Schließung von Jugendfußballtraining während Corona-Pandemie KI-Titel
Corona-Schutzverordnung · Grundrecht auf Freizeitgestaltung · Gleichbehandlung von Sportlern · Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen · Jugendsport
Sonstiges
Vf. 219-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1) des minderjährigen Kindes K., 2) des minderjährigen Kindes K., jeweils vertreten durch die Eltern K.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Kohlmann,
Brauhausstraße 6, 09111 Chemnitz,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 5. Februar 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 574) und gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (3 B 394/20).
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 war in der Zeit vom
11. November 2020 bis zum Ablauf des 30. November 2020 in Kraft (§ 11 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020) und lautete auszugsweise wie folgt:
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von:
1. – 5. (…)
6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,
a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen;
7. – 22. (…)
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst.
Die Beschwerdeführer spielen beide Fußball im Verein; der 14-jährige Beschwerdeführer zu 1) trainiert im Normalbetrieb zweimal wöchentlich bei der C-Jugend des SG N. e.V., der 9-jährige Beschwerdeführer zu 2) dreimal wöchentlich bei der E-Jugend des FC E. Diese sportlichen Tätigkeiten sind seit 2. November 2020 eingestellt.
Unter dem 16. November 2020 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Eltern, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, ein, um feststellen zu lassen, dass das unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom
10. November 2020 geregelte Verbot von Vereinssport rechtswidrig sei, soweit es Kinder und Jugendliche betreffe, und insoweit die Vollziehung der Regelung vorläufig auszusetzen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2020 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ab. Die angegriffene Vorschrift werde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten, weil sich das Verbot der Ausübung von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports durch Kinder und Jugendliche als kein von vornherein ungeeignetes, nicht erforderliches oder unangemessenes Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle erweise. Da es sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handele, komme es nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermöge; es seien vielmehr nur solche Maßnahmen nicht geeignet, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden könne. Dies sei bei der Kontaktbeschränkung zwischen Kindern nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand nicht der Fall. Die Regelung sei bei vorläufiger Bewertung zudem angemessen:
Auch wenn das Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreife und der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen zudem ein besonderer Stellenwert im Hinblick auf deren körperliche, psychische und soziale Entwicklung zukomme, werde die Eingriffsintensität dadurch begrenzt, dass nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen werde, sondern Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand weiterhin möglich sei und auch der Schulsport weiter durchgeführt werde. Überdies ginge eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführer aus.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Das Verbot des Vereinssports greife unzweifelhaft in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Sportliche Betätigungen spielten zudem eine elementare Rolle für die menschliche Gesundheit, sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht. Wenn Kinder ihr gesamtes sportliches Umfeld verlören, führte dies zweifelsfrei zu psychischen wie physischen Beeinträchtigungen. Das vollständige Verbot des Kinder- und Jugendsports in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei nicht verhältnismäßig; Abstufungen wie etwa Auflagen zur Minimierung des – wissenschaftlich bestätigten – ohnehin nur geringen Risikos wären möglich gewesen. Insofern müsse jede einzelne Maßnahme im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden und könne nicht – wie es das Sächsische Oberverwaltungsgericht handhabe – auf das Gesamtpaket abgestellt werden. Wenn schließlich einem angehenden Profifußballer die Möglichkeit genommen werde, seine sportliche Weiterentwicklung voranzutreiben, stelle dies einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Beschwerdeführer zu 2) sei Spieler bei einem Verein des deutschen Profifußballs. Die Spielersuche beginne in diesem Segment schon in jungen Jahren und führe zu einer gezielten Förderung junger Spieler. Noch gravierender werde der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer durch – bereits absehbare – weitere zeitliche Verlängerungen der Verbote möglicherweise bis ins Frühjahr 2021; durch das offene Zeitfenster sei er nicht mehr hinnehmbar.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügen, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs-VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss vom
26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom
10. November 2020 richtet, ist sie überdies unzulässig, weil die Beschwerdeführer den eröffneten Rechtsweg (noch) nicht erschöpft haben.
a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).
b) Dem sind die Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 16. November 2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Bestimmung gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet haben (vgl. auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.).
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffene Regelung zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] - jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.).
c) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst.
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu entscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom
28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). Auch wenn die angegriffene Regelung eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher – virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer – Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021
– Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).
Es ist den Beschwerdeführern auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dem steht nicht entgegen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2020 über den Eilantrag hat erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Vorschrift im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten werde. Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 65-IV-20 [HS]). Sie weist auch sonst nicht darauf hin, dass das anhängige Hauptsacheverfahren offensichtlich aussichtlos wäre.
Es ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Beschwerdeführern durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden. Der allgemein gehaltene Verweis auf mögliche psychische oder körperliche Beeinträchtigungen durch die derzeit fehlende Möglichkeit zur sportlichen Betätigung im Verein genügt hierfür nicht.
3. Soweit der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 angegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde – auch wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt werden soll, welche den zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltlich entsprechen (namentlich Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) – nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. zu den Anforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09).
Die Beschwerdebegründung bezieht sich im Wesentlichen auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, setzt sich aber nicht näher mit dem ebenfalls angegriffenen, eingehend begründeten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinander. Soweit vereinzelt zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführer eine andere Rechtsauffassung vertreten als das Gericht, ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Sächsische Oberverwaltungsgericht gerade bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – und der hierbei vorgenommenen lediglich summarischen Prüfung der in Rede stehenden Vorschrift oder der Interessenabwägung – Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt haben könnte.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl