Streitig sind Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für die Zeit von September 2021 bis April 2022 und eine …
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für die Zeit von September 2021 bis April 2022 und eine zunächst lediglich vorläufig erfolgte Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023.
Die im Jahre 19xx geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und daueraufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet. Bis zum März 2021 bezog sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter M.. Nachdem die Klägerin von einem krankheitsbedingten Aufenthalt bei ihren Eltern in S. nicht zurückkehrte, stellte das Jobcenter M. die Leistungsbewilligung ein. Die hierauf von der Klägerin geführten Verfahren vor dem Sozialgericht München und L 16 AS XX B ER und L 7 AS XX B ER vor dem Bayerischen Landessozialgericht blieben für die Klägerin erfolglos. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin in Deutschland nicht mehr gegeben sei.
Nach diesen ablehnenden Entscheidungen beantragte die Klägerin am 6. September 2021 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten und gab an ohne festen Wohnsitz zu sein.
Mit Bescheid vom 7. September 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin den Regelbedarf i.H.v. 446,00 € für September 2021. Die Klägerin legte sodann ein Wohnungsangebot über eine 42 m2 große 1-Zimmer-Wohnung in A-Stadt, Ortsteil A-Straße, zu einem Gesamtpreis von 358 € vor und begehrte die Zusicherung hierfür. Mit Bescheid vom 29. September 2021 erklärte der Beklagte die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für diese Wohnung. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 bewilligte der Beklagte für November 2021 bis August 2022 monatlich 804 € bestehend aus den vollen Wohnkosten zuzüglich des Regelbedarfes. Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2021 änderte der Beklagte die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 01. Oktober 2021 für den Monat Oktober im Hinblick auf den Mietbeginn zum 15. Oktober 2021 und bewilligte 648,87 €. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2021 bewilligte der Beklagte für Januar 2022 bis August 2022 monatlich 807,00 €. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 sagte der Beklagte eine darlehensweise Übernahme der nach Internetrecherche ermittelten Preise für die begehrten Erstausstattungsgegenstände (Waschmaschine, Kühlschrank, Herd, Bett) in Höhe von insgesamt 692,97 € zu.
In diesbezüglich geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren legte die Klägerin beim Landessozialgericht X (L 14 AS XX und XX B ER) hinsichtlich der Erstausstattung Fotos der leeren Wohnung vor. Sie habe vorgehabt nach drei Monaten nach M. zurückzukehren, habe dann aus Sorge um ihre Eltern die Wohnung bei ihnen angemietet und die Miethöhe entsprechend der Mitteilung des Jobcenter M. angepasst. Daraufhin habe länger eine Antwort des Jobcenters M. auf sich warten lassen. Schließlich sei die Zahlungseinstellung erfolgt, da sie mitgeteilt habe, dass ihr Hauptwohnort nicht mehr M. sei, obwohl sie erklärt habe, dass sie sich nur wegen ihrer Erkrankung in S. aufhalte. Bei ihren Eltern habe sie in einer möblierten Wohnung gelebt und keine eigenen Einrichtungsgegenstände gehabt. In der Wohnung in A-Stadt könne man nicht wohnen, sondern sich nur aufhalten. Die Wohnung habe erhebliche Mängel gehabt, ihre Eltern hätten ihr eine alte Matratze, einen Stuhl, einen Tisch und zwei Lampen geliehen. In der Wohnung sei kein Herd, kein Kühlschrank und keine Waschmaschine gewesen. Die Klägerin habe sich von Proteinshakes ernährt.
Im Hinblick auf die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthaltes und der beantragten Erstausstattung nahm der Beklagte am 29. März, 31. März und 12. April 2022 jeweils unangemeldete Außendienstbesuche vor. Die Klägerin wurde jeweils nicht angetroffen. Bei dem ersten Besuch erreichten die Mitarbeiter des Außendienstes des Beklagten die Klägerin telefonisch. Diese teilte auf Anfrage mit, gerade in einem Wald spazieren zu gehen, aber nicht sagen zu können, wann sie zurück an der Wohnung sein könne, um die Mitarbeiter einzulassen, da sie sich schon einmal verlaufen habe. Bei den weiteren Besuchen wurde die Klägerin auch telefonisch nicht mehr erreicht.
Der Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19. April 2022 zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen an und nahm die Bewilligung für die Zeit ab Mai 2022 bis August 2022 mit Bescheid vom 26. April 2022 zurück.
