EuG Beschluss

Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge

ICA Traffic GmbH gegen Europäische Kommission

Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Lieferung von Desinfektionsrobotern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit

Europarecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1

Die Antragstellerin, die ICA Traffic GmbH, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die u. a. auf dem Markt für autonome Desinfektionsroboter tätig ist.

2

Um die Effizienz der Desinfektion und die Sicherheit des Krankenhauspersonals angesichts der Covid-19-Pandemie zu gewährleisten, beschloss die Europäische Kommission, Desinfektionsroboter zu beschaffen und im Rahmen der Bestimmungen des Notfall-Unterstützungsinstruments (Emergency Support Instrument, ESI) an eine Reihe von europäischen Krankenhäusern zu spenden.

3

In Anbetracht der Dringlichkeit, die sich aus der Covid-19-Krise ergab, beschloss die Kommission den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß Anhang I Nr. 11.1. Buchst. c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung).

4

Zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens und zur Einholung von Informationen über den Markt für autonome Desinfektionsroboter und über etwaige Anbieter nahm die Kommission eine Marktkonsultation gemäß Art. 166 der Haushaltsordnung vor.

5

Auf der Grundlage dieser Marktkonsultation erstellte die Kommission eine Datenbank von Anbietern, die anschließend auf der Grundlage von vorab festgelegten Kriterien bewertet wurden.

6

Sechs Anbieter, die diese Kriterien erfüllten, wurden aufgefordert, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (CNECT/LUX/2020/NP0084) ein Angebot abzugeben, aber nur drei von ihnen taten dies auch.

7

Am 30. Oktober 2020 wurde für die Zwecke der Auftragsvergabe ein Evaluierungsbericht gemäß Anhang I Nr. 30.1. der Haushaltsordnung erstellt.

8

Am 19. November 2020 wurde mit jedem der beiden ausgewählten Bieter eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Deren Unterzeichnung wurde am 9. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge 2020/S 240-592299 mitgeteilt.

9

Diese Vergabebekanntmachung sah vor, dass der Gesamtwert der Beschaffung (ohne Mehrwertsteuer) 15 Mio. Euro betrug und die Kommission beschlossen hatte, bis zu 200 Desinfektionsroboter anzuschaffen.

10

Mit E-Mail vom 24. November 2020 kam es erstmalig zum Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und der Kommission bezüglich des Auftrags. Es wurde sich über den von der Antragstellerin angebotenen Desinfektionsroboter ausgetauscht.

11

Am 24. Dezember 2020 wurde ein Korrigendum zur Vergabebekanntmachung vom 9. Dezember 2020 veröffentlicht (2020/S 251-626998).

12

Mit E-Mail vom 5. August 2021 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, dass, wenn sie in Zukunft eine ähnliche Maßnahme organisiere und die von der Antragstellerin angebotene Lösung den Anforderungen entspreche, sie sie berücksichtigen werde.

13

Am 21. September 2021 erlangte die Antragstellerin, die in dem Vergabeverfahren, das zur Unterzeichnung der beiden Rahmenvereinbarungen führte, kein Angebot abgegeben hatte, Kenntnis von einer Pressemitteilung der Kommission, in der diese ankündigte, dass sie beabsichtige, weitere 100 Desinfektionsroboter zu kaufen.

14

Da die Antragstellerin der Auffassung war, dass die Vergabebekanntmachung die Höchstmenge von 200 Robotern angezeigt habe, erkundigte sie sich mit E-Mail vom 24. September 2021 bei der Kommission nach dem Verfahren zur Beschaffung von 100 weiteren Robotern.

15

Mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 teilte die Kommission mit, dass sie keine neue Direktvergabe unter Ausschluss des Wettbewerbs über die Lieferung von 100 Desinfektionsrobotern durchgeführt habe, sondern den Entschluss gefasst habe, auf der Grundlage einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern noch 100 weitere Roboter zu bestellen.

16

Mit Klageschrift, die am 8. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage u. a. auf Nichtigerklärung des in der Pressemitteilung vom 21. September 2021 angekündigten Beschlusses der Kommission erhoben, weitere 100 Desinfektionsroboter auf der Grundlage einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern zu beschaffen.

17

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, in dem sie beantragt,

– der Kommission aufzugeben, es zu unterlassen, auf Basis einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern nun, wie in ihrer Pressemitteilung vom 21. September 2021 angekündigt, mit der Lieferung von zusätzlichen 100 Desinfektionsrobotern fortzufahren;

– sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

18

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 23. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

– den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtliche Würdigung

19

Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

20

Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

21

Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und auf sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Die Akten enthalten alle Informationen, die der Präsident des Gerichts für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz benötigt, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.

24

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

25

Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem von den Unionsgerichten gewährten Rechtsschutz zu vermeiden (Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27).

26

Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Allgemeinen danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei ist in jedem Fall verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Möglichkeit eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, soweit er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Beurteilung, ob sämtliche oben in Rn. 26 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, über konkrete und präzise Angaben verfügen, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, die Situation der die einstweiligen Anordnungen begehrenden Partei zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Daraus folgt, dass diese Partei, insbesondere wenn sie das Auftreten eines Schadens finanzieller Art geltend macht, auf der Grundlage von Schriftstücken ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation geben muss (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem sieht Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten muss, die dazu bestimmt sind, den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen.

29

Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit nachweisen kann.

30

Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin vor, dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen werde, wenn die Kommission den Erwerb von 100 weiteren Robotern auf der Grundlage einer der geschlossenen Rahmenvereinbarungen für die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern fortsetzen würde. Neben dem Schaden, der sich aus entgangenem Umsatz ergeben könne, erlitte sie auch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden wegen einer Verletzung der Rechtssicherheit, nicht zuletzt weil die Kommission ihr in einer E-Mail vom 5. August 2021 ausdrücklich zugesagt habe, bei einer weiteren Bestellung ihre Interessen in einem neuen Vergabeverfahren zu berücksichtigen, und insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65), wonach Auftragsbekanntmachungen unbeschadet einiger Bestimmungen dieser Richtlinie als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet würden, gegen Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 Buchst. a in Verbindung mit Art. 33 der Richtlinie und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie. Die Kommission habe daher gegen den primärrechtlich verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 263 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 264 AEUV verstoßen und damit offenkundig ihre Rechte verletzt. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich u. a. auf die Rechtsprechung, wonach der Antragsteller immer dann wesentlich in seinen geschützten Interessen beeinträchtigt sei, wenn eine Unionshandlung offenkundig unter grober Missachtung grundlegender Rechte und Prinzipien des Unionsrechts erlassen worden sei.

31

Nach Ansicht der Kommission ist der Antragstellerin der Nachweis der Dringlichkeit nicht gelungen.

32

Erstens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, ihr entstehe ein Schaden, der sich aus entgangenem Umsatz ergeben könne, zunächst festzustellen, dass dieser von ihr geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist.

33

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, da er normalerweise Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann; solche außergewöhnlichen Umstände sind gegeben, wenn erkennbar ist, dass sich die eine einstweilige Anordnung beantragende Partei ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung ihre Existenz gefährden würde. Da ein unmittelbar bevorstehender Wegfall des Marktes tatsächlich sowohl einen nicht wiedergutzumachenden als auch einen schweren Schaden darstellt, erscheint in einem derartigen Fall der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2010, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:228, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Was insoweit die Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schwere eines solchen Schadens insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2019, Agrochem-Maks/Kommission, T-574/18 R, EU:T:2019:25, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und präzise Angaben verfügen, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, die Situation der die einstweiligen Anordnungen begehrenden Partei zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten.

36

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der geltend gemachte finanzielle Schaden im Wesentlichen der entgangene Gewinn wegen fehlender Zuschlagserteilung ist. Die Antragstellerin behauptet auch nicht, dass sie sich in einer ihre Existenz gefährdenden Lage befinde. Sie trägt nur vor, sie werde einen Schaden erleiden, der sich aus dem Ausbleiben eines Umsatzes ergeben könne.

37

Außerdem ist festzustellen, dass die Antragstellerin keine konkreten und präzisen Angaben gemacht hat, die gemäß den Anforderungen der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, ihre Situation zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Sie beschränkt sich darauf, eine vage und nicht quantifizierte Behauptung aufzustellen.

38

Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, die Dringlichkeit aufgrund einer Gefahr für ihre finanzielle Überlebensfähigkeit nachzuweisen.

39

Zweitens gehören nach der Rechtsprechung für den abgelehnten Bieter die sich aus der Ablehnung seines Angebots ergebenden negativen finanziellen Folgen grundsätzlich zum normalen Geschäftsrisiko, mit dem jedes auf dem Markt tätige Unternehmen zurechtkommen muss. Daher kann die bloße Tatsache, dass die Ablehnung eines Angebots negative – auch schwerwiegende – finanzielle Folgen für den abgelehnten Bieter haben kann, für sich allein die von diesem beantragte einstweilige Anordnung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2017, Proximus/Rat, T-117/17 R, EU:T:2017:600, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Außerdem ist zu beachten, dass sich der Verlust der Chance, einen öffentlichen Auftrag zu erhalten und auszuführen, zwangsläufig aus dem Ausschluss vom fraglichen Ausschreibungsverfahren ergibt und nicht als solcher einen nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen kann, zumal selbst ein Bieter, dessen Angebot ausgewählt wurde, damit rechnen muss, dass nach Art. 171 Abs. 1 der Haushaltsordnung der öffentliche Auftraggeber vor der Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annulliert, und zwar ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nämlich ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren, ohne den ausgewählten Bieter entschädigen zu müssen, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat bei diesem die Überzeugung geweckt, er werde einen Auftrag erhalten, und hat ihn veranlasst, nicht wieder rückgängig zu machende Investitionen zu tätigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ahrend Furniture/Kommission, T-482/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:782, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nur um einen hypothetischen Bieter handelt. Wenn nämlich selbst ein abgelehnter Bieter sich nicht auf die negativen Folgen der Ablehnung seines Angebots berufen kann, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, dann könnte sich erst recht ein Wirtschaftsteilnehmer, der im Rahmen eines hypothetischen Vergabeverfahrens ein Angebot abgeben möchte, nicht auf behauptete negative Folgen der Nichtdurchführung dieses hypothetischen Verfahrens berufen.

42

Drittens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, sie würde, wenn die Beschaffung von 100 weiteren Robotern auf der Grundlage einer der für die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern geschlossenen Rahmenvereinbarungen fortgesetzt würde, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden wegen der Gefahr einer Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erleiden, darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen oder einstweilige Anordnungen auf der bloßen Grundlage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts zu erlassen, nicht ausgeschlossen ist, etwa, wenn dieser die Rechtswidrigkeit gewissermaßen auf der Stirn trägt und daher seine Vollziehung auf der Stelle auszusetzen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juli 1981, IBM/Kommission, 60/81 R und 190/81 R, EU:C:1981:165, Rn. 7 und 8, und vom 26. März 1987, Hoechst/Kommission, 46/87 R, EU:C:1987:167, Rn. 31 und 32).

43

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei dem in der Pressemitteilung der Kommission vom 21. September 2021 angekündigten Erwerb von 100 weiteren Desinfektionsrobotern auf der Grundlage des Abschlusses einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern im Licht der gegen diesen Erwerb gerichteten Rügen nicht um einen Rechtsakt, der die Rechtswidrigkeit gewissermaßen auf der Stirn trägt und dessen Vollziehung allein deshalb auf der Stelle auszusetzen wäre.

44

Außerdem ist zwar, wie sich aus Rn. 110 des Beschlusses vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat (C-445/00 R, EU:C:2001:123), ergibt, ein besonders ausgeprägter fumus boni iuris nicht ohne Einfluss auf die Beurteilung der Dringlichkeit, doch handelt es sich nach Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung um zwei verschiedene Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung. Daher ist es Sache der Partei, die einstweilige Anordnungen beantragt, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein schwerer und nur schwer oder nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar bevorsteht. Die bloße Darlegung eines fumus boni iuris, und sei er noch so ausgeprägt, kann das völlige Fehlen der Darlegung der Dringlichkeit nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Mai 2007, IPK International – World Tourism Marketing Consultants/Kommission, T-297/05 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:118, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Im vorliegenden Fall wird durch kein Argument der Antragstellerin dargetan, dass der Schaden, der sich aus einer Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergeben soll, schwer und nur schwer oder nicht wiedergutzumachen ist.

46

Das Vorbringen der Antragstellerin erscheint nämlich recht knapp und ermöglicht es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht, konkret zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden schwer und nur schwer oder nicht wiedergutzumachen ist.

47

Nach alledem ist, da die Antragstellerin die Dringlichkeit nicht nachgewiesen hat, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass seine Zulässigkeit zu prüfen, über den fumus boni iuris zu entscheiden oder eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre.

48

Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-717/21 R

ICA Traffic GmbH mit Sitz in Dortmund (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte S. Hertwig und C. Vogt,

Antragstellerin,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Mantl, B. Araujo Arce und M. Ilkova als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV, zum einen der Kommission aufzugeben, es zu unterlassen, auf der Grundlage des Abschlusses einer der Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von bis zu 200 Desinfektionsrobotern nun, wie in ihrer Pressemitteilung vom 21. September 2021 angekündigt, mit der Lieferung von zusätzlichen 100 Desinfektionsrobotern fortzufahren, und zum anderen sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen,

erlässt

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