VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 13. Kammer Urteil zitiert von 5

Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung eines Fahrzeugs

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung eines Fahrzeugs.

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Der Kläger ist seit Oktober 2002 Eigentümer des in C. gelegenen Grundstücks Gemarkung C. , Flur X., Flurstücke Y. und Z. mit der postalischen Bezeichnung C1.---straße .

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Die Beklagte pfändete am 29. Juli 2008 wegen einer Forderung in Höhe von insge­samt 8.942,41 € das auf seinem Grundstück abgestellte Fahrzeug des Typs C2. B. mit dem amtlichen Kennzeichen C3. . Die der Pfändung zugrunde lie­gende Forderung setzte sich nach der in der Niederschrift über die Sachpfändung enthaltenen Forderungsaufstellung aus Grundbesitzabgaben in Höhe von 7.691,91 €, einem Zwangsgeld und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.161,00 € sowie Kosten in Höhe von 89,50 € zusammen. Die Niederschrift enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „ Gegen diese Sachpfändung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. .....“ Das Fahrzeug wurde zunächst nur mit einem Pfandsiegel und Ventilwächtern versehen, verblieb aber auf dem Grundstück des Klägers.

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Die 5. Kammer des erkennenden Gerichts ordnete mit Beschluss vom 16. Juli 2008 in einem vom Kläger anhängig gemachten Eilverfahren (A.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € erhobenen Klage an. Das Zwangsgeld beruhte auf einer bauord­nungs­rechtlichen Ordnungsverfügung. Die Beklagte ermäßigte daraufhin am 4. August 2008 die der Pfändung zugrunde liegende Forderung um das festgesetzte Zwangs­geld in Höhe von 1.000,00 €.

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Der Kläger beantragte am selben Tag beim erkennenden Gericht Gewährung vorläu­figen Rechtsschutzes gegen die Pfändung des PKW. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 (E.) lehnte die Kammer den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Be­schwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 5. Februar 2009 zurück (F.).

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Im Februar 2009 ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen, verwertete es im Wege der Auktionsversteigerung über das Portal des deutschen Zolls am 5. Mai 2009 und erzielte dabei einen Versteigerungserlös in Höhe von 8.100,00 €.