In einem geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 3 AS xx ER und im anschließenden Beschwerdeverfahren L 14 AS xx B ER vor dem Landessozialgericht X erklärte die Klägerin in der Wohnung seien inzwischen Umbauten erfolgt, sodass nunmehr die Steckdosen funktionierten und Fliesen verlegt seien. Sie ernähre sich ausschließlich von Proteinshakes. Die Wäsche wasche sie bei ihrer Mutter. Zum Duschen könne man zur Fitness oder ins Schwimmbad gehen. Bei einem vom Sozialgericht im Verfahren S 3 AS … ER veranlassten weiteren vorangekündigten Hausbesuch am 9. Juni 2022 war die Wohnung sodann eingerichtet. Eine Kochgelegenheit und frische Lebensmittel waren nicht vorhanden. Das angebotene Darlehen zur Erstausstattung sei laut Aussage der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden, da sie kein Darlehen, sondern eine Erstausstattung begehrt habe. Der Stromzähler wies seit Übergabe der Wohnung am 18. November 2021 einen Stromverbrauch von 24 kWh aus.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2022 wies das Sozialgericht Neubrandenburg im Verfahren S 3 AS XX den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im dagegen geführten Beschwerdeverfahren L 14 AS XX B ER erklärte die Klägerin unter anderem, sie sei beim Anruf zum Hausbesuch am 29. März 2022 auf einem Spaziergang vor einem Termin beim Arzt gewesen, bei welchem mit langen Wartezeiten zu rechnen gewesen sei. Der Arzt habe festgestellt, dass sie absolute Ruhe brauche und von niemanden gestört werden solle. Das Landessozialgericht X führte Beschluss vom 20. September 2022 aus, dass der Senat davon ausgehe, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit April 2021 in S. genommen und zwischenzeitlich auch nicht in L. begründet habe.
Mit Bescheid vom 13. September 2022 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit von September bis Dezember 2022. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hörte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts vom 20. September 2022 zu der beabsichtigten Rücknahme der Leistungen für die Zeit September 2021, Oktober 2021 und November 2021 bis April 2022 an. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 mit, sie habe sich in der Wohnung aufgehalten.
Mit drei Bescheiden vom 13. Dezember 2022 nahm der Beklagte die Bewilligungen für September 2021, Oktober 2021 und November 2021 bis April 2022 jeweils ganz einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück und forderte für September 2021 577,22 €, für Oktober 2021 780,09 € und für November 2021 bis April 2022 insgesamt 5.623,32 € Erstattung. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Die Entscheidungen beruhten auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 2 SGB X.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 i.H.v. 860,00 € monatlich. Die Vorläufigkeit der Bewilligung beruhe auf den ungeklärten Aufenthaltsverhältnissen der Klägerin.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2023 legte die Klägerin gegen die drei Rücknahmebescheide vom 13. Dezember 2022 Widerspruch ein.
Mit weiterem Schreiben vom 1. Januar 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2022 ein; es gebe keine ungeklärten Aufenthaltsverhältnisse, sie verweise auf ihren aktuellen Wasser- und Stromverbrauch.
Am 13. Januar 2023 reichte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung vom 5. Dezember 2022 für das Abrechnungsjahr 2021 ein, welcher ein im Dezember 2022 mit Mietschulden verrechnetes Guthaben i.H.v. 107,81 € aufwies.
Mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig monatlich 880,00 € für die Zeit von Februar 2023 bis Juni 2023 aufgrund einer vom Vermieter geforderten Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Mit Widerspruchsbescheid W 01/23 vom 13. Juni 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2022 hinsichtlich der Rücknahme und Erstattung für September 2021 als unbegründet zurück.
Mit Widerspruchsbescheid W 02/23 vom 15. Juni 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2022 hinsichtlich der Rücknahme und Erstattung für Oktober 2021 als unbegründet zurück.
Mit Widerspruchsbescheid W 03/23 vom 15. Juni 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2022 hinsichtlich der Rücknahme und Erstattung für November 2021 bis April 2022 als unbegründet zurück.
Mit Widerspruchsbescheid W 04/23 vom 12. Juni 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2022 hinsichtlich der vorläufigen Bewilligung für Januar 2023 bis Juni 2023 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2023 als unbegründet zurück. Eine endgültige Bewilligung könne erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung erfolgen.
Am 29. Juni 2023 hat die Klägerin beim Sozialgericht N. Klage gegen die ergangenen Widerspruchsbescheide erhoben und auf ihren aktuellen Strom- und Wasserverbrauch verwiesen, welcher einen stetigen Aufenthalt in ihrer Wohnung bescheinige.
Mit Bescheid vom 16. November 2023 hat der Beklagte der Klägerin abschließend Leistungen nach dem SGB II für Januar 2023 i.H.v. 752,19 € und für Februar 2023 bis Juni 2023 i.H.v. 880,00 € monatlich bewilligt. Für Januar wurden dabei Unterkunftskosten i.H.v. 250,19 € und ab Februar Unterkunftskosten i.H.v. 378,00 € berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 16. November 2023 hat der Beklagte die Überzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen für Januar 2023 i.H.v. 107,81 € erstattet verlangt. Die Abweichung beruhe auf der Anrechnung des im Dezember 2022 gutgeschriebenen Betriebskostenguthabens, wobei eine Aufrechnung des Vermieters gegen unpfändbare Forderungen ausgeschlossen sei und der Mieter einen Anspruch auf Auszahlung habe. Das Guthaben mindere die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat der Gutschrift. Folglich mindere das Guthaben i.H.v. 107,81 € den Bedarf der Klägerin an Kosten Unterkunft und Heizung im Monat Januar 2023.
Die gegen die Bescheide vom 16. November 2023 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Januar 2024 als unzulässig zurück. Die Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide W 01/23, 02/23 und 03/23 vom 13. Juni 2023 und 15. Juni 2023 aufzuheben und ihr unter Änderung des Bescheides vom 29. Dezember 2022 in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides W 04/23 vom 12. Juni 2023 Leistungen für die Zeit Januar 2023 bis Juni 2023 abschließend zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Rücknahmebescheide für die Zeit von September 2021 bis April 2022 hat der Beklagte auf die Gründe des Beschlusses des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Verfahren L 14 AS 167/22 B ER verwiesen. Hinsichtlich der zunächst vorläufigen Bewilligung für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023 hat er auf die zwischenzeitlich erfolgte abschließende Bewilligung durch die klagegegenständlichen Bescheide vom 16. November 2023 verwiesen.
Das Sozialgericht N. hat die Klage durch Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rücknahmebescheide vom 13. Dezember 2022 für die Zeit von September 2021 bis April 2022 sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Die ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit von September 2021 bis April 2022 seien rechtswidrig zugunsten der Klägerin erfolgt. Tatsächlich habe die Klägerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hätten, erwerbsfähig seien, hilfebedürftig seien und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile (§ 30 Abs. 3 S. 3 SGB I). Der Wohnsitz, an dem eine Wohnung nicht nur vorübergehend unterhalten werde, umfasse immer auch den gewöhnlichen Aufenthaltsort (BSG vom 5. September 2007- B 11b AS 49/06 R -). Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt stehe der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nicht entgegen (BSG vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/10 R -). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts orientiere sich an den tatsächlichen Verhältnissen und setze keine ordnungsbehördliche Anmeldung voraus. Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt sei, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betreffenden tatsächlich befinde, und nicht, wo er Wohnraum angemietet habe oder einwohnermeldeamtlich gemeldet sei (LSG Bayern vom 16. Juli 2008 - L 11 B 487/08 SO -; LSG Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2019 - L 2 AS 860/18 B ER -). Maßgebend seien ein zeitliches Element (nicht nur vorübergehend) und der Wille der Person als subjektives Element einer gewissen Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts (SG Stralsund vom 1. Februar 2017 - S 7 AS 1145/16 ER -). Beweispflichtig bleibe der Hilfebedürftige (SG Nürnberg vom 6. Dezember 2017 - S 8 AS 1046/17 ER-, vgl. zum Ganzen: Leandro Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, § 7 Leistungsberechtigte Rn. 110).
Nach diesen Kriterien sei bereits der zuständige Senat des Landessozialgerichts X im Verfahren L 14 AS … B ER davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hier streitigen Zeitraum in S. und nicht in L. gehabt habe. Die Kammer schließe sich nach eigener Prüfung dieser Einschätzung an und sei davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls im Zeitraum September 2021 bis April 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Insbesondere sei keinerlei Beleg vorhanden, wo die Klägerin sich in dieser Zeit gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben wolle. Keinesfalls sei ein solcher gewöhnliche Aufenthalt in der von der Klägerin angemieteten Wohnung in L. erfolgt. Diese Wohnung habe im Streitzeitraum leer gestanden und sei auch nach eigener Aussage der Klägerin aufgrund der vorhandenen Mängel unbewohnbar gewesen. Entsprechend sei selbst bei der Ablesung des Stromverbrauchs im Juli 2022 lediglich ein geringfügiger Stromverbrauch festgestellt worden (seit Übergabe im November 2021 lediglich 24 kWh), welche eine Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken über die Wintermonate ersichtlich ausschließe. Da kein anderer gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin angegeben worden sei, sei aufgrund der weiteren Erkenntnisse davon auszugehen, dass sich die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich weiterhin maßgeblich in Polen aufgehalten habe. Das Landessozialgericht X habe dazu im Beschluss vom 20. September 2022 im Verfahren L 14 AS … B ER ausgeführt:
“Die Antragstellerin hatte zunächst mitgeteilt, auf unbestimmte Zeit in S. bleiben zu wollen und damit dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Nach Ablehnung durch das Jobcenter M. wurde zwar die Wohnung L. zum 15. Oktober 2021 angemietet. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen aber eindeutig dafür, dass, nachdem das Jobcenter M. die Bewilligung von Leistungen nach Vorlage des Mietvertrages für die Wohnung in S. abgelehnt hatte, eine neue Antragstellung in Deutschland mit Falschangabe zur angeblichen „Wohnsitzlosigkeit“ und Anmietung einer Wohnung nahe der polnischen Grenze fingiert wurde, um erneut Leistungen zu erhalten. Nach den Ermittlungen des Außendienstes machte die Wohnung bis zum April 2022 einen unbewohnten Eindruck. Die Antragstellerin selbst hat mit der Erstbeschwerde zum Az. L 14 AS xx B ER im Januar 2022 noch Fotos vorgelegt, wonach die Wohnung völlig uneingerichtet und damit auch nicht bewohnbar war. In der diesbezüglichen Stellungnahme teilte sie mit, dass aufgrund der fehlenden Einrichtungsgegenstände ein Wohnen in der Wohnung weiterhin nicht möglich wäre, sondern nur ein „Aufhalten“. Hieraus ist eindeutig zu schließen, dass sie tatsächlich nicht mit einer gewissen Dauer und Stetigkeit in der Wohnung wohnt, d. h. hier schläft, isst und die wesentliche Zeit verbringt, sondern sich hier nur gelegentlich aufhält. Sprachliche Schwierigkeiten hat die Antragstellerin trotz ihrer Herkunft, wie sich aus den umfangreichen Schriftsätzen an das Gericht ergibt, eindeutig nicht. Eine Fehlinterpretation scheidet daher aus. Zudem war die Wohnung auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht bewohnbar. So war die Dusche mindestens bis April 2022 aus ihrer Sicht nicht nutzbar. Gleiches gilt für die Küche, die noch beim Hausbesuch am 8. Juni 2022 keine Kochmöglichkeit aufwies. Für den nur gelegentlichen Aufenthalt in L. spricht weiterhin der Bericht des Außendienstes zum ersten Besuch am 19. März 2022 auch insoweit, als die Antragstellerin auf telefonische Anfrage mitteilte, Spazieren zu sein und nicht einschätzen zu können, wie schnell sie zurückkehren könne. Diese Erklärung ist völlig unglaubhaft und als schlecht begründete Schutzbehauptung zu werten. Mit dem jetzigen Vortrag, beim Arzt gewesen und von der Anfrage nur überfordert gewesen zu sein, wird es noch unglaubwürdiger. Da Arbeitsunfähigkeitszeiten zum damaligen Zeitpunkt auch telefonisch bescheinigt wurden, belegt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insoweit nichts. Schließlich spricht auch der Hinweis auf den vorherigen Anruf wegen der Lieferung des Regals für eine Ortsabwesenheit und gesonderte Anreise für die Lieferung nach L.. Bis zum Außendienstbesuch am 9. Juni 2022 wurde zudem kaum Strom verbraucht. Dies ist angesichts der geringen Ausstattung der Wohnung nachvollziehbar. Nicht nachvollzogen werden kann allerdings, wie die Antragstellerin unter diesen Bedingungen in der Wohnung gelebt haben soll. Auch eine (ausschließliche) Ernährung mit dem Diätmittel Modifast ist laut Herstellerbeschreibung nur über drei Wochen empfohlen und erklärt daher nicht die völlige Abwesenheit anderer Lebensmittel und Getränke bzw. eines Kühlschrankes oder Kochmöglichkeit. Gegen den gewöhnlichen Aufenthalt in L. spricht zudem, dass die Antragstellerin die Bewohnbarkeit der Wohnung längst hätte herstellen können. Der Antragsgegner hatte bereits im Oktober 2021 ein Darlehen für die Anschaffung der beantragten Erstausstattungsgegenstände bewilligt. D. h. die Antragstellerin hätte mit diesem Bescheid einen Herd, Kühlschrank etc. beschaffen können. Ob ihr diese darlehnsweise oder doch zuschussweise zu bewilligen waren, hätte gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Trotz der Möglichkeit zur Ausstattung der Wohnung, nutzte sie diese nicht und beließ die Wohnung in dem unbewohnten Zustand, was eindeutig dafür spricht, dass sie eine Wohnsitznahme in L. zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht anstrebte bzw. dies für sie nicht erforderlich war. Die vorgetragenen Mängel, die der Vermieter zwischenzeitlich beseitigt hat, überzeugen als Grund hierfür ebenfalls nicht. Die jetzige Herrichtung der Wohnung mag seine Ursache in einem nun doch beabsichtigten Einzug, den laufenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsgegner oder der Aufnahme der Flüchtlinge begründet liegen. Nach Auffassung des Senats ist aus den genannten Gründen aber ein Wohnen weiterhin kaum möglich bzw. glaubhaft gemacht und sprechen hiergegen alle vorliegenden Indizien aus Hausbesuchen und der in sich widersprüchliche Vortrag der Antragstellerin.“
Auf Vertrauen gemäß § 45 Abs. 2 SGB X könne sich die Klägerin hinsichtlich der dennoch erfolgten rechtswidrigen Leistungsbewilligungen für die Zeit September 2021 bis April 2022 nicht berufen, da diese Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhten, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin habe zunächst wahrheitswidrig im Antrag vom 6. September 2021 angegeben, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz aufhalte und behauptete in der Folge einen gewöhnlichen Aufenthalt in L., in der ab dem 15. Oktober 2021 von ihr angemieteten Wohnung. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderungen sei § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X. Dabei seien gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 SGB III im Fall der hier gegebenen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X beruhenden Aufhebung auch die Beiträge zur Krankenversicherung und die Beiträge zur Pflegeversicherung zu ersetzen.
Soweit mit weiteren streitigen Bescheiden vom 29. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides W 04/23 vom 12. Juni 2023 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2023 zunächst nur vorläufig bewilligt worden seien, hätten sich diese Bescheide durch die im laufenden Klageverfahren erfolgte klagegegenständlich gewordene abschließende Bewilligung vom 16. November 2023 für diesen Zeitraum erledigt. Mit der abschließenden Bewilligung vom 16. November 2023 seien der Klägerin für die Zeit von Februar 2023 bis Juni 2023 die Leistungen für Regelbedarf und Unterkunft in voller Höhe ohne Anrechnung eines Einkommens bewilligt worden. Lediglich im Januar 2023 sei entsprechend der gesetzlichen Regelung des §§ 22 Abs. 3 SGB II die im Dezember 2022 erfolgte Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung i.H.v. 107,81 € mindernd auf die Unterkunftskosten angerechnet worden. Die sich daraus ergebende Überzahlung der vorläufig erbrachten Leistungen für Januar 2023 i.H.v. 107,81 € sei gemäß § 41 a Abs. 6 S. 3 SGB II zu erstatten.
Gegen das der Klägerin am 22. Juli 2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2024 erhobene Berufung, die trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 17. Juli 2024 und die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide W 01/23, 02/23 und 03/23 vom 13. Juni 2023 und 15. Juni 2023 aufzuheben und ihr unter Änderung des Bescheides vom 29. Dezember 2022 in der Fassung des Bescheides vom 2. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides W 04/23 vom 12. Juni 2023 und unter Änderung des Bescheides vom 16. November 2023 und Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 16. November 2023 Leistungen für die Zeit Januar 2023 bis Juni 2023 ohne Berücksichtigung des gutgeschriebenen Betriebskostenguthabens i.H.v. 107,81 € abschließend zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten L 14 AS xx und xx B ER, L 14 AS … B ER (LSG Mecklenburg-Vorpommern), (Sozialgericht M.), L 16 AS … B ER, L 7 AS … B ER (Bayerisches Landessozialgericht) und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist; diese ist nämlich auf eine solche Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, § 110 Abs. 1 S. 2 SGG.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Berechnungsfehler konnten vom Senat ebenfalls nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des 14. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 20. September 2022 zum Az. L 14 AS … B ER verwiesen, die weiterhin Bestand haben.
Eine Begründung der Berufung ist zudem nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 61 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich.