OVG Sachsen Beschluss

Einschränkung von Einzelhandel und Gastronomie bei Corona-Schutzverordnung KI-Titel

Eilantrag · SächsCoronaSchVO · Einzelhandel · Gastronomie · § 47 VwGO

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 33/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 4. März 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S 213) in ihrer seit dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften mit einem Sortimentsschwerpunkt im Textilbereich und die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. (…) 1

3 (2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) Nr. 23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz, (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin trägt mit ihren Schriftsätzen zusammengefasst vor: Sie sei ein führendes deutsches Einzelhandelsunternehmen, das in mehreren deutschen Städten (u. a. in L.) großflächige Warenhäuser mit einem Sortimentsschwerpunkt im Textilbereich betreibe. Das mittelständische Familienunternehmen beschäftige deutschlandweit ca. 5.800 Mitarbeiter und habe 2019 einen Umsatz von ca. 929 Mio € erzielt. Sie wende sich mit diesem Antragsverfahren gegen die Schließung ihres L. Warenhauses, die seit dem 16. Dezember 2020 andauere. Das Warenhaus mit einem bereits seit November 2020 geschlossenen Gastronomiebetrieb („Coffee Bar“) zeichne sich durch eine großzügige, luftige und hochwertige Gestaltung aus. Der Betrieb trage zu keinem gesteigerten Infektionsgeschehen bei. Dies werde durch den aktuellen Stufenplan des Robert-Koch-Instituts, wonach vom Einzelhandel nur ein niedriges Infektionsrisiko ausgehe, belegt. Zudem verfügten ihre Warenhäuser über ein robustes Schutz- und Hygienekonzept, in das sie insgesamt 500.000 € investiert habe. Das aktuelle Infektionsgeschehen sei seit Weihnachten 2020 rückläufig. Zwar habe es auch einzelne Infektionen bei Mitarbeitern ihrer Häuser gegeben, diese seien aber stets auf familiäre Kontakte zurückzuführen gewesen. Die Schließung sei unverhältnismäßig. Sie verursache massive Umsatzausfälle, die nicht durch staatliche Mittel kompensiert würden. Da die Schließungsmaßnahmen nochmals verlängert worden seien und sogar bis nach Ostern oder länger dauern könnten, drohe die Gefahr der Insolvenz. Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Die angeordneten Schließungsmaßnahmen verletzten höherrangiges Recht. Es fehle bereits eine ausreichend mit der Verfassung in Einklang stehende Ermächtigungsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 S. 1. § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG genü- 2 3

4 ge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es fehle eine konkrete Zweckbestimmung. Der Hinweis auf eine epidemische Lage nationaler Tragweite i. S. d. § 5 IfSG ersetze eine solche Zweckbestimmung nicht, da darunter jede Grippewelle gefasst werden könne. § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG legten keine Anordnung von Maßnahmen fest. Es werde nicht hinsichtlich der Intensität der Maßnahmen unterschieden. § 28 IfSG stelle allein für besonders intensive Grundrechtseingriffe weitere Voraussetzungen auf. Dies spreche dafür, dass derartige Maßnahmen nur gegen den Störer, d. h. gegen Betriebe, in denen sich Ausscheider aufhalten, ergriffen werden dürften. Der Gesetzgeber habe damit eine unzureichende Differenzierung hinsichtlich der Ausgestaltung der verschiedenen Maßnahmen vorgenommen. § 28a IfSG lasse sich nichts anderes entnehmen, da er die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nicht festlege. Die angegriffene Betriebsuntersagung sei auch wegen des Fehlens erforderlicher gesetzlicher Ausgleichsbestimmungen rechtswidrig. Die Betriebsuntersagung betreffe Nichtstörer. Sie verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch den Staat, da ihr Umsatz im Jahr 2019 den festgelegten Grenzwert von... Millionen Euro überschritten habe. Sie könne damit auch nicht die Überbrückungshilfe III beanspruchen. Dies verletze zugleich den ihr bei Schaffung ihres betrieblichen Eigentums zugewachsenen Vertrauensschutzanspruch. Im Übrigen könnten staatliche Hilfsprogramme mit ihren freiwilligen Leistungen nicht die verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Ausgleichsregelung ersetzen. Auch steuerliche Erleichterungen seien ihr nicht zugute gekommen. Der Umsatzsteuersatz für ihre Waren sei zum 1. Januar 2021 wieder erhöht worden. Die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten sei nicht geeignet, um ihren Umsatzausfall zu kompensieren. Die Schließungsanordnung sei unverhältnismäßig. Sie sei zur Infektionseindämmung nicht geeignet. Ein Zusammenhang zwischen der Schwere und Dauer des „lockdowns“ und der Zahl der Covid-19-Todesfälle habe nicht hergestellt werden können. Die Maßnahme sei aber auch nicht erforderlich, da mildere Maßnahmen mit Hygieneanforderungen (einschließlich der Begrenzung der Aufenthaltsdauer) zur Verfügung gestanden hätten. Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner 4 5

