LSG Baden-Württemberg 9. Senat Beschluss LS

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs 4 AufenthG 2004 - deklaratorische Wirkung der Fiktionsbescheinigung - Überprüfung durch den Sozialleistungsträger - Leistungsanspruch bei mindestens fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - Nichtberücksichtigung von Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts - Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht - Anspruch auf Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer - Nutzung einer falschen Identität sowie Nichtanmeldung bei der Meldebehörde

Sozialrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt nach § 81 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fiktiv als erlaubt gilt, ist nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. (Rn.40)

2. Eine nach § 81 Abs 5 AufenthG ausgestellte Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Ob materiellrechtlich eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG vorliegt oder ob die Ausländerbehörde durch gesonderten Verwaltungsakt eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG angeordnet hat, kann eine Sozialleistungsbehörde autonom überprüfen. (Rn.40)

3. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht (§ 7 Abs 1 S 6 SGB II), die auf die Berechnung des mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nach § 7 Abs 1 S 4 SGB II nicht angerechnet werden, sind nur solche Zeiten, in denen die Ausreisepflicht nach § 58 Abs 2 AufenthG vollziehbar ist. (Rn.49)

4. Ein Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nur Leistungen nach § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG erhalten. (Rn.59)

5. Ein Ausländer, der eine falsche Identität benutzt und sich nicht bei einer Meldebehörde anmeldet, beeinflusst seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst und ist daher nach § 2 Abs 1 AsylbLG von "Analog-Leistungen" (nach dem SGB XII) ausgeschlossen. (Rn.63)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.07.2026 abgeändert.

Die Beigeladene, die Landeshauptstadt S1 – Amt für Soziales und Teilhabe – als Trägerin der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 13.04.2026 bis zum 12.10.2026 Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zur Deckung des notwendigen und des notwendigen persönlichen Bedarfs, jedoch ohne die auf Unterkunft und Heizung entfallenden Anteile, sowie Leistungen bei Krankheit nach § 4 Abs. 1 und 2 AsylbLG zu gewähren. Für die bei Gewährung der zugesprochenen Leistungen bereits abgelaufenen Zeiträume sind der notwendige und der notwendige persönliche Bedarf durch Geld, Bezahlkarten oder Wertgutscheine zu befriedigen. Für die daran anschließenden Zeiträume kann die Beigeladene in den Grenzen des § 3 Abs. 3 AsylbLG über die Form der Leistungsgewährung frei entscheiden. Über die Form der Absicherung der Antragstellerin im Krankheitsfalle seit dem 13.04.2026 entscheidet die Beigeladene in den Grenzen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG frei.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin (ASt.) begehrt Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz, primär Bürger- bzw. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, hilfsweise Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2

Die ASt. reiste spätestens am 11.05.1995 (erstmals) in das Bundesgebiet ein und meldete sich in H1 an. Am 08.09.1996 meldete H1 dem Ausländerzentralregister (AZR) einen Fortzug der ASt. ins Ausland. Am 04.10.1999 meldete sich die ASt. in K1 an. Die dortige Ausländerbehörde ging von einem Wiederzuzug aus Russland an diesem Tage aus. Die ASt. legte einen russischen Reisepass vor. Entsprechend den darin enthaltenen Angaben wurde sie erfasst als O1 L1, geb. 1975 in K2, russische Staatsangehörigkeit. Sie begann sodann an der Universität K1 ein Studium. Ab dem 05.09.2005 weist das AZR von der Stadt K1 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. (Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung von Ausländern) aus, die mehrfach verlängert wurden, zuletzt am 24.08.2010 bis zum 23.08.2011. Danach stellte die ASt. am 26.08.2011 und am 03.05.2012 Anträge auf Verlängerung ihres bisherigen oder auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Die Stadt K1 stellte ihr bei beiden Antragstellungen Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus.

3

Am 22.03.2021 meldete sich die ASt. einwohnermelderechtlich in K1 ab. Seitdem war und ist sie nirgendwo in Deutschland gemeldet.

4

Am 30.01.2026 beantragte die ASt. bei der Antragsgegnerin, der Stadt S1 als zugelassener kommunaler Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende (AGg.), Bürgergeld. Sie behauptete dabei, sie sei B1 R1, geb. 1980 in N1 (ohne nähere Lokalisierung), und deutsche Staatsbürgerin. Sie gab an (E-Mail vom 11.02.2026), sie habe bereits am 22.12.2023 Bürgergeld beantragt, jedoch bis heute keine Entscheidung erhalten. Die AGg. teilte mit, über einen Antrag aus dem Jahre 2023 sei ihr nichts bekannt. Sie forderte die ASt. zur Vorlage von Nachweisen über ihre Identität auf. Die ASt. legte daraufhin eine auf den Namen B1 R1 lautende Taufbescheinigung der A1 Pfarrgemeinde K3 S1 vom 09.05.2024 vor. Nachdem die AGg. die Vorlage weiterer Unterlagen hierzu, insbesondere einer Geburtsurkunde, verlangte, erklärte die ASt. in einer eidesstattlichen Versicherung am 11.02.2026, sie könne sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren. Sie könne nicht wahrheitsgemäß behaupten, dass sie die dort genannte Person sei. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren. Sie sei ausschließlich die Person, die in der Taufbescheinigung vom 09.05.2024 bezeichnet sei. Ferner teilte sie mit, in einem beim Amtsgericht (AG) S1 (Betreuungsgericht) anhängigen Verfahren sei ein Sachverständigengutachten über ihre Betreuungsbedürftigkeit eingeholt worden. Die AGg. forderte danach noch mehrfach Unterlagen zum Nachweis der Identität, des Aufenthalts und der Hilfebedürftigkeit an (Laufzettel der Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsverlauf, Geburtsurkunde, letzter Ausweis). Die ASt. verweigerte dies, weil sie zur Beschaffung dieser Unterlagen die ihr noch zugeordnete Identität verwenden müsse, was sie nicht mehr ohne einen erheblichen Schaden für ihre körperliche Gesundheit könne. Daraufhin lehnte die AGg. mit Bescheid vom 19.03.2026 den Antrag wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab.

