VG Hamburg 16. Kammer Urteil LS

Die isolierte Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe IV an Teile eines …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Die isolierte Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe IV an Teile eines Unternehmensverbunds ausschließlich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage dieses Teils des Unternehmensverbunds verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV.

2. Für die Frage, ob Unternehmen durch eine Gruppe natürlicher Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden sind, kommt es auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände an. Dabei erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben.

3. Eine Gewährung von Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 war nur bis zum 30. Juni 2022 möglich.

4. Ohne gesicherten Rechtsanspruch vor dem 30. Juni 2022 erlaubte auch die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 keine Beihilfegewährung nach diesem Zeitpunkt. Denn bei dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe handelt es sich um ein einheitliches Förderprogramm, dass zwar eine Kumulierung der nach den einzelnen Bundesregelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen erlaubte, nicht jedoch eine isolierte (bzw. zeitlich gestaffelte) Beihilfegewährung je nach zu Grunde liegender Bundesregelung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine weitergehende Förderung im Rahmen der 5. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden „Überbrückungshilfe IV“) für die Monate Januar bis März 2022.

2

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben als Holdinggesellschaft für mehrere Unternehmen der „D. Hotel Group“ tätig, welche im Hotel- und Beherbergungsgewerbe tätig sind. Alleiniger Kommanditist ist Herr A. T., Komplementärin die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter und – seit dem 25. März 2020 – Geschäftsführer ebenfalls Herr A. T. ist. Laut Handelsregisterauszug HRB … zur D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH ist Unternehmensgegenstand der Klägerin der „Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“.

3

Zudem ist Herr A. T. seit Gründung der Gesellschaft sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung der alleinige Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH, der Klägerin des bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 16 K 2879/24 anhängigen Verfahrens, gewesen, welche laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand den „Erwerb und das Halten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien und von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien halten“ hat. Seit September 2023 hält neben Herrn A. T. sein Bruder, Herr B. T., 50 % der Anteile an der T. Immobilien Holding GmbH. Sitz der T. Immobilien Holding GmbH seit Gründung bis zum 3. Dezember 2024 war „X-Straße 0, Hamburg“. Seitdem sitzt das Unternehmen in der „Y-Straße 0, Hamburg“, wo auch viele unstreitig mit der Klägerin verbundene Unternehmen sitzen, wie die Komplementärin der Klägerin, die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB ...), die D. Gastronomie GmbH & Co. KG (vgl. Handelsregisterauszug HRB ...) und die R. Hotel (…) GmbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB … war Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH neben Herrn A. T. in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis zum 6. August 2019 auch sein Bruder Herr B. T. Nachdem zwischenzeitlich Herr A. T. alleiniger Geschäftsführer war, sind seit dem 15. März 2022 wieder beide Brüder zu Geschäftsführern bestellt. Die T. Immobilien Holding GmbH gab in ihrem Antrag vom 13. Juni 2022 als verbundenes Unternehmen u.a. die „(…) Besitzgesellschaft mbH“ mit Sitz „X-Straße 0, Hamburg“ an (vgl. Bl. 11 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).

4

Herr B. T. ist zudem seit dem 23. März 2022 alleiniger Gesellschafter der Z. Holding GmbH, der Klägerin der bei der Kammer unter den Aktenzeichen 16 K 600/24 und 16 K 601/24 anhängigen Verfahren, welche laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand die „Mehrheitsbeteiligung und Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung, Führung sowie der Betrieb von Hotels und Gastronomiebetrieben, die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen und Hotellerie-Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Gastronomie- und Hotelbranche“ hat. Herr A. T. war vom 9. März 2022 bis zum 23. März 2022 neben Herrn B. T. zu 50 % an der Z. Holding GmbH beteiligt. Herr B. T. war vom 2. November 2020 bis zum 14. März 2022 alleiniger Geschäftsführer der Z. Holding GmbH; in der Zeit vom 14. März 2022 bis zum 18. Oktober 2022 waren beide Brüder als Geschäftsführer bestellt; seit dem 18. Oktober 2022 ist Herr B. T. wieder alleiniger Geschäftsführer. Die Z. Holding GmbH hält zudem 100 % der Anteile an der Z. Immobilien Gesellschaft mbH, gegründet am 27. Mai 2022 (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), sowie der Q. Gastro GmbH, gegründet am 8. Februar 2022 (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Geschäftsführer der Z. Immobilien Gesellschaft mbH war neben Herrn B. T. seit Gründung bis zum 3. Mai 2023 auch sein Bruder Herr A. T.. Die Z. Holding GmbH hält zudem ausweislich der Gesellschafterliste der E. Hotel GmbH 50 % der Anteile an der E. Hotel GmbH, welche ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB … die „Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung sowie das Management von Hotel- und Beherbergungs- sowie Gastronomiebetrieben, de[n] Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Hotellerie- und Gastronomiebranche“ zum Unternehmensgegenstand hat. Die E. Hotel GmbH, deren Geschäftsführer neben Herrn F. F., dem Ehemann der Schwester der Brüder A. und B. T., auch Herr B. T. ist, hatte bis zum 17. Juli 2025 ihren Sitz ebenfalls „X-Straße 0, Hamburg“ und seitdem an der „Y-Straße 0, Hamburg“.

5

Am 7. Februar 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über die Steuerberaterin Frau G. als Prüfende Dritte die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 in Höhe von 6.640.670,45 EUR. Im Antragsformular gab die Klägerin einen Unternehmensverbund mit diversen Unternehmen an, welche in der Anlage R2 (Bl. 217 f. der Akte) im Einzelnen aufgelistet sind. Die Unternehmen der Z. Holding GmbH und der T. Immobilien Holding GmbH gab sie hingegen nicht an. Im Antrag hinterlegte sie unter dem Punkt „Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung“ die Adresse „X-Straße 0, Hamburg“ und als E-Mail-Adresse „[email protected]“. Als Branche gab sie „Hotel garnis“ (Branchenschlüssel: I55.10.2) an. Auf die Frage im Antragsformular, welches Beihilferegime sie als Grundlage für die Überbrückungshilfe IV heranziehen wolle, gab die Klägerin an: „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (Kumulierung mit De-Minimis) & Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 & Schadensausgleich“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular in der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ... Bezug genommen.

6

Auch für die Z. Holding GmbH und die T. Immobilien Holding GmbH wurden – jeweils durch die Steuerberaterin Frau G. als Prüfende Dritte – am 14. Februar 2022 und 13. Juni 2022 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV gestellt, wobei die Klägerin jeweils nicht als Teil des Unternehmensverbunds angegeben wurde. In beiden Anträgen wurde als Anschrift ebenfalls „X-Straße 0, Hamburg“ und als E-Mail-Adresse „[email protected]“ angegeben (vgl. Bl. 13 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ... sowie Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).

7

Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 bewilligte die Beklagte den Antrag „zur Sicherung der bei-hilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ vorläufig dem Grunde nach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids (Sachakte ..., Bl. 23 ff.) verwiesen.

8

Die Beklagte stellte am 5. September 2022 der Prüfenden Dritten der Klägerin mehrere Nachfragen zum Unternehmensverbund zwischen den Unternehmen anderer Familienmitglieder, wie der (…) Hotels GmbH (Herr D. T.), (…) Hotels GmbH, Hotel (…) (Herr G. T.), T. Solutions GmbH (Herren I. T. und K. T.), Hotel (…) Betriebsgesellschaft mbH (Frau L. T.), (…) Hotels GmbH (Herr M. T.), E. Invest GmbH, E. Hotel GmbH (Herr F. F.). Hierauf teilte die Prüfende Dritte mit Nachricht vom 6. September 2022 die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse sowie die Beteiligungsverhältnisse mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 6. September 2022 Bezug genommen.

9

Mit Schreiben vom 11. November 2022 (vgl. Bl. 34 ff. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; Bl. 561 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; Bl. 66 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...) teilte der Prüfende Dritte der Klägerin, Herr S., unter Bezugnahme auf ein vorheriges Abstimmungsgespräch mit der Beklagten, welches am 4. November 2022 stattgefunden habe, und eine E-Mail der Beklagten vom 7. November 2022 mit, dass er der Ansicht sei, zwischen der Klägerin und den Unternehmen F. Consulting & Hospitality GmbH, Z. Holding GmbH, T. Immobilien Holding GmbH, O. GbR und P.-Gaststätten GmbH bestehe kein Unternehmens-verbund. Diese seien auch nicht im gleichen Markt tätig. Die Beklagte habe zuvor die Ansicht geäußert, es bestehe eine Verbindung zwischen den genannten Unternehmen durch die Geschwister B. T., H. F. und A. T. Eine familiäre Verbindung, aufgrund derer ein gemeinsames Handeln der Personen angenommen werden könnte, bestehe jedoch weder mit diesen Personen, noch mit den Personen L. T. und M. T. Sofern die Beklagte nach den Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Bezug auf familiäre Verbindungen gehandelt habe, so habe sie die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt.