5 innerhalb von sieben Tagen sei willkürlich gewählt. Der Verordnungsgeber habe es versäumt, Maßnahmen zur Gefahrenreduktion zu treffen. Statt der Geschäftsschließungen hätte es dem Antragsgegner oblegen, die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen - etwa auch durch den Einsatz der Bundeswehr - zu schützen. Im Weiteren sei es seine Aufgabe gewesen, zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zu schaffen. Erforderliche flächendeckende oder repräsentative Testungen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden. Es fehle an einer nachvollziehbaren Abwägung der widerstreitenden Belange. Die allenfalls geringfügigen Vorteile der Maßnahmen für die Infektionsbekämpfung wögen ungleich geringer als die Nachteile, die die Schließungen für die entsprechenden Eigentümer mit gravierenden Umsatzverlusten verursachten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Leben in modernen Gesellschaften grundsätzlich mit tödlichen Risiken verbunden sei, wie beispielweise bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Es bedürfe eines freiheits- und gesellschaftssichernden Abwägungsprozesses auch in dieser Pandemie, bei der der Virus kein übermäßiges Letalitätsrisiko auslöse, da anders als bei Pest, Cholera und Ebola eine Ausrottung großer Teile der Bevölkerung nicht drohe. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls verletzt, da andere Einzelhandelsunternehmen weiter öffnen und auch Textilien anbieten dürften. Es handle sich damit um vergleichbare Sachverhalte, die aber ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt würden. Die Versorgung mit Bekleidung zähle zu den Grundbedürfnissen. Supermärkte lockten in den letzten Monaten gerade auch mit Textilangeboten. Die damit verursachte Sogwirkung werde vom Antragsgegner ohne rechtfertigenden Grund hingenommen. Im Saarland sei deshalb ein Werbeverbot ausgesprochen worden. ine Ungleichbehandlung liege ferner im Hinblick auf Friseure vor, die ihre Geschäfte ab 1. März 2021 wieder öffnen dürften. Die Infektionsgefahren beim Friseurbesuch seien ungleich größer als in einem Bekleidungsgeschäft. Eine weitere Ungleichbehandlung folge außerdem aus dem Umstand, dass bei den geschlossenen Betrieben nur die kleinen und mittleren Unternehmen Ausgleichszahlungen erhielten, nicht jedoch 6 7 8

6 große Unternehmen, wie das der Antragstellerin. Die insoweit geltende Jahresumsatzgrenze von 750 Millionen Euro sei willkürlich gewählt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021, in Kraft getreten am 15. Februar 2021, vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften mit einem Sortimentsschwerpunkt im Textilbereich und die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt wird, hilfsweise die vorstehend beantragte einstweilige Anordnung mit der Maßgabe zu erlassen, dass sie dann wirksam wird, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von einer Woche nach ihrer Zustellung in einer zu den Gerichtsakten zu reichenden Erklärung zusichert, sie für die Folgen der angegriffenen Maßnahmen angemessen zu entschädigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, dass der zulässige Antrag nicht begründet sei. Die von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen und Sachverhalte habe der Senat bereits entschieden, so dass er auf die entsprechenden Beschlüsse Bezug nehme. Den angegriffenen Verordnungsregelungen hafte auch deshalb kein entscheidungserheblicher Mangel an, weil Betriebe von der Größe derjenigen der Antragstellerin möglicherweise nicht entschädigt würden. Soweit darin ein rechtsbedeutsamer Gleichheitsverstoß liege - was bestritten werde -, sei die Antragstellerin gehalten, sich gegenüber den die Entschädigung gewährenden Bundesstellen zur Wehr zu setzen. Den sächsischen Verordnungsgeber treffe hier keine Verantwortung. Auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung schlage die „Entschädigungsproblematik“ jedenfalls nicht durch. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antrag sei deshalb abzulehnen. 9 10 11 12 13

7 II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist im Hauptantrag zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 bezog. Die Antragstellerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 14. Februar 2021 klargestellt, dass sie sich auch gegen die gleichlautende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO, welche seit dem 15. Februar 2021 in Kraft ist, wendet. Diese Umstellung des Antrags ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O.,§ 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Schließlich ist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen, die im Wesentlichen mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 Sächs-CoronaSchVO v. 26. Januar 2021 in der vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 geltenden Fassung übereinstimmt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG 14 15 16 17

8 stützen. Sie ist als Betreiberin eines Warenhauses mit Gastronomiebetrieb von den in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen von Ladengeschäften betroffen, da sie kein Geschäft betreibt, welches unter die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten und von der Schließung ausgenommenen Geschäfte fällt. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings mit dem Hauptantrag unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 18 19

9 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt. Auch bestehen hiernach keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung noch den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG sind erfüllt. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten - zu denen COVID-19 gehört - zu erlas- 20 21 22 23

10 sen. Solche Schutzmaßnahmen, die Ladenschließungen und Schließungen von Gastronomiebetrieben umfassen (§ 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG), können gem. § 28 Abs. 1 IfSG auch gegenüber dem Nichtstörer getroffen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 1 B 396/20 -, juris Rn. 27). Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung mehrerer Impfstoffe erfordert noch keine andere Bewertung, da diese derzeit erst in geringem Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar auch in den kommenden Wochen noch kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. Der Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr Erfolge deutlich werden, während der bisherigen Dauer des verschärften „lockdowns“ mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein ausreichendes Maß zu erreichen, das einen 24

11 wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. Der Inzidenzwert betrug am 2. März 2021 bundesweit 65 Fälle pro 100.000 Einwohner und für den Freistaat Sachsen 81,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Dabei weisen im Freistaat Sachsen alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner auf (RKI, COVID-19-Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 27. Januar 2021). Bei einzelnen Landkreisen übersteigen die Infektionsfälle weiter die Anzahl von 100 bzw. 200 Fällen in sieben Tagen je 100.000 Einwohner. Dies trifft auch auf den Landkreis N. mit einem Inzidenzwert von 149 Fällen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen zu, der hier aufgrund der vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Sogwirkung ebenso zu betrachten ist, wie der Landkreis L. mit einer Inzidenz von 80 Fällen in den letzten sieben Tagen. Auch wenn sich die Infektionszahlen seit dem „lockdown“ bundesweit und im Freistaat Sachsen deutlich reduziert haben, besteht auch derzeit noch keine Infektionslage, bei der ein weitreichendes Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Sieben-Tage-Inzidenz, die weiterhin belastende Situation auf den Intensivstationen, da von den im Freistaat Sachsen zur Verfügung stehenden gut 1500 Intensivbetten noch immer über 190 mit an COVID-19 Erkrankten belegt sind (vgl. https://www.poplanta.de/karten/sachsencovid-19_patienten_&_anzahl_intensivbetten.de), die weiterhin hohe Letalitätsrate von 4,01% (vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/bundesländer/sachsen/de), sondern insbesondere auch angesichts der in Deutschland sowie in Sachsen (https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-mutation-suedafrikanachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Gestalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B.1.1.7) und südafrikanischen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Virusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december- 2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-Inzidenz binnen weniger Wochen auf über 900 gestiegen, was in über der Hälfte der Fälle durch die britische Virusmutation bedingt gewesen sein soll 25 26

12 (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-nehmen-fast-nur-noch-COVID-19-Kranke-auf-416312.html). Vor diesem Hintergrund dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um durch eine Kontaktminimierung auch die Ausbreitung der beschriebenen Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann. Derzeit liegt die Impfquote in Sachsen (4.071.971 Einwohner) aber mit 218.717 Impfungen erst bei 5,37 % (vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/bundesländer/Sachsen/de). Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise immer noch massiv - und auch in L. selbst mit 55,5 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind weiterhin umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Der seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als 27 28

13 gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. In seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (3 B 8/21 a. a. O., juris Rn. 39 f.) hat der Senat insoweit weiter ausgeführt: „Diese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten Beschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des exponentiellen Infektionswachstums hatten die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 und deren Verschärfung beschlossen. Neben spezifischen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen wie etwa der Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der Anordnung von Antigen-Schnelltests für Pflegepersonal zielte die Konzeption vor allem auf eine durchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine Verschärfung der Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von Schulen und Kindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstätten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden sollte. Für die Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, wurde unter anderem eine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe III zugesagt. Am 5. Januar 2021 beschlossen die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin sodann eine Fortführung und weitere Verschärfung ihrer Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021, da sich das Infektionsgeschehen deutschlandweit, auch unter Berücksichtigung feiertagsbedingter Test- und Meldeverzögerungen auf einem zu hohem Niveau bewegte und man vom Ziel einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern deutlich entfernt war. So wurde die Kontaktreduzierung im privaten Bereich nochmals verschärft, die Schließung von Betriebskantinen angeordnet sowie an die Arbeitgeber appelliert, großzügige Heimarbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Zum Schutz der vulnerablen Gruppen wurden zudem die Maßnahmen für Alten- und Pflegeheime präzisiert und verschärft. Für die betroffene Wirtschaft wurde abermals bekräftigt, dass finanzielle Hilfsprogramme bereitgestellt werden. Für Einreisen aus Risikogebieten

14 wurde vor dem Hintergrund der Verbreitung von Virusmutationen zusätzlich die Einführung einer Testpflicht vereinbart. Nachdem die Mutation des Virus B.1.1.7 in Deutschland nachgewiesen worden war, traten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin sodann am 19. Januar 2021, und somit deutlich zeitiger als ursprünglich angedacht, zu einer weiteren Konferenz zusammen. In ihrem Beschluss zeigen sie sich sehr besorgt angesichts der Erkenntnisse britischer Gesundheitsbehörden und der überwiegenden Zahl der Forscher in Bezug auf die stark erhöhte Infektiosität der Virusmutation B.1.1.7. Daher sei zwingend ein vorsorgendes Handeln erforderlich, da andernfalls eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage zu befürchten sei. Dieses Vorsorgeprinzip gebiete es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden. Dazu seien die bisher geltenden Maßnahmen jedenfalls bis zum 14. Februar 2021 fortzuführen. Zudem wurde für bestimmte Lebens- und Wirtschaftsbereiche das Tragen von medizinischen Masken beschlossen, da diesen eine höhere Schutzwirkung als einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen zukomme. Auch sei die weitere Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen unverzichtbar, insbesondere da es ernst zu nehmende Hinweise gebe, dass sich die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreite als die herkömmliche Virusvariante. Schließlich verständigte man sich auf ein verpflichtendes Angebot für die Möglichkeit der Heimarbeit, sofern es die ausgeübte Tätigkeit zulasse, um zu einer weiteren Kontaktreduzierung im beruflichen Umfeld, aber auch auf dem Arbeitsweg und insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr zu gelangen. Für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen wurde eine Verbesserung der Überbrückungshilfe III beschlossen. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden danach die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Zudem wird der Bund die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Auch Abschlagszahlungen sollen angehoben und direkt vorgenommen werden.“ Mit dem in der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 10. Februar 2021 gefassten Beschluss wurden nach dem weiteren Rückgang des Infektionsgeschehens erste Lockerungen im Betreuungs- und Bildungsbereich sowie für Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen beschlossen. Dem Betreuungs- und Bildungsbereich wurde aufgrund der besonderen Belastung für Kinder und Eltern Priorität eingeräumt. Beschlossen wurde zudem, dass Friseurbetriebe unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen können. An der Strategie der Kontaktvermeidung als Kern aller Maßnahmen wurde aber weiter festgehalten, da die Verbreitung der inzwischen auftretenden ansteckenderen und sich schnell verbreitenden Varianten des Coronavirus das Infektionsgeschehen zunehmend beherrschen werde. Im Beschluss wurde ferner ausgeführt, dass Öffnungsschritte vor dem 29

15 Hintergrund der Virusmutanten nur vorsichtig und schrittweise erfolgen könnten, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Es sei niemandem damit geholfen, wenn durch zu weitgehende oder zu schnelle Öffnungen erneute umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig würden, weil sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunige. Dabei wurde auch beschlossen, dass Bund und Länder in den nächsten Wochen weiter gemeinsam Öffnungsschritte abstimmen und sich dabei vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren würden. Vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten könne der nächste Öffnungsschritt aber erst bei einer stabilen sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt solle die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20 qm umfassen (vgl. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1852514/508d851535b4a599c 27cf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf). Davon ausgehend handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, weiter einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche zu schließen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, jetzt zu öffnen oder weiter am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.). Diese bundeseinheitliche Regelungskonzeption (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG) steht nach wie vor in Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 17). Die Strategie, Lockerungen nur schrittweise vorzunehmen und den Schulöffnungen Priorität einzuräumen, steht damit in Einklang. Sie ermöglicht es im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten, die Auslöser des Infektionsgeschehens unmittelbar zu erkennen und einem Wiederanstieg zeitnah mit Schutzmaßnahmen begegnen zu können. Nach alledem ist die in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung des Warenhauses mit Gast- 30

16 ronomiebetrieb der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Eine Schließungsmaßnahme ist - wie bereits angesprochen - in § 28a Nr. 13 und 14 IfSG ausdrücklich vorgesehen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Ermächtigung voraussichtlich wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Da Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit werden durch den Normgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums erst überschritten, wenn mit den Regelungen der Kernbereich der Eigentümerbefugnisse ausgehöhlt wird. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht grundsätzlich verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f. m. w. N). Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 12. Februar 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf drei Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. Die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.). Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Zur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) im Weiteren ausgeführt: „Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. 31 32

17 BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-

18 nehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. (…).“ Davon ausgehend erweist sich die Schließung des Warenhauses mit dem Gastronomiebetrieb der Antragstellerin als verhältnismäßig. Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. Diese Überlegungen gelten auch für die Schließung des Warenhauses der Antragstellerin mit dem in diesem befindlichen Gastronomiebetrieb. Denn auch dieses würde im Fall seiner Öffnung zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft schaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Antragstellerin genannten Stufenplan des RKI (ControlCOVID - Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 -, Stand 18. Februar 2021 - https://wwwrki.de/DE/Content/infAZ/.de), wonach das Infektionsrisiko im Einzelhandel mit niedrig bewertet wird. Denn vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - in Sachsen, aber auch bundesweit noch eine massive Gefährdungssituation besteht, in der weiterhin die Kontakte auf das Notwendigste zu be- 33 34 35

19 schränken sind, sondern auch, dass die Auslöser der Infektionen nach wie vor häufig nicht bekannt sind, und der genannte Stufenplan bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die 50 Neuinfektionen in einer Woche überschreitet, mit dem im Weiteren dort dargestellten „Intensitäts-Stufenkonzept“ ebenfalls das Erwägen einer Schließung des Einzelhandels vorsieht. Die angeordneten Schließungen sind geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, insbesondere um den hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 sowie seine Mutationen, die zunehmend auch in Sachsen auftreten, einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es gerade im Bereich des stationären Handels üblich ist, dass sich mit Verkäufern wie auch Kunden eine Vielzahl von Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden. Dabei ist einzubeziehen, dass der Betrieb des Warenhauses der Antragstellerin aufgrund seiner Sogwirkung nicht nur Kunden aus L. anzieht, sondern auch solche aus dem Umland von L., in dem der sieben-Tage-Inzidenzwert teilweise über 100 Fällen liegt (Landkreis N.). Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin in der Sache darauf verweist, dass Supermärkte und Drogerien Textilien anböten, insbesondere mittels besonderen Aktionsangeboten „lockten“, und es deshalb zu Kontakten zwischen den Menschen komme, steht dies der Geeignetheit der angeordneten Schließung nicht entgegen. Der Senat hat dazu bereits mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.), an dem er auch insoweit weiter festhält, ausgeführt, dass die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hinsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überlegung getragen ist, dass die Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte zur Befriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin aufzusuchen haben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenommen wird, nicht zu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt. Dass es in Einzelfällen vorkommen mag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte nur aufgesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder der Grundversorgung unterfallendes Produkt, wie etwa Kleidung oder Wäsche zu erwerben, steht dem 36

20 nicht entgegen, denn dies ist Folge der notwendig typisierenden Regelungsstruktur (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021, a. a. O.). Soweit die Antragstellerin auf ihr robustes Hygienekonzept oder eine Beschränkung der Aufenthaltsdauer als alternative Mittel der Infektionsvermeidung verweist, sind diese nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Warenhauses (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Die angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar überaus gravierend, da sie insbesondere ihre im Warenhaus angebotenen und dort vorhandenen Produkte wohl aufgrund ihrer dortigen Verteilung und Auslage auch online nur unter erschwerten Bedingungen vertreiben kann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der bis Mitte Februar rückläufigen, danach stagnierenden und nunmehr - aufgrund der Verbreitung der Mutanten - wieder steigenden Infektionszahlen weiter an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es aufgrund der derzeit zunehmenden Erkrankungen, die durch die Virusmutationen ausgelöst werden, in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens kommen, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder sogar eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung, sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen derzeit noch verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen Geschäftsschließungen zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht während des Geltungszeitraums der 37 38

21 Verordnung in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können, sondern wohl bis Ende März fortdauern. Soweit die Antragstellerin die Maßnahmen für unverhältnismäßig erachtet, weil sie starke wirtschaftliche Einbußen erleide und ein Insolvenzrisiko sich zunehmend realisiere, ist dafür bereits substantiiert nicht vorgetragen. Ein nachvollziehbarer Anhalt ergibt sich weder aus den von ihr pauschal benannten Umsatzeinbußen für das Jahr 2020, dem Umsatz für 2019 und den für 2021 prognostizierten Umsatz noch aus der allgemeinen Darstellung der monatlichen Ausgaben oder dem Fehlen von Schadenersatzregelungen im Infektionsschutzgesetz. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Soweit die Antragstellerin meint, dass sie öffnen dürfe, weil die in ihrem Warenhaus angebotenen Waren, insbesondere die Bekleidungsangebote zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf gehören würden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem Regelungskonzept der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtliche Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt sind. Indem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine abschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er innerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vorgenommen hat. Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt: „Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung oder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayrische Verordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen Verordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Differenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der allgemeinen Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass eine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungskonzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, welche typischerweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, sondern auch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es denkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der Bevölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine ge- 39 40 41

22 wisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur Folge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der Antragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was bereits der Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, obwohl in jedem Supermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Regelungskonzept liegt stattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem für diese Bereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom Verordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel der Kontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Menschen in Supermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getragenes sachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg einwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen an der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. Diesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass sie einen speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen Supermärkten regelmäßig nicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. Auch für den Tierbedarf wird man dies wohl noch annehmen können, wenn man die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren ggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte.“ Im Übrigen hat die Antragstellerin zwar überzeugend vorgetragen, dass es aufgrund der Vielzahl der Produkte in ihrem Warenhaus und ihrer Verteilung in dem weitläufigen Warenhaus Schwierigkeiten gibt, diese Produkte rentabel online zu vermarkten, sie deshalb davon losgelöst den online-Handel betreibe. Diese Schwierigkeiten erscheinen aber nicht schlechterdings unlösbar. So erscheint es möglich, auch die im Warenhaus vorgehaltenen Produkte vorübergehend anders zu lagern, diese etwa während der Schließungsmaßnahme auf eine oder zwei Etagen zu konzentrieren, damit sie für den online-Verkauf mit weniger Arbeitsaufwand bereitgestellt und verpackt werden können. Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht aus der Rüge, dass in Sachsen seit dem 1. März 2021 Friseure wieder öffnen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschl. v. 12. November 2020 (- 3 B 349/20 -, juris Rn. 61 f.), die er auch hier zum Gegenstand seiner Entscheidung macht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ferner nicht, insoweit als die Antragstellerin rügt, dass sie anders als andere Unternehmen keinen finanziellen Ausgleich, keine Entschädigung und auch keine Überbrü- 42 43 44

23 ckungshilfe III erhalte. Denn der Gleichheitssatz bindet den Normgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereichs. Über die Vergabe der Überbrückungshilfe III entscheidet aber nicht der Antragsgegner in seinem Kompetenzbereich, sondern der Bund. Ob der Vorwurf der Antragstellerin, sie werde wegen ihres Umsatzes in Bezug auf die Überbrückungshilfe III anders als andere Unternehmen behandelt, überhaupt in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, bedarf daher auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/11 -, juris Rn. 102 m. w. N.). Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in gravierender Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ihres Warenhauses gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.). Der hilfsweise gestellte Antrag ist unzulässig. Er erfüllt die Anforderungen des auch in einem Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung findenden § 82 Abs. 1 Satz VwGO nicht, wonach der Normenkontrollantrag einen bestimmten Antrag enthalten soll. Damit ist ein Antrag grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) auch im Hinblick auf eine spätere Vollstreckbarkeit absteckt. Vorliegend wurde die „angemessene“ Entschädigung bereits nicht beziffert. Diese wurde auch sonst weder der Höhe nach noch hinsichtlich der Feststellungs- und Schätzungsgrundlagen - etwa durch das Nennen der „Größenordnung“ näher bezeichnet (vgl. u. a. S. 55 letzter Absatz f. der Antragsschrift; VGH 45 46 47

24 BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 a. a. O., juris Rn. 114). Im Übrigen gelten aber auch hier die obigen Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Dr. Helmert 48 49