SG Lübeck · Schleswig-Holstein 3. Kammer Beschluss

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II vom …

Sozialrecht

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern

• für den Zeitraum ab dem 01. April 2026 bis zum 30. September 2026 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, und dabei insbesondere

• hinsichtlich der Bedarfsseite

o auch die von den Antragstellern monatlich gegenüber der Beigeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen (1.300,00

EUR) als Kosten der Unterkunft,

o die von den Antragstellern gegenüber der Beigeladenen zu 1 geschuldeten Abschlagszahlungen (ausgenommen derjenigen für Strom) sowie die weiteren von den Antragstellern nachgewiesenen Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung, sowie

• auf der Einkommensseite jeweils nur das jeweils von den einzelnen Antragstellern tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

2. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Berücksichtigung der unter 1. genannten Zinsen als Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.300,00 EUR wird unter die Bedingungen gestellt, dass die Antragsteller

• zunächst gegenüber dem Antragsgegner nachweisen, mit der Beigeladenen zu 2 eine Ratenvereinbarung entsprechend dem Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 6. Juli 2026 geschlossen zu haben, und dann in der Folge weiter,

• dass die Antragsteller dem Antragsgegner jeweils bis zum 20. eines jeden Monates die Zahlung sowohl der Zinsen in Höhe von 1.300 EUR als auch der monatlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 500,00 EUR an die Beigeladene zu 2 nachweisen.

3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Absprache mit der Beigeladenen zu 1 dafür zu sorgen, dass diese (die Beigeladenen zu 1) die Unterbrechung der Wasserversorgung der Antragsteller wieder aufhebt und insbesondere den hierfür erforderlichen Zahlbetrag direkt an die Beigeladene zu 1 unter vorläufiger Bewilligung eines entsprechenden Darlehens an die Antragsteller zu leisten.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

5. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Führung dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Streitig ist dabei insbesondere die laufende Übernahme gegenüber der beigeladenen Bank (Beigeladene zu 2) geschuldeter Zinsen sowie Gas-, Strom- und Wasserschulden (in Höhe von über 21.000,- EUR) bei den Stadtwerken (der Beigeladenen zu 1).

2

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 – 7. Der am ….2005 geborene, somit 20-jährige Antragsteller zu 3 studiert Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule in … und hat beim Studentenwerk BAföG beantragt. Der am …2008 geborene, somit 18-jährige Antragsteller zu 4 besucht die Gewerbeschule / Berufsfachschule Ernährung in … Die am ….2010 (Antragstellerin zu 5), …2016 (Antragsteller zu 6) und ….2021 (Antragstellerin zu 7) geborenen Kinder sind noch minderjährig.

3

Die Antragsteller bewohnen ein über die Beigeladene zu 2 mit einem Kredit über

4

475.000,- EUR weitgehend fremdfinanziertes Eigenheim unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse in …

5

Der Antragsteller zu 1 hat bis Ende 2023 – in der Rechtsform einer GmbH – eine selbständige Tätigkeit als Eisenbieger bzw. -flechter ausgeübt, die – zusammen mit einem gewissen Eigenkapital in Höhe von ca. 70.000,- EUR – der Hauptgrund dafür war, dass die Beigeladene zu 2 die Antragsteller zu 1 und 2 im Jahre 2023 als kreditwürdig einstufte und den Kreditvertrag über 475.000,- EUR mit ihnen abschloss (Darlehensvertrag vom 18.04.2023).

6

Nach dem Eintritt erheblicher Zahlungsschwierigkeiten nach dem Verlust der selbständigen Tätigkeit Ende 2023 haben die Antragsteller sowohl ihre Zahlungen aus dem Kreditvertrag als auch ihre gegenüber der Beigeladenen zu 1 geschuldeten Abschlagszahlungen letztlich komplett eingestellt. Das Grundstückseigentum wurde im Juni 2024 von den Antragstellern zu 1 und 2 auf den Antragsteller zu 3 übertragen (verbunden mit einem Nießbrauchsrecht und einer Rückauflassungsvormerkung, Vertrag vom 25.06.2024, Eigentumsunschrift am 02.08.2024).

7

Die Beigeladene zu 2 hat den Kreditvertrag am 15. Mai 2025 gekündigt, nachdem der Kredit nicht mehr bedient wurde. Seit 2026 betreibt die Beigeladene zu 2 das Zwangsversteigerungsverfahren in das Grundstück beim Amtsgericht ….

8

Aufgrund der bei ihr aufgelaufenen Schulden hat die Beigeladene zu 1 die Wasserversorgung der Antragsteller am 23. Juli 2025 abgestellt. Die Strom- und Gasversorgung ebenfalls abzustellen scheiterte daran, dass die Antragsteller den hierfür (im Gegensatz zum von der Straße zugänglichen Wasseranschluss) erforderlichen Zutritt zu ihrem Grundstück verweigerten. Dennoch – unter Umständen, weil

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sie davon ausgingen, dass das Gas tatsächlich abgestellt sei, eventuell aufgrund eines „gewöhnlichen“ Defekts der Gasheizung – haben die Antragsteller in der Heizperiode 2025/26 mit Strom statt mit Gas geheizt – weiterhin, ohne Abschläge zu zahlen, was zusätzlich zur beträchtlichen Höhe der Schulden bei der Beigeladenen zu 1 beigetragen hat.

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Für die Antragsteller zu 3 – 7 wird Kindergeld gezahlt. Die Antragsteller zu 1, 3 und 5 haben in der Vergangenheit diverse abhängige Beschäftigungen ausgeübt, und tun dies teilweise immer noch. Zudem befindet sich auf dem Dach der Antragsteller eine Photovoltaikanlage, aus deren Betrieb die Antragsteller eine – wohl zum Ende eines Jahres fällige – jährliche Einspeisevergütung in Höhe von ca. 340,- EUR erzielen.

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Den am 21. August 2025 erstmals gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hat der Antragsgegner, nachdem die Antragsteller die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nur unzureichend erfüllten, mit Versagungsbescheiden vom 15.10.2025 beschieden. Ab Ende November 2025 haben die Antragsteller weitere Unterlagen eingereicht und die Bewilligung von Leistungen wiederholt angemahnt – insbesondere unter Hinweis auf die bereits erfolgte Sperrung von Wasser „und Gas“ (wobei letzteres offensichtlich auf einem Irrtum der Antragsteller beruhte, denn das Gas war und ist gar nicht abgestellt). Weitere Bescheide hat der Antragsgegner seitdem nicht erlassen.

12

Mit ihrem Anfang April 2026 beim Sozialgericht Lübeck eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Das Gericht hat die Stadtwerke und die finanzierende Bank beigeladen und am 17. Juni 2026 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit allen Beteiligten durchgeführt.

13

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakten sowie auf das Vorbringen der Beteiligten in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen.

II.

14

Das von den Antragstellern verfolgte Rechtsschutzziel, also ihr Antragsbegehren ist (in Anwendung von § 123 SGG) auslegungsbedürftig und (in entsprechender Anwendung von § 133 BGB) auslegungsfähig. Nach dem gesamten Vorbringen der Antragsteller in ihren eigenen und den Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten sowie im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und insbesondere unter Beachtung der zwischen den Beteiligten „wirklich“ streitigen Punkte ist davon auszugehen, dass die Antragsteller sinngemäß beantragen,

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1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II nach den gesetzlichen Vorschriften

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• für den Zeitraum seit erstmaliger Antragstellung, also seit dem 01. August 2025 und auch aktuell weiter, also laufend zu gewähren, und dabei insbesondere

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• hinsichtlich der Bedarfsseite o die von den Antragstellern monatlich gegenüber der Beigeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen als Kosten der Unterkunft,

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o die von den Antragstellern gegenüber der Beigeladenen zu 1 geschuldeten Abschlagszahlungen (ausgenommen derjenigen für Strom) sowie die weiteren von den Antragstellern nachgewiesenen Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung, sowie

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• auf der Einkommensseite nur das jeweils von den einzelnen Antragstellern tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

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2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern für Schulden, die gegenüber der Beigeladenen zu 1 auch noch nach einer sich aus dem Antrag Nr. 1 ergebenden Nachzahlung verbleiben sollten, ein Darlehen zu gewähren.

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Die so verstandenen Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie abzulehnen.

22

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit) glaubhaft gemacht sind, §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also im „regulären“ Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren) ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, wenn also ein besonderes Eilbedürfnis besteht. Das Gericht hält in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes für glaubhaft.

1.

23

Die Antragsteller erfüllen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

24

Dass das BAföG-Bewilligungsverfahren des Antragstellers zu 3 offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner Leistungsberechtigung dem Grunde nach nicht entgegen, insbesondere, da sich der Bedarf des – bei seinen Eltern wohnenden – Antragstellers zu 3 wohl nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bemisst, und der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 SGB II deshalb nach der Unterausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II keine Anwendung auf ihn findet.

2.

25

Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller hilfebedürftig im

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Sinne der §§ 7, 9 SGB II sind, ihren Bedarf also nicht mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen decken können. Dies ist schon ohne Berücksichtigung der Zinsen für einzelne Monate der Fall gewesen (vgl. die Probeberechnungen des Antragstellers in diesem Eilverfahren). Mit den Zinsen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer in jedem Fall und für jeden Monat ein Leistungsanspruch. Der Antragsgegner war deshalb in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 SGG zur Leistungsgewährung dem Grunde nach zu verpflichten.

3.

27

Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird der Antragsgegner neben den Regelbedarfen insbesondere die folgenden Positionen zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen haben:

a)

28

Als Kosten der Unterkunft sind auch 1.300 EUR als gegenüber der Beigeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen zu berücksichtigen.

29

Die Berücksichtigungsfähigkeit der von den Antragstellern gegenüber der Beigeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen ist die betragsmäßig größte streitige Position zwischen den Beteiligten. Wie schon im Erörterungstermin angedeutet, sieht die Kammer diese Zinsen entgegen der Ansicht des Antragsgegners und wohl auch abweichend von den vom Antragsgegner genannten Entscheidungen anderer Gerichte (wobei die dort zu Grunde liegenden Sachverhalte wohl nicht vollständig mit dem hiesigen vergleichbar sind) auch nach der Kündigung des Kreditvertrages noch als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft an. Dies vor dem Hintergrund der allgemeinen Erwägung, dass Kosten der Unterkunft solche Kosten sind, die der unmittelbaren Sicherung bzw. dem Erhalt der Unterkunft dienen. Dies sind nach dem Verständnis der Kammer insbesondere solche Kosten bzw. Verbindlichkeiten, die einer dritten Person (im Regelfall einem Vermieter oder eine kreditfinanzierenden Bank) ernsthaft dafür geschuldet und im Regelfall an diese zu dem Zwecke gezahlt werden, dass diese ihr grundsätzlich zur Verfügung stehende

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Maßnahmen unterlässt, die auf die Entziehung der Unterkunft abzielen (etwa Kündigung des Miet- oder Kreditvertrags, Räumungsklage oder Zwangsversteigerung). Und da die Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 1 und 2 gegenüber der Beigeladenen zu 2 auch nach Kündigung des Kreditvertrags, aber nach dem gem. des Schreibens der Beigeladenen zu 2 vom 6. Juli 2026 avisierten Abschlusses der dort näher umschriebenen Ratenvereinbarung als Kosten der Unterkunft – zusammen mit der Zahlung der in dem genannten Schreiben weiter aufgeführten Tilgungsleistungen in Höhe von 500 EUR – die Beigeladene zu 2 aller Voraussicht nach davon abhalten wird, die Zwangsvollstreckung in das von den Antragstellern bewohnte Grundstück weiter zu betreiben, sind diese Zinszahlungen nach Auffassung der Kammer als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

31

Dass die Unterkunft der Antragsteller auch bei regelmäßiger Zahlung der 1.300,00 EUR Zinsen und 500,00 EUR Tilgung nicht im selben Maße rechtlich gesichert sein wird wie bei einem noch nicht gekündigten Kreditvertrag (und erst recht nicht wie bei einem laufenden Mietvertrag) steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Die Gegenansicht könnte vielmehr eine vor dem Hintergrund des auch grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Wohnraum sogar eine unter Umständen nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen.

32

Dasselbe gilt für den Umstand, dass nicht mehr die Antragsteller zu 1 und 2, sondern der Antragsteller zu 3 nach der Übertragung auf ihn Eigentümer des Hauses bzw. des Grundstücks ist. Denn auf die Verpflichtung der Antragsteller zu 1 und 2 aus dem auch nach Kündigung des ursprünglichen Kreditvertrags als solches nach wie vor bestehenden Schuldverhältnisses mit der Beigeladenen zu 2 und der aus diesem resultierenden unmittelbaren Verknüpfung zwischen den aus diesem Schuldverhältnis resultierenden, ernsthaften und regelmäßigen Zahlungspflichten einerseits und der Sicherung der Unterkunft (durch Abwendung der Zwangsversteigerung) andererseits hat dies keinen Einfluss.

33

Das Haus ist nach Auffassung der Kammer und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles als Unterkunft der siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft auch erhaltungswürdig. Abgesehen davon, dass die Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten noch nicht zur Senkung aufgefordert wurden, wird in Ihrem Fall im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit bzw. der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahme sicherlich zu beachten sein, dass Wohnraum für eine siebenköpfige BG nur schwer zu finden sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Zinsen (gem. dem letzten Schreiben der Beigeladenen zu 2 monatlich 1.300,- EUR) als noch angemessen zu erachten.

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Da es insbesondere vor dem Hintergrund der Einkommenslage der Antragsteller zumindest nicht unwahrscheinlich erscheint, dass der vom Antragsgegner ihnen letztlich geschuldete Leistungsbetrag zumindest in einzelnen Monaten nach Einkommensanrechnung allein nicht zur Deckung der Zinsen ausreichen wird, verzichtet die Kammer auf die Anordnung einer Direktzahlung der Zinsen vom Antragsgegner an die Beigeladene zu 2. Zum Ausgleich des damit verbundenen Risikos einer zweckwidrigen Verwendung dienen die aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Bedingungen, unter die die Berücksichtigung der Zinsen als KdU gestellt werden. Dem Gericht ist bewusst, dass dies für alle Beteiligten zu einem erhöhten

35

Verwaltungsaufwand führt, sieht jedoch keine andere Möglichkeit, einerseits der Entstehung neuer Schulden in Zukunft entgegenzuwirken und andererseits letztlich die – wohl noch angemessene – Unterkunft der Antragsteller zu sichern.

b)

36

Bei der Berechnung des Bedarfs der Antragsteller wird der Antragsgegner hinsichtlich der gegenüber der Beigeladenen zu 1 geschuldeten Abschläge weiter folgendes zu berücksichtigen haben:

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Die Abschläge für Gas (aktuell offensichtlich noch bei 233,00 EUR, siehe etwa die Jahresrechnung vom 27. Januar 2026 der Beigeladenen zu 1, Blatt 496 Verwaltungsakte, diese Abschläge hat der Antragsgegner auch bereits in seine Probeberechnungen eingestellt) sollten zunächst weiter berücksichtigt werden. Sodann sollte der Antragsgegner den Antragstellern so schnell wie möglich mitteilen, in welcher Höhe er Heizkosten für eine 7-köpfige Bedarfsgemeinschaft als angemessen erachtet.

38

Eine Reduzierung des Abschlagsanteils für Gas sollte nach Ansicht der Kammer nicht erfolgen, auch wenn die Beigeladene zu 1 Zweifel an der Richtigkeit des von den Antragstellern in Folge des Erörterungstermins übermittelten Gaszählerstandes (10.262,65 m³) hat.

39

Denn zum einen müssen die Antragsteller zumindest in Zukunft wieder in der Lage sein sollten, mit Gas zu heizen. Nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 1 wurde das Gas nie abgestellt. Dass die Antragsteller im letzten Winter 2025/26 offensichtlich nicht mit Gas, sondern – wesentlich kostenintensiver – mit Strom geheizt haben, lag wohl in erster Linie an einem Irrtum dahingehend, dass die Antragsteller, wie sich ihrem diesbezüglichen Vortrag in diesem Eilverfahren entnehmen lässt – davon ausgingen, dass auch das Gas abgestellt worden sei. Dass die Gasheizung nicht funktionierte, könnte darüber hinaus aber an technischen Umständen gelegen haben bzw. nach wie vor liegen, für die jedoch die Antragsteller selbst verantwortlich sind. In jedem Fall obliegt es den Antragstellern, dafür zu sorgen, dass sie in Zukunft (wieder) – wesentlich kostengünstiger – mit Gas heizen können und werden. Sie sollten – und müssen – sich so schnell wie möglich hierum kümmern, nicht nur, um wieder kostengünstiger Warmwasser herzustellen, sondern insbesondere, bevor die nächste Heizperiode (2026/27) beginnt.

c)

40

Aus demselben Grund hat der Antragsgegner weiterhin die – spätestens ab Wiederinbetriebnahme der Gasheizung – für Strom anfallenden laufenden Abschläge (aktuell 478,00 EUR, siehe Jahresrechnung der Beigeladenen zu 1 vom 27. Januar 2026, Blatt 496 Verwaltungsakte) nicht zu übernehmen. Zwar handelt es sich wohl bei einem nicht unerheblichen Teil der in der Vergangenheit aufgelaufenen

41

Stromkosten letztlich um Heizkosten (zu den Gründen s.o.). Das Heizen und die Warmwassererzeugung wird jedoch nach Wiederaufnahme des Heizens mittels Gas nicht mehr erforderlich sein – bzw. wäre in jedem Fall auch unangemessen, da unverhältnismäßig teuer und wird jedenfalls in Zukunft nicht mehr als Heizkosten zu berücksichtigen sein.

d)

42

Die übrigen Nebenkosten in Höhe von aktuell 46,00 EUR (23 EUR Abfall, 5 EUR für Wasser und 18 EUR für Schmutzwasser) sollten weiterhin und wie schon in den in diesem Verfahren eingereichten Probeberechnungen Berücksichtigung finden, wobei der Abschlag für Wasser auf Basis einer realistischen Schätzung zu erhöhen sein wird, sobald das Wasser wieder angestellt worden sein wird. Eine realistische Schätzung könnte etwa auf Basis der Werte bis zum Abstellen des Wassers im letzten Jahr erfolgen. Die aktuell lediglich bei 5 EUR liegenden Wasserkosten sind lediglich der Grundbetrag und spiegeln den Wasserverbrauch einer 7-köpfigen Bedarfsgemeinschaft nicht wider.

43

Die Übernahmefähigkeit sonstiger Nebenkosten wie Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren etc. ist – soweit ersichtlich – nicht ernsthaft zwischen den Beteiligten streitig.

4.

44

Hinsichtlich des jeweils zu berücksichtigenden Einkommens geht die Kammer davon aus, dass es für eine zumindest vorläufige Befriedung des Rechtsstreits (also für die Zwecke dieses gerichtlichen Eilverfahrens) ausreicht, den Antragsgegner wie tenoriert zu verpflichten, das jeweilige Einkommen der Antragsteller zu berücksichtigen. Nach dem Erörterungstermin und den nachfolgend noch eingereichten Unterlagen dürften die jeweils erzielten Einkommen nicht mehr streitig sein. Die Antragsteller werden jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie selbstverständlich ihren Anzeige-, Mitwirkungs- und Nachweisobliegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens oder der Beendigung ihrer Beschäftigungen sowie der Höhe des hieraus jeweils erzielten Einkommens rechtzeitig nachkommen müssen, auch zur Vermeidung neuer, etwa aus Überzahlungen resultierender Schulden

5.

45

Nach dem Vorstehenden ergibt sich in jedem Fall ein Leistungsanspruch, zu dessen Berechnung, vorläufigen Bewilligung und Auszahlung der Antragsgegner auch – wie aus dem Tenor ersichtlich – ab dem Monat des Eilantrages bei Gericht (also ab April 2026) zu verpflichten ist. Das Ende des Zeitraums, für den der Antragsgegner zur Leistungserbringung zu verpflichten war (30. September 2026), ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II, wonach der regelmäßige Bewilligungszeitraum bei vorläufiger Bewilligung bei 6 Monaten liegt.

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Für die Zeit danach werden die Antragsteller bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit – rechtzeitig (!) –einen neuen Antrag stellen müssen.

6.

47

Für den Zeitraum vor April 2026 (bis zum 31. März 2026) ist der Antrag Nr. 1 auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II dagegen abzulehnen (soweit er nicht die bei der Beigeladenen zu 1 aufgelaufenen Schulden betrifft, dazu näher unten).

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Denn für diesen bei Antragstellung bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum steht nicht nur der Grundsatz entgegen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (für die vorliegend nichts ersichtlich ist) für die Vergangenheit gewährt werden können. Auch die Zinsen an die Beigeladene zu 2 haben die Antragsteller in dieser Zeit nicht bedient. Im Übrigen hält die Kammer für diesen Zeitraum auch die Einkommenslage für völlig ungeklärt, denn die Antragsteller hinsichtlich der Frage, wovon sie in dieser Zeit gelebt hätten, vorgetragen, Unterstützung von Verwandten und Bekannten bekommen zu haben. Die daraus resultierenden Schulden seien und blieben vorerst gestundet (Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 02. Juli 2026). Inwieweit es sich bei diesen Zuwendungen tatsächlich um Darlehen handelte, oder um zum Verbleib gedachte Schenkungen, ist nicht im Rahmen dieses Eilverfahrens zu klären.

7.

49

Der Antragsgegner war weiter zu verpflichten, unter Absprache mit der Beigeladenen zu 1 dafür zu sorgen, dass diese (die Beigeladenen zu 1) die Unterbrechung der Wasserversorgung der Antragsteller wieder aufhebt und insbesondere den hierfür erforderlichen Zahlbetrag unter vorläufiger Bewilligung eines entsprechenden Darlehens gegenüber den Antragstellern an die Beigeladene zu 1 zu leisten.

a)

50

Die Antragsteller haben zumindest einen Anspruch auf ein Darlehen für die bestehenden Schulden bei der Beigeladenen zu 1 aus der Zeit vor Stellung des Eilantrags bei Gericht gem. § 22 Abs. 8 SGB II. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen von Satz 2 liegen hier vor. Durch die Sperrung des Wassers liegt eine „vergleichbare Notlage“ vor. Das nach § 22 geschützte Grundbedürfnis des Wohnens lässt sich nicht von der Versorgung mit Wasser, Strom und ggf. Gas trennen, sodass die Schuldenübernahme auch insoweit nach Abs. 8 erfolgen kann (Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, August 2025, § 22 SGB 2, Rn. 428).

51

Die Schuldenübernahme gegenüber der Beigeladenen zu 1 ist notwendig, um die aufgrund der Wassersperre bereits eingetretene Beeinträchtigung des Grundbedürfnisses des Wohnens wieder zu beseitigen. Angesichts dessen, dass es bei Wasser – anders als bei Strom oder Gas – soweit ersichtlich keine anderen Anbieter als die Beigeladene zu 1 gibt, ist kein anderes Mittel – etwa ein Anbieterwechsel – ersichtlich, um die Wasserversorgung der Antragsteller wieder herzustellen.

52

Die Übernahme der Schulden ist auch trotz ihrer beträchtlichen Höhe nach Ansicht der Kammer (gerade noch) gerechtfertigt. Soweit ersichtlich bezieht sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ermessensreduzierung bei § 22 Abs. 8 SGB II zwar in erster Linie auf drohende Wohnungslosigkeit oder den Verlust der Stromversorgung. In diesen Fällen werden an die Rechtfertigung keine hohen Anforderungen gestellt. Führt eine Schuldenlage zu einer drohenden Wohnungslosigkeit, ist die Übernahme der Schulden nach höchstrichterlichen Maßstäben im Regelfall gerechtfertigt und notwendig (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 106, 199 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, Rn. 30 f). Die Frage, wann von einer Notlage auszugehen ist, die eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft angezeigt erscheinen lässt, ist insbesondere nicht mit der Frage zu verweben, inwieweit dem Leistungsberechtigten ein Vorwurf im Hinblick auf die Herbeiführung dieser Notlage zu machen ist. Die beiden Punkte sind voneinander zu unterscheiden. Ist die Unterkunft soweit gefährdet, dass Wohnungslosigkeit droht, soll eine Schuldenübernahme nämlich erfolgen, ohne dass es noch auf Verschuldensgesichtspunkte ankommt (Karen Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 407). Nur in atypischen Sonderfällen kann in den Fällen drohender Wohnungs- und Stromlosigkeit dann noch von einer Darlehensgewährung abgesehen werden. Nach Ansicht der Kammer sind diese Maßstäbe jedoch auch auf eine drohende – und erst recht auf eine bereits eingetretene – Wasserlosigkeit zu übertragen.

53

Ein atypischer Sonderfall, in dem von einer Darlehensgewährung abgesehen werden könnte, liegt nicht vor. Auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln von Leistungsberechtigten, das die abzuwendende oder zu beseitigende Notlage (mit)verursacht haben mag, ändert an der regelmäßigen Verpflichtung zur Schuldenübernahme nichts. Die Regelung zur Schuldenübernahme nach Satz 2 liefe sonst leer, denn Schulden nach Abs. 8 sind stets auf ein (mehr oder weniger nachvollziehbares) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen (vgl.

54

Berlit, LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz 262).

55

Solche Verschuldensgesichtspunkte können in die Prüfung des Trägers miteinbezogen werden, treten jedoch im Regelfall zurück, wenn tatsächlich Wohnungslosigkeit bzw. – wie hier – eine vergleichbare Notlage droht bzw. – wie hier – bereits eingetreten ist und insbesondere, wenn – wie hier – Kinder mitbetroffen sind (Krauß, a.a.O. Rn. 424). Den Interessen der Allgemeinheit an der zweckentsprechenden Verwendung von Steuergeldern ist bei Anwendung des Abs. 8 dadurch Rechnung getragen, dass die Übernahme von Schulden im Regelfall nur darlehensweise erfolgt. Dies ist bereits Ausdruck des allgemeinen Nachranggrundsatzes, der daneben keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt (Krauß a.a.O., Rn. 425).

56

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist wie bereits erwähnt gerade noch von keinem atypischen Sonderfall auszugehen. Trotz der Höhe der Schulden und deren ganz entscheidender Mitverursachung durch die Antragsteller kann die Kammer kein derart schweres Verschulden auf Seiten der Antragsteller sehen, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses (sehr) speziellen Sonderfalles eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Die Kammer verkennt nicht, dass die (enorme) Höhe der Schulden dadurch verursacht wurde, dass die Antragsteller auf der einen Seite Gas, Strom und – bis zu dessen Abstellung – Wasser verbraucht haben und auf der anderen Seite die hierfür gegenüber der Beigeladenen zu 1 geschuldeten Abschläge zunächst nur noch schleppend, und irgendwann gar nicht mehr gezahlt haben. Und dass die Schulden auf die äußerst ungewöhnliche Höhe anwachsen konnten, lag auch daran, dass die Antragsteller der Beigeladenen zu 1 den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert, und so das Abstellen nicht nur des Wassers, sondern auch von Strom und Gas faktisch verhindert haben. Andererseits gehört die Nutzung von Strom, Gas und Wasser – wie oben bereits erwähnt – zum Existenzminimum und ist für sich genommen nicht vorwerf-, sondern nachvollziehbar. So gesehen stellt es für die Kammer auch ein, wenn überhaupt, dann nur eingeschränkt vorwerfbares Verhalten dar, das Abstellen von Strom und Gas faktisch durch die Zutrittsverweigerung verhindert zu haben. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch durchaus die Frage nach einem gewissen Mitverschulden auf Seiten der Beigeladenen zu 1. Denn auch wenn es sicherlich einen nicht unerheblichen juristischen Aufwand bedeutet, so ist doch die Erzwingung des Zutritts rechtlich möglich. Warum dies auch trotz der beträchtlichen Schuldenhöhe nicht veranlasst wurde, ist für die Kammer nicht wirklich nachvollziehbar.

57

Weiter hält die Kammer den sinngemäßen Vortrag der Antragsteller für durchaus plausibel, dass sie letztlich von der Situation in gewisser Weise derart überfordert waren, dass sie sich nicht anders zu helfen wussten. Dass sie die ihnen bereiten Mittel aus den diversen, aber oft geringfügigen Beschäftigungen existenzsichernd für den Lebensunterhalt – und nicht für die Tilgung bestehender Schulden oder laufender Abschläge – verwendeten, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls höchstens begrenzt vorwerfbar.

58

Und gegen einen geplanten Leistungsmissbrauch spricht aus Sicht der Kammer zudem, dass die Antragsteller wohl durchaus eine Zeitlang noch versuchten, aus eigenen Kräften finanziell „wieder auf die Beine“ zu kommen, nachdem die selbständige Tätigkeit des Antragstellers zu 1 Ende 2023 gescheitert war – und sich gerade nicht sofort an den Antragsgegner wendeten. Die Kammer hält es für nicht fernliegend, dass die Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt einen Leistungsanspruch hätten haben können. Wenn Leistungen beantragt worden wären, wäre die aktuelle, von hohen Schulden und Unübersichtlichkeit geprägte Lage unter Umständen auch gar nicht erst entstanden.

59

Gegenüber den Antragstellern wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in Zukunft, wenn nochmals Schulden bei der Beigeladenen zu 1 entstehen werden, nahezu unmöglich sein wird, nicht von einem atypischen Missbrauchsfall auszugehen. Eine nochmalige Schuldenübernahme wird es also nicht geben. Gerade vor dem Hintergrund dieses Eilverfahrens und seiner Entstehungsgeschichte muss den Antragstellern von jetzt an bewusst sein, dass sie nicht nur ihren Strom, Gas- und Wasserverbrauch so sparsam wie möglich gestalten müssen, und den eigenen Verbrauch durch regelmäßiges, möglichst häufiges Kontrollieren der Zählerstände im Blick behalten müssen. Sie müssen dies auch möglichst regelmäßig der Beigeladenen zu 1 (den Stadtwerken) mitteilen, damit laufende Abschläge angepasst werden und die Entstehung neuer Schulden verhindert werden kann.

60

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wird eindringlich gebeten, die Zusammenhänge und die Folgen dieses Beschlusses mit den Antragstellern deutlich zu besprechen. Es wird gegenüber den Antragstellern weiter dringend angeraten, eine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen.

61

Letztlich ist ein entscheidendes Argument, warum das (trotz der obigen Ausführungen wohl auch nicht geringe) Ausmaß der Vorwerfbarkeit des wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltens der Antragsteller nach Ansicht der Kammer hier noch zurückstehen kann, der Umstand, dass im Haushalt der Antragsteller mehrere, teilweise auch noch kleine Kinder (die Antragstellerin zu 7 ist fünf Jahre alt) leben, deren Existenzminimum besonders zu schützen ist. Andernfalls wäre der Tenor dieser Beschluss wohl anders ausgefallen.

b)

62

Die Kammer verzichtet im die Gewährung des Gas-, Strom- und Wasserschuldendarlehens betreffenden Tenor zu 3 auf die Benennung eines konkreten Betrages, da sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladenen zu 1 in dem Erörterungstermin mitgeteilt haben, letztlich für Fälle wie den vorliegenden eine – interne – Kooperationsvereinbarung geschlossen zu haben, die das Vorgehen in Fällen wie dem vorliegenden konkret geregelt. Der Antragsgegner wird jedoch mit diesem Beschluss ausdrücklich dazu verpflichtet, die für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung notwendigen Schritte einzuleiten und die hierfür erforderlichen Zahlungen – im Verhältnis zu den Antragstellern darlehensweise – direkt an die Beigeladene zu 1 zu leisten.

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Zur Vermeidung von Missverständnissen wird zum einen darauf hingewiesen, dass die Antragsteller im Erörterungstermin ihr Einverständnis erklärt haben, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1 miteinander kommunizieren dürfen und zum anderen, dass für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der bei Antragstellung bereits in der Vergangenheit liegenden Zeiten (vor April 2026) Ansprüche der Antragsteller auf zuschuss- (und nicht nur darlehens-) weise Leistungen ergeben sollten, diese dann „nur“ dazu führen würden, dass sich der von den Antragstellern aufgrund des vom Antragsgegner aufgrund dieses Beschlusses gewährten Darlehen geschuldete Rückzahlungsbetrag vermindern würde, nicht aber zu einem Anspruch auf erneute Auszahlung.

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Gegenüber der Beigeladenen zu 1 (den Stadtwerken) wird darauf hingewiesen, dass das Gericht deren Bedenken (in ihrem Schreiben vom 29.06.2026) hinsichtlich der von den Antragstellern im Anschluss an den Erörterungstermin mitgeteilten Zählerständen nicht teilt. So ist es schon nicht zutreffend, dass der Gaszähler seit dem 25.01.2026 gar keinen Fortschritt zeit. Am 25.01.2026 wurden 10.202 m³ mitgeteilt, und nun 10.262 m³. Ein (geringer) Fortschritt zeigt sich somit schon (60 m³). Und vor dem Hintergrund, dass die ASt. ja wohl hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich mit Heizlüftern heizten (aus welchem Grund auch immer, siehe dazu oben), ist der geringe Verbrauch nicht sonderlich verwunderlich.

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Hinsichtlich des mitgeteilten Stromzählerstandes geht das Gericht – wie die Beigeladene (in deren genannten Schreiben vom 29.06.2026) davon aus, dass der höhere Stand (30.666 kWh) der richtige aktuelle Stand ist. Dass der Stromverbrauch überdurchschnittlich hoch ist, erklärt sich dadurch, dass die Antragsteller die Heizperiode 2025/26 mittels Strom bestritten. Sobald die Beheizung des Hauses sowie die Warmwassererzeugung wieder mit Gas erfolgen werden (noch einmal: Hierum müssen sich die Antragsteller selbst so schnell wie möglich kümmern!), ist davon auszugehen, dass der Stromverbrauch wieder (stark) sinken wird.

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Nur der Vollständigkeit halber sei gegenüber der Beigeladenen zu 1 mit Blick auf ihre Ausführungen in dem genannten Schreiben vom 29.06.2026 zur hohen Differenz zwischen den aktuellen Strom-Abschlagsbeträgen (478,00 EUR) und den zu erwartenden (622,00 EUR) darauf hingewiesen, dass diese – unabhängig von den obigen Erwägungen – schon rein rechnerisch nicht 344,00 EUR, sondern („nur“) 144,00 EUR beträgt.

6.

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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Die erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II sowie insbesondere aus der bereits vollzogenen Sperrung des Wassers.

7.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

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