LSG Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat Urteil

Der am 20. Oktober 19xx geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Erstattungsforderungen nach …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 19xx geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Erstattungsforderungen nach endgültiger Festsetzung (Februar, März, Mai, Juni 2016) und Rücknahme (April 2016) von Leistungen nach dem SGB II.

2

Der Kläger beantragte im Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, weil sein Bezug von Arbeitslosengeld I zum 22. Januar 2016 enden sollte. Zuletzt flossen dem Kläger im Monat Januar 2016 756,58 € Arbeitslosengeld I zu. Das ALG I wurde auf ein Konto von Frau R. gezahlt, mit der ein gemeinsames Kind hat und die er am 27. Dezember 20xx geheiratet hat. Von Frau R. hatte der Kläger ausweislich des bei Antragstellung vorgelegten Mietvertrages am 30. Dezember 2011 einen Bungalow, mit zwei Zimmern, Küche und Bad (Wohnfläche 45 m²) im Xweg xx in A-Ort, Ortsteil N. gemietet. Im Zusatzblatt 1 (Kosten der Unterkunft) erklärte er, unter dieser Anschrift zu wohnen. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 258 € Grundmiete und ca. 100 € Heizkosten angegeben. In der ca. 8 km entfernten Wohnung der Frau R. in G.-Stadt, Xweg X war der Kläger ab dem 07. April 2016 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

3

Im Hauptantrag auf Leistungen nach dem SGB II erklärte der Kläger wegen Krankheit nicht 3 h täglich erwerbsfähig zu sein. Er kreuzte nicht an, generell erwerbsunfähig zu sein, obwohl diese Auswahlmöglichkeit bestand.

4

Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab der Kläger Bargeld i.H.v. 960 € und sein Kraftfahrzeug an. Sonstiges Vermögen, insbesondere an Grundstücken oder Häusern, wurde verneint. In dem Formular wird darauf hingewiesen, dass Vermögen die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung seien. Zum Vermögen gehörten - so der Hinweis im Formular - danach Haus- und Grundeigentum sowie dingliche Rechte an Grundstücken.

5

Mit Bescheid vom 03. März 2016 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf Grund des ALG-I-Bezuges für Januar 2016 ab. Für den Zeitraum Februar bis Juni 2016 erging eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen in Höhe von monatlich 671,29 €. Es wurden eine Regelleistung in Höhe von monatlich 404 €, ein Mehrbedarf Warmwasseraufbereitung i.H.v. 9,29 € sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. 258 € vorläufig bewilligt. Die Leistungen umfassten zudem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 105,19 €. Die Leistungen wurden dem Kläger antragsgemäß per Scheck ausgezahlt.

6

Am 08. März 2016 wurde dem Kläger eine Zusicherung für Heizmaterial i.H.v. 648,00 € erteilt. Am 31. Mai 2016 wurden die Leistungen für April 2016 unter Bewilligung der Kosten für die beschafften Brennstoffe (618,75 €) i.H.v. 1.290,04 € endgültig bewilligt. Die entsprechenden Quittungen für gespaltenes Laubholz waren von der Stadt Ribnitz-Damgarten ausgestellt, was den Beklagten zu Ermittlungen veranlasste.

7

Bei einem unangekündigten Hausbesuch in N. am 15. Juni 2016 trafen die Mitarbeiter des Beklagten den Kläger nicht an. Zwei Anwohner der Bungalowsiedlung erklärten, dass der Kläger höchstens zweimal im Jahr in seinem Bungalow übernachte und nur ab und an vor Ort sei. In einem persönlichen Gespräch beim Beklagten erklärte der Kläger, dass dies nicht zutreffe. Er sei mindestens einmal pro Woche dort. Auf Nachfrage von wessen Konto die Abfallgebühren für seinen Bungalow eingezogen würden, erklärte der Kläger, dass dies vielleicht das Konto eines Herrn B. sei, der zwei Zimmer in seinem Bungalow nutze. Nachdem ihm die Kontonummer gezeigt wurde, gab er an, dass dieses Konto Frau R. gehöre. Die Nebenwohnung bei Frau R. führe er seit dem 07. April 2016, weil dies auf Grund des Waffenschrankes Vorschrift sei. Sie hätten ein gutes Verhältnis und auch ein gemeinsames Kind. Einen sofortigen Hausbesuch im Bungalow verweigerte er, weil er zur Ostsee fahren wolle. Falls es zu Problemen komme, könne er auch auf die Kosten der Unterkunft verzichten. Der Beklagte wies darauf hin, dass hier auch der Regelbedarf fraglich sei, da er bei Frau R. gemeldet sei und mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Der Kläger wollte sich daraufhin überlegen, auf Leistungen zu verzichten, weil alles so kompliziert sei. Ein Verzicht wurde in der Folgezeit nicht erklärt.

8

Mit Bescheid vom 06. Juli 2016 wurde ein Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29. April 2016 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2016 abgelehnt, da der tatsächliche und gewöhnliche Aufenthalt des Klägers nicht geklärt sei. Hiergegen legte der Kläger am 21. Juli 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2016 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

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Auf ein Auskunftsersuchen des Beklagten vom 06. Juli 2016 gegenüber dem Grundbuchamt R-Stadt erhielt dieser die Information, dass der Kläger Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in A-Stadt, A-Straße, eingetragen im Grundbuch von R-Stadt Blatt 12xx mit einer Gesamtfläche von 323 m² sei. Das Erbbaurecht ist laut Kaufvertrag mit einem Erbbauzins in Höhe von 1.651,47 € und einem Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts belastet.

10

Nach Aufforderung des Beklagten legte der Kläger am 29. August 2016 den Kaufvertrag vom 26. August 2015 über ein seit dem 23. Mai 2001 im Grundbauch eingetragenes Erbbaurecht auf 77 Jahre zum Kaufpreis von 25.000 € vor (Bl.115, 99 LA). In diesem Zusammenhang trug der Kläger vor, dass seine Angaben vom 30. Juli 2016 im Zusatzblatt 3, Punkt 4 den Tatsachen entsprächen und keinen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten beinhalteten. Das 330 m² große Pachtgrundstück sei zum Zeitpunkt des Kaufs mit einem sanierungsbedürftigen, leerstehenden Bungalow aus DDR-Zeiten bebaut gewesen. Es stelle seine private Altersvorsorge dar und sei ausschließlich dafür zweckgebunden, eine vorzeitige Verwertung sei ausgeschlossen. Des Weiteren führte er aus, dass er über 5 verschiedene Waffen im Gesamtwert von 1.200,00 € verfüge.

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Seit dem 01. September 2016 bezog der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 01. April 2017 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 717,39 €.

12

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 setzte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01. Februar 2016 bis 31. März 2016 sowie 01. Mai 2016 bis 30. Juni 2016 endgültig fest und nahm die Bewilligung vom 03. März 2016 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 31. Mai 2016 für den Monat April 2016 zurück. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Vermögensnachweise stünden dem Kläger im Zeitraum 01. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 keine Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu. Die Überzahlung betrage 3.975,20 € und sei vom Kläger zu erstatten. Der Beklagte habe am 03. März 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Kläger habe erstmalig am 29. August 2016 mitgeteilt, dass er am 26. August 2015 einen Kaufvertrag über das Flurstück 3xx/50 der Gemarkung x-Ort i.H.v. 25.000,00 € geschlossen habe. Bei dem Grundstück handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Weiterhin seien Waffen im Wert von 1.200,00 € zu berücksichtigen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige den nach dem SGB II vorgegebenen Freibetrag.

13

Bezüglich des Monats April 2016 wurde der Bescheid vom 03. März 2016 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 31. Mai 2016 für April 2016 zurückgenommen, wobei die Rücknahme auf § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt wurde.

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Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2016 hörte der Beklagte den Kläger wegen der beabsichtigen Aufhebung von Leistung aufgrund vorhandenen Vermögens betreffend den Monat April 2016 und der endgültigen Bewilligung von Leistungen für den übrigen Zeitraum an. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 01. November 2016 zu den Umständen des Sachverhaltes zu äußern.

15

In einem telefonischen Gespräch vom 21. März 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 10. März 2017 auf das erworbene Grundstück umgezogen sei. Zudem gab er an, den streitigen Bescheid vom 10. Oktober 2016 nicht erhalten zu haben. Der Beklagte stellte daraufhin das Anhörungsschreiben und den Bescheid vom 10. Oktober 2016 am 25. März 2017 an den Kläger zu.

16

Hiergegen legte der Kläger am 20. April 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sein Wohngrundstück eine Fläche von 300 m² und das Eigenheim eine Wohnfläche von 55 m² habe. Es handele sich also um Schonvermögen bzw. nicht anrechenbares Vermögen. Er habe das Grundstück im August 2015 erworben. Es handele sich um ein Pachtgrundstück. Da es kein Grundstückseigentum sei, habe er es im Antragsformular nicht angegeben. Die Nichtangabe beruhe nicht auf Vorsatz oder bewusster Täuschung. Eine Verwertung hätte für ihn eine besondere Härte bedeutet, da es sich um seinen Wohnsitz im Ruhestand handele. Es stelle seine Altersvorsorge dar, da er nur 665,00 € Rente erhalte und aufgrund seines Gesundheitszustandes mit Pflegebedürftigkeit rechnen müsse. Da sein Eigenheim noch nicht bezugsfertig gewesen sei, sei er zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig gewesen und habe seinen Lebensmittelpunkt in der angegebenen Wohnung in N. gehabt.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Januar 2016 habe der Kläger über das Erbbaurecht mit einem Wert von 25.000,00 € abzüglich eines Erbbauzinses von 1.651,47 €, Waffen im Wert von 1.200,00 € und Bargeld i.H.v. 96,00 € verfügt. Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 64 Jahre alten Kläger habe einen Vermögensfreibetrag von 10.350,00 € zugestanden (150 € pro vollendetes Lebensjahr zzgl. 750 € für notwendige Anschaffungen §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Sein Vermögen habe den Freibetrag überschritten und sei verwertbar gewesen. Das Vermögen falle nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 SGB II. Allein die subjektive Zweckbestimmung als Altersvorsorgevermögen habe keine Auswirkung. Privilegiert seien nur Personen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlägen, jedoch insbesondere aus Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherung befreit worden seien. Dies habe der Kläger nicht nachgewiesen.

18

Der Bungalow könne nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Grundstück befinde sich im Sondergebiet Wochenendhaus X-allee, für das nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Gemeinde A-Stadt jegliche Wohnnutzung ausgeschlossen sei. Damit sei der Schutzzweck für den räumlichen Lebensmittelpunkt zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht gegeben und eine Verwertung zuzumuten.

19

Der Verwertung stehe keine besondere Härte entgegen. Eine solche könne bei einer absehbar nur kurzen Leistungsdauer oder wenn unmittelbar vor Renteneintritt Ersparnisse der Altersvorsorge verwertet werden müssten, obwohl die Rentenversicherung erhebliche Lücken wegen einer selbstständigen Tätigkeit aufweise, bestehen. Solche Umstände lägen nicht vor. Insbesondere lasse die langjährige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Klägers eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten. Ein nur kurzer, mit SGB II-Leistungen zu überbrückender Zeitraum bis zum Alterseintritt mit 65 Jahren und 5 Monaten sei nicht gegeben. Demnach sei dem Kläger über den gesamten Zeitraum hinweg Vermögen entgegenzuhalten, mit der Folge, dass keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Soweit nur vorläufig SGB-II-Leistungen bewilligt worden seien, sei eine endgültige Festsetzung vorzunehmen.

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Für den Monat April 2016 sei die Leistung gemäß § 45 Abs. 1, 2 SGB X zurückzunehmen gewesen. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X. Aus dem Kaufvertrag über das Erbbaurecht vom 26. August 2015 und dem Auszug aus dem Grundbuch gehe hervor, dass der Kläger alleiniger Rechtsinhaber sei. Daher sei davon auszugehen, dass er auch von dessen Existenz im Zeitpunkt der Antragstellung gewusst und dieses wahrheitswidrig nicht angegeben habe. Das Erbbaurecht sei ein grundstücksgleiches Recht und von den Fragestellungen zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens umfasst. Explizit aufgeführt seien in den Hinweisen des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens vom 04. Februar 2016 und des Weiterbewilligungsantrags vom 28. April 2016 auch dingliche Rechte als anzugebende Vermögenswerte. Überdies seien im Hauptantrag vor der am 04. Februar 2016 geleisteten Unterschrift Hausbesitz, sonstige Immobilien und sonstiges als Vermögensgegenstände benannt worden. Aufgrund der Falschangaben sei der Beklagte von dem Vorliegen der Hilfebedürftigkeit ausgegangen und habe am 03. März 2016 bzw. 31. Mai 2016 einen Bewilligungsbescheid erlassen. Hätte der Kläger von Anfang an richtige Angaben gemacht, wäre dies nicht erfolgt. Demzufolge sei die Bewilligung für den Monat April 2016 ganz i.H.v. 1.290,04 € zurückzunehmen gewesen. Es handele sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, weshalb für Ermessenserwägungen kein Raum bestehe. Soweit eine Entscheidung aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

21

Hiergegen hatte der Kläger am 06. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück mit einem kleinen Haus von 55 m² Wohnfläche in ruinösem Zustand bebaut gewesen sei. Er habe es in Eigenleistung bis Februar 2017 ausgebaut und renoviert. Seit Februar 2017 sei diese Immobilie sein selbstgenutztes Grundstück und meldepflichtiger Wohnsitz. Nach § 12 Abs. 3 SGB II sei dieses Vermögen nicht zu berücksichtigen. Er habe bei der Antragstellung keine bewussten oder unbewussten Falschangaben gemacht. Nach Beendigung der Bauarbeiten habe er das Haus am 10. März 2017 bezogen und wohne bis heute dort. Während der Bauphase habe er in einem am 29. September 2016 erworbenen Wohnwagen gewohnt.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid zur endgültigen Leistungsbewilligung in den Monaten Februar und März 2016 sowie Mai und Juni 2016 sowie die Aufhebungsentscheidung betreffend den Monat April 2016 vom 10. Oktober 2016 einschließlich der darin enthaltenen Erstattungsentscheidung aufzuheben.

24

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Voraussetzung eines Ausnahmetatbestandes für die Vermögensberücksichtigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II liege nicht vor. Danach bleibe Vermögen anrechnungsfrei, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt sei, worauf sich der Kläger nunmehr zu berufen scheine. Allerdings gelte dies nur, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen oder dienen sollte und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Die Voraussetzung sei nicht gegeben. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sei bauplanungsrechtlich jegliche Wohnnutzung ausgeschlossen.

27

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wegen Betruges wurde vor dem Amtsgericht C-Stadt in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

28

Mit Urteil vom 3. Februar 2022 wurde die Klage abgewiesen. Die Leistungen seien mit der endgültigen Festsetzung für die Monate Februar und März 2016 sowie Mai bis Juni 2016 gemäß § 41 Abs. 3 SGB II auf „0“ festzusetzen gewesen. Die überzahlten Leistungen seien gemäß § 41 Abs. 6 SGB II zu erstatten. Der Kläger sei bei Antragstellung nicht hilfebedürftig gewesen gemäß §§ 7, 9, 12 Abs. 1 SGB II. Das Erbbaurecht an einem Grundstück, das entsprechend nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers veräußert werden könne, stelle einen wirtschaftlich, als auch rechtlich, grundsätzlich verwertbaren Vermögensgegenstand dar (BSG, Urteil vom 6.12.2007, B 14/7B AS 56/06 R). Das Erbbaurecht könne durch Veräußerung oder Belastung in Geldmittel umgewandelt werden und stelle damit grundsätzlich auch unmittelbar verwertbares Vermögen dar. Das Erbbaurecht sei verwertbar gewesen, so dass wegen des vorhandenen Vermögensgegenstandes eine Bedürftigkeit nicht bestanden habe. Die Verwertung sei nicht gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ausgeschlossen gewesen, da der Kläger in dem streitigen Zeitraum das Grundstück nicht bewohnt habe und der Bungalow auch nicht bewohnbar gewesen sei.

