LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat Beschluss LS

Der AV-Wohnen 2026 liegt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Der AV-Wohnen 2026 liegt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (hier: für einen Einpersonenhaushalt) zugrunde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Unterkunft in der L Straße in B.

Die 1978 geborene Antragstellerin wohnt in P. Sie bezieht vom dortigen Jobcenter Bürgergeld.

Am 24. Februar 2026 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor. Sie gab an, dass sie nach B umziehen wolle, und zwar „hauptsächlich aufgrund des Arbeitsmarkts“. Weiter legte sie ein Wohnungsangebot des potentiellen Vermieters vom 23. Februar 2026 für eine 31 m² große Wohnung in der L Straße, B, vor. Die Gesamtmiete für die Wohnung beläuft sich danach auf 600,00 €. Sie setzt sich aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 450,00 € sowie aus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von jeweils 75,00 € zusammen.

Mit Bescheid (ebenfalls) vom 24. Februar 2026 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Wohnung ab. Zur Begründung nahm er Bezug auf § 22 Abs. 4 SGB II sowie auf die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 35a und 36 SGB XII (AV-Wohnen) und gab an, dass die Miete für die neue Unterkunft unangemessen hoch sei. Als abstrakt und konkret angemessen sei im Falle der Antragstellerin eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 € pro Monat zu erachten; hinzu kämen die tatsächlichen Heizkosten von monatlich 75,00 €.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Am 6. März 2026 hat die Antragstellerin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Potsdam eingereicht.

Sie hat vorgetragen, dass die begehrte Zusicherung zu erteilen sei, weil die ihr angebotene Wohnung im Preis für eine Person angemessen sei. Nach den Werten der Wohngeldtabelle, zuzüglich eines Zuschlags von 10 %, betrage die angemessene Bruttokaltmiete für eine Person 562,10 €. Dieser Betrag werde durch das ihr vorliegende Wohnungsangebot unterschritten.

Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es für eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen würde. Eine Zusicherung sei auch keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und sei für den Abschluss eines Mietvertrags nicht notwendig. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, seien hier nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch. Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt in Berlin bei 449,00 €. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht.

Hiergegen richtet sich die noch im selben Monat eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, dass ihr das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II diene der präventiven Existenzsicherung und solle Leistungsberechtigten die Möglichkeit einräumen, Wohnraum rechtssicher anzumieten. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht in Einklang zu bringen und verkenne den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu beachtenden Prüfungsmaßstab. Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache sei mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass eine Zusicherung auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt entbehrlich sei. Die AV-Wohnen sei lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne normative Außenwirkung. Das Sozialgericht habe die Schlüssigkeit des dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Konzepts nur oberflächlich geprüft, was nicht ausreiche. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Validität der dort genannten Angemessenheitswerte. Eine Prüfung der konkreten Angemessenheit habe das Sozialgericht gänzlich unterlassen. Wohnungen seien zu den in der AV-Wohnen genannten Preisen faktisch kaum anmietbar. Neben einem Anordnungsanspruch sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Ablehnung der Zusicherung führe zu einem irreversiblen Nachteil. Soweit das Sozialgericht eine „akute Umzugsnotwendigkeit“ verlange, kenne § 22 Abs. 4 SGB II eine solche Voraussetzung nicht.

Zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin ein Schreiben des potentiellen Vermieters vom 27. März 2026 sowie die Abschrift eines (ihren Angaben zufolge noch nicht unterzeichneten) Mietvertrags vom 16. Februar 2026 vorgelegt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März 2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusicherung zur Kostenübernahme für die Wohnung in der L Straße, B, zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass das Konzept, das der seit dem 1. Januar 2026 geltenden AV-Wohnen zugrunde liege, schlüssig sei. Die Kosten für die neue Unterkunft seien danach unangemessen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März 2026 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen würde. Die Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. die Legaldefinition in § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – sowie BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, juris Rn. 13). Wird eine auf die Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft gerichtete Zusicherung erteilt, so ist das Jobcenter daran gebunden und mithin zur Bewilligung von Leistungen in entsprechender Höhe verpflichtet (Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 239). Gleichwohl kann es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, den SGB II-Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer (endgültig wirkenden) Zusicherung zu verpflichten. Voraussetzung für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und die Durchsetzung des Rechts durch ein Abwarten der Hauptsache-Entscheidung vereitelt würde (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – L 13 AS 185/23 B ER –, juris Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Schon gar nicht steht ihr der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Grad der (hohen) Wahrscheinlichkeit zu.

a) Vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist schon aus gesetzessystematischen Gründen von einem Gleichklang des in § 22 Abs. 4 SGB II einerseits und in § 22 Abs. 1 SGB II andererseits verwendeten Angemessenheitsbegriffs auszugehen (Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 237).

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 23, juris Rn. 18). Geht es um eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, ist zu beachten, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Aufwendungen für die Unterkunft ankommt, nicht hingegen auf die Aufwendungen für die Heizung. Ohnedies ist dem Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2026 zu entnehmen, dass dieser durchaus bereit wäre, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zwischen den Beteiligten steht also nur die Frage im Streit, ob die Bruttokaltmiete angemessen ist.

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 515,00 € (Nettokaltmiete: 450,00 €; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 €) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 € als angemessen erachtet.

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, juris Rn. 19 m. w. N.).

aa) Die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 112, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 109, juris Rn. 17): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hier: gesamtes Stadtgebiet Berlin) nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst die Angemessenheitswerte zu bestimmen.

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, juris Rn. 18 f.; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R –, juris Rn. 15).

Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnungskosten ist als nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, juris Rn. 26). Die Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 109, juris Rn. 22). Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R –, juris Rn. 17).

Ausgehend hiervon liegt der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026 (im Folgenden: AV-Wohnen 2026), ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde. Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Ein-Personen-Haushalt 449,00 € (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).

(1) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt beläuft sich auf 50 m² (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 2.1). Damit stellt die AV-Wohnen 2026 für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau ab. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, juris Rn. 22).

(2) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Standard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R –, juris Rn. 14; vgl. auch § 22a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Dieses Erfordernis ist in der AV-Wohnen 2026 beachtet worden (siehe Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 2.2).

(3) Was die Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in Berlin angeht, hat die Antragstellerin keine fundierten Einwände gegen die AV-Wohnen 2026 vorgebracht, weshalb sich der Senat nicht gedrängt fühlt, bestimmte Detailfragen näher zu beleuchten. Konkrete Umstände, aufgrund derer die Repräsentativität und Validität der dem Konzept zugrunde gelegten Daten in Frage zu stellen wären, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Grundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete pro Quadratmeter ist der Berliner Mietspiegel 2024 (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 2.3 b); hierbei handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel. Des Weiteren stützt sich die AV-Wohnen 2026 auf die in Artikel 238 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, d und e Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) genannten Daten (Beginn des Mietverhältnisses, Art der Miete und Miethöhe sowie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit) sowie die Daten des Mikrozensus (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 1.2). Der Gesetzgeber erachtet diese Daten, wie § 22 Abs. 1 SGB II und § 22c Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, als geeignet, um die abstrakten Angemessenheitswerte festzulegen. Wie die Angemessenheitswerte aus diesen Daten ermittelt wurden, wird in der AV-Wohnen 2026 im Einzelnen nachvollziehbar erläutert, wobei auch die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit eruiert wird (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3). Methodische Mängel sind nicht erkennbar.

(4) Zur Bestimmung der angemessenen Höhe der kalten Betriebskosten greift die AV-Wohnen 2026 auf die Durchschnittswerte der in Berlin im Erhebungszeitraum tatsächlich geleisteten kalten Betriebskostenvorauszahlungen zurück (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 2.4). Veröffentlicht sind diese Werte in der Dokumentation „Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlageverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2024“ (www.mietspiegel.berlin.de; dort unter dem Download „Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2024“). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

bb) Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert für die Bruttokaltmiete in Höhe von 449,00 € erweist sich auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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