VG Köln · Nordrhein-Westfalen 13. Kammer Urteil LS

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungsgründe aus § 15 Abs. …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Versagungsgründe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG derart plausibilisieren, dass seine Wertung der die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründenden Umstände vom Gericht noch als triftig anerkannt werden kann. Dem Gericht muss die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler möglich sein.

2. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG zu besorgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gefährdet würde. Ob eine die Auskunftserteilung ausschließende Gefährdung vorliegt, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, dem Gewicht der konkreten Aufgabe und den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung im Einzelfall.

3. Eine Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG zu befürchten, wenn der Betroffene durch die Auskunft neben der Kenntnis von seinen gespeicherten personenbezogenen Daten auch Informationen über Erkenntnisstand oder Arbeitsweise des Bundesamts erlangen würde und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine diesbezügliche Ausforschung zumindest auch bezweckt sein könnte.

4. Die Daten oder die Tatsache der Speicherung muss gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BVerfSchG nicht schon deshalb nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden, weil die Daten als Verschlusssache nach § 4 Abs. 2 SÜG eingestuft wurden. Die Einstufung muss darüber hinaus den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen entsprechen.

5. Die Ablehnung einer Auskunftserteilung über personenbezogenen Daten im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Ermessensanspruchs ist regelmäßig rechtsfehlerfrei, wenn diese Daten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht mitzuteilen sind bzw. wären und das Bundesamt für Verfassungsschutz ihre Offenlegung deshalb auch im Ermessenswege unter entsprechender Plausibilisierung ablehnt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Datenauskunft von dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt). Hintergrund seines Auskunftsersuchens ist eine Aussage des Zeugen Q. in dem Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden - 4 St 2/21 - gegen V. U. und weitere mutmaßliche Mitglieder der sog. „Z.“. Bei seiner Vernehmung bekundete der Zeuge, sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt bereit erklärt zu haben. Im Rahmen eines Gespräches mit Beschäftigten des Bundesamts sei er zum Kläger befragt worden. Nach der Aussage des Zeugen ging es dem Bundesamt um eine Einschätzung zur Person und zum Charakter des Klägers, auch in Bezug auf die Frage, ob auch dieser zu einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt bereit wäre. Von dieser Aussage erlangte der Kläger Kenntnis.

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Daraufhin beantragte mit Schreiben vom 4. November 2022 der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bundesamt, Auskunft über zur Person des Klägers gespeicherte Daten zu erteilen. Er führte aus, dass die Aussage Q.s zeige, dass beim Bundesamt auch zum Kläger eine Personenakte geführt werde. Das besondere Interesse an der Auskunft ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger aus Sicht des Bundesamts als Informant in Betracht komme, zum anderen daraus, dass beabsichtigt sei, die als rechtswidrig angesehenen Speicherungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

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Das Bundesamt wies mit Schreiben vom 18. Mai 2021 auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) sowie den durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG vorgegebenen Umfang der Auskunftserteilung hin und gab dem Bevollmächtigten bis zum 7. Dezember 2022 Gelegenheit, weitere konkrete Sachverhalte sowie das diesbezügliche besondere Auskunftsinteresse darzulegen. Auf Sachstandsanfrage teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, dass sich die Bearbeitung des Auskunftsersuchens aufgrund der derzeitigen Arbeitsbelastung noch verzögere. Der Bevollmächtigte des Klägers werde unaufgefordert weitere Nachricht erhalten.

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Mit Bescheid vom 24. April 2023 erteilte das Bundesamt teilweise Auskunft und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Es führte aus, hinsichtlich des vorgetragenen Sachverhalts lägen Erkenntnisse vor, die tatsächliche Anhaltspunkte dafür begründeten, dass der Kläger sich an linksextremistischen Bestrebungen beteiligt habe bzw. diese unterstütze. Eine weitergehende Auskunft hierzu verweigerte das Bundesamt und führte zur Begründung aus: Die Auskunft müsse insoweit zunächst gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG zum einen unterbleiben, da die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG), als Verschlusssachen geheim zu halten seien; zum anderen scheide die erbetene Auskunft wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter aus. Darüber hinaus müsse die Auskunft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleiben. Bei einer Beauskunftung der betreffenden gespeicherten Daten könnten Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamts gezogen werden. Einer weitergehenden Begründung hierzu bedürfe es gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Geheimhaltungsinteressen überwögen das geltend gemachte Auskunftsinteresse. Obwohl der Bevollmächtigte des Klägers keine weiteren Sachverhalte angesprochen habe und daher kein weitergehender Auskunftsanspruch des Klägers bestehe, werde im Wege des Ermessens mitgeteilt, dass weitere Daten zur Person des Klägers gespeichert seien. Deren Mitteilung komme jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht in Betracht. Des Weiteren werde im Wege des Ermessens mitgeteilt, dass im Hinblick auf den umfassenden Auskunftsantrag das Datenschutzreferat zusätzlich eine automatisierte Suche mit dem Namen des Klägers in den elektronischen Akten durchgeführt habe. Die Suche habe eine Mindestanzahl von 1.000 Dokumenten ergeben, in denen - ggf. auch mehrfach - Buchstabenfolgen genannt würden, die dem Namen des Klägers entsprächen. Das elektronische Aktensystem könne allerdings nicht feststellen, ob es sich jeweils um einen Personennamen handle und ggf. die aufgefundenen Informationen tatsächlich den Kläger beträfen; es könne also keine Identitätsprüfung durchführen. Dabei könne die Trefferliste auch Dokumente enthalten, die eine andere Person mit identischem Namen beträfen. Darüber hinaus würden alle Dokumente als Treffer angezeigt, die Wörter enthielten, die mindestens aus der gesuchten Buchstabenfolge bestünden, ggf. aber auch weitere Buchstaben enthalten könnten. Erschwerend komme hinzu, dass bei den jeweiligen Dokumenten nicht unmittelbar der Volltext oder die relevante Textpassage angezeigt werde, in denen die gesuchte Buchstabenfolge auftauche. Vielmehr würden lediglich die betreffenden Dokumente aufgelistet, in denen der Suchbegriff enthalten sei. Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um Treffer zur Person des Klägers handle, müsste die Fachabteilung das jeweilige Dokument, das seinerseits - wie etwa eine Mitgliederzeitschrift oder ein längerer Zeitungsartikel - wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen könne, in den elektronischen Akten aufrufen und manuell sichten. Dies würde - auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Auskunftsinteresses - einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, der im Rahmen der Ermessensausübung nicht geleistet werden müsse.

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Unter dem 21. September 2026 erließ das Bundesamt einen Ergänzungsbescheid und führte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 24. April 2023 aus: Es würden Erwägungen zum verfassungsunmittelbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergänzt. