VG Schwerin · Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer Urteil LS

Kein Anspruch auf Corona-Dezemberhilfe für nicht von den Betriebsschließungen aufgrund des MPK-Beschlusses …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Kein Anspruch auf Corona-Dezemberhilfe für nicht von den Betriebsschließungen aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 betroffenen Einzelhandel.

Verwaltungsrechtsweg für Entschädigungsleistungen nicht eröffnet.

Vorbehaltene Schlussentscheidung genügt.

Vorsorgliche Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V ist ebenfalls rechtmäßig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für das von ihr betriebene Einzelhandelsgeschäft die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ im Rahmen des Corona-Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen.

2

Die Klägerin beantragte am 31. März 2021 im Rahmen des elektronischen Antragsprogramms für ihren Geschäftsbetrieb die sogenannte Dezemberhilfe. Sie betreibt u. a. in A-Stadt Einzelhandelsgeschäfte der Bekleidungsbranche, in denen sie hochwertige Bekleidung im gehobenen Preissegment vertreibt.

3

Die voraussichtliche Höhe der Dezemberhilfe wurde mit 147.908,18 Euro angegeben.

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Mit Bescheid vom 1. April 2021 erhielt die Klägerin eine Abschlagzahlung für die begehrte Billigkeitsleistung in Höhe von 50.000 Euro für einen vom Corona-Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 16 Tagen im Dezember 2020. Zugrunde lag der im Antrag angegebene Vergleichsumsatz in Höhe von 492.344,39 Euro.

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In dem Bescheid wurde unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Höhe der Abschlagzahlung und die Auszahlung des ersten Abschlags der Dezemberhilfe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolge. Unter Ziffer 4 des Bescheides heißt es weiter, dass der Abschlag für die Dezemberhilfe zweckgebunden sei und ausschließlich dazu diene, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, diesen zu kompensieren und damit die wirtschaftliche Existenz dieses Personenkreises sichern sollte. Unter Ziffer 11 des Bescheides heißt es zudem, dass sich der Beklagte im Einzelfall eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe vorbehalte. In den Nebenbestimmungen wird darüber hinaus unter Ziffer 1.3 dazu verpflichtet mitzuteilen, wenn Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen beantragt oder gewährt werden. Unter Ziffer 10 heißt es, dass Leistungen aus einer beantragten oder gewährten Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum auf die Dezemberhilfe angerechnet werden. Schließlich heißt es unter Ziffer 13 des Bescheides, dass die Klägerin darüber unterrichtet worden ist, dass die Angaben zu den anderen beantragten und bewilligten Bundes- und/ oder Landesbeihilfen für die Gewährung bzw. Rückforderung der Dezemberhilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich i. S. von § 264 StGB sind.

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Bereits unter dem 6. Oktober 2021 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie nicht antragsberechtigt sei, weil sie nicht als direkt betroffen von der Schließungsverordnung gelte. Auf die Frist zur Antragsstellung der Überbrückungshilfe III zum 31. Oktober 2021 wurde ebenfalls hingewiesen. Ein Rückforderungsbescheid wurde angekündigt. Auch nachfolgend betonte der Beklagte, dass die Branche, zu der das Geschäft der Klägerin zähle, nicht direkt von der Corona-LVO M-V, die aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 ergangen sei, betroffen sei. Allein aufgrund eines erheblichen Umsatzrückgangs ergebe sich keine Antragsberechtigung. Außerdem sei ein Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III gestellt worden; insoweit sei eine Überschneidung mit den Förderprogrammen der November-/Dezemberhilfe nach Nummer 4.6 der FAQs ausgeschlossen.

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Die Klägerin trug daraufhin vor, sie sei zwar durch die Corona-LVO Mecklenburg-Vorpommern, die aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2020 (Corona-Landesverordnung M-V vom 31. Oktober 2020, GVB. S. 926) Schließungen angeordnet hatte, nicht unmittelbar betroffen. Dies stelle jedoch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2020 dar. Da die Klägerin andernfalls auf die Überbrückungshilfe III beschränkt wäre, habe sie einen Anspruch aus Art. 3 GG auf die begehrte Dezemberhilfe.

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Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. November 2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom 31. März 2021 ab, hob den Bescheid über eine Abschlagzahlung vom 1. April 2021 auf und forderte die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistung in Höhe von 50.000 Euro bis zum 17. Dezember 2021.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem klägerischen Unternehmen nicht um ein solches handele, das direkt, indirekt oder über Dritte im Sinne der Ziffer 1.1 der FAQs betroffen sei. Voraussetzung sei gewesen, dass Unternehmen und Soloselbständige bereits aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder, die auf der Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 ergangen sind, bereits im November ihren Betrieb einstellen mussten und auf der Grundlage der nachfolgenden MPK-Beschlüsse und landesrechtlichen Verordnungen auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V. Der Vertrauensschutz entfalle, weil der Klägerin gemäß Ziffer 1.5 der FAQs bekannt war, dass sie diese Voraussetzung erfüllen müsste. Die Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagzahlung wurde auf § 7 LHO und die Verpflichtung zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gestützt. Der Grundsatz zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete die Ablehnung von Anträgen und die Aufhebung von Bescheiden über eine Abschlagzahlung für eine Billigkeitsleistung, wenn wesentliche, unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte seien zudem grundsätzlich nicht zulässig, weil solche Subventionsempfänger zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würden. Einzelfallumstände, die eine Abweichung hiervon begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rückforderung wurde auf § 49 a Abs. 1 VwVfG M-V gestützt.

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Mit ihrem dagegen unter dem 19. November 2021 eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, dass sie im Monat Dezember 2020 einen Umsatzausfall im Vergleich zum Vorjahresmonat in Höhe von 474.201,21 Euro erlitten habe. Sie wiederholt zur Begründung, dass sie verfassungswidrig nicht berücksichtigt worden sei und einen Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung seit dem 16. Dezember 2020 aus Art. 3 Abs. 1 GG habe. Die Leistungen der Überbrückungshilfe III, die lediglich Zuschüsse von bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten vorsähen, blieben – jedenfalls in Fällen wie dem der Klägerin – weit hinter der Billigkeitsleistung der Dezemberhilfe, die sich auf 75 % der Umsätze des entsprechenden Vorjahresmonats belaufe, zurück. Beide Unternehmensgruppen stellten sich als wesentlich gleich dar. Es handele sich jeweils um Geschäfte und Dienstleistungsanbieter, die für die Erbringung ihrer Leistungen typischerweise auf Publikumsverkehr angewiesen seien und deren Waren und Dienstleistungen nicht für die Versorgung des täglichen Bedarfs zwingend erforderlich, sondern verzichtbar seien. Beide Unternehmensgruppen seien vom Lock-Down betroffen, denn sie mussten für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und seien damit - bis auf beschränkte Möglichkeiten zur Anbietung von Waren und Dienstleistungen zur Abholung bzw. im Online-Verkauf – einem faktischen Berufsverbot und dem Kampf um die wirtschaftliche Existenz ausgesetzt gewesen. Allein der Umstand, dass die eine Unternehmensgruppe knapp 6 Wochen früher habe schließen müssen, beseitige nicht die wesentliche Vergleichbarkeit. Eine längere Betroffenheit berechtige allenfalls zu einer längeren Bezugsdauer, nicht aber eine qualifizierte Besserstellung. Darüber hinaus hätten die von den ersten Schließungen betroffenen Unternehmen ihre umsatzstärkste Zeit in den Sommermonaten, während die der Klägerin im Weihnachtsgeschäft liege. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei weder vom Bund oder den Ländern noch vom Beklagten vorgetragen worden. Bei den Betriebsschließungen handele es sich um ein vorübergehendes Betriebsverbot in Form einer objektiven Zulassungsschranke und damit die schwerste Form eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Die Corona-Hilfen stellten sich als Maßnahmen dar, durch die die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in Grundrechte aufrechterhalten werden soll, so dass es sich nicht mehr um Leistungen handele, die im freien Ermessen des Staates stünden. Die Überbrückungshilfe III stelle keine adäquate Kompensation der Eingriffe in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Gestaltungsspielraum bei der Erbringung von Billigkeitsleistungen sei wegen der Grundrechtsbetroffenheit eingeengt. Die Begünstigung der Dezemberhilfe sei durch den Beklagten auf die Klägerin zu erstrecken. Soweit der Beklagte auf das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verweise, stehe dies nicht entgegen. Der Staat müsse die finanziellen Folgen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung tragen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides. Die Klägerin sei weder direkt noch indirekt noch über Dritte Betroffene i. S. der Dezemberhilfe. Sie unterfalle mit dem angegebenen Unternehmenszweck „Einzelhandel mit Bekleidung“ der Unternehmensgruppe des Groß- und Einzelhandels, der unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet hatte und sicherstellen musste, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhielt. Ein Verbot im Sinne des Art. 12 GG sei daher nicht ersichtlich; ein Eingriff in Art. 14 GG fernliegend. Allein auf den erheblichen Umsatzeinbruch komme es entsprechend Ziffer 1.9 der FAQs nicht an. Dem Fördermittelgeber sei es unbenommen, eine Förderung nur auf bestimmte Unternehmen bzw. Tätigkeiten zu beziehen. Die Klägerin sei zudem auch deshalb nicht antragsberechtigt, weil sie parallel zur Dezemberhilfe die Überbrückungshilfe beantragt und erhalten habe. Dies stelle einen Verstoß gegen die Förderrichtlinien dar und rechtfertige bereits aus sich heraus eine entsprechende Rückforderung. Insoweit verweist der Beklagte auf Ziffer 4.1 der FAQs.

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Am 28. Januar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 16. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2021 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von insgesamt 147.908,18 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Klägerin habe – anders als die der Schließungsanordnung unterliegenden Unternehmen – nicht schließen müssen. Die Klägerin gehöre weder zu den indirekt Betroffenen noch zu den indirekt über Dritte Betroffenen. Ihr sei auch nicht durch die Ablehnung der Gewährung der Dezemberhilfe die Bewilligung anderer Wirtschaftshilfen verwehrt worden. Der Prüfvorbehalt unter Ziffer 2 des Abschlagsbescheides weise eindeutig darauf hin, dass die hälftige Abschlagzahlung ungeprüft vorläufig zuerkannt wurde.

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Soweit die Klägerin höchst vorsorglich die Beiladung des Wirtschaftsministeriums M-V und der Bundesrepublik Deutschland angeregt hatte, war ihr seitens des Gerichts mitgeteilt worden, dass von einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen werde. Soweit zur Begründung seitens der Klägerin vorgetragen worden ist, dass diesen gegenüber eine Rechtskraftbindung gemäß §§ 121 Nr. 1, 65 VwGO erreicht werden soll, weil deren rechtliche Interessen bei der Überprüfung des Förderprogramms der Dezemberhilfe berührt seien, wurde darauf hingewiesen, dass bereits zweifelhaft sein dürfte, ob es sich bei der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern um „andere“ im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO handelt, weil der Beklagte als Beliehener bei der Abwicklung der Dezemberhilfe tätig wurde (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, § 65 Rn. 12). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der Klägerin die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland oder/und des Landes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich oder auch nur förderlich wäre. Schließlich wären die Bundesrepublik Deutschland und das Land Mecklenburg-Vorpommern nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die gegen ihre Prozessstandschafter ergehen, ohne Weiteres auch gegen sich selbst gelten zu lassen. Ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzbegehren sei nicht ersichtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Halbs. 1. Alt. VwGO) im Hinblick auf die begehrte, über 50.000 Euro hinausgehende weitere Förderung (1.) und als Anfechtungsklage im Hinblick auf die Rücknahme des Bescheides vom 1. April 2022 (2.) nebst Anordnung der Rückerstattung der geleisteten Abschlagzahlung (3.) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Der Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Dezemberhilfe, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der ständigen Verwaltungspraxis noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Die Ablehnung der Förderung der Klägerin ist auch nicht willkürlich.

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Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 401) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen i. V. m. den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) vom 29. April 2022 https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html als Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (im Folgenden: Vollzugshinweise Dezemberhilfe) i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

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Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach besteht ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung - anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen - nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 - 2 L 23/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch den Kläger oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 -, juris Rn. 20).

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Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht (substantiiert) behauptet.

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Die Gewährung der Billigkeitsleistung bzw. ihre Ablehnung erfolgte auf der Grundlage der einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten, deren Grundlage insbesondere die Vollzugshinweise Dezemberhilfe bilden. Danach sind Unternehmen antragsberechtigt (Ziffer 3 c)), die auf Grundlage des MPK-Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsanordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen (über Dritte Betroffene). Nach § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 (GVOBl. S. 925 ff.) waren Betriebe des Einzelhandels – im Gegensatz etwa zu Gaststätten, § 3 Corona-LVO M-V – nicht etwa geschlossen oder untersagt, sondern es bestand u. a. die Pflicht, die Hygiene- und Sicherheitsauflagen aus der Anlage 1 einzuhalten. Danach waren ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, ein Konzept zur Verringerung der Aerosol-Belastung in Räumen unter Berücksichtigung der Raumgröße und Kundendichte zu entwickeln und umzusetzen und es bestand eine Masken- und Abstandspflicht. Die Klägerin, die ein Ladengeschäft für Bekleidung in A-Stadt betreibt, unterfiel demnach entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht dem Anwendungsbereich der Dezemberhilfe. Sie war schon nicht direkt Betroffene, aber auch nicht indirekt Betroffene oder über Dritte Betroffene im Sinne der o. g. Vollzugshinweise. Vielmehr wurden Betriebe des Einzelhandels erst aufgrund des MPK-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 (erst) Mitte Dezember 2020 geschlossen.

28

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner Verwaltungspraxis, wie sie durch die FAQs und die Vollzugshinweise Dezemberhilfe geprägt wird, zu Gunsten Dritter abgewichen wäre, liegen nicht vor und werden auch von der Klägerin nicht behauptet.

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Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auch die Bewilligung der Förderung der von der Klägerin angeführten Kosten nach ihrer Einschätzung hätte sinnvoll sein können. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin wird nicht begründet. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, Amtlicher Umdruck S. 11), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 -, juris Rn. 27) sinnvoll gewesen wäre.

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Ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung lässt sich hier schon darin erkennen, dass mit der Dezemberhilfe nur solche Unternehmen gefördert werden sollten, die direkt oder indirekt von Schließungsanordnungen betroffen waren. Wohingegen solche Betriebe, bei denen der Betrieb zunächst weiter – wenn auch unter Auflagen – gestattet war, mit der Überbrückungshilfe II oder III im Hinblick auf anfallende Fixkosten unterstützt wurden. Die Dezemberhilfe sollte die durch Betriebsschließungen veranlasste Umsatzausfälle ausgleichen bzw. abfedern. Dementsprechend ist die Annahme der Klägerin, ihr Ladengeschäft sei für den Publikumsverkehr geschlossen gewesen, nicht zutreffend. Eine unmittelbare Gleichstellung mit aufgrund von Hygiene- und Abstandsauflagen gelenktem Kundenverkehr ist nicht veranlasst, auch wenn unstreitig sein dürfte, dass der Kundenverkehr in dieser Zeit bereits deutlich rückläufig gewesen ist und insbesondere an touristisch sonst stark frequentierten Standorten durch Beherbergungsverbote etc. faktisch weitgehend eingedämmt war.

