Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren
Airbus Defence and Space SAS und Marlink Events SAS gegen Europäische Verteidigungsagentur
Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Bereitstellung von Satellitenkommunikation, Ausrüstung und zugehörigen Dienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Zuschlagskriterien – Begründungspflicht – Verpflichtung zur Prüfung der Angebote anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung – Verlust einer Chance – Entschädigung
Tenor
1. Die Entscheidung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vom 12. Dezember 2023, mit der das Angebot der aus der Airbus Defence and Space SAS und der Marlink Events SAS bestehenden Bietergemeinschaft im Rahmen der Ausschreibung 23.ISE.JP.001 („Bereitstellung von Satellitenkommunikation im C-, Ku-, (civ)Ka-, L- und UHF-Band, (mil)Ka- & X-Band-Ausrüstung und zugehörige Dienstleistungen“) abgelehnt und dieser Auftrag an die Telespazio France SAS vergeben wurde, sowie die Entscheidung der EDA vom 23. Januar 2024, mit der diese der Bietergemeinschaft u. a. das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens bestätigt und den Antrag von Airbus Defence and Space und Marlink Events auf Mitteilung bestimmter bei der Angebotsbewertung erhaltener Noten zurückgewiesen hat, werden für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Union, vertreten durch die EDA, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Airbus Defence and Space und Marlink Events dadurch entstanden ist, dass dem aus diesen beiden Gesellschaften gebildeten Konsortium die Chance entgangen ist, den Zuschlag für den in Ziff. 1 des verfügenden Teils genannten Auftrag zu erhalten.
3. Die Höhe der Entschädigung, die die Union, vertreten durch die EDA, Airbus Defence and Space schuldet, wird auf 3 864 315 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt.
4. Die Höhe der Entschädigung, die die Union, vertreten durch die EDA, Marlink Events schuldet, wird auf 458 185 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die EDA wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
| Papasavvas | Svenningsen | Mac Eochaidh |
| Martín y Pérez de Nanclares | Stancu |
Gründe
Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen, die Airbus Defence and Space SAS und die Marlink Events SAS, nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vom 12. Dezember 2023, mit der das Angebot des von ihnen gemeinsam gebildeten Konsortiums (im Folgenden: Konsortium) im Rahmen der Ausschreibung 23.ISE.JP.001 („Bereitstellung von Satellitenkommunikation im C-, Ku-, (civ)Ka-, L- und UHF-Band, (mil)Ka- & X-Band-Ausrüstung und zugehörige Dienstleistungen“) (im Folgenden: fraglicher Auftrag) abgelehnt und dieser Auftrag an die Telespazio France SAS vergeben wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Dezember 2023). Zudem beantragen sie die Nichtigerklärung des Schreibens der EDA vom 23. Januar 2024, mit dem diese ihnen u. a. das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens bestätigt hat (im Folgenden: Schreiben vom 23. Januar 2024), sowie die Nichtigerklärung der Entscheidung der EDA vom 24. Januar 2024 über die Unterzeichnung des fraglichen Auftrags mit Telespazio France. Nach Art. 268 AEUV beantragen die Klägerinnen außerdem Ersatz des Schadens, den sie durch die besagten Handlungen erlitten haben wollen.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit Bekanntmachung vom 25. März 2023, die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2023/S 104-326179) veröffentlicht wurde, leitete die EDA in Anwendung eines zwischen ihr und einer Reihe von Mitgliedstaaten und Organen der Europäischen Union geschlossenen Sammelbeschaffungsvertrags ein offenes Ausschreibungsverfahren zur Vergabe des fraglichen Auftrags ein.
Der fragliche Auftrag hatte die Form einer Rahmenvereinbarung (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten und bestand in der Bereitstellung von Satellitenkommunikationsdiensten, Ausrüstung und verschiedenen zugehörigen Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und Einrichtungen, die Parteien des Sammelbeschaffungsvertrags waren.
Alle von den Bietern einzuhaltenden Vorschriften waren in den Verdingungsunterlagen des Auftrags enthalten, während die Anforderungen an die benötigten Dienstleistungen in den technischen Spezifikationen dieses Auftrags (im Folgenden: technische Spezifikationen) beschrieben waren.
Nach Abschnitt 2.14.4.5 der Verdingungsunterlagen betreffend die abschließende Bewertung sollte der fragliche Auftrag an den Bieter vergeben werden, dessen Angebot auf der Grundlage zweier Bewertungskriterien – nämlich eines technischen und eines finanziellen Kriteriums – wirtschaftlich am vorteilhaftesten war. Beide Kriterien setzten sich aus Unterkriterien zusammen, die selbst bisweilen aus verschiedenen Unterkriterien bestanden.
Am 4. Dezember 2023 legte der Ausschuss für die Angebotsbewertung seinen Bewertungsbericht zu den beiden für den fraglichen Auftrag eingegangenen Angeboten, nämlich dem Angebot des Konsortiums und dem von Telespazio France, vor.
Am 12. Dezember 2023 erließ die EDA auf der Grundlage der in der Schlussfolgerung des Bewertungsberichts formulierten Vergabeempfehlung die Entscheidung vom 12. Dezember 2023.
Am 13. Dezember 2023 teilte die EDA Airbus Defence and Space als federführender Gesellschaft des Konsortiums die Entscheidung vom 12. Dezember 2023 mit. Im Anhang der Entscheidung war ein Auszug aus dem Bewertungsbericht enthalten.
Ab diesem Tag begann eine Stillhaltefrist für die Unterzeichnung des fraglichen Auftrags (Standstill) zu laufen, mit der den Bietern zehn Tage Zeit eingeräumt wurde, um der EDA Stellungnahmen, Anmerkungen oder Anträge auf Überprüfung oder Berichtigung der Bewertung vorzulegen.
Am 21. und am 22. Dezember 2023 teilte Airbus Defence and Space im Namen des Konsortiums eine Reihe von Bemerkungen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens und zur angeblichen Nichtkonformität des Angebots von Telespazio France mit.
Am 8. Januar 2024 übermittelte die EDA dem Konsortium und Telespazio France gleichzeitig ihre Entscheidung über die Aussetzung der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung mit Telespazio France, um die Bemerkungen des Konsortiums zu prüfen.
Am 12. Januar 2024 richtete die EDA an Telespazio France eine Reihe von Fragen zu bestimmten Punkten ihres Angebots, die diese am 16. Januar 2024 beantwortete.
Am 16. Januar 2024 beantragten die Klägerinnen bei der EDA, ihnen die von den einzelnen Bietern erzielten Bewertungen betreffend die finanziellen Unterkriterien und die Unterabschnitte dieser finanziellen Unterkriterien zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 wies die EDA die Klägerinnen darauf hin, dass sie die Aussetzung der Unterzeichnung des fraglichen Auftrags aufgehoben habe, bestätigte ihnen das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens und ging auf einige ihrer Bemerkungen und Anträge (siehe die Rn. 10 und 13 oben) ein. Insbesondere weise sie den oben in Rn. 13 genannten Antrag zurück.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 (im Folgenden: Entscheidung vom 24. Januar 2024) wurde die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung zwischen der EDA und Telespazio France bestätigt.
Mit Bekanntmachung vom 29. Januar 2024 (im Folgenden: Vergabebekanntmachung) machte die EDA die Vergabe des fraglichen Auftrags an Telespazio France öffentlich.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
– die Entscheidung vom 12. Dezember 2023 für nichtig zu erklären;
– das Schreiben vom 23. Januar 2024 für nichtig zu erklären;
– die Entscheidung vom 24. Januar 2024 für nichtig zu erklären;
– die EDA zu verurteilen, zum einen Airbus Defence and Space mit einem Betrag in Höhe von 21 650 734 Euro und zum anderen Marlink Events mit einem Betrag in Höhe von 2 552 350 Euro als Ersatz für den durch die angefochtenen Handlungen entstandenen Schaden zu entschädigen, wobei diese Beträge um Verzugszinsen zu erhöhen und zu kapitalisieren sind;
– der EDA die Kosten aufzuerlegen.
Die EDA beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
III. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Nichtigkeitsanträgen
1. Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsanträge
Ohne formell eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, macht die EDA geltend, die Anträge auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 23. Januar 2024 und der Entscheidung vom 24. Januar 2024 sowie der Antrag auf Nichtigerklärung der Vergabebekanntmachung, den die Klägerinnen gestellt haben sollen, seien als unzulässig zurückzuweisen.
a) Zur Unzulässigkeitseinrede gegen den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 23. Januar 2024
Die EDA trägt vor, das Schreiben vom 23. Januar 2024 entfalte keine anderen Wirkungen als die Entscheidung vom 12. Dezember 2023, da nach Prüfung der vom Konsortium mitgeteilten Bemerkungen darin lediglich die in dieser Entscheidung enthaltenen Bewertungsergebnisse bestätigt würden, weshalb es sich um eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 handle, die daher nicht anfechtbar sei.
Die Klägerinnen erwidern, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 23. Januar 2024 zulässig sei.
Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine nicht angefochtene und somit bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Securitec/Kommission, T-661/18, EU:T:2020:319, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vor einer Untersuchung der Frage, ob das Schreiben vom 23. Januar 2024 eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 darstellt, ist zu prüfen, ob Letztere zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage Bestandskraft gegenüber den Klägerinnen erlangt hatte (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Securitec/Kommission, T-661/18, EU:T:2020:319, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn wenn eine bestätigte Entscheidung bei Erhebung der Nichtigkeitsklage keine Bestandskraft erlangt hat, ist der Betroffene berechtigt, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Securitec/Kommission, T-661/18, EU:T:2020:319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird die Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
Im vorliegenden Fall ist die Nichtigkeitsklage am 21. Februar 2024 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist für eine Klage gegen die Entscheidung vom 12. Dezember 2023, die den Klägerinnen am 13. Dezember 2023 mitgeteilt worden war, noch lief – erhoben worden. Dies wird von der EDA nicht bestritten.
In Anwendung der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung durften die Klägerinnen ihre Klage somit nicht nur gegen die Entscheidung vom 12. Dezember 2023, sondern auch gegen die im Schreiben vom 23. Januar 2024 enthaltene Bestätigung dieser Entscheidung richten.
Dementsprechend ist die von der EDA erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.
b) Zur Unzulässigkeitseinrede gegen den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 24. Januar 2024
Nach Ansicht der EDA sind die Klägerinnen nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 24. Januar 2024 anzufechten, da diese lediglich eine Handlung zum Vollzug der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 darstelle und somit nicht anfechtbar sei.
Die Klägerinnen treten dieser Argumentation entgegen. Sie tragen insoweit vor, dass die Vergabe des fraglichen Auftrags noch zu einer tatsächlichen Unterzeichnung dieses Auftrags mit Telespazio France habe führen sollen, weshalb die Entscheidung vom 24. Januar 2024 andere Rechtswirkungen als die Entscheidung vom 12. Dezember 2023 und das Schreiben vom 23. Januar 2024 erzeugt sowie zur sicheren Durchführung des Auftrags geführt habe, wodurch ihnen ein unmittelbarer und sicherer Schaden entstanden sei. Sollte die Entscheidung vom 24. Januar 2024 als Bestätigung der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 angesehen werden, so die Klägerinnen, wäre jedenfalls festzustellen, dass sie – da die letztgenannte Entscheidung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Bestandskraft erlangt habe – auch befugt seien, gegen die Entscheidung vom 24. Januar 2024 vorzugehen.
Was die Frage betrifft, ob die Entscheidung vom 24. Januar 2024 eine anfechtbare Handlung darstellt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV nur die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe und Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union prüfen, die verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen sollen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge auf Nichtigerklärung von Handlungen, die von den Organen in einem rein vertraglichen Rahmen vorgenommen worden und untrennbar mit diesem verknüpft sind, im Rahmen von Art. 263 AEUV unzulässig (vgl. Urteil vom 21. Februar 2024, Inivos und Inivos/Kommission, T-38/21, EU:T:2024:100, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass zum einen die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung mit Telespazio France per definitionem dem Vertragsprozess inhärent ist, ohne dass insoweit im vorliegenden Fall eine von diesem Prozess abtrennbare Entscheidung identifiziert werden kann, und dass zum anderen diese Rahmenvereinbarung all ihre Wirkungen im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des betreffenden Vertrags, in Bezug auf die die Klägerinnen Dritte sind, entfaltet und sich darin erschöpft.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 24. Januar 2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.
c) Zur Unzulässigkeitseinrede betreffend die Vergabebekanntmachung
Die EDA macht geltend, dass die Klägerinnen nicht befugt seien, die Nichtigerklärung der Vergabebekanntmachung zu beantragen, da mit dieser Handlung lediglich der Inhalt der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 öffentlich gemacht werde und sie insoweit nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden könne, als es sich bei ihr um einen reinen Vollzugsakt handle.
Die Klägerinnen sind dieser Argumentation nicht entgegengetreten.
Insoweit genügt der Hinweis, dass die Vergabebekanntmachung keine Handlung darstellt, deren Nichtigerklärung von den Klägerinnen mit der vorliegenden Klage beantragt worden ist, und sich das Gericht somit nicht zur Rechtmäßigkeit dieser Handlung zu äußern hat.
Die von der EDA erhobene Unzulässigkeitseinrede ist mithin zurückzuweisen.
2. Zur Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen
Die Klägerinnen stützen den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 und des Schreibens vom 23. Januar 2024 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) auf sieben Klagegründe, die im Wesentlichen aus Folgendem hergeleitet werden:
– Erstens einer Verletzung der Begründungspflicht sowie einem Verstoß gegen Art. 170 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 (ABl. 2022, L 319, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2018);
– zweitens einem offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einem Verstoß gegen die Art. 151 und 167 der Haushaltsordnung von 2018, den Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 56 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) bei der Prüfung der Konformität des Angebots von Telespazio France;
– drittens offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Prüfung des Angebots von Telespazio France und des Angebots des Konsortiums anhand der optionalen Anforderung O-007 sowie einer Verfälschung des Akteninhalts;
– viertens einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Angebots von Telespazio France anhand des Kriteriums „Szenario C“ und einer Verfälschung des Akteninhalts;
– fünftens einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Angebots von Telespazio France anhand der optionalen Anforderungen O-002 und O-003 sowie einer Verfälschung des Akteninhalts;
– sechstens einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Prüfung des Angebots des Konsortiums anhand des Kriteriums „Ausrüstung“ sowie einer Verfälschung des Akteninhalts;
– siebtens einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Angebots des Konsortiums anhand des Kriteriums „Szenario B“ und einer Verfälschung des Akteninhalts.
a) Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und Verstoß gegen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018
Die Klägerinnen tragen vor, die EDA habe ihre Begründungspflicht verletzt und gegen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen, indem sie ihren Antrag auf Mitteilung der von den beiden Bietern erzielten Bewertungen betreffend die finanziellen Unterkriterien und deren Unterabschnitte zurückgewiesen habe (siehe oben, Rn. 14).
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Sie macht geltend, sie habe den Klägerinnen in der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 den Namen der Zuschlagsempfängerin, nämlich Telespazio France, die Merkmale und Vorteile deren Angebots sowie den Wert der Rahmenvereinbarung mitgeteilt. Außerdem sei im Anhang dieser Entscheidung eine Tabelle enthalten, in der für jedes Angebot die Gesamtbewertungen betreffend das technische und das finanzielle Kriterium, die gewichteten Bewertungen für beide Kriterien sowie die Gesamtpunktzahl im Einzelnen aufgeführt seien. Diese Informationen reichten aus, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen.
Ferner erfordere eine solche Verpflichtung nicht, dass auch Zugang zu den Bewertungen betreffend die finanziellen Unterkriterien und deren Unterabschnitte gewährt werde, da die Weitergabe solcher Informationen einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vertraulichkeit von Angeboten darstelle und geeignet sei, den geschäftlichen Interessen von Telespazio France und ihrer Subunternehmer durch die Offenlegung der von dieser in ihrem Angebot vorgeschlagenen Preise offensichtlich zu schaden.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 und Art. 48 des Beschlusses (EU) 2016/1353 des Rates vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der EDA und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP (ABl. 2016, L 219, S. 98) unterliegt die EDA im vorliegenden Fall für die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Haushaltsordnung von 2018. Im Übrigen hat sie den Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu den Bewertungen betreffend die finanziellen Unterkriterien und deren Unterabschnitte auf der Grundlage von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 zurückgewiesen. Dieser Artikel entspricht Art. 113 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1), auf die in Art. 33 Abs. 1 des Beschlusses 2016/1353 ausdrücklich Bezug genommen wird.
Nach Art. 170 Abs. 3 Buchst. a der Haushaltsordnung von 2018 unterrichtet der öffentliche Auftraggeber – von Ausnahmen abgesehen – auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Vertragswert. Außerdem bestimmt der letzte Unterabsatz des genannten Absatzes, dass „[e]r … beschließen [kann], bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde“.
Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit dem Zweck der in Art. 296 AEUV verankerten Pflicht zur Begründung, wonach die Überlegungen des Urhebers eines Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T-447/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:553, Rn. 72).
Im Übrigen heißt es in Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24: „Die öffentlichen Auftraggeber teilen … jedem Bieter schnellstmöglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung [und] die Zuschlagserteilung … mit[.]“
Gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung. Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 sieht jedoch vor, dass „[d]ie öffentlichen Auftraggeber … beschließen [können], bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung [und] den Abschluss von Rahmenvereinbarungen … nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde“.
Das Gericht stellt insoweit fest, dass eine gewisse Symmetrie zwischen den dem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 55 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 obliegenden und den sich aus Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 ergebenden Verpflichtungen besteht. Die Auslegung von Art. 55 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 durch den Gerichtshof ist daher für die Zwecke von Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 relevant.
So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber, um das Verbot, von Wirtschaftsteilnehmern übermittelte vertrauliche Informationen weiterzugeben, gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung, aus dem sich die Begründungspflicht ergibt, abzuwägen, klar die Gründe zum Ausdruck bringen muss, aus denen er der Ansicht ist, dass die Informationen, zu denen Zugang beantragt wird, oder zumindest einige davon, vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 122).
Wie aus dem Schreiben vom 23. Januar 2024 hervorgeht, hat die EDA im vorliegenden Fall lediglich darauf hingewiesen, dass die Übermittlung der finanziellen Bewertungen in der von den Klägerinnen geforderten Detailtiefe gegen die in Abschnitt 2.13.3 der Verdingungsunterlagen enthaltenen Vorschriften über die Vertraulichkeit von Angeboten verstoßen und den geschäftlichen Interessen von Telespazio France und ihrer Subunternehmer durch die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen erheblichen Schaden zufügen würde.
Das Gericht ist insoweit zunächst der Ansicht, dass die Vertraulichkeit von Angeboten als solche nicht der Stattgabe eines Antrags gemäß Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 entgegenstehen kann, da dieser Vorschrift ansonsten ihre praktische Wirksamkeit genommen würde.
Sodann hat die EDA, wie es die oben in Rn. 50 angeführte Rechtsprechung jedoch verlangt, im Schreiben vom 23. Januar 2024 nicht erläutert, inwiefern die Übermittlung der Bewertungen betreffend die finanziellen Unterkriterien und deren Unterabschnitte an die Klägerinnen geeignet war, durch die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen über Telespazio France deren geschäftlichen Interessen zu schaden. Sie liefert nämlich erst in der Klagebeantwortung eine ansatzweise Erklärung, wonach die Übermittlung der Bewertungen durch die Anwendung eines Dreisatzes zur Weitergabe der von Telespazio France vorgeschlagenen Preise hätte führen können.
Es ist aber bereits entschieden worden, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, bei der Beantwortung eines Antrags gemäß Art. 170 Abs. 3 Buchst. a der Haushaltsordnung von 2018 nicht damit begnügen darf, allgemeine und abstrakte Behauptungen aufzustellen, wonach die Übermittlung der vom abgelehnten Bieter angeforderten Daten den geschäftlichen Interessen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu schaden drohe. Vom öffentlichen Auftraggeber wird nämlich erwartet, dass er konkret und präzise nachweist, dass die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschäftlichen Interessen der Bieter schaden würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. April 2020, Intercontact Budapest/CdT, T-640/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:167, Rn. 50).
Ferner muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang gebracht werden. Einem abgelehnten Bieter wird es in Ermangelung ausreichender Informationen, die es ihm ermöglichen würden, zu überprüfen, ob die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Vergabe des Auftrags mit etwaigen Fehlern oder Rechtswidrigkeiten behaftet ist, in der Praxis nämlich nicht möglich sein, sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 121 bis 123).
So war das völlige Fehlen von Informationen über die Bestandteile der Bewertungen betreffend das finanzielle Kriterium im vorliegenden Fall geeignet, den Klägerinnen die Möglichkeit zu nehmen, zu überprüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen insoweit mit einer Rechtswidrigkeit behaftet waren. Es war daher Sache des öffentlichen Auftraggebers, unter den Bewertungen, zu denen Zugang beantragt worden war, diejenigen, die den Klägerinnen gegebenenfalls übermittelt werden konnten, da sie den berechtigten geschäftlichen Interessen von Telespazio France nicht schadeten, sowie die Bewertungen, die nicht Gegenstand einer solchen Übermittlung sein konnten, zu ermitteln und dabei die dieser Übermittlung entgegenstehenden Gründe zu erläutern.
In der Gegenerwiderung begründet die EDA ihre Weigerung, die von den Klägerinnen angeforderten Bewertungen zu übermitteln, mit zwei neuen Argumenten, die zurückzuweisen sind.
Im Rahmen eines ersten Arguments macht die EDA geltend, die Übermittlung der Durchschnittspreise von Telespazio France an die Klägerinnen sei geeignet, ihnen einen Vorteil zu verschaffen, da sie ihnen „Aufschluss über ihre Marktpositionen [hätte] geben“ können. Insoweit ist zu bemerken, dass ein solches Argument nicht hinreichend belegt ist, da nicht klargestellt wird, was diese „Marktpositionen“ im vorliegenden Fall darstellen sollen.
Im Rahmen eines zweiten Arguments trägt die EDA vor, der Umstand, dass die Klägerinnen – zumindest eine von ihnen – auf bestimmten Märkten eine bedeutende Stellung einnähmen, stehe einer Übermittlung der angeforderten Bewertungen an sie entgegen. Auch dieses Argument ist jedoch nicht hinreichend belegt, da die EDA weder die betreffende Klägerin noch die fraglichen Märkte näher bezeichnet.
Nach alledem hat die EDA, indem sie die Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen im Schreiben vom 23. Januar 2024 nicht hinreichend ausführlich begründet hat, gegen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen und damit den Umfang ihrer Begründungspflicht verkannt.
Dem ersten Klagegrund ist mithin stattzugeben, ohne dass dem Antrag der Klägerinnen auf prozessleitende Maßnahmen, der auf die Übermittlung der Einzelheiten der Bewertungen betreffend das finanzielle Kriterium abzielt, entsprochen zu werden braucht.
Da der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen mit einem Entschädigungsantrag einhergeht, ist seine Prüfung im vorliegenden Fall jedoch fortzusetzen, sofern der Mangel in der Begründung dieser Entscheidungen das Gericht nicht daran hindert, seine Kontrolle im Hinblick auf die übrigen von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eurosupport – Fineurop support/EIGE, T-450/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:137, Rn. 56).
b) Zum zweiten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Art. 151 und 167 der Haushaltsordnung von 2018, den Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 56 der Richtlinie 2014/24 bei der Prüfung der Konformität des Angebots von Telespazio France
In der Klageschrift tragen die Klägerinnen vor, die EDA habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und gegen Art. 167 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen, da sie den fraglichen Auftrag an Telespazio France vergeben habe, obwohl deren Angebot mehreren verbindlichen Anforderungen in den technischen Spezifikationen, nämlich den verbindlichen Anforderungen M-001, M-002, M-009, M-014, M-022 und M-039, nicht entsprochen habe.
Die Klägerinnen weisen insoweit darauf hin, dass das Konsortium, wie bestimmte Satellitenbetreiber, nämlich [vertraulich](1), ihnen zuvor mitgeteilt hätten, der einzige Bieter sei, der im Rahmen der fraglichen Ausschreibung eine vertragliche Verpflichtung eingefordert habe, so dass Telespazio France speziell für die Zwecke der fraglichen Ausschreibung keine Verträge mit diesen Satellitenbetreibern habe schließen und in ihrem Angebot daher keine Beweise für einen solchen Vertragsschluss habe vorlegen können. Da [vertraulich] ihnen ausdrücklich bestätigt hätten, dass Telespazio France für die fragliche Ausschreibung keinen Vertrag mit den besagten Gesellschaften geschlossen habe, seien die Satellitenbetreiber zudem notwendigerweise davon ausgegangen, dass etwaige aus anderen Gründen mit Telespazio France geschlossene Verträge die Durchführung des Auftrags nach dem Stand der Dinge nicht abdecken könnten.
In ihren dem Gericht am 13. Juni 2025 – im Anschluss an die Übermittlung eines Auszugs aus dem Angebot von Telespazio France – vorgelegten schriftlichen Erklärungen (im Folgenden: schriftliche Erklärungen vom 13. Juni 2025) tragen die Klägerinnen außerdem vor, die EDA habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 56 der Richtlinie 2014/24 verstoßen. Sie weisen insoweit darauf hin, dass jeder Bieter, um den in den technischen Spezifikationen enthaltenen verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 zu genügen, „schriftliche Nachweise“ über mit Satellitenbetreibern geschlossene Verträge, mit denen sich die Erfüllung dieser verbindlichen Anforderungen belegen lasse, vorlegen müsse. Das Angebot von Telespazio France enthalte insoweit jedoch keine hinreichenden schriftlichen Nachweise, entspreche somit nicht den technischen Spezifikationen und hätte von der EDA abgelehnt werden müssen.
Überdies habe die EDA, so die Klägerinnen in denselben schriftlichen Erklärungen, gegen Art. 151 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen, indem sie es Telespazio France gestattet habe, ihr Angebot in wesentlichen Punkten zu ergänzen, und mehrere Klarstellungsersuchen an sie gerichtet habe, die auf die Übermittlung der in ihrem Angebot nicht vorgelegten schriftlichen Nachweise abgezielt hätten.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
In der Klagebeantwortung trägt die EDA vor, sie habe von Telespazio France hinreichende schriftliche Nachweise darüber erhalten, dass diese über Verträge mit Satellitenbetreibern verfüge, um ihre Dienstleistungen anzubieten. Insbesondere könne Telespazio France Verträge mit Satellitenbetreibern vorweisen, die den Anwendungsbereich des Auftrags abdeckten, so dass es irrelevant sei, dass bestimmte Satellitenbetreiber dem Konsortium mitgeteilt hätten, dieses sei der einzige Bieter, der im Rahmen der Ausschreibung eine vertragliche Verpflichtung eingefordert habe.
In ihren als Antwort auf die schriftlichen Erklärungen der Klägerinnen vom 13. Juni 2025 verfassten schriftlichen Erklärungen bekräftigt die EDA, dass Telespazio France in ihrem Angebot hinreichende schriftliche Nachweise betreffend die Anforderungen M-001, M-009 und M-014 vorgelegt habe. Was die Klarstellungsersuchen an Telespazio France angehe, so habe sie diese im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und unter Beachtung der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflicht außerdem jedes Mal, wenn sie es für erforderlich gehalten habe, aufgefordert, zusätzliche Informationen zu den bereits im ursprünglichen Angebot vorgelegten Angaben zu liefern.
Einleitend ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen in ihren schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 vorgebrachte Argumentation (siehe die Rn. 65 und 66 oben), die sich auf Tatsachen stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, nämlich auf den im Anschluss an die prozessleitende Maßnahme vom 16. Oktober 2024 übermittelten Auszug aus dem Angebot von Telespazio France, gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung zulässig ist.
Was die Sachfrage betrifft, ob das Angebot von Telespazio France allen verbindlichen Anforderungen entsprach, so geht aus Art. 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 hervor, dass Aufträge auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben werden, sofern der öffentliche Auftraggeber u. a. überprüft hat, dass das Angebot die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen und der Bewerber oder Bieter die in diesen Unterlagen genannten Eignungskriterien erfüllt. In diesem Sinne sieht Art. 168 Abs. 6 der Haushaltsordnung von 2018 vor: „Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.“ Desgleichen ergibt sich aus Nr. 29.3 von Anhang I der Haushaltsordnung von 2018, die auf Nr. 12.2 desselben Anhangs verweist, dass Angebote, die die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllen, als unzulässig gelten.
In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichts, festzustellen, ob die Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung durch den öffentlichen Auftraggeber zutreffend ist. Diese ist nach Maßgabe ihres Zwecks, ihrer Systematik und ihres Wortlauts auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Antwerpse Bouwwerken/Kommission, T-195/08, EU:T:2009:491, Rn. 51 und 53).
Was die Möglichkeit angeht, einen Bewerber um Berichtigung offensichtlicher Irrtümer in Antragsunterlagen zu bitten, so ermöglicht es Art. 151 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2018 dem zuständigen Anweisungsbefugten, einen Teilnehmer, der Nachweise nicht vorgelegt oder Erklärungen nicht abgegeben hat, darum zu ersuchen, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern. Art. 151 Abs. 3 der genannten Verordnung bestimmt, dass diese Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern dürfen.
Insoweit ist entschieden worden, dass die Nichtvorlage eines in den Auftragsunterlagen geforderten Nachweises zwangsläufig zur Ordnungswidrigkeit des gesamten Angebots führt und es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich macht, von den Bestimmungen des vorstehend erwähnten Art. 151 Gebrauch zu machen, um dieses Fehlen auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2024, Institut Jožef Stefan/Kommission, T-134/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:907, Rn. 59 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass jeder Bieter gemäß den Abschnitten 1.4.1.1 und 1.4.1.2 der technischen Spezifikationen in seinem Angebot „schriftliche Nachweise“ darüber vorzulegen hatte, dass er über Verträge mit den verschiedenen Satellitenbetreibern verfügte, die es ihm ermöglichten, die in den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 beschriebenen Dienstleistungen zu erbringen, und das Fehlen solcher schriftlichen Nachweise nach Abschnitt 2.14.4.5 des Lastenhefts zur Ablehnung des Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber führen musste.
In Bezug auf die Überprüfung der Auslegung der Bedingung im Zusammenhang mit der Vorlage schriftlicher Nachweise ist das Gericht daher der Ansicht, dass die technischen Spezifikationen im Licht des Wortlauts ihrer Abschnitte 1.4.1.1 und 1.4.1.2 den Bietern ausdrücklich vorschreiben, in ihrem Angebot „schriftliche Nachweise“ vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie über Verträge mit den verschiedenen Satellitenbetreibern verfügen, die es ihnen ermöglichen, die in den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 beschriebenen Dienstleistungen zu erbringen. Dieses Erfordernis wird außerdem durch Abschnitt 2.14.4.5 des Lastenhefts verstärkt, der ausdrücklich vorsieht, dass das Fehlen solcher Nachweise zur Ablehnung des Angebots führt. Ein solcher klarer und eindeutiger Wortlaut hat mithin zwingenden Charakter.
Die oben in Rn. 76 erwähnten Bestimmungen wiederum zielen darauf ab, zu gewährleisten, dass die Bieter zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots tatsächlich über die erforderlichen Mittel verfügen, um die verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014, die sich auf wesentliche Elemente der Leistung beziehen, zu erfüllen. So verfolgt die Anforderung „schriftlicher Nachweise“ das Ziel, die Echtheit und Glaubwürdigkeit der in den Angeboten enthaltenen technischen Verpflichtungen sicherzustellen und Angebote auszuschließen, die auf hypothetischen oder noch nicht gesicherten Kapazitäten beruhen.
Zur Systematik, in die sich die oben in Rn. 76 erwähnten Bestimmungen einfügen, ist zudem zu bemerken, dass sich diese auf als verbindlich eingestufte Anforderungen beziehen und ausdrücklich einen Ausschluss zur Folge haben. Sie sind daher Teil eines Mechanismus zur vorläufigen Aussortierung nicht konformer Angebote, der die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zwischen den Bietern gewährleisten soll.
In Anbetracht des klaren Wortlauts der oben in Rn. 76 erwähnten Bestimmungen, ihres Zwecks und ihrer Stellung in der Systematik des Lastenhefts ist das Gericht folglich der Ansicht, dass jeder Bieter in seinem Angebot als „schriftliche Nachweise“ entweder eine Kopie der relevanten Teile der tatsächlich geschlossenen Verträge oder zumindest eine Bescheinigung des betreffenden Satellitenbetreibers vorlegen musste, um dem öffentlichen Auftraggeber eine Überprüfung der Frage zu ermöglichen, ob die für die Durchführung des fraglichen Auftrags erforderlichen Satellitenkapazitäten tatsächlich zur Verfügung standen.
Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich Telespazio France zur Erfüllung der Anforderungen M-001, M-009 und M-014 in ihrem Angebot sowohl auf die Kapazitäten der Satellitenbetreiber, mit denen sie Wiederverkaufsverträge geschlossen hatte, als auch auf diejenigen der Satellitenbetreiber gestützt hat, mit denen einer ihrer Subunternehmer (im Folgenden: Subunternehmer) Wiederverkaufsverträge geschlossen hatte.
So hat Telespazio France in ihrem Angebot folgende Unterlagen als „schriftliche Nachweise“ vorgelegt:
– eine ehrenwörtliche Erklärung ihrer Muttergesellschaft, nämlich Telespazio SpA, vom 5. September 2023, aus der hervorgeht, dass Telespazio France im Einklang mit den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 über Verträge über den Wiederverkauf von Satellitenkapazitäten mit zwölf verschiedenen Betreibern verfügte;
– eine auf den 3. August 2023 datierte Wiederverkaufsgenehmigung des auf der Liste der oben in Rede stehenden zwölf Betreiber aufgeführten Betreibers A, die es Telespazio France gestattet, ihre Satellitenkapazitäten weiterzuverkaufen;
– eine undatierte Wiederverkaufsgenehmigung des auf der Liste der oben in Rede stehenden zwölf Betreiber aufgeführten Betreibers B, die es Telespazio France gestattet, ihre Satellitenkapazitäten weiterzuverkaufen;
– eine ehrenwörtliche Erklärung der Muttergesellschaft des Subunternehmers von Telespazio France vom 7. September 2023, aus der hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 berechtigt war, Satellitenkapazitäten von 20 verschiedenen Betreibern weiterzuverkaufen.
Das Gericht stellt insoweit fest, dass das Angebot von Telespazio France entgegen den oben in Rn. 76 gestellten Anforderungen weder Kopien relevanter Teile der mit den Satellitenbetreibern geschlossenen Verträge noch eine Bescheinigung dieser Betreiber – mit Ausnahme der Betreiber A und B – enthielt. Für die anderen als die Betreiber A und B umfasste es somit keine „schriftlichen Nachweise“ über solche Verträge.
In der Tat können die beiden ehrenwörtlichen Erklärungen, um die es oben in Rn. 81 geht, für sich genommen keine hinreichenden schriftlichen Nachweise im Sinne der Anforderungen M-001, M-009 und M-014 darstellen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass einer eidesstattlichen Erklärung und erst recht einer einfachen Erklärung kein Beweiswert zugeschrieben werden kann, es sei denn, sie wird durch weitere Beweismittel bestätigt. Außerdem ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die fragliche Erklärung von einer Person bzw. einem Unternehmen stammt, die bzw. das ein unmittelbares Interesse an der Rechtssache haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 136 und 137 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist die erste ehrenwörtliche Erklärung aber von Telespazio SpA, d. h. der Muttergesellschaft von Telespazio France, abgegeben worden. Da beide Gesellschaften ein gemeinsames Interesse daran haben, dass Telespazio France den fraglichen Auftrag erhält, kann diese Erklärung für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis – zumindest nicht für Verträge über den Wiederverkauf von Kapazitäten mit den anderen in der Erklärung aufgeführten Satellitenbetreibern als den Betreibern A und B – darstellen.
Gleiches gilt für die zweite ehrenwörtliche Erklärung, die Telespazio France in ihrem Angebot vorgelegt hat. Diese ist nämlich von der Muttergesellschaft des Subunternehmers von Telespazio France abgegeben worden. Da beide Gesellschaften ein gemeinsames Interesse daran haben, dass Telespazio France den fraglichen Auftrag erhält, kann die genannte Erklärung für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis dafür darstellen, dass der Subunternehmer über Verträge mit den im Dokument aufgeführten Satellitenbetreibern verfügte. Wie die Klägerinnen erläutern, musste ein Bewerber, sofern er beabsichtigte, für bestimmte Leistungen einen Subunternehmer hinzuzuziehen, nach den Art. 2.6 und 2.14 des Lastenhefts aber die in den technischen Spezifikationen vorgesehenen verbindlichen Anforderungen erfüllen und dabei „schriftliche Nachweise“ vorlegen, die den Dienstleistungen entsprachen, die der Subunternehmer im Angebot erbringen sollte, was von der EDA im Übrigen nicht bestritten wird.
Die oben in Rn. 82 getroffene Feststellung wird durch den Inhalt zweier Klarstellungsersuchen untermauert, die der Angebotsbewertungsausschuss der EDA insoweit an Telespazio France gerichtet hat.
So hat dieser Ausschuss im Rahmen des Klarstellungsersuchens vom 26. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass im Angebot von Telespazio France seiner Ansicht nach schriftliche Nachweise im Zusammenhang mit den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 „fehlten“ und dass „die einzigen [im Angebot] erhaltenen schriftlichen Nachweise die von [Betreiber A] und [Betreiber B] vorgelegten Bescheinigungen über die Genehmigung zum Wiederverkauf [waren]“, was darauf hindeutet, dass er die erste ehrenwörtliche Erklärung nicht als hinreichenden schriftlichen Nachweis ansah. In demselben Klarstellungsersuchen hatte der Bewertungsausschuss Telespazio France anschließend im Übrigen darum ersucht, ihm schriftliche Nachweise betreffend die „übrigen“ im Dienstleistungskatalog des Angebots erwähnten Betreiber zu übermitteln.
In ähnlicher Weise hat der Bewertungsausschuss im Rahmen des Klarstellungsersuchens vom 7. November 2023 festgestellt, dass Telespazio France keine schriftlichen Nachweise betreffend die zwischen ihrem Subunternehmer und den in ihrem Angebot genannten Satellitenbetreibern geschlossenen Verträge vorgelegt habe, und sie um Vorlage dieser Nachweise ersucht.
Außerdem geht, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die von Telespazio France nach Einreichung ihres Angebots – infolge der Klarstellungsersuchen – vorgelegten Unterlagen bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen wären, ob sie die schriftlichen Nachweise gemäß den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 vorgelegt hatte, aus den Akten hervor, dass Telespazio France bei dieser Gelegenheit weder eine Kopie der relevanten Vertragsteile noch eine Bescheinigung für die Mehrzahl der in den oben in Rn. 81 in Rede stehenden ehrenwörtlichen Erklärungen aufgeführten Betreiber vorgelegt hat. Daher wäre das Angebot von Telespazio auch dann als nicht konform anzusehen.
Überdies hat die EDA jedenfalls gegen Art. 151 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen, indem sie es Telespazio France gestattet hat, ihr Angebot in wesentlichen Punkten zu ergänzen, d. h. indem sie die Gesellschaft im Rahmen der beiden oben in den Rn. 87 und 88 erwähnten Klarstellungsersuchen aufgefordert hat, die in ihrem Angebot ihrer Ansicht nach fehlenden schriftlichen Nachweise vorzulegen, wozu sie gemäß der oben in Rn. 74 angeführten Rechtsprechung nicht berechtigt war. Zwar ist diese Rechtsprechung in einem Kontext entwickelt worden, in dem der Bieter in seinem Angebot keinen der in den technischen Spezifikationen geforderten Nachweise vorgelegt hatte, während Telespazio France im vorliegenden Fall bestimmte Unterlagen, nämlich die oben in Rn. 81 erwähnten, beigebracht hat. Eine solche Rechtsprechung muss jedoch auch auf Fälle wie den vorliegenden angewandt werden, in dem ein Bieter nicht alle in den verbindlichen Anforderungen geforderten Nachweise vorgelegt hat.
Die vorstehenden Feststellungen werden durch die von der EDA in ihren Schriftsätzen entwickelte Argumentation nicht in Frage gestellt.
Die EDA trägt insoweit vor, dass sie in den technischen Spezifikationen keine bestimmte Art von Nachweis vorschreiben könne, um die Verbindungen zwischen Bietern und Satellitenbetreibern zu belegen, dass nichts Telespazio France daran hindere, ehrenwörtliche Erklärungen als schriftliche Nachweise vorzulegen, um die verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 zu erfüllen, dass die oben in den Rn. 87 und 88 erwähnten Klarstellungsersuchen lediglich darauf abzielten, Telespazio France um die Übermittlung von Informationen zu ersuchen, die über die bereits im Angebot enthaltenen Angaben hinausgingen, dass sie im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den Klägerinnen ebenso verfahren sei und dass, falls ein solch restriktiver Ansatz hinsichtlich der schriftlichen Nachweise auf das Angebot der Klägerinnen angewandt worden wäre, dieses nicht als konform angesehen worden wäre.
Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Der EDA wird nämlich nicht vorgeworfen, in den technischen Spezifikationen keine bestimmte Art eines schriftlichen Nachweises vorgeschrieben zu haben. Wie oben in den Rn. 82 und 89 dargelegt worden ist, entsprachen nach Ansicht des Gerichts weder die im Angebot von Telespazio France vorgelegten noch die von dieser Gesellschaft später nachgereichten Unterlagen den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014, so dass das Angebot von der EDA als den verbindlichen Anforderungen nicht entsprechend hätte abgelehnt werden müssen. Darüber hinaus war die EDA, worauf oben in Rn. 90 hingewiesen worden ist, nicht berechtigt, Telespazio France im Wege von Klarstellungsersuchen zur Vorlage schriftlicher Nachweise aufzufordern, die bei Einreichung des Angebots nicht beigebracht worden waren. Was schließlich die Bemerkung der EDA betrifft, wonach die Klägerinnen für mehrere in ihrem Angebot erwähnte Satellitenbetreiber keine schriftlichen Nachweise vorgelegt hätten, so ist zum einen daran zu erinnern, dass das Angebot der Klägerinnen von der EDA im Lauf des Ausschreibungsverfahrens für konform erklärt worden ist, und zum anderen, dass die Frage der Konformität dieses Angebots nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Das Argument der EDA verstößt insoweit im Übrigen gegen den Grundsatz, dass niemand das bestreiten kann, was er zuvor anerkannt hat (nemo potest venire contra factum proprium) (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus alledem folgt, dass das Angebot von Telespazio France nicht den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 entsprach.
Daher hat die EDA durch die Annahme des Angebots von Telespazio France nach Auffassung des Gerichts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen.
Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben.
Gleichwohl ist der dritte Klagegrund nach Ansicht des Gerichts vorsorglich zu prüfen.
c) Zum dritten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Angebots von Telespazio France und des Angebots des Konsortiums anhand der optionalen Anforderung O-007 sowie eine Verfälschung des Akteninhalts geltend gemacht werden
Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die EDA habe bei der Prüfung des Angebots von Telespazio France und des Angebots des Konsortiums verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf eine in den technischen Spezifikationen enthaltene optionale Anforderung, nämlich die optionale Anforderung O-007, begangen. Ohne diese Fehler hätte dem Konsortium der Zuschlag für den fraglichen Auftrag erteilt werden müssen.
Außerdem werfen sie der EDA eine „Verfälschung des Akteninhalts“ vor.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass sie den Sachverhalt nicht verfälscht habe.
Einleitend stellt das Gericht zum letztgenannten Punkt fest, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht dargelegt haben, welche Aktenstücke verfälscht worden waren und worin diese „Verfälschungen“ bestanden.
Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2019, Scaloni und Figini/Kommission, T-158/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:491, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit ist der dritte Klagegrund, soweit mit ihm eine Verfälschung des Akteninhalts geltend gemacht wird, als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen lässt er sich in zwei gesonderte Teile untergliedern.
1) Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Angebot des Konsortiums
Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die EDA habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie dem Angebot des Konsortiums hinsichtlich der optionalen Anforderung O-007 nur einen einzigen Punkt zuerkannt habe.
Den Klägerinnen zufolge hatte Airbus Defence and Space im Jahr 2021 beschlossen, in ein Programm [vertraulich] zu investieren, das es dieser ermöglichen sollte, ihren Kunden eine neue UHF-Kapazität anzubieten. Das Programm [vertraulich], mit dem eine neue Kapazität auf einem gesättigten Markt angeboten werde, müsse zwangsläufig besser als die bestehenden Angebote beurteilt werden.
Die Klägerinnen machen insoweit geltend, das von der EDA im Schreiben vom 23. Januar 2024 entgegengehaltene Argument, wonach die sich aus dem Programm [vertraulich] ergebende Kapazität erst am [vertraulich] zur Verfügung stehe und somit eine Schwachstelle für die Durchführung des Auftrags darstelle, dürfe nicht berücksichtigt werden, da dieser eine Laufzeit von 48 Monaten ab seiner Unterzeichnung, also bis zum 24. Januar 2028, habe, so dass die sich aus dem Programm [vertraulich] ergebende Kapazität den wesentlichen Teil der Auftragsdurchführung abdecken solle und auf dem Markt keine Entsprechung habe.
Daher hätte die EDA, so die Klägerinnen, dem Konsortium für die optionale Anforderung O-007 die Note 2 von 2 und nicht 1 von 2 geben müssen.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Einleitend ist zu erläutern, worin die optionale Anforderung O-007 besteht und wie sie bewertet wird.
Die optionale Anforderung O-007 betraf mobile Satellitenkommunikationsdienste im UHF (IW oder DAMA)-Band. Da es sich um eine optionale Anforderung handelte, waren die Bieter nicht verpflichtet, diesen Dienst in ihrem Angebot vorzustellen.
In Abschnitt 1.4.1.5.3 der technischen Spezifikationen hieß es insoweit: „Die Bieter werden gebeten, in ihrem Vorschlag detailliert darzulegen, inwieweit und zu welchen Bedingungen sie Zugang zu UHF-Satellitenkommunikationsnetzen bereitstellen und UHF-Satellitenkommunikationsendgeräte vermieten oder verkaufen können.“ Diese optionale Anforderung O-007 wurde mit zwei Punkten bewertet.
Im Rahmen ihrer Bewertung der beiden erhaltenen Angebote vergab die EDA folgende Noten:
– für Telespazio France die Note 2 von 2; diese Note war mit folgendem Vermerk versehen: „Neben den Kapazitäten der Satelliten [vertraulich] werden in der Ausschreibung verfügbare Kapazitäten [vertraulich] von Satelliten [vertraulich] angeboten“;
– für das Konsortium die Note 1 von 2; diese Note war mit folgendem Vermerk versehen: „Es wird lediglich die Kapazität der Satelliten [vertraulich] (abhängig von erfolgreichen Starts) angeboten, was als eine Schwachstelle angesehen wird.“
Das Gericht stellt insoweit erstens fest, dass die sich aus dem Programm [vertraulich] ergebende Kapazität, wie die Klägerinnen im Übrigen einräumen, frühestens am [vertraulich], d. h. mehrere Monate nach Beginn der Durchführung der am 24. Januar 2024 unterzeichneten Rahmenvereinbarung, verfügbar war, so dass sie während eines wesentlichen Teils des Durchführungszeitraums, der höchstens 48 Monate betrug, nicht angeboten werden konnte.
Außerdem ist zweitens zu beachten, dass diese neue Kapazität von [vertraulich] abhängig war, was ein erhebliches Risiko darstellte, wie die EDA geltend macht, ohne dass die Klägerinnen dem widersprechen.
Folglich hat die EDA nach Ansicht des Gerichts keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie das Angebot des Konsortiums in Bezug auf die optionale Anforderung O-007 mit einem von zwei Punkten bewertet hat.
Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
2) Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf das Angebot von Telespazio France
Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die EDA habe in Bezug auf das Angebot von Telespazio France zwei offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der optionalen Anforderung O-007 begangen.
Erstens weisen sie auf [vertraulich] hin. Ihrer Auffassung nach sah dieser Vertrag jedoch [vertraulich] vor, was zur Folge habe, dass Telespazio France im Rahmen ihres Angebots keine UHF-Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Vertrag angeben könne. Im Übrigen sei Telespazio France, so die Klägerinnen in ihren Erklärungen vom 13. Juni 2025, nicht der Nachweis gelungen, dass sie über eine Genehmigung zum Wiederverkauf dieser Kapazitäten [vertraulich] verfüge. Daher habe die EDA einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass Telespazio France die Kapazitäten in ihrem Angebot erwähnen dürfe.
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, Telespazio France sei in ihrem Angebot auch nicht in der Lage, UHF-Kapazitäten im Rahmen einer mit [vertraulich] geschlossenen geschäftlichen Vereinbarung anzubieten. In ihren schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 fügen sie hinzu, dass Telespazio France die Zugangsbedingungen zu den UHF-Kapazitäten, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung anbieten könne, in ihrem Angebot im Übrigen nicht hinreichend detailliert dargelegt habe. Die EDA, so die Klägerinnen, habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass Telespazio France die Kapazitäten in ihrem Angebot erwähnen dürfe.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Erstens trügen die Klägerinnen zu Unrecht vor, dass [vertraulich], um die es oben in Rn. 119 geht, Telespazio France daran hinderten, die entsprechenden UHF-Kapazitäten in ihrem Angebot anzugeben.
Zweitens habe Telespazio France in ihrem Angebot nachweisen können, dass sie über UHF-Kapazitäten verfüge, die im Rahmen der geschäftlichen Vereinbarung [vertraulich], um die es oben in Rn. 120 geht, sofort verfügbar seien.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden trägt die EDA im Wesentlichen vor, die Klägerinnen machten zu Unrecht offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf das Angebot von Telespazio France geltend, so dass der zweite Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet und damit der dritte Klagegrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen sei.
Einleitend ist das Gericht der Ansicht, dass die von den Klägerinnen in ihren schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 entwickelte Argumentation aus denselben Gründen, wie sie oben in Rn. 70 dargelegt worden sind, für zulässig erklärt werden muss.
In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass, wie sich aus dem Abschnitt der technischen Spezifikationen betreffend die optionale Anforderung O-007 (siehe oben, Rn. 112) ergibt, von den Bietern verlangt wurde, in ihrem Angebot genau zu beschreiben, „inwieweit und zu welchen Bedingungen sie Zugang zu UHF-Satellitenkommunikationsnetzen bereitstellen und UHF-Satellitenkommunikationsendgeräte vermieten oder verkaufen können“.
Wie die EDA in ihren schriftlichen Erklärungen erwähnt, hat Telespazio France in ihrem Angebot ausgeführt, dass sie in der Lage sei, UHF-Kapazitäten im Rahmen des Vertrags [vertraulich], um den es oben in Rn. 119 geht, und im Rahmen der geschäftlichen Vereinbarung mit [vertraulich], um die es oben in Rn. 120 geht, anzubieten.
Als Erstes vertritt das Gericht in Bezug auf den Vertrag [vertraulich] die Auffassung, dass die EDA einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass Telespazio France in ihrem Angebot UHF-Kapazitäten im Rahmen dieses Vertrags anbieten könne.
Aus dem Angebot von Telespazio France geht nämlich hervor, dass diese entgegen den in den technischen Spezifikationen gestellten Anforderungen (siehe oben, Rn. 126) nicht genau nachgewiesen hat, auf welche Weise sie die Kapazitäten im Rahmen des fraglichen Auftrags weiterverkaufen konnte. Die in ihrem Angebot enthaltenen Bescheinigungen [vertraulich] reichen, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, nicht für den Nachweis aus, dass sie so in der Lage war, der EDA im Rahmen des besagten Vertrags UHF-Kapazitäten bereitzustellen. Denn auch wenn diese Schreiben darauf hinzudeuten scheinen, dass Telespazio France UHF-Kapazitäten in [vertraulich] weiterverkaufen konnte, beweisen sie als solche nicht, dass Telespazio France diese Kapazitäten im Rahmen des fraglichen Auftrags anbieten konnte, [vertraulich]. Die Schreiben beweisen auch nicht, dass die von Telespazio France angebotenen UHF-Kapazitäten in [vertraulich] genutzt werden konnten.
Dies wird auch durch [vertraulich] untermauert.
Das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers wird durch die übrigen von der EDA vorgebrachten Argumente nicht widerlegt.
Erstens trägt die EDA vor, als Drittpartei sei sie nicht an [vertraulich] gebunden.
Für die Frage, ob Telespazio France in ihrem Angebot hinreichend detailliert dargelegt und nachgewiesen hat, dass sie in der Lage war, die fraglichen UHF-Kapazitäten anzubieten, und ob die EDA das in ihrer Bewertung entsprechend hätte berücksichtigen müssen, ist dieses Argument irrelevant. Wie oben ausgeführt worden ist, enthält das Angebot von Telespazio France weder ausführliche Erläuterungen noch Beweise dafür, dass sie der EDA die Kapazitäten im Rahmen des fraglichen Auftrags anbieten konnte, was die EDA dazu hätte veranlassen müssen, diesen Gesichtspunkt bei der Bewertung des Angebots von Telespazio France hinsichtlich der optionalen Anforderung O-007 außer Acht zu lassen.
Zweitens weist die EDA darauf hin, dass sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [vertraulich] im Hinblick auf das Wettbewerbs- und das Vergaberecht hege.
Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da, falls die fraglichen [vertraulich] gegen das Wettbewerbsrecht verstießen, wie die EDA andeutet, dies die Nichtigkeit des Vertrags und infolgedessen einen Mangel an Satellitenkapazität bei Telespazio France zur Folge hätte. Das Argument ist jedenfalls nicht belegt, geschweige denn bewiesen.
Als Zweites ist das Gericht in Bezug auf die mit [vertraulich] geschlossene geschäftliche Vereinbarung der Ansicht, dass die EDA einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass Telespazio France in ihrem Angebot hinreichende Angaben zu den UHF-Kapazitäten gemacht habe, die sie der EDA im Rahmen dieser Vereinbarung anbieten könne.
Den Klägerinnen folgend stellt das Gericht nämlich fest, dass das Angebot von Telespazio France insoweit ungenau war, obwohl, wie bereits oben in Rn. 126 erwähnt worden ist, von den Bietern verlangt wurde, die Bedingungen für den Zugang zu den UHF-Kapazitäten genau zu erläutern – in einem Kontext, in dem das Angebot an UHF-Kapazitäten unstreitig besonders knapp war.
Das Gericht weist darauf hin, dass die genauen Zugangsbedingungen im Angebot von Telespazio France nicht hinreichend detailliert waren, beispielsweise [vertraulich]. Außerdem war im Angebot von Telespazio France von einer [vertraulich] die Rede. Ebenso ist von einem Zugang zu [vertraulich] die Rede, ohne dass – auch hier – die Bedingungen für den Zugang zu den Satelliten näher ausgeführt werden.
Diese Ungenauigkeiten im Angebot von Telespazio France werden durch die Tatsache untermauert, dass die EDA ihr am 12. Januar 2024 ein Klarstellungsersuchen übermitteln musste, in dem sie sie zu wesentlichen Punkten der geschäftlichen Vereinbarung mit [vertraulich], wie beispielsweise [vertraulich], befragte.
Die vorstehenden Gesichtspunkte werden durch die übrigen von der EDA in ihren Schriftsätzen entwickelten Argumente nicht in Frage gestellt.
Was das Argument der EDA betrifft, wonach die technischen Spezifikationen keinen schriftlichen Nachweis für die geschäftliche Vereinbarung mit [vertraulich] verlangten, so vertritt das Gericht die Auffassung, dass die technischen Spezifikationen von den Bietern zwar nicht die Vorlage eines solchen Dokuments verlangten, diese die Bedingungen für einen Wiederverkauf der angebotenen UHF-Kapazitäten in ihrem Angebot gleichwohl sehr genau beschreiben mussten, was beim Angebot von Telespazio France nicht der Fall gewesen ist.
Das Argument der EDA, wonach Telespazio in ihrer Antwort auf das Klarstellungsersuchen keine neuen – d. h. nicht bereits in ihrem Angebot enthaltenen – Informationen übermittelt habe, ist zurückzuweisen. Mit einem solchen Argument lässt sich nämlich nicht der Umstand in Frage stellen, dass Telespazio France die Bedingungen für einen Wiederverkauf der angebotenen UHF-Kapazitäten in ihrem Angebot nicht hinreichend detailliert dargelegt hat.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes und damit insoweit auch dem dritten Klagegrund stattzugeben ist.
d) Ergebnis zur Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen
Nach alledem sind, da dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund zumindest teilweise stattgegeben worden ist, die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären, ohne dass die Begründetheit des vierten, des fünften, des sechsten und des siebten Klagegrundes geprüft zu werden braucht.
B. Zum Entschädigungsantrag
Die Klägerinnen halten die angefochtenen Entscheidungen für rechtswidrig, weshalb die EDA ihnen gegenüber haften soll. Sie beantragen, die EDA zu verurteilen, sie für den Verlust einer Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag sowie für die Kosten und Aufwendungen zu entschädigen, die ihnen durch die Einreichung ihres Angebots entstanden sind.
Die EDA beantragt die Zurückweisung des Entschädigungsantrags.
1. Zu den Voraussetzungen für die Haftung der Union
Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne der oben angeführten Bestimmung wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von drei Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und 164 bis 166, sowie vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 28).
Hinsichtlich der Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens eines Organs bedarf es des Nachweises eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 173).
Hinsichtlich der Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger den Unionsgerichten schlüssige Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs betrifft, so ist diese erfüllt, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom betreffenden Organ begangenen Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den der Kläger die Beweislast trägt. Die Union kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juli 2007, Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission, C-255/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:414, Rn. 61).
Liegt eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, ist die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, sowie vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 33).
a) Zu den Rechtsverstößen
Im vorliegenden Fall wird der Entschädigungsantrag auf dieselben Rechtsverstöße gestützt, die zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen geltend gemacht worden sind. Die Klägerinnen haben in ihren schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 ferner im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die von der EDA begangenen und insbesondere in diesen Erklärungen beanstandeten Rechtsverstöße die Begründetheit des Entschädigungsantrags rechtfertigten.
Sie haben jedoch weder in ihrer Klageschrift noch in den schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 vorgetragen, die von der EDA begangenen Rechtsverstöße stellten hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen dar, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Auch die EDA hat in ihren Schriftsätzen nicht ausgeführt, ob die beanstandeten Rechtsverstöße hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen darstellen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien zum einen dazu befragt worden, ob es Aufgabe der Unionsgerichte sein soll, zu ermitteln, ob ein Rechtsverstoß einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ohne dass sich der Kläger in seiner Klageschrift auf eine solche Einstufung zu berufen braucht, und zum anderen dazu, ob solche Verstöße im vorliegenden Fall begangen worden sind.
Die Klägerinnen haben im Wesentlichen geantwortet, dass sich solche Verstöße indirekt aus der Klageschrift und den schriftlichen Erklärungen vom 13. Juni 2025 ableiten ließen und die festgestellten Verstöße so schwerwiegend seien, dass sie eine Entschädigung erforderten.
Die EDA wiederum hat ausgeführt, die Klägerinnen hätten in ihren Schriftsätzen nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Rechtsverstöße solche Verstöße darstellten, weshalb sie deren Vorliegen in ihren Schriftsätzen nicht habe bestreiten können; das Gericht dürfe eine solche Einstufung nicht von Amts wegen vornehmen. Sie hat hinzugefügt, dass die beanstandeten Rechtsverstöße jedenfalls nicht als hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen eingestuft werden könnten, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
In Bezug auf das erste Erfordernis, nämlich den Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, stellt die Rechtsprechung klar, dass eine solche Norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie diesem einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie seine Interessen schützen soll, oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 140; vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T-868/16, EU:T:2022:58, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was das zweite Erfordernis betrifft, nämlich den hinreichend qualifizierten Verstoß, so besteht das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, dass das Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43, sowie vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 69). Wenn das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47). Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ist daher der Umfang des Gestaltungsspielraums des Organs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 65 und 66).
Es besteht jedoch kein automatischer Zusammenhang zwischen dem mangelnden Ermessen des betreffenden Organs und der Qualifikation der Zuwiderhandlung als hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht. Auch wenn nämlich der Umfang des Ermessens des betreffenden Organs bestimmenden Charakter hat, stellt er doch kein ausschließliches Kriterium dar (Urteile vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 59 und 60, sowie vom 16. Dezember 2020, Bawtry Carbon International/Kommission, T-637/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:626, Rn. 84 und 85).
Es ist insoweit Sache der Unionsgerichte, die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 42, vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 62, sowie vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission, T-127/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:870, Rn. 22 und 38).
Folglich können schlichte Beurteilungsfehler als solche nicht ausreichen, um einen offenkundigen und erheblichen Verstoß darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T-212/03, EU:T:2008:315, Rn. 85). Die außervertragliche Haftung der Union setzt die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43).
Einleitend ist bezüglich der Frage, ob das Gericht einen Rechtsverstoß von Amts wegen als hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen einstufen kann, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen Aufgabe der Unionsgerichte ist. Sofern die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aus den Akten hervorgehen und zwischen den Parteien im kontradiktorischen Verfahren erörtert worden sind, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist, kann das Gericht einen festgestellten Rechtsverstoß selbst als hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm einstufen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwar auch dann, wenn der Kläger diese Frage in seiner Klageschrift nicht ausdrücklich angesprochen hat. Eine solche Feststellung ergibt sich im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung, wonach es Sache der Partei ist, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, einen Rechtsverstoß darzutun sowie den Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Rechtsverstoß und dem verursachten Schaden einerseits und für das tatsächliche Vorliegen eines Schadens andererseits zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62, und vom 7. Juli 2021, HTTS/Rat, T-692/15 RENV, EU:T:2021:410, Rn. 61). Dagegen hängt die rechtliche Einstufung des Rechtsverstoßes als hinreichend qualifiziert nicht von der Erbringung von Beweisen durch den Kläger ab, was die oben in Rn. 162 angeführte Rechtsprechung bestätigt.
Was als Erstes die Frage angeht, ob der offensichtliche Beurteilungsfehler sowie der Verstoß gegen Art. 151 und Art. 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018, die im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden sind, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen darstellen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so sind folgende Feststellungen zu treffen.
Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall verletzten Normen bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, da sie dessen Interessen schützen sollen (vgl. die oben in Rn. 159 angeführte Rechtsprechung).
Denn sowohl Art. 151 als auch Art. 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 regeln die Ausübung der Befugnisse des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die aus dem Haushalt der Union finanziert werden, genau. Damit zielen diese Vorschriften nicht nur darauf ab, die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten, sondern auch darauf, die an den Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, indem ihnen zugesichert wird, dass ihr Angebot unter Beachtung objektiver und vorhersehbarer Regeln geprüft wird. Folglich bezwecken die Vorschriften, den Bietern Verfahrensrechte zu verleihen, auf die sie sich vor den Unionsgerichten berufen können, so dass ihre Nichtbeachtung einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen könnte, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Der im vorliegenden Fall festgestellte offensichtliche Beurteilungsfehler, der sich auf die Tatsache bezieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Angebot, das nicht den technischen Spezifikationen entspricht, nicht abgelehnt hat, folgt derselben Logik. Ein solcher Verstoß gegen die Vorschriften über die Prüfung der Konformität von Angeboten ist nämlich geeignet, die Rechte der übrigen Bieter, die Anspruch darauf haben, dass konkurrierende Angebote nur dann bewertet werden, wenn sie die in den technischen Spezifikationen festgelegten verbindlichen Anforderungen erfüllen, zu beeinträchtigen.
Zum anderen sind die im Rahmen des zweiten Klagegrundes festgestellten Rechtsverstöße als hinreichend qualifizierte Verstöße einzustufen.
Erstens konnte die EDA die klare Vorschrift, wonach Telespazio France in ihrem Angebot schriftliche Nachweise darüber vorlegen musste, dass sie und ihr Subunternehmer über Verträge mit den betreffenden Satellitenbetreibern verfügten, um die in den verbindlichen Anforderungen M-001, M-009 und M-014 beschriebenen Dienstleistungen anbieten zu können, und wonach die Nichterfüllung dieser Bedingung zur Ablehnung des Angebots wegen Nichtkonformität führte, nicht ignorieren. Die Bedingung war nämlich von der EDA selbst in die technischen Spezifikationen aufgenommen worden.
Zweitens ging der EDA-Angebotsausschuss, wie aus dem Wortlaut seiner beiden Klarstellungsersuchen an Telespazio France eindeutig hervorgeht, davon aus, dass diese für die in den beiden oben in Rn. 81 in Rede stehenden ehrenwörtlichen Erklärungen aufgeführten Satellitenbetreiber – mit Ausnahme der Betreiber A und B (siehe die Rn. 86 bis 88 oben) – keine solchen schriftlichen Nachweise vorgelegt hatte. Wie oben in den Rn. 82 und 90 ausgeführt worden ist, macht sich das Gericht die Analyse des Ausschusses insoweit zu eigen und leitet daraus ab, dass die EDA keine andere Wahl hatte, als das Angebot von Telespazio France als nicht konform abzulehnen, und sie dieser keinesfalls gestatten konnte, es zu vervollständigen, indem sie ihr die Möglichkeit gab, die fehlenden schriftlichen Nachweise nach Angebotsabgabe beizubringen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die EDA im vorliegenden Fall über keinerlei Gestaltungsspielraum verfügte. Sie konnte außerdem nicht übersehen, dass das Angebot von Telespazio France nicht konform war.
Drittens ist, wie oben in Rn. 89 erwähnt, auch für den Fall, dass die nach Angebotsabgabe beigebrachten Nachweise berücksichtigt werden müssten, festzustellen, dass Telespazio France nach Einreichung ihres Angebots weder eine Kopie der relevanten Vertragsteile noch eine Bescheinigung für die Mehrzahl der in den oben in Rn. 81 in Rede stehenden ehrenwörtlichen Erklärungen aufgeführten Betreiber vorgelegt hat und das Angebot von Telespazio France selbst in diesem Fall als nicht konform anzusehen war. Der EDA musste insoweit auch bekannt sein, dass die geforderten schriftlichen Nachweise von Telespazio France nicht beigebracht worden waren.
Im Licht des Vorstehenden ist das Gericht der Ansicht, dass die EDA im vorliegenden Fall über keinerlei Gestaltungsspielraum verfügte, der Sachverhalt nicht komplex zu regeln war, die verletzten Vorschriften keinerlei Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten aufwarfen und die hier begangenen Verstöße als unentschuldbar einzustufen sind. Überdies ist zu bemerken, dass die festgestellten Verstöße von einer durchschnittlich umsichtigen und sorgfältigen Behörde nicht begangen worden wären (vgl. die oben in den Rn. 162 und 163 angeführte Rechtsprechung).
Folglich stellen dieser Fehler sowie der Verstoß gegen Art. 151 und Art. 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018, die im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt worden sind, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen dar, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Was als Zweites die Frage betrifft, ob die offensichtlichen Beurteilungsfehler, die sich auf das Angebot von Telespazio France beziehen und im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes festgestellt worden sind, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen darstellen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so sind folgende Feststellungen zu treffen.
Wie oben in den Rn. 126 bis 143 festgehalten worden ist, hatte Telespazio France nach Auffassung des Gerichts in ihrem Angebot nicht hinreichend erläutert und nachgewiesen, dass sie UHF-Kapazitäten – sei es im Rahmen des Vertrags [vertraulich], um dem es oben in Rn. 119 geht, oder im Rahmen der geschäftlichen Vereinbarung mit [vertraulich], um die es oben in Rn. 120 geht – anbieten konnte, obwohl die technischen Spezifikationen von den Bietern verlangten, genau zu beschreiben, inwieweit und zu welchen Bedingungen sie Zugang zu UHF-Satellitenkommunikationsnetzen bereitstellen konnten. Es ist daher davon ausgegangen worden, dass die EDA durch die Vergabe der Höchstnote für die optionale Anforderung O-007, nämlich 2 von 2 Punkten, zwei offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat.
Das Gericht stellt insoweit fest, dass [vertraulich] Telespazio France daran hindern, diesen Vertrag in ihrem Angebot anzugeben (siehe oben, Rn. 130), was seitens der EDA zu erhöhter Wachsamkeit hinsichtlich der im Angebot von Telespazio France vorgelegten Nachweise hätte führen müssen. Außerdem deutet der Inhalt des Klarstellungsersuchens unmissverständlich darauf hin, dass die EDA mit der von Telespazio France in ihrem Angebot gelieferten Detailgenauigkeit in Bezug auf die geschäftliche Vereinbarung mit [vertraulich] nicht zufrieden war (siehe oben, Rn. 139). Folglich konnte der EDA nicht verborgen bleiben, dass das Angebot von Telespazio France eine Reihe von Schwachstellen aufwies, die es dieser nicht erlaubten, die Höchstnote für die optionale Anforderung O-007 zu erhalten.
Zum einen ist – vergleichbar mit den oben in Rn. 166 getroffenen Feststellungen – die Tatsache, dass die EDA verkannt hat, dass die Bieter die Bedingungen für den Zugang zu den angebotenen UHF-Kapazitäten detailliert beschreiben müssen, geeignet, die Rechte der übrigen Bieter, die Anspruch darauf haben, dass konkurrierende Angebote nach den in den technischen Spezifikationen festgelegten Regeln ordnungsgemäß bewertet werden, zu beeinträchtigen.
Zum anderen hat die EDA die Grenzen ihres Ermessens nach Ansicht des Gerichts offenkundig und erheblich überschritten. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die EDA im vorliegenden Fall nur über einen geringen Gestaltungsspielraum verfügte, der Sachverhalt nicht komplex zu regeln war, die verletzten Vorschriften keinerlei Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten aufwarfen und die hier begangenen Verstöße als unentschuldbar einzustufen sind. Überdies ist zu bemerken, dass die festgestellten Verstöße von einer durchschnittlich umsichtigen und sorgfältigen Behörde nicht begangen worden wären (siehe oben, Rn. 173).
Demnach stellen die im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes festgestellten Verstöße nach Auffassung des Gerichts hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen dar, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
b) Zu den geltend gemachten Schäden sowie zum Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten hinreichend qualifizierten Verstößen und diesen Schäden
Da das Gericht mehrere hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen festgestellt hat, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ist zu ermitteln, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Schäden tatsächlich und sicher sind und ob gegebenenfalls ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Verstößen und diesen Schäden besteht.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, zwei unterschiedliche Schäden, die zum einen aus dem Verlust einer Chance auf Erteilung des Zuschlags für den fraglichen Auftrag und zum anderen aus den Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren bestehen, erlitten zu haben.
1) Zum ersten Schadensposten, der aus dem Verlust einer Chance auf Erteilung des Zuschlags für den fraglichen Auftrag besteht
Die Klägerinnen glauben, für den Verlust einer Chance auf den Zuschlag für den fraglichen Auftrag einzeln entschädigt werden zu müssen. Sie machen geltend, dass das Angebot von Telespazio France wegen Nichtkonformität hätte abgelehnt oder zumindest auf den zweiten Platz hätte gesetzt und der fragliche Auftrag deshalb an das Konsortium hätte vergeben werden müssen. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass die EDA in einem solchen Fall beschlossen hätte, auf die Vergabe des fraglichen Auftrags zu verzichten.
In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass für eine Entschädigung wegen des Verlusts einer Chance entgegen dem Vorbringen der EDA nach der Rechtsprechung nicht nachgewiesen zu werden brauche, dass der rechtswidrig ausgeschlossene Bieter den Zuschlag für den Auftrag „zweifellos“ erhalten hätte, sondern dass er über eine „tatsächliche und nicht hypothetische“ Chance auf die Vergabe des Auftrags verfügte.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen und macht geltend, die Klägerinnen wiesen nicht nach, dass sie ohne die von ihnen behaupteten angeblichen Rechtsverstöße „zweifellos“ den Zuschlag für den streitigen Auftrag erhalten hätten.
Sie weist insoweit darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche Auftrag an die Klägerinnen vergeben worden wäre, praktisch gleich null sei, da sie das Vergabeverfahren gemäß Art. 171 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 bis zur Unterzeichnung des Auftrags annullieren könne, ohne dass das Konsortium Anspruch auf eine Entschädigung habe.
Darüber hinaus sei sie gemäß der Rahmenvereinbarung keineswegs verpflichtet, die vom erfolgreichen Bieter angebotenen Dienstleistungen zu erwerben.
Daher sei es den Klägerinnen nach wie vor nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen rechtswidrigen Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden nachzuweisen.
Einleitend weist das Gericht darauf hin, dass zur Feststellung des tatsächlichen Verlusts einer Chance nach der Rechtsprechung zu prüfen ist, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass der klagenden Partei eine ernsthafte Chance auf Erhalt des fraglichen Auftrags genommen wurde. Das Bestehen einer ernsthaften Chance hängt nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Chance ab; dieser Gesichtspunkt wird anschließend, wenn dieses Bestehen anerkannt wird, bei der Bestimmung des Umfangs des erlittenen materiellen Schadens und seiner Entschädigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T-296/21, EU:T:2022:808, Rn. 86 und 87). Ist allerdings nachgewiesen, dass keine Chance bestand, den fraglichen Auftrag zu erhalten, kann kein Schaden vorliegen.
Wie oben aus den Rn. 174 und 180 hervorgeht, hat die EDA nach Ansicht des Gerichts während des Ausschreibungsverfahrens mehrere hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen begangen, die dem Einzelnen Rechte verleihen. Diese Verstöße haben dazu geführt, dass das Verfahren grundlegend fehlerhaft gewesen und die Chance der Klägerinnen, deren Angebot auf den zweiten Platz eingestuft wurde, auf Erhalt des Zuschlags für den fraglichen Auftrag beeinträchtigt worden ist.
Unter diesen Umständen ist der wegen des Verlusts einer Chance geltend gemachte Schaden im vorliegenden Fall als tatsächlich und sicher einzustufen, da erwiesen ist, dass den Klägerinnen als abgelehnten Bieterinnen definitiv eine Chance entging, den Zuschlag zu erhalten, und dass diese Chance „ernsthaft“ war.
Überdies stellt das Gericht fest, dass die EDA in ihrer oben in Rn. 186 zusammengefassten Argumentation Schäden aus entgangenem Gewinn und solche aus dem Verlust einer Chance fälschlicherweise gleichsetzt. Diese beiden Schäden unterscheiden sich jedoch voneinander. Der entgangene Gewinn bezieht sich auf eine Entschädigung für den entgangenen Auftrag als solchen, während sich der Verlust einer Chance auf eine Entschädigung für den Verlust der Chance, den Auftrag abzuschließen, bezieht (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf den Verlust einer – als ernsthaft einzustufenden – Chance auf Erhalt des fraglichen Auftrags. Die Argumentation der EDA ist somit zurückzuweisen.
Außerdem steht der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber niemals verpflichtet ist, einen öffentlichen Auftrag zu erteilen, der Feststellung des Verlusts einer Chance im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar könnte dieser Umstand die Sicherheit eines Bieters betreffen, den Zuschlag zu erhalten, und sich daher auf den Umfang des damit verbundenen Schadens auswirken, er kann jedoch nicht jede Wahrscheinlichkeit ausschließen, den Zuschlag zu erhalten, und somit den Verlust einer Chance in Frage stellen. Obschon der öffentliche Auftraggeber stets bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben, bleibt es doch jedenfalls dabei, dass diese Fälle eines Auftragsverzichts oder einer Verfahrensannullierung hier nicht eingetreten sind und dass die Klägerinnen aufgrund der festgestellten hinreichend qualifizierten Verstöße eine Chance verloren haben, diesen Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus denselben Gründen ist es unerheblich, dass die EDA gemäß der Rahmenvereinbarung im vorliegenden Fall keine Abnahmeverpflichtung hatte. Dieses Merkmal der Rahmenvereinbarung wirkt sich nämlich nicht auf die Tatsache aus, dass die Klägerinnen eine Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag verloren haben, da die Vergabe des Auftrags vor Durchführung der Rahmenvereinbarung erfolgt ist. Es wird jedoch bei der Bestimmung des Umfangs des Schadens berücksichtigt werden müssen.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass sich der Schaden direkt und unmittelbar aus den festgestellten hinreichend qualifizierten Verstößen ergibt. Die Voraussetzung betreffend das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs muss nämlich in Bezug auf den geltend gemachten Schaden beurteilt werden. Es ist sicher, dass die EDA, indem sie es insbesondere unterlassen hat, das Angebot von Telespazio France als nicht konform abzulehnen, das Ausschreibungsverfahren fehlerhaft gemacht und damit die Chancen der Klägerinnen auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag unmittelbar beeinträchtigt hat.
Da aus dem Vorstehenden folgt, dass die EDA die festgestellten hinreichend qualifizierten Verstöße begangen hat und die Klägerinnen nachgewiesen haben, dass ihnen wegen des Verlusts einer Chance auf Erhalt des Zuschlags ein Schaden entstanden ist, wobei dieser Schaden tatsächlich und sicher ist und sich unmittelbar aus den genannten Verstößen ergibt, ist der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Klägerinnen wegen des Verlusts einer Chance erfüllt sind.
2) Zum zweiten Schadensposten, der aus den Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren besteht
Die Klägerinnen tragen vor, sie müssten wegen der Rechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens für die durch ihre Teilnahme an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen und Kosten entschädigt werden.
Sie vertreten insoweit die Ansicht, die in Abschnitt 2.10 des Lastenhefts vorgesehene Klausel über die Nichtrückerstattung der Bewerbungskosten könne keine Anwendung finden, da die das Verfahren beeinträchtigenden Verstöße das Konsortium daran gehindert hätten, den Auftrag zu erhalten.
Bei Airbus Defence and Space habe die Vorbereitung des vom Konsortium eingereichten Angebots zu folgenden Aufwendungen und Kosten geführt: 5 635 Euro an Kommunikationskosten, 33 Euro an Catering-Kosten, 409 575 Euro an Personalkosten, 1 037 Euro an Verpflegungskosten, 1 788 Euro an Übersetzungskosten und 165 Euro an Transportkosten, was einem Gesamtbetrag von 418 234 Euro entspreche. Die Klägerinnen haben außerdem eine Excel-Tabelle vorgelegt, in der diese Aufwendungen und Kosten aufgeführt sind.
Desgleichen habe die Vorbereitung des vom Konsortium eingereichten Angebots bei Marlink Events zu folgenden Aufwendungen und Kosten geführt: 33 750 Euro an Personalkosten und 1 100 Euro an Transportkosten, was einem Gesamtbetrag von 34 850 Euro entspreche. Die Klägerinnen haben außerdem eine Bescheinigung des Generaldirektors von Marlink Events vorgelegt, in der diese Kosten und Aufwendungen aufgeführt sind.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Es sei darauf hingewiesen, dass es der klagenden Partei obliegt, den Unionsgerichten Beweise vorzulegen, um das Vorliegen und den Umfang ihres Schadens nachzuweisen (Urteil vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, EU:C:1976:69, Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 7. Juli 2006, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, T-167/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:193, Rn. 29).
Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich die Klägerinnen darauf beschränkt haben, die angefallenen Kosten und Aufwendungen für Kommunikation, Catering, Verpflegung, Übersetzung, Transport und Personal zu beschreiben einerseits sowie in Bezug auf Airbus Defence and Space eine Excel-Tabelle der angefallenen Ausgaben und in Bezug auf Marlink Events eine Bescheinigung von deren Generaldirektor über die angefallenen Kosten vorzulegen andererseits, ohne jedoch buchhalterische und finanzielle Belege für die entstandenen Kosten und Aufwendungen, wie beispielsweise Rechnungen, vorzulegen.
Insbesondere im Licht der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen die Höhe der geltend gemachten Kosten und Aufwendungen nicht nachgewiesen haben, so dass der Entschädigungsantrag, soweit er sich auf die Erstattung der entstandenen Kosten und Aufwendungen bezieht, zurückzuweisen ist.
2. Zur Höhe der jeder Klägerin wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung
Die Klägerinnen tragen vor, zur Berechnung der jeder von ihnen wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung sei der Gesamtwert des fraglichen Auftrags, der auf 250 Mio. Euro geschätzt werde, heranzuziehen und mit einem Schlüssel für die Verteilung zwischen Airbus Defence and Space und Marlink Events, der auf der Grundlage der im Rahmen der Durchführung des vorherigen Auftrags ausgestellten Rechnungen auf 89,4 % für Airbus Defence and Space und 10,6 % für Marlink Events geschätzt werde, zu multiplizieren. Sodann seien die von beiden Klägerinnen in Rechnung gestellten Beträge mit den von ihnen im Rahmen der Durchführung des vorherigen Auftrags jeweils erzielten Nettogewinnmargen, nämlich 10 %, und diese Beträge wiederum für beide Klägerinnen mit einer Wahrscheinlichkeit für die Erteilung des Zuschlags für den Auftrag, die auf 95 % geschätzt werde, zu multiplizieren. Auf dieser Grundlage könne die Höhe der Entschädigung auf 21 232 500 Euro für Airbus Defence and Space und auf 2 517 500 Euro für Marlink Events geschätzt werden.
Die Klägerinnen legen in der Klageschrift eine Liste der im Rahmen des vorherigen Auftrags ausgestellten Rechnungen vor, um den Schlüssel für die Verteilung zwischen Airbus Defence and Space und Marlink Events nachzuweisen, sowie Bescheinigungen des Finanzdirektors von Airbus Defence and Space und des Generaldirektors von Marlink Events, um diesen Verteilungsschlüssel und die anlässlich des vorherigen Auftrags erzielten Nettogewinnmargen zu belegen.
In der Erwiderung legen sie außerdem Rechnungen aus der Zeit zwischen Oktober 2021 und März 2024 vor, um die Verteilung der Aufgaben zwischen Airbus Defence and Space und Marlink Events im Rahmen des vorherigen Auftrags zu bestätigen, sowie einen Auszug aus dem Finanzbericht 2023 des Airbus-Konzerns, aus dem hervorgeht, dass sich die Bruttogewinnmarge des Konzerns auf 15,3 % belief, also höher als die oben in Rn. 205 angegebene Marge ausfiel. Zudem legen die Klägerinnen einen Nachtrag zur Rahmenvereinbarung für den vorherigen Auftrag vor, aus dem sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass die Obergrenze des vorherigen Auftrags erreicht worden war, sowie eine Mitteilung der EDA über eine prognostizierte Steigerung der Auftragswachstumsraten, die die Obergrenze der neuen Rahmenvereinbarung in Höhe von 250 Mio. Euro belegen soll.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Mit den vorgelegten Schriftstücken lasse sich die Höhe der verschiedenen Parameter, die von den Klägerinnen bei ihren Berechnungen der Entschädigungen berücksichtigt worden seien, nicht belegen.
Was den Betrag der im Rahmen des vorherigen Auftrags jeweils ausgestellten Rechnungen angeht, so hätten die Klägerinnen diese nicht im Rahmen der Klageschrift vorgelegt; für den vorliegenden Auftrag seien sie jedenfalls irrelevant.
Außerdem ließen die oben in Rn. 206 erwähnten Bescheinigungen weder den Nachweis zu, dass auf den Höchstwert des fraglichen Auftrags eine Nettogewinnmarge von 10 % angewandt werden müsse, noch, dass eine Wahrscheinlichkeit von 95 % für die Zuschlagserteilung zugrunde zu legen sei. In Bezug auf den letztgenannten Punkt macht die EDA geltend, diese Marge müsse nahe bei 0 % liegen.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung für den Verlust einer Chance auf der Grundlage sämtlicher charakteristischer Umstände des konkreten Falls zu bestimmen ist. Hierzu ist klarzustellen, dass das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über ein Ermessen hinsichtlich der Methode verfügt, die für eine solche Bestimmung heranzuziehen ist (vgl. Urteil vom 12. Februar 2019, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:84, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichts für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung wegen des Verlusts einer Chance für beide Klägerinnen zunächst die Nettogewinnmarge zu berechnen, die jede von ihnen hätte erzielen können, wenn das Konsortium den Zuschlag erhalten hätte. Hierzu ist die geschätzte Höhe der Einkäufe, die die EDA beim Konsortium getätigt hätte, wenn dieses den fraglichen Auftrag erhalten hätte, mit dem geschätzten Anteil jeder Klägerin an den Einkäufen und der geschätzten Nettogewinnmarge jeder Klägerin zu multiplizieren. Schließlich ist dieser Betrag mit der geschätzten Wahrscheinlichkeit zu multiplizieren, mit der die Klägerinnen den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 220).