10

Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 teilte der Leiter des Referats VII A 3 – Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf Nachfrage der Schwester der Brüder A. und B. T., Frau H. F., mit, dass die Prüfung, ob es sich im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen um ein verbundenes Unternehmen handele, auf Grund der heranzuziehenden Vorgaben, die u.a. auf EU-Recht verwiesen, für jeden Einzelfall zu erfolgen habe und in komplexen Fällen für Antragsteller, für Prüfende Dritte sowie auch für die Bewilligungsstellen ggf. nicht ganz einfach sein könne (vgl. Bl. 87 f. der Sachakte ...). Hierbei wies der Referatsleiter auf die Vollzugshinweise, Punkt G I Nr. 2 Abs. 5, hin und teilte mit, dass diese Regelung von Anfang an gegolten habe. Zudem seien die FAQs des BMWK zur ÜBH III in diesen Punkten von Beginn an unverändert geblieben. Hierbei nahm er Bezug auf Ziffer 5.2 der FAQ, welche auf die EU-Definition in Anhang I zur EU-VO 651/2014 (dort Art. 3 Abs. 3), auf das Benutzerhandbuch der KOM zu KMU und dessen Glossar verwiesen. Auf Grund von Rückfragen werde auf Basis der Richtlinien Bayerns und der FAQ des Bundes der Leitfaden zu Verbundunternehmen (Stand 2.3.21) erarbeitet und mit den Bewilligungsstellen der Länder abgestimmt, der auch eine Reihe von Beispielsfällen zur Erläuterung enthalte. Der Leitfaden führe aus, dass nach dem Benutzerleitfaden der KOM, S. 34, familiäre Beziehungen als ausreichend für die Schlussfolgerung gölten, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Auf das Vorliegen familiärer Verbindungen komme es bei der Frage an, ob Unternehmen nach Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 des Anhangs I der VO als verbunden gölten, weil sie (1.) durch eine (natürliche Person oder) gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der vorgenannten Beziehungen stünden, sofern sie (2.) ganz oder teilweise auf demselben oder benachbarten Märkten tätig seien. Für die Verbindung von Unternehmen durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen gölten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Dies gelte insbesondere für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister. Bei anderen natürlichen Personen wäre zu prüfen, ob sie gemeinsam handelten. Dies sei dann anzunehmen, wenn sie sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden könnten (so auch im Glossar zum Benutzerleitfaden der KOM zu KMU, auf das die FAQ des BMWK verweisen). Ein gemeinsames Handeln allein reiche aber nicht aus; in jedem Fall, so auch der Leitfaden auf Satz 2, müsse die Gruppe natürlicher Personen insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen haben. Eine Verbundbetrachtung könne sich entgegen der Schlussfolgerung der prüfenden Partei in der Stellungnahme also auch ergeben, wenn Unternehmen jeweils nur einem Familienmitglied gehörten, die Familienmitglieder aber als gemeinsam handelnd anzusehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 21. Dezember 2022 Bezug genommen.

11

Mit Vermerk und Stellungnahme zur Annahme eines Unternehmensverbundes aufgrund familiärer Verbindungen vom 28. Dezember 2022 stellte die Beklagte fest, dass in der Konstellation der Familie T. / F. - D. Holding GmbH & Co. KG ein Unternehmensverbund anzunehmen sei (vgl. Bl. 38 ff. der Sachakte der Beklagten unter ...). Diese Annahme habe Auswirkungen auf die (Einzel-) Anträge der antragstellenden Unternehmen der Personen A. T., B. T., H. F., F. F., L. T. und M. T. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte Bezug genommen.

12

Am 5. Januar 2023 teilte die Beklagte der Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens unter der Antragsnummer ... mit, dass sie den Antrag der Klägerin aufgrund der einzuhaltenden beihilferechtlichen Obergrenze von 2,5 Mio. EUR teilbewilligen werde (vgl. Bl. 166 ff. der Sachakte ...). Zudem bat sie „zur finalen Bearbeitung der Anträge“ ... T. Immobilien Holding GmbH / ... Z. Holding GmbH, für den im jeweiligen Antrag angegebenen Umfang des Unternehmensverbunds in konsolidierter Form die relevanten Nachweise vorzulegen und die Unterlagen aufzubereiten.

13

Am 11. Januar 2023 reichte die Prüfende Dritte daraufhin die angeforderten Unterlagen ein.

14

Auf weitere Nachfrage der Schwester der Herren B. und A. T., Frau H. F., bestätigte ihr das Referat VIIA3 – Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit E-Mail vom 12. Januar 2023, dass nach den bereits geschilderten Regelungen zur Gewährung der Überbrückungshilfen, die Basis für die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen seien, familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten, gölten (vgl. Bl. 91 f. der Sachakte ...). Aus dem Leitfaden Verbundunternehmen könnten beispielhafte Prüfungen zu diesen Kriterien entnommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 12. Januar 2023 Bezug genommen.

15

Mit Bescheid vom 12. Januar 2023 bewilligte die Beklagte den Antrag der Klägerin teilweise in Höhe von 2.194.112,56 EUR, wobei es unter Ziffer 2. der Hauptbestimmungen des Bescheides hieß, dass „die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung“ ergehe. Zur Begründung der Teilablehnung, die sie auf „EUR 6.640.670,45“ bezifferte, führte die Beklagte aus, die Klägerin sei in Bezug auf die beantragte Fördersumme nicht in vollem Umfang antragsberechtigt. Dies ergebe sich aus Ziffer 5.2 in Verbindung mit Ziffer 4.16 der FAQ Überbrückungshilfe IV, wonach nur ein Antrag für alle Verbundunternehmen gestellt werden und bei der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen des Bundes oder der Länder die beihilferechtlich zulässige Förderungshöchstgrenze nicht überschritten werden dürfe. Der Antrag der Klägerin betreffe einen Unternehmensverbund mit der Z. Holding GmbH, der T. Immobilien Holding GmbH und der O. GbR. Für diese Unternehmen sowie für die Klägerin bestünden Einzelanträge, wobei nur ein konsolidierter Antrag hätte gestellt werden dürfen. Durch die Bewilligungen der übrigen Anträge der Unternehmen des Unternehmensverbundes sei die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze in Höhe der zurückgeforderten Fördersumme überschritten worden. Eine Bescheidung erfolge mit der Maßgabe, dass die Schlussabrechnung gemeinsam für alle Unternehmen des Verbunds gestellt werde und alle Einzelanträge enthalte.

16

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Februar 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei bereits nicht ausreichend gemäß den Anforderungen des § 39 HmbVwVfG begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bezifferung des Ablehnungsbetrages von 6.640.670,45 EUR um einen Schreibfehler handele, zumal sich der beihilferechtlich noch mögliche Auszahlungsbetrag laut des Antragsformulars auf diesen Betrag beliefe. So hätte die Festsetzung der gewährten Beihilfe in Höhe von 2.194.122,56 EUR gemäß Ziffer 1 des Bescheides bei gleichzeitiger Ablehnung des Gesamtbetrages nicht in dieser Weise erfolgen können und sei insofern widersprüchlich. Außerdem enthalte der Bescheid keine konkreten Ausführungen zu der Verbundenheit der in Rede stehenden Unternehmen. Ebenso sei nicht ersichtlich, welche Erwägungen die Beklagte in Bezug auf die Annahme eines Unternehmensverbunds angestellt habe, es sei lediglich auf die Ausführungen aus den maßgeblichen FAQ verwiesen worden. Auch sei die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze nicht überschritten. Diese Annahme beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Beklagten in Bezug auf die beihilferechtlichen Grundlagen. Die Bestimmung der beihilferechtlichen Förderungshöchstgrenze bemesse sich nicht allein nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Anhang I. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Klägerin eine zusammenhängende Unternehmensgruppe mit den in Rede stehenden Verbundunternehmen bilden, was vorliegend nicht der Fall sei. Weder auf die Z. Holding GmbH noch die T. Immobilien Holding GmbH oder die O. GbR übe die Klägerin einen beherrschenden Einfluss aus. Sie halte auch keine Geschäftsanteile der Z. Holding GmbH. Die Klägerin werde zu 100 % von Herrn A. T. und die Z. Holding GmbH zu 100 % von Herrn B. T. gehalten. Außerdem verfügten beide Unternehmen über getrennte Räumlichkeiten, getrenntes Personal und Buchhaltung; Finanzen sowie das operative Geschäft seien voneinander getrennt. Beide Gesellschaften trügen insofern ihr eigenen Geschäftsrisiken. Allein durch die familiäre Verbindung der Brüder A. und B. T. könne kein Zusammenwirken unterstellt werden. An der T. Immobilien Holding GmbH seien beide Brüder zu 50 % beteiligt und jeweils Geschäftsführer. Die Gesellschaft halte keinerlei Anteile an der Klägerin oder der Z. Holding GmbH. Ohnehin sei die Betrachtungsweise der Beklagten in Bezug auf den angenommenen Unternehmensverbund bereits deshalb fehlerhaft, weil dieser auf einem falschen Verständnis der der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorgaben beruhe. So habe die Beklagte angenommen, bei Familienmitgliedern bestehe stets die unwiderlegliche Vermutung eines gemeinsamen Handelns. Dies sei ausgehend von den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz jedoch nicht ausreichend. Seien Familienmitglieder zwar beteiligt, übten jedoch keinen beherrschenden Einfluss aus, so seien die Unternehmen nicht als verbunden anzusehen. Dies gelte auch für die in Rede stehenden Verbundunternehmen der Klägerin, weil die Geschwister weder gemeinschaftlich Mehrheiten an den Unternehmen innehätten noch sie als Gesellschafter dazu in der Lage seien, strategische Entscheidungen in den betreffenden Unternehmen zu tätigen. Herrn B. T. und seiner Schwester Frau H. F. sei es nicht möglich, beherrschenden Einfluss auf die Klägerin auszuüben. Zuletzt stehe einer derartigen Verbundbetrachtung auch der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.

17

Auf Nachfrage der Klägerin legte die Beklagte dieser mit E-Mail vom 2. Juni 2023 zwei interne Kurzstellungnahmen zur Verbundthematik von externen Dienstleistern vor (vgl. Bl. 37 ff., 49 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Aus diesen gehe im Wesentlichen die übereinstimmende Einschätzung hervor, dass es sich bei den Unternehmen betreffend die Geschwister A. und B. T. sowie ihrer Schwester H. F. und deren Ehemann F. F., der Tante L. T. und dem Onkel M. T. um Unternehmen handele, die durch familiäre Verbindung miteinander im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Anhang I verbunden seien. Zudem seien die Unternehmen der beteiligten Familienmitglieder hauptsächlich im selben oder benachbarten Markt „Hotels mit angeschlossenen Restaurants sowie separate Gaststätten und Restaurants“ tätig.

