LSG Baden-Württemberg 10. Senat Urteil LS

Beitragsbescheide der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für Folgezeiträume werden nicht nach § 96 SGG …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Beitragsbescheide der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für Folgezeiträume werden nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.

2. Der Eigentümer einer Waldfläche ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichtet, auch wenn er dauerhaft keine Nutzung des Waldes beabsichtigt.

3. Die zwangsmäßige Einbeziehung von Waldbesitzern in die gesetzliche Unfallversicherung verstößt in diesem Fall nicht gegen Art. 2 Abs. 1 oder 14 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.01.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.199 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beitrags- bzw. Versicherungspflicht der Klägerin als forstwirtschaftliche Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Forderung des Unfallversicherungsbeitrags für das Jahr 2020 und des Beitragsvorschusses für das Jahr 2021.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Waldfläche mit einer Größe von 0,71 ha in O1.

3

Für das Unternehmen (Kulturart/Betriebsart Forst) mit 0,71 ha in O1 wurden von der Klägerin bereits (mindestens) ab dem Geschäftsjahr 1995 zunächst durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg, ab dem Geschäftsjahr 2000 durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg (als Rechtsvorgängerinnen der Beklagten) und ab dem Geschäftsjahr 2012 durch die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gefordert. Die entsprechenden Bescheide vom 24.04.1996, 24.03.1997, 15.03.1998, 12.03.1999, 03.03.2000, 02.03.2001, 01.03.2002, 07.03.2003, 05.03.2004, 11.03.2005, 10.03.2006, 09.03.2007, 07.03.2008, 18.03.2009, 12.03.2010, 11.03.2011, 14.03.2012, 15.02.2013, 09.04.2014, 03.12.2014, 07.08.2015, 02.08.2016, 24.07.2017, 23.07.2018, 19.07.2019 und 20.07.2020 wurden bestandskräftig.

4

Mit Bescheid vom 19.07.2021 stellte die Beklagte für das land-/forstwirtschaftliche Unternehmen in O1 (Unternehmens-ID: …22) die Veranlagung fest und setzte den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2020 i.H.v. 110,34 € sowie den Beitragsvorschuss für das Jahr 2021 i.H.v. 88,26 € fest.

5

Mit ihrem Widerspruch vom 27.07.2021 machte die Klägerin geltend, sie habe kein Unternehmen angemeldet, sei keine Unternehmerin und die Zwangsveranlagung verletze ihre Persönlichkeitsrechte nach dem Grundgesetz (GG). Der Wald sei ihr Privatgrund, mit dem sie keinerlei Einkommen erwirtschafte. Aufgrund ihrer Gebrechlichkeit sei es ihr auch nicht möglich, in ihren Wald zu gehen, weshalb sie auch keine Versicherung brauche.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfasse u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setze keine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr voraus. In forstwirtschaftlichen Unternehmen könnten konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (Anpflanzung von Bäumen, Waldpflege und Holzernte) auf längere Zeiträume hin auch unterbleiben. Auch für aussetzende Betriebe, in denen über Jahre und Jahrzehnte keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen oder durchgeführt würden, sei die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegeben. Selbst bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem „Brachliegenlassen“ in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. Für die Widerlegung dieser Vermutung sei der Nachweis einer andersartigen Nutzung erforderlich. Greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung der Waldfläche habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche auch ein nachvollziehbarer und glaubhafter Entschluss, auf Lebzeiten die im Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Den Waldbesitzer träfen waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten. Diese der Klägerin auferlegten Unterhalts-, Kontroll-, Schadensabwehr und Verkehrssicherungspflichten könnten nur durch forstwirtschaftliche Tätigkeiten erfüllt werden. Unerheblich dabei sei, ob die forstwirtschaftlichen Arbeiten von der Klägerin selbst oder beauftragten Dritten verrichtet würden. Die Klägerin sei Eigentümerin und Nutzungsberechtigte von Forstflächen und damit forstwirtschaftliche Unternehmerin (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Untergrenze gebe es nicht, da das Unfallrisiko land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten im Einzelfall in einem kleinen Unternehmen ebenso groß sein könne wie in einem großen. Die gesetzliche Unfallversicherung sei eine Pflichtversicherung, der kraft Gesetzes alle im SGB VII bezeichneten Personen unterlägen. Zur Begründung der Versicherung bedürfe es daher weder einer Beitrittserklärung noch könne die Versicherung durch Erklärung des Austritts oder des Verzichts auf Leistungen beendet werden. Die vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Bescheides habe auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Beitragsberechnung ergeben.

7

Hiergegen richtet sich die am 21.10.2021 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Versicherungspflicht in ihrem konkreten Einzelfall geltend gemacht. Es entbehre jeglicher Logik, dass das Wachsen von Bäumen ohne Eingriffe von außen eine Bewirtschaftung und kein „Brachliegenlassen“ darstelle. Auf jeder Brache wüchsen irgendwann Bäume. Wenn die Klägerin keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführe, müsse es Ausnahmevorschriften bzw. eine Befreiungsmöglichkeit geben. Dass sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten, ohne dass dies im Rahmen der Beitragspflicht berücksichtigt werde, verstoße gegen Art. 2 GG und Art. 14 GG. Die bestehende Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerlegbar. Soweit diese Rechtsprechung allerdings an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stelle, lasse sie die Widerlegbarkeit ins Leere laufen und errichte damit Beitragspflichten aufgrund einer Fiktion. Die Klägerin schließe sich der Argumentation des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 09.04.2014, S 15 U 2643/13) an, wonach aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der forstwirtschaftlichen Nutzung aussetzende Unternehmen keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründeten.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. angemerkt, dass das genannte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben worden sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 09.07.2015, L 10 U 2233/14, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris).

9

Mit Urteil vom 23.01.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Soweit die Klägerin neben der Aufhebung des streitigen Bescheids auch die grundsätzliche Feststellung des Nichtbestehens der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung begehre, könne dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig sei. Jedenfalls sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Der Beitrags- und Veranlagungsbescheid vom 19.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung unterlägen kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII u.a. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Beitragspflichtig seien demnach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert seien oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfahre in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasse nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des BSG setze die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde (unter Hinweis auf BSG 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche sei zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten (bis zu einer Größe von 0,25 Hektar) und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergebe. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setze auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordere. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Waldfläche nach eigenen Angaben bis an ihr Lebensende nicht (mehr) bewirtschaften wolle, bleibe ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen in Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen. Während die sog. Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sog. aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Gemeinsam sei forstwirtschaftlichen Unternehmen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen beziehungsweise nachwüchsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (etwa Planzungen oder Fällungen) gehörten dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. BSG a.a.O. Rn. 20).

10

Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe nach der Rechtsprechung des BSG die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Um diese Vermutung zu widerlegen, reiche es deshalb nicht aus, wenn behauptet werde, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Vielmehr sei erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen würden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen werde oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen solle (BSG 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Dies sei hier nicht der Fall. Durch den Entschluss, auf Lebenszeit die Waldfläche wirtschaftlich nicht (mehr) zu nutzen, ändere sich nichts an der Verpflichtung der Klägerin als Waldbesitzerin aus §§ 12 ff. Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG), den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften (vgl. BSG 23.01.2018, B 2 U 10/16 R, Rn. 22).

11

Grundrechte der Klägerin würden durch die Beitragspflicht nicht verletzt. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwerfe, sei jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen. Art. 2 Abs. 1 GG gelte indes nicht schrankenlos, er werde vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sei grundsätzlich eine taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung sei darüber hinaus auch in der Auslegung durch das BSG nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend die Tatsache, dass die auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt würden. Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebiete die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen. Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigten eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf die Klägerin - ungeachtet ihrer Absicht, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begebe sich die Klägerin, wie dargelegt, in Widerspruch zu ihren waldrechtlichen Verpflichtungen. Rein praktisch gesehen könne die Klägerin deshalb nicht ausschließen, dass sie bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter drohe, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig werde (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 09.07.2015, L 10 U 2233/14, Rn. 27). Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil der Beitragspflicht keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung zukomme (BSG 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, Rn. 35; Landessozialgericht [LSG] Hamburg 10.10.2018, L 2 U 48/16, Rn. 24). Die Beitragspflicht sei eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sei durch eine legitime sozialpolitische Zielsetzung, nämlich die Pflichtversicherung aller bewirtschafteten bzw. zu bewirtschaftenden Waldgrundstücke begründet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 19.08.2003, L 3 U 102/02, Rn. 33). Die der Klägerin als Waldbesitzerin obliegende Pflicht, ihren Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, die ihre Unternehmereigenschaft mitbegründe, verstoße ebenso nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Sie sei eine aus der Allgemeinwohlbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) folgende zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (LSG Baden-Württemberg 12.02.2020, L 3 U 340/19, Rn. 54).

12

Die Rechtsgrundlage für den Beitrags- und Beitragsvorschussbescheid ergebe sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 182, 183 SGB VII und aus § 164 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 182, 183 Abs. 5a Satz 1 SGB VII. Konkrete Einwände gegen die Höhe des geforderten Beitrages für das Jahr 2020 i.H.v. 110,34 € und des geforderten Beitragsvorschusses für das Jahr 2021 i.H.v. 88,26 € habe die Klägerin nicht vorgebracht. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine zum Nachteil der Klägerin unzutreffende Höhe der streitgegenständlichen Beitragsforderung und Beitragsvorschussforderung schließen ließen.

13

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 23.01.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.02.2024 eingelegte Berufung der Klägerin. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Dimension verkenne das SG, dass die allgemeine Handlungsfreiheit hier zu Unrecht eingeschränkt werde, weil die Beklagte bei Nichtbewirtschaftung eines Waldstückes nie wegen etwaiger Leistungen in Anspruch genommen werden könne, da keine Unfälle passierten. Soweit ausgeführt werde, dass die ausgeprägt risikogeneigten forstwirtschaftlichen Arbeiten die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleistunternehmen geböten, werde verkannt, dass es sich um eine stillgelegte Waldfläche handele und überhaupt kein Unternehmen betrieben werde. Ferner verbleibe es bei einem Verstoß gegen Art. 14 GG, weil der Gesetzgeber unabhängig von einer erdrosselnden Wirkung keinerlei Ausnahmetatbestände für stillgelegte Waldflächen vorsehe.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

15

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.01.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin keiner Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft der Beklagten unterliegt.

16

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält das Urteil für zutreffend und den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

22

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dies gilt schon ungeachtet des Feststellungsantrags, denn streitig sind mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Beiträge (einschließlich des Vorschusses) für mehr als ein Jahr (vgl. BSG 28.01.1999, B 12 KR 51/98 B; Senatsbeschluss vom 09.02.2009, L 10 U 5616/08 NZB, Rn. 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 21, 22).

23

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2021, mit welchem die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung i.H.v. 110,34 € für das Jahr 2020 und Beitragsvorschüsse i.H.v. 88,26 € für das Jahr 2021 gefordert hat. Nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden sind die Beitragsbescheide für die Folgejahre. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist bei Beitragsbescheiden für Folgezeiträume nicht gegeben (vgl. BSG 12.05.2009, B 2 U 32/07 R; 09.12.2003, B 2 U 54/02 R). Die anderslautende frühere Rechtsprechung, die § 96 Abs. 1 SGG in derartigen Fällen analog angewendet hat (vgl. BSG 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, Rn. 13), ist nach der Neufassung des § 96 SGG zum 01.04.2008 überholt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 9c; Hintz in BeckOK Sozialrecht, SGG, Stand 01.06.2026, § 96 Rn. 2). Hierauf ist die Klägerin, die unter Vorlage des Beitragsbescheids vom 15.07.2024 für das Jahr 2023 um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte, bereits hingewiesen worden. Auch die Anforderung eines Vorschusses wird durch die nachfolgende Festsetzung des Beitrags für das betreffende Jahr nicht abgeändert, vielmehr wird bei der Berechnung des Beitrags lediglich der bereits geleistete Vorschuss in Abzug gebracht (vgl. z.B. Bescheid der Beklagten vom 23.07.2018).

24

Gegen den Bescheid vom 19.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2021 wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und negativen Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Mit der Anfechtungsklage begehrt sie die Aufhebung des genannten Bescheids und mit der Feststellungsklage die Feststellung, dass sie nicht der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. § 55 Abs. 2 SGG regelt, dass unter Abs. 1 Nr. 1 der Regelung auch die Feststellung fällt, „in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind“. Folglich handelt es sich vorliegend um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und die Klägerin hat auch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse. Denn über die Rechtmäßigkeit des konkreten Beitragsbescheids hinaus kann auf diese Weise auch für die Zukunft geklärt werden, ob ein Beitragsschuldverhältnis besteht. Ein entsprechendes Feststellungsurteil entfaltet materielle Rechtskraft (§ 131 SGG) für das festgestellte Rechtsverhältnis und wirkt auch für künftige Beitragszeiträume, solange die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse unverändert bleiben (vgl. BSG 17.04.2014, B 12 KR 23/12 R und 20.03.2013, B 12 R 8/10 R).

25

Ein Aufnahme- bzw. Feststellungsbescheid der Beklagten i.S.v. § 136 SGB VII, der einer inhaltlichen Prüfung des Versicherungsverhältnisses durch den Senat entgegenstehen würde, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Ein solcher würde als „Grundlagenbescheid“ für alle Folgezeiträume binden, d.h. die Unternehmereigenschaft bzw. Einordnung als forstwirtschaftliches Unternehmen würde nicht mehr zu prüfen sein (vgl. BSG 20.08.2019, B 2 U 35/17 R, Rn. 14 und 21.01.2018, B 2 U 4/16 R, Rn. 11 f.). Die vorliegenden Verwaltungsakten enthalten einen derartigen Bescheid nicht.

26

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen der geforderten Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend und unter umfassender Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie auch der des erkennenden Senats ausgeführt und begründet, dass die Klägerin als forstwirtschaftliche Unternehmerin der Beitragspflicht unterliegt und die Höhe der geforderten Beiträge nicht zu beanstanden ist. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerseite nicht tragen und ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt werden kann. Der Senat sieht in Ansehung all dessen gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben dargestellten Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

27

Ergänzend merkt der Senat an, dass die behauptete Nichtbewirtschaftung des Waldstückes nach völlig einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch der des erkennenden Senats -, wie vom SG zutreffend zitiert, eben nicht ausreicht, um aus der Pflichtversicherung auszuscheiden. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen wie eine anderweitige Nutzung des Waldes als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen (dazu BSG 07.12.2004, B 2 U 43/03 R) oder bei Verbot jeglicher forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Eigeninteresse nach Landesrecht (dazu BSG 23.01.2018, B 2 U 7/16 R, Rn. 18 f.) greifen im vorliegenden Fall nicht ein; Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht einmal. Die nur wiederholte pauschale Behauptung, die gesetzliche Regelung verletze Verfassungsrecht, ändert daran nichts. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit langem geklärt, dass das Grundrecht aus Art. 14 GG nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BVerfG 20.07.1954, 1 BvR 459/52). Die Funktion der Eigentumsgarantie, den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu schützen (vgl. BVerfG 13.05.1986, 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85, Rn. 43), wird durch die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht berührt. Die Klägerin wird durch die Pflicht zur Zahlung der Beiträge auch nicht in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Beitragspflicht berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie verletzt aber nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Abgabenbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG 08.04.1987, 2 BvR 909/82 u.a., Rn. 118; 05.04.1978, 1 BvR 117/73). Angesichts der hier streitigen Beitragshöhe hat der Senat daran nicht den geringsten Zweifel.

28

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Argumentation der Klägerin hinsichtlich der fehlenden Unfallgefahr einer stillgelegten Waldfläche schon deshalb wenig überzeugt, weil sie selbst sich noch im November 2018 bei der Beklagten wegen der Notwendigkeit eines Motorsägen-Führerscheins erkundigt hatte im Hinblick auf Holzfällerarbeiten in ihrem Wald („Die Trockenheit hat viele Fichten kaputt gemacht“).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin gehört im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen. Mit ihrer Klage verfolgt sie gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherte auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Heranziehung zur Beitragspflicht sowie die Erhebung des Beitrages für das Jahr 2020 und des Beitragsvorschusses für das Jahr 2021 durch die Beklagte von ihr als Unternehmerin (vgl. BSG 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, Rn. 6; Senatsbeschluss vom 04.11.2025, L 10 U 3001/25 ER-B, Rn. 3 m.w.N.).

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 39, § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - (zur Streitwertbemessung bei dem Grunde nach streitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung und Anfechtung von Beitrags-/Forderungsbescheiden im Einzelnen nur Senatsurteil vom 09.07.2015, L 10 U 2233/14, Rn. 35 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.; s. auch Senatsbeschlüsse vom 15.11.2021, L 10 U 2228/21 B und vom 12.12.2018, L 10 U 4359/18, beide n.v.); der Streitwert ist auf einen vollen Euro-Betrag zu runden (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2023, Abschn. A I. Nr. 2.14 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG).

31

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001655665