StGH Hessen Beschluss LS

Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme.

Verfassungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme.

2. Zur Frage der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts in Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat eine Gebühr in Höhe von 250,-- DM zu tragen und die Auslagen des Gerichts für die Übersetzung der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme des durch Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 1986 beendeten Grundrechtsklageverfahrens P.St. 1041.

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Die am 2. Juli 1985 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage vom 1. Juli 1985 richtete sich gegen den Bescheid des Magistrats der... vom 22. November 1984 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1985. In diesen Bescheiden hatte die Behörde unter Hinweis auf ihr Eingriffsermessen ein weitergehendes bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grundstücksnachbarn der Antragstellerin abgelehnt, nachdem sie durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1984 - III OE 67/82 -zur Neubescheidung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet worden war.

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Der Staatsgerichtshof wies die Grundrechtsklage mit Beschluß vom 11. Juni 1986 - P.St. 1041 - als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe entgegen der Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung habe sie die nach § 42 Abs. 1 VwGO mögliche Klage auf Erlaß einer bauaufsichtlichen Verfügung vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben. Der durch Beschluß des Verwaltungsgerichts... vom 18. Januar 1985 abgelehnte Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ersetze die Klage nicht.

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Mit dem am 12. Juni 1987 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 1987 beantragt die Antragstellerin nunmehr sinngemäß,

das Verfahren wiederaufzunehmen, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 1986 aufzuheben und erneut über ihren Antrag vom 1. Juli 1985 zu entscheiden.

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Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin auf Art. 27 Abs. 1 Buchst. b und Art. 26 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Art. 67 der Verfassung des Landes Hessen - HV-. Danach könne der Staatsgerichtshof erneut angerufen werden, wenn eine bereits von diesem Gericht überprüfte Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werde. Solche Tatsachen ergäben sich zum einen aus dem Verhalten der Mitglieder des Staatsgerichtshofs. Der Staatsgerichtshof habe es unterlassen, die Sache gemäß § 48 Abs. 1 StGHG an das zuständige Gericht zu verweisen, und der Antragstellerin damit die Möglichkeit genommen, den Rechtsweg zu erschöpfen. Bei der Entscheidung habe ein Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof mitgewirkt, der bereits mit dem Berufungsverfahren IV OE 110/80 befaßt gewesen sei. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu einer Stellungnahme der... zu äußern. Darin liege eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör. Zum anderen habe die Stadt... wieder damit begonnen, im Wohngebiet der Antragstellerin Baumassen zu vergeben, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen seien. Dadurch werde die Antragstellerin in ihrem durch Art. 45 HV garantierten Eigentumsrecht beeinträchtigt. Schließlich habe die Europäische Menschenrechtskommission eine Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 12. März 1987 für unzulässig erklärt. Aufgrund dieser nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen sei das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wiederaufzunehmen mit dem Ziel, die fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu beseitigen.

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Der Magistrat der... hat mitgeteilt, daß von einer Stellungnahme abgesehen werde. Der Hessische Ministerpräsident hält eine Wiederaufnahme des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 359 StPO grundsätzlich nur in den einem Strafprozeß verwandten Verfahrensarten für zulässig. Eine Wiederaufnahme von Grundrechtsklageverfahren lehnt er ab. Für ihn ist nicht ersichtlich, daß eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs an einem schweren, zur Wiederaufnahme führenden Verfahrensmangel leiden könnte, ohne zugleich den Antragsteller in die Lage zu versetzen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Mit dem Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel müsse in der Regel die Wiederaufnahme des der Grundrechtsklage vorangehenden Ausgangsverfahrens betrieben werden.

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Der Landesanwalt hält den Antrag aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Gründen gleichfalls für unzulässig.

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Mit Schreiben vom 3. September 1987 hat die Antragstellerin eine Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission über die Vergabe von im Bebauungsplan nicht vorgesehenen Baumassen seitens der... und eine angeblich darin liegende Verletzung ihres Eigentumsrechts erbeten. Unter dem 13. Oktober 1987 hat sie das Ruhen des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens bis zu einer Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission beantragt.

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II.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens sind nicht gegeben. Eine Bedeutung der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission für das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht erkennbar.

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Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig. Eine Wiederaufnahme des durch Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 1986 beendeten Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keinen denkbaren Wiederaufnahmegrund dargetan hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob überhaupt und unter welchen Umständen im einzelnen die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof möglich ist.

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1. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme. Es gibt bislang auch keine gefestigte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu der Frage, ob dieses Rechtsinstitut im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht anwendbar ist (im Ergebnis verneinend noch StGH, Beschluß vom 06.09.58 - P.St. 267 -; zuletzt offengelassen in den Beschlüssen vom 06.09.72 -P.St. 669 - und vom 30.10.80 - P.St. 911, 912, 922 -). Der Staatsgerichtshof hat nicht durchweg ausgeschlossen, daß im Rahmen des ihm vom Verfassungsgeber gewährten Ermessens bei der Gestaltung des Verfahrens (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG) eine Wiederaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden könne (für Verfassungsstreitigkeiten bejahend Beschluß vom 18.01.52 - P.St. 76 -, S. 6). Er hat aber klargestellt, dies könne - wenn überhaupt - nur in Betracht kommen, wenn eine der Voraussetzungen des § 359 StPO erkennbar wäre (Beschlüsse vom 06.09.72 - P.St. 669 -, S. 6, und vom 30.10.80 - P.St. 911, 912, 922 -, S. 8).

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Da das gesamte Vorbringen der Antragstellerin nicht einmal einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in nichtverfassungsrechtlichen Verfahrensordnungen enthaltenen Wiederaufnahmegründe bietet, bedarf die Frage der Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof auch im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Es spricht nichts dafür, daß im Verfassungsprozeß Wiederaufnahmegründe bestehen könnten, die über die herkömmlichen Regelungen für die übrigen Gerichtsbarkeiten (vgl. § 359 StPO, §§ 578 ff. ZPO, übernommen in §§ 153 Abs. 1 VwGO, 134 FGO, 179 Abs. 1 SGG, 79 ArbGG) hinausgehen.

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Diese sehen eine Wiederaufnahme nur zur Beseitigung bestimmter schwerwiegender, genau und abschließend bezeichneter Fehler der Entscheidungsgrundlage vor. Die Wiederaufnahme kann danach im Wege der Nichtigkeitsklage bei grundlegenden, im einzelnen benannten Verfahrensmängeln (vgl. z.B. § 359 Nr. 3 StPO, § 579 Abs. 1 ZPO) oder im Wege der Restitutionsklage unter bestimmten Voraussetzungen zur Korrektur der zugrunde gelegten Tatsachen und Beweismittel (vgl. z.B. § 359 Nr. 1, 2, 4, 5 StPO; § 580 ZPO) erfolgen.

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2. Die Antragstellerin hat keinen dieser herkömmlichen Wiederaufnahmegründe dargetan.

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a) Die Antragstellerin hat keinen Nichtigkeitsgrund vorgetragen.

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Kein Mitglied des Staatsgerichtshofs war an dem Erlaß der mit der Grundrechtsklage angegriffenen Bescheide des Magistrats der... beteiligt. Allein die Mitwirkung bei dem Erlaß dieser Bescheide würde im vorliegenden Fall einen Ausschließungsgrund darstellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 StGHG, § 23 Abs. 1 StPO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO), dessen Nichtbeachtung zur Wiederaufnahme führen könnte (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Darauf, ob ein Mitglied des Staatsgerichtshofs bei einer den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen vorangegangenen, aber selbst nicht mit der Grundrechtsklage angegriffenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes mitgewirkt hat, kommt es nicht an.

17

Ein Absehen von der Verweisung an ein anderes Gericht kommt schon allgemein nicht als Nichtigkeitsgrund in Betracht. Es liegen insofern aber auch keine Verfahrensfehler vor.

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Eine Verweisung des Ausgangsverfahrens nach § 48 Abs. 1 StGHG an das Verwaltungsgericht... war nicht geboten. Die Verweisung steht im Ermessen des Staatsgerichtshofes. Unterließ die Antragstellerin die rechtzeitige Klageerhebung beim sachlich zuständigen Gericht, so mußte sie mit der Abweisung ihrer Grundrechtsklage wegen fehlender Erschöpfung des Rechtsweges rechnen. Darauf hat der Staatsgerichtshof die Antragstellerin wiederholt hingewiesen. Diese hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß eine Klageerhebung weder notwendig noch auch nur möglich sei. Eine Verweisung hätte auch die fristgerechte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht nicht ersetzen können. Zwar sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 StGHG vor, daß die Verweisung die Rechtshängigkeit für den Zeitpunkt begründe, in welchem der Antrag bei dem Staatsgerichtshof eingehe. Doch wird diese Bestimmung nach Art. 72 GG durch die vom Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 1 GG erlassene Verwaltungsgerichtsordnung verdrängt, deren § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 die Erhebung der Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides verlangt.

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Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre. Die Frage, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs nach einfachem Recht oder Verfassungsrecht ein Grund für die Nichtigkeitsklage sein kann, kann deshalb offen bleiben. Eine Stellungnahme der..., zu welcher der Antragstellerin rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, ist nicht erfolgt. Der Oberbürgermeister hat dem Staatsgerichtshof im wesentlichen lediglich die Durchschrift eines an die Antragstellerin gerichteten Schreibens vorgelegt. Hierbei handelte es sich weder um eine Stellungnahme des Magistrats der..., dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, noch um eine Darlegung neuer entscheidungserheblicher Tatsachen.

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b) Restitutionsgründe kommen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens P.St. 1041 schon grundsätzlich nicht in Betracht. Denn die durch das Restitutionsverfahren erreichbare Korrektur von Tatsachen und Beweismitteln kann die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) nicht wettmachen, aus der die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage folgte. Es sind aber auch gar keine Restitutionsgründe vorgetragen worden. Weder die Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12. März 1987 noch die angebliche Vergabepraxis der Baubehörde der Stadt Wiesbaden erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsgrundes.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG. Da der Antrag zurückgewiesen wird, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe der Gebühr entspricht der Praxis des Staatsgerichtshofs in Grundrechtsklageverfahren ohne Besonderheiten. Die Auslagen für die Übersetzung der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom 12. März 1987 - 11614/85 - sind zu erstatten, weil sie die üblicherweise anfallenden Auslagen erheblich und in abgrenzbarer Weise übersteigen.

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