Die Kläger wenden sich gegen die Beendigung der Familienversicherung des Klägers zu 1
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Beendigung der Familienversicherung des Klägers zu 1.
Die Kläger sind seit dem 5. August 2004 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert. Für den im Jahr 1952 geborenen Kläger zu 1 wurde ab dem 1. April 2010 über den Kläger zu 2 eine Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Familienversicherung eingerichtet. Die Beklagte zu 1 bestätigte dies mit an den Kläger zu 2 gerichtetem Schreiben vom 9. April 2010 und wies zugleich darauf hin, dass der Kläger zu 2 alle Änderungen mitzuteilen habe, die Auswirkungen auf die Familienversicherung haben könnten. Dazu gehörten u.a. Änderungen in den Einkommensverhältnissen des familienversicherten Angehörigen.
Seit dem 1. August 2017 bezieht der Kläger zu 1 eine gesetzliche Rente. Diese betrug zum Renteneintritt 306,99 Euro.
Zum 20. März 2018 nahm der Kläger zu 1 eine geringfügige Beschäftigung auf. In den Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung teilte der Kläger zu 2 am 2. September 2019 und am 6. November 2020 nur das Einkommen des Klägers zu 1 aus der gesetzlichen Rente mit. Das im Fragebogen enthaltene Feld zu einer geringfügigen Beschäftigung blieb jeweils unausgefüllt.
Mit Schreiben vom 6. November 2023 forderte die Beklagte zu 1 erneut Informationen über das Einkommen des Klägers zu 1 zur Überprüfung der Familienversicherung an. Daraufhin übersandte der Kläger zu 2 am 16. November 2023 eine Entgeltabrechnung des Klägers zu 1 für den Monat Juni 2023 in Höhe von 588,96 Euro aus der geringfügigen Beschäftigung sowie den Rentenbescheid des Klägers zu 1, der eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 auf 371,99 Euro vorsah.
Mit zwei Bescheiden vom 22. Januar 2024 teilte die Beklagte beiden Klägern mit, dass der Kläger zu 1 nur bis zum 19. März 2018 bei ihr familienversichert gewesen sei. Diese Versicherung habe geendet, weil das Einkommen des Klägers zu 1 oberhalb der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liege. Daher könne der Kläger zu 1 keine Leistungen mehr bekommen. Wie der Kläger zu 1 weiterversichert werde, werde direkt mit ihm geklärt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 teilte die Beklagte zu 1 sodann dem Kläger zu 1 mit, dass ihn sein Arbeitgeber angemeldet habe. Sie führte den Kläger deshalb ab dem 1. Januar 2024 als versicherungspflichtig Beschäftigten.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 widersprach der Kläger zu 2 dem Ende der Familienversicherung des Klägers zu 1.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger zu 2 mit, dass sie auch nach eingehender Prüfung den Kläger zu 1 ab dem 20. März 2018 nicht familienversichern könne. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei eine Familienversicherung dann möglich, wenn Familienangehörige kein Gesamteinkommen hätten, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreite. Bestätigungen über die Durchführung der Familienversicherung seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. In den vergangenen Jahren hätten die Kläger auf den Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung nur die Rente als Einkommen angegeben, hingegen nicht das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Mit dem Einkommen aus der gesetzlichen Altersrente von 371,99 Euro monatlich und dem der geringfügigen Beschäftigung von durchschnittlich 295,98 Euro monatlich von Januar 2023 bis Juni 2023 ergebe sich ein Gesamteinkommen von 667,97 Euro. Dieses übersteige die Einkommensgrenze für die Familienversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024 wies die Beklagte zu 1, ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2, den Widerspruch des Klägers zu 2 zurück. Dies begründete sie damit, dass die Einkünfte des Klägers zu 1 die für die Familienversicherung zulässige Einkommensgrenze überstiegen und somit die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung nicht mehr vorlägen. Sowohl im Antrag als auch in der Bestätigung der Familienversicherung sei darauf hingewiesen worden, dass alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Familienversicherung haben könnten, mitzuteilen seien. Ihrer Aufklärungspflicht sei sie vollumfänglich nachgekommen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger zu 1 mit, dass er seit dem 20. März 2018 als Mitglied bei den Beklagten versichert sei und der Kläger zu 1 trotz mehrfacher Anforderung seine aktuellen Einkommensnachweise zur Beitragsberechnung nicht übersandt habe. Daher würden die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Es wurde ein Beitragsrückstand für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2023 in Höhe von 60.136,68 Euro festgestellt.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 wurde der Kläger zu 1 wegen der offenen Beitragsforderungen für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2023 in Höhe von 60.864,18 Euro gemahnt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 legte der Kläger zu 1 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Gegen die Bescheide vom 22. Januar 2024 und 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2024 haben die Kläger am 8. Juli 2024 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.