Was erstens die Ermittlung der Höhe der von der EDA im Rahmen der Rahmenvereinbarung getätigten Einkäufe betrifft, so ist der von den Klägerinnen erwähnte Betrag, nämlich 250 Mio. Euro, nach Auffassung des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Die EDA unterliegt nach der Rahmenvereinbarung nämlich keinerlei Abnahmeverpflichtung, weshalb nicht sicher ist, dass die Obergrenze für in deren Rahmen getätigte Einkäufe erreicht worden wäre, wenn die Klägerinnen den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätten. Insbesondere widerspricht der von den Klägerinnen hervorgehobene Umstand, dass dem beim vorherigen Auftrag so gewesen sei, nicht dieser Feststellung, da der fragliche Auftrag unabhängig vom vorherigen Auftrag ist. Schließlich wird mit der von den Klägerinnen vorgelegten Mitteilung der EDA über die prognostizierte Steigerung der Auftragswachstumsraten nicht nachgewiesen, dass die Obergrenze der Rahmenvereinbarung erreicht worden wäre.
Im Anschluss an die Beweiserhebung vom 6. November 2025 hat die EDA dem Gericht den Gesamtbetrag mitgeteilt, den Telespazio France seit Beginn der Durchführung des fraglichen Auftrags bis einschließlich 7. November 2025 in Rechnung gestellt hatte. Dieser Betrag, der vertraulichen Charakter hat, ist anschließend den Vertretern der Klägerinnen bekanntgegeben worden, die gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung dazu Stellung genommen haben. Nach Ansicht des Gerichts kann er herangezogen werden, um den Betrag zu schätzen, den die Klägerinnen der EDA während des gesamten Zeitraums der Durchführung der Rahmenvereinbarung in Rechnung gestellt hätten, wenn sie den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätten.
Außerdem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass, wie die Klägerinnen hervorgehoben haben, ohne dass die EDA dem widersprochen hätte, die Höhe der von dieser im Rahmen des vorherigen Auftrags getätigten Einkäufe die Obergrenze von 77,5 Mio. Euro erreicht hatte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher charakteristischer Umstände des konkreten Falls erscheint es daher angemessen, den Betrag, den die Klägerinnen der EDA während des gesamten Zeitraums der Durchführung der Rahmenvereinbarung in Rechnung gestellt hätten, wenn sie den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätten, auf 65 Mio. Euro festzusetzen.
Zweitens ist zur Verteilung der Rechnungen auf Airbus Defence and Space und Marlink Events zu bemerken, dass die Klägerinnen als Anlage zur Klageschrift eine Liste der von der EDA im Rahmen des vorherigen Auftrags beglichenen Rechnungen sowie Bescheinigungen des Finanzdirektors von Airbus Defence and Space und des Generaldirektors von Marlink Events vorgelegt haben, um den Verteilungsschlüssel zu belegen. Außerdem haben sie als Anlage zur Erwiderung Rechnungen aus der Zeit zwischen Oktober 2021 und März 2024 vorgelegt, die im Rahmen der Durchführung des vorherigen Auftrags ausgestellt worden waren.
Die EDA hat in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 27. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage sei, sich zur Richtigkeit der von den Klägerinnen vorgenommenen Prüfung zu äußern, so dass sie dieser Prüfung nicht widersprochen habe, obwohl sie Adressatin der Rechnungen sei.
In Anbetracht der Schwierigkeit, die genaue Verteilung der von den Klägerinnen ausgestellten Rechnungen für den Fall zu prüfen, dass diese den Zuschlag erhalten hätten, erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher charakteristischer Umstände des konkreten Falls nach Auffassung des Gerichts insoweit angemessen, die Verteilung auf 89,4 % für Airbus Defence and Space und 10,6 % für Marlink Events festzusetzen.
Was drittens die Nettogewinnmarge der beiden Klägerinnen angeht, so haben diese in der Anlage zur Klageschrift Bescheinigungen des Finanzdirektors von Airbus Defence and Space bzw. des Generaldirektors von Marlink Events und in der Anlage zur Erwiderung einen Auszug aus dem Finanzbericht 2023 des Airbus-Konzerns vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich dessen Bruttogewinnmarge auf 15,3 % belief.
Mit diesen Dokumenten lässt sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht nachweisen, dass die Nettogewinnmarge beim vorherigen Auftrag für beide Klägerinnen 10 % betrug. In beiden Bescheinigungen heißt es nämlich, dass „das Rentabilitätsziel für das vorliegende Projekt auf 10 % festgelegt [war]“. Da hier ein „Rentabilitätsziel“ in Rede steht, lässt sich anhand dieses Gesichtspunkts nicht feststellen, dass tatsächlich eine Nettogewinnmarge von 10 % erreicht worden ist. Außerdem erläutern die Klägerinnen, auch wenn beide Bescheinigungen mit drei Berichten der Wirtschaftsprüfer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 einhergehen, nicht, inwiefern diese Berichte eine Nettogewinnmarge von 10 % in Bezug auf den vorherigen Auftrag untermauern sollen. Überdies ist nicht sicher, ob die für den vorherigen Auftrag festgestellten Nettogewinnmargen mit den für die vorliegende Rahmenvereinbarung festgestellten Margen identisch gewesen wären, falls die Klägerinnen den Zuschlag für den fraglichen Auftrag erhalten hätten. Schließlich handelt es sich bei der im Finanzbericht 2023 des Airbus-Konzerns angegebenen Marge nicht um eine Netto-, sondern um eine Bruttogewinnmarge, und es ist nicht nachgewiesen, dass eine auf Ebene des gesamten Airbus-Konzerns feststellbare Marge auch für den fraglichen Auftrag gelten würde.
In Anbetracht des Vorstehenden erscheint es angesichts der Schwierigkeit, die Höhe dieses Indikators für beide Klägerinnen zu prüfen, und unter Berücksichtigung sämtlicher charakteristischer Umstände des konkreten Falls angemessen, die Nettogewinnmarge für beide Klägerinnen auf 7 % festzusetzen.
Viertens ist die Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten, von den Klägerinnen auf 95 % geschätzt worden (siehe oben, Rn. 205). Das Gericht macht sich diese Schätzung zu eigen. Wäre das Angebot von Telespazio France als nicht konform abgelehnt worden, hätte das Konsortium nämlich wahrscheinlich den Zuschlag erhalten, da nur zwei Bieter an der Ausschreibung teilgenommen hatten und das Angebot des Konsortiums als für konform mit den technischen Spezifikationen befunden worden war.
Nach alledem entspricht die Höhe der Airbus Defence and Space wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung dem Produkt aus den geschätzten Einkäufen der EDA im Rahmen der Rahmenvereinbarung, nämlich 65 Mio. Euro, dem geschätzten Anteil von Airbus Defence and Space an diesen Einkäufen, nämlich 89,4 %, der geschätzten Nettogewinnmarge, die Airbus Defence and Space erzielt hätte, nämlich 7 %, und der Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten, nämlich 95 %. Die Höhe der Airbus Defence and Space wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung beläuft sich somit auf 3 864 315 Euro.
Desgleichen entspricht die Höhe der Marlink Events wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung dem Produkt aus den geschätzten Einkäufen der EDA im Rahmen der Rahmenvereinbarung, nämlich 65 Mio. Euro, dem geschätzten Anteil von Marlink Events an diesen Einkäufen, nämlich 10,6 %, der geschätzten Nettogewinnmarge, die Marlink Events erzielt hätte, nämlich 7 %, und der Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten, nämlich 95 %. Die Höhe der Marlink Events wegen des Verlusts einer Chance zustehenden Entschädigung beläuft sich somit auf 458 185 Euro.
3. Zu den Verzugs- und den kapitalisierten Zinsen
Die Klägerinnen tragen vor, die Entschädigung, die die EDA an jede von ihnen zu zahlen habe, müsse um Verzugs- und kapitalisierte Zinsen erhöht werden.
In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass es ausreiche, im Entschädigungsantrag zu erwähnen, dass die Entschädigung um Verzugs- und kapitalisierte Zinsen erhöht werden solle, um in deren Genuss zu kommen, und der anzuwendende Zinssatz der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Refinanzierungsgeschäfte festgesetzte Satz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte sei.
Die EDA tritt dieser Argumentation entgegen.
Die Klägerinnen, so die EDA, wiesen in der Klageschrift nicht nach, dass der von ihnen geltend gemachte Schadensersatz um Verzugszinsen erhöht werden müsse. Außerdem präzisierten die Klägerinnen weder den Zinssatz noch die konkreten Anwendungsmodalitäten.
Überdies hätten die Klägerinnen auch nicht dargetan, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage diese Zinsen – sofern sie überhaupt geschuldet seien – kapitalisiert werden müssten.
Daher sei der Antrag der Klägerinnen auf Gewährung kapitalisierter Verzugszinsen in vollem Umfang zurückzuweisen.
Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass mit der Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, seine Pflicht, diesen Geldbetrag so schnell wie möglich zu zahlen, zu erfüllen. Eine solche Pflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entsteht ab Verkündung des Urteils, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 222 und 223 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Demnach ist die Entschädigung, um die es im Rahmen des Verlusts einer Chance geht, ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu erhöhen.
Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt im vorliegenden Fall aber kein besonderer Umstand die Kapitalisierung der den Klägerinnen geschuldeten Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 54); solche Umstände sind von den Klägerinnen in ihrer Klageschrift im Übrigen auch gar nicht angeführt worden.
4. Ergebnis
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Höhe der Airbus Defence and Space zustehenden Entschädigung auf insgesamt 3 864 315 Euro und die Höhe der Marlink Events zustehenden Entschädigung auf insgesamt 458 185 Euro beläuft.
Darüber hinaus sind diese Entschädigungen im Einklang mit den Rn. 235 und 236 ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu erhöhen, und zwar ohne Kapitalisierung.
IV. Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EDA im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-105/24,
Airbus Defence and Space SAS mit Sitz in Toulouse (Frankreich),
Marlink Events SAS mit Sitz in Choisy-le-Roi (Frankreich),
vertreten durch Rechtsanwälte M. Lordonnois und Q. Lejeune,
Klägerinnen,
Europäische Verteidigungsagentur (EDA), vertreten durch G. Serra und E. Robert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. de Bandt sowie der Rechtsanwältinnen Z. Irusta Ortega und M.-R. Gherghinaru,
Beklagte,
erlässt
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Richter S. Papasavvas (Vorsitzender), J. Svenningsen, C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Martín y Pérez de Nanclares sowie der Richterin M. Stancu,
Kanzlerin: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere:
– der prozessleitenden Maßnahmen vom 16. Oktober 2024 sowie der Antworten der EDA und der Klägerinnen, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 31. Oktober 2024 bzw. am 4. November 2024,
– der Beweiserhebung vom 16. Dezember 2024 und der Antwort der EDA vom 7. Januar 2025,
– der prozessleitenden Maßnahmen vom 31. März 2025 sowie der Antworten der Klägerinnen und der EDA, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 16. April 2025 bzw. am 25. April 2025,
– der Beweiserhebung vom 21. Mai 2025 und der Antwort der EDA vom 23. Mai 2025,
– der schriftlichen Erklärungen der Klägerinnen und ihrer Vertreter sowie derjenigen der EDA, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 13. Juni 2025 bzw. am 15. Juli 2025,
– der prozessleitenden Maßnahmen vom 24. Oktober 2025 sowie der Antworten der Klägerinnen und der EDA, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 17. November 2025,
– der Beweiserhebung vom 6. November 2025 und der Antwort der EDA vom 21. November 2025,
– der schriftlichen Erklärungen der Vertreter der Klägerinnen, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Januar 2026,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2025, die teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat,
das vorliegende