Die Klagerücknahme kann auch gegenüber dem nach § 87 VwGO beauftragten Richter, nicht jedoch gegenüber einem …
Leitsatz
1. Die Klagerücknahme kann auch gegenüber dem nach § 87 VwGO beauftragten Richter, nicht jedoch gegenüber einem nur nach § 96 Abs. 2 beauftragten Richter erklärt werden.
2. Die Bestimmung des § 105 Abs. 2 VwGO ist hinsichtlich Form, Inhalt und Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift gem. § 173 VwGO durch entsprechende Anwendung der §§ 159 bis 165 ZPO zu ergänzen (ebenso Hess.VGH OS II 145/62, Urteil vom 12.05.1965).
3. Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO sowie 159 bis 163 ZPO ist die Verhandlungsniederschrift grundsätzlich für jede einzelne Sache in der mündlichen Verhandlung in gewöhnlicher Langschrift (hand- oder schreibmaschinenschriftlich) niederzuschreiben und darf nicht erst nachträglich aus Notizen angefertigt werden.
4. Nach den §§ 105 Abs. 2, 173 VwGO und 163 a ZPO können Teile der Verhandlungsniederschrift in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage der Niederschrift aufgenommen werden. Diese Teile sind nicht in die Niederschrift selbst zu übernehmen.