Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 43 und 47 km/h KI-Titel
Geschwindigkeitsüberschreitung · Fahrverbot · Geldbuße · Ordnungswidrigkeit · Führerscheinentziehung
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h zu der Geldbuße von 1.280,00 EUR verurteilt.
Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h zu der Geldbuße von 1.280,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Für diese Zeit ist sein Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 49 StVO; §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Gründe
I. persönliche Verhältnisse
Der Betroffene ist im Jahr … in Stuttgart geboren und lebt weiterhin in Stuttgart.
Er ist … und arbeitet seit … Jahren bei der Fa. … als Gabelstapler-Fahrer. Dies ist ihm nur erlaubt, sofern er eine Fahrerlaubnis hat und gegen ihn kein Fahrverbot besteht. Er arbeitet im 3-Schicht-Betrieb. Er arbeitet Vollzeit und hat 30 Tage Urlaub pro Jahr. Er verdient ca. … Euro bis … Euro netto pro Monat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Über die Folgen eines etwaigen Fahrverbots hat der Betroffene noch nicht mit seinen Vorgesetzten gesprochen. Im Betrieb gibt es eine eigene Abteilung, die entscheidet, welche Konsequenzen es hat, wenn gegen einen Mitarbeiter ein Fahrverbot verhängt wird. Regelmäßig ist es möglich, dass der Mitarbeiter andere Tätigkeiten ausübt. Es ist jedoch nicht sicher, ob und in welcher Weise dies im Falle des Betroffenen möglich ist.
Gegen den Betroffenen liegen keine verwertbaren Eintragungen im Fahreignungsregister vor.
II. festgestellter Sachverhalt
Der Betroffene befuhr am … um … Uhr in Stuttgart die B10 ab der Anschlussstelle Hedelfingen, Auffahrt in Richtung Esslingen vor dem stationären Blitzer auf Höhe des Neckarcenters mit dem PKW …, amtliches Kennzeichen ….
1.
Der Betroffene fuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 123 km/h auf der Auffahrt zur B10, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der außerörtlichen Stelle 80 km/h betrug.
Auf der B10 selbst musste der Betroffene dann aufgrund eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs erheblich abbremsen und seine Geschwindigkeit für ca. 30 Sekunden verringern.
2.
Nachdem das vorausfahrende Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt hatte, beschleunigte der Betroffene aufgrund neuen Tatentschlusses erneut und fuhr sodann mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 127 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der außerörtlichen Stelle 80 km/h betrug.
Der Betroffene erkannte in beiden Fällen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nahm diese jedenfalls billigend in Kauf.
III. Beweiswürdigung
1. zur Person
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom ….
2. zum Sachverhalt
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den Angaben des Betroffenen, soweit diesen gefolgt werden konnte, aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 14, 18, 68 ff.), auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG verwiesen wird und deren Datenfeld verlesen wurde, aus dem in Augenschein genommenen Video auf der der Akte vorgehefteten DVD, aus den verlesenen Messprotokollen bzw. ViDistA-Auswerteberichten (Bl. 11 ff., 15 ff.), aus dem verlesenen Eichschein (Bl. 37 f.) sowie aus dem verlesenen Gutachten, des Sachverständigen …, M. Eng. (Master of Engineering in Traffic Accident Research), welches der Verteidiger eingeholt und vorgelegt hatte (Bl. 66r ff.).
Dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowohl auf der Auffahrt (Tatziff. 1) als auch auf der B10 selbst (Tatziff. 2) auf 80 km/h begrenzt war, ergibt sich sowohl aus dem in Augenschein genommenen Video als auch aus den verlesenen Messprotokollen bzw. ViDistA-Auswerteberichten.
Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern bzw. dem Video ist das vom Betroffenen geführte Fahrzeug zu sehen, wie es in der unter II. beschriebenen Weise an der Messörtlichkeit fährt. Insbesondere ist zu sehen, dass es nach der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung (die noch auf der Auffahrt zur B10 stattgefunden hat) auf der B10 selbst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufschließt und aufgrund dessen zunächst nicht schneller fahren kann, da sich auch auf der rechten der beiden Spuren Fahrzeuge befinden, die deutlich langsamer fahren als das vom Betroffenen geführte Fahrzeug. Sobald das davor befindliche Fahrzeug auf die rechte Spur wechselt, beschleunigt das vom Betroffenen geführte Fahrzeug erneut erheblich. Auf dem gesamten Video ist zu sehen, dass das vom Betroffenen geführte Fahrzeug deutlich schneller fährt als die anderen Fahrzeuge. Der Betroffene überholt innerhalb von ca. 1 Minute sieben Fahrzeuge. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sind sowohl im ViDistA-Auswertebericht als auch im Sachverständigengutachten jeweils am äußeren Rand der Heckbeleuchtung (Hilfs-)Linien eingezeichnet, die später für die Berechnung der Abstandsveränderung erforderlich sind (siehe unter a) bb)). Hierbei ist zu erkennen, dass die (Hilfs-)Linien in den Bildern des Gutachtens (Bl. 68 ff.) deutlich genauer an den äußeren Rand der Heckbeleuchtung angelegt sind, als dies bei den Bildern des ViDistA-Auswerteberichts (Bl. 14, 18) der Fall ist. Die Lichtbilder des Gutachtens sind auch deutlich schärfer.
Der Betroffene gab an, dass er aufgrund eines Anrufs seines Vaters schnell zu seiner Mutter fahren wollte, da diese unter Diabetes leidet und nicht erreichbar war. Er habe sich große Sorgen gemacht und habe nicht auf seine Geschwindigkeit geachtet, sondern sei „mit dem Verkehr gefahren“.
Durch seinen Verteidiger ließ der Betroffene insbesondere die Richtigkeit der Messung bestreiten. Zudem ist er der Ansicht, dass ein einheitlicher Tatentschluss vorliege, sodass keine tatmehrheitliche Verurteilung möglich sei.
a) zur Geschwindigkeit
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene mit den unter II. festgestellten Geschwindigkeiten gefahren ist.
Die Messung sowie die Videoaufnahme der Tat sind mittels des Messverfahrens ProVida 2000 modular erfolgt. Bei der Messung selbst wurden alle Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingehalten (siehe hierzu unter aa)).
Die Auswertung der Messung bzw. die Berechnung der Geschwindigkeit erfolgte durch die Bußgeldbehörde zunächst durch das ViDistA-Auswertesystem. Hierbei wurden jedoch nicht alle Vorgaben der PTB eingehalten, sodass die Auswertung mittels des ViDistA-Auswertesystems (anders als die Messung als solche) nicht zugrundegelegt werden kann. Vielmehr hat das Gericht dem Urteil die Geschwindigkeiten zugrundegelegt, die sich aus dem vom Verteidiger vorgelegten Sachverständigengutachten ergeben (siehe hierzu unter bb)).
aa) zur Messung
Die Messung wurde durch das standardisierte Messverfahren ProVida 2000 modular durchgeführt. Der Messbeamte war hierfür ausweislich des verlesenen Schulungsnachweises ordnungsgemäß geschult und das Messsystem bzw. das Messfahrzeug waren ausweislich des verlesenen Eichscheins ordnungsgemäß geeicht. Zweifel an der Richtigkeit der Messung als solcher bestehen daher keine.
Soweit das Fehlen bestimmter Unterlagen bemängelt wird, ist deren Vorlage bereits deswegen entbehrlich, da deren Vorlage weder bei der Bußgeldbehörde beantragt worden war, noch gegen eine ablehnende Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 60 aE, 66 – juris, explizit jetzt auch BGH, Beschluss vom 16.03.2023 – 4 StR 84/22 = BeckRS 2023, 11344, Rn. 13, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19, Rn. 5 – BeckRS 2019, 16424; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2022 – 1 Rb 14 Ss 566/21; 16424; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 67/20; OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19, Rn. 18, 22 – juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18, Rn. 6 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, Rn. 30, 35 f. – juris, denen sich das BVerfG offensichtlich anschließt; explizit nun OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20; in diese Richtung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2021 – 4 Rb 38 Ss 256/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, Rn. 12, 16 f. – juris; explizit auch: KG, Beschluss vom 07.01.2021 – 3 Ws (B) 314/20 - 162 Ss 125/20, Rn. 3 – juris; KG, Beschluss vom 20.04.2021 – 3 Ws (B) 84/21 – 162 Ss 26/21, Rn. 7 – juris; AG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2020 – 18 OWi 61 Js 106304/20, Rn. 26 ff. – juris; ausführlich hierzu: AG St. Ingbert, Urteil vom 13.01.2021 – 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20), Rn. 21, 45 – juris; ausführlich auch: Merz NZV 2021, 281 (283 ff.); ähnlich: Sandherr NZV 2021, 377; so wohl auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2021 – VGH A 39/21, Rn. 27 f. – juris; vgl. zum Ganzen auch Ropertz NZV 2021, 500 ff.).
Darüber hinaus spielen die Unterlagen, deren Fehlen der Verteidiger bemängelt, für den Tatvorwurf keine Rolle und sind für die Überprüfung der Geschwindigkeit ohne Relevanz. Im Einzelnen:
Soweit bemängelt wird, dass ein Mess- oder Einsatzprotokoll nicht vorhanden ist, stellt der Sachverständige richtigerweise fest, dass dies weder von der Gebrauchsanweisung noch von der Baumusterprüfbescheinigung gefordert wird. Dafür, dass bei der Messung deren Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, gibt es keine Anhaltspunkte, sodass es hierzu auch keiner weiteren Aufklärung bedurfte (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2024 – 3 ORbs 126/24 – 122 SsBs 22/24 = BeckRS 2024, 25492, unter 1.).
Soweit bemängelt wird, dass sich keine Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung in der Akte befinden, so ist dies rechtlich irrelevant, da mit der (späteren) Eichung gesichert ist, dass das Messgerät bzw. das Messfahrzeug ordnungsgemäß funktionieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021, 2 RBs 1/21 = BeckRS 2021, 476, Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 19 ff.; AG Stuttgart, Urteil vom 04.01.2021, 18 OWi 65 Js 87970/20 = BeckRS 2021, 28597, Rn. 47 ff.; vgl. auch KG, Beschluss vom 27.08.2019 – 3 Ws (B) 205/18 = BeckRS 2018, 31315, Rn. 2).
Soweit hinsichtlich des ersten Verstoßes eine zu geringe Messstrecke bemängelt wird, so stellt der Sachverständige zu Recht fest, dass weder in der Bauartzulassung noch in der Gebrauchsanweisung hierzu Vorgaben enthalten sind. Zudem kommt er zu dem Ergebnis, dass bei der vorliegenden Messstrecke keine zusätzliche Messungenauigkeit zu erwarten ist.
Soweit bemängelt wird, dass für den Mess- und Auswertebeamten … nur ein Schulungsnachweis für das ViDistA-Auswertesystem vorliegt, so wird übersehen, dass nur eine Schulung für das ViDistA-Auswertesystem erforderlich ist und nicht auf für das Messgerät ProVida 2000 modular (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 795/19 = BeckRS 2019, 35477, Rn. 5 f.). Da im hiesigen Bezirk das Messsystem ProVida 2000 modular nur gemeinsam mit dem ViDistA-Auswertesystem verwendet wird, gibt es im hiesigen Bezirk weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Notwendigkeit für eine eigenständige Schulung nur für ProVida 2000 modular. Vielmehr umfasst die Schulung zum ViDistA-Auswertesystem immer auch das zugrundeliegende Messsystem ProVida 2000 modular, soweit dies zum Verständnis des ViDistA-Auswertesystems erforderlich ist. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben des Messsystems nicht eingehalten wurden (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 25.07.2024 – 3 ORbs 126/24 – 122 SsBs 22/24 = BeckRS 2024, 25492, unter 1.).
bb) zur Auswertung
Wie auf den o.g. genannten Lichtbildern zu sehen ist, erstreckt sich das vom Betroffenen geführte Fahrzeug jedoch nicht über 10% der Bildschirmbreite, sondern ist (aufgrund der großen Entfernung zum Messfahrzeug) deutlich schmaler. Da dies - wie das vom Verteidiger vorgelegte Sachverständigengutachten darlegt - einer Stellungnahme der PTB vom 16.04.2014 widerspricht, ist nicht gesichert, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Rahmen der Auswertung vorliegen. Dem Urteil wurden daher die durch den Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeitswerte zugrunde gelegt.
Bei dem vom Verteidiger beauftragten Gutachter, Herrn …, M. Eng. (Master of Engineering in Traffic Accident Research) handelt es sich um einen Sachverständigen für Geschwindigkeitsmessungen, der ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, sodass keinerlei Zweifel an dessen fachlicher Fähigkeit bestehen.
Die Auswertung und Berechnung der Geschwindigkeit erfolgt sowohl bei der ViDistA-Auswertung als auch bei der Auswertung durch den Sachverständigen mittels Weg-Zeit-Berechnung. Hierzu wird zunächst die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs anhand der im Video eingeblendeten Zeit und Wegstrecke berechnet. Dann wird anhand der Größenveränderung des gemessenen Fahrzeugs im Video errechnet, wie die Abstandsveränderung zu diesem Fahrzeug ist. Wird das gemessene Fahrzeug kleiner, so hat sich der Abstand vergrößert; wird es größer, so hat sich der Abstand verringert. Aus der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs und der Abstandsveränderung zum gemessenen Fahrzeug lässt sich dann die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs errechnen (vgl. allgemein zur Funktionsweise der Messung und Auswertung mittels ProVida 2000 modular und ViDistA: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 795/19 = BeckRS 2019, 35477, Rn. 5 ff.). Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar wie folgt getan und dargelegt:
Hinsichtlich der ersten Messung hatte das Messfahrzeug bei Frame-Nr. 83898 bereits insgesamt 47.279,0m zurückgelegt und bei Frame-Nr. 84020 insgesamt 47.396,0m. Hieraus ergibt sich, dass das Messfahrzeug innerhalb von 4,88s eine Strecke von 117,0m zurückgelegt hat. Aus der Breite des gemessenen Fahrzeugs im Messfilm bei Beginn der Messung von 11,9 vdm (kalibriert: 11,92 vdm) und am Ende der Messung von 7,9 vdm (kalibriert: 7,9 vdm) ergibt sich eine Abstandsveränderung zum Messfahrzeug von 65,01m. Unter Berücksichtigung aller Toleranzen ergibt sich hieraus eine Geschwindigkeit von abgerundet 123,00 km/h.
Hinsichtlich der zweiten Messung hatte das Messfahrzeug bei Frame-Nr. 84609 bereits insgesamt 48.204,0m zurückgelegt und bei Frame-Nr. 84758 insgesamt 48.413,0m. Hieraus ergibt sich, dass das Messfahrzeug innerhalb von 5,96s eine Strecke von 209,0m zurückgelegt hat. Aus der Breite des gemessenen Fahrzeugs im Messfilm bei Beginn der Messung von 19,1 vdm (kalibriert: 19,12 vdm) und am Ende der Messung von 15,7 vdm (kalibriert: 15,72 vdm) ergibt sich eine Abstandsveränderung zum Messfahrzeug von 17,32m. Unter Berücksichtigung aller Toleranzen ergibt sich hieraus eine Geschwindigkeit von abgerundet 127,00 km/h.
Soweit der Sachverständige meint, „ein Abgriff an der Heckbeleuchtung ist insbesondere bei Dunkelheit und Aufleuchten der Bremsbeleuchtung als kritisch und ungeeignet zu beurteilen“, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Anlegen der (Hilfs-)Linien an der Heckbeleuchtung ist unter diesen Umständen durchaus erschwert, da der Rand der Heckbeleuchtung hierdurch unschärfer wird. Unmöglich ist das Anlegen der (Hilfs-)Linien jedoch nicht. Dies zeigt sich auch im weiteren Verlauf des Gutachtens, in dem der Sachverständige selbst die (Hilfs-)Linien anlegt (Lichtbilder, Bl. 70). Hierbei ist auch zu erkennen, dass die (Hilfs-)Linien zu Beginn der Messung tendenziell enger angelegt werden und zum Ende der Messung tendenziell breiter, was als Toleranz zu Gunsten des Betroffenen richtig ist. Trotz dieser Einschätzung des Sachverständigen ist weder dessen Fachkundigkeit noch das Gutachten bzw. die Geschwindigkeitsberechnung im Übrigen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige dieses Problem offensichtlich nicht als Ausschlusskriterium für eine Geschwindigkeitsberechnung ansieht, da er diese im weiteren Verlauf wissenschaftlich und rechnerisch nachvollziehbar und richtig durchführt. Zudem kommt er abschließend zu dem Ergebnis, dass „die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung [...] daher der juristischen Würdigung vorbehalten“ ist. Aus den genannten Gründen ist das Gericht der Überzeugung, dass diese verwertbar ist und dass die vom Sachverständigen errechnete Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranzen richtig ist.
Soweit der Sachverständige aufgrund verschiedener Untersuchungen in anderen Fällen einen weiteren Abzug von der Geschwindigkeit von gerundet 7% ins Spiel bringt, ist dieser aus juristischer Sicht nicht erforderlich. Zum einen beziehen sich die Untersuchungen nur auf andere Fälle und nicht auf die hier vorliegende Messung. Zum anderen wäre ein weiterer Toleranzabzug nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer ViDistA-Auswertung erforderlich. Die hier zugrunde gelegte Geschwindigkeit beruht jedoch nicht auf der ViDistA-Auswertung, sondern auf der eigenen Berechnung des Sachverständigen.
cc) zu den Beweisanträgen
Angesichts der obigen Ausführungen war und ist das Gericht bereits von der Richtigkeit der im Sachverständigengutachten und unter II. genannten Geschwindigkeiten überzeugt. Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Beweiserhebungen waren daher zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ist zudem bereits wenig verständlich, warum ein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nachdem das Gutachten des vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen …, M. Eng., bereits in die Hauptverhandlung eingeführt worden war und letztlich dem Urteil zugrunde gelegt wurde. Die vom Verteidiger vorgetragenen Beweistatsachen (Einhaltung der Nennbetriebsbedingungen, Unterschreitung der 10%-Bildschirmbreite, Referenzpunkt (Heckleuchte), hinreichend genaue Erfassung) wurden in dem Gutachten des Sachverständigen …, M. Eng. wie oben beschrieben bereits hinreichend dargelegt. Dass ein neues Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis kommt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, ist hingegen keine (tatsächliche oder technische) Beweistatsache, sondern eine rechtliche Würdigung, die einzig dem Gericht obliegt.
Der (Hilfs-)Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob ein eichfähiger Zustand vorlag (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll, unter 2. a)) war ebenfalls abzulehnen, da das Gericht nach dem unter aa) Gesagten bereits davon überzeugt war, dass das Messgerät bzw. das Messfahrzeug ordnungsgemäß geeicht war und die diesbezüglichen Vorgaben eingehalten wurden, ohne dass es hierfür der Vorlage eines Einsatz- oder Messprotokolls bedurft hätte.
Auch der (Hilfs-)Beweisantrag auf Vernehmung des Mess- und Auswertebeamten PHK … zur Frage dessen Sachkunde (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll, unter 2. c)) war abzulehnen, da das Gericht nach dem unter aa) Gesagten bereits davon überzeugt war, dass dieser ordnungsgemäß geschult war und dass die Vorgaben des Messverfahrens eingehalten wurden. Zudem ist bereits fraglich, ob es sich um einen (förmlichen) Beweisantrag handelt, da die fehlende Sachkunde des PHK … nicht bestimmt behauptet wird, sondern lediglich der angeblich fehlende Nachweis hierfür bemängelt wird.
b) zum Vorsatz
Dass der Betroffene seine Geschwindigkeitsüberschreitungen erkannte und diese jeweils jedenfalls billigend in Kauf nahm, liegt bereits nahe, da er angab, möglichst schnell zu seiner Mutter habe kommen zu wollen und dabei nicht auf seine Geschwindigkeit geachtet zu haben.
Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass er in beiden Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% überschritt, was ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist.
Darüber hinaus lässt sich auf dem in Augenschein genommenen Video gut erkennen, dass zum einen die Landschaft schnell vorbeizieht, sodass dem Betroffenen seine ungefähre Geschwindigkeit, jedenfalls aber seine Geschwindigkeitsüberschreitung, bewusst gewesen sein muss. Zum anderen fahren alle anderen Fahrzeuge deutlich langsamer als der Betroffene, sodass er auch deswegen damit rechnen musste, dass eine geringere Höchstgeschwindigkeit zulässig sein muss, als er fährt. Insbesondere hat der Betroffene innerhalb kürzester Zeit sieben andere Fahrzeuge überholt. Damit kann entgegen der Einlassung des Betroffenen keine Rede davon sein, dass er lediglich „mit dem Verkehr gefahren“ sei.
Nach alldem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene in beiden Fällen zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt und dies zumindest auch billigend in Kauf nahm.
c) zur Tatmehrheit
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die zweite Tat aufgrund eines neuen Tatentschlusses beging. Dies gilt selbst dann, wenn man die Einlassung des Betroffenen zugrunde legt, er habe nur möglichst schnell zu seiner Mutter fahren wollen.
Für die Frage, ob Taten in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen, kommt es darauf an, ob ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher und innerer Zusammenhang besteht und ob die Verstöße als einheitliches zusammengehörendes Tun angesehen werden können. Entscheidend ist hierbei, ob zwischen den Taten eine neue Fahrsituation entstanden ist. Ist dies der Fall, so stehen die Taten selbst dann in Tatmehrheit zueinander, wenn die Taten in einem engen zeitlichen Rahmen zueinander stehen oder aufgrund eines einheitlichen Motivs begangen wurden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2001 – 2a Ss (OWi) 284/00 - (OWi) 4/01 II = BeckRS 2001, 30160186, unter 2., dritter Absatz; ähnlich: OLG Köln, Beschluß vom 01.03.1994 - Ss 15/94 (B) - 13 B = BeckRS 1994, 123954).
Vorliegend wurden beide Taten zwar innerhalb sehr kurzer Zeit und in engem räumlichen Zusammenhang zueinander begangen; trotzdem ist zwischen den beiden Taten eine neue Fahrsituation entstanden, die dazu führt, dass die Taten in Tatmehrheit zueinander stehen.
Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Betroffene zwischen den beiden Taten seine Geschwindigkeit verkehrsbedingt erheblich reduzieren musste. Nachdem das vorausfahrende Fahrzeug die Spur gewechselt und somit die Fahrbahn freigegeben hat, beschleunigte der Betroffene erneut. Diese Beschleunigung war willensgesteuert und beruhte auf einem neuen Entschluss. Dies gilt umso mehr, als dass dem Betroffenen durch das notwendige Abbremsen erneut bewusst wurde, dass er schneller als alle anderen Fahrzeuge und schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist (vgl. bereits die Ausführungen unter b)). Trotzdem entschied er sich erneut dazu, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.
Eine neue Fahrsituation ergibt sich auch daraus, dass der erste Verstoß noch auf der Auffahrt zur B10 begangen wurde, während der zweite Verstoß bereits auf der B10 selbst begangen wurde. Das Einfahren auf die B10 war zudem durch das Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) beschränkt, was ebenfalls dafür spricht, dass die spätere Tat auf der B10 in einer neuen Fahrsituation begangen wurde. Darüber hinaus passierte der Betroffene zwischen beiden Verstößen erneut ein - beidseitig angebrachtes - Verkehrszeichen 274, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit (erneut) auf 80 km/h beschränkt wurde. All dies ist auf dem in Augenschein genommenen Video deutlich zu erkennen.
IV. rechtliche Würdigung
Der Betroffene hat daher vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten und sodann tatmehrheitlich hierzu erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten, §§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG.
V. Rechtsfolgen
Bei beiden Verstößen ist das Gericht zunächst jeweils von 11.3.7 BKat ausgegangen, der jeweils eine Regelgeldbuße von 320 Euro und jeweils ein Regelfahrverbot von 1 Monat vorsieht.
Aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise wurde die jeweilige Regelgeldbuße sodann gem. § 3 Abs. 4a BKatV auf jeweils 640 Euro verdoppelt.
Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist zu berücksichtigen, dass die Geldbußen gem. § 20 OWiG einzeln festzusetzen sind, während die Fahrverbote nicht einzeln, sondern als Gesamtes verhängt werden. Hieraus folgt, dass im Grundsatz für das gesamte Verhalten ein Fahrverbot von 2 Monaten zu verhängen wäre und nicht für jede der Tat ein Fahrverbot von jeweils 1 Monat.
Aufgrund der besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen war das Fahrverbot sodann gegen eine Verdoppelung der Geldbußen auf 1 Monat zu reduzieren. Da das Fahrverbot nur einheitlich verhängt werden kann und sich auf das gesamte Verhalten des Betroffenen bezieht, waren beide Geldbußen auf jeweils 1.280 Euro zu verdoppeln, was auch in einer Gesamtabwägung der Taten angemessen ist. Angesichts des jedenfalls ordentlichen Verdienstes des Betroffenen ist die Verhängung der Geldbußen in dieser Höhe auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 OWiG angemessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene ohne Weiteres in der Lage ist, die Geldbußen - ggf. in Raten - zu bezahlen, ohne dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten.
Der Betroffene ist für seine Arbeit auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und kann diese nur ausführen, wenn kein Fahrverbot gegen ihn besteht. Diesbezüglich ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass der Arbeitsplatz des Betroffenen jedenfalls gefährdet wäre, wenn gegen ihn ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt werden würde. Der Betroffene hat hierzu zwar nicht konkret vortragen können oder entsprechende Unterlagen des Arbeitgebers vorgelegt; nach seinem Vortrag erscheint dies jedoch nicht unrealistisch. Es erscheint nicht fernliegend, dass der Arbeitgeber es nicht tolerieren würde, wenn er zwei Monate auf die Arbeitskraft des Betroffenen verzichten müsste. Ob eine anderweitige Beschäftigung des Betroffenen möglich ist, ist nicht klar, sodass zu seinen Gunsten angenommen werden muss, dass dies aufgrund der internen Betriebsabläufe nicht möglich ist. Es besteht daher das nicht unwahrscheinliche Risiko, dass dem Betroffenen gekündigt werden würde, oder er jedenfalls unbezahlt freigestellt werden würde, wenn gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden würde. Da dies jedoch Folgen sind, die deutlich über das vom Bußgeldkatalog vorgesehene Normalmaß hinausgehen, wäre die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots unverhältnismäßig.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass dem Betroffenen keine entsprechend weitreichenden Konsequenzen drohen, wenn gegen ihn ein lediglich einmonatiges Fahrverbot verhängt wird. Entsprechendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Betroffene 30 Tage Urlaub pro Jahr, sodass es ihm bei entsprechender Planung möglich ist, das Fahrverbot während seines Urlaubs abzuleisten. Dies gilt umso mehr, als dass ihm gem. § 25 Abs. 2a StVG die sog. 4-Monats-Frist zu gewähren wäre, da gegen ihn noch kein Fahrverbot verhängt worden war.
VI. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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