Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Abschiebungshindernisse
Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Abschiebungshindernisse; Angola - Abschiebungsschutz wegen Gesundheitszustand
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Angola. Nach seinen Angaben reiste er auf dem Luftweg über Lissabon im Oktober 1990 ins Bundesgebiet ein.
Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Juni 1991 (Bl. 4 der Gerichtsakte -- GA --) ab.
Mit ausländerrechtlicher Verfügung vom 14. Januar 1992 (Bl. 10 GA) verneinte der Beklagte Abschiebungsschutz, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Angola an.
Gegen die beiden ihm am 27. Januar 1992 zugestellten Bescheide hat der Kläger am 07. Februar 1992 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am 23. Juli 1997 hat der Kläger den Klageantrag bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage insoweit abgetrennt und das Verfahren mit Beschluss vom 01. September 1997 unter dem Aktenzeichen 5 E 31132/97.A (2) eingestellt.
In dem nur gegen die Verfügung des Beklagten vom 14. Januar 1992 fortgesetzten Klageverfahren wegen Feststellungen nach § 53 AuslG und der Aufhebung der Abschiebungsandrohung hat der Kläger im ersten Rechtszug ausgeführt, im Jahre 1975 seien seine Eltern und Geschwister in Angola im Bürgerkrieg getötet worden. Mit 7 Jahren sei er von Truppen der MPLA in ein Militärinternat gebracht worden. Neben dem normalen Schulunterricht habe er dort bis 1984 eine militärische Ausbildung erhalten. Danach sei er in einer katholischen Familie aufgewachsen. Wegen des Vorwurfs, sich nicht zum Militärdienst gemeldet zu haben, sei er mehrfach ins Gefängnis gebracht worden, mit Hilfe von Bestechung aber auch jeweils wieder herausgekommen.
Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, er leide an psychischen Problemen. Wegen verschiedener Vorfälle mit aggressivem Inhalt sei er deswegen in ein anderes Asylbewerberheim verlegt worden. Zu seiner gesundheitlichen Lage hat er dem Verwaltungsgericht die Epikrise des Arztes für Psychiatrie M. vom 15. Juli 1997 (Bl. 147 GA) vorgelegt.
Nach der Rücknahme des Asylantrags hat der Kläger im ersten Rechtszug beantragt,
den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 14. Januar 1992 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen
Er hat mitgeteilt, der Kläger sorge auf Grund ständiger Sachbeschädigungen usw. in den Asylunterkünften u.a. unter den Mitbewohnern für Unruhe.
Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben.
Nach einer Vernehmung des Klägers als Beteiligten und einer Bewährungshelferin als Zeugin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 23. Juli 1997 den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1992 aufgehoben und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, infolge fehlender familiärer Beziehungen des Klägers in Angola, fehlender sozialer und caritativer Einrichtungen und einer hinreichenden medizinischen Versorgung drohe ihm eine unmenschliche Lebenssituation, sodass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehe. Dementsprechend sei die entgegenstehende ausländerrechtliche Verfügung aufzuheben und ein entsprechendes Abschiebungshindernis festzustellen.
Der Beteiligte hat daraufhin in seinem Zulassungsantrag insofern Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerügt, als trotz fehlender staatlicher Gewalt Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bejaht worden sei und das Verwaltungsgericht selbst die entsprechende Feststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG getroffen habe. Mit Beschluss vom 23. Januar 1998 -- 3 UZ 3431/97.A -- hat der Senat die Berufung wegen Divergenz zugelassen, soweit mit der Klage Feststellungen zu § 53 AuslG begehrt werden.
Der Beteiligte macht seine Ausführungen zur Divergenz im Zulassungsantrag zum Gegenstand der Berufungsbegründung (Bl. 212 GA).
Auf die gerichtliche Anfrage, ob sich die Berufung auch gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 14. Januar 1992 richte, obwohl insoweit die Berufung nicht zugelassen worden sei, erklärt der Beteiligte, er halte den Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang aufrecht. Mangels Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG entfalle auch die Grundlage für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, die eine bloße Annex-Entscheidung gewesen sei, sodass insoweit Zulassungsgründe nicht vorzutragen gewesen seien. Eine andere Sichtweise würde die Möglichkeit eines weiteren Verfahrens eröffnen und so zu einer nicht wünschenswerten Verlängerung des Verfahrens beitragen (Bl. 237 GA).
Der Beteiligte beantragt (Bl. 182, 212 GA),
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 1997 -- 5 E 5286/92.A (2) -- abzuändern und die Klage gegen das Land Hessen abzuweisen.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.
