OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Vorschriften des BBergG auf einen übertägigen Betriebsteil …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Leitsatz

1. Eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Vorschriften des BBergG auf einen übertägigen Betriebsteil anzuwenden, kann auch dann ergehen, wenn unter- und übertägig derselbe Bodenschatz gewonnen wird und der übertägige Betriebsteil räumlich größer als der untertägige ist.

2. Zum Begriff der Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm

3. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nicht verletzt, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus einer vorbestehenden Rechtslage ergibt oder wenn der Kundenstamm teilweise wegfällt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Eine Vollstreckung des Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau G. vom 16. September 2022, mit dem der Rahmenbetriebsplan für diesen Gipsabbau zugelassen worden ist.

Das Vorhabengebiet befindet sich in der Gemarkung J. in der Stadt A-Stadt. Es ist seit 1981 im Flächennutzungsplan der Stadt A-Stadt als Fläche für den Abbau von Bodenschätzen u.a. bzw. Fläche für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen. Dort sollen Gips und Anhydrit gewonnen werden. Bei einer Gesamtfläche des Vorhabengebiets von ca. 16,9 ha soll der Abbau auf ca. 10,37 ha im Tagebau und auf ca. 1,8 ha im Untertagebetrieb erfolgen. Die Gewinnung geschieht durch Bohren und Sprengen. Sprengungen sind über Tage je einmal innerhalb von zwei Wochen und unter Tage täglich geplant. Der Betrieb findet werktags in der Zeit von 6:00 bis 16:00 Uhr statt, wobei Sprengungen nur mit Vorwarnung des Hauses K. in den Zeiten von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 16:00 Uhr erfolgen dürfen. Es sind fünf Betriebsphasen vorgesehen. Nur in der Betriebsphase II wird untertägig abgebaut. Dabei sollen ca. 160.000 t von insgesamt 2,1 Millionen t des Bodenschatzes gewonnen werden. Die Abbaufläche erhält ca. 2-4 m hohe Sicht- und Lärmschutzwälle. In dem Vorhabengebiet werden ca. 8-13 m hohe Abraumhalden angelegt. Die Abbaufläche wird über einen nach Westen zur L 546 verlaufenden Wirtschaftsweg erschlossen.

Die Klägerin betreibt auf gepachteten, ihrer Geschäftsführerin und deren Ehemann gehörenden Flächen das "Haus K.", ein seit 1986 bestehendes Wohnheim für geistig und/oder seelisch behinderte volljährige Menschen, das von der Klägerin 1991 übernommen wurde. Das Gebäude liegt ca. 150 m von der nördlichen Außenhalde und ca. 250 m von dem Tagebaurand entfernt. Es wurde zuvor als Jagdhütte, Wohngebäude, Gaststätte, Jugendstätte und heilpädagogische Einrichtung genutzt. Es existieren verschiedene Baugenehmigungen; unter anderem wurde die Erneuerung des Mitteltraktes durch Genehmigungen vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genehmigt, wobei die Nutzung in der Betriebsbeschreibung mit "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" angegeben worden war.

In dem Wohnheim sind 23 Personen untergebracht. Wegen der der jeweiligen Behinderung zugrundeliegenden Erkrankungen wird auf Blatt 63 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin erbringt aufgrund von Wohn- und Betreuungsverträgen Leistungen der Eingliederungshilfe und, soweit erforderlich, Pflege. Im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses erhielten 17 Bewohner Pflegeleistungen. Ein Teil der Bewohner befindet sich tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. An den Angeboten der heiminternen Tagesstruktur auf dem Gelände des Hauses K. nehmen außer den verbleibenden Bewohnern acht Bewohner eines anderen Standorts der Klägerin teil. Ein Teil der Bewohner begibt sich von Zeit zu Zeit zu Fuß in den Ortsteil J. und benutzt dazu die Straße A-Straße, die von dem als Zufahrt des Gipsabbaus vorgesehenen Wirtschaftsweg gekreuzt wird.

Von 2000 bis 2011 wurde ein Verwaltungsverfahren über einen Antrag der Beigeladenen geführt; der Antrag wurde zwecks Überarbeitung zurückgenommen. In dem Verfahren war eine gutachtliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 26. November 2000 vorgelegt worden, in der dieser eine Existenzgefährdung der Klägerin bei Planung und Verwirklichung des Gipsabbaus für möglich hielt und Lösungswege vorschlug. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 150R ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beigeladene beantragte am 8. Dezember 2014 die Zulassung des in diesem Klageverfahren gegenständlichen Rahmenbetriebsplans. Nach Prüfung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens leitete der Beklagte am 27. Februar 2015 das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung vom 18. März 2015 bis zum 17. April 2015 öffentlich zur Einsichtnahme in der Samtgemeinde M. und in der Stadt A-Stadt aus. Parallel zur Auslegung der Planunterlagen beteiligte die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Es fanden am 26. April 2016 und aus datenschutzrechtlichen Gründen gesondert für das Haus K. am 19. April 2016 Erörterungstermine statt. Die Klägerin erhob durch Schreiben vom 30. April 2015 Einwendungen.

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2022, der Klägerin zugestellt am 23. September 2022, ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan für den Gipsabbau G. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zu und erteilte eine wasserrechtliche Erlaubnis. In die Entscheidung eingeschlossen sind eine Anordnung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG über die Anwendung des BBergG auf den Tagebaubereich des Vorhabens, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme.

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, aus den Auswirkungen des geplanten Gipsabbaus auf die Bewohner des Hauses K. ergebe sich eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die mit dem Vorhaben verbundenen Veränderungen, insbesondere die Umgestaltung des Landschaftsbildes, der Lärm durch schweres Arbeitsgerät und Fahrzeuge, Lärmspitzen und Erschütterungen bei den Sprengungen, die Herstellung von Abraumhalden und der Lkw-Verkehr zum Abtransport des Rohgipses, setzten die Bewohner einer erheblichen Gefährdung ihrer psychischen und physischen Gesundheit aus bis hin zur Lebensgefahr wegen möglicher Suizide. Sie legt Stellungnahmen des Psychologen Dr. N. vom 30. Juni 2007, des Psychiaters Dr. O. vom 10. Juli 2007, des Psychiaters Herr P. vom 10. Juli 2007, des Arztes Herr Q. vom 31. Mai 2000, des Arztes Dr. R. vom 22. November 2022 und 28. November 2022 und des Fachdienstes Gesundheitsdienste des Landkreis S. -Stadt vom 23. November 2015 vor, die teilweise auch im Verwaltungsverfahren eingereicht worden waren. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 117 ff., 138 f., 140, 141 f., 143 ff., 169 und 170 der Gerichtsakte verwiesen.

Das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde verletzt; dies sei im Rahmen der Abwägung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen. Das Heim werde im Einklang mit dem Bau-, Heim- und Sozialrecht betrieben; die bestehenden Genehmigungen erlaubten die erbrachten Pflegeleistungen. Der Bewohnerstamm werde von dem Schutz umfasst. Die Bewohner seien nicht lediglich Kunden, sondern Teil eines einheitlichen betrieblichen Organismus. Die psychische Stabilität der Bewohner werde durch den Reiz abschirmenden, ruhigen und naturnahen Standort des Heims gewährleistet. Das Vorhaben gefährde die Gesundheit und psychische Stabilität der Bewohner, wodurch in den Bestand des Unternehmens eingegriffen werde. Seine Verwirklichung werde Bewohner zum Wegzug zwingen oder zu Einweisungen in psychiatrische Kliniken führen. Deswegen werde eine volle Belegung nicht mehr möglich sein. Schon zwei nicht belegten Betten stellten die Wirtschaftlichkeit des Betriebs infrage. Es handele sich nicht bloß um Lagevorteile. Jedenfalls habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, nicht solchen unzumutbaren Auswirkungen ausgesetzt zu werden. Der Betrieb der Klägerin werde existenzvernichtend gefährdet. Dies sei unverhältnismäßig.

Der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei überdies rechtswidrig, weil der Beklagte unzuständig sei. Die Anordnung der Anwendung des Bergrechts auf den Tagebau habe nicht erfolgen dürfen, weil § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG Genehmigungen nicht erfasse, dem Bergrecht originär nur eine kleine untertägige Teilfläche des Vorhabens unterfalle, der untertägige Abbau nur in einer von fünf Betriebsphasen vorgesehen sei und die Vorschrift sich nur auf bereits bestehende Betriebe oder Betriebsteile beziehe.

Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstoße gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BImSchG. Die Klägerin sei Teil der Nachbarschaft. Der auf sie einwirkende Lärm überschreite die Immissionsrichtwerte. Heranzuziehen sei Nr. 6.1 Buchst. g TA Lärm. Das Haus K., das auf die typischen Eigenschaften des Außenbereichs angewiesen sei, sei eine Pflegeanstalt im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff sei einrichtungs- und nicht gebietsbezogen zu verstehen. 17 Bewohner erhielten neben Leistungen der Eingliederungshilfe vor allem Pflegeleistungen. Selbst wenn man es nicht als Pflegeanstalt ansehe, müssten die individuellen Besonderheiten des Heims dazu führen, dass ihm gleichwohl der für Pflegeanstalten geltende Schutz zuerkannt werde. Bei der Prüfung sei auf die sich aus ihrem Gesundheitszustand ergebende Empfindlichkeit der Bewohner abzustellen. Anderenfalls komme es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, die jedoch stets unzumutbar seien. Außerdem würden sonst behinderte Menschen entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt. Des Weiteren werde gegen § 25 Abs. 2 BImSchG verstoßen.

Die Klägerin hat zunächst mit einem zweiten Hilfsantrag auch die Anordnung von Schutzauflagen begehrt, den Antrag in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt. Sie beantragt nunmehr,

den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau G. des Beklagten vom 16.09.2022 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss Gipsabbau G. des Beklagten vom 16.09.2022 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage - soweit streitig zu entscheiden ist - abzuweisen.

Er trägt vor, die Anwendung des Bergrechts sei angeordnet worden, da die Gewinnung über und unter Tage durch die gemeinsame Zufahrt, die Abförderung, die Wasserhaltung und die einheitliche Belegschaft untrennbar verbunden sei und eine Trennung des Gesamtbetriebes nicht praktikabel sei.

Die Klägerin sei nicht durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Das Unternehmen werde rechtswidrig betrieben. Erbringe sie Pflegeleistungen in dem von ihr behaupteten Umfang, so erfolge die Nutzung außerhalb der erteilten Genehmigungen. Es fehle an der Betriebsbezogenheit des behaupteten Eingriffs. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei im Rahmen der Betriebsplanzulassung nicht zu berücksichtigen. Es fehle an einer tiefgehenden Beeinträchtigung des Eigentums. Entgegen den von der Klägerin in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen sei nicht anzunehmen, dass es erforderlich sei, eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, die die Bewohner in die Lage versetzen solle, am täglichen Leben selbstbestimmt teilzunehmen, von jeglichen Veränderungen abzuschirmen.

Es handele sich nicht um eine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm, sondern um ein Wohnheim der Eingliederungshilfe. Der Rohstoffabbau sei seit 1981 im Flächennutzungsplan dargestellt gewesen, so dass die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit mit dessen Verwirklichung habe rechnen müssen. Besondere Umstände, die eine Sonderfallprüfung nach der TA Lärm erforderten, lägen nicht vor.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage - soweit streitig zu entscheiden ist - abzuweisen.

Sie vertritt im Wesentlichen dieselben Positionen wie der Beklagte und ergänzt, bei dem Betrieb der Klägerin handle es sich nicht um eine im Außenbereich privilegierte Nutzung. Die Bewohner seien nicht Teil des Gewerbebetriebs, sondern dessen Kundenstamm, der von dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst werde. Die von der Klägerin beanstandeten Beeinträchtigungen beträfen nur Lagevorteile. Von einer Gefährdung der Bewohner sei nicht auszugehen. Sie bezieht sich auf zwei Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 23. September 2015 und 12. April 2016, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden waren und deren Inhalts wegen auf Bl. 114 ff. und 129 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. Die Sicherstellung der Rohstoffversorgung habe überwiegendes Gewicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten der Verfahren 7 KS 34/22, 7 KS 35/22 und 7 KS 40/22 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin den schriftsätzlich angekündigten zweiten Hilfsantrag nicht gestellt hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Gegenstand der anhängig gebliebenen Klage ist der Planfeststellungsbeschluss, zu dem neben der Rahmenbetriebsplanzulassung die Anordnung gemäß § 173 BBergG, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Ausnahme gehören. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (BVerwG, Urteil vom 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 140 m.w.N.). Sie wird weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung erwähnt. Nach der in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigten Auslegung des Klageantrags ist sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.

Klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Kläger, wenn auf der Grundlage seines Vorbringens zumindest möglich erscheint, dass er in eigenen Rechten verletzt ist. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Im Rahmen des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens eröffnet § 48 Abs. 2 BBergG der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu diesen öffentlichen Interessen gehört auch, dass für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Dabei ist die zuständige Behörde nicht darauf beschränkt, gemäß §§ 24 und 25 BImSchG im Nachhinein Anordnungen zu erlassen. Vielmehr ist die Zulassung dann, wenn die Anlage nicht die Anforderungen des § 22 BImSchG erfüllt, zu versagen oder nur mit Einschränkungen, z.B. Auflagen, die den Standard des § 22 BImSchG sichern, zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, juris Rn. 22 ff.; vom 16.03.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, juris Rn. 48). Insoweit kann ein Nachbar, der durch Immissionen eines bergrechtlich zugelassenen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebs erheblich belästigt wird, gegen die Betriebsplanzulassung verwaltungsgerichtlichen Drittschutz beanspruchen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 8 ZB 22.1783 -, juris Rn. 11; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, juris Rn. 29; allgemein BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157, juris Rn. 33).

Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Nachteile sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 BImSchG Vermögenseinbußen, die durch physische Einwirkungen hervorgerufen werden, ohne dass es zu einer Gefährdung oder Schädigung der vorhandenen Substanz kommt (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29), also als mittelbare Folgen durch die Immissionen entstanden sind (Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 3 BImSchG Rn. 39). Es handelt sich insbesondere um mittelbare Folgen physischer Einwirkungen auf die Umgebung, wie z.B. die Wertminderung von Grundstücken oder Umsatzrückgänge bei Gewerbebetrieben (Bayerischer VGH, Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, NVwZ-RR 2010, 514 [VG Köln 25.02.2010 - 1 K 3256/08], juris Rn. 45; vgl. Schulte/Michalk in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.10.2025, § 3 BImSchG Rn. 37; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 3 BImSchG Rn. 39). Ein Nachteil i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG kann demnach grundsätzlich auch entstehen, wenn auf dem Gelände des Gewerbebetriebs Immissionen physisch auf Kunden einwirken, die diese veranlassen, die Leistungen des Unternehmens nicht abzunehmen, so dass diesem eine Umsatzeinbuße entsteht.

Es kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass § 22 BImSchG der Zulassung des Rahmenbetriebsplans aus Gründen, auf die sich die Klägerin berufen kann, entgegensteht. Die Klägerin bringt u.a. vor, aufgrund von Lärm und Erschütterungen, die im Bereich des Heims wahrnehmbar sein würden, sei zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand von Bewohnern verschlechtern werde, weswegen diese sich entschließen würden, den Heimvertrag zu beenden, ohne dass sogleich andere Bewohner aufgenommen werden könnten. Dies füllt den Begriff des Nachteils aus; da die Immissionen im räumlichen Bereich des Gewerbebetriebs wahrnehmbar sind, gehört dieser zur Nachbarschaft. Auch eine Erheblichkeit des Nachteils kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Frage, ob das Heim rechtmäßig betrieben wird, lässt sich nicht ohne nähere Feststellungen insbesondere zum Inhalt der vorliegenden Baugenehmigungen beantworten, so dass eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.

Dies genügt, um die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen die Betriebsplanzulassung zu bejahen. Es handelt sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, so dass die Klage wegen der möglichen Verletzung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG insgesamt zulässig ist.

II. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt keine Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerin berufen kann. Er ist daher weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte die Geltung des Bergrechts für das gesamte Vorhaben angeordnet (1.). Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 22 BImSchG im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen (2.). Auch aus § 25 BImSchG (3.) oder dem Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (4.) ist die Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung nicht abzuleiten.

1. Auch auf den Tagebaubereich des Vorhabens sind die Vorschriften des BBergG anzuwenden mit der Folge, dass auch insoweit die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu erfolgen hatte (§ 52 Abs. 2a BBergG). Das ergibt sich aus der Anordnung über die Anwendung des BBergG auf den Tagebaubereich des Vorhabens unter Nr. 3.1 der Entscheidungen in dem Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2022.

Die Anordnung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Stehen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG (Betrieb) zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen mit einem Betrieb oder Betriebsteil in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, in dem andere Bodenschätze übertage aufgesucht oder gewonnen werden, so kann die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift bestimmen, dass an die Tätigkeiten und Einrichtungen in diesem Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften des BBergG anzuwenden sind, soweit dies mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage geboten ist.

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der untertägige Gipsabbau ist eine Einrichtung zur unterirdischen Aufsuchung oder Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes, denn der Gips ist ein in natürlichen Ablagerungen in der Erde vorkommender fester mineralischer Rohstoff (§ 3 Abs. 1 BBergG), der untertägig gewonnen wird (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG). Der Tagebau ist ein Betriebsteil, in dem derselbe Bodenschatz übertage gewonnen wird. Dass es sich nicht, wie nach dem Gesetzeswortlaut scheinbar erforderlich, um einen anderen Bodenschatz handelt, ist unschädlich. Die Vorschrift ist erst recht anwendbar, wenn in beiden Betriebsteilen derselbe Bodenschatz gewonnen wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Zuordnung, derentwegen § 173 Abs. 1 BBergG die Möglichkeit schafft, den Betrieb insgesamt der Bergaufsicht zu unterstellen (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 171), besteht auch bei Identität des abzubauenden Rohstoffs. In der Kommentarliteratur wird ebenfalls angenommen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 173 Abs. 1 BBergG handelt, wenn ein nicht bergfreier Bodenschatz auf derselben Lagerstätte teils untertägig, teils im Tagebau gewonnen wird (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1983, § 173 Rn. 1; Keienburg/Wiesendahl in: Kühne u.a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 80; Vitzthum/Piens in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 3 Rn. 69).

Ein unmittelbarer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben; die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge zwischen unter- und übertage liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte auf die Zufahrt zum Tiefbau durch den Tagebau, die Abförderung des untertägig gewonnenen Materials durch den Tagebau, die gemeinsame Wasserhaltung sowie die einheitliche Belegschaft abgestellt. Hierdurch ist die Geltung eines einheitlichen Regelungsrahmens für die Tätigkeiten und Einrichtungen geboten.

Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die in § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorgesehene Anwendung der Vorschriften des BBergG nur betriebliche Ablaufvorgänge, aber nicht die Betriebsplanzulassung betreffen soll. Die Vorschrift bezieht sich gerade nicht nur auf Tätigkeiten, sondern auch auf Einrichtungen bzw. Betriebe zur Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen.

Es trifft zu, dass nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BBergG die Anordnung aufzuheben ist, wenn eine der Voraussetzungen für ihren Erlass entfällt. Diesem temporären Charakter der Anordnung hat der Beklagte aber Rechnung getragen (Nebenbestimmungen 5.2.1.5, 5.14.1.1). Im Übrigen ist es kein Argument gegen die Anwendung des Satzes 1 des § 173 Abs. 1 BBergG, dass die Anordnung nach Satz 2 später aufzuheben ist, sondern dies ist die gesetzliche Systematik. Inwiefern der Zusammenhangsbegriff, wie die Klägerin meint, fordere, dass bereits bestehende Betriebe oder Betriebsteile Gegenstand der Anordnung sind, erschließt sich nicht. Der Zweck einer Aufsicht nach einheitlichen Vorschriften besteht auch dann, wenn zwischen geplanten Betriebsteilen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, so dass es angezeigt ist, in ihnen auf der Grundlage eines einheitlichen Rahmenbetriebsplans zu verfahren. Mit diesem Zweck ist es zwanglos vereinbar, dass die Anwendung der Vorschriften des Bundesberggesetzes schon vor Beginn der unterirdischen Gewinnung beginnt, aber unmittelbar nach deren Ende (nach dem Ende der nachfolgenden Tätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 2 BBergG) endet. Die von der Klägerin in den Raum gestellte zeitliche Spiegelbildlichkeit von Anfang und Ende der Anwendung der Vorschriften des BBergG kann hingegen je nach den betroffenen Tätigkeiten und Einrichtungen zweckwidrig sein; dementsprechend ist sie nicht Teil des Regelungskonzepts von § 173 BBergG.

Darauf, ob der Tagebau für sich betrachtet genehmigungsfähig wäre, kommt es für die Anwendung des § 173 BBergG nicht an. Dass die UVP-V Bergbau, anders als die bis zum 19. August 2005 geltende Fassung, nicht mehr ausdrücklich auf § 173 BBergG Bezug nimmt, erlaubt nicht den Schluss, der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass § 173 Abs. 1 BBergG nicht für die Betriebsplanzulassung gelte. Die Streichung des § 1 Nr. 6 UVP-V Bergbau in der bis zum 19. August 2005 geltenden Fassung, wonach eine UVP-Pflicht für bestimmte Kraftwerke einschließlich der Kraftwerke i.S.d. § 173 Abs. 2 BBergG vorgesehen war, ist lediglich als Folgeänderung zur Aufnahme des Auffangtatbestandes des § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau in der seit dem 20. August 2005 geltenden Fassung erfolgt (vgl. BR-Drs. 251/05, S. 23).

Dass es sich um eine räumlich kleine untertägige Teilfläche handelt, steht der Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht entgegen. In dem Tatbestand der Vorschrift wird auf das Größenverhältnis von unter- und übertägigem Betriebsteil nicht abgestellt. Sie unterscheidet sich damit beispielsweise von der Bestimmung des Anwendungsbereichs des BBergG in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG, in der ein Überwiegen gefordert wird. Dem Zweck der Vorschrift, eine einheitliche Zuordnung zusammenhängender Betriebsteile herbeizuführen, entspricht die Anwendung des BBergG auch dann, wenn der untertägige der kleinere Betriebsteil ist. Vorliegend ist geplant, 2,1 Mio. t Gips zu gewinnen, davon ca. 160.000 t im Untertagebau; das - wegen unterschiedlicher Abbautechniken weniger aussagekräftige - Verhältnis der Flächen beträgt ca. 10,37 ha zu ca. 1,8 ha. Auch wenn der untertägig zu gewinnende Anteil deutlich zurücktritt, wird in Ansehung des konkreten Falls weder der Zweck des § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG erkennbar verfehlt, noch ist die Herbeiführung der Anwendung des Bergrechts auf den Gesamtbetrieb als missbräuchlich anzusehen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der untertägige Abbau nur in Betriebsphase II vorgesehen ist, ändert das am Ergebnis nichts, weil Betriebsphase I der Vorbereitung auch des untertägigen Abbaus dient und der Bedarf für die Regelung der bergrechtlichen Verhältnisse des untertägigen Abbaugebiets mit dem Ende der Ausbeutung nicht entfällt. Auch in den nachfolgenden Betriebsphasen ist dieser Bereich (allein) von dem sich vergrößernden Tagebau aus zugänglich.

Gegen die Gebotenheit der Anordnung spricht nicht, dass sie alle vorgesehenen Betriebsphasen umfasst, auch wenn es möglich ist, dass mit der tatsächlichen Ausführung späterer Betriebsphasen erst begonnen wird, nachdem die Anordnung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG widerrufen wurde. Es ist nicht angängig, den einheitlichen Betriebsteil Tagebau für die Zwecke des § 173 BBergG in zeitliche Abschnitte zu zerlegen. Zudem konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung nicht ausreichend sicher prognostiziert werden, wann die nachfolgenden Tätigkeiten abgeschlossen sein würden und die Geltung des Bergrechts enden würde und ob und welche Betriebsphasen letztlich nicht mehr nach bergrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden würden.

Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere hat auch der Beklagte auf die vorstehend erörterten Gesichtspunkte Bedacht genommen. Es widerspricht nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage, dass er zu dem Ergebnis gekommen ist, die Einrichtungen und Tätigkeiten gleichwohl zunächst insgesamt anhand bergrechtlicher Vorschriften zu bewerten.

2. Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen haben nicht zur Folge, dass § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG der Betriebsplanzulassung entgegenstünde.

Wie oben I. ausgeführt, gehören zu den gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch die Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG dienen.

Diese Betreiberpflichten werden mit dem Vorhaben nicht verletzt.

a) § 22 Abs. 1 Satz 1 BimSchG ist anzuwenden, denn es handelt sich bei dem Gipsabbau um eine nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage. Nach § 4 Abs. 2 BImSchG bedürfen Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen. Deswegen besteht weder für den untertägigen Gipsabbau, für den keine übertägigen Anlagen vorgesehen sind, noch für den Tagebau ein Genehmigungserfordernis. Das gilt auch, wenn man fordert, dass bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erwähnten Tagebau um einen Tagebau im Sinne des Bergrechts handelt (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, § 4 BimSchG Rn. 99, m.H.a. auf die Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e TA Lärm betreffende Entscheidung Bayerischer VGH, Urteil vom 11.03.2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797, juris Rn. 19). Aufgrund der Anordnung nach § 173 Abs. 1 BBergG handelt es sich bei dem hier zu betrachtenden Tagebau für die Zwecke des § 4 Abs. 1 BImSchG um einen dem Bergrecht unterfallenden. § 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG bezweckt die Geltung eines einheitlichen Vorschriftenrahmens für den über- und untertägigen Betrieb. Das gilt unabhängig von der in dem vorliegenden Verfahren nicht zu vertiefenden Frage, ob der im Tagebau abgebaute Gips an sich ein in § 3 BBergG aufgeführter Bodenschatz ist.

b) Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen entfällt nicht deshalb, weil der Betrieb der Klägerin illegal und deswegen nicht schutzwürdig wäre.

Gegenüber Immissionen einer in ihrer Nachbarschaft rechtmäßig betriebenen Anlage ist eine baurechtswidrige Nutzung nicht schutzwürdig. An der Schutzwürdigkeit fehlt es nicht nur in dem Fall, dass die Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage überhaupt unzulässig ist, sondern auch dann, wenn sie nur dadurch beeinträchtigt wird, dass Immissionen die Räumlichkeiten überhaupt nur aufgrund baurechtswidriger Bauausführung erreichen können. Die deswegen fehlende Schutzwürdigkeit lässt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm entfallen. Es handelt sich dann nicht um schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 BImSchG. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Immissionen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen können; denn die Rechtsordnung wird allein durch den baulichen Zustand am Immissionsort verletzt, so dass behördliches Einschreiten auch nur insoweit in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 14).

aa) Die Nutzung als Behindertenwohnheim ist im Hinblick auf den Mitteltrakt des "Hauses K." baurechtlich rechtmäßig.

Das ergibt sich aus den Baugenehmigungen für die Erneuerung des Mitteltraktes des Hauses K. vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994. Die Nutzung, auf die sich die Baugenehmigung bezieht, wird in der Betriebsbeschreibung mit "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" angegeben.

Bei der Auslegung einer Baugenehmigung ist davon auszugehen, dass der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird und dass neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme auch die grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch weitere Indizien zu berücksichtigen; das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 3 NBauO steht einer Auslegung anhand von außerhalb der Genehmigung liegenden Umständen nicht entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Umstände ihrerseits schriftlich dokumentiert sind und wenn in der Genehmigung bzw. den genehmigten Bauvorlagen zumindest ein Bezug zu diesen hergestellt ist - vergleichbar der "Andeutungstheorie" bei der Auslegung von Testamenten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.02.2014 - 1 LB 189/11 -, BauR 2014, 1131, juris Rn. 20; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 23/25 -, NVwZ-RR 2026, 658, juris Rn. 16 m.w.N.). Bei der Auslegung ist zudem davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde keine Baugenehmigung ohne Regelung der zulässigen Nutzung erlassen wollte. Abgesehen von bestimmten Einschränkungen - etwa bei Konkurrenz paralleler Genehmigungsverfahren - ist die beabsichtigte Nutzung regelmäßig notwendiger Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 ME 226/11 -, DVBl. 2012, 371, juris Rn. 23, m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund sind die Baugenehmigungen dahin zu verstehen, dass bereits mit der Bezeichnung des Vorhabens eine Regelung über die zugelassene Nutzung getroffen wurde. In dieser Bezeichnung finden sich in Baugenehmigungen regelmäßig Angaben zur Nutzung. "Haus K. ' ,Erneuerung des Mitteltraktes" ist nicht nur ein Name für das Gebäude, sondern bezeichnet zugleich das darin geführte Unternehmen. Die Angabe verweist erkennbar auf die in dem Bauantrag der Bauherren vorausgesetzte Nutzungsart. Damit ist in der Baugenehmigung selbst eine - auslegungsbedürftige - Regelung bezüglich der Nutzung getroffen. Die Betriebsbeschreibung trägt den Grünstempel "Hat vorgelegen!". Ob sie durch den Vermerk im Genehmigungsbescheid, Bestandteile und Anlagen des Bescheides seien Bauunterlagen mit Prüf-/Sichtvermerk vom 1. Juli 1993, selbst Teil der Regelung des Verwaltungsakts geworden ist, kann offen bleiben. Jedenfalls kann sie zur Auslegung des Begriffs "Haus K." in der Vorhabenbezeichnung herangezogen werden und verleiht ihm bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont den oben zitierten Inhalt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Baubehörde intern selbstverständlich davon ausgegangen wurde, dass es sich um ein dort seit 1986 untergebrachtes Behindertenwohnheim handelte (Vermerk über die bauplanungsrechtliche Prüfung vom 31. März 1993).

Der weitere Inhalt der Baugenehmigungen stützt diese Auslegung. Einige der Nebenbestimmungen und Hinweise sind auf die Nutzung als Behindertenwohnheim ausgerichtet. So wird eine Teeküche für die Bewohner vorgeschrieben. Funktions- und Zubehörräume müssen in angemessener Größe vorhanden sein; hierzu ist die Heimmindestbauverordnung zu beachten. Für den Zugang zum Café ist zu gewährleisten, dass der eigentliche Wohnheimbereich von Unbefugten nicht betreten werden kann und Störungen bzw. Belästigungen unterbleiben.

Soweit die Beigeladene behauptet, der tatsächliche Zustand weiche von der Baugenehmigung ab, genügt zur Substantiierung nicht, dass allgemein eine Diskrepanz zwischen Fotos, die eine genaue räumliche Zuordnung nicht zulassen, und einer Bauunterlage in der ursprünglichen Fassung der Baugenehmigung in den Raum gestellt wird. Die Bauaufsichtsbehörde hat zudem durch Rohbauabnahmeschein vom 4. Mai 1995 mitgeteilt, dass sich keine Mängel ergeben hätten. In dem Schlussabnahmeschein vom 12. September 2002 wurde nur eine fehlende Sicherheitsbeleuchtung gerügt.

Die genehmigte bauliche Nutzung wird auch nach dem Vortrag der Klägerin zu den für die Bewohner erbrachten Pflegeleistungen nicht überschritten. Die Erbringung von Pflegeleistungen, auch in erheblichem Umfang, ist zwanglos mit der beschriebenen Nutzung vereinbar. Es versteht sich von selbst, dass es Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung gibt, die in Bezug auf ihre eigene Versorgung und Gesunderhaltung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, so dass der Betrieb eines Heims für diesen Personenkreis regelmäßig in einem gewissen, vom jeweiligen Bewohnerkreis abhängigen Umfang mit der Erbringung pflegerischer Hilfe einhergehen wird. Wenn von 23 Bewohnern eine den Pflegegrad 5, vier den Pflegegrad 3, neun den Pflegegrad 2 und drei den Pflegegrad 1 haben und dementsprechend gepflegt werden, wird der Rahmen der genehmigten baulichen Nutzung nicht überschritten.

Der Schutzwürdigkeit steht es nicht entgegen, dass eine Baugenehmigung mit der beschriebenen Nutzungsart nur für den Mitteltrakt vorliegt. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Nutzung als Behindertenwohnheim mit Wirkung für die gesamte bauliche Anlage genehmigt wurde (vgl. Vermerk des Landkreis S. -Stadt vom 31. März 2023). Die Nutzung des Mitteltrakts zu diesem Zweck ist aber baurechtsgemäß. Jedenfalls in diesem Umfang besteht eine immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit.

bb) Der Betrieb des Heims steht nicht im Widerspruch zu heimrechtlichen Vorschriften. Er ist nicht formell illegal, denn das (Bundes-)HeimG ist gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG für Niedersachsen durch das NuWG ersetzt worden und das NuWG sieht kein Genehmigungserfordernis vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er materiell illegal sein könnte, insbesondere, dass es unzulässig sein könnte, in einem der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen dienenden Heim auch, ggf. in größerem Umfang, Pflegeleistungen zu erbringen, vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 NuWG. Soweit die Beigeladene meint, es würden Anzeigepflichten verletzt, hat eine etwaige Verletzung solcher Plichten nicht aus sich heraus die Rechtswidrigkeit des Betriebs zur Folge. Das ist erst der Fall, wenn eine Untersagung nach § 13 NuWG erfolgt ist. Die Annahme, es würden Anzeigepflichten verletzt, wird von der Beigeladenen aber auch vollständig ins Blaue hinein aufgestellt.

cc) Soweit die Beigeladene vorträgt, die Klägerin sei sozialrechtlich nicht als Pflegeeinrichtung anerkannt, argumentiert sie nur, der gegenteilige Vortrag der Klägerin treffe nicht zu. Selbst wenn aber Voraussetzungen von Vorschriften des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechts nicht erfüllt würden, ergäbe sich daraus nicht, dass der Betrieb des Heims im Widerspruch zur Rechtsordnung stünde und deswegen immissionsschutzrechtlich nicht schutzwürdig wäre.

c) Von dem Vorhaben gehen keine den Betrieb der Klägerin betreffenden schädlichen Umwelteinwirkungen aus.

aa) Unter dem Blickwinkel des § 22 BImSchG zu prüfen sind Lärm und Erschütterungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Diese Umwelteinwirkungen werden in § 3 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich erwähnt.

Die Umgestaltung des Landschaftsbildes, der Anblick der Abraumhalden und das Stattfinden von Lkw-Verkehr auf der Straße A-Straße als solcher, also soweit es nicht um Geräuschimmissionen geht, fallen nicht unter die genannte Vorschrift. Keine Immissionen sind immaterielle bzw. ideelle Einwirkungen, die (allein) das Ansehen bzw. die Wertschätzung beeinträchtigen. Einwirkungen, die zwar durch die Existenz der Anlage bedingt sind, jedoch auf nichtphysischen Phänomenen beruhen, werden nicht erfasst, etwa Störungen des Landschaftsbilds oder der Rückgang von Geschäftsumsätzen (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 BImSchG Rn. 11a). Bei den aufgezählten Auswirkungen des Vorhabens handelt es sich nicht um physische Vorgänge. Ihre Einwirkung wird psychisch vermittelt.

bb) Die Geräuschimmissionen stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Abzustellen ist insoweit auf die TA Lärm, deren Anforderungen eingehalten werden.

Bei der Beurteilung von Lärm kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu. Allerdings gilt diese Verwaltungsvorschrift gemäß ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. e nicht direkt für Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen. Sie ist aber auf Tagebaue unter Berücksichtigung der bergbaurechtlichen Besonderheiten entsprechend anzuwenden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2006 - 8 CS 06.2728 -, juris Rn. 6; vom 24.01.2023 - 8 ZB 22.1783 -, ZfB 2023, 121, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 A 514/10 -, ZfB 2011, 243, juris Rn. 12).

(1) Die Prüfung im Regelfall nach Nr. 3.2.1 TA Lärm führt nicht zu dem Ergebnis, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind.

Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Haus K. liegt im Außenbereich. Hier kann in der Regel nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) gefordert werden (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, Nr. 6 TA Lärm Rn. 15; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 12 LA 105/11 -, ZNER 2012, 441, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 150; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 65), welche tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen. Auf diese Immissionsrichtwerte wäre selbst dann abzustellen, wenn die Nutzung als Behindertenwohnheim gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein sollte. Selbst wenn es sich so verhielte, käme deswegen die Anwendung von für Wohngebiete geltenden oder sonst strengeren Immissionsrichtwerten nicht in Betracht, weil diese dem Charakter des Gebiets in seiner Gesamtheit nicht Rechnung trügen, sondern andere, ebenfalls privilegierte Außenbereichsnutzungen faktisch ausschlössen.

(a) Die in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten geltenden Richtwerte aus Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm - tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) - sind nicht anzuwenden. Das Haus K. ist keine Pflegeanstalt im Sinne dieser Bestimmung.

Die Vorschrift bezweckt den Schutz des besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnisses von in Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten untergebrachten Patienten und Pflegebedürftigen. Für die Annahme einer Pflegeanstalt sind ein Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung in der Pflege pflegebedürftiger Personen (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 SGB XI), ein insoweit bestehender stationärer Charakter und eine gewisse Größe, wie sie dem Begriff der Anstalt zugrunde liegt, zu fordern. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich um eine Einrichtung mit einem gewissen Gewicht handelt. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm gilt insoweit nicht gebiets-, sondern objekt- bzw. einrichtungsbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2026 - 7 C 2.25 -, juris Rn. 11, 14, 19).

Bei der Bestimmung der erforderlichen Größe, um dem Anstaltsbegriff zu unterfallen, ist zu berücksichtigen, dass es kranke, alte und sonst pflegebedürftige Menschen gibt, denen kein spezielles Schutzregime zuteil wird, weil sie in das gewöhnliche Wohnumfeld integriert sind, und bei denen der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, dass besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und sonstige persönliche Eigenheiten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Immissionsbelastung (im Sinne eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes) außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 325; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 84). Vor diesem Hintergrund kann nicht jede kleinere Einrichtung, die Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten (subjektiven) Empfindlichkeiten gegenüber Lärm betreut und diesen ggf. Pflegedienste leistet, das Maß der rechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf die Anforderungen der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm heraufsetzen. Vielmehr soll der hohe Schutzanspruch für "Pflegeanstalten" nur solchen Einrichtungen zugutekommen, die bestimmungsgemäß vorwiegend pflegebedürftige bzw. kranke Menschen und außerdem diese in gewisser Zahl aufnehmen und betreuen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23 -, NuR 2025, 489, juris Rn. 62). Auch wenn eine feste Zahl von Pflegeplätzen nicht festzulegen sein dürfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 86), können als Anhaltspunkte dienen, dass Krankenhäuser und Pflegeanstalten regelmäßig auf derselben Fläche eine größere Zahl von Menschen als z.B. in großen Mehrfamilienhäusern beherbergen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 43) und dass sich im Bundesdurchschnitt eine Größe von rund 60 Pflegeplätzen pro Pflegeheim (vgl. zu 2021 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 71; zu 2023 https://www.gbebund.de/gbe/isgbe.information?p_uid=gast&p_aid=78836247&p_sprache=D&p_thema_id=9 208&p_thema_id2=14501&p_thema_id3=15352&p_thema_id4=18159) errechnen lässt.

Im Übrigen kann vom Wortsinn nur dann von einer "Pflegeanstalt" gesprochen werden, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird. Eine Pflegeanstalt i.S. von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g der TA Lärm liegt mithin nicht vor, wenn nicht der Pflegecharakter überwiegt, sondern die Einrichtung in erster Linie der (zeitweisen) Betreuung von Menschen dient (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23 -, NuR 2025, 489, juris Rn. 62; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2023 - 1 C 10345/21.OVG -, ZNER 2023, 331, juris Rn. 141) bzw. bloß im Einzelfall tatsächlich oder begleitend Pflege stattfindet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 54). Als Kriterien kommen u.a. in Betracht die Selbstdarstellung und die Konzeption der Einrichtung, die Art und Weise der Betreuung, die Zusammensetzung des Fachpersonals und die baulichen und technischen Gegebenheiten (vgl. Maus, Immissionsschutz 2010, 30, 31 m.w.N.).

Im Haus K. tritt die Pflege eines Teils der Bewohner hinter den Wohn- und allgemeinen Betreuungszweck zurück; sie erfolgt lediglich begleitend zur Eingliederungshilfe, auf der der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Nach dem Konzept des Hauses K. ist die Betreuungskonzeption darauf ausgerichtet, Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Im Vordergrund steht eine mehrdimensionale Betreuungsform, die sich aus den Schwerpunkten Wohnen, Arbeiten und soziale Integration zusammensetzt. Zu den Einzelmaßnahmen gehören eine lebenspraktische Förderung, die Integration in die Hausgemeinschaft, das Vorhandensein einer Bewohnervertretung, Integrationsmaßnahmen in das soziale Umfeld der Einrichtung und die Förderung der Selbstversorgung. Über pflegerische Maßnahmen trifft das Konzept keine Aussage. § 11 des Wohn- und Betreuungsvertrages schreibt fest, dass der Unternehmer ausschließlich einfachste grundpflegerische Maßnahmen erbringt, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und die als Bestandteil der Förderung eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen sind. Nach § 21 erbringt der Unternehmer keine ärztlich verordneten Leistungen der qualifizierten Behandlungspflege, gleichgültig, ob diese im engen Zusammenhang mit den Leistungen der Grundpflege stehen. Aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Leistung "Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung im Erwerbs- und Seniorenalter" vom 26. April 2011 ergibt sich, dass Leistungen der Grundpflege als Hilfen zur Basisversorgung erbracht werden und dass auch die Möglichkeit besteht, dass speziellen pflegerischen Erfordernissen Rechnung getragen werden muss. Ziel der Leistung ist jedoch die Eingliederung von Menschen mit geistigen Behinderungen in die Gesellschaft, derentwegen auch Hilfen zur alltäglichen Lebensführung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben, zur Kommunikation, zur emotionalen und psychischen Entwicklung sowie zur Gesundheitsförderung und -erhaltung im Übrigen erbracht werden. In diesen Zusammenhang gestellt, erfolgt die Pflege nur "bei Gelegenheit" der Eingliederungshilfe und bildet nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit. Einen noch geringeren bzw. gar keinen Anteil haben Leistungen der Pflege im Rahmen der beiden anderen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen vom 26. April 2011.

Die Baugenehmigungen für die Erneuerung des Mitteltraktes des Hauses K. vom 7. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 stützen dieses Ergebnis. Wie ausgeführt, wird von ihnen zwar eine bauliche Nutzung umfasst, in deren Rahmen auch Pflegeleistungen erbracht werden. Aus der Betriebsbeschreibung mit dem Inhalt "privates Wohnheim für seelischgeistig Behinderte, die an 5 Wochentagen in der Behindertenwerkstatt A-Stadt arbeiten" ergibt sich aber, dass bei der Genehmigungserteilung nicht vorgesehen war, dass die Erbringung von Pflegeleistungen den Schwerpunkt der Nutzung bilden würde.

Das Haus K. weist zudem nicht die für eine Einordnung als Pflegeanstalt i.S.d. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm erforderliche Größe auf. Pflegeleistungen wurden im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses für 17 Bewohner erbracht. Diese Anzahl bleibt sowohl hinter der Zahl der Bewohner eines größeren Mehrfamilienhauses als auch deutlich hinter der durchschnittlichen Größe von Pflegeheimen zurück. Sie liegt in einer Größenordnung, die in einer Wohnbebauung noch keine auffällige Häufung von pflegebedürftigen Personen im Vergleich zum Wohnumfeld bedeuten würde. Auf die Grundfläche des Betriebsgeländes und den für die Tierhaltung zur Verfügung stehenden Raum kommt es nicht an.

(b) Die Immissionsrichtwerte werden im allein stattfindenden Tagesbetrieb eingehalten.

Das gilt zunächst für den Langzeit-Mittelungspegel. Dieser beträgt für den Nachweisort am Haus K. je nach Betriebsphase zwischen 40,3 und 44,2 dB(A) und bleibt deutlich unter dem entsprechend heranzuziehenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A). Das ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose der T. vom 18. März 2009. Methodische Einwände gegen das Gutachten wurden im Klageverfahren nicht erhoben.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm). Dieser Richtwert wird durch den Spitzenpegel von ca. 77 dB(A) bei Sprengungen eingehalten. Auch das ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose der T. vom 18. März 2009.

Aufgrund der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) wurde zu Recht von einer detaillierten Betrachtung der Vorbelastung abgesehen (Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm).

(2) Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm hat nicht zu erfolgen.

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach dieser Vorschrift ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt.

Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Insbesondere begründet die besondere Empfindlichkeit eines Teils der Bewohner, die die Klägerin aufgrund der bei diesen vorliegenden Gesundheitsstörungen behauptet, keinen nach Nr. 3.2.2 TA Lärm zu berücksichtigenden Umstand.

Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Sonderfallprüfung nur der Berücksichtigung von Umständen diente, die trotz fehlender Zulassungsfähigkeit aufgrund der Regelprüfung gleichwohl zur Zulassung der Anlage führen können. Zwar führt Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm nur derartige Umstände als Regelbeispiele auf. Die gesetzliche Regelung, wonach die Genehmigung einer Anlage nur zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch sie nicht hervorgerufen werden können, lässt es aber nicht zu, rechtlich erhebliche, gegen die Zulassung sprechende Umstände, die in der Regelfallprüfung nicht berücksichtigt werden konnten, im Ergebnis außer Betracht zu lassen (vgl. Feldhaus/Tegeder/Schenk in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: September 2025, B 3.6 Nr. 3 6. BImSchVwV (TA Lärm) Rn. 56; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, Nr. 3 TA Lärm Rn. 34).

Jedoch ist die besondere Empfindlichkeit eines Teils der Bewohner für die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, aus Rechtsgründen unerheblich und deswegen kein besonderer Umstand i.S.d. Nr. 3.2.2 TA Lärm.

Anzulegen ist der differenziertobjektive Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, NVwZ 2011, 676, juris Rn. 27). Nicht maßgeblich sind demgegenüber individuelle Überempfindlichkeiten einzelner Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 - 7 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886, juris Rn. 14). Das gilt entgegen dem Klagevorbringen auch dann, wenn die Gefahrenprognose sich auf Gesundheitsschäden bezieht (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 47; vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, NuR 2015, 123, juris Rn. 37; OVG B-Stadt, Urteil vom 05.10.1990 - 2 B 15.88 -, juris Rn. 31; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 3 BImSchG Rn. 49).

Für das Ausmaß des Schutzes kommt es somit entscheidend darauf an, ob Immissionen, die die Gesundheit durchschnittlich empfindlicher Menschen nicht gefährden, eine Gesundheitsgefährdung für eine bestimmbare Gruppe zur Folge haben oder eine Betroffenheit bei (einer Ansammlung von) einzelnen Personen aufgrund individueller Überempfindlichkeiten gegeben ist. Zur Bestimmung einer Gruppe kann die Art des Gebiets heranzuziehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, NVwZ 2011, 676, juris Rn. 27). Die Abgrenzung muss regelmäßig auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 A 12014/92 -, UPR 1994, 273, juris Rn. 37). Sie kann nicht allgemein, sondern muss bezogen auf eine bestimmte Immissionsart erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.1998 - 10 S 3242/96 -, NVwZ 1999, 85, juris Rn. 26). Gruppen sind in Bezug auf ihre besondere Empfindlichkeit typisierbar, die Überempfindlichkeiten einzelner Personen sind besonders und atypisch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, NuR 2015, 123, juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund gibt die Aufzählung "Kinder, Alte und Kranke" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, juris Rn. 47; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 57) nur an, in welcher Richtung die Konkretisierung einer besonders zu schützenden Bevölkerungsgruppe erfolgen kann, ersetzt die genaue Typisierung in Bezug auf eine Immissionsart, bei fehlender Allgemeinkundigkeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber nicht.

Als Gruppe können wohl Menschen mit geistigen bzw. seelischen Behinderungen betrachtet werden. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Personenmehrheiten in Bezug auf Lärm oder Erschütterungen einheitlich als überdurchschnittlich empfindlich anzusehen sein könnten. Die Bewohner des Hauses K. oder Teile derselben sind schon nicht als innerhalb der Wohnbevölkerung abgrenzbare Gruppe anzusprechen. Jedenfalls sind sie nicht in Bezug auf ihre besondere Empfindlichkeit typisierbar. Vielmehr sind sie zu behandeln wie im gewöhnlichen Wohnumfeld lebende einzelne Personen mit individuellen - und individuell verschiedenen - Überempfindlichkeiten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 325). Ob und welche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Lärm und Erschütterungen zu prognostizieren sind, hängt nach den im Rahmen des Beteiligtenvorbringens vorgelegten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen von der jeweiligen Diagnose und der Ausprägung und Schwere im Einzelfall ab.

Die Vielfalt der Diagnosen und Schweregrade und der daraus resultierenden Empfindlichkeiten ergibt sich besonders deutlich aus der Anonymisierten Bewohnerliste des Arztes Herr Q.. Das Spektrum der Intelligenzminderungen reicht von leicht mit nur minimalen Verhaltensauffälligkeiten bis schwer mit schizophrenem Residuum. Bei den Bewohnern, bei denen die Diagnose Schizophrenie vergeben wurde, erfolgen stets Erläuterungen zur Ausprägung. Weiter kommen Autismus und verschiedene andere Diagnosen vor, die zum Teil in individueller Weise bei einzelnen Bewohnern gebündelt sind. Seine unter "Symptome/Verhaltensauffälligkeiten/Erfordernis" wiedergegebenen Anmerkungen lassen eine jeweils individuelle, nicht auf die Gruppe verallgemeinerungsfähige Prognose in Bezug auf die Auswirkungen des Tagebaus erkennen, die zudem mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit erwartet wird. Zu einem Großteil der Bewohner macht der Arzt keine Anmerkung, so dass nicht zu erkennen ist, dass er deren Gesundheit als gefährdet ansähe. Bei einer Patientin werde die Abbaumaßnahme ein hohes Gesundheitsrisiko darstellen und die seinerzeit bevorstehende Elektrokonvulsionstherapie-Behandlung gefährden. Eine Patientin gehöre zu den vulnerablen chronisch psychisch gefährdeten kranken Personen. Bei einer Patientin werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychiatrischen Dekompensation kommen. Bei einer zur Zeit relativ stabilisierten Patientin würden motorische Stereotypien und Zwangsrituale der Signalgeber sein, sofern es zu den Beeinträchtigungen komme. Eine Patientin reagiere auf kleinste Veränderungen und Störungen mit Autoaggressionen und brauche viel Ruhe und Kontinuität. Es bestehe ein hoher Gefährdungsgrad. Bei zwei Patienten wird deren individuelle Situation näher beschrieben, zu Auswirkungen von Immissionen finden sich keine ausdrücklichen Angaben. Der Psychiater Herr P. stellt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2007 Unterschiede zwischen den Bewohnern dar, wenn er die Einstufung nach Hilfebedarfsgruppen beschreibt. Das gilt insbesondere auch für die Betroffenen mit psychischen Erkrankungen, für die unterschiedliche Hilfebedarfe nach dem Schlichthorster Modell festgestellt worden sind. 13 Bewohner seien werkstattfähig, zehn nicht. Die Bewohner litten überwiegend an Psychosen, es gebe auch andere psychische Erkrankungen, als Beispiel wird eine an Autismus leidende Patientin erwähnt. Dipl.-Psych. Dr. N. gibt in der psychologischen Stellungnahme vom 30. Juni 2007 an einigen Stellen zu erkennen, dass es auf die Konstitution der Einzelperson ankommt, wenn er von starken Schreckreaktionen bei einzelnen Bewohnern spricht, Aussagen nur zu Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis macht oder ausführt, dass manche der Bewohner die Notwendigkeit des Gipstagebaus nicht verstehen würden.

Keine der Unterlagen enthält Gründe dafür, dass eine typisierbare Gruppe vorliegen könnte. Soweit pauschalierende Formulierungen verwendet werden, erfolgt dies, ohne darzulegen, warum die darin liegende Verallgemeinerung inhaltlich geboten sein könnte. Der Sprachgebrauch dient vielmehr der gedrungenen Darstellung des Sachverhalts. Neben pauschalierenden gibt es auch differenzierende Formulierungen.

Zum Beispiel benutzt Dr. N. in der psychologischen Stellungnahme vom 30. Juni 2007 die Wendung "Menschen mit Behinderungen". Dass die Ausführungen sich nicht wirklich auf diese sehr große Gruppe beziehen sollen, liegt auf der Hand. An anderer Stelle wird von starken Schreckreaktionen bei "einzelnen" Bewohnern gesprochen, es werden Aussagen nur zu Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gemacht und es wird ausgeführt, dass "manche" der Bewohner die Notwendigkeit des Gipstagebaus nicht verstehen würden. Nichts anderes gilt für die Darstellung von zwei Gruppen, aus denen der Bewohnerkreis nach der Stellungnahme des Psychiaters Dr. O. vom 10. Juli 2007 "überwiegend" bestehe, nämlich Menschen mit chronischen Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Intelligenzminderungen unterschiedlicher Genese. Auch zusammenfassende Ausführungen in den Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 26. November 2000, des Herrn P. vom 10. Juli 2007 und des Herrn Q. vom 31. Mai 2000 ergeben keine Anhaltspunkte für eine Typisierbarkeit im Hinblick auf die hier zu betrachtenden Immissionsarten. Die amtsärztliche Stellungnahme des Landkreises S. -Stadt vom 23. November 2015 verwendet zwar selbst pauschalierende Formulierungen, kritisiert aber an der Stellungnahme des Dr. L. gerade, dass diesem die Details zu den Erkrankungen nicht vorgelegen hätten.

Die Stellungnahmen des Dr. R. vom 22. und 28. November 2022 beziehen sich auf zwei einzelne Patientinnen und ergeben für die Frage einer typisierbaren Gruppe nichts. In den Stellungnahmen des Dr. L. vom 23. September 2015 und vom 12. April 2016 wird eine Betrachtung als besondere Gruppe schon nicht in Erwägung gezogen, weil der Arzt der Auffassung ist, die Bewohner seien denselben zumutbaren Anforderungen ausgesetzt wie die "Normalbevölkerung".

(3) Auch auf anderer rechtlicher Grundlage hat keine abweichende Beurteilung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, zu erfolgen.

Selbst wenn, wie es die Klägerin vertritt, Raum dafür sein sollte, bereits im Rahmen der Regelfallprüfung einen von der TA Lärm abweichenden, eigenständigen Richtwert für das Haus K. zu bilden, bestünde dazu aus den unter (2) erörterten Gründen keine Veranlassung.

Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm ist auch nicht analog anzuwenden. In Bezug auf Einrichtungen wie das Haus K. enthält die TA Lärm jedenfalls keine Regelungslücke. Der Vorschriftengeber hat erkannt, dass es Gebiete und Einrichtungen gibt, derentwegen einem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis von Patienten und Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 205/21 -, BauR 2025, 782, juris Rn. 67). Zugleich bedarf es der Abgrenzung von Flächen und Gebäuden, wo individuell empfindliche Personen leben, die zur allgemeinen Wohnbevölkerung zu rechnen sind. Diese Abgrenzung ist durch die Fassung der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm erfolgt, die ausdrücklich Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten privilegiert. Objekte, die wegen einer geringen Größe nicht als Anstalt angesehen werden können und nicht in einem zu ihrem Schutz ausgewiesenen Gebiet liegen, sind nach der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nicht in gesteigertem Maße zu schützen. Für derartige Objekte eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen, ist deswegen nicht angängig. Eine analoge Anwendung auf das Haus K., das nicht nur wegen eines fehlenden Schwerpunktes bei der Pflege, sondern auch wegen einer zu geringen Größe nicht als Pflegeanstalt qualifiziert werden kann (s.o. (1)), scheidet damit aus. Darin liegt entgegen dem Klagevorbringen keine Ungleichbehandlung gegenüber Altenwohn- und -pflegeheimen, für die dieselben Maßstäbe gelten und bei denen bei gleicher Größe Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm ebenfalls nicht zur Anwendung kommt.

Es besteht auch kein Grund, eine von der TA Lärm gelöste, frei abwägende Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen. Insbesondere verstößt das in Anwendung der TA Lärm gefundene Ergebnis nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist entgegen dem Klagevorbringen nicht darauf abzustellen, dass - vermeintlich - gesunde Menschen aufgrund ihrer größeren Lärmtoleranz trotz Ansiedelung eines Gipsabbaus weiterhin im Außenbereich wohnen und gut leben könnten, während chronisch psychisch Kranke und geistig Behinderte wie die Bewohner des Hauses K. hierdurch zum Wegzug oder zur Inkaufnahme einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen und geistigen Zustandes gezwungen würden. Bezugspunkt der Prüfung ist vielmehr das Maß an Schutz vor Immissionen, das durch das Immissionsschutzrecht gewährt wird. Dieses schützt Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und andere Personen in gleicher Weise und damit benachteiligungsfrei. Insbesondere werden die Bewohner des Hauses K. nicht deshalb nicht als typisierbare Bevölkerungsgruppe angesehen, weil Menschen mit (bestimmten) Behinderungen eine solche Bevölkerungsgruppe von Rechts wegen nicht bilden könnten, sondern weil nach den tatsächlichen Umständen des Falles auch die jeweilige Behinderung der Bewohner kein in Bezug auf die Empfindlichkeit gegenüber Lärm und Erschütterungen verbindendes Merkmal darstellt, sondern die Auswirkungen für jeden Einzelfall individuell betrachtet werden müssen. Eine Ausdehnung des Schutzes in der Weise, dass bei ihnen anders als bei Menschen ohne Behinderung auf individuelle Empfindlichkeiten der Einzelpersonen abgestellt werden müsste, fordert das Benachteiligungsverbot nicht.

Im Übrigen konkretisiert die TA Lärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten - bzw. nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g bestimmten Einrichtungen - entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt dieses normkonkretisierende Regelungskonzept hierbei (nur) insoweit Raum, als die TA Lärm selbst insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2026 - 7 C 2.25 -, juris Rn. 26). Auch deshalb ist für eine Analogie kein Raum, nachdem die Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung verneint wurde.

Aus den Ausführungen unter (1) bis (3) folgt zugleich, dass es mit der Betrachtung nach der TA Lärm einschließlich der danach maßgeblichen Immissionsorte sein Bewenden hat. Auf die Außenflächen ist nicht gesondert einzugehen.

cc) Die von den Sprengungen ausgelösten Erschütterungen sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Bei Einhaltung der in der DIN 4150 Teil 2 empfohlenen Anforderungen und Anhaltswerte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche durch Erschütterungen verursachte Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (vgl. Urteil des Senats vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, ZUR 2021, 176, juris Rn. 180 m.w.N.). Werden diese Werte überschritten, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass Beeinträchtigungen durch Erschütterungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist jedoch letztlich eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Das Sprenggutachten der U. vom 14. Juli 2003 kommt zu dem Ergebnis, dass Gewinnungssprengungen über und unter Tage unter einer Annäherung an das Haus K. bis auf 250 m nach den betrachteten Vorschriften, darunter die DIN 4150 Teil 2, durchgeführt werden können. Die Klägerin macht nicht substantiiert geltend, dass die sachverständige Einschätzung methodisch fehlerhaft wäre oder dass für die Zumutbarkeit erhebliche Gesichtspunkte eine andere Gesamtbeurteilung erforderten. Vorgetragen wird nur die besondere Empfindlichkeit der Bewohner des Hauses K., die aber, wie oben bb)(2) ausgeführt, immissionsschutzrechtlich unbeachtlich ist.

3. Aus § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 25 Abs. 2 BImSchG folgt nichts anderes.

Dabei kann offen bleiben, ob sich aus § 25 Abs. 2 BImSchG ein nach § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigendes öffentliches Interesse ergeben kann. Dagegen könnte sprechen, dass in der Literatur erwogen wird, § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG als Spezialregelung für bergbauliche Vorhaben anzusehen (vgl. Piens in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 219).

Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht erfüllt. Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll nach dieser Vorschrift die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Wie oben 2. ausgeführt, stellen die von dem geplanten Gipsabbau ausgehenden Immissionen für die Bewohner des Hauses K. keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Insbesondere ist der im Rahmen des § 25 Abs. 2 BImSchG anzulegende Maßstab für die Empfindlichkeit der den Immissionen ausgesetzten Personen derselbe wie bei § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2018 - 8 B 594/18 -, BauR 2018, 1710, juris Rn. 18; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 25 Rn. 27).

4. § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Es kann offen bleiben, ob die Berufung auf dieses Recht aus Gründen der Grundrechtskonkurrenz ausscheidet (a)). Für den Betrieb der Klägerin bietet das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb keinen Schutz gegen die Auswirkungen des Rohstoffabbaus im Vorhabengebiet, weil dieser von vornherein mit dem rechtlich begründeten Risiko belastet war, dass in der Nachbarschaft der Gipsabbau verwirklicht werden würde (b)). Soweit die Klägerin sich gegen die Umgestaltung des Landschaftsbildes und eine Änderung der Verkehrsverhältnisse wendet, handelt es sich von vornherein nicht um Eingriffe in das Recht am Gewerbebetrieb (c)). Auch im Übrigen wird in dieses Recht nicht eingegriffen, weil die Beeinträchtigung über den behaupteten Verlust des Kundenstamms vermittelt wird, der von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt wird (d)), und es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlt (e)). Soweit die genannten Gründe reichen, tragen sie die Verneinung einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb jeweils selbständig.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber Vorhabenzulassungen entgegengehalten, Art. 14 GG komme nicht zum Tragen, wenn eine wirtschaftliche Betätigung - wenngleich wie in dem dort zu beurteilenden Fall lediglich in Form einer bloßen künftigen Erwerbsmöglichkeit - als Erwerbsquelle im Vordergrund stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2026 - 9 A 9.25 -, juris Rn. 11). Es kann offen bleiben, ob das auch für die vorliegende Fallgestaltung gilt.

b) Das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb bietet keinen Schutz gegen Beeinträchtigungen aufgrund von Rohstoffabbau im Vorhabengebiet.

Der Umfang des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs lässt sich nicht abstrakt angeben. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Entscheidend ist daher, in welcher Weise die Rechtsordnung den rechtlichen Rahmen gesetzt hat, innerhalb dessen sich der jeweilige eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb erst entfalten kann. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert nämlich das Eigentum nur in seiner durch die Gesetze ausgeformten Gestalt. Die bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bestehende Rechtslage muss der Gewerbetreibende in Rechnung stellen; deren Verwirklichung gehört zu den potentiellen Einwirkungen, die den Betrieb der Klägerin nach der normativen Regelung, wie sie bei Betriebsaufnahme bestand, treffen kann. Die Position des Gewerbetreibenden ist mit dem sich aus der Möglichkeit der Verwirklichung einer bestehenden Rechtslage ergebenden Risiko belastet, die Realisierung dieses Risikos ist kein Eingriff in den Gewerbebetrieb in seiner rechtlich ausgeformten Substanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - VII C 34.77 -, BVerwGE 62, 224, juris Rn. 10 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2018 - 1 K 562/16 -, juris Rn. 68).

Aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Festsetzungen des Flächennutzungsplans ergab sich bereits bei Einrichtung des Gewerbebetriebs, dass in der Nähe ein gekennzeichneter Standort für die Gewinnung von Bodenschätzen und die damit verbundenen Abgrabungen vorgehalten wurde. Der Betrieb der Klägerin besteht seit 1991. Zu diesem Zeitpunkt war der Flächennutzungsplan mit Darstellungen zur Nutzung der Gemarkung J., Stadt A-Stadt, aus dem Jahr 1981 in Kraft. Darin war der Abbau von Bodenschätzen u.a. im jetzigen Vorhabengebiet bereits vorgesehen. Daran hat sich in der Neubekanntmachung aus dem Jahr 2004 nichts geändert. Es ist eine Fläche für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen.

Die Aufnahme des Gewerbebetriebs der Klägerin war von vornherein mit dem rechtlich begründeten Risiko belastet, dass in der Nachbarschaft der Gipsabbau verwirklicht werden würde. Mit der Aufnahme der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung verwirklicht sich dieses Risiko. Dagegen bietet das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb keinen Schutz.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Baugenehmigungen und den nach altem Recht erteilten heimrechtlichen Erlaubnissen. Diese haben die bauliche Nutzung und den Heimbetrieb ermöglicht. Sie enthielten hingegen keine Regelung des Inhalts, dass zukünftig keine Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs erfolgen, dass die Situation, in der er stattfindet, unverändert bleiben oder dass die im Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzung unterbleiben werde. Inwiefern im Außenbereich neben der genehmigten Nutzung konfligierende Nutzungen zugelassen werden, ist eine Frage des materiellen (hier: Fachplanungs-)Rechts. Die Baugenehmigung trifft dazu keine Aussage. Die heimrechtlichen Erlaubnisse bezogen sich nicht spezifisch auf die Aufnahme gerade solcher Bewohner, die auf Störungsfreiheit angewiesen sind, sondern lassen ebenso die Aufnahme von Bewohnern zu, die gegen Störungen unempfindlich sind. Bezüglich der Baugenehmigungen kommt hinzu, dass diese nicht an die Klägerin, sondern an die Grundstückseigentümer adressiert waren. Erst recht ist aus dem Bezug finanzieller Mittel der öffentlichen Hand nicht abzuleiten, dass die unbeeinträchtigte Führung des Gewerbebetriebs für die Zukunft zugesichert werde.

c) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nicht vor einer Umgestaltung des Landschaftsbildes einschließlich des Anblicks der Abraumhalden sowie einer Zunahme des Verkehrs auf der Straße A-Straße.

Der möglicherweise von Art. 14 GG gewährte Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erstreckt sich jedenfalls nicht auf tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Gewerbetreibender muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2007 - 4 A 2004.05 -, BVerwGE 129, 83, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240; Beschluss vom 07.05.2025 - 1 BvR 1507/23 -, BVerfGE 171, 366, juris Rn. 62,).

Um derartige tatsächliche Gegebenheiten handelt es sich bei dem Landschaftsbild in der Umgebung des Betriebssitzes und dem Umstand, dass auf der Zufahrtsstraße bislang wenig Kraftfahrzeugverkehr stattfand.

Der Verlust dieser Lagevorteile ist auch nicht deswegen als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen, weil ein Vertrauenstatbestand entstanden wäre, aufgrund dessen sich der Unternehmer auf das unveränderte Fortbestehen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - zumindest für eine gewisse Zeit - verlassen und einrichten durfte und auch hierauf verlassen und eingerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1990 - 4 B 21.90 -, juris Rn. 6). Wie oben b) ausgeführt, musste im Gegenteil die Klägerin bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit mit der Abgrabung und den damit einhergehenden Veränderungen im Landschaftsbild rechnen. Auch für ein Vertrauen darauf, dass die Verkehrsverhältnisse auf der Zufahrtsstraße unverändert bleiben würden, gab es keinen Anknüpfungspunkt.

d) Hinsichtlich aller durch die Klägerin befürchteten Einwirkungen gilt, dass eine Beendigung oder Unterbrechung der Heimbetreuung von Bewohnern als Verlust des Kundenstamms anzusehen ist und außerhalb des durch Art. 14 GG gewährten Schutzes liegt.

Art. 14 GG schützt nicht gegen den teilweisen Wegfall des Kundenstamms (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84, juris Rn. 105; vom 04.10.1991 - 1 BvR 314/90 -, NJW 1992, 1878, juris Rn. 2; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2007 - 12 A 2.05 -, ZUR 2007, 251, juris Rn. 70; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.05.2015 - 3 K 396/14 -, LKV 2015, 476, juris Rn. 20; vom 15.08.2018 - 3 L 2/18 -, juris Rn. 31; a.A. - z.T. nicht entscheidungstragend - BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - VII C 34.77 -, BVerwGE 62, 224, juris Rn. 10; vom 18.12.2002 - 8 C 3.02 -, juris Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2016 - 4 LB 9/15 -, DÖV 2017, 203, juris Rn. 63).

Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, BVerfGE 131, 66, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 4 C 9.17 -, BVerwGE 163, 294, Rn. 24). Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden von Art. 14 GG nicht erfasst (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 -, BVerfGE 164, 139, juris Rn. 92). Ihnen fehlt die für den Schutz der normgeprägten Eigentumsgarantie erforderliche rechtliche Verfestigung. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bleibt somit an Rechtspositionen gebunden; kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist das Vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 -, BVerfGE 162, 325, juris Rn. 74). Ebenfalls nicht geschützt ist eine rechtlich nicht gesicherte Erwartung auf Fortbestand eines Vertragsverhältnisses; zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition kann der Fortbestand des Rechts aus dem Vertrag sich ohne rechtliche Absicherung auch bei langer Dauer nicht verdichten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 193/90 -, BGHZ 117, 236, juris Rn. 7). Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240; Beschluss vom 07.05.2025 - 1 BvR 1507/23 -, BVerfGE 171, 366, juris Rn. 62, beide m.w.N.)

Was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kundenstamm bezeichnet wird, bezieht sich in rechtlicher Perspektive nur auf eine Situation, in der aufgrund psychologischer Bindungen nach in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträgen für die Zukunft rein tatsächlich zu erwarten ist, dass Vertragsverhältnisse fortbestehen oder neu begründet werden, woraus sich für den Gewerbetreibenden die Aussicht auf zukünftigen Erwerb ableitet. Dies mag von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als ausreichend schutzwürdig angesehen werden, um eine deliktsrechtliche Haftung zu begründen. Mit dem Begriff des Kundenstamms verbindet sich aber keine greifbare rechtliche Verfestigung, wie sie aus grundrechtlicher Perspektive zu fordern wäre, erst recht nicht dergestalt, dass von einer Rechtsposition gesprochen werden könnte. Das gilt trotz der langjährigen Dauer der Vertragsverhältnisse auch für Beziehungen wie diejenigen zwischen der Klägerin und ihren Bewohnern. Dauer und Intensität des Leistungsaustauschs schlagen nicht in eine aus einer Norm ableitbare rechtliche Qualität um.

Der zeitweise oder endgültige Verlust von Bewohnern betrifft den Kundenstamm der Klägerin. Die Bewohner wurden dem Haus K. nicht etwa zugewiesen, sondern haben sich dieses nach dem Klagevorbringen, ggf. durch ihren gesetzlichen Vertreter, ausgesucht. Sie stehen der Klägerin als Vertragspartner und Gläubiger und Schuldner von Leistungen gegenüber. Die Parteien schließen Wohn- und Betreuungsverträge, in denen sich die Bewohner zur Zahlung von Entgelten für die zu erbringenden, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen verpflichten. Hierdurch erzielt die Klägerin Einnahmen. Daran ändert die sozialrechtliche Einbindung des Rechtsverhältnisses nichts.

Dass die Bindung der Bewohner an die Klägerin enger ist als die Bindung der Kunden an den Gewerbebetrieb in anderen Branchen, führt entgegen dem Klagevorbringen nicht dazu, diese nicht als Kunden anzusehen oder Kunden gleichzusetzen. Die Einbindung der Bewohner in die Betriebsabläufe der Klägerin, das Wohnen und die Verpflegung in dem Heim, die personenbezogene Art und Weise der Leistungserbringung und deren Dauer machen die Bewohner entgegen dem Klagevorbringen nicht zu einem Teil des "betrieblichen Organismus". Diese Umstände kennzeichnen vielmehr lediglich die Leistungen, die die Klägerin ihren Kunden als Nutzern des Wohnheims erbringt. Auch die Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (§ 4 NuWG) machen diese nicht zu einem Bestandteil des Gewerbebetriebs. Zweck der Regelung ist, dass Bewohner von Wohn- und Betreuungseinrichtungen sich als Verbraucher oder Kunden verstehen und mitentscheiden können, wie das Leben in der jeweiligen Einrichtung ausgestaltet werden kann (Kempchen in: Dickmann, Heimrecht, 12. Aufl. 2025, Kap. 5 Rn. 1).

e) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur gegen unmittelbare bzw. betriebsbezogene Eingriffe. Die von der Klägerin befürchtete Einwirkung durch den Gipsabbau ist nicht betriebsbezogen.

Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein. Die bloße Kenntnis der "Streuwirkung" einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren Betriebe zu. Daher fehlt es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste (BAG, Urteil vom 25.08.2015 - 1 AZR 754/13 -, BAGE 152, 240, juris Rn. 37). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 145/23 -, BGHZ 241, 1, juris Rn. 73).

Die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung, eine Einwirkung auf das psychische Befinden von Bewohnern, so dass sich bei diesen Krankheiten verschlechtern, woraufhin sie das Haus K. vorübergehend oder dauerhaft verlassen, so dass es zu Mindereinnahmen und einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin komme, ist offensichtlich nicht intendiert. Ebenso fehlt es an einer auch nur objektiven Stoßrichtung gegen den Betrieb. Die Beigeladene geht ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit nach. Dabei entstehen Immissionen und verändert sich die Umgebung. Diese Folgen stellen sich nicht mit spezifischem Bezug zur Klägerin, sondern ungerichtet ein. Erst in Verbindung mit Faktoren, die weder dem Betrieb der Klägerin noch dem der Beigeladenen zuzurechnen sind, ergibt sich die von der Klägerin befürchtete Kausalkette. Für diese ist die gesundheitliche Konstitution der einzelnen Bewohner und deren jeweilige, von der Durchschnittsbevölkerung abweichende Empfindlichkeit ausschlaggebend. Hinzu kommen muss die Entscheidung, das Haus K. für einen erheblichen Zeitraum oder dauerhaft zu verlassen. Weiter ist erforderlich, dass der Einnahmeausfall nicht durch Aufnahme einer anderen, weniger empfindlichen Person kompensiert werden kann. Insgesamt stehen die Auswirkungen des Gipsabbaus in einem so wenig spezifischen Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen, die die Klägerin erwartet, dass eine Bezogenheit auf deren Betrieb nicht angenommen werden kann.

Würde man anders entscheiden, hätten die Bewohner die - behauptete - Beeinträchtigung ohne erfolgversprechenden Rechtsbehelf hinzunehmen, während die Klägerin sich unter Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen das Vorhaben zur Wehr setzen könnte. Auch dieser Gesichtspunkt steht der Annahme einer Betriebsbezogenheit entgegen. Denn die Bewohner können - wie in dem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 KS 35/22 ausgeführt wird - der Betriebsplanzulassung § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG nicht entgegenhalten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist eine Gefahrenprognose zu treffen. Diese Prognose ist am Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen zu orientieren. Dagegen kommt es auf individuelle gesundheitliche Bedingungen einzelner Dritter, derentwegen nur im Einzelfall, aber nicht typischerweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Raum steht, nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2009 - 11 A 456/06 -, ZfB 2009, 261, juris Rn. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.08.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287, juris Rn. 46; Urteil vom 21.04.2004 - 2 R 22/03 -, ZfB 2005, 207, juris Rn. 155 f.; Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, ZfB 2006, 175, juris Rn. 7; Frenz, NVwZ 2011, 86, 87 Fn. 18; vgl. auch Kühne, DVBl. 2010, 874, 881).

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die befürchteten Auswirkungen auf den Unternehmensertrag überhaupt substantiiert dargelegt worden sind. Die Ausführungen in der nicht mehr aktuellen Stellungnahme des Dr. L. vom 26. November 2000 genügen dazu wohl nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.