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Der Kläger hat bereits am 24. Februar 2009 Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend, die Zwangsvollstreckung sei bereits rechtswidrig, da es an einer zeitnahen Zahlungsaufforderung wie auch an einer Mahnung mit Voll­streckungsankündigung fehle. Erst nach Ausführung der Pfändung habe die Beklagte eine auf den 28. Juli 2008 datierte Mahnung an ihn gesandt. Diese Mahnung habe eine Schonfrist von einer Woche ausgewiesen, so dass die vor dem 11. August 2008 erfolgte Pfändung rechtswidrig gewesen sei. Die im Pfändungsprotokoll (7.691,91 €) und in der Mahnung (6.184,42 €) genannten Forderungen differierten um mehr als 1.500,00 €. Zudem seien die Beträge weder in dem Pfändungsprotokoll noch in der Mahnung nachvollziehbar. Er - der Kläger- solle laut der Mahnung für Grundbesitz­abgaben aus dem Jahr 2000 in Höhe von 2.771,63 € herangezogen werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundstücks C1.---straße ge­wesen sei. Weiterhin seien laut Mahnung 1.071,22 € aus 2008 fällig gestellt wor­den, obgleich diese im Zeitpunkt der Pfändung noch gar nicht hätten fällig sein kön­nen. Woraus die Nebenforderungen bestünden, sei nicht ersichtlich, weshalb diese oben­drein vor der Hauptforderung fällig sein sollten, ebenso wenig. Im Pfändungs­protokoll seien tatsachenwidrige Beurkundungen vorgenommen worden. Die Voll­streckung sei weiterhin rechtswidrig, da die Beklagte rechtswidrig die Bescheidung von wiederholt gestellten Maßnahmegenehmigungsanträgen für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude C1.---straße verweigert habe. Erst nachdem das Ministerium für Bauen und Verkehr einen Erlass geschrieben habe, habe die Be­klagte die Maßnahmen im Jahre 2009 genehmigt. Durch die fehlende Bescheidung seien erhebliche Förder­gelder und Mieteinnahmen ausgefallen. Die Beklagte wäre im Wege des Schadens­ersatzes verpflichtet, die Grundbesitzabgaben zurück zu erstat­ten, da sie es zu ver­treten habe, dass das Objekt nicht habe saniert werden können. Die zwischenzeitlich eingetreten Baupreissteigerungen und Objektverschlechterun­gen sowie die fehlen­den Mieterträge seien von ihr zu vertreten. Weiterhin sei die Nutzung des Objekts infolge Nichtbescheidung des gestellten Antrages nach § 33 DSchG durch die Be­klagte als untere Denkmalbehörde nicht möglich. Es werde daher im Hinblick auf den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch die dolo-agit-Einrede erhoben. Die Be­klagte könne nämlich im Rahmen von Treu und Glauben keine Zahlung etwaiger Gebühren ver­langen, da diese im Wege des Schadensersatzes sofort wieder herausgegeben werden müssten. Das Fahrzeug sei aus verschiedenen Gründen unpfändbar. Zunächst bestehe Dritteigentum an dem Fahrzeug. Darüber hinaus be­nötige er das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit als öffentlich bestellter und ver­eidigter Wirt­schaftsprüfer und Steuerberater, so dass ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ZPO bestehe. Im Übrigen seien zur Sicherheit dienende Ver­mögensgegen­stände in ausreichender Zahl und ausreichendem Wert gegeben. So habe er bei­spielsweise einen PKW C2. D. als Ersatz für den gepfändeten PKW angeboten. Der Wertansatz des Fahrzeugs mit 13.000,00 € sei vollumfänglich falsch ermittelt worden, so dass auch eine Überpfändung vorliege. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Auswahlermessens gegen § 21 VwVG NRW verstoßen. Die Beklagte habe diejenige Maßnahme ausgewählt, die den vermeintlichen Schuldner am härtesten trifft und unter Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG den für die Ausübung der Berufstä­tigkeit dringend benötigten PKW gepfändet. Die Beklagte hätte zumindest im Nach­gang der Pfändung die Einwendungen des berufsnotwendigen PKWs und des Dritt­eigentums berücksichtigen und die unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen aufhe­ben und seine Wünsche gemäß der Nr. 21.2 Satz 2 und 3 der Verwaltungsvor­schrift zum VwVG NRW berücksichtigen müssen. Durch die Pfändung werde nicht nur die nationale Berufsausübung sondern auch die europaweite Berufsausübung und hier­mit die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49-55 EG und auch die Freizügig­keit des Art. 18 Abs. 1 EG in unzulässiger Art und Weise beschränkt. Es werde daher gegen zwei Grundfreiheiten des EG-Vertrages verstoßen. Die Pfändung sei auch aus die­sem Grunde rechtswidrig. Die Entfernung des Fahrzeugs von dem Grundstück C1.---straße in C. sei illegal gewesen, weil ohne richterlichen Beschluss durch­ge­führt. Das Fahrzeug habe eingefriedet auf dem Grundstück gestanden. Weiterhin sei es erforderlich gewesen, ein weiteres Fahrzeug beiseite zu stellen. Das Fahrzeug sei ausweislich des Gutachtens der DEKRA bei der Pfändungs- und Abschleppaktion beschädigt worden. Die Verwertung habe auf der Basis zweier völlig unbrauchbarer Gutachten der DEKRA stattgefunden. Die Beklagte habe eine Nachuntersuchung durch einen vom Kläger beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter

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vorsätzlich unter falschen Angaben verhindert. Die Beklagte sei vollumfänglich scha­densersatzpflichtig und habe ihm - dem Kläger - jeglichen durch die illegale Verwer­tung seines berufsnotwendigen PKWs entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übri­gen habe in Bezug auf das Grundstück C1.---straße keine Straßenreinigung stattgefunden.

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Der Kläger hat zunächst wörtlich beantragt:

13Die Pfändung des C2. B. mit dem amtlichen Kennzeichen C3. vom 29.Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

14Die Zwangsvollstreckung ist aufzuheben.

15Die Vollziehung der Pfändung wird aufgehoben.

16Die Verwertung des Fahrzeugs wird aufgehoben.

17Die Antragsgegnerin hat das Fahrzeug unverzüg­lich ohne Anbringung von Ventilwächtern, Park­krallen und sonstigen Pfändungszeichen zurück zu gewähren.

18Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah­rens.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Pfändung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C3. rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt hierzu aus, der Kläger wiederhole in diesem Verfahren sein Vorbringen aus den entsprechenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. In diesen Verfah­ren sei zu der Bedeutung von Mahnungen und Zahlungsaufforderungen ausführlich Stellung genommen worden. Sie nehme auf diesen Vortrag sowie auf die entspre­chenden Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer und des Oberverwaltungs­gerichts NRW ebenso Bezug wie auf die Ausführungen zu der Bedeutung der ver­meintlich verweigerten Maßnahmegenehmigungsanträge. Um den Betrag des ange­sprochenen Ordnungs­geldes sei die Pfändung bereits vorab am 4. August 2008 er­mäßigt worden. Zu dem von ihr bestrittenen und vom Kläger bisher nicht nachge­wiesenen Dritteigentum an dem Fahrzeug, der nicht ausgeübten Tätigkeit als Wirt­schaftsprüfer und Steuerberater und der vermeintlichen Überpfändung nehme sie ebenfalls Bezug auf die zutreffen­den Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer und des Senats.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf nichtöffentliche Verhandlung wegen Berührung des Steuergeheimnisses und privater persönlicher und finanzieller Belange war abzulehnen, da keine Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG - i.V.m. § 55 VwGO vorliegen. Die Klage richtet sich gegen eine von der Beklagten erlassene Pfändung eines auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs. Dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Streitgegenstand ein wichtiges Steuergeheimnis zur Sprache kommen (§ 172 Nr. 2 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zur Sprache kommen könnten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, ist vom Kläger weder substantiiert behauptet worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte hier­für ersichtlich.

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Der weiterhin gestellte Antrag auf Beiladung der Bezirksregierung H. sowie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW war abzulehnen, weil es sich weder um einen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch um einen Fall einfacher Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Ein Fall notwen­diger Beiladung liegt (nur) dann vor, wenn Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist eine Beiladung in diesem Sinne nur dann, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteili­gung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Handelt es sich hier also um einen Fall einer einfachen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO, so steht die Ent­scheidung über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen zwar berührt, in deren Rechte aber nicht unmittelbar eingegriffen wird, im Ermessen des Gerichts. In Ausübung dieses Ermessens sieht das Gericht von einer Beiladung des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie der Bezirksregierung H. ab. Für eine Beiladung sind sachgerechte Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem vorliegenden Verfahren geht es um Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren. Inwieweit hierdurch rechtliche Interessen der genannten Behörden berührt sein könnten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.

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Die Klage - deren Änderung gemäß § 91 VwGO schon deshalb zulässig ist, weil die Beklagte wegen ihrer widerspruchslosen Einlassung auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent in diese eingewilligt hat - ist zumindest unbe­gründet.

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Der Antrag - bei dem es sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt, der im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses gestellt wird, für den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspre­chend anzuwenden ist - ist statthaft.

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Die ursprüngliche Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO war zulässig. Sie war statthaft, da die Pfändung des Fahrzeuges zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 21 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG – einen Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalab­gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW – in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung – AO – darstellt,

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 1971 – XII A 969/69 – OVGE 27, 138 -; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Auflage, § 281 AO Rdnr. 1,

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gegen den im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen ist.

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Die Anfechtungsklage war auch fristgerecht erhoben worden, da aufgrund der in der Pfändungsniederschrift enthaltenen fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lief. Die am 24. Februar 2009 erhobene Klage gegen die Pfändung vom 29. Juli 2008 ist damit innerhalb der Jahresfrist erhoben worden.

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Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten. Ein Klage­begehren erledigt sich, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechen­baren Gründen unzulässig oder unbegründet wird, wenn also das Rechts-schutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozess­verfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 -10 A 696/96-.

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Hier ist Erledigung dadurch eingetreten, dass die Klage mit den ursprünglichen Anträgen unzulässig geworden ist, weil die Pfändung durch die Verwertung des Fahrzeugs keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

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Ob darüber hinaus auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist, ob ins­besondere der Kläger ausreichend dargelegt hat, dass er durch die Fortsetzungs­feststellungsklage einen Amtshaftungsprozess vorbereiten will, kann dahinstehen.

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Die Klage mit diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedenfalls nicht begründet, da die Pfändungsverfügung rechtmäßig war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 7. Oktober 2008 im auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren E. im Einzelnen darge­legt, dass die Pfändung des Fahrzeugs C2. B. rechtmäßig war. Das Gericht hält nach erneuter Überprüfung an der Rechtsauffassung fest und verweist zum einen auf die Gründe des Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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Zum anderen hat das OVG NRW die Rechtsauffassung der Kammer mit dem die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss vom 5. Februar 2009 (F.) bestätigt und dies wie folgt begründet:

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„Zunächst trifft die Einwendung des Antragstellers nicht zu, das Ver­waltungsgericht habe missachtet, dass die Antragsgegnerin die per Bescheid begehrten Leistungen im Wesentlichen nicht erbracht habe sowie die Sanierung und damit die Nutzung des Objekts C1.---straße, C. , durch die Nichtbescheidung vorsätzlich verhin­dere. Auf solche Erwägungen kommt es vielmehr aus Rechtsgründen nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die in § 6 Abs. 1 VwVG NRW auf­geführten allgemeinen Vollstreckungsvoraus­setzungen vorliegen (S. 4 f. des Beschlussabdrucks) und es zugleich an den Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 6 a Abs. 1 VwVG NRW fehlt (S. 7 f.). Unab­hängig von einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Leistungs­bescheide sind diese sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend liegen - wie im angefochtenen Beschluss zutref­fend ausgeführt (S. 9) - auch die Voraussetzungen für die Beitrei­bung der Säumniszuschläge vor. Zu Recht hat das Verwaltungs­gericht auch darauf hingewiesen, dass etwaige tatsachenwidrige Be­urkundungen im Pfän­dungsprotokoll nicht die Rechtwidrigkeit der Pfändung begründen, die sich vorliegend allein nach § 28 VwVG NRW bestimmt. (S. 12)

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Einer gesonderten Mahnung des Antragstellers bezogen auf die Vollstreckung antei­liger Quartalsraten zum 15. Februar und 15. Mai 2008 bedurfte es nicht. Die Mah­nung steht im (intendierten) Ermessen der Antragsgegnerin (§§ 6 Abs. 3, 19 Satz 1 VwVG NRW). Die unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Ge­richts vorgenommene Wertung des Verwaltungsgerichts, dass gegenüber dem Antragsteller der Zweck der Mahnung, ihn vor einer überraschenden Zwangsvollstre­ckung zu bewahren, nicht zu errei­chen ist (S. 7), ist nicht zu beanstanden. Unabhän­gig hiervon hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass die Schuldner monat­lich öffentlich über die Tagespresse an die Zahlung erinnert werden (§ 19 Satz 3 VwVG NRW). Hinsichtlich der früheren Mahnungen wird auf die zutreffenden Aus­führungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Auf welche „weitere“ Mahnung gemäß § 6 Abs. 3 VwVG NRW der Antragsteller in diesem Zusammenhang abstellen will, bleibt unklar.

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Aufklärungspflichten hat das Verwaltungsgericht nicht verletzt. So war nicht von Amts wegen weiter aufzuklären, ob ein Schadenser­satzanspruch gegenüber der Antrags­gegnerin besteht, da es hierauf nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt (S. 8). Sofern es um die Behauptung des Antragstellers geht, das gepfändete Fahr­zeug stehe nicht in seinem Eigentum, greift das Beschwerdevorbrin­gen ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller hat es in der Hand dar­zulegen, wer Eigentümer des in seinem Besitz befindlichen Fahr­zeugs sein soll, um die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen.

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Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 21 VwVG NRW i.V.m. den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist nicht er­kennbar. Ermessensfehler sind inso­weit nicht dargelegt. Eine Über­pfändung liegt nicht vor. Dies setzte voraus, dass der Antragsteller über einen anderen Vermögensgegenstand verfügt, der einen ausrei­chenden Erläs erwarten lässt. Hierzu hat der Antragsteller auch in seiner Beschwer­debegründung nichts vorgetragen. Vielmehr hat er - bezogen auf den C2. D. - dargelegt auf die Verfügung des Senats vom 22. Januar 2009 bestätigt, dass dieser nicht zuge­lassen und mit ihm ohne aufwändigen Umbau eine Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland nicht möglich sei. Dass die Antrags­gegnerin dieses daher auch schwerer verwertbare Fahrzeug, dessen Wert und voraussichtlicher Veräußerungserlös sich weder verlässlich einschätzen lassen noch vom Antragsteller näher beziffert worden sind, nicht pfändet, sondern in für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes, ist daher nicht zu beanstanden.

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Die Pfändungsverbote des § 27 VwVG NRW i.V.m. § 27 VwVG NRW i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5, 7 ZPO sind nicht verletzt. Es lässt sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mög­lichen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen, dass er Antragsteller der von ihm behaupteten Erwerbs­tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater überhaupt nachgeht. Die Antragsgegnerin hat trotz Ermittlungsversuchen vor Ort sowie Recherchen im Telefonbuch und im Internet nicht fest­stellen können, dass der Antragsteller diesen Beruf ausübt (vgl. Schriftsatz vom 1. Dezember 2008). Auf die mit Verfügung des Senats vom 22. Januar 2009 gestellte Frage, ob der Antragsteller die berufliche Tätigkeit als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer aktuell ausübe, hat er mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 auswei­chend erklärt, er sei „unstreitig Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ und „unstreitig erwerbswirtschaftlich tätig“. Damit hat er die schlichte Frage, ob er diese Tätigkeit aktuell ausübe, nicht beantwortet. Der Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Umstände unstreitig seien, ist zum einen rechtlich unerheblich und zum anderen sachlich unzu­treffend.

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Auf die weiteren Fragen des Senats, von wo aus der Antragsteller die Tätigkeit als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ausübe und bei wel­chen berufsständischen Kammern er Mitglied sei, hat er überhaupt nicht geantwortet, obwohl ihm dies - für den Fall, dass er tatsächlich diese Tätigkeiten ausübt und Kammermitglied ist, - unschwer mög­lich sein müsste. Die Hinweise des Antragstellers auf den abstrakten Aufgabenkreis eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers und seinen möglichen bundesweiten Einsatz ersetzt nicht die Beantwor­tung konkreter Fragen zu seiner Berufsausübung.

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Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. Januar 2009 tragen nichts dazu bei, seinen Sachvortrag zu stützen. Trotz eindeutiger Fragestellung in der Verfügung des Senats vom 22. Januar 2009 hat der Antragsteller weder erklärt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten die Inanspruchnahme eines Kraft­fahrzeuges erfordern noch welche Ausübung seiner beruflichen Tä­tigkeit benutzt haben will. Zur Frage, ob weitere Kraftfahrzeuge auf seinen Namen zugelassen seien, hat er ausweichend mit dem Hin­weis auf bestehende Ermittlungsmöglichkeiten beim Kraftfahrt­bundesamt geantwortet, zur Frage, ob er unentgeltlich auf andere Kraftfahrzeuge zurückgreifen könne, überhaupt nicht. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass „sämtliche entscheidungserheblichen Fragen des Gerichts vollum­fänglich bei antwortet wurden“. Der Senat hatte deshalb keine Ver­anlassung, dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis zu er­teilen.

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Bleiben hiernach die tatsächlichen, in der Sphäre des Antragstellers liegenden Voraussetzungen eine Pfändungsverbots im Unklaren, obwohl es dem Antragsteller - träfe sein Vortrag zu - ein Leichtes wäre, zur Klärung beizutragen, kann er unter diesem Gesichtspunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ver­waltungsakts nicht aufzeigen.

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Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Maßgabe des einfachen Rechts voraussichtlich als rechtmäßig, ist auch eine Ver­letzung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen EG-vertraglich gesicherte Grundfreiheit beste­hen nicht; auch der Antragsteller hat hierfür nichts Substantielles aufgezeigt.“

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Der Kläger hat auch nicht im weiteren Verlauf des Klageverfahrens bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses durch Verwertung des PKW C2. B. die Voraussetzungen eines Pfändungsverbotes substantiiert dargelegt, sondern wiederholt lediglich seine bisherigen nicht ausreichenden Ausführungen. So hat er, obwohl hierzu bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F. mit ge­richtlicher Verfügung des Berichterstatters des OVG NRW vom 22. Januar 2009 auf­gefordert, auch bis zur Erledigung der Pfändung durch Verwertung nicht substantiiert dargelegt, dass er die berufliche Tätigkeit als Steuerberater und/oder Wirtschafts­prüfer aktuell ausübt. Der alleinige Vortrag, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu sein, besagt nicht, dass diese berufliche Tätigkeit auch ausgeübt wird, worauf er mit Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2009 betreffend den Antrag auf Richter­ablehnung hingewiesen worden ist. Ebenfalls hat der Kläger weiterhin Dritteigentum an dem Fahrzeug geltend gemacht, ohne die erforderlichen Nachweise hierüber vor­zulegen.

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Auch der weitere Einwand des Klägers, wegen im Rahmen der Verwertung erfolgter Beschädigungen des Fahrzeugs und eines fehlerhaften Gutachtens der von der Be­klagten beauftragten DEKRA sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, ist nicht ent­scheidungserheblich. Eine sich an die Pfändung anschließende Verwertung berührt

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die Rechtmäßigkeit der Pfändung auch dann nicht, wenn diese unter Missachtung der bestehenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwertung erfolgt wäre. Da­her kommt es auf die Frage, ob der Beklagten tatsächlich ein Fehlverhalten bei der Verwertung des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, nicht an.

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Soweit er hieraus einen Schadensersatzanspruch ableitet, kann er im Hinblick auf die Regelung des § 226 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW diese nicht mit der Abgabenforderung aufrechnen. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2008 ausgeführt, muss der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sein. Beides trifft nicht zu. Gleiches gilt auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der von ihm behaupte­ten unterlassenen bzw. zögerlichen Bearbeitung von gestellten Anträgen auf Ge­nehmigung von Maßnahmen betreffend das Objekt C1.---straße.

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Soweit er in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, im Rahmen von Treu und Glauben könne die Beklagte ohnehin keine Zahlung etwaiger Gebühren verlangen, da sie diese im Wege des Schadensersatzes sofort wieder herausgeben müsse, kann er sich auf die sog. dolo-agit-Einrede nicht berufen. Hat nämlich der Gesetz­geber, wie durch § 226 Abs. 3 AO geschehen, eine spezielle Regelung zur Geltend­machung von Gegenansprüchen getroffen, ist die Anwendung der aus dem Grund­satz von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleiteten dolo-agit-Einrede ausge­schlossen.

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Soweit der Kläger unter Hinweis auf Bl. 293 und 298a der Beiakte Heft 2 das Fehlen von Mahnungen rügt, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 im Verfahren E. ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass der Kläger letztmalig im September 2003 eine Zahlung auf For­derungen geleistet hat, der Zweck einer Mahnung, den Vollstreckungsschuldner vor einer überraschenden Zwangsvollstreckung zu schonen, nicht mehr zu erfüllen ge­wesen sei, so dass weitere Mahnungen entbehrlich waren.

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Hinsichtlich des weiteren Einwandes des Klägers, die Beklagte habe bei der Pfän­dung Säumniszuschläge für Zeiträume geltend gemacht, in denen Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung die Entstehung von Säumniszuschlägen verhindert hätten, hat die Kammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 im Verfahren E. ausgeführt, dass Säumniszuschläge nach § 240 AO nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung oder Einlegung eines Widerspruchs entfallen, sondern allein bei tatsächlich erfolgter Aussetzung. Erst hierdurch fehlt es an der Vollziehbarkeit der Kommunalabgaben.

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Die Pfändung des Fahrzeugs C2. B. war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne richterliche Anordnung auf dem Grundstück des Klägers erfolgte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW darf der Vollziehungsbeamte die Wohnung des Schuld­ners betreten. Durchsuchen darf er sie nach Satz 2 dieser Vorschrift ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung. Eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers in diesem Sinne hat jedoch nicht stattgefunden. Der Begriff der Wohnung beschränkt sich zwar nicht auf die Wohnung im engeren Sinne. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Wohnung sind die subjektive Bestimmung zu Wohnzwecken (Privatbereich, Abgeschlossenheit, Geborgenheit/Obdach, Öffentlichkeitsausschluss u. Ä.) sowie objektive Erkennbarkeit. Letztere ist unverzichtbar, weil nur so eine klare Sperrwirkung gegen den Zugriff staatlicher Organe erreichbar ist. Akzessorisch um­fasst werden unbebaute Zubehörflächen in erkennbarem Zusammenhang mit Wohn­zwecken, z. B. Innenhöfe, abgegrenzte Gärten und Ähnliches. Wegen des Abge­schlossenheitskriteriums sind dazu freilich unmissverständliche Erkennbarkeitsanfor­derungen an eine psychische und nicht nur symbolische Einfriedung zu stellen. Im Einzelfall kommt es deshalb darauf an, ob die fraglichen Flächen durch besondere Vorkehrungen (Mauer, Zaun, Hecke) gegen das Betreten oder die Einblicke Dritter deutlich abgeschirmt sind.

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Vgl. Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Art. 13 Rdnr. 2 und Hermes in Dreyer (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Bd. I, Art. 13 Rdnr. 19

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An einer solchen deutlich abgegrenzten und damit einer Wohnung im Sinne des § 14 VwVG NRW und Art. 13 GG zugehörigen Fläche fehlte es aber hier. Das durch die Beklagte gepfändete Fahrzeug stand, wie sich den in der Beiakte Heft 1 zu E. enthaltenen Lichtbildern entnehmen lässt, zusammen mit weiteren Fahrzeu­gen auf einer zwei Garagen vorgelagerten Stellfläche, die zur G.----------straße hin in keiner Weise abgegrenzt war und damit nicht dem besonderen Schutz der Wohnung unterfiel.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwal­tungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts­höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei­chung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel­tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll­ständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofs­vorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Be­gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verord­nung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 23. November 2005 (GV. NRW S. 926) einzureichen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmäch­tigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwal­tungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.