Gleichzeitig haben sie am 8. Juli 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem Ziel, von Forderungen gegenüber dem Kläger zu 1 abzusehen und den Widerspruch zu akzeptieren (Az. S 56 KR 814/24 ER).
Der Kläger zu 1 hat vorgetragen, er sei von der Beklagten zu 1 nicht korrekt beraten worden. Die Beklagte zu 1 habe ihm nach dem Ende der Familienversicherung im Januar 2024 nur mitgeteilt, dass er sich freiwillig versichern könne. Sie habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er seinen Arbeitgeber bitten könnte, ihn sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Dies habe er dann jedoch getan, sein Arbeitgeber sei einverstanden gewesen und nun sei er pflichtversichert. Dies sei für ihn die kostengünstigere Variante. Die Beklagte zu 1 habe ihn aber nur auf die für ihn teurere Variante der freiwilligen Versicherung hingewiesen. Außerdem habe er nicht gewusst, dass seine geringfügige Beschäftigung Auswirkungen auf seine Familienversicherung haben könnte.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise die geltend gemachte Beitragsforderung erheblich zu reduzieren.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Im Rahmen des Verfahrens S 56 KR 814/24 ER hat der Kläger zu 1 seine Gehaltsabrechnungen ab März 2018 vorgelegt. Danach erzielte er im Jahr 2018 Einkommen in Höhe von 144 Euro im März, 297 Euro im April, 450 Euro im Mai, 315 Euro im Juni, 342 Euro im Juli, 261 Euro im August, 450 Euro im September, 462 Euro im Oktober, 450 Euro im November und 270 Euro im Dezember. Im Jahr 2019 erzielte er im Februar 325 Euro, im März 331,20 Euro, im April 312,80 Euro, im Mai 395,60, im Juni 423,20 Euro und von Juli bis Dezember jeweils 450 Euro monatlich. Im Jahr 2020 erzielte er durchgehend monatlich 450 Euro. Im Jahr 2021 erzielte er im Januar 377 Euro, im Februar 450 Euro, im März 425 Euro, im April 450 Euro, im Mai 377,50 Euro, im Juni 374,50 Euro, im Juli 262,50 Euro, im August 370 Euro und von bis Dezember monatlich 450 Euro. Im Jahr 2022 erzielte der Kläger zu 1 von Januar bis August monatlich 450 Euro, im September 750 Euro, im Oktober 520 Euro, im November 1.040 Euro und im Dezember 520 Euro. Im Jahr 2023 erzielte er von Januar bis April monatlich 520 Euro, im Mai 616,96 Euro, im Juni 588,96 Euro, im Juli 575,08 Euro, im August 574,96 Euro, im September 546,96 Euro, im Oktober 588,96 Euro, im November 574,96 Euro und im Dezember 532,96 Euro. Hinzu trat die Altersrente (Auszahlungsbeträge: 306,99 Euro bis Juni 2018, 316,89 Euro ab Juli 2018, 326,98 Euro ab Juli 2019, 338,26 Euro ab Juli 2020, 356,36 Euro ab Juli 2022 sowie 356,36 Euro ab Juli 2023).
Die Beklagte zu 1 hat daraufhin die offene Beitragsforderung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 20. März 2018 bis zum 31. Dezember 2023 angepasst und auch die Verjährung berücksichtigt. Mit Schreiben vom 1. August 2024 hat die Beklagte zu 1 dem Kläger zu 1 mitgeteilt, dass für den vergangenen Zeitraum noch Beiträge in Höhe von 10.270,65 Euro offen seien. Daraufhin hat der Kläger zu 1 das Verfahren S 56 KR 814/24 ER für erledigt erklärt.
Am 6. Oktober 2025 hat der Kläger zu 1 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. S 56 KR 1370/25 ER), mit dem er sich gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes vom 18. September 2025 gerichtet hat.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2025 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide vom 22. Januar 2024 und 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Juni 2024 seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Familienversicherung des Klägers zu 1 sei rechtmäßig zum 19. März 2018 beendet worden. Der Kläger zu 1 erfülle seit dem 20. März 2018 nicht mehr die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB V für die Versicherung im Rahmen der Familienversicherung.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei familienversichert u.a. der Lebenspartner, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sei, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sei, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht bleibe, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei und kein Gesamteinkommen habe, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreite. Bei Renten werde der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübten, sei ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung habe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V 2018 monatlich 435 Euro, 2019 monatlich 445 Euro, 2020 monatlich 455 Euro, 2021 monatlich 470 Euro, 2022 monatlich 470 Euro, 2023 monatlich 485 Euro und 2024 monatlich 505 Euro betragen. Das Gesamteinkommen sei gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasse insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Die Familienversicherung beginne bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes mit
dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt seien und ende dementsprechend, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.
Mit der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab dem 20. März 2018 erfülle der Kläger zu 1 die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für die Familienversicherung nicht mehr. Durch die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und aus der geringfügigen Beschäftigung verfüge der Kläger zu 1 seit dem 20. März 2018 über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite. Die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und aus der geringfügigen Beschäftigung seien dabei als Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV zusammenzurechnen.
Die Familienversicherung sei auch wirksam mit den Bescheiden vom 22. Januar 2024 und 14. Februar 2024 zum 19. März 2018 beendet worden. Es könne letztlich dahinstehen, ob es sich beim Schreiben vom 9. April 2010 an den Kläger zu 2 um einen Bescheid über den Status des Versicherungsverhältnisses des Klägers zu 1 gehandelt habe oder nur um eine Bestätigung, dass die Familienversicherung eingerichtet worden sei. Denn in beiden Fällen sei die Familienversicherung wirksam beendet worden.
Sei ein Verwaltungsakt über den Status des Versicherungsverhältnisses ergangen, seien die Grundsätze der §§ 45, 48 ff. SGB X anwendbar. Hier lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolge (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (Nr. 4).
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regele die Aufhebung für die Vergangenheit unter der Voraussetzung einer eingeschränkten Ermessensausübung, die durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverwaltungsgerichts bedeute das Wort „soll“, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben müsse, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen könne.
Die Kläger hätten eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht mitgeteilt. In § 206 SGB V seien die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten geregelt. Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V habe, wer versichert sei, der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 280 SGB IV auskunftspflichtig sei, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich seien und nicht durch Dritte gemeldet würden, unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehörten auch Änderungen in den Einkommensverhältnissen, da für die Familienversicherung die Einkommensgrenze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gelte.
Die Familienversicherung sei vorliegend zum 1. April 2010 begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zu 1 seinen Angaben in den Fragebögen zufolge kein eigenes Einkommen gehabt. Durch den Beginn der Rentenzahlung und die anschließende Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung seien Änderungen der Verhältnisse eingetreten, die die Kläger gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V unverzüglich hätten mitteilen müssen, da das Einkommen des Klägers zu 1 für den Bestand der Familienversicherung erheblich sei. Die Kläger hätten jedoch nur den Bezug einer gesetzlichen Rente mitgeteilt, nicht jedoch das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung. Damit hätten sie ihre Mitteilungspflicht nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verletzt.
Diese Pflichtverletzung sei jedenfalls auch grob fahrlässig gewesen. Unter grober Fahrlässigkeit werde das Außerachtlassen der erforderlichen in Sorgfalt in besonders hohem Maße verstanden. Die Beklagte zu 1 habe im Schreiben vom 9. April 2010 auf die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Einkommensverhältnissen hingewiesen. Dieser Hinweis sei mit der Übersendung der Fragebögen zum Bestehen der Familienversicherung auch stetig wiederholt worden. Die Fragebögen hätten eine ausdrückliche Frage zu Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung enthalten. Den Klägern hätte deshalb bewusst sein müssen, dass die Auskünfte über den Minijob des Klägers zu 1 für die Familienversicherung relevant seien.
Da keine Umstände ersichtlich seien, die für einen atypischen Fall sprächen, sei die Beklagte zu 1 auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Familienversicherung ab dem 20. März 2018 aufzuheben gewesen sei.
Der Bescheid vom 14. Februar 2024, der mit der Klage ausdrücklich mitangegriffen worden sei, stelle außerdem auf die Aufhebung der Familienversicherung nach § 48 SGB X ab. Dieser Bescheid sei bei Auslegung nach dem allgemeinen Empfängerhorizont im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 22. Januar 2024 zu lesen.
Handele es sich bei dem Schreiben vom 9. April 2010 nur um eine Bestätigung der Einrichtung
der Familienversicherung ohne Regelungswirkung, könne die Familienversicherung bei Entfallen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB V beendet werden. Die Voraussetzungen der Familienversicherung seien mit der Aufnahme des Minijobs zum 20. März 2018 für den Kläger zu 1 entfallen. Die Familienversicherung sei damit zum 20. März 2018 beendet gewesen.
Die Kläger haben gegen den ihnen jeweils am 6. Januar 2026 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Januar 2026 Berufung eingelegt, die sie nicht begründet haben.
Die Kläger beantragen nach verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzziels,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2025 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2024 und 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 1 auch in der Zeit vom 20. März 2018 bis zum 31. Dezember 2023 beitragsfrei familienversichert war.
Die Beklagten beantragen der Sache nach,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Akten zu den Verfahren S 56 KR 814/24 ER und S 56 KR 1370/25 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
II.
Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 151 SGG) eingelegt worden. Das Passivrubrum war dahingehend zu erweitern, dass auch die Beklagte zu 2 Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr. 2 SGG). Denn die Kläger haben sich von Anfang an gegen die Beendigung der Familienversicherung sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung (§ 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) gewandt, und die Beklagte zu 1 hat durchgehend hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, auch für die Pflegekasse zu handeln und die streitgegenständlichen Bescheide auch in deren Namen zu erlassen.
III.
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Senat verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 22. Dezember 2025.
Soweit es die Zulässigkeit der Klage des bisher familienversicherten, ebenfalls klagebefugten (vgl. BSG, Urteil vom 22.1.2026 – B 6a/12 KR 14/24 R) Klägers zu 1 betrifft, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass ihr nicht das Fehlen eines gesonderten Widerspruchsverfahrens entgegensteht (abweichend für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass ausschließlich der am Vorverfahren nicht beteiligte Dritte klagt, BSG, Urteil vom 18.3.1999 – B 12 KR 8/98 R). Darüber hinaus ist die Klage nicht lediglich als reine Anfechtungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 22.1.2026, a.a.O., und Urteil vom 29.6.2016 – B 12 KR 1/15 R).
In der Sache ist den Ausführungen des Sozialgerichts uneingeschränkt zuzustimmen. Die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2024 und 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Da der Kläger zu 1 im Streitzeitraum über ein Gesamteinkommen – hier die Summe der Einkünfte aus Rente und Erwerbseinkommen (vgl. § 16 SGB IV, § 22 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Einkommenssteuergesetz, in der jeweils im Streitzeitraum geltenden Fassung) – verfügte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (435 Euro in 2018, 445 Euro in 2019, 455 Euro in 2020, 470 Euro in 2021 und 2022 sowie 485 Euro in 2023, vgl. zur jeweiligen Bezugsgröße § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 16.11.2017, BGBl. I S. 3778, vom 27.11.2018, BGBl. I S. 2024, vom 17.12.2019, BGBl. I S. 2848, vom 30.11.2020, BGBl. I S. 2612, vom 30.11.2021, BGBl. I S. 5044 und vom 28.11.2022, BGBl. I S. 2128) überschritt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, in der im Streitzeitraum jeweils geltenden Fassung), endete seine Familienversicherung mit Ablauf des 19. März 2018. Ob es außerdem einer Aufhebung nach § 48 SGB X eines im Schreiben der Beklagten zu 1 vom 9. April 2010 etwa zu erblickenden Verwaltungsaktes bedurfte, kann dahinstehen, da eine solche Aufhebung, wie vom Sozialgericht richtig dargestellt, jedenfalls rechtmäßig erfolgt wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.