29

Auch der Tatbestand des § 12 Abs. 5 SGB II sei nicht erfüllt, wonach Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen sei, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt sei, soweit dies Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen oder dienen sollte und dies tatsächlich den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährden würde. Die Norm umfasse alle Geld- und Sachwerte, die der Beschaffung eines Hausgrundstücks zum Wohnen pflegebedürftiger Menschen (in Zukunft) dienen soll, erfasse aber nicht bereits vorhandene Immobilien. Darüber hinaus sei der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung weder pflegebedürftig noch sonst behindert gewesen. Keine Rolle spiele dabei, dass der Kläger zukünftig pflegebedürftig werden könnte. Dabei handele es sich um ein Risiko, das grundsätzlich jedem Leistungsempfänger bei fortschreitendem Alter drohe. Ebenso könne sich der Kläger nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II berufen, da er nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sei.

30

Es greife auch nicht zugunsten des Klägers die Härteregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Die Verwertung des Erbbaurechts sei nicht unwirtschaftlich, da der Kläger dieses ein halbes Jahr vor der Antragstellung zu 25.000,00 € erworben habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der Kürze der Zeit ein erheblicher Wertverlust eingetreten sei. Vielmehr dürften die Immobilienpreise und auch die Preise für ein Erbbaurecht in A-Stadt in unmittelbarer Ostseenähe eher gestiegen als gesunken seien.

31

Ebenso sei von keiner besonderen Härte für den Kläger durch die Veräußerung des Grundstückes auszugehen. In diesem Zusammenhang seien nur außergewöhnliche Umstände maßgebend, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absatzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden. Dies setze außergewöhnliche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangten, als eine einfache Härte und erst recht die, die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Derartige außergewöhnliche Umstände habe das Gericht zugunsten des Klägers nicht zu erkennen vermocht. Da der Kläger nicht selbst auf dem Grundstück wohnte, sondern noch in B-Stadt, hätte die Veräußerung der Immobilie für ihn bis auf den Verlust des Vermögenswertes keine negativen Folgen gezeigt. Der Kläger sei nicht von Obdachlosigkeit bedroht gewesen oder hätte seine Wohnung verlassen müssen. Diese wäre ihm erhalten geblieben. Er hätte nach Verbrauch des Vermögens weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen können.

32

Hinsichtlich des Monats April 2016 richte sich die Aufhebung der ursprünglich bewilligten Leistungen nach § 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGB X. Die Bewilligung für den Monat April 2016 aufgrund vorhandenen Vermögens sei rechtswidrig und habe auf den unvollständigen Angaben des Klägers beruht. Demnach sei die Rücknahme rechtmäßig gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger sei im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens nach Immobilienvermögen, insbesondere Grundbesitz gefragt worden. Auf dem Antragsformular zur Beantragung von Leistungen für Grundsicherung sei ergänzend ausgeführt worden, dass zum Vermögen unter anderem bebaute und unbebaute Grundstücke und Hausbesitze sowie sonstige Immobilien zählten. Die Belehrung habe der Kläger unterschrieben und versichert, vollständige Angaben gemacht zu haben. Tatsächlich habe er das Eigentum an dem Erbbaurecht in A-Stadt nicht als Vermögenswert angegeben. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er habe angenommen, er müsse das Erbbaurecht nicht angeben, da er nur nach Grundstückseigentum befragt worden sei. Dagegen spreche zum einen, dass auf dem Antragsformular explizit nach Hausbesitz gefragt werde und der Kläger selbst eingeräumt habe, dass sich auf dem Erbbaurechtsgrundstück ein Wohngebäude befinde, selbst wenn es im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewohnbar gewesen sei. Dem Kläger hätte beim vollständigen Lesen auffallen müssen, dass er explizit nach Hausbesitz gefragt worden sei. Das in seinem Besitz stehende Haus auf dem Erbbaurechtsgrundstück in A-Stadt hätte er mithin angeben müssen.

33

Dass er dies unterlassen habe, sei mindestens als grob fahrlässig anzusehen, da ihm beim Anstellen einfachster Überlegungen hätte klar sein müssen, dass das in seinem Besitz stehende Haus als Vermögensgegenstand hätte angegeben werden müssen. Zum anderen sei dem Kläger offensichtlich bewusst gewesen, dass das Erbbaurecht einen Vermögensgegenstand darstellte, er lediglich zu der Überzeugung gelangt sei, dass dieses nicht zu berücksichtigen sei. So habe der Kläger bereits in seiner 1. Stellungnahme argumentiert, dass der Bungalow und das Erbbaurecht von der Verwertung ausgeschlossen seien, da sie seiner Altersvorsorge dienen würden. Für die Kammer habe sich der Schluss aufgedrängt, dass der Kläger sich sehr wohl im Rahmen der Antragstellung mit der Frage beschäftigt habe, ob das Erbbaurecht anzugeben sei. Dabei habe ihm bewusst sein müssen, dass er für die investierten 25.000,00 € einen Gegenwert in Form eines Erbbaurechts erhalten habe. Allein die von ihm vorgenommene rechtliche Bewertung, dass es sich um Schonvermögen handele, welches der Altersvorsorge diene, führe nicht dazu, dass er zu deren Angabe nicht verpflichtet gewesen sei. Auch erscheine dies dem Gericht grob fahrlässig, da die rechtliche Wertung grundsätzlich durch den Beklagten und nicht durch den Kläger vorzunehmen sei. Dieser sei zunächst zur Angabe sämtlicher Vermögenswerte angehalten, ob und inwieweit diese dann von einer Verwertung ausgenommen seien, habe nicht der Kläger zu entscheiden. Der Erstattungsanspruch resultiere aus § 50 Abs. 1 SGB X.

34

Gegen das dem Kläger am 10. März 2022 zugestellte Urteil hat er am 07. April 2022 Berufung eingelegt.

35

Zur Begründung führt er aus, dass er - wie die Einstellung des Strafverfahrens zeige - keinen Betrug begangen und keine falschen Angaben bei der Antragstellung gemacht habe. Er habe den mit dem Erbbaurecht erworbenen Bungalow bis auf die Grundmauern abgerissen und neu aufgebaut. Während der Bauphase habe er das Grundstück in einem Wohnwagen bewohnt. Seinen Wohnsitz habe er nur gelegentlich zur Erledigung dringender Angelegenheiten aufgesucht. Hier könne man ihm ein Meldeversäumnis vorwerfen. Die Bezugsfertigstellung sei im März 2017 erfolgt. Für das Erbbaurecht hätte sich in absehbarer Zeit kein Käufer gefunden. Der Verkäufer habe sich schon einige Jahre vor seinem Erwerb erfolglos darum bemüht. Das Grundstück sei über einen langen Zeitraum unbewohnt und verwildert gewesen. Die Verwertung sei im relevanten Zeitraum nicht möglich gewesen und stelle keinen Vermögenswert dar. Eine Verweigerung des Existenzminimums sei nach den vorgenannten Gründen nicht gerechtfertigt und als besondere Härte zu bewerten.

36

Im Berufungsverfahren hat sich für den Kläger am 10. August 2022 Rechtsanwältin Q.als Prozessbevollmächtigte bestellt. Die Prozessbevollmächtigte stellte den beruflichen Werdegang des Klägers dar:

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- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis 1997

38

- 1998 bis Oktober 2000 frei selbstständig tätig

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- November 2003 bis Januar 2012 als Projektleiter auf den 2. Arbeitsmarkt beschäftigt

40

- Januar bis Februar 2012 arbeitssuchend

41

- April 2012 bis Juni 2013 als Bauleiter über Arbeitgeberzuschüsse beschäftigt

42

Der Kläger habe im Antragsformular des Beklagten bereits am 11. Januar 2016 angegeben, nach seiner Einschätzung aufgrund Krankheit (einer rezidivierenden schwere Depression) nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Beklagte hätte den Kläger daraufhin zur Rentenantragstellung beraten und auffordern müssen. Der Kläger habe im Zusatzblatt 3 zur Vermögensauskunft unter Ziffer 4 zur Frage „Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks und oder einer Eigentumswohnung?" wahrheitsgemäß mit „Nein" geantwortet. Der Kläger sei irrtümlich davon ausgegangen, dass das Erbbaurecht als geschütztes Vermögen wegen in Kürze anstehender Selbstnutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken als seine notwendige Altersvorsorge bzw. wegen unwirtschaftlicher Verwertung oder Härtefall angesichts seiner in Kürze zu erwartenden geringen Rente nicht hätte angeben müssen.

43

Die mit Bescheid vom 03. März 2016 bewilligten Leistungen für die Monate Februar bis Juni 2016 seien ausdrücklich nur hinsichtlich der Unterkunftskosten vorläufig bewilligt worden. Daher habe mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 nur eine endgültige Festsetzung ohne Prüfung von Vertrauensschutz hinsichtlich Unterkunftskosten erfolgen können. Mit Bescheid vom 03. März 2016 sei der jeweilige Regelsatz von 404 € pro Monat für die Monate Februar bis Juni 2016 bereits endgültig und bestandskräftig bewilligt worden.

44

Es sei fraglich, ob die im Sinne einer Verfügungsbeschränkung von einer Zustimmung der Grundstückseigentümer abhängige Verwertung des Erbbaurechts (Verkauf oder Belastung) überhaupt in dem jeweiligen Bewilligungsmonat noch verbleibenden Leistungszeitraums erreichbar gewesen wäre. Der alte Bungalow sei jedenfalls nicht vermietbar, da unbewohnbar, gewesen. Außerdem werde das Bestehen einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II gesehen. Eine besondere Härte könne bei einer absehbar nur kurzen Leistungsdauer oder wenn unmittelbar vor Renteneintritt der Altersvorsorge dienenden Ersparnisse, Sachen und Rechte verwertet werden müssen, obwohl die Rentenversicherung erhebliche Lücken aufweise, bestehen. Der Kläger habe Leistungen nach dem SGB II nur für die Monate Februar bis Juni 2016 bezogen. Im Januar 2016 habe sein Arbeitslosengeld-I-Anspruch geendet. Rückwirkend zum 02. August 2016 sei ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden. Hätte der Beklagte den Kläger aufgrund der Angaben im Leistungsantrag, nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein zu können, pflichtgemäß beraten, hätte sich die Bezugsdauer von Leistungen nach dem SGB II mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich verkürzt oder wäre letztlich sogar ganz entfallen. Es werde auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Beratungsverschuldens verwiesen.

45

Wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Beitragspflicht und ohne freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und insbesondere seiner chronischen Erkrankung habe der Kläger trotz seiner akademischen Ausbildung eine sogenannte atypische Erwerbsbiografie und nicht die Möglichkeit, zumindest die Grundsicherung im Alter erreichende Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Versicherungsverlauf des nur bis 1997 regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigten Klägers weise erhebliche Lücken und nur geringe Beitragszahlungen auf, weshalb er seit dem 01. April 2017 trotz Studienabschlusses als Ingenieur und Architekt nur eine sein Existenzminimum nicht abdeckende Altersrente von ca. 668,00 € beziehe. Angesichts dessen habe der Kläger nur noch durch Herstellung einer weitaus kostengünstigeren Wohnnutzung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII bis an sein Lebensende vermeiden können, wozu er vor Beginn seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II das Erbbaurecht in A-Stadt erworben habe.

46

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

47

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 03. Februar 2022 den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Berufungsbeklagten vom 10. Oktober 2016 für die Monate Februar, März, Mai und Juni 2016 sowie den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2016 für den Monat April 2016 aufzuheben.

48

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der auf dem Erbbaugrundstück befindliche DDR-Bungalow bei Erwerb des Erbbaurechts in einem nicht bewohnbaren Zustand befunden haben soll. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger den alten Bungalow an 2-3 Wochenenden abgerissen habe, um dort einen Ersatzbungalow zu errichten.

51

Der Kläger habe in seinem Leistungsantrag vom 04. Februar 2016 angegeben, dass er nicht in der Lage sei, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitstag nachzugehen. Als Begründung habe er durch Ankreuzen wegen „Krankheit" angegeben, obwohl dort auch alles weitere Möglichkeit „Erwerbsunfähigkeit" angegeben gewesen sei. Für den Beklagten habe es daher kein Anlass gegeben, den Kläger hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu beraten. Der Kläger habe beim Beklagten nach Auslaufen seines Arbeitslosengeld I Leistungen nach dem SGB II beantragt. Die sprach gegen eine erkennbare Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger habe im Vermittlungsgespräch am 04. April 2016 ebenfalls nichts von einer vermeintlichen Erwerbsunfähigkeit mitgeteilt, sondern angegeben, ab dem 01. November 2016 eine Altersrente beziehen zu wollen.

52

Hinsichtlich des Monats April 2016 könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dem Kläger sei aufgrund der Belehrung und Hinweise bekannt gewesen, dass er zur Angabe des Erbbaurechts als Vermögenswert verpflichtet gewesen sei. Es scheide eine Vermögensprivilegierung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II aus. Der Kläger hätte das Erbbaurecht an dem Grundstück aufgrund dessen bevorzugter Lage sofort veräußern können, um Finanzmittel zum Lebensunterhalt zu haben. Der Beklagte verweise erneut darauf, dass ein dauerhaftes Wohnen auf dem Erbbaugrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig sei, sodass es für den Zweck des Berufungsklägers, es zu eigenen dauerhaften Wohnzwecken im Alter zu nutzen, nicht geeignet sei. Das Erbbaugrundstück befinde sich ca. 600 m fußläufig bzw. 6 Gehminuten vom Ostseestrand entfernt. Demgemäß sei davon auszugehen, dass der Kläger das Erbbaurecht kurzfristig mindestens zu dem Preis von 25.000,00 € hätte veräußern können. Auch ein bestehendes Vorkaufsrecht ändere nichts an der kurzfristigen Verwertbarkeit des Erbbaurechts in einer so exponierten Lage.

53

Der Kläger hat die Zulassung der Revision beantragt. Die Frage der besonderen Härte sei nicht für ausreichend obergerichtlich geklärt, ebenso die Frage, ob hier eine teilweise endgültige Bewilligung erfolgt ist. Darüber hält er es für eine ungeklärte Rechtsfrage, ob eine selbstgenutzte Wohnimmobilie nicht schon dann vorliegt, wenn die Immobile zwar noch nicht tatsächlich bewohnt, aber durch Sanierung in einem wohnfähigen Zustand versetzt wird.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

55

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 03. Februar 2022 ist zutreffend. Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid und der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

56

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum 01. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

57

Der Kläger gehörte unstreitig zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, da er das 15. Lebensjahr vollendet hatte, im Streitzeitraum erwerbsfähig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

58

Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind jedoch nicht gegeben. Nach § 7 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen, erhält.

1.)

59

Dem Hilfebedarf steht entgegen, dass der Kläger über ein Erbbaurecht im Wert von 25.000,00 € verfügte.

60

Nach § 12 SGB II (a.F.) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert. Es können dazu bewegliche Sachen ebenso wie Immobilien und Forderungen gehören. Das fünf Monate vor Beginn des Leistungsbezugs für einen Kaufpreis von 25.000,00 € erworbene Erbbaurecht stellt einen Vermögensgegenstand dar. Das Vermögen war auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es muss die Möglichkeit des „Versilberns“ bestehen (vgl. st. Rspr. BSG, SozR4 – 4200, § 12 Nr. 6 Rn. 11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R). Als Verwertungsmöglichkeiten kommen verschiedene Verwertungsarten in Betracht, bei Immobilien neben dem Verkauf auch das Beleihen der Immobilie. Der Begriff der Verwertbarkeit enthält auch eine tatsächliche Komponente (vgl. Lange, in Eicher/Luik, 4. Auflage, SGB II, § 12 Rn. 38). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn er auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R).

61

Der Kläger hätte das Erbbaurecht durch Veräußerung kurzfristig binnen des Bewilligungszeitraums wieder in Barmittel umwandeln können. Aufgrund der besonderen strandnahen Lage des Grundstücks ist die Prognose zu stellen, dass das Erbbaurecht zumindest zum Kaufpreis von 25.000,00 € innerhalb des anstehenden Bewilligungszeitraums hätte veräußert werden können. Dem steht auch das im Grundbuch verankerte Vorkaufsrecht des Eigentümers nicht entgegen. Dieser hätte gegebenenfalls im Fall des Verkaufs davon Gebrauch machen können.

62

Das Vermögen überstieg auch den gesetzlichen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II (a.F.), der einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person zuzüglich 750 € für notwendige Anschaffungen vorsah und sich für den Kläger insgesamt auf 10.350 € belief.

63

Das Erbbaurecht des Klägers stellt kein geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II (a.F.) dar. Das Hausgrundstück wurde bei Antragstellung im Januar 2016 und im hier streitigen Zeitraum bis Juni 2016 nicht vom Kläger bewohnt ist und war seinem Vortrag entsprechend auf Grund seines ruinösen Zustands auch nicht bewohnbar.

64

Es besteht auch kein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II (a.F.), da das Vermögen des Klägers nicht zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt war, welches zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Hier wurde im erstinstanzlichen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst weder pflegebedürftig noch behindert gewesen sei.

65

Die Verwertung des Erbbaurechts stellt für den Kläger auch keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (a.F.) dar. Maßgebend sind hier außergewöhnliche Umstände, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absatzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Die Norm setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 15.8.2008, B 14/7B AS 52/06 R).

66

Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung es ermöglichen, besondere Härtefälle angemessen zu lösen. Ein derartiger Härtefall könnte danach vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (vgl. BT-Drucks 15/1749 S 32). Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2017 die Regelaltersrente. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2016 verblieb demnach ein Zeitraum bis zum Rentenbezug von 15 Monaten, der über einen Bewilligungszeitraum nach dem SGB II von damals 6 Monaten deutlich hinausgeht. Zudem beruhte die unterdurchschnittliche Höhe der Rente mit 717,39 € zum Rentenbeginn (monatliche Rente 668,58 € zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 48,81 €) nicht auf einer überwiegend selbständigen Tätigkeit des Klägers, sondern Zeiten der Arbeitslosigkeit, wie die vom Kläger dargestellte Erwerbsbiografie zeigt. Der 19xx geborene Kläger war bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt und nur anschließend 3 Jahre selbständig tätig. Im Anschluss folgten Arbeitslosigkeit und Beschäftigungen auf dem 2. Arbeitsmarkt. An diese Beschäftigung schloss sich ein Krankengeldbezug und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld-I-Leistungen vom 24. Oktober bis 22. Januar 2016 an. Der Kläger erhielt hier ein monatliches Arbeitslosengeld I i.H.v. 1.031,70 €. Die Höhe der Rente beruht daher überwiegend auf seinem geringen Verdienst und hieraus folgend geringen Rentenversicherungsbeiträgen.

67

Gegen die Annahme einer besonderen Härte spricht auch, dass der Kläger das Erbbaurecht erst fünf Monate vor Beantragung der Leistungen nach dem SGB II erworben hat. Es handelt sich beim Erbbaurecht demnach nicht um ein seit langem für die Altersvorsorge bestimmten Vermögenswert. Vielmehr war für den Kläger beim Erwerb des Erbbaurechts bereits absehbar, dass er nach Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes I Leistungen nach dem SGB II bis zum Rentenbezug in Anspruch nehmen müssen wird. Hätte der Kläger das Erbbaurecht nicht erworben, wäre sein dann vorhandenes Barvermögen ebenfalls zu verwerten gewesen. Die Verwertung des Erbbaurechts verlangte dem Kläger kein eindeutig größeres Opfer ab, als eine einfache Härte bzw. die mit der Vermögensverwertung ohnehin einhergehenden Einschnitte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Kläger in seiner Hauptwohnung in N. oder Nebenwohnung in G. wohnen bleiben können. Ihm drohte keine Obdachlosigkeit. Er hätte auch sein bisheriges Wohnumfeld nicht verlassen müssen. Auch von einer Altersarmut scheint der Kläger nicht bedroht zu sein. Neben seinem Wohnsitz in A-Stadt wird weiterhin die Wohnung in G. unterhalten, unter deren Anschrift seine Ehefrau, Frau R., weiterhin mit Hauptwohnsitz und er selbst mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.

68

Auch eine alsbaldige Verwendungsabsicht zu Wohnzwecken genügt für die Annahme einer besonderen Härte nicht, da der Gesetzgeber diesen Fall gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II auf den Personenkreis behinderter und pflegebedürftiger Menschen beschränkt hat.

2.)

69

Unabhängig vom Vorhandensein von Vermögen hat der Kläger seinen Hilfebedarf i.S.v. § 7, 9 SGB II auch im Übrigen nicht nachgewiesen. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

70

Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, Rn. 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55). Daran fehlt es vorliegend. Mangels glaubhafter Angaben des Klägers konnte der Senat nicht feststellen, wo er im streitigen Zeitraum gewohnt hat. Da hier auch in Betracht kommt, dass er zusammen mit seiner späteren Ehefrau, Frau R., in G. in einer Bedarfsgemeinschaft gewohnt hat, ist diese Frage auch anspruchsrelevant. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in N. gewohnt hat. Der Kläger hatte im Gespräch am 30. Juni 2026 angegeben, sich nur 1x wöchentlich im Bungalow in N. aufzuhalten. Nachbarn hatten sogar gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten erklärt, er übernachte allenfalls zweimal im Jahr dort. Obwohl der Bungalow laut Mietvertrag nur 2 Zimmer hatte, sollen nach den Behauptungen des Klägers, 2 Zimmer des Bungalows in N. von Herrn B. genutzt worden sein. Aus dem Mietvertrag ist nichts dazu zu entnehmen, dass er diesen mit einer weiteren Person zusammen nutzten soll. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Bungalow ausschließlich von Herrn B. genutzt wurde, der Kläger stattdessen in G. wohnte und lediglich die Post an die Adresse in N. schicken ließ. Schließlich lebte in G. seine jetzige Ehefrau, unter deren Anschrift er seit dem 07. April 2026 auch seinen Nebenwohnsitz führte. Da der Kläger seinen eigenen Angabe zufolge nur einmal in der Woche in N. genächtigt habe, blieb er die Antwort schuldig, wo er im Übrigen geschlafen hat. Der Bungalow in A. befand sich im Umbau, den Wohnwagen hatte er erst im September 2016 erworben. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich nicht auf die Leistungen des Beklagten angewiesen war. So gab er im Gespräch am 30. Juni 2026 an, bei Problemen auf die Kosten der Unterkunft verzichten zu wollen. Auf Grund der vielen Nachfragen zog er auch in Erwägung, ganz auf die Leistungen zu verzichten. Eine Person, die zwingend auf Mittel zur Existenzsicherung angewiesen ist, würde solche Überlegungen nicht anstellen. Der Senat erachtet die Hilfebedürftigkeit auch aufgrund dieser (widersprechenden) Angaben nicht für gegeben.