18

Mit als „Anhörung“ bezeichnetem Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2023 (vgl. Anlage KB 3, Bl. 142 f. der Gerichtsakte) teilte diese mit, dass sie an ihrer Ausgangsentscheidung festhalte. Es werde von einem Mindestverbund diverser aufgelisteter Unternehmen mit der Klägerin ausgegangen, welche entweder durch Geschäftsanteile oder durch familiäre Verbundenheit und einer Tätigkeit im selben oder benachbarten Markt mit der Klägerin verbunden seien. Es sei ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, mehrere Unternehmen, die zu einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehörten und im selben oder benachbarten Markt tätig seien, als Verbundunternehmen zu betrachten. Das für eine Verbundbetrachtung erforderliche gemeinschaftliche Agieren von Familienmitgliedern, namentlich Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Eltern und Geschwistern, werde unwiderlegbar vermutet.

19

Am 30. November 2023 erwiderte die Klägerin, der Vortrag der Beklagten aus dem Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2023 lasse keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Widerspruchsbegründung erkennen, insbesondere sei die Anspruchskürzung nicht nachzuvollziehen. Außerdem gehe sie nunmehr davon aus, dass die Beklagte die P.-Gaststätten GmbH nicht mehr zum Unternehmensverbund zähle, da diese in der Auflistung aus dem Anhörungsschreiben nicht auftauche. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung und führte ergänzend aus, dass die von der Beklagten nun erstmals als Verbundunternehmen benannte „T. Beteiligungsgesellschaft mbH“ mangels Beteiligung der Klägerin bzw. des Herrn A. T. nicht zum Unternehmensverbund zu zählen sei.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Teilbewilligungsbescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Teilablehnung seien der Klägerin ausreichend dargelegt worden. Es komme zudem auf eine Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Antrags- oder Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG nicht an, zumal die Voraussetzungen des § 46 HmbVwVfG vorlägen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Nach den Ziffern 5.2 und 4.16 der FAQ liege ein Unternehmensverbund vor, der unter Berücksichtigung der bereits den übrigen Verbundunternehmen bewilligten Förderungen die beihilferechtliche Höchstgrenze von 54.500.000,- EUR überschritten habe. Diese berechne sich aus der Summe der Förderungshöchstgrenze des EU-Beihilferahmens in Höhe von 14.500.000.- EUR und der Förderungshöchstgrenze aus der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“ in Höhe von 40.000.000,- EUR. Die Förderungshöchstgrenze für die Förderung aus den Förderprogrammen Überbrückungshilfe III, III Plus und IV dürfe die beihilferechtliche Höchstgrenze nicht überschreiten, sei für die Beklagte zwingend zu berücksichtigen und zudem für den gesamten Unternehmensverbund anzusetzen gewesen. Nach Berücksichtigung aller ausgekehrten Fördermittel der in Rede stehenden Unternehmen des von der Beklagten angenommenen Unternehmensverbundes ergebe sich eine Gesamtfördersumme von 52.305.887,44 EUR. Dementsprechend sei der Antrag lediglich in Höhe des verbleibenden Förderbetrags von 2.194.112,56 EUR zu bewilligen und im Übrigen abzulehnen gewesen. Es folge außerdem aus einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dass eine familiäre Verbindung genüge, um ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu vermuten. Ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen eines anderen Familienmitglieds sei nicht zwingend zu prüfen. Die Feststellung, dass es sich bei den Personen A. T., B. T. und H. F. um Verwandte ersten Grades handelte, sei insofern für die Annahme gemeinsamen Handelns ausreichend. Hierin liege auch keine willkürliche Verwaltungspraxis der Beklagten, es seien lediglich die Maßgaben des Zuwendungsgebers angewendet worden. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG scheide bereits aus, da sich die Klägerin als juristische Person nicht auf dieses Grundrecht berufen könne. Ohnehin sei das familiäre Zusammenleben nicht durch die Annahme eines Unternehmensverbundes unter Anwendung der Vermutungsregelung berührt.

21

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Widerspruchsverfahren, insbesondere dazu, dass in Bezug auf die familiäre Verbundenheit von natürlichen Personen keine unwiderlegbare Vermutung bestehe, wie sie die Beklagte annehme. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe keine einheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die Einordnung von Unternehmensverbünden etabliert. Zudem rügt die Klägerin die Unvollständigkeit der Sachakte. Die Unvollständigkeit lasse sich schon daran erkennen, dass die Sachakte keinerlei vorbereitende Unterlagen, Begutachtungen, Prüffeststellungen oder Vermerke zu der Verbundenheitsbetrachtung enthalte, die Grundlage des angefochtenen Teilablehnungsbescheides seien. Die Unvollständigkeit habe zu einer unrechtmäßigen Entscheidungsfindung der Beklagten geführt. Insbesondere seien Ausführungen der Klägerin zu einzelnen Unternehmen des Unternehmensverbundes im Widerspruchsverfahren, wie etwa zu der P.-Gaststätten GmbH, nicht berücksichtigt worden. Auch die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze sei fehlerhaft berechnet worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2024, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Corona-Überbrückungshilfe IV in voller Höhe zu bewilligen,

24

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide, soweit entgegenstehend, zur Neubescheidung zu verpflichten, sowie

25

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, das Fördervolumen überschreite die Förderungshöchstgrenze von 54.500.000,- EUR selbst dann, wenn man die P.-Gaststätten GmbH aus der Berechnung für die beihilferechtliche Höchstgrenze herausnehmen würde. Es sei demnach unerheblich, ob diese Gesellschaft zum Unternehmensverbund der Klägerin zu zählen sei. Die weiteren in Rede stehenden Unternehmen seien aufgrund familiärer Verbindungen zum Unternehmensverbund der Klägerin zu zählen (zu den Einzelheiten vgl. Bl. 186 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen seien die Unternehmen jeweils im selben oder benachbarten Markt tätig. Maßgeblich sei hier allein die sachliche Nähe zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen. Der Betrieb von Gaststätten und Veranstaltungssälen sowie von Beherbergungsstätten und Hotels seien benachbarte Märkte. Gleiches gelte für Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen in diesen Bereichen. Weitergehend sei davon auszugehen, dass die Hotelbetriebe über ein gastronomisches Angebot verfügten und Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Unternehmen des Verbunds stattgefunden hätten. Unabhängig von der Frage der Überschreitung der beihilferechtlichen Förderungshöchstsumme bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die begehrte Förderleistung, zumal die Klägerin in ihrem Antrag vom 7. Februar 2022 den Unternehmensverbund nicht vollständig angegeben habe. Außerdem seien weitere, eigenständige Anträge für nicht angegebene Unternehmen des Verbunds gestellt worden. Somit wäre auch eine gänzliche Versagung der Förderung für die Klägerin in Betracht gekommen. Die Beklagte habe sich aus Kulanz für eine Versagung allein der Förderung oberhalb der Förderungshöchstgrenze entschieden. Im Übrigen wichen die Sachakten im Widerspruchs- und im Klageverfahren nur geringfügig voneinander ab. Dies betreffe lediglich visuelle Veränderungen und die Reihenfolge der Daten, was auf technische Gründe im Zusammenhang mit der Bereitstellung durch das digitale Bundesportal für Corona-Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zurückzuführen sei. Dies ändere im Übrigen jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Beklagten.

29

Mit Schreiben vom 14. April 2026 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass – unabhängig von der Frage der (willkürfreien) Verwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmung eines Unternehmensverbundes bei Familienangehörigen – einem (weitergehenden) Anspruch der Klägerin auf die begehrte Bewilligung beihilferechtliche Erwägungen entgegenstehen dürften. Denn der Teilbewilligungsbescheid vom 12. Januar 2023 sei nach dem Auslaufen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der Bundesregelung Schadensausgleich, die dem Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2022 zugrunde lagen, und des Befristeten Rahmens erlassen worden. Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen sei wegen des Auslaufens des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission nur bis zum 30. Juni 2022 möglich gewesen.

30

Mit Schreiben vom 30. April 2026 hat das Gericht zudem darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass weitere Unternehmen mit der Klägerin einen Unternehmensverbund bildeten, den sie bei Antragstellung nicht angegeben habe, so dass es auf die Frage der Höhe der Fördersumme schon nicht mehr ankommen dürfte, da eine isolierte Bewilligung der begehrten Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 30. April 2026 Bezug genommen.

31

Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass ihr mit Bescheid vom 30. Juni 2022 ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe gewährt worden sei. Mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2022 habe die Beklagte ausdrücklich ein entsprechendes Rückwirken des Gewährungszeitpunkts sichern wollen. Diese Konstruktion und Zielsetzung sei in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, und zwar für vorläufige Förderbescheide. Demnach könne eine Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gebe. So liege der Fall auch hier: Die Bewilligungsbehörde habe mit dem vorläufigen Bescheid vom 30. Juni 2022 die finale Feststellung der Anspruchsgrundlagen unter den Vorbehalt einer späteren Bewertung gestellt, jedoch dem Grunde nach den Anspruch und dessen Entstehungszeitpunkt ausdrücklich geregelt. Unter dem Blickwinkel der beihilferechtlichen Definition des Gewährungszeitpunkts würde bei späterer Feststellung der Anspruchsgrundlagen und der Ersetzung des vorläufigen Bescheides ex tunc von einer Gewährung vor dem 30. Juni 2022 ausgegangen werden müssen, um nicht die möglichen Wettbewerbsverfälschungen, die zwischenzeitlich durch die Vorteile der Überbrückungshilfe eingetreten seien, unberücksichtigt zu lassen. Die Beihilfe sei mithin bereits durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2022 gewährt, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme, die ein Unternehmen in eine günstigere Lage versetze als andere und ein hinreichend konkretes Risiko einer künftigen Belastung des Staatshaushalts begründe, den Tatbestand der Beihilfe erfülle. Der vorläufige Bewilligungsbescheid verbessere die wirtschaftliche Situation gegenüber Wettbewerbern, die keinen Bescheid beantragt oder erhalten hätten, insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Unternehmens, und stärke seine Position im Markt. Gleichzeitig schaffe der Bescheid ein konkretes Risiko für den Staatshaushalt, da eine Auszahlung der Überbrückungshilfe nicht mehr durch den Verweis auf eine zukünftige Billigkeitsentscheidung verhindert werden könne. Insoweit sei den Adressaten durchaus ein subjektives Recht verschafft worden, nämlich das Recht, dass ihnen der grundsätzlich verschaffte Anspruch nach Abschluss der Prüfungen durch die Behörde rückwirkend auf ein Datum vor Ablauf der beihilferechtlichen Genehmigungslage erwachsen werde. Durch den Teilbewilligungsbescheid vom 12. Januar 2023 sei eine abschließende Feststellung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen getroffen worden, die zusammen mit dem vorläufigen Bescheid vom 30. Juni 2022 dazu führe, dass der Anspruch der Klägerin als am 30. Juni 2022 entstanden gelte. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Überbrückungshilfe IV seien die Feststellungen des Teilbewilligungsbescheides vorläufig. Zudem gebiete es das Gleichbehandlungsgebot, die Situation der Klägerin mit einer Ablehnung vor dem 30. Juni 2022 gleichzusetzen, so dass die Grundsätze anzuwenden seien, die der EuGH in seinem Urteil „TOODE“ aufgestellt habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Einzelbeihilfen, die unter eine von der Europäischen Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fielen und fristgemäß beantragt worden seien, lasse sich weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht darauf stützen, dass die Bewilligungsbehörde den einen Antrag zu Unrecht vor Fristablauf endgültig abgelehnt und den anderen Antrag nicht beschieden habe. Die Nichtbescheidung innerhalb der von der Europäischen Kommission gesetzten Frist könne – bei fristgemäßem Antrag – schon nach dem Wortlaut des Tenors des Urteils in der Rechtssache „TOODE“ mit einer rechtswidrigen Versagung gleichgesetzt werden. Auch die Nichtbescheidung zum 30. Juni 2022 sei eine rechtswidrige Handlung der Bewilligungsbehörde vor Ablauf der Frist. Den Bewilligungsbehörden seien ausreichend Mittel für eine fristgemäße Bescheidung zur Verfügung gestellt worden. Bewilligungsbehörden, die sich außerstande gesehen hätten, ihrer Aufgabe nachzukommen, fristgerecht zu bescheiden, hätten beim Bundeswirtschaftsministerium entweder auf Abhilfe oder auf eine Vorverlegung der vom Bund gesetzten Antragsfrist dringen müssen. Die diskriminierungsfreie Gewährung von Einzelbeihilfen unter einer Beihilferegelung sei eine wesentliche Voraussetzung für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Zudem hätten aus Sicht des Unionsrechts sog. „ad hoc-Beihilfen“, d.h. Beihilfen, die nicht unter einer Beihilferegelung gewährt würden, ein deutlich höheres Potenzial, den Wettbewerb zu verfälschen, als Einzelbeihilfen unter einer Beihilferegelung. Die Beihilferegelung solle nämlich gewährleisten, dass konsistent über die Einzelbeihilfen nur nach Kriterien entschieden werde, die die Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluss über die Beihilferegelung akzeptiert habe. Selbst wenn daher der vorläufige Bescheid vom 30. Juni 2022 weder die in der Überbrückungshilfe IV liegende Beihilfe gewähren, noch den Anknüpfungspunkt für eine Rückwirkung einer späteren gerichtlichen Entscheidung bilden sollte, verlange die beihilferechtliche Genehmigungslage, einen Antragsteller, dessen Antrag innerhalb der Frist nicht beschieden worden, im Hinblick auf die beihilferechtliche Gewährungsfrist so zu stellen, wie einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden sei.

32

Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Juni 2026 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass eine unwiderlegbare Vermutung der Verbundenheit von Unternehmen bzw. einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen allein aufgrund familiärer Beziehungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der KMU-Definition stehe. Zudem habe zum maßgeblichen Stichtag, den Zeitpunkten der Beihilfegewährung, ein gemeinsames Handeln der Geschwister nicht vorgelegen. Weiter seien Informationen auf NorthData nicht verlässlich. Der Umstand, dass die Unternehmen an der gleichen Adresse ihren Firmensitz hätten, könne zudem kein Indiz für ein gemeinsames Handeln sein. Denn hierbei handele es sich um ein mehrstöckiges Gebäude. Personelle und sachliche Mittel hätten sich nicht überschnitten. Ferner sei die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenze relevant. Sollten die (…) Hotels GmbH und die P.-Gaststätten GmbH herausgerechnet werden, stünden der Klägerin noch Fördermittel zu. Überdies liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakten der Beklagten unter den Antragsnummern (…) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

I. Die zulässige und in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

35

Die mit dem Bescheid vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2024 ausgesprochene teilweise Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 4.446.557,89 EUR [hierzu unter 1.] noch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts [hierzu unter 2.] zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.

36

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weitergehenden Überbrückungshilfe IV in Höhe von 4.446.557,89 EUR. Die mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2024 ausgesprochene Ablehnung der beantragten (weiteren) Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig. Die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden den Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2022 zu Recht (teilweise) abgelehnt, ohne dass ihr dabei Ermessensfehler unterlaufen sind.

37

Vorliegend steht jedenfalls höherrangiges Recht einer Bewilligung der begehrten Förderung bzw. der hilfsweise begehrten Neubescheidung des klägerischen Antrags entgegen.

38

Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wobei ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn er mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann [hierzu unter a)]. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AUEV darstellen würde [hierzu unter b)]. Dies ist hier zum einen deshalb der Fall, weil eine beihilferechtskonforme Bewilligung bis zum 30. Juni 2022 hätte erfolgen müssen [hierzu unter c)], und zum anderen deshalb, weil es die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der Überbrückungshilfen in Deutschland nicht erlaubten, Überbrückungshilfen – wie hier – an einen Teil eines Unternehmensverbunds zu leisten, ohne dabei die Wirtschaftslage des gesamten Unternehmensverbunds in den Blick zu nehmen [hierzu unter d)].

39

a) Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 48 m.w.N.).

40

Entscheidend ist dabei, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb einerseits auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 24 m.w.N.).

41

Darüber hinaus wird das Zuwendungsermessen des Zuwendungsgebers durch allgemeine rechtliche Grenzen beschränkt. So ist die Bewilligung einer Zuwendung ausgeschlossen, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann (vgl. hierzu und zu Nachstehendem VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2026, 16 K 3160/23, juris Rn. 32)

42

b) Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot darstellen würde.

43

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, 3 C 44/09, BVerwGE 138, 322, juris Rn. 13 m.w.N.; Cremer, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 107 Rn. 1 m.w.N.).

44

Vor diesem Hintergrund müssen Bewilligungsbehörden im Rahmen eines zuwendungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich die Vereinbarkeit einer Zuwendung mit dem europäischen Beihilfeverbot prüfen und können im Fall der Unvereinbarkeit einen entsprechenden Zuwendungsantrag bloß ablehnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt einen Verbotstatbestand für die Bewilligungsbehörden dar, welcher über die unmittelbare Wirkung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV seine Außenwirkung entfaltet (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996, C-39/94, juris Rn. 39; Cremer, in Calliess/Ruffert/Wolfram, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 107 Rn. 10).

45

c) Eine Bewilligung weiterer Hilfen scheidet vorliegend aus beihilferechtlichen Gründen bereits deshalb aus, weil dies nach den für eine Bewilligung des klägerischen Antrags einzig in Betracht kommenden von der Europäischen Kommission genehmigten Bundesregelungen nur bis zum 30. Juni 2022 erlaubt war.

46

Soweit die Kommission durch die jeweiligen Genehmigungen der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19“ (v. 26.3.2020, BAnz AT 31.3.2020 B2, S. 1, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) und der „Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19“ (v. 20.11.2020, BAnz AT 14.12.2020 B2, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) bestimmte Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, erlaubte dies nur eine Beihilfegewährung bis zum 30. Juni 2022 [hierzu unter aa)]. Ein direkter Rückgriff auf die von der Kommission genehmigte „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19“ [vgl. Genehmigungsbeschl. der Europäischen Kommission v. 28.5.2021, C(2021) 3999 final, State Aid SA. 62784 (2021/N)]., mit spät. Änderung v. 21.12.2021, abrufbar unter allgemeine-bundesregelung-schadensausgleich.pdf, im Folgenden „(Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“] kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese kein eigenständiges Beihilfeprogramm darstellte [hierzu unter bb)]. Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [v. 12.12.2007 (2007/C 303/01), ABl. C 303 S. 1, BGBl. 2008 II S. 1165, m. spät. Änderungen, im Folgenden „GRCh“] – eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 an die Klägerin ausgeschlossen [hierzu unter cc)].

47

aa) Soweit die Kommission durch die jeweiligen Genehmigungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bestimmte Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, erlaubte dies nur eine Beihilfegewährung bis zum 30. Juni 2022.

48

Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sehen bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Beseitigung von Schäden, die durch sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“ oder die in Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2024,

49

C-124/23 P, E. Breuninger/ Kommission, juris Rn. 26, 41; Urt. v. 23.11.2023, C-209/21 P, Ryanair/ Kommission, juris Rn. 30).

50

Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV. In dem auf diese Vorschrift gestützten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 vom 20. März 2020“ [ABl. C 91 I, S. 1 ff., in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (ABl. C 473, S. 1 ff.)] teilte die Europäische Kommission mit, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens wurde die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 notifiziert und von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 genehmigt [Beschluss vom 24.3.2020, C(2020) 1953 final, State Aid SA.56790 (2020/N)]. Zudem wurde auf Grundlage der Ziffern 3.12 und 4 des Befristeten Rahmens [in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020] die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 notifiziert und am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission genehmigt [Beschl. v. 20.11.2020, C(2020) 8318 final, State Aid SA.59289(2020/N)]. Auch die nachfolgenden Änderungen der Bundesregelungen wurden von der Europäischen Kommission jeweils genehmigt.

51

Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, die neben der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 [hierzu sogleich unter cc)] für den klägerischen Antrag wegen der entsprechenden Auswahl als zugrunde zu legende Beihilferegelungen im Antragsformular maßgeblich sind, erlaubten in ihrer maßgeblichen jeweils letzten Änderungsfassung jedoch nur eine Beihilfegewährung bis zum 30. Juni 2022.

52

Dies ergibt sich im Hinblick auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 aus den klaren Regelungen des Befristeten Rahmens sowie der von der Kommission auf dessen Grundlage genehmigten Bundesregelungen. So heißt es in § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide geltenden 5. Änderungsfassung vom 21. Dezember 2021 („Geltungsdauer“): „Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.“, und hiermit übereinstimmend in § 6 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 in ihrer 3. Änderungsfassung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B2) („Geltungsdauer“): „Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Fixkostenhilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.“. Allein diese Fassungen der Bundesregelung wurden durch die Kommission genehmigt [Beschl. v. 21.12.2021, C(2021) 9879 final, State Aid SA.100743 (2021/N)] und für mit den Vorgaben des Befristeten Rahmens in seiner sechsten Änderungsfassung [Mitt. der Kommission vom 24.11.2021, (2021/C 473/01)], der eine Verlängerung der auf seiner Grundlage erlassenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 vorsah, für vereinbar erklärt.

53

Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen war mithin nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich (vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, juris Rn. 10; VG Köln, Urt. v. 5.11.2025, 16 K 3532/23, juris Rn. 91 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2025, 18 K 5304/23, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020: VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2026, 16 K 3160/23, juris Rn. 39 ff.). Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss nämlich aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (EuGH, Urt. v. 3.7.2025, TOODE SIA, C-653/23, juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 7.4.2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21, Rn. 32 ff., 42; Urt. v. 28.10.2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

54

bb) Eine Beihilfegewährung über diesen Zeitpunkt hinaus erlaubte auch die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 nicht.

55

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 – anders als die Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020 und Fixkostenhilfe 2020 – nicht auf dem Befristeten Rahmen, sondern auf Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV beruht, sodass sich ein Beihilfegewährungsverbot nach Auslaufen des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 für Beihilfen nach der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 nicht zwangsläufig hieraus ergibt.

56

Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäß § 2 Abs. 5 der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 eine Antragstellung noch bis zum 30. Juni 2022 möglich war und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 die Geltungsdauer der Bundesregelung an dem Tag endete, an dem der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung endete – was für spezifische Investitions- und Solvenzhilfemaßnahmen erst am 31. Dezember 2023 der Fall war [vgl. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/STATEMENT_22_2980 und Mitteilung der Kommission, Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 v. 7.11.2022 (2022/C 423/04)]. Allerdings sah der Befristete Rahmen für die meisten der darin vorgesehenen Instrumente eine Anwendbarkeit nur bis zum 30. Juni 2022 vor und diente die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 ausweislich des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission ausdrücklich vor allem der Erweiterung für höhere Fördervolumina. Dem entspricht es aus Sicht der Kammer, dass der Genehmigungsbeschluss ausdrücklich auf den 30. Juni 2022 abstellt [vgl. Beschl. v. 21.12.2021, C(2021) 9879 final, State Aid SA.100743 (2021/N), Rn. 16: „Die Kommission hält eine begrenzte Verlängerung der bestehenden Beihilferegelung bis zum 30. Juni 2022 für angemessen (…)].“. Auch sonst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe um ein einheitliches Förderprogramm gehandelt hat, dass zwar eine Kumulierung der nach den einzelnen Bundesregelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen erlaubte, nicht jedoch eine isolierte (bzw. zeitlich gestaffelte) Beihilfegewährung je nach zu Grunde liegender Bundesregelung (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2024, 3 K 7092/23, juris Rn. 48 ff.). Dies folgt schon daraus, dass im Rahmen der verschiedenen Förderphasen der Überbrückungshilfe unter Zugrundelegung einheitlicher Förderbestimmungen eine einheitliche Beihilfe gewährt worden ist. Auch dem Kurzüberblick des Wirtschaftsministeriums aus Juli 2021 (abrufbar unter kurzueberblick-bundesregelung-schadensausgleich.pdf) ist zu entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Förderung nach der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 ist, dass ein Förderanspruch nach den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV besteht (vgl. hierzu auf Seite 2: „Die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich ist also weder ein eigenständiges Hilfsprogramm noch verändert sie die Fördervoraussetzungen für die Überbrückungshilfeprogramme. Vielmehr erweitert sie den beihilferechtlichen Spielraum […].“). Auch in der Präambel der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 in der Fassung vom 28. Mai 2021 heißt es: „Diese Bundesregelung soll nach dem Vorbild der von der EU-Kommission genehmigten ,Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird‘ den beihilferechtlichen Rahmen auf Grundlage des Artikels 107 Abs. 2 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen insbesondere für höhere Fördervolumina erweitern.“ Hieraus ist zu entnehmen, dass – insbesondere – wegen der Einheitlichkeit der Förderprogramme mit der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 lediglich die Fördersumme erhöht und keine von den Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020 und Fixkostenhilfe 2020 unabhängige Beihilfe gewährt werden sollte.

57

cc) Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh – eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung – sei es auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sei es auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder der (Geänderten) Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 – an die Klägerin ausgeschlossen und stellt sich ihre Versagung durch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig dar.

58

Denn eine unionsrechtskonforme Beihilfegewährung setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht vor Ablauf der unionsrechtlich relevanten Frist einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat [hierzu unter (1)]. Dies ist im Fall der Klägerin nicht anzunehmen [hierzu unter (2)]. Auch unter Berücksichtigung des in Art. 47 Abs. 1 GRCh verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf folgt für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts Günstigeres [hierzu unter (3)].

59

(1) Eine unionsrechtskonforme Beihilfegewährung setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht vor Ablauf der unionsrechtlich relevanten Frist einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Beihilfen zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, ist der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe. Zu diesem Zeitpunkt ist eine solche Maßnahme nämlich geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (EuGH, Urt. v. 3.7.2025, C-653/23, TOODE SIA, juris Rn. 18; Urt. v. 25.1.2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, juris Rn. 115, 123; Urt. v. 21.3.2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, juris Rn. 40).

60

(2) Von dem Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs auf eine (weitere) Beihilfegewährung vor dem 30. Juni 2022 ist im Fall der Klägerin nicht auszugehen.

61

Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“.

62

Zwar ist dieser bereits am 30. Juni 2022 und damit noch vor Ablauf der relevanten Frist am 30. Juni 2022 erlassen worden. Allerdings ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass aus ihm keine Verpflichtung der Beklagten zu einer (weiteren) Beihilfegewährung abgeleitet werden kann.

63

Das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, ist der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.2020, 8 B 59/19, juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.3.2013, C-129/12, Magdeburger Mühlenwerke, juris Rn. 40 f.; EuG, Urt. v. 14.1.2004, T-109/01, juris Rn. 74).

64

Dabei war der Anregung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die Frage, ob der vorläufige Bescheid vom 30. Juni 2022 eine Vorverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts erlaube, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, nicht nachzukommen. Denn die rechtlichen Maßstäbe zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts hinreichend geklärt, wonach als maßgebendes Kriterium auf „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen (nationalen) Instanzen“ abzustellen ist (vgl. EuG, Urt. v. 14.1.2004, T-109/01, juris Rn. 74). Ob eine nationale Entscheidung rechtliche Verbindlichkeit aufweist, ist dabei allein nach nationalem Recht zu beantworten.

65

Die Auslegung des vorläufigen Bescheids nach nationalem Recht (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass dieser die erforderliche rechtliche Verbindlichkeit gerade nicht aufweist und keinen sicheren Rechtsanspruch vermitteln konnte. Dabei dürfte der Klägerin zwar zuzugestehen sein, dass die Beklagte mit dem Bescheid eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung auch nach Ablaufen des Befristeten Rahmens (und der auf seiner Grundlage erlassenen und genehmigten Bundesregelungen) durchaus ermöglichen wollte. Dies ist dem Bescheid auch unmittelbar zu entnehmen [„Dieser Bescheid ergeht allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren.“]. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er zur Wahrung dieser Frist auch geeignet war. Denn weder wurde mit ihm eine Beihilfe bewilligt noch die Bewilligung einer solchen – etwa im Wege einer Zusicherung, vgl. § 38 Abs. 1 HmbVwVfG – rechtsverbindlich in Aussicht gestellt. Vielmehr heißt es in dem Bescheid ausdrücklich: „Daher setzt dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum Ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe IV vorläufig dem Grunde nach fest. Dies bedeutet, dass Sie bereits fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe IV erwerben, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolgt und das Ergebnis dieser Prüfung auch sein kann, dass Ihr Anspruch auf Überbrückungshilfe IV entfällt und keine Auszahlung erfolgt. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach steht also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid trifft zudem keine Aussage über etwaige zwischen Ihnen und uns offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe IV wird in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe IV erfolgt auf Grundlage einer Schlussabrechnung. Zu Details der Schlussabrechnung siehe Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids.“.

66

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt, dass eine behördliche (Vorbehalts-)Entscheidung, bei der die Beihilfegewährung von einem künftigen, ungewissen und auch nicht allein vom Auswählenden herbeizuführenden Ereignis abhängig gemacht ist, für die Annahme einer Beihilfegewährung nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.2020, 8 B 59/19, juris Rn. 8).

67

So liegt es hier. Die Beihilfegewährung hing von der Beantwortung der im Rahmen der Antragsbearbeitung noch offenen Fragen sowie der Prüfung von Antragsberechtigung und Förderungshöhe ab. Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte die Klägerin aus diesem Bescheid damit gerade nicht ableiten können; vielmehr stellt er sich hinsichtlich seiner Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition der Klägerin angeht, als rechtliches Nullum dar (so i. E. auch OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, juris Rn. 10; VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2026, 16 K 3160/23, juris Rn. 51; VG Köln, Urt. v. 5.12.2025, 16 K 717/24, juris Rn. 97 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2025, 18 K 5304/23, juris Rn. 84 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Bescheides vom 30. Juni 2022 hierin weder eine Ablehnungsentscheidung zu sehen, noch dem Bescheid zu entnehmen, dass eine spätere Ablehnungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30. Juni 2022 zurückwirken soll. Auch aus dem Teilbewilligungsbescheid vom 12. Januar 2023 ergibt sich nicht, dass die Bewilligung auf den Zeitpunkt des 30. Juni 2022 zurückwirken sollte.

68

Ausgehend hiervon kann, anders als die Klägerin meint, dem Bescheid vom 30. Juni 2022 überdies keine Vorbehaltsentscheidung dahingehend entnommen werden, dass der Klägerin hiermit bereits ein Anspruch dem Grunde nach bewilligt werden sollte, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 30. Juni 2022 eine Prüfung der Antragsberechtigungs-voraussetzung gerade nicht vorgenommen hatte, sondern diese erstmalig im Bescheid vom 12. Januar 2023 erfolgt war. Vielmehr folgt hieraus, dass erst in dem Teilbewilligungsbescheid vom 12. Januar 2023 eine Vorbehaltsentscheidung erfolgt, welche im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens zu überprüfen ist.

69

Damit würde die Klägerin angesichts der streitgegenständlichen Bescheide vom 12. Januar 2023 und 10. Januar 2024 einen sicheren Rechtsanspruch auf eine (weitere) Beihilfegewährung nur dann erlangen, wenn das Gericht die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Erlass eines die Klägerin begünstigenden Bewilligungsbescheids verpflichten würde. Dies scheidet jedoch bereits deswegen aus, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Geltungsdauer der von der Kommission genehmigten Bundesregelungen bereits seit fast vier Jahren abgelaufen war und der von der Klägerin begehrte gerichtliche Ausspruch, die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Beihilfe bzw. hilfsweise zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nur „ex nunc“ wirken würde. Denn die Beklagte würde den begehrten Verwaltungsakt erst im Nachgang zum gerichtlichen Urteilsspruch erlassen können und müssen, und die Bewilligung einer Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.

70

(3) Auch unter Berücksichtigung des in Art. 47 Abs. 1 GRCh verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf folgt für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts Günstigeres.

71

Soweit der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 3. Juli 2025 (EuGH, C-653/23, TOODE SIA, juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 GRCh dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Europäischen Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird, führt dies nicht dazu, dass eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung an die Klägerin noch in Betracht käme (so bereits VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2026, 16 K 3160/23, juris Rn. 54).

72

Zwar kann demnach das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh gebieten, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuständige Behörde dem Betroffenen zu Unrecht eine Beihilfe versagt hat, da andernfalls selbst nach einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht nicht gewährleistet wäre, dass der Betroffene die beantragte Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen kann, obwohl er ursprünglich alle Bedingungen erfüllte (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 32).

73

Allerdings ist der Bescheid vom 12. Januar 2023 [hierzu unter (a)] nach Ablauf der maßgeblichen Frist erlassen worden. Auch aus der Antragstellung am 7. Februar 2022 [hierzu unter (b)] oder sonstigen Erwägungen zur Ausgestaltung des behördlichen Verfahrensablaufs [hierzu unter (c)] kann die Klägerin eine Vorverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts nicht für sich herleiten.

74

(a) Eine Rückverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts auf den Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 2023 führt zu keiner Besserstellung der Klägerin. Denn der Bescheid, mit dem die Beklagte die von der Klägerin begehrte (weitere) Überbrückungshilfe IV abgelehnt und den die Klägerin mit dem Widerspruch und der vorliegenden Klage angegriffen hat, ist erst am 12. Januar 2023 und damit nach Ablauf der von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelungen ergangen.

75

(b) Aus der Antragstellung am 7. Februar 2022 kann die Klägerin ebenfalls nichts Günstigeres für sich herleiten.

76

Hierzu hat die Kammer in der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 29. April 2026 (16 K 3160/23, juris Rn. 61 ff.) ausgeführt:

77

„Im Übrigen hält die Kammer an ihrer im Urteil vom 30. Juli 2025 obiter dictum geäußerten

78

Rechtsauffassung, dass im Hinblick auf das Auslaufen der beihilferechtlichen Fristen eine

79

fristgerechte Antragstellung genüge, nicht mehr fest. Denn aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich hinreichend klar, dass beihilferechtlicher Bezugszeitpunkt nicht die Antragstellung, sondern die ablehnende (gerichtlich zu überprüfende) Behördenentscheidung sein muss (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.2025, a.a.O., juris Rn. 29: „Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat.“; und juris Rn. 37: „Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine Einzelbeihilfe, die zu dem Zeitpunkt als gewährt gilt, zu dem die zuständige Behörde sie einem Einzelnen, der sie innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, die aber in Vollzug eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlassen wurde, mit der die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt worden war, nach Ablauf der genannten Frist an den Einzelnen ausgezahlt wird, als „bestehende Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist.“).

80

Auch wenn die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen haben dürften, dass die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fallkonstellation keinen Anlass gegeben habe, einen noch früheren Bezugszeitpunkt zu erörtern, da in dem dortigen Fall bereits die mit Rechtsmitteln angefochtene Behördenentscheidung vor dem 30. Juni 2022 ergangen sei, dürfte eine weitere Vorverlagerung dennoch ausscheiden.

81

Denn die bloße Antragstellung vermittelt im Rahmen der hier in Streit stehenden Billigkeitsleistungen, über die die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat (vgl. hierzu unter 1.), weder einen rechtssicheren Anspruch auf eine Beihilfegewährung noch sind im Fall der bloßen Antragstellung Rechtsmittel ergriffen worden, denen unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 1 GRCh zur effektiven Durchsetzung verholfen werden müsste. Dabei dürfte im Kontext von Art. 47 Abs. 1 GRCh auch zu berücksichtigen sein, dass es den jeweiligen Antragstellern obliegen dürfte, ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) auf eine behördliche Entscheidung vor Ablauf der relevanten Fristen hinzuwirken.

82

Überdies entspricht der im Einzelfall vorzunehmende Rückgriff auf den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung dem für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung im nationalen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.8.1990, 8 C 42.88, NJW 1991, 1073, juris Rn. 34).“

83

Hieran hält die Kammer fest.

84

(c) Selbst wenn es sich im konkreten Fall so darstellen sollte, dass die Ausgestaltung des behördlichen Bewilligungsverfahrens und nicht das Verhalten der Klägerin bzw. das des Prüfenden Dritten dazu geführt hat, dass die Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der beihilferechtlich relevanten Fristen nicht möglich gewesen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch hierzu VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2026, 16 K 3160/23, juris Rn. 71 ff.).

85

Denn soweit Art. 47 Abs. 2 GRCh einen subjektiven Rechtsanspruch auf Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsverletzung innerhalb angemessener Frist statuiert und damit ein Beschleunigungsgebot beinhaltet, richtet sich dieses an die unionalen und staatlichen Rechtspflegeorgane (vgl. hierzu F. Meyer, in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, GRC Art. 47, Rn. 57 f. m.w.N.) und nicht an die Verwaltungsbehörden. Zwar sind in Verwaltungsverfahren neben gerichtlichen Verfahren auch behördliche Vorverfahren relevant, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Widerspruchsverfahren gegen eine Administrativentscheidung in der Verfahrensordnung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen ist. Allerdings fehlt es vorliegend bereits an einer (zumal verzögerten) Administrativ- bzw. Widerspruchsentscheidung, die insofern den rechtlichen Anknüpfungspunkt darstellen könnte. Um sich auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf berufen zu können, hätte es somit der Klägerin oblegen, ggf. unter Zuhilfenahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf eine behördliche Entscheidung über ihren Antrag vor Ablauf der beihilferechtlichen Fristen hinzuwirken [vgl. hierzu schon oben unter (b)]. Daher dringt die Klägerin mit dem Einwand, es liege eine Diskriminierung zwischen antragstellenden Unternehmen, welche eine Ablehnungsentscheidung noch vor dem 30. Juni 2022 erhalten hätten, und antragstellenden Unternehmen, welche bis zum 30. Juni 2022 keine Entscheidung der Beklagten erhalten hätten, nicht durch. Denn der Klägerin dürften weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Nichtbescheidung bis zum 30. Juni 2022 offen gestanden haben.

86

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, „Eesti Pagar“, C-349/17, juris Rn. 104 m.w.N.; Urt. v. 7.8.2018, „Ministru kabinets“, C-120/17, juris Rn. 52; Urt. v. 20.6.2013, Agroferm, C-568/11, juris Rn. 52). Vor diesem Hintergrund führt auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der Bescheid vom 30. Juni 2022 rechtswidrig gewesen sei, weil er nicht in der Lage gewesen sei, das Auslaufen des Befristeten Rahmens zu verhindern, auch wenn die Beklagte dies offensichtlich bezweckt habe, zu keiner anderen Bewertung.

87

d) Einem (weitergehenden) Anspruch der Klägerin auf die begehrte Bewilligung steht auch insoweit höherrangiges Recht entgegen, als dass die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der Überbrückungshilfen in Deutschland es nicht erlaubten, Überbrückungshilfen – wie hier – an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war (vgl. hierzu und zu Nachstehendem OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 52 ff., 72 ff.; Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 62; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 27.2.2026, 16 K 4402/23, n.v.; Urt. v. 31.7.2024, 16 K 1508/23, juris Rn. 83; Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 29 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 56 ff.).

88

Wie bereits ausgeführt, sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris Rn. 56 ff.; OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 40 f.). Kein Verstoß gegen dieses beihilferechtliche Konzept liegt vor, wenn die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat – wie bspw. die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 – und die Einzelbeihilfe sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllt. Werden die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, würde eine Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgen, sodass ein etwaiger Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV abzulehnen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994, C-47/91, juris Rn. 21 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 52 ff., 72 ff.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 27.2.2026, 16 K 4402/23, n.v.; Urt. v. 31.7.2024, 16 K 1508/23, juris Rn. 83; Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 29 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 56 ff.; Werner, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 33).

89

Die isolierte Gewährung einer Überbrückungshilfe IV an die Klägerin (und die von ihr im Antrag angegebenen Teile des Unternehmensverbunds) war von einer solchen von der Kommission genehmigten Beihilferegelung jedoch nicht gedeckt. Die Klägerin hat im vorliegenden Antragsverfahren insoweit die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Anwendung finden (vgl. Ziffer 6 Abs. 3 Satz 1 lit. b), i., Ziff. 2 der Vollzugshinweise in der aktualisierten Fassung vom 2.7.2025), als maßgebliches Beihilferegime für ihr Antragsverfahren gewählt. Diesen Regelungen liegt der in diesem Zusammenhang maßgebliche primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 63 ff.; Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 67 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 9.12.2025, 16 K 2800/25, n.v., UA S. 11 f.; Urt. v. 16.7.2025, 16 K 3573/24, n.v., UA S. 9 f. m.w.N., rechtskräftig seit dem 26.8.2025).

90

Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Europäische Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an (vgl. EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-222/04, juris, Rn. 107, 112 ff.; Urt. v. 16.12.2010, C-480/09 P, juris, Rn. 49). Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 AGVO überein (vgl. so auch OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 47 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 31 f.). Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten (vgl. so auch OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23 juris, Rn. 49; VG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 16 K 2800/25, n.v., UA S. 11 f.; Urt. v. 16.7.2025, 16 K 3573/24, n.v., UA S. 9 f. m.w.N., rechtskräftig seit dem 26.8.2025; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.6.2024, 9 K 8472/23, Rn. 26 - 38, juris). Dass auch die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, den Unternehmensverbund für maßgeblich erachtet, ergibt sich insbesondere aus § 3 Abs. 5, in dem es heißt: „Bei der Schadensermittlung muss nicht die Situation des gesamten Unternehmensverbunds berücksichtigt werden.“ Einer solchen Sonderregelung zur Ermittlung des Schadens im Rahmen eines Unternehmensverbundes hätte es nicht bedurft, wenn es auch sonst nicht auf die (vollständige) Angabe des Unternehmensverbundes ankäme.

91

Der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeregten EuGH-Vorlage der Frage, ob der Begriff des Unternehmens in den beihilferechtlichen Genehmigungen so zu verstehen sei, dass die verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Definition als ein Unternehmen zu verstehen seien und nur diesem einen Unternehmen gegenüber die Beihilfen bewilligt werden könnten, bedarf es daher nach Ansicht der Kammer nicht.

92

Dieser Definition des verbundenen Unternehmens folgend handelt es sich sowohl bei der T. Immobilien Holding GmbH [hierzu unter aa)] als auch bei der Z. Holding GmbH [hierzu unter bb)] um (weitere) Teile eines Unternehmensverbundes mit der Klägerin i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) bis d), UAbs. 4 Anhang I AGVO, welche diese nicht im Antragsformular angegeben hatte und die im Hinblick auf die sie das Vorliegen eines Unternehmensverbunds bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung negiert hat.

93

aa) Zwischen der Klägerin und der T. Immobilien Holding GmbH sowie den unstreitig damit verbundenen Unternehmen handelt es sich um einen Unternehmensverbund.

94

Denn diese Unternehmen sind über die natürliche Person, Herrn A. T., i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden [hierzu unter (1)] sowie i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig [hierzu unter (2)].

95

(1) Das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH sind über die natürliche Person, Herrn A. T., i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden.

96

Denn Herr A. T. ist sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des Förderzeitraums alleiniger (stimmberechtigter) Kommanditist der Klägerin sowie alleiniger Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH gewesen.

97

Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass mit Treuhandvertrag vom 5. August 2019, aufgehoben am 19. September 2023, Herr B. T. als Treugeber 50 % der Anteile an der Gesellschaft Herrn A. T. zur treuhänderischen Verwaltung übertragen hatte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn der Treuhänder, mithin Herr A. T., hält die Anteile selbst und ist damit weiterhin vollwertiger Gesellschafter der GmbH – mit allen Rechten und Pflichten, was auch in dem Inhalt des Handelsregisters insoweit Bestätigung findet, als nur Herr A. T. als Gesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH eingetragen gewesen ist. Selbst wenn die Stellung des Herrn B. T. als Treugeber zu einer anderen Bewertung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der T. Immobilien Holding GmbH führen sollte, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Verbundenheit der Unternehmen, weil die Brüder in Bezug auf das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH jedenfalls als gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen anzusehen sind [hierzu sogleich unter Punkt (2), (a)].

98

(2) Das klägerische Unternehmen sowie die Unternehmensgruppe der T. Immobilien Holding GmbH sind i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig.

99

Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Handelsregisterauszügen, auf deren Inhalte als offizielles Dokument auch hier abzustellen ist. Denn diese benennen jedenfalls teilweise identische Unternehmensgegenstände („Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie de[n] Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“, vgl. Handelsregisterauszug HRB ... betreffend die Klägerin; „Erwerb und das Halten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien und von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien halten“, vgl. Handelsregisterauszug HBR … betreffend die T. Immobilien Holding GmbH). Zum anderen sind das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH neben ihren – identischen – Holdingtätigkeiten auch operativ auf einem identischen bzw. benachbarten Markt tätig. Denn jedenfalls ein Teil der mit ihnen jeweils unstreitig verbundenen Unternehmen hat den Betrieb von Hotels zum Unternehmensgegenstand. So hat die T. Immobilien Holding GmbH in ihrem Antrag vom 13. Juni 2022 die „(…) Besitzgesellschaft mbH“ sowie die „(…) Hospitality GmbH“ als mit ihr verbundene Unternehmen angegeben, wobei letztere laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand den „Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung und Verpachtung sowie de[n] Handel mit Betriebs- und Geschäftsausstattungen, einschließlich geringwertigen Wirtschaftsgütern, für Hotels, sonstige Beherbergungsbetriebe und gastronomische Betriebe“ hat, sodass davon auszugehen ist, dass die T. Immobilien Holding GmbH auch tatsächlich Immobilien in Form von Hotels, sonstigen Beherbergungs- und gastronomische Betrieben verwaltet. Auch die Tätigkeit auf dem Immobilienmarkt ist ein dem Betrieb von Hotels vorgeschalteter Markt, da ohne eine entsprechende Immobilie der Betrieb eines Hotels schlechterdings nicht möglich ist.

100

Dabei kann offenbleiben, ob es zutrifft, dass, wie die Klägerin behauptet, zwischen ihr selbst und der T. Immobilien Holding GmbH keine unmittelbaren Beziehungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) bis d) Anhang I AGVO bestehen. Denn – wie bereits ausgeführt – ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vermeidung einer Umgehung der Definition der KMU durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien dahin auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner dieser Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Hiervon ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – auszugehen. Im Übrigen bestehen durchaus Anhaltspunkte für Leistungsbeziehungen zwischen den benannten Unternehmen. Denn die T. Immobilien Holding GmbH hatte – wie die Klägerin – ihren Sitz zwischen dem 4. Dezember 2017 und dem 3. Dezember 2024 an der Anschrift „X-Straße 0, Hamburg“ und seitdem in der „Y-Straße 0, Hamburg“, wo sich – wie bereits ausgeführt – derzeit auch weitere Teile des Unternehmensverbundes der Klägerin befinden, wie deren Komplementärin, die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die D. Gastronomie GmbH & Co. KG und die R. Hotel (…) GmbH. Dies stellt jedenfalls ein starkes Indiz für Überschneidungen in der Nutzung von Büroräumen und anderer sachlicher/personeller Mittel und damit für das Bestehen von tatsächlichen und wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen zwischen den benannten Unternehmen dar. Dieser Umstand findet darin Bestätigung, dass Herr A. T. seit Gründung der benannten Unternehmen sowohl Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB ...), als auch der T. Immobilien Holding ist (vgl. Handelsregisterauszug HRB …).

101

bb) Überdies ist ein Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und der Z. Holding GmbH sowie der damit verbundenen Unternehmen anzunehmen.

102

Denn diese Unternehmen sind über eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden [hierzu unter (1)] sowie i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig [hierzu unter (2)].

103

(1) Das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH sind über eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden.

104

Denn Herr A. T. ist sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des Förderzeitraums alleiniger (stimmberechtigter) Kommanditist der Klägerin gewesen, während Herr B. T. alleiniger Gesellschafter der Z. Holding GmbH gewesen ist.

105

Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den Herren A. und B. T. um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handelt.

106

Die Voraussetzung gemeinsamen Handelns natürlicher Personen ist erfüllt, wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den genannten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition zu umgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.2.2014, C-110/13, HaTeFo, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 24.9.2020, C-516/19, juris, Rn. 63; VG Düsseldorf Urt. v. 7.11.2024, 9 K 6356/23, BeckRS 2024, 33733 Rn. 32, beck-online).

107

Ausgehend von diesen Maßgaben ist ein gemeinsames Handeln der Herren A. und B. T. anzunehmen. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, bei der es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, wie dem Erlass des Bewilligungsbescheides, ankommt.

108

Denn dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, besagt nur, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 32/23, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich ein Gericht bei seiner Entscheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Behörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.; Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, a.a.O.).

109

Für die Annahme des gemeinsamen Handelns der Herren A. und B. T. spricht zunächst der Umstand, dass es sich bei ihnen um Brüder handelt und eine derart (enge) familiäre Verbindung bereits nahelegt, dass die genannten Personen in der Lage sind, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben (so im Ergebnis auch EuGH, Urt. v. 27.2.2014,

110

C-110/13, HaTeFo, juris Rn. 33 ff.). Zudem war Herr A. T. neben seinem Bruder, Herrn B. T., im Zeitraum vom 14. März 2022 bis zum 18. Oktober 2022 Geschäftsführer der Z. Holding GmbH sowie vom 9. März 2022 bis zum 23. März 2022 neben Herrn B. T. als Gesellschafter zu 50 % an der Z. Holding beteiligt, sodass davon auszugehen ist, dass die Brüder jedenfalls in diesem Zeitraum die Geschäfte der Z. Holding GmbH auch in tatsächlicher Hinsicht gemeinsam beeinflusst haben. Dies findet Stütze in dem Umstand, dass vom 27. Mai 2022 bis zum 3. Mai 2023 beide Brüder als Geschäftsführer der Z. Immobilien Gesellschaft mbH, einem Tochterunternehmen der Z. Holding GmbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), bestellt waren. Die Verbindung zwischen dem klägerischen Unternehmen und der Z. Holding GmbH über die Brüder A. und B. T. wird ferner darin bestätigt, dass die E. Hotel GmbH, verbunden mit der Z. Holding GmbH (vgl. Angaben der Z. Holding GmbH im Antrag, Bl. 10 der Sachakte unter der Antragsnummer ...), ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB … ihren Sitz stets an derselben Anschrift wie die Klägerin hatte, was nahelegt, dass sich die Nutzung von Büroräumen und anderer sachlicher/personeller Mittel überschneiden.

111

Dass es sich bei den Herren A. und B. T. um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handelt, die in der Lage sind, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass die Brüder auch für die T. Immobilien Holding GmbH tatsächlich gemeinsam tätig waren und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch sind. So hatte Herr B. T. mit Treuhandvertrag vom 5. August 2019, aufgehoben am 19. September 2023, als Treugeber 50 % der Anteile an der Gesellschaft Herrn A. T. zur treuhänderischen Verwaltung übertragen und sind die beiden Brüder in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis zum 6. August 2019 gemeinsam Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH gewesen und sind dies seit dem 15. März 2022 auch aktuell wieder. Zudem hält Herr B. T. seit September 2023 neben seinem Bruder 50 % der Anteile an der T. Immobilien Holding. Hinzu kommt, dass als Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH im Antrag vom 13. Juni 2022 die Herren A. und B. T. angegeben wurden (vgl. Bl. 11 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Zudem hatte auch die T. Immobilien Holding GmbH ihren Sitz „X-Straße 0, Hamburg“ und sitzt nunmehr in der „Y-Straße 0, Hamburg“. Dies stimmt mit den Anschriften der Klägerin sowie im Übrigen der – mit der Z. Holding GmbH verbundenen – E. Hotel GmbH überein.

112

Des Weiteren sind die Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe der Klägerin, der Z. Holding GmbH und der T. Immobilien Holding GmbH sämtlich von derselben Prüfenden Dritten, Frau G., eingereicht und in den Anträgen jeweils übereinstimmend als Anschrift „X-Straße 0, Hamburg“ sowie als E-Mail-Adresse „[email protected]“ angegeben worden (vgl. Bl. 12, 14 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Nach den Erkenntnissen des Gerichts, die die Klägerin auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, handelt es sich bei dem Inhaber der E-Mail-Adresse um Herrn U. (...), der als „Director Finance und HR“ der D. Hotel Management GmbH tätig gewesen ist. Darüber hinaus ist in den Widerspruchsverfahren der benannten Unternehmen jeweils derselbe Bevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt V., aufgetreten, welcher auch im gerichtlichen Verfahren die Vertretung der Z. Holding GmbH sowie der T. Immobilien Holding GmbH übernommen hat (vgl. Bl. 41 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 34 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 33 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).

113

Weiter lässt sich den Sachakten der Beklagten entnehmen, dass sich die Schwester der Herren A. und B. T., Frau H. F., im Namen sämtlicher Unternehmen – auch im Namen der Unternehmen ihrer Brüder B. und A. T. – im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Klärung der Kriterien zur Annahme eines Unternehmensverbundes bei familiärer Verbindung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Bezug auf familiäre Verbindungen gewandt hatte; Frau H. F. war im Übrigen ausweislich der Inhalte der Handelsregisterauszüge zeitweilig auch als Geschäftsführerin in den Unternehmen ihrer Brüder bestellt (vgl. hierzu auch das Hinweisschreiben des Gerichts v. 30.4.2026).

114

(2) Zudem sind das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig. Dies ergibt sich zunächst aus dem Inhalt der Handelsregisterauszüge, wonach der Unternehmensgegenstand der Klägerin der „Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“ ist (vgl. Handelsregisterauszug HRB ...), während die Z. Holding GmbH zum Unternehmensgegenstand die „Mehrheitsbeteiligung und Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung, Führung sowie de[n] Betrieb von Hotels und Gastronomiebetrieben, die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen und Hotellerie-Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Gastronomie- und Hotelbranche“ hat (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Damit sind die benannten Unternehmen als Holdings auf einem identischen Markt tätig. Zudem ist davon auszugehen, dass das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH auch operativ jedenfalls teilweise auf demselben Markt tätig sind. Denn die mit der Z. Holding GmbH verbundene E. Hotel GmbH hat ausweislich des Inhalts des Handelsregisterauszuges HRB … einen mit der Klägerin übereinstimmenden Unternehmensgegenstand [„Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung sowie das Management von Hotel- und Beherbergungs- sowie Gastronomiebetrieben, den Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Hotellerie- und Gastronomiebranche“] und führt ausweislich ihres Internetauftritts auch tatsächlich Hotelbetriebe (vgl. https://www...). Insoweit führt der Vortrag der Klägerin, dass die Z. Holding GmbH primär Restaurants mit herkömmlicher Bedienung betreue bzw. verwalte, was die Z. Holding GmbH auch entsprechend in ihren Anträgen angegeben habe (vgl. nur Bl. 10 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...), zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

115

2. Da nach alledem Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Neubescheidung zu.

116

Zwar ist der Klägerin zugute zu halten, dass ohne Weiteres die Reichweite des Verbundbegriffs aufgrund von natürlichen Personen, welche den Verbund zu einem solchen verbinden, nicht erkennbar ist, sondern dies eine vertiefte – ggf. mit rechtlicher Beratung begleitete – Auseinandersetzung mit dem Inhalt des dem Förderprogramm zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriffs erforderte (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: VG Hamburg, Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 69 ff.).

117

Dass die Klägerin vor Erlass des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheids auf Rückfragen der Beklagten im Verwaltungsverfahren Angaben zum – von der Beklagten angenommenen – Unternehmensverbund gemacht hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin – wie sie behauptet – der Beklagten tatsächlich sämtliche Informationen zum gesamten Unternehmensverbund der Familie T./F. zur Verfügung gestellt hat. Denn jedenfalls hat sie das Vorliegen eines Unternehmensverbunds mit den o.g. weiteren Unternehmen nicht nur bei Antragstellung, sondern auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, weiterhin negiert und an der isolierten Antragstellung für nur einen Teil des Unternehmensverbunds festgehalten. Unter diesen Umständen eine Bewilligung zu Gunsten des gesamten – von ihr selbst in Abrede gestellten – Unternehmensverbunds zu beanspruchen, verstößt gegen den Grundsatz des „venire contra factum proprium“. Im Übrigen hat auch die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 10. Januar 2024 nicht die wirtschaftliche Lage des gesamten (in seiner Zusammensetzung im Bescheid ohnehin nicht erkennbaren) Verbundes in den Blick genommen, sondern gegenüber dem von der Klägerin angegebenen und angenommenen Unternehmensverbundteil sowie gegenüber den Unternehmensverbundgruppen der Geschwister B. T. und H. F. jeweils isoliert bewilligt und die jeweiligen bewilligten Beihilfezuwendungssummen lediglich addiert, um – nach Angaben der Beklagten „aus Kulanz“ – zu prüfen, ob die beihilferechtlich zulässige Förderhöchstgrenze erreicht wird.

118

Hinzu kommen dürfte, ohne dass es hierbei entscheidungserheblich darauf ankommen sollte, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Gericht bestehen, dass auch in der von der Beklagten aus „Kulanz“ durchgeführten kumulierten Prüfung Teile des anzunehmenden Unternehmensverbundes nicht berücksichtigt worden sind, wie etwa die beiden Tochterunternehmen der Z. Holding GmbH, die Q. Gastro GmbH sowie die Z. Immobilien Holding GmbH, sowie das Tochterunternehmen der T. Immobilien Holding GmbH, die Hotel (…) Besitzgesellschaft mbH.

119

Da die isolierte Gewährung der Überbrückungshilfe IV an die Klägerin (und die von ihr im Antrag angegebenen Teile des Unternehmensverbundes) wegen eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kommt es im Übrigen auf die Höhe der von der Beklagten bewilligten Zuwendungssumme sowie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Hinblick auf die beihilferechtliche Obergrenze vorliegend nicht an.

120

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.

121

III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegen.