Der Senat entscheidet durch seine drei Berufsrichter gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 …
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2025 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2025 (L 11 SF 45/23 EK AS) geändert und die Vergütung des Erinnerungsgegners auf 1.383,94 Euro festgesetzt. Der Betrag ist seit dem 20. Januar 2025 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat entscheidet durch seine drei Berufsrichter gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil er mit dem Hauptsacheverfahren (L 11 SF 45/23 EK AS) in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2024 bereits befasst war und das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 155 Abs. 2 SGG zu diesem Zeitpunkt endete. Der hier maßgebende § 197 SGG verdrängt insoweit die Verfahrensvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und damit auch § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, der die Entscheidung durch den Einzelrichter vorsieht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht , Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 5 SF 48/12 E - juris, Rn. 7; vgl. auch Evers, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.08.2026, § 197, Rn. 26).
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Urkundsbeamtin des LSG Nordrhein-Westfalen hat die vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten des Erinnerungsgegners im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2025 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2025 unzutreffend auf 1.408,02 Euro festgesetzt.
Dies beruht darauf, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Nach dieser Norm kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er gemäß § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal.
Von „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris, Rn. 15). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben ist (vgl. BSG a.a.O., Rn. 17 juris). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 9. Mai 2000 (11 C 1/99 - juris, Rn. 24) ausgeführt, „dieselbe Angelegenheit“ komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichem Zusammenhang objektbezogen erlasse, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichten, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in „derselben Angelegenheit“ tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterschieden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme „derselben Angelegenheit“ aus. Diese Überlegungen sind auf parallel geführte Klageverfahren entsprechend übertragbar.
Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich vorliegend bei der anwaltlichen Bearbeitung der beiden Entschädigungsklageverfahren, die unter den Aktenzeichen L 11 SF 45/23 EK AS und L 11 SF 11/24 EK AS vor dem Senat geführt wurden, um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich um zwei getrennte Klageverfahren handelte, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, formal selbständige Klageverfahren stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 6. Januar 2021 - L 1 SF 740/20 B - juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B - juris, Rn. 18; LSG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 - L 19 AS 1486/22 B - juris, Rn. 46). Deswegen ist es für die Annahme „derselben Angelegenheit“ ohne Bedeutung, dass der Senat in den Verfahren L 11 SF 45/23 EK AS und L 11 SF 11/24 EK AS getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festgesetzt, nach diesen jeweils die Gerichtsgebühren berechnet und auch die entsprechenden Zahlungen verlangt hat (a.A.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 7 C 19.2205 - juris, Rn. 10 ff.). Dieser Umstand beseitigt nicht den einheitlichen Lebensvorgang der beiden Entschädigungsklagen, der darin bestand, dass sie sich auf dasselbe Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (S 19 AS 1530/15) bezogen haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Anwalt neben einem einheitlichen Prüfprogramm noch andere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Für die Annahme derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG ist es ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände als in dem genannten Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet und sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen behandelt werden können. Auch kann ein Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt worden sein (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 20. Juli 2020 - 7 C 19.2205 - juris, Rn. 9). Daher kann ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen mehrerer selbständiger Parallelverfahren gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt keine nennenswerten unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten zu beachten hat oder er - losgelöst vom etwaigen Vorliegen rechtlicher Besonderheiten - in den Verfahren auftragsgemäß im Wesentlichen gleichgerichtet vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - juris, Rn. 24; LSG NRW, Urteil vom 9. Mai 2019 - L 19 AS 2029/18 - juris, Rn. 63). So lag der Fall hier. Der Erinnerungsgegner hat im Entschädigungsverfahren L 11 SF 45/23 EK AS eine Klagebegründung eingereicht, auf die er im Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS zurückgegriffen hat, nämlich durch den Verweis auf den weitgehend identischen Klagebegründungsentwurf im vorangegangenen PKH-Verfahren L 11 SF 85/23 EK AS PKH.
Gegen die Annahme derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG spricht auch nicht, dass während des laufenden Klageverfahrens in L 11 SF 11/24 EK AS durch die Prüfung der Zulässigkeit der Klagen der dortigen Kläger zu 2) bis 4) unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten waren, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2024 und in den zwischen den Beteiligten geschlossenen - unterschiedlichen - Vergleichen ihren Niederschlag gefunden haben. Dieser teilweise unterschiedliche Aufwand rechtfertigt es nicht, im Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS von einem eigenen - vom anderen Verfahren losgelösten - Aufwand auszugehen. Denn ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - BGHZ 237, 1, Rn. 74). Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris, Rn. 9; BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 - juris, Rn. 17). Bei Übertragung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass die ergänzende Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen in nur einem Entschädigungsverfahren nicht ein solches Maß annahm, dass sie den grundsätzlich einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Prüfung - gerichtet auf ein einziges Entschädigungsverfahren - beseitigte.
Gerechtfertigt ist eine Vergütung des Erinnerungsgegners in Höhe von 1.383,94 Euro.
Da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, werden die Werte der beiden Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Der Gegenstandswert beträgt damit 22.396,50 Euro (15.997,50 Euro + 6.399 Euro).
Für Entschädigungsklageverfahren vor einem LSG wird gemäß Nr. 3300 der „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis“ (VV-RVG, in der maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025) eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.398,40 Euro gewährt.
Die von dem Erinnerungsgegner beantragte Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,9 für drei weitere Auftraggeber im Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS gemäß Nr. 1008 VV-RVG kommt nicht in Betracht. Diese Gebührenposition ist nach Nr. 1008 Abs. 1 VV-RVG bei Wertgebühren nur anzusetzen, soweit der „Gegenstand“ der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar handelt es sich um dieselbe „Angelegenheit“, aber um unterschiedliche „Gegenstände“. Schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 RVG folgt zweifelsfrei, dass mit derselben „Angelegenheit“ mehrere „Gegenstände“ verfolgt werden können (dazu und im Folgenden: Bundesfinanzhof , Beschluss vom 27. November 2020 - X E 4/20 - juris, Rn. 27 ff.). Aus dem Gesetz ergibt sich damit eindeutig, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Exklusivität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 29). Wenn für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschulden), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG. Dies soll berücksichtigen, dass eine Mehrheit von Auftraggebern auch dann, wenn es um denselben Betrag geht, im Allgemeinen zu einer Erhöhung des Arbeitsaufwands und Haftungsrisikos des Rechtsanwalts führt. Werden hingegen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände verfolgt (für einen oder mehrere Auftraggeber), sind die Gegenstandswerte bereits gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Dies ist hier auch geschehen. Der zusätzlichen Erhöhung der Verfahrensgebühr bedarf es daher in diesen Fällen nicht.
Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3202 VV-RVG mit 1,2 anzusetzen und beträgt 1.048,80 Euro.
Die Einigungsgebühr ist nach Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV-RVG mit 1,0 anzusetzen und beträgt 874 Euro.
Die Auslagenpauschale von 20 Euro nach Nr. 7002 Abs. 1 VV-RVG kann „in jeder Angelegenheit“ - d.h. in jeder Angelegenheit nur einmal - gewährt werden (BFH, a.a.O., Rn. 33).
Zu dieser Zwischensumme von 3.341,20 Euro sind 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 634,83 Euro zu addieren.
Damit beträgt die Gesamtvergütung für die gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit 3.976,03 Euro.
Da der Erinnerungsgegner im Parallelverfahren L 11 SF 11/24 EK AS aus der Staatskasse bereits einen Betrag von 2.087,62 Euro erhalten hat (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG), verbleibt ein Differenzbetrag von 1.888,41 Euro (3.976,03 Euro - 2.087,62 Euro).
Um die anteiligen Kosten des Beklagten nach den unterschiedlichen Vergleichsquoten zu berechnen, ist zunächst eine wertanteilige Aufteilung auf die beiden Verfahren vorzunehmen. Bei einem Gesamtstreitwert von 22.396,50 Euro entfällt auf das Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS (Teilstreitwert: 15.997,50 Euro) ein Anteil von 71,43 % (15.997,50 ./. 22.396,50 Euro x 100). Der Anteil des Verfahrens L 11 SF 45/23 EK AS (Teilstreitwert: 6.399,00 Euro) beträgt demgegenüber 28,57 % (6.399 Euro ./. 22.396,50 Euro x 100).
Daraus folgt eine exakte Aufteilung des noch offenen Gesamtbetrags von 1.888,41 Euro: Auf das Klageverfahren L 11 SF 11/24 EK AS entfällt dabei ein Anteil von 1.348,89 Euro (71,43 % von 1.888,41 Euro) und auf das Klageverfahren L 11 SF 45/23 EK AS ein Anteil von 539,52 Euro (28,57 % von 1.888,41 Euro).
Für die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Beklagten sind abschließend die jeweiligen Vergleichsquoten auf die anteiligen Gebühren anzuwenden: Bei einer Kostenquote von 75 % im Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS resultiert ein anteiliger Betrag von 1.011,67 Euro (75 % von 1.348,89 Euro). Dieser Betrag bildet die rechnerisch exakte Obergrenze der erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber dem Erinnerungsführer im Verfahren L 11 SF 11/24 EK AS, soweit sie auf die einheitliche Gesamtvergütung zurückzuführen sind. Bei einer Kostenquote von 69 % im Verfahren L 11 SF 45/23 EK AS resultiert ein anteiliger Betrag von 372,27 Euro (69 % von 539,52 Euro).
Daraus ergibt sich der offene Gesamtbetrag von 1.383,94 Euro (1.011,67 Euro + 372,27 Euro). Damit liegt eine vollständig auf den addierten Gegenstandswert nach § 22 Abs. 1 RVG gestützte, wertanteilig und quotal exakt berechnete Verteilung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf beide Vergleiche und die Beteiligten der Klageverfahren vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - L 15 SF 383/13 E - juris, Rn. 28; Evers, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.08.2026, § 197, Rn. 28; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197, Rn. 10; Stotz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 197 , Rn. 72) und berücksichtigt, dass der Erinnerungsführer mit seinem Begehren vollständig obsiegt hat.
Eine Beschwerde an das BSG findet nicht statt (§ 197 Abs. 2 a.E. SGG; § 177 SGG).