Wirtschafts- und Währungsunion
Hypo Vorarlberg Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge – Bestimmung der jährlichen Zielausstattung des SRF – Begründungspflicht – Art. 291 Abs. 2 AEUV – Art. 70 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Durchführungsbefugnisse des Rates – Entsprechend begründete Sonderfälle – Umfang der Durchführungsbefugnisse – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils
Tenor
1. Der Beschluss SRB/ES/2022/41 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Hypo Vorarlberg Bank AG und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wird für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft.
2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/41, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, werden aufrechterhalten, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
3. Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank.
4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
| Kornezov | De Baere | Petrlík |
| Kecsmár | Kingston |
Gründe
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/41 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Hypo Vorarlberg Bank AG und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Klägerin ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut.
Mit Beschlüssen vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C-664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof den Beschluss SRB/ES/SRF/2017/05 des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für nichtig, soweit er die Klägerin und Portigon betrifft.
Um die in den oben in Rn. 3 genannten Beschlüssen festgestellten formellen Mängel zu beheben, erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Mit diesem legte er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobener Beitrag) für das Jahr 2017 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2017) der Klägerin fest.
Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 unterrichtete die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, Österreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Klägerin über den Erlass des angefochtenen Beschlusses durch den SRB.
Angefochtener Beschluss
Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, drei Anhänge.
Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017, das für alle Institute gilt.
Zu diesem Zweck wies der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses zunächst darauf hin, dass die im SRF verfügbaren Mittel bis zum Ablauf des ursprünglichen Zeitraums von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) eine Zielausstattung (im Folgenden: endgültige Zielausstattung) von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen (im Folgenden: gedeckte Einlagen) aller Institute erreichen müssen, die in allen am einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen sind.
Sodann legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
Ferner erläuterte der SRB, dass er diese Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2016 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017. Insoweit führte er in Rn. 80 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 40 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 60 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen seien.
In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass die anderen Institute als diejenigen, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale einen Pauschalbetrag entrichteten, einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten hätten, den er in den folgenden Hauptphasen festgelegt habe.
In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den „Pauschalbeitrag“ jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind (im Folgenden: jährlicher Grundbeitrag). Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor.
Der SRB berechnete den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des auf dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag beruhenden Verhältnisses auf alle Institute aufteilte.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
Der SRB beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der angefochtene Beschluss nicht rückwirkend hätte erlassen werden dürfen, ihn nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 3 des Beschlusses für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;
– weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.
Das Europäische Parlament beantragt,
– die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat der Europäischen Union beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Gründe:
– erstens auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben worden sei;
– zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der angefochtene Beschluss rückwirkend erlassen worden sei;
– drittens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung durch den SRB;
– viertens und fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;
– sechstens auf einen Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 3 und 4 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie die Grundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, da der angefochtene Beschluss nicht die Sachlage zum Zeitpunkt seines Erlasses widerspiegele;
– siebtens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei;
– achtens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass das Recht auf eine gute Verwaltung sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Art. 16, 17, 20 und 21 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 290 AEUV verstoßen werde;
– neuntens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81, die darauf beruhe, dass gegen Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 AEUV verstoßen werde, sowie auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, die darauf beruhe, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen werde;
– zehntens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014, die darauf beruhe, dass gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV, die Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta, die Begründungspflicht sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde.
Zunächst ist der neunte Klagegrund zu prüfen.
Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81
Mit dem neunten Klagegrund erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81. Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Grenzen der in Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 291 Abs. 2 AEUV festgelegten Durchführungsbefugnisse verkenne, mit dem zweiten, dass in der Verordnung Nr. 806/2014 unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht begründet werde, warum die in Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung vorgesehene Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Europäischen Kommission übertragen worden sei.
Die Prüfung ist mit dem zweiten Teil des neunten Klagegrundes zu beginnen.
Zum zweiten Teil des neunten Klagegrundes: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, indem er dem Rat eine Durchführungsbefugnis übertrage, gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoße, weil in dieser Verordnung nicht dargetan werde, warum diese Übertragung einen „entsprechend begründeten Sonderfall“ im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV darstelle.
Der SRB, das Parlament und der Rat bringen vor, dass der 114. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 eine ausreichende Begründung für die Übertragung der oben in Rn. 24 genannten Durchführungsbefugnis an den Rat enthalte.
Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme vom 18. Dezember 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung forderte das Gericht den SRB, das Parlament und den Rat auf, sich genauer dazu zu äußern, inwieweit die Übertragung der oben in Rn. 24 genannten Durchführungsbefugnis an den Rat in der Verordnung Nr. 806/2014 ausreichend begründet sei. In ihrer Antwort auf diese prozessleitende Maßnahme sowie auf die Fragen in der mündlichen Verhandlung bekräftigten der SRB, das Parlament und der Rat ihr Argument, wonach die im 114. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 enthaltene Begründung ausreiche.
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union, so werden gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, „in entsprechend begründeten Sonderfällen“ und in den in den Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
Speziell zum Erfordernis, die Übertragung einer solchen Befugnis an den Rat zu begründen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass nach Art. 291 Abs. 2 AEUV ausführlich begründet werden muss, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut wird (vgl. Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Entsprechend der Natur und dem Inhalt des umzusetzenden Basisrechtsakts muss dessen Urheber in diesem Zusammenhang gebührend begründen, warum eine Ausnahme von der Regel gemacht wird, dass es normalerweise Aufgabe der Kommission ist, die Durchführungsbefugnis auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall überträgt Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 dem Rat eine Durchführungsbefugnis im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV. Er ermächtigt den Rat nämlich, im Rahmen der von der Kommission gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassenen delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 70 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zu erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge und der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren (im Folgenden: betreffende Durchführungsbefugnis).
Zu den zwei in Art. 291 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Fällen, in denen dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden können, ist festzustellen, dass die betreffende Durchführungsbefugnis nicht zu den in den Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen zählt. Folglich war vom Unionsgesetzgeber ausführlich und entsprechend der Natur und dem Inhalt der Verordnung Nr. 806/2014 zu begründen, dass die Übertragung dieser Befugnis an den Rat einen entsprechend begründeten Sonderfall im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV darstellt.
Hierzu machen der SRB, das Parlament und der Rat geltend, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat im 114. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 begründet werde:
„Der Rat sollte im Rahmen der aufgrund der Richtlinie 2014/59… angenommenen delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum [SRF] sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen. Durch diese Methode sollte sichergestellt werden, dass sowohl die pauschalen als auch die risikoadjustierten Elemente in der Formel zur Berechnung einzelner Beiträge in einer Weise zu[r] Geltung kommen, die im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen steht und … den gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59… angenommenen delegierten Rechtsakten entspricht. Bei der Methode sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden.“
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Erwägungsgrund nicht erläutert wird, warum der Unionsgesetzgeber entschieden hat, die betreffende Durchführungsbefugnis dem Rat zu übertragen. Es wird nämlich nur auf den Zweck und den Inhalt der anzunehmenden Durchführungsrechtsakte sowie auf die Entscheidung eingegangen, den Rat zu deren Erlass zu ermächtigen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, warum diese Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen wird.
Entsprechende Gründe lassen sich insbesondere nicht aus der im zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes erwähnten Erforderlichkeit ableiten, sicherzustellen, dass die Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung Nr. 806/2014 mit den nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 angenommenen delegierten Rechtsakten vereinbar sind. Der bloße Umstand, dass diese Vereinbarkeit sicherzustellen ist, erklärt nämlich nicht, warum der Rat hierfür sorgen soll und nicht die Kommission. Dies gilt umso mehr, als diese Erforderlichkeit der Ausübung einer Durchführungsbefugnis innewohnt – und zwar unabhängig davon, wem die Befugnis übertragen wurde – und als diese delegierten Rechtsakte von der Kommission erlassen werden, nicht vom Rat.
Zudem enthält die Verordnung Nr. 806/2014 keine weiteren Begründungsansätze, aus denen erkennbar würde, welche konkreten Gründe die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat gerechtfertigt haben. Der SRB, das Parlament und der Rat haben sich im Übrigen weder in ihren Schriftsätzen noch im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf weitere Begründungsansätze gestützt, sondern sich darauf beschränkt, auf den 114. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu verweisen.
Wie vom Rat selbst ausgeführt, liefert insbesondere der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 keine solche Begründung, da er die Übertragung der in Art. 18 Abs. 7 dieser Verordnung vorgesehenen, das Abwicklungsverfahren betreffenden Durchführungsbefugnisse an den Rat rechtfertigen soll und nicht die Übertragung der Durchführungsbefugnis an den Rat durch Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung, die im vorliegenden Fall in Rede steht.
Durch die Aussage, dass es „[w]egen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten … wichtig [ist], dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden“, zeigt der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 in Wirklichkeit auf, dass die Übertragung dieser Durchführungsbefugnis an den Rat nicht begründet wurde. Der 114. Erwägungsgrund dieser Verordnung, auf den sich der SRB, das Parlament und der Rat stützen, liefert keine solche Begründung der Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat.
Obwohl unter bestimmten Umständen die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat anhand des Kontexts begründet werden kann, in den sie sich einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 60 bis 65), ist außerdem zum einen darauf hinzuweisen, dass sich der SRB, das Parlament und der Rat in ihren Schriftsätzen und in den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf keinen anderen konkreten Umstand gestützt haben, der sich aus dem Kontext ergibt, in dem die Verordnung Nr. 806/2014 erlassen wurde, und der zeigen könnte, warum die betreffende Durchführungsbefugnis dem Rat übertragen wurde und nicht der Kommission.
Zum anderen findet sich, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678), ergangen ist, auf das der Rat Bezug nimmt, weder in der Verordnung Nr. 806/2014 noch in einem anderen Gesetzgebungsakt der Union ein Begründungsansatz, der erkennen ließe, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat aufgrund der besonderen Rolle gerechtfertigt wäre, die ihm bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zugedacht sei (Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 77 bis 82, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 60 bis 65).
Hierzu ist klarzustellen, dass die in den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 genannten Gründe betreffend die im zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, unterzeichnet in Brüssel am 21. Mai 2014 (im Folgenden: Übereinkommen vom 21. Mai 2014), vorgesehene schrittweise gemeinsame Nutzung des SRF nicht zur Begründung der Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat herangezogen werden können. Da die Verpflichtung, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat zu begründen, den Urheber des umzusetzenden Basisrechtsakts trifft – im vorliegenden Fall also das Parlament und den Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens –, kann der Rat nämlich nicht im Nachhinein im Rahmen eines später von ihm erlassenen Durchführungsrechtsakts die Übertragung einer solchen Befugnis an ihn selbst rechtfertigen.
Selbst wenn man annimmt, dass das Übereinkommen vom 21. Mai 2014, auf das in den Art. 1, 67 und 77 der Verordnung Nr. 806/2014 verwiesen wird, im Rahmen der Begründung der Übertragung dieser Befugnis an den Rat berücksichtigt werden kann, genügt der Hinweis, dass dieses Übereinkommen nicht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge als solche betrifft und daher nichts enthält, was auf eine besondere Rolle hindeutet, die dem Rat bei der Berechnung dieser Beiträge zugedacht sein soll. Im Übrigen haben weder der SRB noch das Parlament oder der Rat in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass sich aus diesem Übereinkommen eine solche besondere Rolle ergeben könnte.
Schließlich kann der Rat nicht – wie er es in der mündlichen Verhandlung getan hat – geltend machen, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, ihm die betreffende Durchführungsbefugnis zu übertragen, auf „politischen Gründen“ beruhe. Zum einen enthalten weder der 114. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 noch ein anderer Erwägungsgrund oder eine andere Bestimmung dieser Verordnung eine derartige Begründung. Zum anderen ist diese Erklärung zu pauschal, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus der oben in den Rn. 28 und 29 wiedergegebenen Rechtsprechung ergeben, da sie weder ausführlich ist noch mit der Natur oder dem Inhalt der Verordnung Nr. 806/2014 zusammenhängt.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht begründet ist.
Der Einrede der Rechtswidrigkeit ist daher stattzugeben, und Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 ist gemäß Art. 277 AEUV für auf den vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären. Folgerichtig ist auch die Durchführungsverordnung 2015/81, die vom Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen wurde und zu deren Durchführung der angefochtene Beschluss diente, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Vor diesem Hintergrund sind im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege auch der erste Teil des neunten Klagegrundes – soweit er die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 betrifft – sowie von Amts wegen ein möglicher Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu prüfen.
Zum ersten Teil des neunten Klagegrundes, soweit er die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 betrifft
Die Klägerin macht geltend, dass ein gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassener Durchführungsrechtsakt den vom Unionsgesetzgeber festgelegten rechtlichen Rahmen lediglich präzisieren, den betreffenden Gesetzgebungsakt aber nicht ändern oder ergänzen könne, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen. Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 beschränke sich aber nicht auf eine Präzisierung des Inhalts der Verordnung Nr. 806/2014, sondern ergänze diesen, da er die durch diese Verordnung eingeführte Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ändere.
Der SRB und der Rat treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere aus den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergebe sich, dass sich Art. 8 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung damit begnüge, den durch die Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Rechtsrahmen anzupassen, und diese Verordnung weder ändere noch ergänze. Dem SRB zufolge ziele dieser Artikel darauf ab, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn es eine Diskrepanz zwischen den nach der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten im Voraus erhobenen Beiträgen und der Abwicklungsfinanzierung, die für diese Institute gemäß den Regeln über die schrittweise gemeinsame Nutzung des SRF während der Aufbauphase potenziell zur Verfügung stehe, gäbe. Dies ergebe sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Durchführungsverordnung 2015/81. Der Rat macht geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 darauf abziele, die einheitliche Anwendung von Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zu gewährleisten, um solche Verzerrungen zu vermeiden. Diese Verzerrungen beruhten auf der erheblichen Abweichung zwischen den im Voraus erhobenen Beiträgen, die gemäß der durch die Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Methode festgelegt würden, einerseits und den im Voraus erhobenen Beiträgen, die die Institute gemäß den die Richtlinie 2014/59 umsetzenden nationalen Regelungen hätten zahlen müssen, andererseits.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung 2015/81 auf Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 basiert, der den Rat ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 70 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zu erlassen, und dass Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 Art. 291 Abs. 2 AEUV anwendet (siehe oben, Rn. 30).
Somit ist die dem Rat übertragene Durchführungsbefugnis sowohl durch Art. 291 Abs. 2 AEUV als auch durch Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 begrenzt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. März 2023, Tazzetti/Kommission, T-825/19 und T-826/19, EU:T:2023:148, Rn. 155).
Was die Grenzen der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Durchführungsbefugnisse betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Befugnisse im Wesentlichen die Befugnis umfassen, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).
Insbesondere beschränkt sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).
Um festzustellen, ob die Kommission oder der Rat beim Erlass einer Durchführungsmaßnahme die Grenzen der ihnen gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV durch einen Gesetzgebungsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse eingehalten hat, ist daher zu prüfen, ob eine solche Maßnahme erstens die wesentlichen allgemeinen Ziele dieses Gesetzgebungsakts und insbesondere die Ziele der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Bestimmung dieses Gesetzgebungsakts beachtet, zweitens für die einheitliche Durchführung dieser Bestimmung erforderlich oder zweckmäßig ist und diese drittens in keiner Weise ergänzt oder ändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 51).
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin nicht geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 gegen die ersten beiden in der vorstehenden Rn. 52 genannten Voraussetzungen verstoße. Sie führt hingegen aus, dass diese Bestimmung der dritten dort genannten Voraussetzung nicht genüge, da sie sich nicht darauf beschränke, den Inhalt der Verordnung Nr. 806/2014 zu präzisieren, sondern ihn ergänze. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 diese dritte Voraussetzung erfüllt.
Zum Umfang dieser Prüfung ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht der Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 – der unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen betrifft – dient, so dass die Prüfung der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Frage zu beschränken ist, ob der Rat durch den Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Grenzen der ihm zur Umsetzung von Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten hat.
Folglich ist zu prüfen, ob sich Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 darauf beschränkt, den Inhalt von Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zu präzisieren, oder ob er diese Bestimmung – wie von der Klägerin vorgebracht – ergänzt.
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute anteilig aus dem Betrag ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird.
Gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der einzelnen Institute auf zwei Komponenten: zum einen dem jährlichen Grundbeitrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Nettoverbindlichkeiten eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und zum anderen dem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 sieht vor:
„… der [SRB berechnet] für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des [SRF] gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung … Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung … 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.“
Art. 8 („Besondere Anpassungen in der Aufbauphase“) Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestimmt wiederum, dass abweichend von Art. 4 dieser Verordnung die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute während der Aufbauphase nach einer „angepasste[n] Methodik“ berechnet werden. Diese Bestimmung legt für sieben Jahre der acht Jahre dauernden Aufbauphase jeweils einen Anteil der im Voraus erhobenen Beiträge fest, der auf der nationalen Grundlage, also nach Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, berechnet wird, sowie einen Anteil dieser Beiträge, der auf der Grundlage der Bankenunion, also nach den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, berechnet wird.
Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 sieht somit im Wesentlichen vor, dass Jahr für Jahr ein immer kleiner werdender Teil der im Voraus erhobenen Beiträge auf der nationalen Grundlage berechnet wird, während die Berechnung eines immer größer werdenden Teils dieser Beiträge auf der Grundlage der Bankenunion erfolgt.
Was insbesondere den hier in Rede stehenden Beitragszeitraum 2017 betrifft, sieht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 konkret vor, dass „[a]bweichend von Artikel 4 [der Durchführungsverordnung 2015/81]“ die Institute „40 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59… und Artikel 4 der Delegierten Verordnung … 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 60 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung … Nr. 806/2014 und Artikel 4 der [Durchführungsverordnung 2015/81] berechneten jährlichen Beitrags“ zahlen.
Hierzu ist festzustellen, dass sich zum einen bereits aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, dass die durch diese Bestimmung eingeführte Methode zur Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der betreffenden Institute darin besteht, die Nettoverbindlichkeiten der einzelnen Institute zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten aller „im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten“ zugelassenen Institute ins Verhältnis zu setzen. Gemäß diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 werden für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute also die Daten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt; dies gilt zumindest für die erste Komponente dieses Beitrags, also für den jährlichen Grundbeitrag.
Zum anderen gelten gemäß diesen Bestimmungen die durch Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Berechnungsmethode und insbesondere die Regel zur Bestimmung der dieser Methode zugrunde zu legenden Daten vollumfänglich für jedes Jahr der Aufbauphase – dies umfasst auch den Beitragszeitraum 2017.
Die durch Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 eingeführte „angepasst[e] Methodik“ zielt jedoch geradezu darauf ab, über weite Strecken der Aufbauphase für die Berechnung eines Teils der im Voraus erhobenen Beiträge eine andere Datengrundlage heranzuziehen, als in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen.
So werden gemäß Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 103 der Richtlinie 2014/59 zur Berechnung eines Teils der für diesen Zeitraum im Voraus erhobenen Beiträge nur die Daten berücksichtigt, die von im Hoheitsgebiet des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Instituten übermittelt werden; die Daten, die von im Hoheitsgebiet der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten übermittelt werden, werden außen vor gelassen, obwohl im Rahmen der durch Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführten Methode bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags gerade auch die Daten der im Hoheitsgebiet der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berücksichtigt werden.
Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ändert. Dies gilt insbesondere für die erste Komponente dieser Methode, die die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags betrifft, da es hinsichtlich der im Rahmen dieser Methode zu berücksichtigenden Daten zu einer Änderung kommt, was die Grundlage dieser Methode berührt.
Als Konsequenz ergibt sich daraus – wie im Übrigen vom Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt –, dass sich die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge von Instituten wie der Klägerin, die nach der durch Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 eingeführten „angepasste[n] Methodik“ berechnet werden, zwangsläufig von jenen unterscheiden, die sich bei Anwendung der durch Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführten Methode ergeben hätten.
Das Ausmaß der oben in Rn. 66 genannten Änderung wird dadurch verdeutlicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 für sieben Jahre der acht Jahre dauernden Aufbauphase von der in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode abweicht, so dass diese Methode über weite Strecken der Aufbauphase nicht ihre volle Wirkung entfalten kann.
Als Zweites ist der Rat gemäß Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 zwar ermächtigt, Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung umzusetzen, der in Unterabs. 2 Buchst. b vorsieht, dass der risikoadjustierte Beitrag auf der Grundlage der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Kriterien zu errechnen ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
Das mit Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 verfolgte Ziel, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten – wie die oben in Rn. 47 dargelegten – zu vermeiden, bezieht sich jedoch auf die Frage, ob der in Rede stehende Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des Gesetzgebungsakts beachtet und ob er für die einheitliche Durchführung dieses Rechtsakts erforderlich oder zweckmäßig ist. Diese Frage betrifft also die erste und die zweite der oben in Rn. 52 genannten Voraussetzungen für die Feststellung, ob der Rat beim Erlass einer Durchführungsmaßnahme die Grenzen der ihm gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV durch einen Gesetzgebungsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse eingehalten hat. Wie oben in Rn. 53 dargetan, macht die Klägerin jedoch nicht geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 gegen diese Voraussetzungen verstoße, da er darauf abziele, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu vermeiden, sondern dass er den Regelungsgehalt des Rechtsakts ergänze und auf diese Weise gegen die dritte der oben in Rn. 52 wiedergegebenen Voraussetzungen verstoße.
Zu dieser oben in Rn. 52 genannten dritten Voraussetzung ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils, dass sich das betreffende Organ beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV darauf beschränken muss, den Basisrechtsakt zu präzisieren, ohne seinen Regelungsgehalt zu verändern. Unter der Annahme, dass der Rat mit Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten vermeiden wollte, hatte er also die Grenzen der ihm gewährten Durchführungsbefugnisse zu beachten, d. h., sich auf eine Präzisierung der in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu beschränken und von einer Änderung des Regelungsgehalts dieser Bestimmung in Bezug auf diese Methode abzusehen.
Wie sich aus den Rn. 56 bis 68 dieses Urteils ergibt, führt die „angepasst[e] Methodik“ von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 im vorliegenden Fall aber zu einer Änderung der in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Vor diesem Hintergrund kann die Einführung einer solchen Methode nicht durch das legitime Ziel der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden.
Folglich kann das in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ausdruck gebrachte Ziel des Unionsgesetzgebers, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu vermeiden, nicht so verstanden werden, dass der Rat ermächtigt wird, in einem Durchführungsrechtsakt die sich insbesondere aus Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ergebende Grundlage der Methode zur Berechnung dieser Beiträge zu ändern.
Als Drittes ist, soweit der Rat insbesondere auf die Erforderlichkeit verweist, eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen von Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sicherzustellen, um während der Aufbauphase den Übergang von der Berechnung gemäß der in der Richtlinie 2014/59 vorgesehenen Methode zur Berechnung gemäß der in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode zu ermöglichen, darauf hinzuweisen, dass sich die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF, die von den in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 fallenden Instituten zu entrichten sind, zu denen auch die Klägerin gehört, nach Art. 70 dieser Verordnung richtet und nicht nach Art. 103 der Richtlinie 2014/59, der die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen regelt.
Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung außerdem eingeräumt, dass die Berechnung des für den Beitragszeitraum 2017 im Voraus erhobenen Beitrags von Instituten wie der Klägerin ohne Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 ausschließlich auf der Grundlage der in Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Methode hätte erfolgen müssen und folglich die Daten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute hätten berücksichtigt werden müssen.
Es trifft zu, dass die Risikoanpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 „auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 [dieser] Richtlinie festgelegten Kriterien“ zu erfolgen hat. Außerdem erlässt der Rat nach Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte „im Rahmen eines … delegierten Rechtsakts“, den die Kommission im Einklang mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen hat, um das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute zu präzisieren. Diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 verweisen jedoch nur auf das in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil. So verweist Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014 insbesondere weder auf Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 noch auf die durch Art. 103 Abs. 2 dieser Richtlinie eingeführte Berechnungsmethode für diese Beiträge als solche, bei der ausschließlich die Daten der im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt werden.
Unter diesen Umständen ergibt sich – auch wenn der Rat beim Erlass der Durchführungsverordnung 2015/81 das in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil und die auf der Grundlage dieser Bestimmung von der Kommission zur Präzisierung dieses Konzepts erlassenen delegierten Rechtsakte berücksichtigen musste – weder aus Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 noch aus Art. 103 der Richtlinie 2014/59 oder aus den genannten delegierten Rechtsakten, dass der Rat ermächtigt war, mit dieser Durchführungsverordnung eine angepasste Berechnungsmethode einzuführen, nach der ein Teil der jährlichen Grundbeiträge auf der nationalen Grundlage – also auf der Grundlage der in Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Daten – berechnet wird.
Als Viertes ist festzustellen, dass weder in der Verordnung Nr. 806/2014 noch in der Richtlinie 2014/59 die Einführung einer Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorgesehen ist, die auf einer schrittweisen Abschaffung der auf der nationalen Grundlage basierenden Berechnungsmethode und ihrer fortschreitenden Ersetzung durch die auf der Bankenunion basierende Methode beruht, und der Rat darin auch nicht zur Einführung einer solchen Methode ermächtigt wird.
Auch wenn der Rat durch den Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 zwar das legitime Ziel der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten verfolgen durfte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene angepasste Berechnungsmethode für die im Voraus erhobenen Beiträge zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es Sache des Unionsgesetzgebers war, eine etwaige schrittweise Abschaffung der auf der nationalen Grundlage basierenden Berechnungsmethode und ihre fortschreitende Ersetzung durch die auf der Bankenunion basierende Methode vorzusehen. Gegebenenfalls kann dieser den Rat ermächtigen, in einem Durchführungsrechtsakt die Durchführungsbestimmungen festzulegen. Der Rat konnte daher im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nicht anstelle des Unionsgesetzgebers einen solchen Übergang vorsehen, ohne die Grenzen seiner Durchführungsbefugnis zu überschreiten.
Ebenso ermächtigt weder Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 noch eine ihrer anderen Bestimmungen den Rat, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Diskrepanz zwischen den nach dieser Verordnung bestimmten im Voraus erhobenen Beiträgen auf der einen Seite und der Abwicklungsfinanzierung, die den betreffenden Instituten gemäß den Regeln über die schrittweise gemeinsame Nutzung des SRF während der Aufbauphase potenziell zur Verfügung steht, auf der anderen Seite zu verringern.
Eine solche Ermächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 77 der Verordnung Nr. 806/2014, der die Modalitäten der Inanspruchnahme des SRF regelt.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die „Inanspruchnahme des [SRF] … an das Übereinkommen gebunden [ist], in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß [der Verordnung Nr. 806/2014] und der Richtlinie 2014/59… und auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den [SRF] zu übertragen“. Gemäß Art. 77 Abs. 2 dieser Verordnung nimmt zudem der SRB während der Aufbauphase den SRF „gemäß [diesem] Übereinkommen … im Einklang mit den Grundsätzen in Anspruch, die auf einer Aufteilung des [SRF] in nationale Kammern jedes teilnehmenden Mitgliedstaats und auf einer fortschreitenden Zusammenführung der einzelnen, auf nationaler Ebene erhobenen und den nationalen Kammern des [SRF] zugewiesenen Mittel beruhen“. Art. 5 des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 legt die Regeln fest, nach denen der SRB über die Kammern des SRF verfügen kann, indem er das Tempo der schrittweise erfolgenden gemeinsamen Nutzung des SRF bestimmt.
Da Art. 77 der Verordnung Nr. 806/2014 den Rat nicht zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt und die Durchführungsverordnung 2015/81 nur auf Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 beruht, kann Art. 77 der Verordnung Nr. 806/2014 jedoch ebenso wenig die Einführung der sich aus Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergebenden „angepasste[n] Methodik“ rechtfertigen. Dies gilt erst recht für das Übereinkommen vom 21. Mai 2014.
Als Fünftes ist, soweit sich der SRB und der Rat auf einen weiten Ermessensspielraum des Rates bezüglich der Art und Weise stützen, wie Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 auszulegen ist, Folgendes zu beachten.
Nach der Rechtsprechung ist der Rat im Rahmen seiner Durchführungsbefugnis, deren Grenzen insbesondere nach Maßgabe der wesentlichen allgemeinen Ziele des fraglichen Gesetzgebungsakts zu beurteilen sind, zwar berechtigt, alle für die Durchführung des betreffenden Gesetzgebungsakts erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen diesen Gesetzgebungsakt verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Ermessensspielraum des betreffenden Organs bezieht sich jedoch auf die Frage, ob die Durchführungsmaßnahme für die Durchführung des in Rede stehenden Gesetzgebungsakts zweckmäßig oder erforderlich ist, nicht auf das Verbot der Ergänzung dieses Akts durch eine Durchführungsmaßnahme; es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 44 und 45).
Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 den Regelungsgehalt von Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ändert, und zwar was die Daten betrifft, die im Rahmen dieser Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass der Rat durch den Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die ihm durch Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 AEUV eingeräumte Durchführungsbefugnis überschritten hat.
Da die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken ist, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist (Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 156), und angesichts des Umstands, dass sich der angefochtene Beschluss auf den Beitragszeitraum 2017 bezieht und deshalb Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 anwendet, der diesen Zeitraum betrifft, ist dieser Einrede der Rechtswidrigkeit stattzugeben, soweit sie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Durchführungsverordnung betrifft, und ist diese Bestimmung gemäß Art. 277 AEUV für auf den vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären.
Diese Rechtswidrigkeit reicht aus, um dem ersten Teil des neunten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass es einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 bedarf.
Im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege ist von Amts wegen außerdem zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mit einem Begründungsmangel behaftet ist.
Zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen.
Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt.
Zur Prüfung, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 92 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.
Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.
Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 auf 7 161 808 441 Euro festgesetzt.
In den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die für 2023 geschätzte endgültige Zielausstattung, die Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie die Konjunkturphase und die Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute berücksichtigt habe. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf diesen Faktoren und den bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.
In den Rn. 56 bis 68 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Vorgehensweise zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung dargelegt.
In Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass besonderes Augenmerk auf die erwartete Entwicklung der gedeckten Einlagen während der Aufbauphase gelegt werden müsse, da, wenn diese Einlagen im Lauf der Zeit wüchsen, die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen nicht ausreichen würde, um die endgültige Zielausstattung zu erreichen.
Hierzu hat der SRB in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche Betrag der gedeckten Einlagen für das Jahr 2016 auf 5,546 Billionen Euro belaufen habe.
In den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden sechs Jahre der Aufbauphase, d. h. 2018 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten dieser Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 1 % und 4 % liegen würden.
In den Rn. 60 bis 67 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Faktoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für 2017 oder auch zentrale Indikatoren des Bankensektors des Euroraums, wie Solvenz, Qualität der Vermögenswerte und Rentabilität der Institute. Um die prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Solvenz des Bankensektors nicht zu verschärfen, hielt es der SRB insoweit für angemessen, die jährliche Zielausstattung im Hinblick auf eine Wachstumsrate der gedeckten Einlagen zu bestimmen, die niedriger sei als die als glaubwürdigste empfohlene.
In Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Erholung, ihrer negativen Auswirkungen auf das künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Anzahl von Daten, die auf die künftige Entwicklung dieser Einlagen hindeuten könnten, angemessen sei, mit Blick auf die Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen konservativen Ansatz zu wählen.
In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 mit dem Koeffizienten von 1,05 % multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 69 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:
„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2016 * 0,0105 * ⅛ = EUR 7 161 808 441“.
In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 im Wesentlichen wie folgt ermittelt hat.
Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016, die jährliche Wachstumsrate dieser Einlagen sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt.
Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % der prognostizierten Höhe der gedeckten Einlagen am Ende der Aufbauphase berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte.
Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2017 bereits zur Verfügung standen, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte.
Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume dividiert, um ihn gleichmäßig auf diese Zeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 96 genannten Betrag, d. h. etwa 7,161 Mrd. Euro, festgesetzt.
Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T-241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).
Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).
Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 110 und 111 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 106 bis 109 ergibt, hat der SRB im Wesentlichen nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.
Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,05 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 104 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Wie sich aus den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses ergibt, könnte dieser Koeffizient nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er auf der Schätzung der endgültigen Zielausstattung für 2023, auf der Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie auf einer Analyse der Konjunkturphase und der Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient im Wesentlichen jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 106 bis 109 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.
Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.
Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.
Ergebnis
Wie sich aus den Rn. 44 und 87 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht den von der Klägerin erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit stattgegeben und Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, die Durchführungsverordnung 2015/81 und der Vollständigkeit halber auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Durchführungsverordnung für unanwendbar erklärt.
Folglich ist der angefochtene Beschluss, der insbesondere auf der Durchführungsverordnung 2015/81 sowie speziell auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung basiert, für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.
Außerdem ist der angefochtene Beschluss, wie Rn. 122 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Rügen bedarf.
Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen
Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten, weil eine solche Nichtigerklärung schwerwiegende Folgen für die finanzielle Stabilität in der Bankenunion haben würde.
In der mündlichen Verhandlung hat der SRB ausgeführt, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung durch das Gericht aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 oder der Durchführungsverordnung 2015/81 für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Erlasses einer neuen Regelung aufrechterhalten werden sollten.
Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat das Parlament in diesem Zusammenhang bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber nach Vorlage des Vorschlags der Kommission für den Erlass eines Gesetzgebungsakts in der Regel durchschnittlich 15 bis 20 Monate benötige.
Die Klägerin tritt den Anträgen des SRB entgegen und macht insbesondere geltend, der SRB habe keine Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, sie bis zum Erlass eines neuen Beschlusses mit den negativen Folgen eines für nichtig erklärten Rechtsakts zu belasten.
Die Unionsgerichte können nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls sie dies für notwendig halten, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Um von der ihnen durch diesen Artikel eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, berücksichtigen die Unionsgerichte die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und anderer öffentlicher oder privater Interessen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Schweden, C-389/19 P, EU:C:2021:131, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).
So wurde Art. 264 Abs. 2 AEUV insbesondere dahin ausgelegt, dass er es aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen, die auf die Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken abzielen, erlaubt, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung während eines angemessenen Zeitraums aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Polen/Kommission, T-699/17, EU:T:2021:44, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie den Rn. 44, 87 und 122 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, ohne in diesem Verfahren einen Fehler festzustellen, der die sich aus Art. 2, Art. 67 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebende Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2017 zu zahlen, als solche berührt.
Unter diesen Umständen und in Anlehnung an die Entscheidung, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), getroffen hat, wäre die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, geeignet, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 zu beeinträchtigen, die einen wesentlichen Bestandteil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets sowie zur finanziellen Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit beiträgt. Wäre der SRB nämlich verpflichtet, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin sowie die im Voraus erhobenen Beiträge anderer Institute – wie derjenigen, die eine ähnliche Klage erhoben und dabei dieselben Klagegründe geltend gemacht haben, denen in der vorliegenden Rechtssache stattgegeben wurde, oder die sich auf andere Klagegründe gestützt haben, aufgrund derer die Beschlüsse des SRB zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für nichtig erklärt werden könnten – mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen, obwohl diese Institute grundsätzlich weiterhin der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen, bestünde die Gefahr, dass eine solche Rückzahlung dem SRF finanzielle Mittel entzöge, die sich als notwendig erweisen könnten, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets und die finanzielle Stabilität der Union zu gewährleisten.
Folglich könnte die Ablehnung des Antrags auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses das Ziel der Finanzstabilität und das Ziel, eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, wie es in Art. 3 Abs. 4 EUV vorgesehen ist, beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass einer der vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgründe auf der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 beruht, sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-599/22,
Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,
Klägerin,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, D. Ceran, C. Flynn und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Bartram, J. Etienne und M. Menegatti als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Haunold, J. Bauerschmidt und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2024
folgendes