OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Durch Zulegung kann nur die Gewinnungsberechtigung an einem in § 3 BBergG namentlich aufgezählten bergfreien …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Durch Zulegung kann nur die Gewinnungsberechtigung an einem in § 3 BBergG namentlich aufgezählten bergfreien oder grundeigenen Bodenschatz eingeräumt werden. Eine Grundabtretung ist nur zur Ermöglichung der Gewinnung eines solchen Bodenschatzes statthaft. Für andere Bodenschätze fehlt es an einer Festlegung durch den Gesetzgeber, dass eine privatnützige Enteignung dem gemeinen Wohl diene.

2. Das gilt auch dann, wenn für den Bereich, in dem ein Grundeigentümer-Bodenschatz im Tagebau abgebaut werden soll, gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Anwendung der Vorschriften des BBergG angeordnet worden ist.

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau I. des Beklagten vom 16. September 2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau I. vom 16. September 2022, mit dem der Rahmenbetriebsplan für diesen Gipsabbau zugelassen worden ist.

Das Vorhabengebiet befindet sich in der Gemarkung L. in der Stadt A-Stadt. Es ist seit 1981 im Flächennutzungsplan der Stadt A-Stadt als Fläche für den Abbau von Bodenschätzen u.a. bzw. Fläche für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen. Dort sollen Gips und Anhydrit gewonnen werden. Bei einer Gesamtfläche des Vorhabengebiets von ca. 16,9 ha soll der Abbau auf ca. 10,37 ha im Tagebau und auf ca. 1,8 ha im Untertagebetrieb erfolgen. Die Gewinnung geschieht durch Bohren und Sprengen.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich das "Haus M.", ein Wohnheim für geistig und/oder seelisch behinderte volljährige Menschen, befindet. Die Grundstücke sind an eine GmbH, die Trägerin des Heims ist, verpachtet. Die Klägerin zu 1. ist die Geschäftsführerin, der Kläger 2. Angestellter der GmbH. Das Gebäude liegt ca. 150 m von der nördlichen Außenhalde und ca. 250 m von dem Tagebaurand entfernt.

Des Weiteren sind die Kläger Eigentümer des Flurstücks Gemarkung L. Flur N., O. und der Kläger zu 2. des dortigen Flurstücks P.. Diese Grundstücke werden durch das Vorhaben teilweise betroffen, sie liegen im Bereich des geplanten Tagebaus.

Die Beigeladene beantragte am 8. Dezember 2014 die Zulassung des in diesem Klageverfahren gegenständlichen Rahmenbetriebsplans.

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2022, den Klägern zugestellt am 23. September 2022, ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan für den Gipsabbau I. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zu und erteilte eine wasserrechtliche Erlaubnis. In die Entscheidung eingeschlossen sind eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG über die Anwendung des BBergG auf den Tagebaubereich des Vorhabens, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme.

Die Kläger haben am 21. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie tragen vor, der übertägige Gipsabbau unterfalle nicht dem Bergrecht und könne diesem mangels Untrennbarkeit der über- und untertägigen Gewinnung auch nicht unterstellt werden.

Ihre Existenz werde gefährdet, da sie über die Pachtzahlungen der Heimträgerin und den Betrieb des Heims im Wesentlichen ihre Einkünfte generierten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Veränderungen, insbesondere die Umgestaltung des Landschaftsbildes, der Lärm durch schweres Arbeitsgerät und Fahrzeuge, Lärmspitzen und Erschütterungen bei den Sprengungen, die Herstellung von Abraumhalden und der Lkw-Verkehr zum Abtransport des Rohgipses setzten die Bewohner einer erheblichen Gefährdung ihrer psychischen und physischen Gesundheit aus bis hin zur Lebensgefahr wegen möglicher Suizide.

Im Rahmen der bei einem Eingriff in das Eigentum erforderlichen Gesamtabwägung hätte der Beklagte die Tatsache, dass die Beigeladene den größten Teil der für den Abbau vorgesehenen Fläche nicht "im Besitz" habe und auch nicht bekommen werde, nicht ignorieren dürfen. Darüber helfe das Institut der Zulegung nicht hinweg. Diese folge der Betriebsplanzulassung nicht nach. Ein Betriebsplan sei nur zuzulassen, wenn die Berechtigung für die vorgesehene Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nachgewiesen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene vor der Zulassung eines Hauptbetriebsplans den Nachweis des Eigentums oder eines Nutzungsrechts erbringen könne. Dies gelte zumal für die den Klägern gehörenden Grundstücke. Eine Zulegung komme allenfalls in Betracht, wenn die Beigeladene auf eigenem Grund ein Hauptfeld begründet habe, was aber einen erheblich veränderten Rahmenbetriebsplan voraussetzte.

Es drohe ein enteignungsgleicher Eingriff, dessentwegen eine Entschädigung begehrt werde.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.09.2022 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass der durch den Betrieb des Gipsabbaus in I. verursachte Lärm tagsüber in den Innenräumen der von den Klägern genutzten Wohnräumlichkeiten als auch den Räumlichkeiten der Haus M. den Maximalpegel von 45 dB(A) sowie einen Dauerschallpegel von 45 dB(A) auf dem gesamten Grundstück nicht übersteigt,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über Schutzauflagen zum Lärmschutz auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau I. des Beklagten vom 16.09.2022, um eine Entschädigungsleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes für die durch den erfolgten Gipsabbau I. eintretende Minderung des Verkehrswertes des jeweiligen Grundstückes zu ergänzen, wozu vorab die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke auf Kosten der Träger des Vorhabens zu ermitteln sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Anwendung des Bergrechts sei angeordnet worden, da die Gewinnung über und unter Tage durch die gemeinsame Zufahrt, die Abförderung, die Wasserhaltung und die einheitliche Belegschaft untrennbar verbunden sei und eine Trennung des Gesamtbetriebes nicht praktikabel sei. Die Anordnung beziehe sich auch auf die Zulassung des Betriebs.

Bei dem Wohnheim handle sich nicht um eine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm. Die anfallenden Staubimmissionen seien zutreffend gewürdigt worden.

Es sei nicht erforderlich, dass bereits bei der Rahmenbetriebsplanzulassung Kaufverträge über die betroffenen Grundstücke vorlägen. Die in diesem Fall erforderliche Nebenbestimmung sei in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden. Die ohne rechtliche Notwendigkeit vorgenommene Grundabtretungsprognose sei zugunsten der Beigeladenen ausgefallen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Beklagte habe von § 173 Abs. 1 BBergG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Soweit die Kläger Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich das Haus M. befindet, seien, werde ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet. Der Betrieb des Heims sei bau- und heimrechtswidrig. Die Auswirkungen des Gipsabbaus führten nicht zu Gesundheitsgefahren für die Bewohner. Die Immissionsrichtwerte würden nicht überschritten, zumal es sich nicht um eine Pflegeanstalt handle. Eine Sicherheitsleistung sei nicht vorzusehen. Einen enteignungsgleichen Eingriff könnten die Kläger nicht geltend machen, er liege auch nicht vor.

Soweit die Kläger sich auf das Eigentum an Grundstücken im Abbaugebiet beriefen, sei eine Grundabtretungsprognose rechtlich nicht erforderlich, weil es sich nicht um ein komplexes Großvorhaben handle. Der Nachweis der erforderlichen Berechtigung müsse erst im jeweiligen Hauptbetriebsplan erfolgen. Ausreichend sei, dass nicht ausgeschlossen sei, dass der Nachweis erbracht werden könne. So verhalte es sich. Notfalls könne eine Zulegung erfolgen. Für das in Betriebsphase I auszubeutende Grundstück liege ein Bohr- und Abbauvertrag vor, so dass die Beigeladene über ein Hauptfeld verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten der Verfahren 7 KS 34/22, 7 KS 35/22 und 7 KS 40/22 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss, zu dem neben der Rahmenbetriebsplanzulassung die Anordnung gemäß § 173 BBergG, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Ausnahme gehören. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (BVerwG, Urteil vom 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 140 m.w.N.). Sie wird weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung erwähnt. Nach der in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger bestätigten Auslegung des Klageantrags ist sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt.

Klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Kläger, wenn auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass er in eigenen Rechten verletzt ist. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12; vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 19, beide m.w.N.).

Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich jedenfalls aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Die Vorschrift ist jedenfalls für den Grundeigentümer drittschützend, dessen Grundstück bei der Gewinnung eines Grundeigentümer-Bodenschatzes in Anspruch genommen werden soll (vgl. Kappes in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 55 Rn. 14). Das gilt - bei Berücksichtigung der insoweit bestehenden Besonderheiten - bereits im Verfahren der Zulassung des Rahmenbetriebsplans (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 26.09.2008 - 4 B 773/06 -, SächsVBl. 2009, 61, juris Rn. 70; Beschluss vom 23.06.2014 - 1 A 529/11 -, ZfB 2014, 212, juris Rn. 11; Frenz in: Frenz, BBergG, 2019, § 55 Rn. 38). Die faktische Beeinträchtigung des Grundeigentums durch die Feststellung, die Gewinnungsberechtigung bestehe oder könne durch Enteignung erlangt werden, macht es auch insoweit erforderlich, dass der Grundeigentümer Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - 7 B 22.18 -, ZfB 2019, 270, juris Rn. 7; vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242, juris Rn. 273 ff.).

Soweit Grundstücke der Kläger im Vorhabengebiet liegen, dient § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG dem Schutz ihres Eigentumsrechts. Wie unten noch auszuführen ist, ist bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans, wenn dieser, wie hier, eine diesbezügliche Nebenbestimmung enthält, nur zu prüfen, ob auszuschließen ist, dass der Unternehmer den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Da der Nachweis bislang nicht erbracht wurde und die Kläger bereits die grundsätzliche Möglichkeit einer Zulegung in Zweifel ziehen, ist eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletzt § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG, worauf sich die Kläger, wie ausgeführt, berufen können.

1. Allerdings darf die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht versagt werden, wenn der Unternehmer die erforderliche Berechtigung zwar noch nicht für das gesamte Abbaufeld nachweisen kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, juris Rn. 37 ff.; vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 -, BVerwGE 132, 261, juris Rn. 30; Beschluss vom 28.06.2019 - 7 B 22.18 -, ZfB 2019, 270, juris Rn. 6). Der Rahmenbetriebsplan kann jedoch nicht zugelassen werden, wenn im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung bereits ausgeschlossen werden kann, dass der Bergbauunternehmer die Gewinnungsberechtigung erlangen wird. Die erklärte Weigerung eines betroffenen Eigentümers, dem Bergbauunternehmer die Berechtigung einvernehmlich zu verschaffen, ist nach diesem Maßstab ohne Bedeutung. Denn mit der Zulegung nach §§ 35 ff. BBergG und der beim übertägigen Abbau ebenfalls erforderlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff. BBergG stellt das Gesetz rechtliche Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe ein Zugriff auf benachbarte Grundstücke ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Grundstückseigentümers ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom 02.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, juris Rn. 40). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund des auf § 5 BBergG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gestützten Vorbehalts im späteren Verfahren zu prüfen. Er macht deutlich, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine vorgreifliche Bedeutung für die Frage entfalten soll und kann, ob die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaffen kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 -, BVerwGE 132, 261, juris Rn. 30; zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 - 7 B 22.18 -, ZfB 2019, 270, juris Rn. 6 f.).

2. Ein derartiger Vorbehalt ist in Nebenbestimmung 5.3.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses enthalten. Gleichwohl führt die fehlende Gewinnungsberechtigung für einen Teil der für den Abbau vorgesehenen Grundstücke hier dazu, dass auszuschließen ist, dass die Beigeladene den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann, so dass bereits die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu versagen ist.

Der Rahmenbetriebsplan bezieht sich u.a. auf die den Klägern bzw. dem Kläger zu 2. gehörenden Flurstücke Gemarkung L. Flur N., O. und P.. Auf diesen Grundstücken soll der Gips im Tagebau gewonnen werden. Die Kläger haben glaubhaft erklärt, dass eine freiwillige Rechtsübertragung nicht in Betracht kommt.

Eine Enteignung nach bergrechtlichen Vorschriften hätte dergestalt zu erfolgen, dass sowohl eine Zulegung als auch eine Grundabtretung vorgenommen wird. Beides scheidet aus Rechtsgründen aus, ohne dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen oder das Ergebnis der erforderlichen Gesamtabwägung ankäme. Zusammengefasst steht der Enteignung entgegen, dass der Gesetzgeber nicht ausgesprochen hat, dass der übertägige Abbau von Gips mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dient.

a) Soll ein Bergbaubetrieb, in dem grundeigene Bodenschätze gewonnen werden, über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus ausgedehnt werden, so muss sich der Unternehmer zunächst die Bergbauberechtigung für das fremde Grundstück verschaffen. Den erschwerten Anforderungen, von denen § 35 BBergG die Erstreckung der Gewinnungsberechtigung im Wege der Zulegung abhängig macht, kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er auf das Regelungsinstrumentarium der §§ 77 ff. BBergG ausweicht. Die vorherige Zulegung erübrigt sich nicht deshalb, weil im Falle einer Grundabtretung, die mit einer Entziehung des Eigentums verbunden ist, die Berechtigung, grundeigene Bodenschätze zu gewinnen, automatisch auf den neuen Grundeigentümer übergeht. Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Grundabtretungszwecks erforderlich ist. Vorrang hat die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts. Die Entziehung des Eigentums stellt das äußerste Mittel dar und kommt nur unter den in § 81 Abs. 2 BBergG genannten besonderen Voraussetzungen in Betracht. Die Absicht eines Unternehmers, der auf seinem Grundstück grundeigene Bodenschätze abbaut, den Gewinnungsbetrieb auf ein fremdes Grundstück zu erstrecken, scheidet als Rechtfertigungsgrund von vornherein aus. Die Automatik, die darin liegt, dass die Bergbauberechtigung bei grundeigenen Bodenschätzen dem Grundeigentum folgt, lässt sich nicht durch eine Grundabtretung allein auslösen. Sollen grundeigene Bodenschätze auf einem fremden Grundstück im Tagebau gewonnen werden, so bedarf es für die Inanspruchnahme der Oberfläche außer der Zulegung notwendigerweise noch einer Grundabtretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 115.95 -, NVwZ-RR 1995, 632, juris Rn. 8 f.). Keine geringeren Anforderungen gelten, wenn - wie hier - der zu gewinnende Bodenschatz jedenfalls im Ausgangspunkt als Grundeigentümer-Bodenschatz zu qualifizieren ist.

b) Die Beigeladene kann die Zulegung jedenfalls bezogen auf die klägerischen Grundstücke nicht erreichen. Durch Zulegung wird das Recht erteilt, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau), § 35 BBergG. Daraus folgt, dass die Gewinnungsberechtigung einen Bodenschatz, und zwar auf beiden Feldern den gleichen Bodenschatz, betreffen muss.

Bei diesem Bodenschatz muss es sich um einen bergfreien oder grundeigenen Bodenschatz handeln (vgl. Franke/Karrenstein in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 35 Rn. 3; wohl auch Wittmann in: Frenz, BBergG, 2019, § 35 Rn. 10). Das folgt bereits aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung. Gewinnungsberechtigung ist gemäß § 4 Abs. 6 BBergG das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht für die Grundabtretung entschieden, dass Rohstoffe, zu deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung enteignet werden darf, nach der Systematik des Bundesberggesetzes nur die in § 3 BBergG namentlich aufgezählten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242, juris Rn. 201). Auch wenn diese Aussage zur Grundabtretung getroffen wurde, kann für die Zulegung nichts anderes gelten, denn der Gesetzgeber hat nur insoweit im BBergG eine Bestimmung des verfolgten Gemeinwohlziels der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen vorgenommen (vgl. Franke/Karrenstein in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 35 Rn. 7 mit Fn. 26). Kein Gegenstand der Zulegung sind daher vom Bergrecht nicht erfasste Bodenschätze (Franke/Karrenstein in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 35 Rn. 3).

Soweit in der Literatur eine möglicherweise weiter zu verstehende Formulierung verwendet wird, wonach zulässige Gewinnungsberechtigungen alle einer bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Rechte seien, die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand hätten (vgl. Vitzthum/Piens in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 4), ist dem für Bodenschätze, die weder bergfrei noch grundeigen sind, nicht zu folgen. Die Formulierung ist wörtlich § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern (vom 25.03.1938, RGBl. 1938 I, S. 345) entnommen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt für diese Ansicht. Damit kann auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe das Gemeinwohlziel auf diese Art und Weise bestimmt.

Der im Tagebau auf den Grundstücken der Kläger abzubauende Gips ist ein Grundeigentümer-Bodenschatz. Es handelt sich nicht um einen in § 3 BBergG namentlich aufgezählten bergfreien oder grundeigenen Bodenschatz. Die insoweit einschlägigen Absätze 3 und 4 des § 3 BBergG lauten:

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:

Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;

Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;

Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;

Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;

Flußspat und Schwerspat; Helium und Wasserstoff.

Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1. alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,

2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,

a) alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie

b) Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien.

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;

2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Darin sind Gips oder Anhydrit nicht aufgeführt. Auf übertägig gewonnene Bodenschätze ist § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG nicht anzuwenden. Soweit von dieser Vorschrift der untertägig zu gewinnende Gips erfasst wird, hilft das nicht weiter. Dieser Bodenschatz ist zwar grundeigen, er wäre aber nicht Gegenstand der Zulegung, deren Möglichkeit vorliegend zu prüfen ist.

Diese Erwägungen stehen mit den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten im Einklang. Allerdings wäre nach dem Gesetzeswortlaut eine Zulegung denkbar, wenn Gips sowohl im Hauptfeld als auch im Nachbarfeld untertägig gewonnen würde. Es ist aber eher fraglich, ob nicht ein derartiger Fall vom Anwendungsbereich des § 35 BBergG ausgenommen werden müsste (zweifelnd auch Schulte in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 77 Rn. 10 für die Grundabtretung). Denn anders als bei den bergfreien und den in § 3 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Rohstoffen ist Zweck des § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG nicht, die Bodenschätze wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung einem besonderen Rechtsregime zu unterwerfen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der sicherstellen soll, dass unabhängig von der Art der gewonnenen Mineralien auf die mit besonderen Sicherheitsrisiken verbundene untertägige Gewinnung auf jeden Fall Bergrecht zur Anwendung kommt (Keienburg/Wiesendahl in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 78). Die mit diesem Zweck erlassene Vorschrift legitimiert keine Enteignung. Bei Enteignungen zugunsten Privater, die nur mittelbar dem gemeinen Wohl dienen, sind erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Enteignungsregeln zu stellen. So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242, juris Rn. 180 m.w.N.). Da § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG auf die Sicherheit der Gewinnung angesichts der gewählten Gewinnungsmethode abzielt, enthält die Vorschrift keine Aussage dahingehend, dass die Gewinnung des Bodenschatzes dem gemeinen Wohl diene, so dass eine Enteignung statthaft wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass Rohstoffe, zu deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung enteignet werden darf, nach der Systematik des Bundesberggesetzes nur die in § 3 BBergGnamentlich aufgezählten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze sein können (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242, juris Rn. 201, Hervorhebung durch das Gericht), exakt so gemeint sein, wie sie formuliert ist.

Dass die Anordnung nach § 173 BBergG die klägerischen Grundstücke erfasst, ändert an der Unmöglichkeit der Zulegung nichts. Rechtsfolge der behördlichen Bestimmung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist, dass an die Tätigkeiten und Einrichtungen in dem Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften des BBergG anzuwenden sind. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Tätigkeiten und Einrichtungen ist von der Regelung der rechtlichen Qualifikation von Bodenschätzen zu unterscheiden. Die Annahme der Beigeladenen, wenn gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG das Vorhaben insgesamt dem Bergrecht unterfalle, müsse das auch für die abgebauten Bodenschätze insgesamt gelten, findet in der Rechtsfolgenanordnung der Vorschrift keine Stütze. Eine Umgestaltung der eigentumsrechtlichen Zuordnung von Bodenschätzen wird durch § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht bezweckt.

Der Normzweck wird darin greifbar, dass die Vorschrift auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge abstellt. Die einheitliche rechtliche Zuordnung soll in erster Linie die Effektivität der Aufsicht über untrennbare Produktionsabläufe sicherstellen und daneben dem Unternehmer die Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften erleichtern, indem nicht unterschiedliche Anforderungen an seine Tätigkeit gestellt werden. Regelungsgegenstand sind damit Fragen der Bergaufsicht, nicht des Eigentums und der Gewinnungsberechtigung.

Die Annahme, durch Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG könnte eine Enteignung mit dem Ziel der Gewinnung eines vom BBergG sonst nicht erfassten Rohstoffs ermöglicht werden, stünde auch im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 GG. Da § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG eine Ermessensvorschrift ist, hinge es vom Ermessen der Bergbehörde ab, ob die Enteignung im Hinblick auf einen Rohstoff, auf den ohne Anwendung des § 173 BBergG kein Zugriff bestünde, ermöglicht wird. Wie oben dargelegt, bedarf es jedoch einer Regelung durch den Gesetzgeber, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll.

c) Vergleichbare Erwägungen gelten für die Grundabtretung gemäß §§ 77 ff. BBergG.

Allerdings ist Tatbestandsvoraussetzung hier nicht, dass die Grundabtretung als solche einen bergfreien oder grundeigenen Bodenschatz betrifft. Denn die Grundabtretung zielt nicht auf den Erwerb der Gewinnungsberechtigung ab. Sie kann daher auch Grundstücke betreffen, auf denen selbst gar kein Bodenschatz abgebaut werden soll (vgl. z.B. Greinacher in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 77 Rn. 11 ff.).

Es läge jedoch von vornherein kein zulässiger Enteignungszweck vor. Gemäß § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Da die Grundabtretung vorliegend bewirken soll, dass der Gipsabbau im Tagebau durch Abtragung des Deckgebirges ermöglicht wird, ist ihr Zweck die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Dabei gilt aber wiederum die Einschränkung, dass Rohstoffe, zu deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung enteignet werden darf, nach der Systematik des Bundesberggesetzes nur die in § 3 BBergG namentlich aufgezählten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze sein können (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 -, BVerfGE 134, 242, juris Rn. 201). Aus den oben unter b) dargelegten Gründen soll auf den klägerischen Grundstücken kein solcher Bodenschatz gewonnen werden. Die weiteren in § 79 Abs. 1 BBergG genannten Gesichtspunkte stehen nicht selbständig neben der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, sondern sind Teilaspekte dieses Gemeinwohlzwecks.

3. Die Gewinnungsberechtigung kann auch nicht durch Enteignung auf der Grundlage anderer Vorschriften erlangt werden.

Insbesondere bietet § 2 NEG hierfür keine Rechtsgrundlage. Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund des NEG erfolgen, um (1.) ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen, (2.) Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, (3.) durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen. Die Bestimmung des § 2 Nr. 1 NEG über dem Wohle der Allgemeinheit dienende Vorhaben kann nicht herangezogen werden. Wie oben 2.b) bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll. Dafür reicht die nicht näher konkretisierte Allgemeinwohlklausel in § 2 Nr. 1 NEG nicht aus. Das gilt auch für den von dem Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass die vollständige Ausbeutung einer Lagerstätte in anderen rechtlichen Zusammenhängen als dem Gemeinwohl dienlich gilt. Es obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, für welche Abbautätigkeiten daraus ein die Enteignung rechtfertigendes Gemeinwohlziel folgt, insbesondere, ob das Eigentumsrecht auch dann zurücktreten soll, wenn die Alternative darin besteht, dass der Abbau und die mit ihm einhergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ohne die Enteignung ganz unterbleibt.

Auch durch Anwendung des § 12 NNatSchG kann die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG nicht erfüllt werden. Bezogen auf diese Vorschrift heißt es im Planfeststellungsbeschluss (S. 239) - nicht entscheidungstragend -, auch im Falle einer Nichtanwendung des Bergrechts bestünden "Zugriffsmöglichkeiten" auf Grundstücke. Für die Zulassung des verfahrensgegenständlichen Rahmenbetriebsplans und den dazu erforderlichen Nachweis der Gewinnungsberechtigung hilft das nicht weiter. § 12 NNatSchG gilt nach § 13 NNatSchG nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen. Zudem ist Rechtsfolge des § 12 NNatSchG nicht die Übertragung einer Berechtigung auf den Unternehmer, sondern die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Duldungs- oder Handlungspflicht für den Eigentümer (so die zutreffende Ansicht des Innenministeriums zu § 11 Bodenabbaugesetz (vom 15.03.1972, GVBl. 1972, S. 137), auf den § 12 NNatSchG zurückgeht, vgl. Niederschrift über die 55. Sitzung des Ausschusses für Innere Verwaltung am 18.01.1972, S. 7).

III. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG kommt nicht in Betracht. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG ist gerade verletzt, weil es ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt werden können. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass der Mangel durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Die Aufhebung betrifft den gesamten Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und nicht etwa Teile des Plangebiets, weil bei einer Herausnahme der Grundstücke, die die Beigeladene nicht erwerben kann, ein von dem zur Zulassung gestellten zu unterscheidendes, anderes Vorhaben übrig bliebe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die oben aufgeworfenen Fragen des Anwendungsbereichs der §§ 35, 77 BBergG bei Betrieben, die übertägig einen Grundeigentümer-Bodenschatz und untertägig einen grundeigenen Bodenschatz abbauen, und des Verhältnisses dieser Bestimmungen zu § 173 BBergG zugelassen.