Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im …
Leitsatz
a) Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Selbst bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg der Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO offen. Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist jedoch, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist.
b) Der von einem Herabfallen von Ladung eines vorausfahrenden Fahrzeugs Betroffene haftet grundsätzlich für den bei ihm eingetretenen Schaden mit einem Haftungsanteil von 1/3 mit, wenn er in unfallursächlicher Weise den Sicherheitsabstand unterschreitet.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.02.2026 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 124 C 354/24 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 957,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2024 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner und der Kläger zu 1/3.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger befuhr am 16.02.2024 gegen 15:00 Uhr mit seinem Pkw von --- kommend die --- in Fahrtrichtung ---. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw --- der Beklagten zu 2), amtl. Kennzeichen ---, der mit Gestein/Schotter beladen war.
An dem Pkw des Klägers besteht eine Beschädigung der Windschutzscheibe, welche zu Kosten von 1.410,71 Euro netto repariert werden muss.
Mit Schreiben vom 17.06.2024 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung zum 24.06.2024 zur Zahlung von 1.436,27 Euro (Nettoreparaturkosten zzgl. 25,56 Euro Unkostenpauschale) auf.
Der Kläger hat behauptet, in Höhe ---/--- habe der Lkw der Beklagten durch einen – unstreitig vorhandenen – Riss in der Plane Ladung verloren, als der Kläger im Begriff gewesen sei, den Lkw zu überholen. Die Windschutzscheibe des klägerischen Pkw sei aufgrund dessen durch einen erheblichen Steinschlag beschädigt worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall durch einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO allein verursacht und verschuldet, während das Unfallgeschehen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Der Beklagte zu 1) hätte die Ladung des Lkw nicht durch eine gerissene Plane absichern dürfen. Dem Kläger stehe nach ständiger Rechtsprechung auch eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,56 Euro zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.436,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Sachverhaltsschilderung sei objektiv unmöglich; ein Sachverhalt, wie von Klägerseite geschildert, könne sich nicht ereignet haben.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage, bis auf einen Abzug von 0,56 Euro bei der Unkostenpauschale, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme sei es überzeugt, dass der Schaden an der Windschutzscheibe des klägerischen Pkw dadurch entstanden sei, dass vom Lkw der Beklagten ein Stein herabgefallen und auf die Windschutzscheibe des Pkw aufgeschlagen sei.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
Die Beklagten rügen eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Dieses habe seiner Überzeugungsbildung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der weder mit den Angaben des Klägers noch mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang stehe. Es habe einen vom Parteivortrag nicht gedeckten Geschehensablauf angenommen, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Schaden durch einen vom Beklagtenfahrzeug stammenden Stein verursacht worden sei. So habe es zu Unrecht angenommen, der Lkw habe Steine transportiert. Tatsächlich sei – wie bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden sei – lediglich mit einer Plane abgedeckter Schotter geladen gewesen. Der Kläger habe angegeben, beim Ansetzen zum Überholen den Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Beschädigung der Windschutzscheibe jedoch nur bei einer erheblichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von etwa 20 bis 25 m oder weniger möglich. Dies widerspreche den Angaben des Klägers. Zudem sei bei dem vom Kläger geschilderten Überholvorgang ein seitlicher Ladungsverlust erforderlich gewesen, der wegen der vollständigen Abdeckung der Ladung durch die Plane ausscheide. Ausgehend von den Angaben des Klägers sei eine Schadensverursachung durch den Beklagten-Lkw daher ausgeschlossen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 124 C 354 / 24, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.
1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keine Seite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.
2. Ferner ist der Erstrichter zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
3. Auf Beklagtenseite hat das Amtsgericht zu Recht einen Verstoß gegen §§ 22, 23 StVO (i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO) in die Abwägung eingestellt, nachdem es in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass der Pkw des Klägers durch einen Steinschlag beschädigt wurde, welcher durch den Lkw der Beklagtenseite verursacht worden ist, als der Kläger unmittelbar hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren ist.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, juris, Rn. 9).
b) Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Erstrichter hat sich hinreichend mit der klägerischen Anhörung und den Ausführungen des Gerichtsgutachters auseinandergesetzt.
c) Soweit die Berufung beanstandet, das Amtsgericht habe ein Herabfallen von Steinen zu Grunde gelegt, obwohl nach dem Vortrag der Beklagtenseite nur Schotter auf dem Lkw geladen war, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.
aa) Der Vortrag der Beklagten, der Lkw sei ausschließlich mit Schotter beladen gewesen, ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO als im Berufungsrechtzug neu zurückzuwiesen, da die Beladung mit Steinen und Schotter als unstreitig anzusehen ist, und ein Zulassungsgrund insoweit nicht ersichtlich ist.
bb) Das Amtsgericht hat im Tatbestand als unstreitig festgehalten, dass der Lkw der Beklagten mit „Gestein/Schotter“ beladen war. Es hat also als unstreitig festgestellt, dass der Lkw sowohl Steine als auch Schotter geladen hatte (vgl. Ziffer III. 1. der Entscheidung). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagtenseite nicht gestellt.
cc) Der Tatbestand des Ersturteils liefert indes nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Juni 2005 – XI ZR 3/04 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2012 – VIII ZR 198/11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.).
dd) Selbst bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich. Soweit entsprechende Feststellungen unzutreffend sind, kann dem nicht mit der im Rechtsmittel erhobenen Verfahrensrüge begegnet werden; Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg der Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO offen (siehe BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 14/88 –, juris, Rn. 18), was im vorliegenden Fall unterblieben ist.
ee) Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist jedoch, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die – wie hier – im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 99/05 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).
ff) So ist es hier. Weder in noch nach der Öffentlichen Sitzung vom 22.05.2025 (siehe das entsprechende Protokoll, Bl. 103 d.A. AG), in welcher der Kläger explizit von einem Steinschlag gesprochen hat, hat die Beklagtenseite diesem in der mündlichen Verhandlung behandelten Gegenstand widersprochen.
d) Entgegen den Ausführungen der Berufung hat das Amtsgericht auch keinen nicht vorgetragenen Sachverhalt entwickelt. Was die Verringerung des Sicherheitsabstandes angeht, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 22.05.2025 ausdrücklich angegeben, er sei eine ganze Zeit lang mit ausreichendem Sicherheitsabstand hinter dem Lkw hergefahren, habe dann jedoch zum Überholen angesetzt und dadurch sei der Sicherheitsabstand verringert worden. Dann habe es den Steinschlag gegeben. In diesem Zuge sei er neben den Lkw gefahren und habe sich bemerkbar gemacht. Dass das Amtsgericht diesen Sachvortrag dahingehend gewürdigt hat, dass der Kläger den Sicherheitsabstand verringert hat, während er hinter dem Lkw herfuhr, begegnet mithin keinen Bedenken.
e) Nachdem feststeht, dass Steine von der Ladefläche des Beklagtenfahrzeugs heruntergefallen sind, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ladung nicht den Anforderungen der §§ 22, 23 StVO (i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO) entsprechend gesichert war (OLG München, Urteil vom 10. Juli 2015 – 10 U 3577/14 –, juris, Rn. 32; Kammer, Urteil vom 22.02.2024 – 13 S 44/23 –).
4. Fehlerhaft hat es das Amtsgericht jedoch unterlassen, auf Seiten des Klägers einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen. Danach haben Fahrzeugführer in der Regel einen so großen Abstand einzuhalten, dass auch dann hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst.
a) Will der Hintermann überholen, darf er den Abstand erst beim Ausscheren auf die linke Fahrbahn verringern, nicht vorher (MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 4 Rn. 6, beckonline).
b) Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO geschuldete Abstand ist in der Regel kürzer als der Anhalteweg, der sich aus der Reaktionszeit des Fahrers, des während der Bremsansprechzeit zurückgelegten Weges und dem Bremsweg zusammensetzt (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 17.07.2026, § 4 StVO, Rn. 13). Der Reaktionsweg ist definiert als (Geschwindigkeit in km/h ÷ 10) x 3 und der Bremsweg als (Geschwindigkeit in km/h ÷ 10)2. Anerkannt ist zudem, dass bei normalen Verhältnissen der Abstand die Strecke ist, die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden durchfahren wird (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 17.07.2026, § 4 StVO, Rn. 16).
c) Unterstellt man die seitens des Klägers in der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h, ergibt dies einen Reaktionsweg von 18 m und einen Bremsweg von 36 m, sodass der Anhalteweg 54 m beträgt. Die bei der gewählten Geschwindigkeit in 1,5 Sekunden befahrene Strecke beträgt 25 m.
d) Da der auf klägerischer Seite eingetretene Schaden nach den Ausführungen des Sachverständigen --- nur in einer Entfernung bis 25 m möglich ist, liegt ein Verstoß des Klägers gegen den erforderlichen Sicherheitsabstand auf der Hand.
e) Unzutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO diene nicht dem Schutz des nachfahrenden Fahrers. Die StVO hat im Allgemeinen den Zweck, Gefahren im Straßenverkehr zu minimieren und Unfälle zu verhindern. Diesem Zweck dient § 4 Abs. 1 StVO ebenfalls. Fahrzeugführer sollen aufgrund der einzuhaltenden Abstände eine bessere Übersicht über die Fahrbahn bekommen, um ihnen eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen. Mithin werden sämtliche Verkehrsteilnehmer durch das Gebot der Einhaltung eines sicheren Abstandes zum Vorausfahrenden geschützt (Helle in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 4 StVO, Stand: 17.07.2026, Rn. 9).
5. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteil vom 16.01.2015 – 13 S 64/14 –, n. v.) haftet der von einem Steinschlag eines vorausfahrenden Fahrzeugs Betroffene für den eigetretenen Schaden mit, wenn er in unfallursächlicher Weise den Sicherheitsabstand unterschreitet. In aller Regel beträgt der Mithaftungsanteil 1/3 (Kammer a.a.O.; dem folgend: AG Merzig Urt. v. 5.2.2015 – 24 C 242/12, BeckRS 2015, 17894, beck-online).
6. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Zahlung von 2/3 der unstreitigen Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.410,71 Euro, mithin 940,47 Euro.
7. Eine über 25 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist zudem nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 –13 S 66/10 –; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 –; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 –; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 –, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 –, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 –, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 –, juris, Rn. 32).
8. Insgesamt steht dem Kläger damit unter Beachtung der seitens der Beklagten zu tragenden Haftungsquote von 2/3 ein Betrag von 957,14 Euro zu.
9. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Anspruch auf die Prozesszinsen dem Kläger entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 291 BGB, Stand: 01.03.2026, Rn. 19). Die Zustellung der Klage erfolgte am 12.12.2024 (siehe Bl. 40 f. d.A. AG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).