriebsverhältnis hinausgingen. Sie sei zudem nicht mit einem Wohnortwechsel oder einer sonstigen rechtlich erheblichen Beschwer verbunden. Eine solche sei vom Antragsteller auch nicht dargelegt worden. Das Interesse am Erhalt der Leitungstätigkeit in der JVA begründe kein schützenswertes Interesse des Antragstellers, aus dem eine Fortsetzung der Abordnung folgen würde. Im Übrigen liege mit der Rückkehr an das Verwaltungsgericht als Vorsitzender Richter auch keine Abberufung von einer leitenden Funktion vor, sondern lediglich der Wechsel einer solchen. Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis aus den mit der Aufhebung der Abordnung verbundenen nachteiligen finanziellen Folgen hergeleitet habe, sei dem nicht zu folgen. Mit dem Wegfall der Justizvollzugszulage, die inhaltlich mit der Arbeit in einem sicherheitsrelevanten Bereich begründet werde, entfalle zugleich eine besondere Beschwer (Arbeit hinter Gittern). In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Die Aufhebung der Abordnung verletze rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht. Weder sei seine richterliche Unab-
- 7 - - 8 - hängigkeit verletzt, noch werde mit der Aufhebung der Abordnung das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung einer richterlichen Abordnung an eine Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 71 DRiG, § 54 Abs. 4 BeamtStG. Soweit das Verwaltungsgericht meine, Sinn und Zweck von § 54 Abs. 4 BeamtStG, der dazu diene, den Personaleinsatz zu optimieren und zu flexibilisieren, stehe im Widerspruch zu den einschränkenden Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes an die Abordnung von Richtern, fehle jeder Nachweis für diese Auffassung. Der grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses bei Abordnungsentscheidungen gelte auch für an eine Verwaltungsstelle abgeordnete Richter. Zur effektiven und gesetzestreuen Aufgabenwahrnehmung müsse es der Verwaltung möglich sein, bei fehlender Grundlage für eine verlässliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Probleme in der Behördenleitung durch eine vorzeitige Aufhebung der Abordnung rasch zu beenden. Diese gelte in besonderem Maße für den Justizvollzug mit seiner Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen und aufgrund des Resozialisierungsziels, das mit ganz erheblichen Grundrechtseingriffen für die Betroffenen verbunden sei. Die hiernach an dem strengeren Maßstab des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch die angefochtenen Bescheide sei nicht ersichtlich. Seine richterliche Unabhängigkeit sei nicht beeinträchtigt, da er während der Zeit der Abordnung nicht richterlich tätig sei. Hierzu fehle es auch an jeder näheren Darlegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde mit der Aufhebung der Abordnung keine Befugnis ausgeübt, die mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG von vornherein auszuschließen wäre. Der vom Verwaltungsgericht für sein Verständnis von § 37 DRiG herangezogene Wille des historischen Gesetzgebers sei nicht bindend, abgesehen davon, dass § 37 DRiG nur die Voraussetzungen der beginnenden Abordnung benenne, sich aber gerade nicht zu dem hier interessierenden „actus contrarius“ äußere. Soweit die Gesetzesbegründung sich auf die Aussage beschränke, dass eine Abordnung für bestimmte Zeit ausgesprochen werden müsse, damit weder das Gericht noch die Verwaltungsbehörde beliebig bestimmen könne, wann der Richter an sein Gericht zurückkehre, hätte es in diesem Zusammenhang einer näheren Auseinandersetzung mit dem Gehalt der Gesetzesbegründung und des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG bedurft.
- 8 - - 9 - Tatsächlich sei eine Verletzung des gesetzlichen Richters weder abstrakt noch im konkret zu entscheidenden Fall ersichtlich. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wolle der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollten die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben würden durch die vorzeitige Aufhebung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde nicht verletzt. Die Aufhebung der Abordnung führe nur dazu, dass dem Gericht ein weiterer, nach seinem Amt ohnedies bereits zugehöriger Richter zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung stehe. Die konkrete Zuständigkeit des Richters für einzelne Verfahren bestimme das Gericht sodann vollständig unabhängig durch einen Beschluss des Präsidiums zur Geschäftsverteilung und darüber hinaus innerhalb der Kammern. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, warum der Gesetzgeber gleichwohl die Gründe für eine Beendigung der Abordnung abschließend verstanden haben sollte. Die Kommentarliteratur erkenne dementsprechend neben Zeitablauf und freiwilligem Einvernehmen auch den Fall an, dass die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gegen den Willen des Richters nicht fortgesetzt werden dürfe, wenn die der Zustimmung zugrundeliegenden Verhältnisse sich wesentlich verändert hätten. Dann müsse eine vorzeitige Rückkehr zur richterlichen Tätigkeit aber auch möglich sein, wenn aus der Sicht der Verwaltung die fachlich personellen Grundlagen für die Abordnung aus gewichtigen Gründen entfallen seien. Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Bezug genommene Kommentierung, sei ersichtlich auf den Fall der Abordnung zwischen zwei Gerichten ausgerichtet bzw. auf den Fall, dass die Zeit der Abordnung an einen zeitlich unbestimmten Vorgang anknüpfe. Wollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers folgen, wäre jede vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters, auch im Einvernehmen mit diesem, mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters unvereinbar. Für die Träger des grundrechtsgleichen Rechts mache es mit Blick auf den gesetzlichen Richter aber keinen Unterschied, ob der Richter der Aufhebung seiner Abordnung zugestimmt habe oder nicht. Im Ergebnis führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, über Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG jede einseitig verfügte, vorzeitige Aufhebung einer richterlichen Abordnung an eine Verwaltungsbehörde auszuschließen, obwohl eine Verletzung des gesetzlichen Richters schon dessen Gehalt nach nicht ersichtlich sei und erst recht im konkreten Fall nicht begründet werden könne. Die Entscheidung führe weiter dazu, über die Adressaten-
- 9 - - 10 - theorie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers Vorrang zu geben vor den organisatorischen, personellen und fachlichen Einschätzungen des Dienstherrn, der einen ordnungsgemäßen gesetzlichen Dienstbetrieb sicherzustellen und einen aus seiner Sicht bestmöglichen Personaleinsatz zu gewährleisten habe. Gleiches gelte für die als notwendig erkannte und vom Verwaltungsgericht selbst geltend gemachte Eröffnung einer 7. Kammer mit dem Antragsteller als Vorsitzenden aufgrund der besonderen Verfahrensbelastung des Gerichts. Nach allem habe die Beendigung der Abordnung als „actus contrarius“ auf § 37 DRiG gestützt werden können, ohne das es der Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte. Die Norm sei ihrem Sinn und Zweck nach und im Fall der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechts auszulegen. Sie erlaube die vorzeitige Aufhebung einer Abordnung, wenn hierdurch weder die richterliche Unabhängigkeit noch der gesetzliche Richter verletzt würden und auch eine Rechtsverletzung oder auch nur eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Betroffenen nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er vertieft und ergänzt sein Vorbringen erster Instanz. Die vorzeitige Beendigung der Abordnung betreffe ihn nicht nur in seinem Betriebsverhältnis als in die Verwaltung abgeordneter Richter, sondern ebenso in seiner von Art. 97 GG geschützten Position als Richter und in privaten Belangen. Er habe seiner Abordnung aus der Position als unabhängiger Richter heraus zugestimmt und sei davon ausgegangen, dass sie die vereinbarte Dauer haben und er in dieser Zeit keine richterlichen Entscheidungen treffen würde. Aufgrund seines Verständnisses von § 37 DRiG sei er überzeugt, dass sich daran nur mit seiner Zustimmung etwas ändern würde. Die Vorschrift sei als Pendant zum im Beamtenrecht geltenden Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu jeder Abordnung zu verstehen. Seine Zustimmung zu der Abordnung habe auf der Erwartung beruht, dass er über deren vorzeitige Beendigung in Abstimmung mit der senatorischen Behörde mitentscheiden und sich dabei mit dem Verwaltungsgericht abstimmen könne. Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung dagegen auf der Basis interner Vermerke getroffen, zu denen ihm zuvor eine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden sei. Einer Abordnung „bis auf Abruf“ die jederzeit einseitig beendet werden könne, hätte er nicht zugestimmt, weil sie sowohl mit seinem eigenen als auch mit dem berechtigten Bedürfnis des Verwaltungsgerichts nach Planungssicherheit bei der Festlegung des gesetzlichen Richters unvereinbar sei. Es sei für ihn unzumutbar,
- 10 - - 11 - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Recht zu sprechen, obwohl seine Wiedereinsetzung als Richter nach seiner begründeten Überzeugung gegen geltendes Recht verstoße. Es wäre ihm peinlich, sich gegenüber Verfahrensbeteiligten, die seine Beteiligung hinterfragten, auf die vorläufige Wirksamkeit der Beendigung seiner Abordnung zu berufen. Er wisse nicht, ob er unter diesen Voraussetzungen mit der von einem Richter erwarteten Sicherheit entscheiden könne. Schließlich müsse auch die Wahl zwischen der Vollzugszulage und einer Tätigkeit außerhalb des Vollzuges ihm überlassen bleiben. Wegen der betroffenen Rechtsgüter sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 37 DRiG zutreffend. Diese nur für Richter geltende Spezialregelung spreche systematisch dafür, die für die Verwaltung erwünschte personelle Flexibilität innerhalb der Exekutive zu gewährleisten und die wenigen abgeordneten Richter mit besonderer Rücksicht auf die Besonderheiten der Judikative insofern anders als Beamte zu behandeln. Der Wortlaut des § 37 DRiG gebe für die von der Antragsgegnerin geforderte unterschiedliche Handhabung von Abordnungen an Gerichte und solchen an Verwaltungsbehörden nichts her. Auch gerate die Verwaltung durch dieses Verständnis des § 37 DRiG nicht in eine generell nicht akzeptable Situation. Sie könne ihre Position bei der Auswahl abzuordnender Richter und der zu besetzenden Dienstposten sowie der Festlegung der Abordnungsdauer autonom gestalten. Es sei nicht ersichtlich, dass sie von ihren so getroffenen Entscheidungen dann bis zur Grenze der Beliebigkeit einseitig zurücktreten können müsste. Auftretende Konflikte sollten anhand der für die Bremer Beamten und Richter geltenden Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz bearbeitet werden, bevor eine Auslegung von § 37 DRiG gegen den Willen des historischen Gesetzgebers erfolge. Der historische Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man sich mit einem abgeordneten Richter über Probleme bei seiner Dienstausübung rational auseinandersetzen könne, um gemeinsam zu entscheiden, ob sie eine vorzeitige Beendigung rechtfertigten. Er nehme für sich in Anspruch, mit Situationen im Strafvollzug verantwortungsvoll umzugehen und Schaden von der Hausspitze des Justizressorts erforderlichenfalls auch durch eine Beendigung seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter abzuwenden. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2).
- 11 - - 12 - 1. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unter dem Gesichtspunkt einer abdrängenden Rechtswegzuweisung an das Dienstgerichts für Richter. a) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Zwar hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Abordnungsbeendigung angeordnet. Dieser Anordnung, die lediglich hilfsweise erfolgte, bedurfte es jedoch nicht, denn die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 71 DRiG i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG. Nach § 71 DRiG gelten für das Statusrecht der Richter die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 54 Abs. 4 BeamtStG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnungen und Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht § 54 Abs. 4 BeamtStG nicht im Widerspruch zu den einschränkenden Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes an die Abordnung von Richtern und ist deshalb auf Richter anwendbar. Dass die Regelung des § 14 BeamtStG wegen der spezielleren Regelung in § 37 DRiG auf Richter keine Anwendung findet, zwingt nicht zu dem Schluss, dass für die damit im Zusammenhang stehende Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtStG Entsprechendes gelten müsse. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund § 54 Abs. 4 BeamtStG auf die für Richter geltende speziellere Regelung des § 37 Abs. 3 DRiG, die die Abordnung eines Richters ohne seine Zustimmung ohnehin nur für drei Monate erlaubt, nicht anwendbar sein soll. Vielmehr spricht der begrenzte Zeitraum, der regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache verstrichen sein dürfte, eher für die gegenteilige Annahme. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Motive des Gesetzgebers zur Dienstrechtsreform geht mit Blick auf die Vorgänger- bzw. Parallelvorschrift des § 126 Abs. 3 BRRG schon deshalb fehl, weil der Bundesgesetzgeber mit dieser Regelung ebenso wie mit der hier anzuwendenden Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtStG von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht hat und nicht von der Kompetenz zur Regelung des Beamtenstatus (vgl. zu § 54 Abs. 4 BeamtStG: BT-Drs. 16/4027, S. 35 und zu § 126 Abs. 3 BRRG: BT-Drs. 13/3994, S. 27). Ist hiernach § 54 Abs. 4 BeamtStG gemäß § 71 DRiG im vorliegenden Fall anwendbar (so auch: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6.Aufl. 2009, § 46 Rn. 65 und § 71 Rn. 56; Silberkuhl in GKÖD, Stand: Lfg. 7/10, § 71 DRiG Rn. 53), kommt Widerspruch
- 12 - - 13 - und Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. b) Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht zweifelhaft. Zwar kann sich der Antragsteller nicht auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 GG) berufen, da durch die Entziehung des gesetzlichen Richters nur Prozessbeteiligte in ihren Rechten verletzt sein können. Der Richter selbst kann sich nicht im selben Umfang wie der rechtsuchende Bürger auf die Unwirksamkeit einer (hier noch bevorstehenden) Geschäftsverteilung berufen. Insbesondere kann er nicht jegliche richterliche Tätigkeit ablehnen. Vielmehr muss er aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht in Verbindung mit seiner allgemeinen Dienstleistungspflicht auch bei einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan eine Entscheidung erlassen und in dem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereich tätig werden (BVerwG, Urt. vom 28.11.1975 – VII C 47.73 – BVerwGE 50, 11, 13 = juris Rn. 37; Bay VGH, Beschluss vom 12.7.1993 – 20 CE 93.1589 – juris Rn. 13 und 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – DRiZ 2017, 64 f. = juris Rn. 18 und Beschluss vom 6.3.1963 – 2 BvR 129/63 – BverfGE 15, 298 ff. = juris Rn. 9;). Die Antragsbefugnis ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass der Antragsteller Adressat eines ihn belastenden sofort vollziehbaren Verwaltungsakts ist. Da mit der Aufhebung der Abordnung die verbindliche Regelung mit Außenwirkung getroffen wird, dass der Antragsteller seine bisherige Tätigkeit in der JVA nicht fortsetzen kann und sich auf die Rückkehr in sein Richteramt einrichten muss, greift die Regelung über das Betriebsverhältnis hinaus und betrifft den Antragsteller in seinen Rechten als selbständiger Rechtsträger. Er kann zumindest aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 71 DRiG i.V.m. § 45 BeamtStG verlangen, dass die Entscheidung zur Beendigung seiner Abordnung ermessensfehlerfrei getroffen wird und insoweit eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist.
- 13 - - 14 - a) Mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht, so dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung oder deren Aufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten oder Richters am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (vgl. zu § 126 Abs. 3 BRRG Beschluss des Senats vom 2.11.2006 – 2 B 253/06 – juris Rn. 19 f.). Dieser grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses bei Abordnungs- oder Versetzungsentscheidungen ist auch plausibel. Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung schwer erträglich, wenn es ein Beamter oder Richter im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens das bisherige Amt weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen oder bisher ausgeübten Amt zu verweigern. Auch muss es der Behörde zur effektiven Aufgabenwahrnehmung möglich sein, Spannungszustände, die eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb einer Dienststelle empfindlich stören und sich auf andere Weise als durch Abordnung oder Versetzung nicht wirkungsvoll ausräumen lassen, rasch zu lösen. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte oder Richter die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides den Beamten oder Richter jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.1999 – 1 WB 20/99 – Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35 = juris Rn. 3; Sächs.OVG, Beschl. vom 2.5.2014 – 2 B 61/14 – juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris Rn.3). b) Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Aufhebung der Abordnungsverfügung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtwidrig. § 37 DRiG steht der Beendigung der Abordnung des Antragstellers an die JVA ohne dessen Einverständnis vor Ab-
- 14 - - 15 - lauf der ursprünglich verfügten Dauer bis zum 31.8.2019 nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus § 37 Abs. 2 DRiG, wonach die Abordnung auf eine bestimmte Zeit auszusprechen ist, nicht herleiten, dass die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde nur mit Zustimmung des Richters beendet werden darf. Das Deutsche Richtergesetz enthält keine Definition des Begriffs der Abordnung, sondern setzt diesen in § 37 DRiG voraus. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Regelung einiger wichtiger Einzelfragen der Abordnung für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit. Nach § 37 Abs. 1 DRiG ist eine Abordnung – abgesehen von der in Absatz 3 geregelten Ausnahme – nur mit Zustimmung des Richters zulässig. Mit dem Zustimmungserfordernis wird die persönliche Unabhängigkeit des Richters garantiert und sichergestellt, dass dem Richter nicht gegen seinen Willen die Möglichkeit genommen wird, in seinem Amt auch Recht zu sprechen (vgl. Fürst in: GKÖD Bd. I: BR 52.Lfg. I.83, § 37 Rn. 2). Die nach § 37 Abs. 2 DRiG vorgeschriebene Zeitbestimmung soll verhindern, dass es nicht vom Ermessen der abordnenden Behörde, ggf. auch nicht von der Behörde, in deren Bereich der Richter abgeordnet ist, abhängt zu bestimmen, wann der Richter in sein Richteramt zurückkehrt (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 37 Rn. 10; Fürst a.a.O. Rn. 4). Daraus folgt indes nicht das strikte Verbot einer vorzeitigen Beendigung der Abordnung, wenn hierfür zwingende Gründe bestehen. Jedenfalls für die Beendigung der Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde gilt diese Annahme nicht. Soweit das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 3/516 S. 44) verweist, in der es heißt: „Die Abordnung muß auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden, damit weder das Gericht noch die Verwaltungsbehörde beliebig bestimmen kann, wann der Richter an sein Gericht zurückkehrt. Dadurch könnte die Besetzung des Gerichts unzulässig beeinflußt werden.“ lässt es außer Acht, dass sich die Aussage zu der Gefahr einer Beeinflussung der Besetzung des Gerichts nur auf die Abordnung an ein anderes Gericht und nicht auf die Abordnung an eine Verwaltungsbehörde bezieht. Die Gefahr einer Beeinflussung der Besetzung des Gerichts besteht auch nur bei dem Gericht, an das ein Richter abgeordnet ist, wenn z.B. mit Blick auf ein mit seiner Mitwirkung alsbald zu entscheidendes Verfahren die Abordnung vorzeitig beendet wird. Bei der Rückkehr an das Stammgericht besteht diese Gefahr indes nicht, weil hier über die Besetzung der Spruchkörper und die Verteilung der Geschäfte gemäß § 21e Abs. 1 und 3 GVG das Präsidium bestimmt und inner-
- 15 - - 16 - halb der Kammer der von den Kammermitgliedern beschlossene Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan regelt, welche Richter in den Verfahren mitwirken. Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 2 des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes sich nur auf die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht bezieht, ergibt sich auch aus der als Gegensatz formulierten Einleitung des folgenden Absatzes der Gesetzesbegründung, „Aber auch mit seiner Zustimmung darf ein Richter an eine Verwaltungsbehörde, auch an die Staatsanwaltschaft, nicht länger als drei Jahre abgeordnet werden.“ die die im Interesse der Vermeidung einer Entfremdung des Richters von seinem Amt vorgesehene zeitliche Begrenzung der Abordnung auf drei Jahre betrifft. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Regelung aufgrund einer Intervention der Länder (vgl. BT-Drs. 3/2785 S. 15) nicht Gesetz geworden ist. c) Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die einseitige vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde nicht in das Belieben des Dienstherrn gestellt ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Aufhebung der Abordnung nur einvernehmlich geschehen kann. Zwar darf die Abordnung eines Richters, abgesehen von dem Fall des § 37 Abs. 3 DRiG, nur mit dessen Zustimmung erfolgen, mit der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde hat der Richter jedoch für die Dauer der Abordnung allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechts entsprechend die Rechte und Pflichten eines Beamten, insbesondere ist er wie ein in gleicher Funktion tätiger Beamter weisungsgebunden (Fürst in GKÖD, Bd. I: BR 52. Lfg. I.83, § 37 Rn. 9; Schmidt-Räntsch, § 37 Rn. 11; Thomas, Richterrecht, S. 102). Für die Beendigung der Abordnung bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein ebenso weites Organisationsermessen eingeräumt ist wie bei der einem Beamten gegenüber ausgesprochenen Abordnung. Dieses grundsätzlich weite Ermessen rechtfertigt es, aus jedem sachlichen Grund eine Abordnung zu beenden. Im gerichtlichen Verfahren können die Ermessenserwägungen des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt oder aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urt. vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 – BVerwGE 89, 199 = juris Rn. 21; Urt. vom 22.5.1980 – 2 C 30/78 – BVerwGE 60, 144 ff.). Anhaltspunkte für eine ermessensmissbräuchliche oder willkürliche Entscheidung der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr rechtfertigen sowohl die von der Antragsgegnerin aufgrund der erheblichen Belastung des Verwaltungsgerichts mit Asylverfahren