5

Am Folgetag meldete sich die ASt. telefonisch bei der AGg. und erneuerte ihren Leistungsantrag. Bei einer persönlichen Vorsprache am 23.03.2026 übergab sie eine Auflistung mit einer Steuer-ID, einer Krankenversicherungsnummer und einer Sozialversicherungsnummer (xx150275L…), allesamt der Identität O1 L1 zugeordnet. Ferner legte sie eine schleswig-holsteinische Semesterfahrkarte für Studenten für das Studienjahr 2020/2021 mit diesem Namen und einem Lichtbild vor. Die mit der ASt. sprechende Mitarbeiterin des AGg. stellte fest, dass die ASt. die Person auf diesem Lichtbild sei. Die ASt. machte noch Angaben zu ihrem Lebensweg. Sie sei vor fast fünf Jahren nach S1 gekommen. Sie wohne unentgeltlich in der Wohnung einer Freundin, die früher deren nunmehr verstorbener Ehemann bewohnt habe. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Zuwendungen dieser Freundin, Lebensmittelspenden, die Tafel und Foodsharing. Nunmehr könne sich die Freundin die Miete nicht mehr leisten und habe deshalb den Mietvertrag gekündigt. Hierzu legte die ASt. Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass ihre Freundin als Mieterin eine Bruttokaltmiete von € 624,28 und Heizkosten von € 71,00 monatlich zahlte und das Mietverhältnis am 30.01.2026 zum 30.04.2026 gekündigt hatte. Wegen der Angaben der ASt. im Einzelnen und der Feststellungen der Mitarbeiterin der AGg. wird auf den Aktenvermerk vom 26.03.2026 nebst Anlage Bezug genommen.

6

Nachdem die AGg. die Angaben der ASt. für plausibel hielt und die Hilfebedürftigkeit nicht bezweifelte (Aktenvermerk vom 26.03.2026), zahlte sie zur Überbrückung € 127,13 in bar aus.

7

Sodann zog die AGg. Melderegister und AZR bei. Mit E-Mail vom 30.03.2026 teilte sie der ASt. die daraus gewonnenen Erkenntnisse mit und riet an, sich an die Ausländerbehörde zu wenden, um den ausländerrechtlichen Status klären zu lassen. Die ASt. erwiderte noch am selben Tage, unter Nutzung der ihr zugeordneten Person seien ihr in K1 Leistungen nach dem AsylbLG gewährt worden, ohne dass sie sich bei der Ausländerbehörde habe melden müssen. Sie halte daran fest, Deutsche zu sein, das stehe zwar noch nicht in einem Personalausweis, aber ihr tatsächlicher Geburtsort sei K4 i. OPr., nicht „K2 in Russland“.

8

Mit Bescheid vom 30.03.2026 lehnte die AGg. den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Die ASt. habe kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

9

In den Tagen danach gingen bei der AGg. zahlreiche E-Mails der ASt. ein, mit denen sie weiterhin Leistungen begehrte. Am 01. und 02.04.2026 teilte sie sinngemäß mit, sie fände auch Leistungen nach dem AsylbLG gut, falls - so sinngemäß - dies alle Behörden ausschließlich über die im System bereits registrierte Person bzw. Identität erledigen könnten, denn wenn sie unter ihrer früheren Identität Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, werde dies der Ausländerbehörde gemeldet und es bestehe die Gefahr einer Abschiebung ihres Körpers. In einer der Erwiderungen wies die AGg. u.a. darauf hin, dass die ASt. gewusst haben müsse, dass sie keinen Anspruch auf Bürgergeld habe, wenn sie in K1 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten habe.

10

Mit Bescheid vom 02.04.2026 hob die AGg. ferner die Leistungsbewilligung vom 26.03.2026 auf und forderte von der ASt. deshalb ausgezahlte Überbrückungszahlung von € 127,13 zurück.

11

Am 13.04.2026 hat die ASt. bei dem Sozialgericht S1 (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter „oder“ das Amt für Soziale Teilhabe gestellt und beantragt, einen davon zu verpflichten, ihr vorläufig existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Sie benötige dringend existenzsichernde Leistungen, und es sei ihr angesichts ihrer akuten Notlage auch völlig gleichgültig, nach welchem Gesetz. In der Sache hat sie umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, warum sie sich als deutsche Staatsbürgerin mit dem Namen B1 R1, geb. in K4 i. OPr., fühle.

12

Das SG hat die Stadt S1 als Trägerin der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG (vertreten durch das Amt für Soziales und Teilhabe) nicht als zweite AGg geführt, sondern sie mit Beschluss vom 15.04.2026 beigeladen (im Folgenden: Bg.).

13

Mit gesondertem Schriftsatz vom 29.04.2026 hat die ASt. zusätzlich die Verpflichtung eines der Träger zur Übernahme der Kosten eines ärztlichen Attests begehrt. Sie benötige dringend professionelle Hilfe, die sie sich aber zurzeit nicht leisten könne. Ferner hat sie einen namentlich benannten Mann, mit dem sie zwischenzeitlich in Deutschland religiös verheiratet gewesen sei, beschuldigt, er habe sie zwischen ihrem Wegzug aus K1 im März 2021 und ihrem Zuzug nach S1 im Juli 2021 massiv sexuell missbraucht, körperlich, psychisch und seelisch misshandelt und „arbeitsmäßig ausgebeutet“ (Einzelheiten hierzu in dem Schriftsatz vom 12.05.2026).

14

Die Stadt S1 als AGg. hat vorgetragen, Leistungen nach dem SGB II schieden aus, da die ASt. russische Staatsangehörige sei und nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.

15

Die Stadt als Bg. hat unter dem 27.04.2026 ausgeführt, für die ASt. komme ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG in Betracht, vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen. Die Antragsunterlagen hierfür seien eingegangen und würden geprüft. Auf Grund dieser Angabe hat das SG am 08., 11., 21. und 28.05.2026 nach dem Stand der Antragsbearbeitung nachgefragt. Insoweit hat die Bg. am 17.06.2026 mitgeteilt, die Ast. habe sich bislang nicht „direkt“ bei der Dienststelle Asylleistungen gemeldet, ein vereinbarter Termin sei abgesagt worden. Derzeit werde versucht, eine Verfahrensbetreuung zu organisieren. Der ASt. sei mitgeteilt worden, dass eine Vorsprache bei der Ausländerabteilung erforderlich sei, um den aufenthaltsrechtlichen Status zu klären. Am 26.06.2026 hat die Bg. ferner auf mehrere Nachfragen und Fristsetzung des SG mitgeteilt, eine Leistungsakte zum Fall der ASt. gebe es nicht, lediglich E-Mail-Verkehr.

16

Außerhalb des Eilverfahrens wies die AGg. mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2026 den Widerspruch der ASt. gegen die Leistungsablehnung nach dem SGB II vom 30.03.2026 zurück. Es habe sich herausgestellt, dass die angegebene Identität B1 R1 falsch sei und die ASt. in Wirklichkeit O1 L1 und russische Staatsbürgerin sei, auch wenn sie sich damit nicht identifizieren könne. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung.

17

Zur Akte des SG sind letztlich noch Unterlagen aus dem laufenden Betreuungsverfahren gelangt, nämlich das psychiatrische Gutachten der Ärztin B2 vom 07.04.2026 („möglicherweise […] Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit psychotischen Anteilen, […] in einem […] reduzierten psychischen Zustand mit Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung, [erheblicher] Unterstützungsbedarf“) und ein Schreiben des AG vom 04.05.2026 mit der Ankündigung, das Betreuungsverfahren einzustellen, nachdem die ASt. zur Anhörung an diesem Tage nicht erschienen war und Zweifel an ihrer Identität nicht auszuräumen seien.

18

Mit Beschluss vom 08.07.2026 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

19

Es hat ausgeführt, die ASt. habe keinen Anordnungsanspruch auf Leistungen ausreichend glaubhaft gemacht, weder nach dem SGB II noch nach dem SGB XII oder dem AsylbLG, da ihre Identität und Staatsagehörigkeit nicht geklärt seien. Dies sei aber Voraussetzung für Ansprüche in allen Leistungssystemen bzw. im AsylbLG sei die fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 1a Abs. 3 Satz 1 (wird umfangreich ausgeführt). An der Identität B1 R1, die sie angegeben habe, beständen erhebliche Zweifel. Zu der anderen Identität O1 L1 habe sie kein amtliches Dokument vorgelegt, sondern nur ein altes Semesterticket, das sich jedoch nicht einmal in der Verwaltungsakte (der AGg.) befinde. Es deute vielmehr Vieles darauf hin, dass sie Russin sei (auch hierzu umfangreiche Erwägungen des SG). Damit sei sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II und somit von Leistungen der AGg. ausgeschlossen. Ebenso habe sie nicht glaubhaft gemacht, über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen, sodass die Anspruchsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB II bzw. § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II eingriffen. Die Ausnahmen hierzu nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII griffen nicht ein, weil kein mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland glaubhaft gemacht sei. Die ASt. habe nicht mitgeteilt, wo sie seit dem Wegzug aus K1 gewohnt habe. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 4 und 6 SGB XII seien ausgeschlossen, weil die ASt. auch ihre andere, die russische Identität nicht nachgewiesen habe, bei einem Semesterticket handle es sich nicht um ein behördliches Ausweisdokument. Letztlich sei auch nicht nachgewiesen, dass die ASt. vollziehbar ausreisepflichtig sei, sodass § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG nicht eingreife.

20

Ferner hat das SG den nachträglichen Antrag der ASt. wegen Leistungen für ein Attest bzw. Gutachten behandelt und abgelehnt (S. 15 f. des Beschlusses).

21

Gegen diesen Beschluss hat die ASt. am 15.07.2026 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Niederschrift des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde erhoben (unter den beiden angegebenen Identitäten, vgl. das Protokoll von diesem Tage). Dabei hat sie weiterhin einstweilige Verpflichtungen zur Gewährung existenzsichernder Leistungen sowie zur Einholung eines psychischen (psychiatrischen) Gutachtens begehrt.

22

Sie beantragt demnach, z.T. sinngemäß,

23

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.07.2026 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise die Beigeladene zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, hilfsweise nach dem AsylbLG, beide außerdem zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines fachärztlichen Gutachtens, zu verpflichten.

24

Die AGg. beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Bg. hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

27

In der Sache sind sowohl AGg. als auch Bg. der Beschwerde entgegengetreten. Die AGg. hat sich den Ausführungen des SG angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass die ASt. gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2026 keine Klage erhoben habe, sodass im Augenblick bindend feststehe, dass keine Ansprüche nach dem SGB II beständen. Die Bg. hat ergänzend ausgeführt, Leistungen könnten nicht erbracht werden, da die Identität ungeklärt sei. Die ASt. sei mehrfach aufgefordert worden, bei der Leistungsbehörde und der Ausländerbehörde vorzusprechen, um die Identität zu klären und Nachweise vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt.

28

Der Senat hat am 16.07.2026 bei dem AG S1 und der Ausländerbehörde der Stadt S1 nach dem Stand der dort anhängigen Verfahren und den dortigen Erkenntnissen zur Identität und dem Status der ASt. nachgefragt. Das AG hat am 29.07.2026 mitgeteilt, aus datenschutzrechtlichen Gründen könne es keine Auskunft erteilen, die Ausländerbehörde hat nicht geantwortet.

29

Die ASt. stellte am 29.07.2026 einen neuen Antrag auf Gewährung von Bürgergeld bei der AGg. (vgl. Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 19.08.2026).

30

Wegen der zuletzt dem AZR gemeldeten Fiktionsbescheinigung vom 03.05.2012 (vgl. die rechtlichen Hinweise vom 30.07.2026 und die Stellungnahmen der AGg. und der Bg. vom 06.08.2026), hat der Senat die Stadt K1 um Amtshilfe gebeten. Am 24.08.2026 hat eine Mitarbeiterin der K1 Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt, dass der am 03.05.2012 beantragte Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 16.07.2012 abgelehnt worden sei und die ASt danach noch erfolglos Eilrechtsschutz bei dem VG Schleswig und dem OVG Schleswig-Holstein gesucht hat. Wegen der weiteren Angaben der Stadt K1 wird auf den Aktenvermerk vom 24.08.2026 verwiesen.

31

Bereits am 17.08.2026 hatte das SG mitgeteilt, dass dort kein Klageverfahren anhängig sei.

32

Die ASt. hat im Beschwerdeverfahren Dutzende Seiten umfassende Schriftsätze gereicht, in denen sie sich vor allem mit ihrer wirklichen bzw. „ethischen“ Identität auseinandersetzt und auf ein beim Standesamt eingeleitetes Verfahren zu einer „Identitätsänderung“ verweist. Ferner legt sie Unterlagen zu dem von ihr angegebenen bereits 2023 gestellten Antrag auf Bürgergeld bei der AGg. vor (E-Mails der AGg. vom 28.12.2023 und vom 16.01.2024). Sie macht auch Angaben zu ihrer Wohnsituation (sie wohnt immer noch in der Wohnung ihrer Freundin, die Wohnungskündigung sei möglicherweise „verlorengegangen“, es habe bereits Besichtigungen durch neue Mieter gegeben). Ihre Hilfebedürftigkeit versucht sie mit KI-generierten Fotos von sich, u.a. beim Sammeln von Pfandflaschen und Nahrungsresten aus Mülleimern, zu untermauern.

33

Den Aufforderungen auch des Senats, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und sich in S1 anzumelden, ist sie nicht nachgekommen.

II.

34

Die Beschwerde der ASt. gegen den Beschluss des SG vom 08.07.2026 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie im tenorierten Umfang Erfolg. Die Stadt S1 als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG war zum Teil durch einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zu verpflichten. In diesem Umfang war der Beschluss des SG abzuändern. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Insbesondere hat das SG die Anträge der ASt. zu Recht abgelehnt, soweit sie Leistungen nach dem SGB II durch die AGg. oder nach dem SGB XII durch die Bg. betrafen.

35

1. Die ASt. hat im Rahmen der in einem Eilverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2, 294 ZPO), Ansprüche auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gegen die AGg. innezuhaben. Ein entsprechender Anordnungsanspruch kann nicht angenommen werden.

36

a) Nach jetzigem Sach- und Streitstand steht Ansprüchen auf Grundsicherungsgeld der Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a SGB II entgegen.

37

aa) Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland haben, keine Leistungen nach dem SGB II.

38

Ausländer in diesem Sinne ist, wer weder deutscher Staatsbürger ist noch als vertriebener deutscher Volkszugehöriger Aufnahme in Deutschland gefunden hat (vgl. im Einzelnen Art. 116 Abs. 1 GG, zu nach 1992 aus Russland ausgesiedelten deutschen Volkszugehörigen ergänzend § 4 Abs. 1 BVFG).

39

Ein Ausländer ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er sich ohne einen ausländerrechtlich erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7, Rn. 122). Dieser Titel muss tatsächlich erteilt und wirksam sein. Die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit, dass ein Aufenthaltstitel gewährt werden wird, reicht nicht aus (Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.10.2020 – L 8 AS 543/20 B ER –, Rn. 44, juris).

40

Jedoch greift der Anspruchsausschluss dann nicht ein, wenn der Ausländer lediglich, aber immerhin ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG im Rahmen einer Antragstellung auf (erstmalige oder erneute) Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf Verlängerung eines bestehenden Titels innehat (Hessisches LSG, Beschluss vom 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ER –, Rn. 30, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2024 – L 6 AS 144/24 B ER –, Rn. 34, juris). Diese Fiktionswirkung muss allerdings materiellrechtlich vorliegen. Die bloße Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG reicht nicht aus, denn sie ist kein Verwaltungsakt, sondern ausschließlich eine deklaratorische Wissenserklärung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2023 – L 2 AS 302/23 B ER –, Rn. 49, juris; ebenso die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 – 1 C 22/18 –, Rn. 12, juris). Zu überprüfen ist daher immer, ob auch materiellrechtlich eine gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG) Fortgeltungsfiktion vorliegt oder die Ausländerbehörde durch gesonderten Verwaltungsakt nach § 84 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine Fortgeltungsfiktion angeordnet hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 – 12 S 3852/20 –, Rn.11; OVG Bremen, Beschluss vom 06.04.2022 – 2 B 314/21 –, Rn. 11, beide nach juris). Für den Nachweis einer gesonderten Anordnung durch Verwaltungsakt reicht die bloße Tatsache der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung „angesichts der häufig zu beobachtenden behördlichen Praxis, unzutreffende deklaratorische Fiktionsbescheinigungen auszustellen“, ebenfalls nicht aus; es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die den Erlass eines solchen Verwaltungsakts nahelegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2021 – 18 B 1254/21 –, Rn. 9 ff. juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2024 – 2 B 296/24 –, Rn. 17, juris).

41

Die ASt. ist Ausländerin im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

42

Der Senat ist davon überzeugt, dass sie jene O1 L1 ist, die zwischen 1995 und 2012 bzw. 2021 in H1 und K1 aufhältig war und damals ausländerrechtlich erfasst wurde. Die Angaben der ASt. über ihren Aufenthalt in Deutschland passen zu jenen Angaben, die insoweit dem Melderegister und dem AZR entnommen werden können. Die Angaben zu einer Steuer-ID, einer Sozialversicherungsnummer und einer Krankenkassenmitgliedschaft, die sie bei ihrer Vorsprache bei der AGg. am 23.03.2026 gegeben hat, betreffen O1 L1. Sie hatte dort ein Semesterticket auf diesen Namen mit einem Foto vorgelegt, das nach der Einschätzung der Mitarbeiterin der AGg., die jenes Gespräch geführt hat, sie zeigte. Auch wenn dieses Ticket nicht aktenkundig geworden ist, kann es in diesem Verfahren auf Grund des damals gefertigten Aktenvermerks der Mitarbeiterin zu Grunde gelegt werden (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Letztlich bestreitet die ASt. selbst nicht, dass sie O1 L1, geb. in K2, ist bzw. war. Sie trägt nur vor, sie könne sich damit nicht (mehr) identifizieren. Dies ist aber rechtlich irrelevant.

43

Die ASt. wurde damals in H1 und K1 auf Grund der vorgelegten russischen Ausweispapiere als Ausländerin eingestuft, denn ihr wurden ausländerrechtliche Aufenthaltstitel erteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie damals nicht geltend gemacht hat, neben ihrer russischen Staatsangehörigkeit sei sie Deutsche, oder dass dies nicht festgestellt werden konnte. Auch in dem jetzigen Verfahren hat sie es nicht glaubhaft gemacht, auch Deutsche zu sein. Einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (§§ 8 ff. StAG) hat sie nicht vorgetragen, dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Da sie keine Geburtsurkunde vorgelegt hat und auch sonst nichts über ihre Eltern angegeben hat, kann auch nicht überprüft werden, ob sie durch Geburt im Ausland deutsche Staatsbürgerin geworden ist (§ 4 Abs. 1 StAG), wobei angesichts der unklaren Lage in diesem Falle ggfs. die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises nach § 30 Abs. 3 StAG nötig wäre. Ob der Antrag beim Standesamt, von dem die ASt. im Beschwerdeverfahren berichtet hat, auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 Abs. 1 StAG) gerichtet ist, kann hier schon deshalb offenbleiben, weil eine Entscheidung hierüber bislang nicht ergangen ist und außerdem die Frist von 10 Jahren für einen solchen Antrag nach § 5 Abs. 3 StAG abgelaufen ist. Auch eine Einstufung als deutsche Volkszugehörige kommt nicht in Betracht, dazu fehlen jegliche konkrete Angaben; und außerdem könnte die ASt. selbst in diesem Falle nicht mehr als Deutsche eingestuft werden, weil sie nicht das seit 1992 erforderliche Aufnahmeverfahren nach dem BVFG durchlaufen hat.

44

Die ASt. verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Ihre letzte, am 24.08.2010 in K1 erteilte Aufenthaltsgenehmigung war befristet und ist am 23.08.2011 erloschen. Dies ergibt sich aus dem AZR.

45

Die ASt. kann sich auch nicht auf eine etwaige Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG berufen. Zwar hatte auch ihr letzter in K1 gestellter Antrag vom 13.05.2012 ausweislich des AZR Fiktionswirkung (wohl nur auf Grund einer eigenständigen Anordnung durch die Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, denn fristgereicht (Satz 1) war der Verlängerungs- oder Erteilungsantrag nicht gestellt). Jedoch ist jener Antrag der ASt. mit Bescheid vom 16.07.2012 abgelehnt worden, nach Aktenlage bestandskräftig, nachdem auch ein Eilverfahren der ASt. vor der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichten keinen Erfolg gehabt hatte. Dies ergibt sich aus den Auskünften des Ausländeramts der Stadt K1 vom 24.08.2026. Durch die Ablehnung des Antrags ist jede Fiktionswirkung erloschen.

46

bb) Die ASt. kann sich für einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II berufen.

47

Hiernach erhalten Ausländer – abweichend von den Anspruchsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II – doch Grundsicherungsleistungen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die fünfjährige Frist beginnt nach Satz 5 der Norm mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 6). Über diese Einschränkung hinaus ist es für eine Leistungsgewährung unerheblich, ob der Aufenthalt im Inland rechtmäßig ist, und ebenso wenig, ob und wie sich die betreffenden Personen während dieses Zeitraums finanziert haben (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 25.03.2025), Rn. 162).

48

Der Senat geht zwar davon aus, dass die ASt. „seit“ (mindestens) fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ausgehend von dem hier streitigen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 30.01.2026 also seit dem 30.01.2021. Für die Zeit bis zum 22.03.2021 war die ASt noch in K1 angemeldet, damit ist auch dem Erfordernis aus Satz 5 der Norm Genüge getan, dass Sie bei Beginn der 5-jährigen Frist gemeldet sein musste. Dass die ASt. seitdem nicht mehr gemeldet ist, schadet nicht, es ist keine durchgehende Meldung nötig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2021 – L 12 AS 1644/21 B ER –, Rn. 54, juris); Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7, Rn. 165). Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein tatsächlicher Umstand (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) und unabhängig von der Erfüllung melderechtlicher Pflichten. Die ASt. hat insoweit glaubwürdig geschildert, dass sie von K1 aus zu ihrem „Ehemann“ in den Landkreis H2 gezogen ist, der sie dort missbraucht und ausgebeutet habe. Eine Person mit dem Namen, den die ASt. angegeben hat, gibt es dort an dem angegebenen Ort, und auch die Angaben der ASt. zur Berufstätigkeit dieses Mannes stimmen (vgl. die Hinweise des Senats vom 31.07.2026). Auch ihre Ankunft in S1 im Juli 2021 und der Einzug in die Wohnung ihrer Freundin erscheint glaubhaft. Die Freundin hat diese Angaben im Verwaltungsverfahren bestätigt (20.04.2026). Die Ast. hat ferner mehrere Unterlagen zur Akte des Senats gereicht, die ihren Aufenthalt in S1 zu verschiedenen Zeitpunkten der letzten Jahre belegen (E-Mails zu ihrem ersten Antrag nach dem SGB II bei der AGg. Ende 2023, Eintritt und Taufe in der A1 Kirche bis zum 09.05.2024, Bildungszertifikat 2025). Anhaltspunkte für eine Ausreise ins Ausland in diesen Jahren gibt es nicht, insbesondere erscheint eine Ausreise nach Russland und konkret in die Oblast K2 in den letzten Jahren sehr unwahrscheinlich.

49

Jedoch bestand in diesen fünf Jahren – durchgehend – eine Ausreisepflicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Norm wegen ihrer Abgrenzung zu § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG nicht bereits eine einfache Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) genügen lässt, sondern eine vollziehbare Ausreisepflicht verlangt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2021 – L 8 SO 207/21 B ER –, Rn. 19, juris; ebenso zur gleichlautenden Vorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII: Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 23 SGB XII, Rn. 120). Die Ausreisepflicht der ASt. mangels eines Aufenthaltsrechts war und ist aber nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil zu ihren Gunsten auch nicht § 81 Abs. 4 AufenthG eingreift (s.o.).

50

b) Ferner sind Ansprüche der ASt. auf Grundsicherungsgeld auch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen. Wie noch auszuführen sein wird, stehen ihr insoweit vorrangige Ansprüche nach dem AsylbLG zu.

51

c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Ansprüche der ASt. gegen die AGg. auch nach § 8 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen wären.

52

d) Da schon materiellrechtlich keine Ansprüche nach dem SGB II anzunehmen sind, ist es in diesem Verfahren unerheblich, dass die AGg. die Anträge der ASt. auf Grundsicherungsgeld jedenfalls für die Zeiten vor der jüngsten Antragstellung am 29.07.2026 bindend abgelehnt hat, weil die ASt. den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2026 nach Auskunft des SG keine (fristgerechte) Klage erhoben hat.

53

2. Ansprüche gegen die Bg. als Trägerin der Sozialhilfe sind aus denselben Gründen nicht anzunehmen. Dies gilt zumindest für die Pflicht- und Ermessensleistungen an Ausländer nach § 23 Abs. 1 SGB XII. Die Regelungen über einen Anspruchsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1) und zu der Ausnahme bei fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 bis 9 SGB XII) entsprechen dem SGB II, hinzu kommt auch hier der Vorrang des AsylbLG. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

54

3. Jedoch war, wie ausgeführt, die Stadt S1 vorläufig zu Leistungen nach dem AsylbLG zu verpflichten.

55

a) Dabei erlässt der Senat diese einstweilige Anordnung in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG, nachdem das SG die Stadt S1 mit Beschluss vom 15.04.2026 auch als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG wirksam beigeladen hat:

56

Nach dieser Vorschrift kann auch ein beigeladener Träger einer anderen Leistung verurteilt werden. Sie gilt auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Hessisches LSG, Beschluss vom 09.02.2023 – L 7 AS 447/22 B ER –, Rn. 24, juris), insbesondere ermöglicht sie auch eine einstweilige Verpflichtung eines beigeladenen Trägers der Leistungen nach dem AsylbLG (grundlegend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B –, Rn. 10, juris; ebenso zu § 86b Abs. 1 SGG Sächsisches LSG, Beschluss vom 17.09.2019 – L 3 AL 19/19 B ER –, Rn. 37, juris). Voraussetzung ist nur, dass es sich bei den gegen den AGg. geltend gemachten Ansprüchen und jenen, die gegen einen Bg. bestehen, nicht um inhaltlich völlig identische Leistungen handelt (Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.05.2025 – L 7 AS 163/25 B ER –, Rn. 41, juris; ebenso für ein Hauptsacheverfahren LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 4 AS 106/20 –; Rn. 82, juris). Die verschiedenen Ansprüche dürfen sich nach Rechtsgrund und Rechtsfolge nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller (Hrsg.), SGG, 3. Auflage 2023, § 75 Rn. 321). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sowohl das Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 SGB II als auch die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, und dem über einen Leistungsbezug nach dem SGB II sichergestellten Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, ggfs. auch Zuschüsse zu einer anderen Absicherung nach § 26 SGB II) entsprechen die Leistungen nach § 4 AsylbLG.

57

Es kann daher hier offenbleiben, ob die Stadt S1 als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG nicht schon als weitere Antragsgegnerin an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und daher gar nicht mehr hätte beigeladen werden müssen. Immerhin hatte die ASt. ihren Eilantrag vom 13.04.2026 nicht nur gegen das Jobcenter, sondern daneben auch gegen das Amt für Soziales und Teilhabe gerichtet und auch insoweit allgemein nur „existenzsichernde Leistungen“ begehrt, sich also nicht etwa auf mögliche Leistungen nach dem SGB XII beschränkt. Konkret hat sie ausgeführt, ihr sei es gleich, welche Leistung bewilligt werde.

58

b) Der Antrag auf eine vorläufige Verpflichtung der Bg. ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Bg. Leistungen nach dem AsylbLG bislang nicht durch bestandskräftigen und daher bindenden (§ 77 SGG) Bescheid abgelehnt (vgl. zu dieser Voraussetzung Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.05.2025, a.a.O., Rn. 41, juris). Sie hat sich zwar in dem Schriftsatz an das SG vom 27.04.2026 bereiterklärt, über die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zu entscheiden, jedoch ist eine Entscheidung nach Aktenlage bislang nicht ergangen.

59

c) Die ASt. hat einen Anordnungsanspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG ausreichend glaubhaft gemacht.

60

Ihre Ansprüche ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Sie ist Ausländerin, verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland und ist, wie ausgeführt, vollziehbar ausreisepflichtig.

61

Dem Anspruch steht nicht § 1 Abs. 2 AsylbLG entgegen. Zwar waren der ASt. in K1 andere Aufenthaltstitel im Sinne dieser Norm für mehr als sechs Monate erteilt worden, diese sind jedoch inzwischen erloschen und gelten auch nicht fiktiv fort, wie ausgeführt. Ihre Ansprüche sind auch nicht nach § 1a Abs. 1, 2 oder 3 AsylbLG eingeschränkt: Die Ausländerbehörde hat bislang keinen Ausreisetermin festgesetzt. Dass die ASt. 1995 oder 1998 nach Deutschland eingereist sei, um – heute – Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, liegt fern. Und eine Abschiebungsandrohung oder eine Abschiebungsanordnung liegen bisher auch nicht vor, geschweige denn vollziehbare. Ebenso sind die Ansprüche nicht gemäß § 11 Abs. 2a Satz 5 Nr. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt. Weder ist die ASt. unerlaubt noch – soweit bekannt – aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Die Identität der ASt. ist, wie ausgeführt, ausreichend geklärt, und wenn insoweit noch restliche Zweifel bestehen sollten, kann die Bg. in Zusammenarbeit mit ihrer Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 3 und 3a AsylbLG vorgehen. Letztlich bestehen an der Hilfebedürftigkeit keine durchgreifenden Zweifel: es gibt keinerlei Anhaltspunkte für Einkommen oder Vermögen, das nach § 7 AsylbLG einem Anspruch entgegenstände.

62

Die Bg. ist für die Gewährung der genannten Leistungen nach dem AsylbLG auch zuständig. Ihre sachliche Zuständigkeit (Leistungsträgerschaft) als Stadtkreis und damit untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 4 Satz 1 FlüAG. Örtlich zuständig ist sie, weil sich die ASt. tatsächlich in S1 aufhält (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) und es keine Anhaltspunkte für Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder für Wohnsitzauflagen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG gibt.

63

Die Ansprüche der ASt. sind aber auf die §§ 3 ff. AsylbLG beschränkt. Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII („Analog-Leistungen“) kann der Senat nach den vorliegenden Erkenntnissen auch vorläufig nicht zusprechen. Zwar hält sich die ASt. seit mehr als 36 Monaten im Bundesgebiet auf. Es ist jedoch nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Sie benutzt seit Jahren die falsche Identität „B1 R1“ und hat sich seit 2021 nicht mehr angemeldet. Die Angabe falscher Personalien und die Nichtanmeldung im Sinne eines „Untertauchens“ zur Vermeidung eines Zugriffs der Ausländerbehörden sind rechtsmissbräuchlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2023 – L 8 AY 18/23 B ER –, Rn. 5, juris).

64

d) Der Anordnungsanspruch der ASt. umfasst alle Leistungen nach § 3 Abs. 1 (insoweit uneingeschränkt) und § 4 AsylbLG.

65

Jedoch sieht der Senat im Bereich des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Augenblick keine ausreichende Eilbedürftigkeit (also keinen Anordnungsgrund) für Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Wohnsituation erscheint unklar. Es ist schon nicht ausreichend erkennbar, ob die Wohnung ohne weitere Zahlungen (an die Freundin als Hauptmieterin) überhaupt gefährdet ist, denn trotz der mieterseitigen Kündigung auf Ende April 2026 und der behaupteten Einstellung der Mietzahlungen wohnt die ASt. augenscheinlich weiterhin in der Wohnung und eine Räumungsklage des (Haupt-)Vermieters scheint nicht anhängig zu sein. Andererseits bestehen Zweifel, dass die Wohnung bei Gewährung von Leistungen für die Miete dauerhaft erhalten werden kann. Zum einen ist unklar, ob die Untervermietung der Wohnung an die ASt. überhaupt genehmigt war (§ 540 Abs. 1 BGB). Zum anderen würde auch die mieterseitige Kündigung durch Weiterzahlung der Miete nicht unwirksam. Die Ausführung der ASt., die Kündigung sei wahrscheinlich „verlorengegangen“, reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der ASt. im Juli schon potenzielle Nachmieter durch die Wohnung geführt worden sind. Nötig wäre insoweit mindestens eine Zusage des Vermieters (also nicht der Freundin, sondern des Wohnungseigentümers), das Mietverhältnis fortzusetzen (möglichst mit der ASt. selbst als Mieterin, nicht nur als Untermieterin wie bislang). Sofern dieser Punkt geklärt werden kann, müsste die Bg. entscheiden, ob sie – ggfs. auch vorläufig – auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen könnte oder ob es der ASt. zumutbar wäre, untergebracht zu werden.

66

Für die übrigen Anteile des notwendigen Bedarfs und den gesamten notwendigen persönlichen Bedarf sieht der Senat angesichts der Situation einen ausreichenden Anordnungsgrund. Dass ihre Freundin nicht mehr in der Lage ist, den Lebensunterhalt der ASt. mitzufinanzieren, erscheint nachvollziehbar, eine rechtliche Pflicht dazu gibt es augenscheinlich nicht. Ebenso ist auch der Krankenversicherungsschutz der ASt. dringend sicherzustellen, unter anderem, weil die gravierende psychiatrische Erkrankung, an der sie leidet, in keiner Weise behandelt wird (vgl. die Ausführungen der Ärztin B2 in dem Gutachten vom 07.04.2026).

67

Dementsprechend waren die genannten Leistungen vorläufig zuzusprechen, wie in einem Eilverfahren üblich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht, zumal auch ein akuter Nachholbedarf nicht dargetan ist. Die Frist von sechs Monaten bis noch zum 12.10.2026 erscheint ausreichend, damit die Bg., möglichst in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde, die in diesem Verfahren nur summarisch überprüften Punkte endgültig klärt.

68

e) Den weiteren Antrag der ASt., den AGg. oder die Bg. auch zur vorläufigen Übernahme der Kosten ärztlicher Atteste oder Gutachten zu verpflichten, lehnt der Senat ab. Ein entsprechender Anspruch aus dem AsylbLG gegen die Bg. ist nicht ersichtlich. Es ist schon unklar, welche Kosten konkret die ASt meint. Noch weniger ist ein Anordnungsgrund dargetan.

69

4. Die weiteren Anordnungen des Senats zur Form der zu gewährenden Leistungen beruhen auf § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweilige Anordnung erforderlich sind. Für Zeiträume, die zum Zeitpunkt, an dem die Bg. ihre Verpflichtungen aus dieser Anordnung erfüllen wird, schon abgelaufen sind, müssen die geschuldeten Leistungen naturgegebenermaßen in Geld, durch Bezahlkarte oder Wertgutschein erbracht werden. Für die Zeit ab dann gelten aber die Grundsätze für die Gewährung von Grundleistungen, und zwar, solange die ASt. nicht untergebracht ist, nach § 3 Abs. 3 AsylbLG. Insofern kommen ab dann auch Sachleistungen in Betracht. Wie die Bg. den Krankenversicherungsschutz sicherstellt, muss ebenfalls sie selbst entscheiden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG).

70

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Da die ASt. auch im Beschwerdeverfahren überwiegend zu Fragen ihrer Identität vorgetragen, aber wenig zur Aufklärung der für das Verfahren relevanten Umstände beigetragen hat, sieht der Senat von einer Kostenerstattung ab.

71

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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