OLG Celle · Niedersachsen Beschluss LS

Dem Rechtsbeschwerdegericht steht bei Nachprüfung eines Beschlusses gemäß § 72 OWiG auch der Akteninhalt …

Zivilrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Leitsatz

1. Dem Rechtsbeschwerdegericht steht bei Nachprüfung eines Beschlusses gemäß § 72 OWiG auch der Akteninhalt offen, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist; dennoch bleiben die Anforderungen an die Beweiswürdigung dieselben wie im Urteilsverfahren.

2. Die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit der Nichterteilung einer Auskunft gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass die Auskunftspflicht des Betroffenen durch einen bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt konkretisiert worden ist.

3. Auch im Bußgeldverfahren greift die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nur, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt worden ist. Der anderenfalls notwendige Zugangsnachweis kann auf Indizien gestützt werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Dabei kann allerdings nicht allein und ohne weitere Feststellungen zur Abwicklung des Postverkehrs in der Behörde auf das Ausbleiben von Postrückläufern abgestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. April 2026 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 57, 44b Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (Nichterteilung von Auskünften gegenüber dem Jobcenter) zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen erteilte der Betroffene als Arbeitgeber dem Jobcenter vorsätzlich nicht die mit Bescheid vom 26. November 2024 verlangte Auskunft über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II an einen früheren Arbeitnehmer des Betroffenen erheblich sein können.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.

Das Amtsgericht hat zwar die für den Schuldspruch einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erforderliche Feststellung getroffen, dass die Auskunftspflicht des Betroffenen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, nämlich den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des Jobcenters vom 26. November 2024, konkretisiert worden ist. Allerdings tragen die Beschlussgründe nicht die Feststellung der Bestandskraft dieses Bescheids.

1. Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten - wie sich insbesondere aus § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG ergibt - die Grundsätze für die Begründung eines Urteils entsprechend; denn der Beschluss nach § 72 OWiG ist grundsätzlich mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie das Urteil (BayObLG, Beschluss vom 9. März 2021 - 201 ObOWi 161/21, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 3 Ws (B) 312/18, juris; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 19. Aufl. § 72 Rn. 63 mwN). Auch wenn im Bußgeldverfahren an die Gründe eines Beschlusses nach § 72 OWiG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und der Begründungsaufwand sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, müssen sie aber jedenfalls eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglichen (BayObLG aaO; KG aaO; Göhler/Seitz/Bauer aaO § 71 Rn. 42 ff.). Der Umfang der Nachprüfung erstreckt sich auch auf den Akteninhalt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, (BayObLG aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 4 RBs 320/15, juris; Göhler/Seitz/Bauer aaO § 72 Rn. 79). Das Rechtsbeschwerdegericht ist zwar im Beschlussverfahren in der Lage zu überprüfen, ob die getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt stehen, da § 261 StPO insoweit nicht gilt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2003 - 2 SsOWi 48/03, BeckRS 2003, 18177). Gleichwohl bleiben die Anforderungen an die Beweiswürdigung dieselben wie im Urteilsverfahren. Würde man diese einschränken, weil das Rechtsbeschwerdegericht sich selbst aus den Akten eine Überzeugung bezüglich der Richtigkeit der Feststellungen verschaffen kann, so würde dies dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeinstanz entgegen § 79 Abs. 3 OWiG von einer Rechtsüberprüfungsinstanz zu einer Berufungsinstanz würde (BayObLG aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 4 RBs 387/18, juris).

Auf die Sachrüge hin prüft das Rechtsbeschwerdegericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Anderenfalls hat das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Die Entscheidungsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 mwN). Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Beschlusses nicht in jeder Hinsicht gerecht. Sie belegt nicht das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Feststellung der Bestandskraft eines Auskunftsverlangens nach § 57 Satz 1 SGB II.

a) Objektives Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist, dass die Tat sich als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Handlungspflicht darstellt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 2 OWi 6 SsBs 108/18, juris). Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (OLG Koblenz aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2012 - III-3 RBs 426/11, juris).

b) Da Bescheide zur Konkretisierung der Auskunftspflicht aus § 57 Satz 1 SGB II nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, § 39 SGB II) und die sofortige Vollziehung im vorliegenden Fall nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet worden ist, kommt hier nur die Zuwiderhandlung gegen einen nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt in Betracht. Dies wiederum setzt voraus, dass die Frist für ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Jobcenters vom 26. November 2024 bereits abgelaufen war, als der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen worden ist. Die für diese Feststellung notwendigen Voraussetzungen ergeben sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Akteninhalt, auf den er sich stützt.

aa) Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG besteht vor Erhebung der Anfechtungsklagte gegen Auskunftsverlangen nach § 57 Satz 1 SGB II die Vorverfahrenspflicht. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs beträgt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Erfolgt die Bekanntgabe wie hier mit einfachem Brief, so gilt der Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

bb) Das Amtsgericht ist hier ersichtlich - ohne dies ausdrücklich auszuführen - davon ausgegangen, dass die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift, und hat die Einlassung des Betroffenen, weder den Bescheid vom 26. November 2024 noch die anschließenden Erinnerungsschreiben des Jobcenters erhalten zu haben, als unzutreffende und widerlegte Schutzbehauptung gewertet. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen bereits grundsätzliche Bedenken erhebt, ist ihr nicht zu folgen.

Zwar genügt zur Darlegung von Zweifeln im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet - anders als bei einem verspäteten Zugang - eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 23. März 2026 - II ZR 113/23, juris; zu § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22 - BVerwGE 181, 83; zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743). Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -zustellung, aus denen sich Schlüsse auf den Zugang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten zu haben.

Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Zweifel verbleiben und die Behörde einen Zugangsnachweis erbringen muss. Vielmehr hat das Gericht, wenn der Adressat den Zugang bestreitet, die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. Erweist sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung (BSG aaO; BGH aaO; BVerwG aaO; Engelmann in Schütze, SGB X 10. Aufl., § 37 Rn. 32 mwN). Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG aaO). Eine ungewöhnlich hohe Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht zwar für sich genommen nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in dieser Richtung (BVerwG aaO). Die Frage, ob das Ausbleiben von Postrückläufern als Indiz für eine Schutzbehauptung herangezogen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird darin ohne nähere Problematisierung ein Beweisanzeichen für eine Schutzbehauptung gesehen (BSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - B 3 P 13/09 B, juris; BGH aaO und BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2006 - L 13 AL 3133/05, juris). Nach der Gegenansicht ist ein Postrücklauf zwar Beweis für den Nichtzugang der Sendung, hingegen besitzt das Ausbleiben eines Postrücklaufs keine Beweiskraft, weil es auch auf dem Verlust der Postsendung beruhen kann (BVerwG aaO; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 8 ME 116/24, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2024 - 7 CE 23.1749, juris). In jedem Fall kann die Beweiswürdigung nicht allein und ohne weitere Feststellungen zur Abwicklung des Postverkehrs in der Behörde auf das Fehlen von Rückläufern als Indiz gestützt werden. Denn auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl aller abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben, auf die allein nicht die volle Überzeugung des Gerichts - gleichsam im Sinne eines Anscheinsbeweises - gestützt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09, juris, und Beschluss vom 15. Mai 1991 - 1 BvR 1441/90, juris; BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, juris; BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85, BFHE 156, 66).

cc) Ob die Wertung der Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung hier den Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien gerecht wird, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn es fehlt bereits an den notwendigen Feststellungen dazu, dass im vorliegenden Fall überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfüllt sind.

(1) Die Bekanntgabevermutung setzt zunächst voraus, dass es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, der - an die zutreffende Anschrift des Empfängers adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Unter "Post" im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB X sind nur die im Sinne von § 5 PostG durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post lizenzierten Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen; denn nur bei diesen kann von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden (vgl. BayLSG, Urteil vom 18. Januar 2023 - L 11 AS 24/22, juris; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl., § 37 Rn. 10; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X Stand Mai 2017, § 37 Rn. 30). Durch wen im vorliegenden Fall die Übermittlung des Bescheids erfolgt ist, ist weder dem angefochtenen Beschluss noch den Akten zu entnehmen.

(2) Außerdem greift die Zugangsfiktion nach der für die Auslegung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2023 - B 9 SB 2/22 R, juris; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 R, juris; Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15; Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R, BSGE 97, 279; Engelmann in Schütze, aaO, § 37 Rn. 29; Siewert in Diering/Timme/Stähler, aaO, § 37 Rn. 11; Littmann in Hauck/Noftz, aaO, § 37 Rn. 29). Auch dazu ist eine Feststellung nicht getroffen worden. Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung von dem Datum des Bescheides und denen der Erinnerungsschreiben ausgegangen. Es gibt jedoch weder einen Anscheinsbeweis noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder Datierung zur Post aufgegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3/22, BVerwGE 181, 83). Das Datum der Aufgabe zur Post ist auch dem Akteninhalt, auf den das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht zu entnehmen. Der Senat kann allerdings nicht ausschließen, dass eine entsprechende Dokumentation noch in anderen Aktenteilen oder beim Jobcenter vorhanden ist.

(3) Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Bekanntgabevermutung von vornherein nicht ein und die Behörde muss den Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens des Adressaten bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2023 - B 9 SB 2/22 R, juris; BVerwG aaO; Engelmann in Schütze aaO; Littmann in Hauck/Noftz aaO). Dieser Nachweis kann allerdings auch auf Indizien gestützt werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts (vgl. BSG aaO; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04, BFHE 209, 416; Engelmann in Schütze aaO Rn. 34). In eine solche kann die Beweiswürdigung des angefochtenen Beschlusses aber nicht umgedeutet werden. Denn an den Zugangsnachweis sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße Widerlegung der Einlassung des Betroffenen mit der Folge des Wiederauflebens der Zugangsfiktion. Nunmehr muss die Beweiswürdigung die positive Feststellung des tatsächlichen Zugangs und des Zugangstages begründen. Deshalb kann der Zugangsnachweis nicht auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, gestützt werden (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R, juris; BFH aaO; Engelmann in Schütze aaO). Ein gewöhnlicher Behördenablauf stellt keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, juris; BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, BFHE 156, 66; Littmann in Hauk/Noftz, aaO, Rn. 31). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ohne Eingreifen einer gesetzlichen Zugangsfiktion nicht die Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht, weil Postsendungen auch verloren gehen können (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09, juris, und Beschluss vom 15. Mai 1991 - 1 BvR 1441/90, juris; BSG aaO; BFH aaO). Tragfähige Indizien können sich zum Beispiel aus bestimmten Verhaltensweisen des Adressaten innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheids, die auf einen Zugang hindeuten, ergeben sowie daraus, dass der Adressat Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat (BSG aaO; BFH aaO).

III.

Da eine weitere Aufklärung notwendig ist und nicht unmöglich erscheint, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG gehindert und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.