OVG Sachsen Beschluss

Auskunft und Maßnahmen bei Schweinepestausbruch KI-Titel

Schweinepestverordnung · Sperrzone · Vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsakt · Tierseuchenrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 106/22 3 L 883/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen 1. den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Auskunft und Maßnahmen nach der Schweinepestverordnung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 13. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2022 - 6 L 883/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die Antragstellerin betreibt in E. eine Sauenanlage mit 650 Sauenplätzen und 1.680 Flatdeckplätzen. Ihre Anlage befindet sich seit der ersten Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 15. Oktober 2021, mit der Schutzmaßnahmen gegen die im Landkreis Meißen festgestellte Afrikanische Schweinepest bei wild lebenden Wildschweinen angeordnet wurden, innerhalb der durch diese ausgewiesenen Sperrzone II, dem sog. gefährdeten Gebiet. Auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz Ortsteil P. (Landkreis Görlitz) erstmals die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende, zumeist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine. Seitdem hat sich die ASP immer weiter ausgebreitet. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Unmittelbar im Umkreis um den Auffindeort des ersten bestätigten ASP-positiven Wildschweins wurde durch Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2021 ein Kerngebiet ausgewiesen und wegen weiterer Funde durch Allgemeinverfügung vom 19. Januar 2022 erweitert. Am 5. April 2022 kam es im Landkreis Meißen zu zwei ASP-verdächtigen Wildschweinfunden (Verdachtsfälle E 4197 und F 1401), wobei der Verdacht inzwischen durch das 1 2 3

3 Fritz-Löffler-Institut bestätigt wurde. Die Fundorte befinden sich weniger als acht bzw. weniger als fünf km von der Anlage der Antragstellerin entfernt. Der Antragsgegner zu 2 hat mehrere Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die ASP erlassen, mit denen u. a. Restriktionszonen bestehend aus der Sperrzone I (Pufferzone) und der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sowie ein Kerngebiet festgelegt wurden. Bezüglich der einzelnen Zonen treffen die Allgemeinverfügungen weitere Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübungsberechtigten, der Schweinehalter sowie der Allgemeinheit. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 wandte sich die Vertreterin der Antragstellerin, Frau B., an den Landrat des Antragsgegners zu 1, wobei sie sich als Vorsitzende der I. e.V. und im Landkreis ansässige Schweinehalterin vorstellte und um einen Termin zur Vorstellung des vom I. e.V. erstellten Entnahmekonzepts und zur Diskussion der weiteren Vorgehensweise bat. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich noch interner Abstimmungsbedarf ergebe und man sich zeitnah mit ihr in Verbindung setzen werde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 erbat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen gegenüber dem Antragsgegner zu 1 Akteneinsicht in die zur Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 15. Oktober 2021 gehörenden Verwaltungsakten. Am 28. Oktober 2021 erinnerte die Prozessbevollmächtigte den Antragsgegner zu 1 an ihr Schreiben vom 19. Oktober 2021 und präzisierte ihren Antrag dahingehend, dass sie Akteneinsicht nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) begehre. Die Schreiben blieben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 erbat die Prozessbevollmächtigte im Namen des I. e.V. vom Antragsgegner zu 1 Auskünfte zu den bereits ergriffenen und noch geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der ASP im Landkreis Meißen. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 29. November 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Dresden um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf einzelne Auskünfte und die Vornahme verschiedener Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der ASP nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsgegner zu 1 komme seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der in den Allgemeinverfügungen festgelegten Anordnungen gegenüber Schweinehaltern nicht mit der erforderlichen Konsequenz nach. Aus § 14d Abs. 2b Nr. 2 Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) habe sie Anspruch auf konkretes Tätigwerden des Antragsgegners zu 1 4 5 6 7 8

4 in Form eines effektiven Zaunbaus und einer effektiven Absicherung gegen das Passieren von Wildschweinen von den Straßen. Überdies habe sie gemäß § 4 Abs. 1 SächsUIG Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft zu den Maßnahmen. Nach einem durch das Gericht vermittelten Gespräch zwischen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Vertretern des Antragsgegners zu 1 am 6. Januar 2022 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 den vorliegenden Antrag erweiternd auch gegen den Antragsgegner zu 2 gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 2022 hat sie einen Teil ihrer ursprünglichen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 zurückgenommen und den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 näher konkretisiert. 2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Antragstellerin einen Teil der Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 zurückgenommen hat, und im Übrigen ihre Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die subjektive Antragserweiterung auf den Antragsgegner zu 2 sei unzulässig, da die Beteiligten in diese Antragsänderung weder eingewilligt hätten noch die Erweiterung sachdienlich sei. Der Antrag wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses nämlich unzulässig. Die Antragstellerin begehre unter Bezugnahme auf die Ermessensvorschrift des § 14d Abs. 6 SchwPestV und unter Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 zum Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 14d Abs. 6 Sätze 4 und 5 SchwPestV: „anordnen“) und zugleich Auskunft über die tatsächliche Vornahme dieser Handlungen, so dass ihr Begehren in der Hauptsache bezüglich Ersterem mit einer Verpflichtungsklage und bezüglich Letzterem mit einer Leistungsklage durchzusetzen sei. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt werde, hänge grundsätzlich davon ab, dass der Kläger bzw. Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt habe. Für die Verpflichtungsklage folge dies aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Es bedürfe besonderer Gründe für die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO bei Gericht, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst habe. Die Antragstellerin habe nichts dahingehend glaubhaft gemacht, dass sie unter ihrem Namen bereits vorprozessual beim Antragsgegner zu 2 um den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gebeten, geschweige denn diesen beantragt habe. Das von ihr erwähnte Schreiben vom 3. Mai 9 10 11

5 2021 habe sie nicht vorgelegt und habe daher vom Gericht nicht geprüft werden können. Es handele sich aber offensichtlich um das vom Schreiben des SMS an den I. e.V. vom 6. Mai 2021 in Bezug genommene Schreiben, mithin nicht um ein von der Antragstellerin verfasstes Schreiben. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner zu 2 vorprozessual gegenüber der Antragstellerin unmissverständlich dargelegt habe, dass er ein entsprechendes Ansinnen ablehnen werde. Soweit die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch für die Handlungen nach vorgenommener Entnahme (mit gleichzeitiger Auskunft über den Tilgungsplan) begehre, handele es sich um einen Fall vorbeugenden Rechtsschutzes, der allenfalls unter strengen Voraussetzungen zu gewähren sei. Insoweit habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 2 nicht gewillt sei, entsprechende Auskunft zu erteilen und liege eine solche Verweigerung angesichts der erteilten Auskunft an den I. e.V. vom 6. Mai 2021 auch nicht nahe. Die aufrechterhaltenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 hätten keinen Erfolg, da sie unzulässig seien. Ihnen fehle das Rechtsschutzinteresse, da sich die Antragstellerin mit ihrem Leistungsbegehren nicht zuvor an den Antragsgegner zu 1 gewandt habe. Die angeblich ihr zuzuordnenden Schreiben an den Antragsgegner zu 1 seien im ausdrücklichen Namen ihrer Prozessbevollmächtigten, dem I. e.V. oder im Namen der Vertreterin der Antragstellerin, Frau B., verfasst. Dass die Vertreterin der Antragstellerin, Frau B., in ihrer E-Mail vom 14. Oktober 2021 an den Antragsgegner zu 1 als in seinem Hoheitsgebiet ansässige Schweinehalterin im Namen der Antragstellerin aufgetreten sei, lasse sich dieser E-Mail nicht, auch nicht anhand der verwendeten E-Mail-Adresse, entnehmen. Überdies habe Frau B. in der E-Mail lediglich ihr Interesse geäußert, dem Antragsgegner zu 1 ein Entnahmekonzept vorzustellen und über die weitere Vorgehensweise zu diskutieren. Dieses Ansinnen sei mit den im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anträgen streitverschieden. Ergänzend hat die Kammer sodann noch Ausführungen zu verschiedenen Aspekten, u. a. der drittschützenden Wirkung von § 14d Abs. 2b, 2c und 6 SchwPestV, zu der zwischen den Beteiligten streitigen Zuständigkeitsfrage im Hinblick auf den Zaunbau, zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14d Abs. 2c SchwPestV im Zusammenhang mit der geforderten Schließung von Unter- und Überquerungen der Autobahnen und der Ermessensvorschrift des § 14d Abs. 6 SchwPestV getätigt, auf die es für die Entscheidung aber nicht ankam. 12 13 14

6 3. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin trägt hierzu durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 11. April und 19. Mai 2022 zusammengefasst vor: Die Anträge gegen die Antragsgegner seien zulässig. Das Verwaltungsgericht verlange zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses rechtsirrig die vorherige Antragstellung bei der Behörde. Eine solche sei indes nicht erforderlich. Die hier vorliegende Fallkonstellation, in der ein Betrieb in einem seuchenrechtlichen Ausnahmefall ungeachtet der bestehenden staatlichen Schutzpflicht diese erst einfordern müsse, sei nicht mit dem Fall der Geltendmachung einer staatlichen Leistung, auf die ein Anspruch bestehe, der aber kraft Gesetzes erst geltend gemacht werden müsse, zu vergleichen. Selbst bei einem grundsätzlich bestehenden Antragsbedürfnis sei ein solcher auf Grund der Umstände des konkret vorliegenden Falles nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen ohne die erforderliche Differenzierung gearbeitet und vermenge erforderliche Antragstellung vor Klageerhebung mit dem geltend zu machenden Rechtsschutzbedürfnis. Vor Erhebung einer auf das Tätigwerden einer Behörde gerichteten allgemeinen Leistungsklage sei die vorherige Antragstellung mangels entsprechender gesetzlicher Normierung nicht erforderlich. Die unterbliebene vorherige Stellung eines mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag identischen Antrags bei den Antragsgegnern sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe dessen ungeachtet. In der Hauptsache sei vorliegend die allgemeine Leistungsklage zu erheben. Das Verwaltungsgericht habe in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Antragstellerin verkürzt, indem es zwar keine Antragstellung als Sachurteilsvoraussetzung verlange, diese aber für das Rechtsschutzbedürfnis fordere. Dabei seien die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen und nur für die Verpflichtungsklage geltenden Vorschriften der § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO auf die allgemeine Leistungsklage nicht anwendbar. Eine Verpflichtungsklage läge in der Hauptsache nicht vor. Die Antragstellerin verweist hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2021 (- 14 L 484/21 -), in der es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Ergreifen staatlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Covid-19-Pandemie ging und das Gericht lediglich auf die Antragsbefugnis abgestellt, eine vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde aber nicht verlangt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48/00 -) das 15 16 17

7 Erfordernis einer Antragstellung vor Erhebung einer Leistungsklage ausdrücklich verneint. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass bei unterlassener Antragstellung vor Ergreifen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs unter Umständen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, liege ein solcher Fall hier nicht vor. Zum einen handele es sich bei der Bekämpfung einer Seuche/allgemein verbreiteten Krankheit um eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat auch ohne vorherige Antragstellung wahrnehmen müsse. Zum anderen wäre die vorherige Antragstellung der Antragstellerin unzumutbar gewesen. Sie mache keinen Anspruch auf Leistung im Rahmen der Leistungsverwaltung geltend, sondern sehe sich wegen der Untätigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Handelns der Antragsgegner im Rahmen der Hoheitsaufgabe Seuchenbekämpfung veranlasst, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen. Die Stellung eines behördlichen Antrags sei selbst im Rahmen der Leistungsverwaltung nicht erforderlich, wenn er offensichtlich erfolglos und damit dem Antragsteller nicht zumutbar sei. Die Antragstellerin habe in Anbetracht der Gesamtumstände davon ausgehen müssen und dürfen, dass ein weiterer an die Antragsgegner gerichteter Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn die von der von der Antragstellerin bevollmächtigten Anwaltskanzlei im eigenen Namen wie auch im Namen des I. e.V. gestellten Anträge und Anfragen seien gänzlich unbeantwortet geblieben. Auch sei sogar eine Anfrage an den Antragsgegner zu 1 nachgewiesenermaßen mit der E-Mail vom 14. Oktober 2021 herangetragen worden. In dieser E-Mail sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Vertreterin der Antragstellerin als Vorsitzende des I. e.V., aber auch als Schweinehalterin im betroffenen Gebiet beim Antragsgegner zu 1 melde. Diese Antragstellung habe das Gericht verkannt. Es sei nicht erforderlich, dass sich aus der E-Mail ausdrücklich ergebe, für welchen Betrieb aufgetreten werde. Sie seien beim Landkreis seit Jahren namentlich bekannt. Der auf Vermittlung des Gerichts anberaumte Besprechungstermin mit Vertretern des Antragsgegners zu 1 sei von letzterem nur widerwillig und unter hartnäckiger Verweigerung einer Teilnahme der Antragstellerin wahrgenommen worden. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 habe die Vertreterin der Antragstellerin in ihrer Funktion als Vorsitzende des I. e.V. im eingerichteten Krisenstab wiederholt zum Handeln aufgefordert. Dabei habe ihr dortiges Auftreten nicht nur als Vertreterin ihres eigenen Betriebes, sondern einer Vielzahl schweinehaltender Betriebe kein nennenswertes Tätigwerden der Antragsgegner auszulösen vermocht. Ein weiteres Zuwarten sei ihr 18 19

8 unzumutbar, da sich die Kernzone in Richtung ihrer Anlage ausweite und sie eine weitere dahingehende Ausweitung befürchten müsse. Die Funde ASP-positiver Wildscheine vom 5. April 2022 bestätigten diese Befürchtung konkret. Auch die hilfsweise angestellten Annahmen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Begründetheit der Anträge abgelehnt worden sei, gingen fehl, was die Antragstellerin sodann näher ausführt. Mit Stand 18. Mai 2022 sei ein weiteres ASP-positiv bestätigtes Wildschwein gefunden worden, wobei der Auffindeort weiter westlich als die bisherigen Auffindeorte liege. Es werde daher wohl das Sperrgebiet II ausgeweitet und der Zaunbau fortgesetzt werden müssen. Soweit der Antragsgegner zu 2 vorgetragen habe, dass die Umzäunung des Kerngebiets abgeschlossen und am 17. Dezember 2021 und 17. Februar 2022 jeweils abgenommen worden sei, verwundere dies, da bisher die Abnahmeprotokolle nicht vorgelegt worden seien und der Zaun auch nach der Abnahme noch wesentliche mit den im Verfahren vorgelegten Fotos dokumentierte Lücken aufgewiesen habe. Auch eine Begehung der Zaunabschnitte am 18. Mai 2022 habe bestätigt, dass der Zaun nach wie vor nicht vollständig und den Vorgaben des Ministeriums entsprechend hergestellt worden sei. Für ihre Antragstellung den Antragsgegner zu 2 betreffend weise die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse auf und liege keine mutwillige Antragstellung vor. Der Antragsgegner zu 2 habe nicht verstanden, dass die schweinehaltenden Betriebe um ihre Existenz kämpften. Die Antragstellerin könne aufgrund eigener Beobachtung auch nicht bestätigen, dass sich - wie es der Antragsgegner zu 2 behaupte - die Schließung der Über- und Unterführungen der Autobahnen in Umsetzung befinde. Zudem sei entgegen der Aussage des Antragsgegners zu 2 auch in den Gebieten von Naturschutzgebieten, Tagebauflächen und dem ehemaligen Truppenübungsplatz eine Bejagung/Entfernung aller Tiere möglich. Sie sei nur personal- und kostenintensiver. So ermöglichten z. B. im Land Brandenburg eingesetzte Fallensysteme entsprechende Abfang- und anschließende Tötungsmaßnahmen. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners zu 1 habe die Antragstellerin vorgetragen, dass der Zaun nicht den Anforderungen genüge. Insbesondere beziehe sich ihr Antrag auf den Zaunbau entsprechend den vom Freistaat Sachsen vorgegebenen Ausführungshinweisen. Überdies sei nach wie vor die wasserführende Unterführung an der A13 nicht gesichert. Damit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 20 21 22 23

9 3.1 Soweit die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 auf den Antragsgegner zu 2 erweitert hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Antragsänderung in Form der subjektiven Antragserweiterung ausgegangen, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Unstreitig hat der Antragsgegner zu 1 in die Antragserweiterung nicht eingewilligt. Er hat sich vielmehr nach der durch die Antragstellerin erfolgten Erweiterung ihres Antrags auf den Antragsgegner zu 2 bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gar nicht mehr geäußert, so dass auch nicht von einer rügelosen Einlassung i. S. d. § 91 Abs. 2 VwGO ausgegangen werden kann. Unabhängig von der Frage, ob es der Einwilligung des erst in das Verfahren einzubeziehenden neuen Beteiligten, hier des Antragsgegners zu 2, überhaupt bedurfte (dies bei einem Parteiwechsel im ersten Rechtszug verneinend: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 91 Rn. 16 m. w. N.), hat dieser in die Erweiterung des Antrags ihm gegenüber ausdrücklich nicht eingewilligt. Damit kam es für die Zulässigkeit der Einbeziehung des Antragsgegners zu 2 darauf an, dass das Verwaltungsgericht diese Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtsmittelgericht prüft nur, ob das Verwaltungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen (zu Vorstehendem: SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 406/15 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat eine Sachdienlichkeit verneint, da der Antrag betreffend den Antragsgegner zu 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre, die Antragsänderung damit nicht geeignet sei, der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen. Die Antragstellerin geht in ihrer Beschwerdebegründung auf die dann folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Begehren u. a. auf den Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich die Anordnung der Entnahme aller Wildschweine im gefährdeten Gebiet gemäß § 14d Abs. 6 Sätze 4 und 5 SchwPestV, gerichtet ist, das in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, gar nicht ein. Sie führt lediglich aus, es liege keine Verpflichtungs-, sondern eine Leistungsklage vor, was in- 24 25 26

10 des nur auf den zweiten Teil ihres Begehrens gegenüber dem Antragsgegner zu 2 zutrifft, mit dem sie Auskunft über die Maßnahmen zur Tilgung und den entsprechenden Tilgungsplan quasi als Annex zur vordringlich geforderten vollständigen Entnahme verlangt. Die von ihr vom Antragsgegner zu 2 geforderte vollständige Eliminierung der Wildschweine in den gefährdeten Gebieten setzt indes, wie schon aus dem Wortlaut des § 14d Abs. 6 Sätze 4 und 5 SchwPestV („Zudem kann die zuständige Behörde … Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen … anordnen. Die Anordnung der Tötung …“) hervorgeht, zwingend eine vorherige behördliche Anordnung, mithin einen Verwaltungsakt voraus. Insoweit folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung schon aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO. Dass sie einen solchen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts bei dem Antragsgegner zu 2 gestellt hat, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht, ja noch nicht einmal behauptet. Sie geht vielmehr von der Entbehrlichkeit der Antragstellung aufgrund der hier betroffenen hoheitlichen Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung, die den Antragsgegner zu einem Tätigwerden auch ohne vorherige Antragstellung bei ihm zwingt, aus. Dabei verkennt sie die hier vorliegende Verpflichtungssituation, das sich insoweit aus dem Gesetz ergebende Antragserfordernis und den Umstand, dass der Antragsgegner zu 2 hier tatsächlich in Erfüllung seiner Aufgaben bereits umfänglich tätig geworden ist. So wurden u. a. eine verstärkte Bejagung von Wildschweinen im gefährdeten Gebiet sowie die Zulassung von Fallen und weiteren Erleichterungen für die Jagd angeordnet. Soweit sie hier eine Parallele zum Erfordernis des ohne vorherige Antragstellung Tätigwerdens des Staates im Rahmen der Corona-Pandemie zieht, überzeugt das nicht, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. So ging es in der von ihr herangezogenen Entscheidung des VG Berlin vom 19. August 2021 (- 14 L 484/21 -) um einen Leistungsanspruch auf staatliches Handeln zur Erfüllung der Schutzpflicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, speziell um die Einführung einer Testpflicht für geimpfte Personen in denjenigen Fällen, in denen diese nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung getesteten Personen gleichgestellt werden, der im Ergebnis vom Gericht verneint wurde. Inmitten stand folglich die Erfüllung der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen und jedes Einzelnen und damit hochrangiger Verfassungsgüter. Demgegenüber geht es im zu entscheidenden Fall um die Tierseuchenbekämpfung, die zwar ebenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse steht, von ihrem Schutzziel - auch und insbesondere soweit die wirtschaftlichen Interessen der schweinehaltenden Be- 27

11 triebe geschützt werden sollen - aber weit hinter den mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verfolgten Zwecken zurückbleibt. Auch ist die mit den staatlichen Corona-Maßnahmen abzuwehrende Gefahr eine gänzlich andere und sind folglich die Sachverhalte - auch im Hinblick auf die Voraussetzungen staatlichen Handelns - nicht vergleichbar. Überdies stellt das Antragserfordernis hier auch keine „bloße Förmelei“ dar, weil etwa der Antragsgegner zu 2 bereits im Vorfeld habe eindeutig erkennen lassen, dass er einen entsprechenden Antrag ablehne oder etwa seine hilfsweise getätigten Ausführungen zur Begründetheit des Antrags im gerichtlichen Verfahren darauf schließen ließen, dass er einen von der Antragstellerin gestellten Antrag abgelehnt hätte. Soweit sie dabei darauf abstellt, dass die sie vertretende Gesellschafterin, die zugleich die Vorsitzende des I. e.V. ist und den Verein im erweiterten Krisenstab des Antragsgegners zu 2 vertritt, dort wiederholt auf Maßnahmen gedrungen habe, ohne dass der Antragsgegner zu 2 dem nachgekommen sei, sieht der Senat darin keine unmissverständliche Ablehnung gegenüber der Antragstellerin ihres mit dem nunmehrigen Antrag geltend gemachten Begehrens auf vollständige Entnahme der Wildschweine im gefährdeten Gebiet. Gegenteiliges hat die Antragstellerin auch weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. In ihrer Beschwerdebegründung spricht sie vielmehr pauschal davon, dass die Antragsgegner trotz den Forderungen nicht nennenswert tätig geworden seien. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Antragsgegner zu 2 konkret gegenüber der Antragstellerin deren spezifisches Begehren nach einer vollständigen Entnahme der Wildschweine im gefährdeten Gebiet abgelehnt hat. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass der I. e.V. im Rahmen seiner Beteiligung im Krisenstab dort einen Vorschlag für einen Tilgungsplan unterbreitet hat, der nach den Angaben der Antragstellerin vom Antragsgegner zu 2 weder umgesetzt noch beachtet worden sei. Denn trotz Personenidentität der Vorsitzenden des I. e.V. und der Vertreterin der Antragstellerin besteht zwischen dem im Krisenstab vertretenen Verein der S. in Sachsen und der Antragstellerin keine Identität, mit der die Ablehnung des nunmehr von ihr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsgegner zu 2 begründet werden könnte. Da das Antragserfordernis als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung darauf abzielt, zunächst die sachnähere Verwaltungsbehörde mit den an sie gerichteten Anträgen zu befassen und die Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, kann auch nicht aus den hilfsweisen Ausführungen des Antragsgegners zu 2 zur aus 28 29

12 seiner Sicht fehlenden Begründetheit des Antrags der Antragstellerin auf die Unzumutbarkeit der vorherigen Antragstellung geschlossen werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Möglichkeit haben, sich vor der Befassung des Gerichts mit dem Begehren der Antragstellerin zu befassen und ihr ihre Erwägungen hierzu darzulegen - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Darlegungen entscheiden kann, ob und ggf. in welchem Umfang sie dennoch gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf. Eine Unzumutbarkeit der vorherigen Antragstellung sieht der Senat auch nicht vor dem Hintergrund einer besonderen Eilbedürftigkeit, die die Antragstellerin mit dem weiteren Heranrücken der Seuche an ihren Betrieb - belegt durch die Funde der beiden ASP infizierten Tiere am 5. April 2022 - begründet hat. Die Antragstellerin hatte sich bereits am 29. November 2021 mit ihrem Anliegen zunächst nur den Antragsgegner zu 1 betreffend an das Verwaltungsgericht gewandt und ihren Antrag sodann mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 auf den Antragsgegner zu 2 erweitert. Nach Antragseinreichung erbat die Antragstellerin wiederholt Fristverlängerungen und erstrebte zunächst ein persönliches Gespräch mit dem Antragsgegner zu 1, um gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten und den Streit ggf. außergerichtlich beizulegen. Eine durch das Verwaltungsgericht nach dem am 6. Januar 2022 geführten Gespräch mit dem Antragsgegner zu 1 gesetzte Stellungnahmefrist wurde von der Antragstellerin wiederum nicht eingehalten. Sodann wurde der Antragsgegner zu 2 in das Verfahren einbezogen. Damit hat die Antragstellerin selbst, obwohl deren Vertreterin zugleich die Vorsitzende des I. e.V. ist und in letzterer Funktion im Krisenstab vertreten und dort von Anfang an über die jeweils aktuelle Situation und die in diesem Zusammenhang ergriffenen oder geplanten Maßnahmen informiert war, im gerichtlichen Verfahren Verzögerungen herbeigeführt, die einer besonderen Dringlichkeit ihres Anliegens entgegenstehen und damit eine vorherige Antragstellung beim Antragsgegner zu 2 auch nicht als unzumutbar ausschließen. Schließlich setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es sich bei dem zweiten Teil ihres gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Begehrens (Auskunftsanspruch für die Handlungen nach vorgenommener Entnahme und Auskunft über Tilgungsplan) um einen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes handele, der allenfalls unter strengen Voraussetzungen zu gewähren sei. Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen und der Antragsgegner zu 2 nicht gewillt sei, entsprechende Auskunft zu erteilen, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen dürfte es 30 31

13 sich bei diesem zweiten Teil ihres Begehrens um einen bloßen Annex zur in erster Linie begehrten Entnahme aller Wildschweine handeln, der nur im Fall des - hier nicht gegebenen Erfolgs - ihres Verpflichtungsbegehrens zum Tragen kommt. 3.2 Auch soweit das Verwaltungsgericht die nach teilweiser Antragsrücknahme noch verbliebenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt hat, sind die Ausführungen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Soweit sie einwendet, die Begehren wären in der Hauptsache mit einer Leistungsklage zu verfolgen, für die das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung ausgegangen sei, folgt dem der Senat nicht, da auch das Bundesverwaltungsgericht für die Leistungsklage, mit der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, im Regelfall eine vorherige Antragstellung bei der Behörde verlangt und diese Anforderungen in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellt (BVerwG, Beschl. v. 22. November 2021 - 6 VR 4/21 -, juris Rn. 8-10 m. w. N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48/00 -), da auch dort ausgeführt wird, dass für eine gerichtliche Rechtsverfolgung das als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, wenn die Behörde noch nicht mit dem Begehren befasst gewesen sei (juris Rn. 16). Genau darum geht es hier. Ein Ausnahmefall, in dem aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen sein könnte, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Soweit der Antragsgegner zu 1 in seiner Antragserwiderung vom 10. Dezember 2021 die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat, war dies aus seiner Sicht folgerichtig, da er hinsichtlich der zuletzt noch gegen ihn aufrecht erhaltenen Anträge 1, 2 und 5 der Auffassung ist, hierfür jeweils nicht zuständig zu sein. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung den ursprünglichen Antrag 2 (Schließung von Unter- und Überquerungen von Autobahnen) dahingehend konkretisiert hat, dass er sich auch auf das Gebiet außerhalb der Kernzone beziehen solle, hat sich der Antragsgegner zu 1 in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. April 2022 ausdrücklich auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mangels zuvor bei ihm gestellten Antrags berufen. 32 33 34

14 Ein solcher erforderlicher Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht in der E-Mail von Frau B. vom 14. Oktober 2021 an den Antragsgegner zu 1 zu sehen. Denn weder der E-Mail an sich noch der Absenderangabe lässt sich entnehmen, dass es sich um ein Anliegen der Antragstellerin handelt. Zwar stellt sich die Absenderin Frau B. dem Landrat als Vorsitzende der I. e.V. in Sachsen und im Landkreis ansässige Schweinehalterin vor, letztere Angabe lässt indes nicht auf die Antragstellerin schließen. Zwar macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, sie sei - auch im Hinblick auf ihre Funktion bei der Antragstellerin - im Landkreis namentlich bekannt; diese Behauptung hat der Antragsgegner zu 1 aber bestritten, ohne dass die Antragstellerin sodann hierauf nochmals eingegangen wäre. Zudem spricht Frau B. in der E-Mail davon, dem Landrat das Entnahmekonzept (des I. e.V.) vorstellen und mit ihm über die weitere Vorgehensweise diskutieren zu wollen. Hierbei handelt es sich indes um ein im Vergleich zu ihren verbliebenen gerichtlich geltend gemachten Begehren verschiedenes Anliegen. Auch und schon aus diesem Grund konnte die E-Mail vom 14. Oktober 2021 daher nicht die Funktion einer vorherigen Befassung des Antragsgegners zu 1 mit dem gerichtlich geltend gemachten Begehren erfüllen. Fehlt es folglich an einem Antrag der Antragstellerin beim Antragsgegner zu 1, war dieser vorliegend auch nicht aufgrund besonderer Umstände des hier zu beurteilenden Falles entbehrlich. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Sondersituation wegen der betroffenen Materie der Tierseuchenbekämpfung und die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit der vorherigen Antragstellung wegen der besonderen Eilbedürftigkeit kann auf die oben zum Antragsgegner zu 2 getätigten Ausführungen des Senats verwiesen werden, die gleichermaßen auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner zu 1 gelten. Auch der Antragsgegner zu 1 ist keinesfalls untätig geblieben, sondern war u. a. im Auftrag der Landesdirektion Sachsen am Zaunbau und zahlreichen weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP beteiligt. Eine Entbehrlichkeit der behördlichen Vorbefassung folgt zudem auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner zu 1 klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er einen an ihn herangetragenen entsprechenden Antrag definitiv ablehnen werde. Soweit die Antragstellerin dies aus der fehlenden Beantwortung der an ihn gerichteten Anschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19., 28. und 29. Oktober 2021 herleitet, verkennt sie, dass sie aus dieser Tatsache für sich nichts herleiten kann, weil es sich dabei um Umstände handelt, die nicht sie betrafen. Die Schreiben vom 19. 35 36 37

15 und 28. Oktober 2021 wurden durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen verfasst und ließen ebenso wenig einen Rückschluss auf die Antragstellerin zu wie das weitere Schreiben vom 29. Oktober 2021, das die Prozessbevollmächtigte im Namen des I. e.V. an den Antragsgegner zu 1 richtete. Für eine Ablehnung ihrer Anliegen durch den Antragsgegner zu 1 waren auch sonst gerade keine Anhaltspunkte ersichtlich, da - unabhängig von der Zuständigkeit - u. a. mit dem Zaunbau als Maßnahme der Seuchenbekämpfung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Antragstellerin bereits begonnen wurde. Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich zu ihrem (ursprünglichen) Antrag 5 nicht geäußert, fehl. Denn ausweislich des Gliederungspunktes II.2. der Gründe des Beschlusses vom 8. März 2022 hat das Gericht sämtliche zuletzt aufrechterhaltenen Anträge gegen den Antragsgegner zu 1, konkret die Anträge 1, 2 und 5, als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Überdies hat es unter Heranziehung von § 42 Abs. 2 VwGO ausgeführt, dass die Antragstellerin nur eigene Rechtsverletzungen prozessual geltend machen und sich folglich nicht darauf berufen könne, der Antragsgegner zu 1 habe Informationsinteressen Dritter ignoriert und würde interessierte Schweinehalter nicht informieren. Da mithin der Antrag bereits unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Begründetheit mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden, wobei der erstinstanzlich für die ursprünglichen Anträge 3, 4, 6 und 7 angesetzte Streitwert unberücksichtigt blieb, da diese Anträge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 38 39 40 41 42