3.)

71

Zutreffend hat der Beklagte die Leistungen mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III (a.F.) endgültig festgesetzt. Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 03. März 2016 die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (a.F.) vorläufig bewilligt. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht, dass sich die Vorläufigkeit der Entscheidung nur auf die nicht feststehenden Kosten der Unterkunft und Heizung beziehen sollte. Der Bescheid trägt die Überschrift „vorläufige Entscheidung". Demnach bezieht sich die Vorläufigkeit der Bewilligung auf sämtliche dem Kläger zuerkannte Leistungen. Die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch ungeklärten Unterkunftskosten stellen lediglich den Grund für die vorläufige Bewilligung der Leistungen dar. Hieraus folgend hat der Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 eine endgültige Festsetzung für die Monate Februar, März, Mai und Juni 2016 vorgenommen.

72

Bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während des laufenden Bewilligungszeitraums einen anfänglich rechtmäßigen vorläufigen Bescheid deshalb rechtswidrig machen, weil sie zum vollständigen Wegfall der Anspruchsberechtigung für den gesamten noch laufenden Bewilligungszeitraum führen, ist das Jobcenter zu einer sofortigen abschließenden Entscheidung ermächtigt (BSG, Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R bezüglich der Neuregelung der vorläufigen Bewilligung in § 41a SGB II). Der Grund für die vorläufigen Bewilligung muss nicht mit dem der Abänderung der Bewilligung im Rahmen der endgültigen Festsetzung identisch sein.

4.)

73

Der Beklagte hat die Leistungen für April 2016 zutreffend gemäß § 45 Abs. 1, 2 SGB X zurückgenommen. Da das Erbbaurecht als leistungsausschließendes Vermögen zu berücksichtigen ist, war die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X, weil er das Erbbaurecht zumindest grob fahrlässig nicht bei der Beantragung der Leistungen beim Beklagten angegeben hat. Aus dem Hinweisen im Hauptantrag und dem Zusatzblatt 3 ergab sich eindeutig, dass nicht nur Wohneigentum und Grundstücke anzugeben seien, sondern auch dingliche Rechte. Auch aus dem Vortrag des Klägers dahingehend, dass er davon ausgehe, dass er das Erbbaurecht auf Grund dessen, dass es seiner Altersvorsorge diene, nicht anzugeben habe, ist ersichtlich, dass der Kläger sich bei der Antragstellung bewusst war, dass das Erbbaurecht als dingliches Recht gegenüber dem Beklagten hätte angegeben werden müssen. Wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag die Einschätzung, ob das Vermögen zu berücksichtigen sei, dem Beklagten. Der Kläger war verpflichtet, sämtliche Vermögensgegenstände anzugeben und konnte dies unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten auch erkennen.

5.)

74

Inwiefern der Kläger gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erheben könnte, kann dahinstehen, da dem Beklagten keine Pflichtverletzungen, etwa wegen einer unterlassenen Beratung vorzuwerfen sind. Der Beklagte hätte den Kläger aufgrund der Angaben im Leistungsantrag, nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, nicht dahingehend beraten müssen, einen Rentenantrag zu stellen. Aus dem ausgefüllten Antragsformular ergaben sich keine Hinweise auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Der Kläger hatte zuvor Arbeitslosengeld I bezogen. Er hatte als Grund für angegebene Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden „Krankheit“ und nicht „Erwerbsunfähigkeit“ angekreuzt, obwohl dies zur Auswahl stand. Auch im Vermittlungsgespräch am 04. April 2016 wurde vom Kläger nichts von einer Erwerbsunfähigkeit erwähnt. Für den Beklagten hatte daher kein Anlass bestanden, den Kläger hinsichtlich der Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen nach dem SGB XII zu beraten.

75

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

76

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

77

Die Rechtssache hat insbesondere keine besondere Bedeutung. Bei der Frage, ob die Verwertung von Sachen und Rechten für den Betroffenen eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (alte Fassung) bzw. § 12 Abs. 3 Nr. 7 SGB II (neue Fassung) bedeuten kann, handelt es sich um eine im konkreten Einzelfall zu treffende Individualentscheidung. Zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sich die Vorläufigkeit einer Bewilligung nur auf die Unterkunftskosten bezieht, wenn nur diese bei der vorläufigen Bewilligung ungeklärt waren und inwiefern dann endgültig Leistungen noch festgesetzt werden können, liegt bereits die Entscheidung des BSG, Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R vor. Diese Rechtsfrage ist geklärt. Ebenso wenig ist die Frage, ob ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe auch geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II (a.F.) darstellt, wenn dieses erst noch bezogen werden soll, klärungsbedürftig. Der Gesetzeswortlauf stellt eindeutig auf die Selbstnutzung im Leistungsbezug und nicht erst in der Zukunft ab. Sinn und Zweck der Regelung ist ausschließlich, dem Hilfebedürftigen seinen bisherigen Wohnraum und -umfeld im Leistungsbezug zu erhalten.