Eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Vorschriften des BBergG auf einen übertägigen Betriebsteil …
Leitsatz
1. Eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Vorschriften des BBergG auf einen übertägigen Betriebsteil anzuwenden, kann auch dann ergehen, wenn unter- und übertägig derselbe Bodenschatz gewonnen wird und der übertägige Betriebsteil räumlich größer als der untertägige ist.
2. Die Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, ob ausreichende Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit getroffen wurde, erfolgt am Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen; auf individuelle gesundheitliche Bedingungen Dritter, derentwegen nur im Einzelfall, nicht aber typischerweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Raum steht, kommt es nicht an.
3. Zum Begriff der Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm
4. Von § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG geschützte Belange sind nicht nochmals im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG abzuwägen.
Tenor
Das Verfahren wird bezüglich der Klägerin zu 2. eingestellt.
Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau K. vom 16. September 2022, mit dem der Rahmenbetriebsplan für diesen Gipsabbau zugelassen worden ist.
Das Vorhabengebiet befindet sich in der Gemarkung N. in der Stadt A-Stadt. Es ist seit 1981 im Flächennutzungsplan der Stadt A-Stadt als Fläche für den Abbau von Bodenschätzen u.a. bzw. Fläche für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen. Dort sollen Gips und Anhydrit gewonnen werden. Bei einer Gesamtfläche des Vorhabengebiets von ca. 16,9 ha soll der Abbau auf ca. 10,37 ha im Tagebau und auf ca. 1,8 ha im Untertagebetrieb erfolgen. Die Gewinnung geschieht durch Bohren und Sprengen. Sprengungen sind über Tage je einmal innerhalb von zwei Wochen und unter Tage täglich geplant. Der Betrieb findet werktags in der Zeit von 6:00 bis 16:00 Uhr statt, wobei Sprengungen nur mit Vorwarnung des Hauses J. (zu diesem s.u.) in den Zeiten von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 16:00 Uhr erfolgen dürfen. Es sind fünf Betriebsphasen vorgesehen. Nur in der Betriebsphase II wird untertägig abgebaut. Dabei sollen ca. 160.000 t von insgesamt 2,1 Millionen t des Bodenschatzes gewonnen werden. Die Abbaufläche erhält ca. 2-4 m hohe Sicht- und Lärmschutzwälle. In dem Vorhabengebiet werden ca. 8-13 m hohe Abraumhalden aufgeführt. Die Abbaufläche wird über einen nach Westen zur L 546 verlaufenden Wirtschaftsweg erschlossen.
Die Klägerin zu 1. leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie erhält Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist im Mitteltrakt des "Haus J.", einem Wohnheim für geistig und/oder seelisch behinderte volljährige Menschen, untergebracht. Das Gebäude liegt ca. 150 m von der nördlichen Außenhalde und ca. 250 m von dem Tagebaurand entfernt. Es wurde zuvor als Jagdhütte, Wohngebäude, Gaststätte, Jugendstätte und heilpädagogische Einrichtung genutzt. Es existieren verschiedene Baugenehmigungen; unter anderem wurde die Erneuerung des Mitteltraktes durch Genehmigungen vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genehmigt, wobei die Nutzung in der Betriebsbeschreibung mit "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" angegeben worden war.
In dem Wohnheim sind 23 Personen untergebracht. Wegen der der jeweiligen Behinderung zugrundeliegenden Erkrankungen wird auf Blatt 63 der Gerichtsakte 7 KS 34/22 verwiesen. Die Heimträgerin erbringt aufgrund von Wohn- und Betreuungsverträgen Leistungen der Eingliederungshilfe und, soweit erforderlich, Pflege. Ein Teil der Bewohner befindet sich tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. An den Angeboten der heiminternen Tagesstruktur auf dem Gelände des Hauses J. nehmen außer den verbleibenden Bewohnern acht Bewohner eines anderen Standorts der Heimträgerin teil.
Von 2000 bis 2011 wurde ein Verwaltungsverfahren über einen Antrag der Beigeladenen geführt; der Antrag wurde zwecks Überarbeitung zurückgenommen. In dem Verfahren war eine gutachtliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 26. November 2000 vorgelegt worden, in der dieser eine Existenzgefährdung der Heimträgerin für möglich hielt, wenn es durch die Art der Diskussion oder die Art der Ansiedlung eines Industriebetriebs in der Wahrnehmung und im Erleben der Patienten zu Gefühlen der Unsicherheit und Existenzbedrohung komme. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 87 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beigeladene beantragte am 8. Dezember 2014 die Zulassung des in diesem Klageverfahren gegenständlichen Rahmenbetriebsplans. Nach Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens leitete der Beklagte am 27. Februar 2015 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung vom 18. März 2015 bis zum 17. April 2015 öffentlich zur Einsichtnahme in der Samtgemeinde P. und in der Stadt A-Stadt aus. Parallel zur Auslegung der Planunterlagen beteiligte die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Es fanden am 26. April 2016 und aus datenschutzrechtlichen Gründen gesondert für das Haus J. am 19. April 2016 Erörterungstermine statt. Die Klägerin zu 1. erhob durch Schreiben vom 30. April 2015 Einwendungen.
Durch Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2022, der Klägerin zu 1. zugestellt am 23. September 2022, ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan für den Gipsabbau K. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zu und erteilte eine wasserrechtliche Erlaubnis. In die Entscheidung eingeschlossen sind eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG über die Anwendung des BBergG auf den Tagebaubereich des Vorhabens, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme.
Die Klägerin zu 1. hat mit einer weiteren Bewohnerin des Hauses J. (Klägerin zu 2.) am 18. Oktober 2022 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. trägt vor, der übertägige Gipsabbau unterfalle nicht dem Bergrecht und könne diesem mangels Untrennbarkeit der über- und untertägigen Gewinnung auch nicht unterstellt werden. Die gegenteilige Vorgehensweise des Beklagten diene der Umgehung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und solle den Zugriff auf fremde Grundstücke ermöglichen. Sie stelle einen Formenmissbrauch dar. Der Landesbehindertenbeauftragte sei nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt worden.
Die Klägerin zu 1. bedürfe eines besonderen Schutzes wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Aufgrund der ruhigen und verkehrsarmen Lage des Heims fände sie leichter Orientierung und würde nicht durch Reize überfordert. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens - Lärm, Staub, Verkehr und die Veränderung der Landschaft - führten zu schweren gesundheitlichen Schäden für die Heimbewohner, insbesondere die Klägerin zu 1., und zur Gefahr von Suiziden. Sie hätten nachteilige Auswirkungen auf die behindertengerechte Betreuung und Pflege sowie den Therapieerfolg. Damit befasse sich der Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend. Er setze sich nicht damit auseinander, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen nach Maßgabe einer Gesamtplanung erhalten solle. In dem Sprenggutachten werde auf die Besonderheiten des Personenkreises psychisch kranker Menschen nicht eingegangen. Sie legt Stellungnahmen des Psychologen Dr. Q. vom 30. Juni 2007, des Psychiaters Dr. R. vom 10. Juli 2007, des Psychiaters Herr S. vom 10. Juli 2007, des Arztes Herr T. vom 31. Mai 2000 und des Fachdienstes Gesundheitsdienste des Landkreises U. -Stadt vom 23. November 2015 vor, die teilweise auch im Verwaltungsverfahren eingereicht worden waren. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 78 ff., 80, 81, 82 f. und 84 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Arzt Dr. V. habe in seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 ausgeführt, jegliche Änderungen in der reizabschirmenden Wohnform, beispielsweise durch lärmverursachende Arbeiten, stellten ein erhebliches Gesundheitsrisiko im Sinne einer Verschlechterung der psychiatrischen Erkrankungen der Klägerin zu 1. dar. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 91 der Gerichtsakte verwiesen. Soweit in den Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 23. September 2015 und 12. April 2016 - wegen deren Inhalts auf die Behördenakte (BA, L1.4-L67144-08_01-2014-0004 PFV Z.Verfahrensverlauf, Gesamte Dokumentation, dort 20150923_O. II.PDF und O. III2.pdf) verwiesen wird - etwas anderes vertreten werde, sei dem nicht zu folgen.
Das Haus J. sei eine Pflegeanstalt; die somit geltenden Immissionsrichtwerte würden überschritten. Die Schallimmissionsprognose vom 18. März 2009 sei unzutreffend.
Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewinnung von Gips.
Die Klägerin zu 2. wohnt inzwischen nicht mehr im Haus J.. Sie und der Beklagte haben ihr Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau K. des Beklagten vom 16.09.2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage - soweit streitig zu entscheiden ist - abzuweisen.
Er trägt vor, die Anwendung des Bergrechts sei angeordnet worden, da die Gewinnung über und unter Tage durch die gemeinsame Zufahrt, die Abförderung, die Wasserhaltung und die einheitliche Belegschaft untrennbar verbunden sei und eine Trennung des Gesamtbetriebes nicht praktikabel sei. Auf eine Notwendigkeit, den Landesbehindertenbeauftragten zu beteiligen, habe es keinen Hinweis gegeben. Gesetzlich normierte Belange Behinderter seien nicht berührt.
Es handele sich nicht um eine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm, sondern um ein Wohnheim der Eingliederungshilfe. Der Rohstoffabbau sei seit 1981 im Flächennutzungsplan dargestellt gewesen, so dass die Klägerin zu 1. mit dem Abbau der Gipslagerstätte habe rechnen müssen. Die Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Die Schallimmissionsprognose sei zutreffend. Besondere Umstände, die eine Sonderfallprüfung nach der TA Lärm erforderten, lägen nicht vor. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen schwerwiegenden psychiatrischen Dekompensationen und dem geplanten Gipsabbau sei nicht geführt. Ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Stellungnahmen des Dr. O. bestehe nicht. Die ärztlichen Stellungnahmen, auf die sich die Klägerin zu 1. berufe, berücksichtigten nicht die konkreten Auswirkungen des Vorhabens und liefen darauf hinaus, jegliche Veränderung abzulehnen, was mit dem Zweck eines Heims der Eingliederungshilfe unvereinbar sei.
Soweit eine Gefährdung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr befürchtet werde, sei die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Ihre Benutzung durch andere Verkehrsteilnehmer müsse von der Klägerin zu 1. hingenommen werden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage - soweit streitig zu entscheiden ist - abzuweisen.
Sie vertritt im Wesentlichen dieselben Positionen wie der Beklagte und ergänzt, die Klägerin zu 1. sei nicht klagebefugt, weil das Haus J. bau- und heimrechtswidrig als Pflegeheim genutzt werde. Die Auswirkungen des Vorhabens seien geringfügig. Die Sicherstellung der Rohstoffversorgung habe überwiegendes Gewicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten der Verfahren 7 KS 34/22, 7 KS 35/22 und 7 KS 40/22 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin zu 2. und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Gegenstand der Klage der Klägerin zu 1. ist der Planfeststellungsbeschluss, zu dem neben der Rahmenbetriebsplanzulassung die Anordnung gemäß § 173 BBergG, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Ausnahme gehören. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (BVerwG, Urteil vom 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 140 m.w.N.). Sie wird weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung erwähnt. Nach der in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. bestätigten Auslegung des Klageantrags ist sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. klagebefugt.
Klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Kläger, wenn auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass er in eigenen Rechten verletzt ist. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn u.a. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Diese Vorschrift ist, jedenfalls, soweit es um Leben und Gesundheit geht, drittschützend und bezieht sich auf Leben und Gesundheit von Dritten auch außerhalb des Betriebs. Dies folgt aus der Notwendigkeit, den Schutz dieser Rechtsgüter bei der Zulassung von großtechnischen Vorhaben durch das bergrechtliche Zulassungsverfahren zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, juris Rn. 15; vom 29.04.2010 - 7 C 18.09 -, UPR 2010, 389, juris Rn. 20).
Es kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegensteht. Die Klägerin zu 1. bringt vor, aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens sei zu erwarten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern werde. Die Frage, ob das Heim rechtmäßig betrieben wird, lässt sich nicht ohne nähere Feststellungen insbesondere zum Inhalt der vorliegenden Baugenehmigungen beantworten, so dass eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt keine Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerin zu 1. berufen kann. Er ist daher weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte die Geltung des Bergrechts für das gesamte Vorhaben angeordnet (1.). Zur Rechtswidrigkeit führt nicht die unterbliebene Beteiligung der Landesbehindertenbeauftragten (2.). Die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG sind eingehalten (3.). Es liegt kein die Rechtsstellung der Klägerin zu 1. betreffender Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor (4.).
1. Auch auf den Tagebaubereich des Vorhabens sind die Vorschriften des BBergG anzuwenden mit der Folge, dass auch insoweit die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu erfolgen hatte (§ 52 Abs. 2a BBergG). Das ergibt sich aus der Anordnung über die Anwendung des BBergG auf den Tagebaubereich des Vorhabens unter Nr. 3.1 der Entscheidungen in dem Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2022.
Die Anordnung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in dem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder gewonnen werden, so kann die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift bestimmen, dass an die Tätigkeiten und Einrichtungen in diesem Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften des BBergG anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage geboten ist.
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der untertägige Gipsabbau ist eine Einrichtung zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes, denn der Gips ist ein in natürlichen Ablagerungen in der Erde vorkommender fester mineralischer Rohstoff (§ 3 Abs. 1 BBergG), der untertägig gewonnen wird (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG). Der Tagebau ist ein Betriebsteil, in dem derselbe Bodenschatz übertage gewonnen wird. Dass es sich nicht, wie nach dem Gesetzeswortlaut scheinbar erforderlich, um einen anderen Bodenschatz handelt, ist unschädlich. Die Vorschrift ist erst recht anwendbar, wenn in beiden Betriebsteilen derselbe Bodenschatz gewonnen wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Zuordnung, derentwegen § 173 Abs. 1 BBergG die Möglichkeit schafft, den Betrieb insgesamt der Bergaufsicht zu unterstellen (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 171), besteht auch bei Identität des abzubauenden Rohstoffs. In der Kommentarliteratur wird ebenfalls angenommen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 173 Abs. 1 BBergG handelt, wenn ein nicht bergfreier Bodenschatz auf derselben Lagerstätte teils untertägig, teils im Tagebau gewonnen wird (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1983, § 173 Rn. 1; Keienburg/Wiesendahl in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 80; Vitzthum/Piens in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 69).
Ein unmittelbarer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben; die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte auf die Zufahrt zum Tiefbau durch den Tagebau, die Abförderung des untertägig gewonnenen Materials durch den Tagebau, die gemeinsame Wasserhaltung sowie die einheitliche Belegschaft abgestellt. Hierdurch ist die Geltung eines einheitlichen Regelungsrahmens für die Tätigkeiten und Einrichtungen geboten.
Dass es sich um eine räumlich kleine untertägige Teilfläche handelt, steht der Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht entgegen. In dem Tatbestand der Vorschrift wird auf das Größenverhältnis von unter- und übertägigem Betriebsteil nicht abgestellt. Sie unterscheidet sich damit beispielsweise von der Bestimmung des Anwendungsbereichs des BBergG in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG, in der ein Überwiegen gefordert wird. Dem Zweck der Vorschrift, eine einheitliche Zuordnung zusammenhängender Betriebsteile herbeizuführen, entspricht die Anwendung des BBergG auch dann, wenn der untertägige der kleinere Betriebsteil ist. Vorliegend ist geplant, 2,1 Mio. t Gips zu gewinnen, davon ca. 160.000 t im Untertagebau; das - wegen unterschiedlicher Abbautechniken weniger aussagekräftige - Verhältnis der Flächen beträgt ca. 10,37 ha zu ca. 1,8 ha. Auch wenn der untertägig zu gewinnende Anteil deutlich zurücktritt, wird in Ansehung des konkreten Falls weder der Zweck des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG erkennbar verfehlt, noch ist die Herbeiführung der Anwendung des Bergrechts auf den Gesamtbetrieb als missbräuchlich anzusehen. Die Klägerin zu 1. hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der untertägige Abbau nur vorgesehen worden sein könnte, um die Anwendung des Bergrechts auf den Gesamtbetrieb herbeizuführen.
2. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden ist.
a) Es war nicht rechtlich geboten, die Landesbeauftragte zu beteiligen.
Eine Beteiligungspflicht ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 NBGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BGG. Die öffentlichen Stellen sollen danach im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 Abs. 1 BGG genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Dies ist keine verfahrensrechtliche Regelung. § 11 NBGG ordnet für das hier zu beurteilende Verfahren gleichfalls keine Beteiligungspflicht an.
Der Aufgabenbereich der Landesbeauftragten ist nicht umweltbezogen i.S.d. § 17 Abs. 1 UVPG, der gemäß § 57a Abs. 1 Satz 4 BBergG Anwendung findet. Ergänzend dazu gilt § 73 Abs. 2 Alt. 1 VwVfG (vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, 2019, § 57a Rn. 40, 42; Keienburg/Wiesendahl in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 57a Rn. 19). Nach dieser Vorschrift sind die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme aufzufordern. Auch diese Vorschrift betrifft nicht die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen.
Dabei kann offen bleiben, ob die Landesbeauftragte als Behörde i.S.d. § 73 Abs. 2 Alt. 1 VwVfG anzusehen ist. Jedenfalls wird der Aufgabenbereich der Landesbeauftragten durch das Vorhaben nicht berührt. Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es nach § 11 Abs. 1 NBGG, darauf hinzuwirken, dass die Ziele des Gesetzes verwirklicht werden und die öffentlichen Stellen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der §§ 9 bis 9e erfüllen; die oder der Landesbeauftragte hat ferner darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BGG erfüllt werden. Ziel des NBGG und der Sache nach des § 1 Abs. 2 Satz 2 BGG ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, die volle Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ohne jede Benachteiligung wegen einer Behinderung zu gewährleisten und zu fördern und Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung in Würde und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NBGG). Insbesondere sind die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen zu verhindern (§§ 3 f. NBGG), die Verwendung von Gebärdensprache zu ermöglichen (§§ 5 f. NBGG) sowie die Herstellung von Barrierefreiheit voranzutreiben (§§ 7 f. NBGG). Dieser Aufgabenbereich ist berührt, wenn Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen Nachteile erleiden oder ihnen die für eine gleichberechtigte Teilhabe erforderlichen Vorkehrungen vorenthalten werden. Darum geht es bei der Zulassung des hier gegenständlichen Rahmenbetriebsplans nicht. Vortrag der Klägerinnen ist es, dass die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werden, wobei dieser Gesundheitszustand zugleich ursächlich für das Vorliegen einer Behinderung ist. Eine Verschlechterung des Befindens, ohne dass eine Maßnahme oder Unterlassung zumindest mittelbar an das Merkmal der Behinderung anknüpft, also eine daran anknüpfende Unterscheidung trifft (vgl. Langenfeld in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 2026, Art. 3 Abs. 3 Rn. 115), ist keine Benachteiligung.
b) Zudem wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen die Pflicht, die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen, gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
Das UmwRG ist auf die vorliegende Klage anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach der UVP-V Bergbau eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b dd UVP-V Bergbau ist UVPpflichtig die Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG. In dem Planfeststellungsbeschluss ist das Erfordernis einer UVP aufgrund der näher zu prüfenden Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zutreffend bejaht worden. Darauf wird - auch zur Frage des anwendbaren Rechts - verwiesen (Planfeststellungsbeschluss, S. 51 f.).
Mit § 4 Abs. 1a UmwRG hat der Gesetzgeber dreierlei geregelt: Zum Ersten hat er klargestellt, dass § 46 VwVfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende - relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zum Zweiten hat er die nach § 86 VwGO insoweit bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben. Zum Dritten hat er die Folgen eines non liquet dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird. Sieht sich das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Feststellung in der Lage, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 23 f.; vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 131).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die unterbliebene Beteiligung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen die Entscheidung des Beklagten offensichtlich nicht beeinflusst hat. Die Landesbeauftragte hätte im Falle ihrer Beteiligung keine zusätzlichen Gesichtspunkte einbringen können, die im Verfahren nicht auch ohne ihre Beteiligung erwogen worden wären; deren Stellungnahme hätte keine weiteren von dem Beklagten zu berücksichtigenden Umstände ergeben. Außer den Klägerinnen hat auch die Heimbetreiberin im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben. Der beteiligte Landkreis U. -Stadt hat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2015 auf die Belange des Hauses J. hingewiesen. Das Konzept des Wohnheims lag dem Beklagten ebenso vor wie die zu diesem Zeitpunkt erstellten ärztlichen Stellungnahmen. Für das Haus J. wurde ein eigener Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Belange des Hauses J. und seiner Bewohner ist der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss umfänglich eingegangen.
3. Der Rahmenbetriebsplan wurde nicht unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG zugelassen. Die im Sinne des Gesetzes erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit ist getroffen.
a) Ob das Recht der Klägerin zu 1. aus dieser Vorschrift verletzt wird, ist am Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Menschen zu bewerten. Es ist nicht auf die Auswirkungen auf eine überdurchschnittlich empfindliche Gruppe abzustellen, zu der die Klägerin zu 1. gehörte, weil vorliegend keine solche Gruppe betroffen ist.
aa) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist eine Gefahrenprognose zu treffen. Diese Prognose ist am Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen zu orientieren. Dagegen kommt es auf individuelle gesundheitliche Bedingungen einzelner Dritter, derentwegen nur im Einzelfall, aber nicht typischerweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Raum steht, nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2009 - 11 A 456/06 -, ZfB 2009, 261, juris Rn. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287, juris Rn. 46; Urteil vom 21.04.2004 - 2 R 22/03 -, ZfB 2005, 207, juris Rn. 155 f.; Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, ZfB 2006, 175, juris Rn. 7; Frenz, NVwZ 2011, 86, 87 Fn. 18; vgl. auch Kühne, DVBl. 2010, 874, 881).
In Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Dritten außerhalb des Betriebsgeländes besteht im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG eine mit dem Immissionsschutzrecht vergleichbare Interessenlage. Es bedarf einer normativen Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen Einwirkungen, die von dem Betrieb ausgehen. Dass diese Abgrenzung bei der Gewinnung von Bodenschätzen anders zu erfolgen hätte als im Falle von dem Immissionsschutzrecht unterfallenden Anlagen, ergibt sich aus dem Normenbestand nicht. Daher gilt auch im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG der soeben dargestellte differenziert-objektive Maßstab (vgl. zum Immissionsschutzrecht BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 - 7 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886, juris Rn. 14; vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 -, NVwZ 2011, 676, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 47; vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, NuR 2015, 123, juris Rn. 37; OVG Berlin, Urteil vom 05.10.1990 - 2 B 15.88 -, juris Rn. 31; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 3 BImSchG Rn. 49).
bb) Die Bewohner des Hauses J. sind nicht als bestimmbare Gruppe anzusehen. Von den Auswirkungen des Abbaus betroffen ist eine Ansammlung von einzelnen Personen mit teilweise durchschnittlicher Empfindlichkeit, teilweise jeweils unterschiedlicher individueller Überempfindlichkeit.
Zur Bestimmung einer Gruppe kann die Art des Gebiets heranzuziehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, NVwZ 2011, 676, juris Rn. 27). Die Abgrenzung muss regelmäßig auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 A 12014/92 -, UPR 1994, 273, juris Rn. 37). Sie kann nicht allgemein, sondern muss bezogen auf eine bestimmte Immissionsart erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.1998 - 10 S 3242/96 -, NVwZ 1999, 85, juris Rn. 26). Gruppen sind in Bezug auf ihre besondere Empfindlichkeit typisierbar, die Überempfindlichkeiten einzelner Personen sind besonders und atypisch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, NuR 2015, 123, juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund gibt die Aufzählung "Kinder, Alte und Kranke" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 47; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 57) nur an, in welcher Richtung die Konkretisierung einer besonders zu schützenden Bevölkerungsgruppe erfolgen kann, ersetzt die genaue Typisierung in Bezug auf eine Immissionsart, bei fehlender Allgemeinkundigkeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber nicht.
Als Gruppe können wohl Menschen mit geistigen bzw. seelischen Behinderungen betrachtet werden. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Personenmehrheiten in Bezug auf Lärm oder Erschütterungen einheitlich als überdurchschnittlich empfindlich anzusehen sein könnten. Die Bewohner des Hauses J. oder Teile derselben sind schon nicht als innerhalb der Wohnbevölkerung abgrenzbare Gruppe anzusprechen. Jedenfalls sind sie nicht in Bezug auf ihre besondere Empfindlichkeit typisierbar. Vielmehr sind sie zu behandeln wie im gewöhnlichen Wohnumfeld lebende einzelne Personen mit individuellen - und individuell verschiedenen - Überempfindlichkeiten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 325). Ob und welche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Lärm und Erschütterungen zu prognostizieren sind, hängt nach den im Rahmen des Beteiligtenvorbringens vorgelegten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen von der jeweiligen Diagnose und der Ausprägung und Schwere im Einzelfall ab.
Die Vielfalt der Diagnosen und Schweregrade und der daraus resultierenden Empfindlichkeiten ergibt sich besonders deutlich aus der Anonymisierten Bewohnerliste des Arztes Herr T.. Das Spektrum der Intelligenzminderungen reicht von leicht mit nur minimalen Verhaltensauffälligkeiten bis schwer mit schizophrenem Residuum. Bei den Bewohnern, bei denen die Diagnose Schizophrenie vergeben wurde, erfolgen stets Erläuterungen zur Ausprägung. Weiter kommen Autismus und verschiedene andere Diagnosen vor, die zum Teil in individueller Weise bei einzelnen Bewohnern gebündelt sind. Seine unter "Symptome/Verhaltensauffälligkeiten/Erfordernis" wiedergegebenen Anmerkungen lassen eine jeweils individuelle, nicht auf die Gruppe verallgemeinerungsfähige Prognose in Bezug auf die Auswirkungen des Tagebaus erkennen, die zudem mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit erwartet wird. Zu einem Großteil der Bewohner macht der Arzt keine Anmerkung, so dass nicht zu erkennen ist, dass er deren Gesundheit als gefährdet ansähe. Bei einer Patientin werde die Abbaumaßnahme ein hohes Gesundheitsrisiko darstellen und die seinerzeit bevorstehende Elektrokonvulsionstherapie-Behandlung gefährden. Eine Patientin gehöre zu den vulnerablen chronisch psychisch gefährdeten kranken Personen. Bei einer Patientin werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychiatrischen Dekompensation kommen. Bei einer zurzeit relativ stabilisierten Patientin würden motorische Stereotypien und Zwangsrituale der Signalgeber sein, sofern es zu den Beeinträchtigungen komme. Eine Patientin reagiere auf kleinste Veränderungen und Störungen mit Autoaggressionen und brauche viel Ruhe und Kontinuität. Es bestehe ein hoher Gefährdungsgrad. Bei zwei Patienten wird deren individuelle Situation näher beschrieben, zu Auswirkungen von Immissionen finden sich keine ausdrücklichen Angaben. Der Psychiater Herr S. stellt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2007 Unterschiede zwischen den Bewohnern dar, wenn er die Einstufung nach Hilfebedarfsgruppen beschreibt. Das gilt insbesondere auch für die Betroffenen mit psychischen Erkrankungen, für die unterschiedliche Hilfebedarfe nach dem Schlichthorster Modell festgestellt worden sind. 13 Bewohner seien werkstattfähig, zehn nicht. Die Bewohner litten überwiegend an Psychosen, es gebe auch andere psychische Erkrankungen, als Beispiel wird eine an Autismus leidende Patientin erwähnt. Dipl.-Psych. Dr. Q. gibt in der psychologischen Stellungnahme vom 30. Juni 2007 an einigen Stellen zu erkennen, dass es auf die Konstitution der Einzelperson ankommt, wenn er von starken Schreckreaktionen bei einzelnen Bewohnern spricht, Aussagen nur zu Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis macht oder ausführt, dass manche der Bewohner die Notwendigkeit des Gipstagebaus nicht verstehen würden.
Keine der Unterlagen enthält Gründe dafür, dass eine typisierbare Gruppe vorliegen könnte. Soweit pauschalierende Formulierungen verwendet werden, erfolgt dies, ohne darzulegen, warum die darin liegende Verallgemeinerung inhaltlich geboten sein könnte. Der Sprachgebrauch dient vielmehr der gedrungenen Darstellung des Sachverhalts. Neben pauschalierenden gibt es auch differenzierende Formulierungen.
Zum Beispiel benutzt Dr. Q. in der psychologischen Stellungnahme vom 30. Juni 2007 die Wendung "Menschen mit Behinderungen". Dass die Ausführungen sich nicht wirklich auf diese sehr große Gruppe beziehen sollen, liegt auf der Hand. An anderer Stelle wird von starken Schreckreaktionen bei "einzelnen" Bewohnern gesprochen, es werden Aussagen nur zu Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gemacht und es wird ausgeführt, dass "manche" der Bewohner die Notwendigkeit des Gipstagebaus nicht verstehen würden. Nichts anderes gilt für die Darstellung von zwei Gruppen, aus denen der Bewohnerkreis nach der Stellungnahme des Psychiaters Dr. R. vom 10. Juli 2007 "überwiegend" bestehe, nämlich Menschen mit chronischen Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Intelligenzminderungen unterschiedlicher Genese. Auch zusammenfassende Ausführungen in den Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 26. November 2000, des Herrn S. vom 10. Juli 2007 und des Herrn T. vom 31. Mai 2000 ergeben keine Anhaltspunkte für eine Typisierbarkeit im Hinblick auf die hier zu betrachtenden Immissionsarten. Die amtsärztliche Stellungnahme des Landkreises U. -Stadt vom 23. November 2015 verwendet zwar selbst pauschalierende Formulierungen, kritisiert aber an der Stellungnahme des Dr. O. gerade, dass diesem die Details zu den Erkrankungen nicht vorgelegen hätten.
Die Stellungnahmen des Dr. V. vom 22. und 28. November 2022 beziehen sich allein auf jeweils eine der Klägerinnen und ergeben für die Frage einer typisierbaren Gruppe nichts. In den Stellungnahmen des Dr. O. vom 23. September 2015 und vom 12. April 2016 wird eine Betrachtung als besondere Gruppe schon nicht in Erwägung gezogen, weil der Arzt der Auffassung ist, die Bewohner seien denselben zumutbaren Anforderungen ausgesetzt wie die "Normalbevölkerung".
b) Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen haben unter Beachtung des zuvor dargelegten Maßstabes nicht zur Folge, dass die Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mangelhaft wäre. Die Beeinträchtigung durch die Immissionen ist vielmehr zumutbar, weil es sich nicht um schädliche Umwelteinwirkungen handelt.
Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
aa) Die Klägerin zu 1. gehört zu dem von der Vorschrift geschützten Personenkreis.
Der aus dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftsbegriff abzuleitende engere zeitliche und räumliche Zusammenhang der Beeinträchtigung mit dem genehmigten Vorhaben ist gewahrt, wenn eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, juris Rn. 18; vom 22.06.2017 - 4 A 18.16 -, NVwZ 2018, 332, juris Rn. 15). Das ist bei der dauerhaft in dem Haus J. untergebrachten Klägerin zu 1. der Fall.
Entgegen der Annahme der Beigeladenen ist die Nutzung des Haus J. nicht rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob ein Verstoß der Nutzung gegen das Bau- oder Heimrecht dazu führte, dass sich die Klägerin zu 1. nicht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG berufen könnte. Jedenfalls liegt der von der Beigeladenen angenommene Verstoß gegen bau- oder heimrechtliche Vorschriften nicht vor.
Gegenüber Immissionen einer in ihrer Nachbarschaft rechtmäßig betriebenen Anlage ist eine baurechtswidrige Nutzung nicht schutzwürdig. An der Schutzwürdigkeit fehlt es nicht nur in dem Fall, dass die Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage überhaupt unzulässig ist, sondern auch dann, wenn sie nur dadurch beeinträchtigt wird, dass Immissionen die Räumlichkeiten überhaupt nur aufgrund baurechtswidriger Bauausführung erreichen können. Die deswegen fehlende Schutzwürdigkeit lässt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm entfallen. Es handelt sich dann nicht um schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 BImSchG. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Immissionen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen können; denn die Rechtsordnung wird allein durch den baulichen Zustand am Immissionsort verletzt, so dass behördliches Einschreiten auch nur insoweit in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 14).
(1) Die Nutzung als Behindertenwohnheim ist im Hinblick auf den Mitteltrakt des "Hauses J." baurechtlich rechtmäßig.
Das ergibt sich aus den Baugenehmigungen für die Erneuerung des Mitteltraktes des Hauses J. vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994. Die Nutzung, auf die sich die Baugenehmigung bezieht, wird in der Betriebsbeschreibung mit "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" (GA, Bl. 166) angegeben.
Bei der Auslegung einer Baugenehmigung ist davon auszugehen, dass der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird und dass neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme auch die grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch weitere Indizien zu berücksichtigen; das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 3 NBauO steht einer Auslegung anhand von außerhalb der Genehmigung liegenden Umständen nicht entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Umstände ihrerseits schriftlich dokumentiert sind und wenn in der Genehmigung bzw. den genehmigten Bauvorlagen zumindest ein Bezug zu diesen hergestellt ist - vergleichbar der "Andeutungstheorie" bei der Auslegung von Testamenten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, BauR 2014, 1131, juris Rn. 20; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 23/25 -, NVwZ-RR 2026, 658, juris Rn. 16 m.w.N.). Bei der Auslegung ist zudem davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde keine Baugenehmigung ohne Regelung der zulässigen Nutzung erlassen wollte. Abgesehen von bestimmten Einschränkungen - etwa bei Konkurrenz paralleler Genehmigungsverfahren - ist die beabsichtigte Nutzung regelmäßig notwendiger Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 ME 226/11 -, DVBl. 2012, 371, juris Rn. 23, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund sind die Baugenehmigungen dahin zu verstehen, dass bereits mit der Bezeichnung des Vorhabens eine Regelung über die zugelassene Nutzung getroffen wurde. In dieser Bezeichnung finden sich in Baugenehmigungen regelmäßig Angaben zur Nutzung. "Haus J. ' ,Erneuerung des Mitteltraktes" ist nicht nur ein Name für das Gebäude, sondern bezeichnet zugleich das darin geführte Unternehmen. Die Angabe verweist erkennbar auf die in dem Bauantrag der Bauherren vorausgesetzte Nutzungsart. Damit ist in der Baugenehmigung selbst eine - auslegungsbedürftige - Regelung bezüglich der Nutzung getroffen. Die Betriebsbeschreibung trägt den Grünstempel "Hat vorgelegen!". Ob sie durch den Vermerk im Genehmigungsbescheid, Bestandteile und Anlagen des Bescheides seien Bauunterlagen mit Prüf-/Sichtvermerk vom 1. Juli 1993, selbst Teil der Regelung des Verwaltungsakts geworden ist, kann offen bleiben. Jedenfalls kann sie zur Auslegung des Begriffs "Haus J." in der Vorhabenbezeichnung herangezogen werden und verleiht ihm bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont den oben zitierten Inhalt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Baubehörde intern selbstverständlich davon ausgegangen wurde, dass es sich um ein dort seit 1986 untergebrachtes Behindertenwohnheim handelte (Vermerk über die bauplanungsrechtliche Prüfung vom 31. März 1993).
Der weitere Inhalt der Baugenehmigungen stützt diese Auslegung. Einige der Nebenbestimmungen und Hinweise sind auf die Nutzung als Behindertenwohnheim ausgerichtet. So wird eine Teeküche für die Bewohner vorgeschrieben. Funktions- und Zubehörräume müssen in angemessener Größe vorhanden sein; hierzu ist die Heimmindestbauverordnung zu beachten. Für den Zugang zum Café ist zu gewährleisten, dass der eigentliche Wohnheimbereich von Unbefugten nicht betreten werden kann und Störungen bzw. Belästigungen unterbleiben.
Die genehmigte bauliche Nutzung wird durch die für die Bewohner erbrachten Pflegeleistungen nicht überschritten. Die Erbringung von Pflegeleistungen, auch in erheblichem Umfang, ist zwanglos mit der beschriebenen Nutzung vereinbar. Es versteht sich von selbst, dass es Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung gibt, die in Bezug auf ihre eigene Versorgung und Gesunderhaltung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, so dass der Betrieb eines Heims für diesen Personenkreis regelmäßig in einem gewissen, vom jeweiligen Bewohnerkreis abhängigen Umfang mit der Erbringung pflegerischer Hilfe einhergehen wird. Wenn von 23 Bewohnern eine den Pflegegrad 5, vier den Pflegegrad 3, neun den Pflegegrad 2 und drei den Pflegegrad 1 haben und dementsprechend gepflegt werden, wird der Rahmen der genehmigten baulichen Nutzung nicht überschritten.
Der Schutzwürdigkeit steht es nicht entgegen, dass eine Baugenehmigung mit der beschriebenen Nutzungsart nur für den Mitteltrakt vorliegt. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Nutzung als Behindertenwohnheim mit Wirkung für die gesamte bauliche Anlage genehmigt wurde (vgl. Vermerk des Landkreis U. -Stadt vom 31. März 2023). Die Nutzung des Mitteltrakts zu diesem Zweck ist aber baurechtsgemäß. Jedenfalls in diesem Umfang besteht eine immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit, auf die sich die Klägerin zu 1. als Bewohnerin des Mitteltrakts berufen kann.
(2) Der Betrieb des Heims steht nicht im Widerspruch zu heimrechtlichen Vorschriften. Er ist nicht formell illegal, denn das (Bundes-)HeimG ist gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG für Niedersachsen durch das NuWG ersetzt worden und das NuWG sieht kein Genehmigungserfordernis vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er materiell illegal sein könnte, insbesondere, dass es unzulässig sein könnte, in einem der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen dienenden Heim auch, ggf. in größerem Umfang, Pflegeleistungen zu erbringen, vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 NuWG. Soweit die Beigeladene meint, es würden Anzeigepflichten verletzt, hat eine etwaige Verletzung solcher Plichten nicht aus sich heraus die Rechtswidrigkeit des Betriebs zur Folge. Das ist erst der Fall, wenn eine Untersagung nach § 13 NuWG erfolgt ist. Die Annahme, es würden Anzeigepflichten verletzt, wird von der Beigeladenen aber auch vollständig ins Blaue hinein aufgestellt.
(3) Soweit die Beigeladene vorträgt, das Haus J. sei sozialrechtlich nicht als Pflegeeinrichtung anerkannt, argumentiert sie nur, der gegenteilige Vortrag der Heimträgerin treffe nicht zu. Selbst wenn aber Voraussetzungen von Vorschriften des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechts nicht erfüllt würden, ergäbe sich daraus nicht, dass der Betrieb des Heims im Widerspruch zur Rechtsordnung stünde und deswegen immissionsschutzrechtlich nicht schutzwürdig wäre.
bb) Von dem Vorhaben gehen keine das Haus J. und somit die Klägerin zu 1. betreffenden schädlichen Umwelteinwirkungen aus.
(1) Unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzrechts zu prüfen sind Lärm und Erschütterungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Diese Umwelteinwirkungen werden in § 3 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich erwähnt.
Die Umgestaltung des Landschaftsbildes, der Anblick der Abraumhalden und das Stattfinden von Lkw-Verkehr auf der Straße A-Straße als solcher, also soweit es nicht um Geräuschimmissionen geht, fallen nicht unter die genannte Vorschrift. Keine Immissionen sind immaterielle bzw. ideelle Einwirkungen, die (allein) das Ansehen bzw. die Wertschätzung beeinträchtigen. Einwirkungen, die zwar durch die Existenz der Anlage bedingt sind, jedoch auf nichtphysischen Phänomenen beruhen, werden nicht erfasst, etwa Störungen des Landschaftsbilds oder der Rückgang von Geschäftsumsätzen (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 BImSchG Rn. 11a). Bei den aufgezählten Auswirkungen des Vorhabens handelt es sich nicht um physische Vorgänge. Ihre Einwirkung wird psychisch vermittelt.
(2) Die Geräuschimmissionen stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Abzustellen ist insoweit auf die TA Lärm, deren Anforderungen eingehalten werden (vgl. zur Anwendung der TA Lärm im Rahmen des § 55 BBergG auch Kappes in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 55 Rn. 24).
Bei der Beurteilung von Lärm kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu. Allerdings gilt diese Verwaltungsvorschrift gemäß ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. e nicht direkt für Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen. Sie ist aber auf Tagebaue unter Berücksichtigung der bergbaurechtlichen Besonderheiten entsprechend anzuwenden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2006 - 8 CS 06.2728 -, juris Rn. 6; vom 24.01.2023 - 8 ZB 22.1783 -, ZfB 2023, 121, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 A 514/10 -, ZfB 2011, 243, juris Rn. 12).
(a) Die Prüfung im Regelfall nach Nr. 3.2.1 TA Lärm führt nicht zu dem Ergebnis, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind.
Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Haus J. liegt im Außenbereich. Hier kann in der Regel nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) gefordert werden (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, Nr. 6 TA Lärm Rn. 15; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 12 LA 105/11 -, ZNER 2012, 441, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 150; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 65), welche tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen. Auf diese Immissionsrichtwerte wäre selbst dann abzustellen, wenn die Nutzung als Behindertenwohnheim gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein sollte. Selbst wenn es sich so verhielte, käme deswegen die Anwendung von für Wohngebiete geltenden oder sonst strengeren Immissionsrichtwerten nicht in Betracht, weil diese dem Charakter des Gebiets in seiner Gesamtheit nicht Rechnung trügen, sondern andere, ebenfalls privilegierte Außenbereichsnutzungen faktisch ausschlössen.
(aa) Die in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten geltenden Richtwerte aus Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm - tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) - sind nicht anzuwenden. Das Haus J. ist keine Pflegeanstalt im Sinne dieser Bestimmung.
Die Vorschrift bezweckt den Schutz des besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnisses von in Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten untergebrachten Patienten und Pflegebedürftigen. Für die Annahme einer Pflegeanstalt sind ein Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung in der Pflege pflegebedürftiger Personen (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 SGB XI), ein insoweit bestehender stationärer Charakter und eine gewisse Größe, wie sie dem Begriff der Anstalt zugrunde liegt, zu fordern. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich um eine Einrichtung mit einem gewissen Gewicht handelt. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm gilt insoweit nicht gebiets-, sondern objekt- bzw. einrichtungsbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2026 - 7 C 2.25 -, juris Rn. 11, 14, 19).
Bei der Bestimmung der erforderlichen Größe, um dem Anstaltsbegriff zu unterfallen, ist zu berücksichtigen, dass es kranke, alte und sonst pflegebedürftige Menschen gibt, denen kein spezielles Schutzregime zuteil wird, weil sie in das gewöhnliche Wohnumfeld integriert sind, und bei denen der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, dass besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und sonstige persönliche Eigenheiten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Immissionsbelastung (im Sinne eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes) außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 325; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 84). Vor diesem Hintergrund kann nicht jede kleinere Einrichtung, die Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten (subjektiven) Empfindlichkeiten gegenüber Lärm betreut und diesen ggf. Pflegedienste leistet, das Maß der rechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf die Anforderungen der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm heraufsetzen. Vielmehr soll der hohe Schutzanspruch für "Pflegeanstalten" nur solchen Einrichtungen zugutekommen, die bestimmungsgemäß vorwiegend pflegebedürftige bzw. kranke Menschen und außerdem diese in gewisser Zahl aufnehmen und betreuen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23 -, NuR 2025, 489, juris Rn. 62). Auch wenn eine feste Zahl von Pflegeplätzen nicht festzulegen sein dürfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 86), können als Anhaltspunkte dienen, dass Krankenhäuser und Pflegeanstalten regelmäßig auf derselben Fläche eine größere Zahl von Menschen als z.B. in großen Mehrfamilienhäusern beherbergen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43) und dass sich im Bundesdurchschnitt eine Größe von rund 60 Pflegeplätzen pro Pflegeheim (vgl. zu 2021 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 71; zu 2023 https://www.gbebund.de/gbe/isgbe.information?p_uid=gast&p_aid=78836247&p_sprache=D&p_thema_id=9 208&p_thema_id2=14501&p_thema_id3=15352&p_thema_id4=18159) errechnen lässt.
Im Übrigen kann vom Wortsinn nur dann von einer "Pflegeanstalt" gesprochen werden, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird. Eine Pflegeanstalt i.S. von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g der TA Lärm liegt mithin nicht vor, wenn nicht der Pflegecharakter überwiegt, sondern die Einrichtung in erster Linie der (zeitweisen) Betreuung von Menschen dient (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23 -, NuR 2025, 489, juris Rn. 62; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2023 - 1 C 10345/21.OVG -, ZNER 2023, 331, juris Rn. 141) bzw. bloß im Einzelfall tatsächlich oder begleitend Pflege stattfindet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 54). Als Kriterien kommen u.a. in Betracht die Selbstdarstellung und die Konzeption der Einrichtung, die Art und Weise der Betreuung, die Zusammensetzung des Fachpersonals und die baulichen und technischen Gegebenheiten (vgl. Maus, Immissionsschutz 2010, 30, 31 m.w.N.).
Im Haus J. tritt die Pflege eines Teils der Bewohner hinter den Wohn- und allgemeinen Betreuungszweck zurück; sie erfolgt lediglich begleitend zur Eingliederungshilfe, auf der der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Nach dem "Konzept des Wohnheims ,Haus J. '" ist die Betreuungskonzeption darauf ausgerichtet, Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Im Vordergrund steht eine mehrdimensionale Betreuungsform, die sich aus den Schwerpunkten Wohnen, Arbeiten und soziale Integration zusammensetzt. Zu den Einzelmaßnahmen gehören eine lebenspraktische Förderung, die Integration in die Hausgemeinschaft, das Vorhandensein einer Bewohnervertretung, Integrationsmaßnahmen in das soziale Umfeld der Einrichtung und die Förderung der Selbstversorgung. Über pflegerische Maßnahmen trifft das Konzept keine Aussage. § 11 des Wohn- und Betreuungsvertrages schreibt fest, dass der Unternehmer ausschließlich einfachste grundpflegerische Maßnahmen erbringt, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und die als Bestandteil der Förderung eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen sind. Nach § 21 erbringt der Unternehmer keine ärztlich verordneten Leistungen der qualifizierten Behandlungspflege, gleichgültig, ob diese im engen Zusammenhang mit den Leistungen der Grundpflege stehen. Aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Leistung "Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung im Erwerbs- und Seniorenalter" vom 26. April 2011 ergibt sich, dass Leistungen der Grundpflege als Hilfen zur Basisversorgung erbracht werden und dass auch die Möglichkeit besteht, dass speziellen pflegerischen Erfordernissen Rechnung getragen werden muss. Ziel der Leistung ist jedoch die Eingliederung von Menschen mit geistigen Behinderungen in die Gesellschaft, derentwegen auch Hilfen zur alltäglichen Lebensführung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben, zur Kommunikation, zur emotionalen und psychischen Entwicklung sowie zur Gesundheitsförderung und -erhaltung im Übrigen erbracht werden. In diesen Zusammenhang gestellt, erfolgt die Pflege nur "bei Gelegenheit" der Eingliederungshilfe und bildet nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit. Einen noch geringeren bzw. gar keinen Anteil haben Leistungen der Pflege im Rahmen der beiden anderen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen vom 26. April 2011.
Die Baugenehmigungen für die Erneuerung des Mitteltraktes des Hauses J. vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 stützen dieses Ergebnis. Wie ausgeführt, wird von ihnen zwar eine bauliche Nutzung umfasst, in deren Rahmen auch Pflegeleistungen erbracht werden. Aus der Betriebsbeschreibung mit dem Inhalt "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" ergibt sich aber, dass bei der Genehmigungserteilung nicht vorgesehen war, dass die Erbringung von Pflegeleistungen den Schwerpunkt der Nutzung bilden würde.
Das Haus J. weist zudem nicht die für eine Einordnung als Pflegeanstalt i.S.d. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm erforderliche Größe auf. Pflegeleistungen wurden im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses für 17 Bewohner erbracht. Diese Anzahl bleibt sowohl hinter der Zahl der Bewohner eines größeren Mehrfamilienhauses als auch deutlich hinter der durchschnittlichen Größe von Pflegeheimen zurück. Sie liegt in einer Größenordnung, die in einer Wohnbebauung noch keine auffällige Häufung von pflegebedürftigen Personen im Vergleich zum Wohnumfeld bedeuten würde. Auf die Grundfläche des Betriebsgeländes und den für die Tierhaltung zur Verfügung stehenden Raum kommt es nicht an.
(bb) Die Immissionsrichtwerte werden im allein stattfindenden Tagesbetrieb eingehalten.
Das gilt zunächst für den Langzeit-Mittelungspegel. Dieser beträgt für den Nachweisort am Haus J. je nach Betriebsphase zwischen 40,3 und 44,2 dB(A) und bleibt deutlich unter dem entsprechend heranzuziehenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A). Das ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose der W. vom 18. März 2009.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm). Dieser Richtwert wird durch den Spitzenpegel von ca. 77 dB(A) bei Sprengungen eingehalten. Auch das ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose der W. vom 18. März 2009.
Aufgrund der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) wurde zu Recht von einer detaillierten Betrachtung der Vorbelastung abgesehen (Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm).
Die Einwände der Klägerin zu 1. gegen die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose überzeugen nicht. Ihr mangelt es nicht deshalb an Plausibilität, weil sie zu niedrigeren Pegeln kommt als eine 2003 erstellte Prognose. In der Schallimmissionsprognose vom 18. März 2009 heißt es, die Abbaukonzeption sei dahingehend geändert worden, dass die (ursprünglich geplante) Zufahrtsrampe entfalle und die Zufahrt zum untertägigen Abbau nunmehr von der Tagebausohle erfolge. An der Nordgrenze des Tagebaubereichs solle ein ca. 5 m hoher und ca. 100 m langer Lärm- und Sichtschutzwall zum V. ren Schutz des Hauses J. errichtet werden. Die Schallimmissionsprognose sei an diese geänderte Konzeption anzupassen gewesen. Zu Unrecht meint die Klägerin zu 1., es müsse ein Mittelwert für die Betriebszeit von 6 bis 16 Uhr berechnet werden. Richtigerweise hat die Schallimmissionsprognose auf den gesamten Tagzeitraum von 6 bis 22 Uhr abgestellt. Aus Gliederungspunkt A.1.4 des Anhangs zur TA Lärm ergibt sich, dass bei der Bildung des Beurteilungspegels für den Tagzeitraum bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Anlage eine Unterteilung dergestalt erforderlich ist, dass insgesamt der gesamte 16-stündige Tagzeitraum in die Berechnung eingeht (Tr = 16 h tags). Verhielte es sich anders, würden Betriebszeiten mit geringen Emissionen in die Berechnung einbezogen, betriebsfreie Zeiten ohne Emissionen aber nicht, was zu dem Widerspruch führte, dass der Mittelungspegel im ersten Fall niedriger wäre als im zweiten. Der Vortrag, die Anzahl der Lkw-Fahrten sei unzutreffend angesetzt worden, ist unschlüssig. In der Schallimmissionsprognose werden drei Emissionssituationen unterschieden, die nicht mit den Betriebsphasen des Rahmenbetriebsplans identisch sind. Phase 1 betrifft das Auffahren des Tagebaues und die Gestaltung der Lärm- und Sichtschutzwälle, Phase 2 Untertageabbau und Gewinnung im nördlichen Bereich des Tagebaus sowie Oberboden- und Abraumberäumung und Phase 3 Gewinnung im südöstlichen Randbereich des Tagebaus bei abgeschlossenem Untertageabbau. In jeder dieser Phasen werden für den Abraumtransport mit Lkw 120 Fahrten pro Tag und damit 12 Fahrten pro Stunde Betriebszeit angesetzt. Die Annahme der Klägerin zu 1., Fahrten zur Abräumung der Deckschichten und der Herstellung der Betriebs- und Abbausohlen seien nicht berücksichtigt worden, ist daher nicht verständlich. Sodann sind in den Phasen 2 und 3 weitere 40 Lkw-Fahrten pro Tag angesetzt worden, die sich offensichtlich auf den Abtransport des Gipses beziehen. Warum dies in Ansehung der geplanten Abbaumengen nicht schlüssig sein soll, erläutert die Klagebegründung nicht und erschließt sich nicht. Es sollen ca. 2,1 Mio. t Gips in 17 bis 24 Jahren gewonnen werden, mithin überschlägig 100.000 t pro Jahr und 500 t pro Arbeitstag oder im Durchschnitt etwa 25 t pro Hinfahrt, was plausibel erscheint. Das Verladen des Haufwerks ist berücksichtigt worden. Weswegen zusätzlich zu dem Sprengvorgang weitere Schallemissionen wegen der Zertrümmerung losen Gesteins in Ansatz zu bringen sein sollten, wird in der Klagebegründung nicht substantiiert erläutert. Die Kritik, es sei gutachtlich nicht hinreichend unterlegt, dass erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräuschemissionen angesichts der großen Abstände und der Geländestruktur nicht zu befürchten seien, ist substanzlos.
(b) Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm hat nicht zu erfolgen.
Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach dieser Vorschrift ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt.
Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Insbesondere begründet die besondere Empfindlichkeit eines Teils der Bewohner, die die Klägerin zu 1. aufgrund der bei diesen vorliegenden Gesundheitsstörungen behauptet, keinen nach Nr. 3.2.2 TA Lärm zu berücksichtigenden Umstand, sondern ist aus Rechtsgründen unerheblich. Es handelt sich um immissionsschutzrechtlich unbeachtliche individuelle Überempfindlichkeiten einzelner Personen. Die Bewohner sind zu behandeln wie im gewöhnlichen Wohnumfeld lebende einzelne Personen mit individuellen - und individuell verschiedenen - besonderen Empfindlichkeiten. Das ist oben a) bb) ausgeführt worden.
(c) Auch auf anderer rechtlicher Grundlage hat keine abweichende Beurteilung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, zu erfolgen.
Selbst wenn Raum dafür sein sollte, bereits im Rahmen der Regelfallprüfung einen von der TA Lärm abweichenden, eigenständigen Richtwert für das Haus J. zu bilden, bestünde dazu aus den unter (b) erörterten Gründen keine Veranlassung.
Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm ist auch nicht analog anzuwenden. In Bezug auf Einrichtungen wie das Haus J. enthält die TA Lärm jedenfalls keine Regelungslücke. Der Vorschriftengeber hat erkannt, dass es Gebiete und Einrichtungen gibt, derentwegen einem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis von Patienten und Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 67). Zugleich bedarf es der Abgrenzung von Flächen und Gebäuden, wo individuell empfindliche Personen leben, die zur allgemeinen Wohnbevölkerung zu rechnen sind. Diese Abgrenzung ist durch die Fassung der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm erfolgt, die ausdrücklich Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten privilegiert. Objekte, die wegen einer geringen Größe nicht als Anstalt angesehen werden können und nicht in einem zu ihrem Schutz ausgewiesenen Gebiet liegen, sind nach der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nicht in gesteigertem Maße zu schützen. Für derartige Objekte eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, ist deswegen nicht angängig. Eine analoge Anwendung auf das Haus J., das nicht nur wegen eines fehlenden Schwerpunktes bei der Pflege, sondern auch wegen einer zu geringen Größe nicht als Pflegeanstalt qualifiziert werden kann (s.o. (a)(aa)), scheidet damit aus.
Es besteht auch kein Grund, eine von der TA Lärm gelöste, frei abwägende Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen. Insbesondere verstößt das in Anwendung der TA Lärm gefundene Ergebnis nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist entgegen dem Klagevorbringen nicht darauf abzustellen, dass - vermeintlich - gesunde Menschen aufgrund ihrer größeren Lärmtoleranz trotz Ansiedelung eines Gipsabbaus weiterhin im Außenbereich wohnen und gut leben könnten, während chronisch psychisch Kranke und geistig Behinderte wie die Bewohner des Hauses J. hierdurch zum Wegzug oder zur Inkaufnahme einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen und geistigen Zustandes gezwungen würden. Bezugspunkt der Prüfung ist vielmehr das Maß an Schutz vor Immissionen, das durch das Immissionsschutzrecht gewährt wird. Dieses schützt Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und andere Personen in gleicher Weise und damit benachteiligungsfrei. Insbesondere werden die Bewohner des Hauses J. nicht deshalb nicht als typisierbare Bevölkerungsgruppe angesehen, weil Menschen mit (bestimmten) Behinderungen eine solche Bevölkerungsgruppe von Rechts wegen nicht bilden könnten, sondern weil nach den tatsächlichen Umständen des Falles auch die jeweilige Behinderung der Bewohner kein in Bezug auf die Empfindlichkeit gegenüber Lärm und Erschütterungen verbindendes Merkmal darstellt, sondern die Auswirkungen für jeden Einzelfall individuell betrachtet werden müssen. Eine Ausdehnung des Schutzes in der Weise, dass bei ihnen anders als bei Menschen ohne Behinderung auf individuelle Empfindlichkeiten der Einzelpersonen abgestellt werden müsste, fordert das Benachteiligungsverbot nicht.
Im Übrigen konkretisiert die TA Lärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten - bzw. nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g bestimmten Einrichtungen - entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt dieses normkonkretisierende Regelungskonzept hierbei (nur) insoweit Raum, als die TA Lärm selbst insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2026 - 7 C 2.25 -, juris Rn. 26). Auch deshalb ist für eine Analogie kein Raum, nachdem die Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung verneint wurde.
Aus den Ausführungen unter (1) und (2) folgt zugleich, dass es mit der Betrachtung nach der TA Lärm einschließlich der danach maßgeblichen Immissionsorte sein Bewenden hat. Auf die Außenflächen ist nicht gesondert einzugehen.
(3) Die von den Sprengungen ausgelösten Erschütterungen sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Bei Einhaltung der in der DIN 4150 Teil 2 empfohlenen Anforderungen und Anhaltswerte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche durch Erschütterungen verursachte Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (vgl. Urteil des Senats vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, ZUR 2021, 176, juris Rn. 180 m.w.N.). Werden diese Werte überschritten, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass Beeinträchtigungen durch Erschütterungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist jedoch letztlich eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Das Sprenggutachten der X. vom 14. Juli 2003 kommt zu dem Ergebnis, dass Gewinnungssprengungen über und unter Tage unter einer Annäherung an das Haus J. bis auf 250 m nach den betrachteten Vorschriften, darunter die DIN 4150 Teil 2, durchgeführt werden können. Die Klägerin zu 1. macht nicht substantiiert geltend, dass die sachverständige Einschätzung methodisch fehlerhaft wäre oder dass für die Zumutbarkeit erhebliche Gesichtspunkte eine andere Gesamtbeurteilung erforderten. Vorgetragen wird nur die besondere Empfindlichkeit der Bewohner des Hauses J., die aber, wie oben a) bb) ausgeführt, immissionsschutzrechtlich unbeachtlich ist.
c) Soweit das Vorhaben Auswirkungen hat, die den Immissionsbegriff nicht ausfüllen, begründen diese keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen mit durchschnittlicher Empfindlichkeit. Das betrifft etwa die Veränderung des Landschaftsbildes und den Anblick von Maschinen. Es gilt auch, soweit eine Gefährdung durch den Straßenverkehr befürchtet wird. Auch für die Verkehrsteilnahme auf öffentlichen Straßen ist sinngemäß auf den oben bezeichneten Maßstab abzustellen. Diese Bewertung ist allgemeiner Lebenserfahrung zugänglich. Auch beim Zusammenwirken der genannten Auswirkungen mit den von dem Vorhaben verursachten zumutbaren Immissionen leidet die Gesundheit eines durchschnittlich empfindlichen Menschen keinen Schaden.
4. Auf anderweitige öffentliche Interessen kann sich die Klägerin zu 1. im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht berufen.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder versagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Nichtentgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen ist eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG, ohne dass damit allerdings eine planerische Abwägung in das Betriebsplanverfahren eingeführt wäre. Als überwiegende öffentliche Interessen kommen solche in Betracht, die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften konkretisiert sind, indem sie Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können (BVerwG, Urteil vom 02.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, juris Rn. 46).
Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205, Rn. 18).
Daraus ergibt sich, dass von § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG geschützte Belange nicht nochmals im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG abzuwägen sind. Insbesondere sind sie nicht einer planerischen Abwägung zu unterziehen. Stehen sie nicht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG der Betriebsplanzulassung entgegen, so ergibt sich aus § 48 Abs. 2 BBergG nichts anderes. Vielmehr bleibt es bei der gesetzlichen Wertung, wonach Bergbau nicht betrieben werden kann, wenn die von § 55 BBergG erfassten Betriebsgefahren nicht abgewehrt werden können, wohingegen für Nutzungen, die trotz Erfüllung der Anforderungen dieser Vorschrift durch den Bergbau (vermeintlich) beeinträchtigt werden, eine Untersagung nicht gefordert werden kann. So verhält es sich im Fall der Klägerin zu 1., deren Belang des Schutzes von Leben und Gesundheit bereits im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geprüft wurde. Andere, von § 55 BBergG nicht erfasste Belange, auf die sie sich berufen könnte, sind nicht ersichtlich.
Hat eine Abwägung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG nicht zu erfolgen, so kommt es auf den Vortrag, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewinnung von Gips, nicht an.
5. Soweit die Klägerin zu 1. vorträgt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie zum vollständigen Inhalt der Verwaltungsakte innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nicht habe Stellung nehmen können, ergibt sich daraus kein Einwand gegen die Klagabweisung.
Das Gesetz geht regelmäßig davon aus, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist auch ungeachtet der Gewährung von Akteneinsicht ausreichend bemessen ist. Ein Kläger wird regelmäßig bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist all das vorzutragen haben, was ihm aufgrund seiner bisherigen Beteiligung am Verfahren möglich ist. Für den Fall, dass er bislang keine Möglichkeit der Beteiligung hatte, sieht § 6 Satz 4 UmwRG ohnehin die mögliche Verlängerung der Frist vor. Im konkreten Fall waren der Klägerin zu 1. die Verwaltungsvorgänge aus der ihr gewährten Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bekannt. Tatsächlich hat sie ihre Klagebegründung auch vorgelegt, bevor ihr im Klageverfahren erneut Akteneinsicht gewährt wurde. Von der Möglichkeit, Einsicht in die ausgedruckte Fassung der Verwaltungsvorgänge zu nehmen, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Frage, inwieweit eine unzureichende Einsichtsmöglichkeit einen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO bilden kann, stellt sich nicht. Der Schriftsatz vom 16. August 2026 ist ohne Weiteres berücksichtigungsfähig, da er nur auf Beigeladenenvortrag erwidert. Eigenständiger neuer Vortrag nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ist unterblieben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.08.2025 - 9 A 14.25 -, NVwZ 2025, 1696, juris Rn. 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt worden ist, waren die Kosten der Klägerin zu 2. aufzuerlegen. Ihre Klage hatte aus den vorstehenden Gründen keine Erfolgsaussicht, zudem bewohnte sie bis zu dem zur Erledigung führenden Auszug nicht den Mitteltrakt, dessen gegenwärtige Nutzung allein durch eine Baugenehmigung baurechtlich legalisiert ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.