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Der Auffassung der Klägerin, eine Ungleichbehandlung sei hier darin begründet, dass die Billigkeitsleistung der Dezemberhilfe, die auf den Vergleichsumsatz des Vorjahreszeitraums abstellt, während die der Klägerin zustehende Überbrückungshilfe lediglich einen anteiligen Ersatz von Fixkosten zur Verfügung stellt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Klägerin übersieht, dass damit nicht die tatsächliche Vergleichbarkeit der Betroffenheit der Unternehmen, sondern die Rechtsfolgenseite in den Blick genommen wird. An der sachlichen Ungleichheit der Betriebe, die aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 tatsächlich schließen mussten und denen, denen unter – wenn auch strengen – Auflagen faktisch Kundenverkehr erlaubt war, ändert dies zunächst nichts. Dies auch dann nicht, wenn sich das Unternehmen etwa aufgrund seines Standorts und weil es beispielsweise an einem touristisch attraktiven Ort besonders auf Laufkundschaft angelegten ist, faktisch weniger Besuchern gegenübersieht.

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Hinzu kommt, dass auch wenn sich die Förderung nach den verschiedenen Programmen unterschiedlich auswirken konnte und die Fixkostenförderung für die Klägerin weitaus weniger attraktiv ist, dies nicht generell der Fall sein muss. Vielmehr konnte auch die Gewährung einer Überbrückungshilfe dann die höhere Billigkeitsleistung bieten, wenn die Fixkosten eines Betriebes besonders hoch waren.

33

Auch soweit die Klägerin meint, bei den „Betriebsschließungen“ handele es sich um ein vorübergehendes Betriebsverbot in Form einer objektiven Zulassungsschranke und damit die schwerste Form eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, der nur aufgrund von Corona-Hilfen die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in Grundrechte aufrechterhalte, die damit nicht im freien Ermessen des Staates stünden, kann dem nicht gefolgt werden. Anknüpfungspunkt für die Dezemberhilfen sind Corona-Maßnahmen nach dem MPK-Beschluss vom 28. Oktober 2020, die gerade nicht die Schließung von Einzelhandelsbetrieben, sondern Abstandsverpflichtungen und Maskenpflicht als Auflagen vorsahen. Es ist damit bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Berufsausübungsregelung, also des „Wie“, i. S. eines Eingriffs auf der 1. Stufe der 3-Stufen-Theorie handelte, weil die Corona-Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz aufweisen. Denn insoweit dürfte bereits eine Einschränkung der Berufsausübung nicht gegeben sein. Anders als etwa bei Hotels (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 53) wurde auch nicht der Kundenverkehr durch die Abstandsregelungen von 1,5 m nahezu unmöglich gemacht.

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Jedenfalls wäre ein solcher – unterstellter – Eingriff aufgrund des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V offensichtlich verhältnismäßig (vgl. BVerfG zur Bundesnotbremse I: Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 211; zur späteren Betriebsschließung: OVG M-V, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 KM 38/21 OVG -, Amtlicher Umdruck Seite 8 f.). Sie beruhten auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 KM 38/21 OVG, Amtlicher Umdruck Seite 7) und waren formell und materiell rechtmäßig. Soweit der 1. Senat des OVG M-V bereits zu der späteren Fassung des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V, aufgrund derer auch Einzelhandelsbetriebe schließen mussten ausgeführt hat, dass es sich zwar um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelte, dieser aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein dürfte (Seite 11), schließt sich die Kammer dem an. Anhaltspunkte für eine existenzgefährdende Wirkung der Regelungen von Ende Oktober 2020 sind nicht ersichtlich und im konkreten Fall auch nicht vorgetragen.

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Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebots des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf weitergehende Hilfen in Ansehung der Fördervorgaben und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn 41). Dies schon deshalb nicht, weil in dem MPK-Beschluss vom 28. Oktober 2022 im Hinblick auf Wirtschaftsbereiche, die „nur“ temporären Beschränkungen ausgesetzt sein würden, in Aussicht gestellt würde, dass der Bund Hilfsmaßnahmen der Überbrückungshilfe III (Nummer 12 des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020) verlängern und die Konditionen verbessern wird. Auch die Klägerin hat insoweit nichts Weitergehendes vorgetragen.

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2. Des Weiteren sind die zugrundeliegenden Bescheide auch insoweit rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, als der Bescheid über die Gewährung einer Abschlagzahlung aufgehoben wurde.

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a) Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es einer ausdrücklichen, auf § 48 VwVfG M-V gestützten Rücknahmeentscheidung bedurft hätte (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juni 2022 - B 8 K 21.1024 - juris, Rn. 57 ff.). Denn mit dem Bescheid vom 1. April 2021 wurde die Abschlagzahlung für die Dezemberhilfe und deren Auszahlung „unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung im Schlussbescheid“ (Ziffer 2) bewilligt. Insoweit handelt es sich nicht um eine Bewilligung mit dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme, sondern um einen Verwaltungsakt unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung. Gegen einen solchen Verwaltungsakt unter Vorbehalt bestehen auch im Hinblick auf die hier zugrundeliegenden Corona-Hilfen, die als Massengeschäft innerhalb kürzester Zeit aufgelegt und darauf angelegt waren, den betroffenen Wirtschaftsbereichen schnelle Hilfen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen zur Verfügung zu stellen, keine Bedenken. Diese Schlussentscheidung erging jedenfalls mit dem hier angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1.

38

b) Aber auch die – vorsorglich – erfolgte Aufhebung im Bescheid vom 16. November 2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für die Regelung unter Nummer 2 des Bescheides vom 31. März 2021 ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V. Der Bescheid über die Gewährung einer Abschlagzahlung für eine Billigkeitsleistung vom 1. April 2021 war zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig. Die Klägerin durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen.

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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bis 4 VwVfG M-V zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG M-V vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V).

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Die Zuwendung war, weil die Antragsberechtigung der Klägerin von Anfang an nicht gegeben war, rechtswidrig. Der Zuwendungsbescheid verstieß gegen die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten.

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Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG M-V.

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Die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V). Die Angaben, aufgrund derer die Klägerin den Verwaltungsakt erwirkt hat, nämlich, dass sie in dem elektronischen Antragsformular sich als direkt Betroffene bezeichnet hat, ist ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V. Auch wenn sie bereits im Antragsformular ergänzt hat, dass sie tatsächlich erst im Dezember und nicht bereits aufgrund der Schließungsverordnung nach dem MPK-Beschluss vom 28. Oktober 2020 schließen musste, hat sie dennoch den Eindruck erweckt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Dezemberhilfe entsprechend den veröffentlichten FAQs in diesem auf ein Massengeschäft angelegten Verfahren zu erfüllen. Ein Verschulden ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie eine Täuschungsabsicht erforderlich.

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Der Beklagte hätte, wäre ihm bereits bewusst gewesen, dass die Klägerin nicht direkt Betroffene i. S. der Vollzugsvorschriften Dezemberhilfe gewesen ist, die Abschlagzahlung nicht bewilligt. Er hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin aufgrund der Regelungen unter Ziffer 1.1. der FAQs bekannt gewesen ist, dass nur von einer Schließungsanordnung direkt Betroffene aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 antragsberechtigt waren. Dennoch sei der Antrag gestellt worden. Da der Bescheid auf unrichtigen Angaben beruhte, kann von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden.

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Auch die erforderliche Kausalität ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Abschlagszahlung der Dezemberhilfe trotz fehlender Antragsberechtigung mangels direkter Betroffenheit – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk Juli 2020, § 48 Rn. 172; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154).

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Der Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei den Bescheid zurückgenommen. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der – dem Gericht auch aus sonstigen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

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Darüber hinaus liegt hier ein Fall des intendierten Ermessens zugrunde, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V. Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind auch nicht vorgetragen. Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; vgl. auch: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44).

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Dem entsprechen die Ausführungen zur Ausübung des Ermessens im zugrundeliegenden Aufhebungsbescheid.

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Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch auf die Gewährung einer Dezemberhilfe im vorliegenden Fall nicht aus dem Gedanken einer staatlichen Entschädigungsleistung herleiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris), für die selbst der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.

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3. Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Dezemberhilfe (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind im Falle der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V.

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Dem entspricht die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 50.000 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124 VwGO.