Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist zulässig, wenn durch die Mahnung der Rundfunkanstalt …
Leitsatz
1. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist zulässig, wenn durch die Mahnung der Rundfunkanstalt unmissverständlich zu erkennen gegeben worden ist, dass sie die Durchführung der Zwangsvollstreckung beabsichtigt (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, juris Rn. 27 und dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 28).
2. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt in diesem Kontext voraus, dass die von der Rundfunkanstalt angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 32).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 128,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt - sachdienlich ausgelegt (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) - im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners vom 01.02.2024, 01.08.2025 und 01.04.2026 sowie der Mahngebühren in Höhe von 4 Euro vorläufig für unzulässig zu erklären.
Der Antrag ist im Wege des vorbeugenden Rechtschutzes gegen die künftige Vollstreckung zulässig.
Konkrete Vollstreckungsmaßnahmen sind gegenüber der Antragstellerin noch nicht eingeleitet worden. Es existiert aktuell (nur) eine Mahnung vom 16.07.2026, mit der der Antragsgegner von der Antragstellerin letztmalig den Mahnbetrag in Höhe von 515,86 Euro bis zum 06.08.2026 verlangt und ihr bei fehlender Zahlung innerhalb der Frist die Zwangsvollstreckung angedroht hat.
Jedoch ist in dieser Fallgestaltung vorbeugender Rechtsschutz zulässig. Im Grundsatz ist Verwaltungsrechtsschutz nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - gegebenenfalls vorläufigen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses System zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz als Ausnahmen im System der Verwaltungsgerichtsordnung sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - mit für den Betreffenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Eine solche Ausnahmekonstellation kann bei hinreichend konkret drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegen, die an verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen anknüpfen. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine erhebliche, über bloße Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohen, die auch über eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden kann. Ob eine Unzumutbarkeit vorliegt, bedarf dabei der Prüfung im jeweiligen Einzelfall (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 27 m. w. N.).
Ein solches spezifisches Interesse der Antragstellerin gerade an der Inanspruchnahme (vorläufigen) vorbeugenden Rechtsschutzes ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat mit seiner Mahnung (vgl. § 14 Abs. 1 LVwVG) die Vollstreckung bereits in die Wege geleitet. Des Erlasses weiterer Verwaltungsakte, die anfechtbar wären, bedarf es nicht mehr (vgl. § 15 LVwVG). Abgesehen davon geht es der Antragstellerin ausweislich der Begründung ihres Antrags sowie ihres Schreibens vom 14.09.2026 nicht nur um die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsakte, sondern um die Abwehr der Vollstreckung schlechthin. Für einen solchen Fall steht nach Zusendung einer Mahnung gemäß § 14 Abs. 1 LVwVG vorbeugender Eilrechtschutz nach § 123 VwGO zur Verfügung (so für eine Feststellungsklage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, juris Rn. 27 und dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 28).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt im vorliegenden Kontext voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. Es ist hiernach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderungen verschont zu werden. Vielmehr ist die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offenkundig rechtmäßig.
1. Hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 511,86 Euro liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor.
Insbesondere sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist für die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) anwendbar. Nach dessen § 2 können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind.
Die Festsetzungsbescheide vom 01.02.2024, 01.08.2025 und 01.04.2026 sind mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Antragstellerin zunächst wirksam geworden. Die Wirksamkeit des Bescheids muss vom Gericht positiv festgestellt werden, da nur im Fall der Wirksamkeit des Bescheids seine Eignung als Vollstreckungstitel gegeben ist. Diesbezüglich bestehen jedoch vorliegend keine Zweifel. Insbesondere sind die genannten Festsetzungsbescheide entgegen des Vortrags der Antragstellerin nicht im Sinne des in § 44 Abs. 1 LVwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig. Vor dem Hintergrund, dass bislang weder das Bundesverfassungsgericht noch der Gerichtshof der Europäischen Union oder das Bundesverwaltungsgericht durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht und der Rundfunkbeitragsbescheide mit höherrangigem Recht hatten, spricht wenig dafür, dass die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers (entsprechend § 44 Abs. 1 LVwVfG) nichtig sein könnten. Erfolglos rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang insbesondere, der vollautomatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden sei rechts- oder sogar verfassungswidrig und im Hinblick auf Artikel 15 und Artikel 22 Abs. 1 DSGVO unionsrechtswidrig. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden, inwiefern die behaupteten Rechtsverstöße so schwerwiegend und offenkundig sein sollten, dass sie die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben könnten (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2025 - 2 S 535/25 -, juris Rn. 47 bis 50). Dabei verhilft der Antragstellerin der Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24 - nicht weiter, weil sich dieser auf die formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und nicht auf die Frage der Wirksamkeit eines Festsetzungsbescheides bezieht.
Die Festsetzungsbescheide vom 01.02.2024, 01.08.2025 und 01.04.2026 sind auch nach § 2 Nr. 1 und 2 LVwVG vollstreckbar, weil sie unanfechtbar geworden sind. Denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2024 ist mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2024 zurückgewiesen worden. Die gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.02.2024 und den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2024 gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.05.2025 - 5 K 2620/24 - abgewiesen. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.08.2025 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2025 zurückgewiesen und die hiernach von der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen - 10 K 5124/24 - erhobene Klage wurde von ihr zurückgenommen. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.04.2026, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat die Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO keinen Widerspruch erhoben, wobei Wiedereinsetzungsgründe nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.
2. Die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen insoweit ebenfalls vor.
a) Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.07.2026 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LVwVG gemahnt.
b) Die beizutreibenden Forderungen sind auch fällig, § 7 Abs. 3 RBStV und die Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gemäß § 14 Abs. 3 LVwVG wurde mit dem in dem Mahnschreiben genannten Zahlungsziel bis zum 06.08.2026 eingehalten.
c) Die Kosten für die Vollstreckung können nach § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Hinsichtlich der Mahngebühr bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LVwVG auch keiner gesonderten Mahnung. Der Antragsgegner hat zu Recht hinsichtlich seines Mahnschreibens vom 16.07.2026 eine Mahngebühr in Höhe von 4 Euro nach § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sodass im Hauptsacheverfahren ein Viertel des Vollstreckungsbetrags anzusetzen ist; dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter zu reduzieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 -, juris).
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