Er trägt vor, durch die Rücknahme der Asylklage sei die Bundesrepublik Deutschland als Verfahrenspartei ausgeschieden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sei als Bundesbehörde nicht befugt, in die Kompetenzen des Landes Hessen einzugreifen, weshalb die Berufung des Bundesbeauftragten unzulässig sei.
In der Sache stehe ihm Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG zu. Wegen seiner psychischen Erkrankung verweist der Kläger auf das Schreiben des Psychiatrischen Krankenhauses P-Hospital R vom 07. Dezember 1994 (Bl. 223 GA) und die Epikrisen des Arztes für Psychiatrie M. vom 15. Juli 1997 (Bl. 147 GA) und 11. März 1998 (Bl. 218 GA) sowie die amtsärztliche Untersuchung vom 29. September 1998 (Bl. 242 GA). Aus den vorgelegten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass eine ausreichende medizinische Betreuung des psychisch erkrankten Klägers in Angola nicht gegeben sei.
Der Beklagte stellt keinen Antrag und gibt keine Stellungnahme ab. Er hat den amtsärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. September 1998 (Bl. 242 GA) über den Gesundheitszustand des Klägers vorgelegt.
Zwei Hefter Behördenakten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 5 E 31132/97.A sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf den übrigen Akteninhalt sowie die den Beteiligten bekannt gegebene Erkenntnisquellenliste Angola und die dort aufgeführten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung des Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie nach Anhörung der Beteiligten, soweit sie nicht unzulässig ist, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit sich die Berufung mit dem Antrag, die gegen das Land Hessen gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen, auch gegen die Aufhebung der in der Verfügung vom 14. Januar 1992 enthaltenen Abschiebungsandrohung durch die Vorinstanz wendet, ist sie gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Dies beruht darauf, dass die Berufung in Bezug auf die Abschiebungsandrohung nicht zugelassen worden ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Der Beteiligte hatte die Zulassung insoweit auch nicht etwa wegen Divergenz oder fehlender Gründe beantragt. Soweit er im Berufungsverfahren dazu vorträgt, mit dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz entfalle auch die Grundlage für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, ohne dass für diese Annex-Entscheidung Zulassungsgründe hätten vorgetragen werden müssen, kann dem im Hinblick auf das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht gefolgt werden. Die Abschiebungsandrohung ist ein wesentlicher und eigenständiger Teil des Tenors in der Verfügung des Beklagten vom 14. Januar 1992, sodass es nach ihrer Aufhebung durch die Vorinstanz speziell darauf bezogener Zulassungsgründe und einer entsprechenden Zulassung der Berufung bedurft hätte.
Bezüglich der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil direkt ausgesprochenen Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist die Berufung des Beteiligten zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist er im Anschluss an Asylverfahren vor dem Bundesamt an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsbefugt. Dies gilt auch insoweit, als im Zusammenhang mit asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG Streitgegenstand ist (BVerwGE 99, 38, 42 und 101, 323, 325; vgl. zum Streitstand die Nachweise bei Marx, AsylVfG, Komm., 4. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 14). Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, der die Beteiligung des Bundesbeauftragten uneingeschränkt an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässt, die Funktion des Bundesbeauftragten, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinzuwirken, und die enge Verzahnung zwischen den asyl- und ausländerrechtlichen Klagegegenständen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen dafür, die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht auf Entscheidungen über Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu beschränken.
Bei alledem kommt es nicht entscheidend darauf an, dass im vorliegenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14. Januar 1992 das Land Hessen als Träger der Ausländerbehörde und nicht die Bundesrepublik Deutschland der richtige Beklagte ist. Dies beruht auf der früheren Zuständigkeit der Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. April 1991 (BGBl. I S. 869) und der Überleitungsvorschrift des § 87 a Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sich nach dem bis zum 01. Juli 1993 geltenden Recht richtet, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist, was hier der Fall ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegten Argumente für die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten auch bei im Asylrecht wurzelnden Rechtsstreitigkeiten um Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG behalten auch in der vorliegenden Konstellation der Verfahrensbeteiligten ihre Gültigkeit.
Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie auch begründet.
Das Verwaltungsgericht war nicht befugt, durch einen eigenen Feststellungsausspruch selbst über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden. Dies hatte der Beteiligte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1996 -- 9 C 116.95 -- DVBl. 1996, 1257 schon zu Recht gerügt. Das Verwaltungsgericht hätte die zuständige Behörde nur verpflichten können, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Dies beruht auf § 113 Abs. 2 VwGO in der seit dem 01. Januar 1991 geltenden Fassung durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wonach die Ersetzung einer behördlichen durch eine gerichtliche Feststellung nur noch zulässig ist, wenn die erfolgreich angegriffene behördliche Feststellung auf einen Geldbetrag bezogen ist (vgl. auch BVerwGE 90, 265, 267 ff.). Nach alledem wäre nur ein Verpflichtungsausspruch durch die Vorinstanz gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht gekommen.
Unabhängig von der dargelegten Rechtswidrigkeit des unmittelbaren gerichtlichen Feststellungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht hat dieser, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, auch deshalb keinen Bestand, weil dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zusteht.
Für eine dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola drohende Folter im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG ist nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich.
Dem Kläger, der seinen Klageantrag bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben hat, keiner politischen, sozialen oder religiösen Verfolgung in Angola ausgesetzt zu sein, steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- BVerwGE 99, 324 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein könne, da die EMRK nur den Zweck verfolge, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen. Mithin schützt § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht vor den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und die Krankheit eines Klägers könne deshalb kein Abschiebungshindernis nach diesen Vorschriften begründen (BVerwG, Urteil vom 02. September 1997 -- 9 C 40.96 -- BVerwGE 105, 87). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheidungen ist der Senat gefolgt (Hess. VGH, Urteile vom 18. Dezember 1997 -- 3 UE 3400 und 3402/97.A), worauf in dem im vorliegenden Fall ergangenen Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. Januar 1998 -- 3 UZ 3431/97.A --, auf den auch im Übrigen Bezug genommen wird, bereits hingewiesen worden ist.
Nach alledem kommt Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht in Betracht, da sich der Kläger zuletzt nur noch auf seine psychische Erkrankung, eine ungenügende medizinische Versorgung in Angola, fehlende Familienbande, wirtschaftliche Existenzgefährdung und den Bürgerkrieg beruft und nicht auf eine durch den Staat erfolgende oder ihm zurechenbare Verfolgung.
Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch ohne eine Entscheidung nach § 54 AuslG kann unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zustehen, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung in der Weise erfährt, dass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.), wofür hier jedoch nichts hinreichend vorgetragen worden oder erkennbar ist.
Nach den in den Akten vorliegenden vier ärztlichen Stellungnahmen ist eine bestimmte Krankheit beim Kläger nicht eindeutig festgestellt worden. Im Schreiben des Psychiatrischen Krankenhauses Philipps-Hospital vom 07. Dezember 1994 ist die Rede von einem Verdacht auf eine abnorme erregbare Persönlichkeit, von psychotischen Episoden nach Kokainabusus. Die erste Epikrise des Arztes für Psychiatrie M. vom 15. Juli 1997 spricht davon, eine psychotische Neuerkrankung sei nicht zu beobachten. Es gehe dem Kläger mittlerweile recht gut und sein gesamtes Zustandsbild sei konsolidiert. In der zweiten Epikrise vom 11. März 1998 führt der Arzt aus, es handele sich um eine nicht sicher diagnostisch einzuordnende psychische Auffälligkeit, die regelmäßiger medikamentöser und gesprächstherapeutischer Behandlung bedürfe, um den Kläger innerhalb einer für ihn fremden sozialen Gemeinschaft hinreichend zu stabilisieren. Der amtsärztliche Untersuchungsbericht vom 29. September 1998 spricht schließlich von einem dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie mit einer Restsymptomatik. Aus alledem ergibt sich, dass über eine Persönlichkeitsstörung hinaus beim Kläger keine eindeutig bestimmte Krankheit festgestellt worden ist, wenn auch eine medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung zur Konsolidierung des klägerischen Gesundheitszustandes für geboten erachtet wird.
Auch wenn mit der amtsärztlichen Stellungnahme bei einer Rückkehr des Klägers nach Angola mit einer Verschlechterung seines Gesundheitsbildes zu rechnen ist, führt dies unter den genannten engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hier nicht zu einem Abschiebungsschutz. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die aggressive Zerstörungswut des Klägers gegen Sachen vor allem im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in verschiedenen Asylbewerberheimen in der Art eines Lagerkollers aufgetreten ist. Momente einer schwerwiegenden Eigengefährdung sind nach den aus den Akten erkennbaren Umständen nicht aufgetreten. Die besondere Situation des Aufenthalts in Asylbewerberheimen mit vielen Menschen aus verschiedenen Nationen würde bei einer Rückkehr nach Angola entfallen. Auch hinsichtlich der gesprächstherapeutischen Unterstützung zur sozialen Stabilisierung in einem fremden Land ist davon auszugehen, dass sich diese Problematik im heimischen Sprachraum und in bekannter Umgebung nicht mit derselben Gewichtigkeit stellt.
Die vorstehenden Ausführungen werden durch die erwartbar schlechtere gesundheitliche Versorgung in Angola abschiebungsrechtlich nicht entscheidend in Frage gestellt. Zwar ist nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 08. August 1998 und 22. Dezember 1998 (Auszug Bl. 255 GA) davon auszugehen, dass ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen nur in minimalen Ansätzen vorhanden ist. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es danach nur in der Hauptstadt Luanda. Die Behandlung sei kostenlos, aber häufig unzureichend. Aufwendige Behandlungen seien meist nicht durchführbar. Die notwendige Medikamente müssten oftmals auf dem lokalen Markt besorgt werden. Ohne die internationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum überlebensfähig. Den internationalen Hilfsorganisationen wird auch in der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. September 1997 ein wichtiger und unerlässlicher Beitrag bescheinigt. Amnesty international berichtet in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 1997 an das OVG Sachsen-Anhalt davon, dass sich die internationale medizinische Hilfe auf besonders gefährdete Zielgruppen konzentriert. Sollte der Kläger auf Grund seines gegenwärtigen oder zukünftigen Gesundheitszustands dazu rechnen, kann davon ausgegangen werden, dass er in diese Hilfe einbezogen wird.
Soweit es in dem Länderinformationsblatt Angola der BFF der Schweiz (Bearbeiter G. Heindel) vom 18. August 1998 (Bl. 284 GA) zur medizinischen Infrastruktur in Angola heißt, im psychischen und psychiatrischen Bereich werde so gut wie keine Betreuung angeboten, in Angola habe man im August 1997 nur zwei Psychiater gezählt und es sei nur ein einziges psychiatrisches Krankenhaus des Landes in Luanda vorhanden, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger kein Schwerkranker ist, der einer Krankenhausbehandlung bedürfte. Bei ihm ist bei im schlimmsten Fall fehlender Behandlung im Wesentlichen mit aggressiver Zerstörungswut gegen Sachen und Einrichtungsgegenstände bei Heimaufenthalten zu rechnen. Im Übrigen stehen nach den ärztlichen Angaben Unruhe, Angstzustände, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und erhöhter Blutdruck im Vordergrund. Nach seinen Angaben kommen dem Kläger unerklärliche mehrfache Ladendiebstähle hinzu. Die Schwelle des Abschiebungsschutzes mach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird damit nicht erreicht. Eine fehlende psychiatrische Betreuung bedeutet im Übrigen nur, dass sich diese spezielle Fachrichtung in Angola nicht differenziert herausgebildet hat, solche Patienten aber von Allgemeinmedizinern mitbehandelt werden.
Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Klägers in Angola erscheint ebenfalls nicht so gefährdet, dass er gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch wenn nach den Angaben von amnesty international gegenüber dem OVG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 1997 davon auszugehen ist, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung besonders in der Hauptstadt Luanda äußerst prekär sei, herrsche in Angola gleichwohl keine landesweite Hungersnot. Der tägliche Kampf ums Überleben diene dem Ziel, wenigstens eine Mahlzeit pro Tag zu bekommen. Der 30-jährige Kläger, der früher in Angola als Automechanikergehilfe und in Deutschland als Gärtner und Fabrikarbeiter gearbeitet hat, dürfte in Verbindung mit seinen im Ausland gewonnenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen in der Lage sein, sich mindestens im informellen Sektor eine ausreichende Lebensversorgung zu sichern. Auch wenn er nach seinen Angaben nicht mehr auf Unterstützung durch seine eigene Familie zurückgreifen kann, ist nichts hinreichend dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass ihn nicht auch die katholische Familie, in der er später aufgewachsen ist, in Angola noch unterstützen und ihm den Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben ebnen könnte.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf die allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Angola beruft, lässt sich weder dem Bericht der FAZ vom 16. Juli 1997 (Bl. 217 GA) noch den sonstigen Unterlagen eine solche Gefährdungsdichte entnehmen, die annehmen lassen könnte, auch der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schaden erleiden und könne nicht Gebiete erreichen, die für ihn gefahrenfrei sind. Allenfalls handelt es sich bei den kriegerischen Auseinandersetzungen in Angola um eine allgemeine Gefahrenlage, die Anlass für Entscheidungen nach § 54 AuslG sein kann, bisher aber nicht ergangen sind.
Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht jeweils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 83 b Abs. 1 AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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