- 16 - - 17 - angeführte Notwendigkeit einer personellen Verstärkung mit einem erfahrenen Richter zur Eröffnung einer 7. Kammer als auch die Kritik an der Leitung der JVA durch den Antragsteller die Beendigung der Abordnung. Es ist anerkannt, dass der Staat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet und erforderlich sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen, und dass er dort, wo sie eintritt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen hat, wozu insbesondere der Einsatz personeller Mittel gehört (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.2.1992 – 1 W 2/92 – juris Rn. 9; BVerfGE 36, 264-275; BayVerfGH, Entscheidung vom 8.8.1985 – Vf. 24-VII-84 – NJW 1986, 1326 = juris ). Der allseits bekannte vorübergehende außergewöhnliche Arbeitsanfall im Bereich des Asylrechts kann nicht allein durch Neueinstellungen aufgefangen werden. Neben der Einstellung zusätzlicher Richter stellt sich daher die Rückholung abgeordneter Richter ebenso als unumgängliches Bedürfnis der Rechtspflege dar, um eine beschleunigte und zeitnahe Erledigung der vorübergehend steigenden Zahl der Asylverfahren zu gewährleisten sowie zugleich eine für die Rechtsschutzsuchenden angemessene Bearbeitungszeit der Verfahren in den übrigen Rechtsgebieten sicherzustellen, die von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefordert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.3.2018 – 5 A 2439/17 – NVwZ 2018, 1080 = juris Rn. 9). Darüber hinaus bieten auch die dem Antragsteller vorgehaltenen Versäumnisse bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Leiter der JVA keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs seitens der Antragsgegnerin. Die unzureichende Anleitung der Verwaltungsabläufe und deren unzureichende Kontrolle wiegen ebenso wie die nicht verlässliche Einhaltung von Absprachen mit dem Justizressort und die schleppende oder auch gar nicht erfolgte Abhilfe erkannter Missstände in der JVA schwer. Die beispielhaft genannte Erstellung eines Sicherheitskonzepts für die JVA, Fragen der Vollzugslockerung bei verschiedenen Gefangenen, Suizide von Gefangenen sowie unerlaubte Kontakte von Gefangenen der Sozialtherapie zu Bediensteten, die der Antragsteller nicht in Abrede stellt, sind hinreichende Belege für die Annahme, dass eine Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr besteht. Soweit der Antragsteller mit Blick auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vertrauensverlust einwendet, die Leitung einer Justizvollzugsanstalt sei kein politisches Amt, verkennt er, dass mit der Kritik an seiner Amtsführung nicht die bei politischen Beamten fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung (§ 30 Abs. 1 BeamtStG) angesprochen ist.
- 17 - Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn, die auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72/04 – juris a.a.O. m.w.N.), liegt nicht vor. Solche Einschränkungen können sich in besonders gelagerten Einzelfällen beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.5.1980 – 2 C 30/78 – a.a.O.), etwa dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen. Insoweit sind daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2004 – 1 Bs 271/04 – juris Rn. 4). Weder der Entzug von Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 – a.a.O.) noch der Verlust der Vollzugszulage (VG Bremen, Urt. vom 30.1.2004 – 6 K 2780/00 – juris Rn 45 ff.; zum Wegfall der Ministerialzulage vgl. auch: BVerfG; Beschluss der 4. Kammer des 2. Senats – 2 BvR 1457/96 – DVBl 2001, 719 = juris Rn. 6 f.) stellen indes solche besonderen Umstände dar. Das gilt schließlich auch im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis in § 37 Abs. 2 DRiG, das dem Antragsteller keinen besonderen Vertrauensschutz vermittelt, sondern allein der verfassungsrechtlich gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit der Richter Rechnung trägt (BGH; Beschluss vom 10.12.2008 – 1 StR 322/08 – juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Meyer gez. Traub gez. Dr. Koch