LSG Thüringen 10. Senat Urteil LS

Anspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG

Anspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zweck des Zuschusses - Bestandssicherung - laufendes Insolvenzverfahren bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Zweck der Zuschussgewährung nach dem SodEG war es, die sozialen Dienstleister vor den Auswirkungen der Corona-Krise zu schützen, um die Wiederaufnahme ihrer Dienstleistungen nach Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen sicherzustellen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung nach dem SodEG sind daher zu verneinen, wenn bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialdienstleisters eröffnet worden war. (Rn.22)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

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Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des E e.V. Dieser führte im Auftrag der Beklagten, von Jobcentern, der früheren Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (GFAW) sowie des Landes und Bundes Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Einstiegskurse und Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen durch. Nach Antrag am 19. November 2019 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 1. Januar 2020 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im vom Kläger erstellten Sachverständigengutachten von Dezember 2019 wurde als Ursachen der Krise die wirtschaftliche Entwicklung des Jahres 2018 genannt. Es sei für den schuldnerischen Geschäftsbetrieb eine eingeschränkt positive Fortführungsphase darstellbar. Die weitere Fortführung hänge insbesondere davon ab, ob die weitere Zusammenarbeit mit der GFAW gelinge, dies sei von einem tragfähigen Sanierungs- und Finanzierungskonzept abhängig. Die Geschäftstätigkeit wurde zunächst fortgeführt. Im Februar 2020 wurde seitens der GFAW mitgeteilt, dass wegen des Insolvenzverfahrens keine neuen Projekte bewilligt werden könnten. In dem Sachstandsbericht zur Gläubigerversammlung am 19. März 2020 wurde ausgeführt, eine langfristige Fortführung und der Erhalt der Arbeitsplätze ab Sommer 2020 stehe nur in Aussicht, wenn ein Investor für die Übernahme des Geschäftsbetriebes gefunden werde.

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Für April und Mai 2020 wurde Kurzarbeitergeld bezogen.

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Am 15. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SodEG ab dem 16. März 2020. Er gab eine „Erklärung über Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus-Krise gem. § 1 Abs. 1 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)“ ab. Dem Antrag beigefügt war eine Erklärung, mit der der Kläger die Einsatzmöglichkeiten des Personals sowie der Gebäude und Sachmittel des E e.V. einschließlich der rechtlichen Rahmenmöglichkeiten und der tatsächlichen Einsatzfähigkeit und -bereitschaft darstellte und die Richtigkeit der Angaben versicherte. Der Kläger beantragte auch bei weiteren Leistungsträgern, insbesondere Jobcentern, Leistungen nach dem SodEG. Im Rahmen der Antragstellung bei der Beklagten gab er an, im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 habe er Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.043,38 € erhalten. Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 lehnte die Beklagte, wie auch die anderen Leistungsträger, den Antrag ab. Wegen des bereits laufenden Insolvenzverfahrens sei keine Bestandssicherung mehr möglich. Der Kläger führte daraufhin den Geschäftsbetrieb nur noch bis zum 24. Juni 2020 fort, den Mitarbeitern wurde zum 30. September 2020 gekündigt. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung der Leistungen nach dem SodEG Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2020 zurückwies. Die Zuschüsse nach dem SodEG dienten dazu, die sozialen Dienstleister zu sichern, die aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt und dadurch in ihrem Bestand gefährdet seien. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des E e.V. hätten ihre Ursache jedoch nicht in Maßnahmen des IfSG. Der Zuschuss nach dem SodEG, der in Höhe von 1.164,74 € monatlich in Betracht komme, könne wegen des Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Bestandssicherung des Geschäftsbetriebes beitragen.

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Der Kläger hat Klage erhoben mit der Begründung, mit dem E e.V. seien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch öffentliche Träger Verträge über Bildungsmaßnahmen abgeschlossen und finanzielle Mittel zugewendet worden. Man habe sich in der Sanierungsphase befunden. Nur wegen der Coronakrise hätten die Maßnahmen nicht fortgeführt werden können, mit den beantragten Zuschüssen hingegen hätte die Sanierung fortgesetzt und der E e.V. gerettet werden können. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2022 abgewiesen. Der Bestand des E e.V. sei nicht durch die Pandemiesituation, sondern durch die bereits zuvor bestehende Überschuldung gefährdet gewesen. Es sei nicht Sinn und Zweck des SodEG, insolvente Unternehmen zu sanieren.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Dass lediglich solche Unternehmen durch das SodEG gefördert werden sollten, welche ausschließlich durch die Pandemielage gefährdet gewesen seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung. Bei Gewährung der Zuschüsse hätte eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden können. Zumindest hätte die Beklagte eine Prognoseentscheidung treffen müssen, ob mit den Leistungen eine Sanierung hätte durchgeführt werden können. Mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes habe er in dem Zeitraum ab April 2020 keine anderen Leistungen erhalten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Mai 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zuschuss nach dem SodEG zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe für die Monate April und Mai 2025 Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 23.545,18 € erhalten.

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Der Senat hat die Insolvenzakte des AG Erfurt beigezogen.

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Wegen des Sach- und Streitverhältnisses im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung gegen das ihm am 22. Juni 2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Mai 2022 insbesondere unter Wahrung der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 22. Juli 2022 eingelegt, § 66 Abs. 2 und 3 SGG.

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Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage ist zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG).

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, nach § 3 SodEG bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Bei dem Kläger handelt es sich zwar um einen sozialen Dienstleister im Sinne des § 2 Satz 1 SodEG, der durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt ist und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch – der Beklagten – steht (vgl. § 2 Satz 2 SodEG). Der Kläger hat auch den nach § 1 Satz 1 SodEG erforderlichen Antrag am 15. April 2020 bei der Beklagten gestellt und mit der Antragstellung die Erklärung abgegeben, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkgen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind (§ 1 Satz 1 SodEG). Die Einsatzerklärung enthält hinreichend konkret (vgl. hierzu Schlegel in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, Gesundheit und Soziales, § 16 Rn. 24) die Angaben zu Art und Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten i. S. v. § 1 Satz 2 SodEG, dabei hat der Kläger die Einsatzmöglichkeiten seines Personals sowie seiner Sachmittel einschließlich der rechtlichen Rahmenmöglichkeiten und die tatsächliche Einsatzfähigkeit und –bereitschaft hinreichend bestimmt dargestellt sowie die Richtigkeit seiner Angaben versichert und somit ausreichend glaubhaft gemacht.

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Jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung aufgrund des seit dem 1. Januar 2020 laufenden Insolvenzverfahrens nicht vor.

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Nach § 2 Satz 1 SodEG (i.d.F. vom 29. Mai 2020 – Sozialschutzpaket II) gewährleisten die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmeträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Nach Satz 2 sind soziale Dienstleister in diesem Sinne alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Nach § 3 Satz 1 SodEG erfüllen die Leistungsträger den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister.

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Dieser besondere Sicherstellungsauftrag konnte aufgrund des bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie eröffneten Insolvenzverfahrens von vornherein durch eine Zuschussgewährung nicht erfüllt und der Bestand des E e.V. bereits deshalb nicht gewährleistet werden.

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Mit dem SodEG hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in der Corona SARS-Cov-2 Krise auch für Träger von Einrichtungen und sozialen Diensten wegen der Quarantänebestimmungen und Kontaktbeschränkungen die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/18107 S. 35ff.) war aufgrund der bundesweit ergriffenen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz der Bestand des Netzwerks an sozialen Dienstleistern gefährdet. Im Falle des Verlustes sozialer Dienstleister hätten die gesetzlich vorgesehenen von den Leistungsträgern bewilligten sozialen und fürsorgerischen Leistungen künftig nicht mehr erbracht werden können. Der besondere Sicherstellungsauftrag sollte nach der Gesetzbegründung nur dann eingreifen, wenn der soziale Dienstleister wegen der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in seinem Bestand gefährdet war. Soweit er seine bisherigen Aufgaben weiter erfüllte und dafür Vergütungen erhielt, sollte die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrags nicht erforderlich sein. Die sozialen Dienstleister sollten vor den Auswirkungen der Corona-Krise geschützt werden, damit sie nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet würden und ihre Dienstleistungen nach Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen wiederaufnehmen könnten (BT-Drs. 19/18107, S. 18 f.).

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Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die Zuschussgewährung allein die Folgen der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgleichen wollte. Eine generelle Sicherung der sozialen Dienstleister unabhängig von der Ursache der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten war gerade nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wurde auch die Höhe der Zuschüsse nach § 3 SodEG anhand des Monatsdurchschnitts der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen, begrenzt auf 75 %, ermittelt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Dienstleister in diesem Zeitraum kostendeckend tätig gewesen war, so dass mit dem Zuschuss unter Berücksichtigung der Einspareffekte durch den Ausfall der tatsächlichen Durchführung der Dienstleistungen sowie des Kurzarbeitergeldes der Bestand gesichert werden könne (vgl. BT-Drs. 19/18107 S. 37). Das SodEG strebt ausdrücklich keine Vollfinanzierung der Sozialdienstleister an (vgl. Tabbara: Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – Sicherung der Sozialen Infrastruktur in der Corona-Krise; NZS 2020, 837).

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Bei einem bereits in Insolvenz befindlichen Dienstleister wie dem Kläger kann jedoch gerade nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Gewährung von Zuschüssen in der gleichen Höhe wie der im vergangenen Jahr gezahlten Vergütung der Bestand gesichert werden kann. Denn der Dienstleister – hier der E e.V. - war gerade mit dieser Vergütung nicht in der Lage, selbständig seinen Bestand zu sichern, wie das Insolvenzverfahren zeigt. Unter diesen Umständen kann der Zweck der Zuschüsse, nämlich die Bestandssicherung, gerade nicht ohne weitere Maßnahmen erreicht werden. Dies ist jedoch mit dem Zweck der Zuschüsse nach dem SodEG, nämlich der Sicherung des Bestandes von Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen in Schwierigkeiten geraten sind, nicht vereinbar. Die bei E e.V. bereits zu Beginn des Jahres 2020 und damit zeitlich deutlich vor Ausbruch der Corona-Pandemie bestehenden Schwierigkeiten waren nicht durch die Corona-Schutzmaßnahmen bedingt, sondern bestanden hiervon unabhängig. Ursache war laut Insolvenzgutachten die deutlich negative wirtschaftliche Entwicklung des Jahres 2018.

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Die Gewährleistung des Bestandes des Dienstleisters, die § 2 SodEG vorsieht, kann bei einem in Insolvenz befindlichen Dienstleister nicht erreicht werden, denn bei einer Fortführung im Insolvenzverfahren besteht lediglich eine Chance, den Bestand (möglicherweise nur zum Teil) zu sichern. Eine weitergehende Prognose, ob mit den Leistungen nach dem SoDEG der Bestand hätte gesichert werden können, ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber wollte eine relativ unkomplizierte Regelung für die Zuschussgewährung schaffen, was sich zum einen an der pauschalen Höhe der Zuschüsse, zum anderen an den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zeigt, wonach der Erfüllungsaufwand für die Gewährung der Zuschüsse dem Aufwand für die Abrechnung der „normalen“ Leistungen entsprechen sollte (BT-Drs. 19/18107 S. 7). Eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten eines im Insolvenzverfahrens befindlichen Dienstleisters stellt jedoch einen weit darüberhinausgehenden Aufwand dar. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass eine Prognose zu treffen gewesen wäre, wäre diese nicht zu Gunsten des Klägers ausgefallen. Nach dem Insolvenzgutachten war die Fortführung des Betriebes insbesondere von der weiteren Zusammenarbeit mit der GFAW abhängig, diese war jedoch bereits im Februar 2020 und damit vor Ausbruch der Corona-Pandemie aufgekündigt worden. Nach dem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 19. März 2020 war die Fortführung des Geschäftsbetriebs davon abhängig, dass ein Investor zur Übernahme gefunden würde. Dies zeigt, dass die Gewährung des Zuschusses für die Bestandssicherung gerade nicht ausreichend gewesen wäre. Die Hoffnung auf einen Investor kann nicht ausreichen, um die Gewährung von Zuschüssen an ein nicht aus eigener Kraft wirtschaftliches Unternehmen zu rechtfertigen.

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Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung der Zuschüsse nach §§ 2, 3 SodEG.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 Satz 1 SGG, denn die Zuschüsse nach dem SodEG stellen keine Sozialleistungen im weiteren Sinne dar, sondern werden anstelle von Vergütungen aus einem Vertragsverhältnis und als Kompensation für eine Bereitschaft zum Einsatz in der Pandemiebekämpfung gewährt (BSG, Urteil vom 17. Mai 2023 – B 8 SO 6/22 R –, BSGE 136, 83-91).

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Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob ein in Insolvenz befindliches Unternehmen Zuschüsse nach dem SoDEG erhalten kann, grundsätzliche Bedeutung hat. Es sind diesbezüglich weitere Verfahren anhängig.

28

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert festzusetzen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf eine Geldleistung gerichtet, allerdings hat er den Antrag nicht beziffert. Der Sach- und Streitstand bietet auch keine genügenden Anhaltspunkte, in welcher Höhe ein Zuschuss in Betracht käme, weil offen ist, wie die vorrangigen Mittel i.S.d. § 4 SodEG auf den geltend gemachten Zuschuss im Verhältnis zu den weiteren von anderen Leistungsträgern beantragten Zuschüssen anzurechnen wären. Der Streitwert ist daher nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen, dies gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

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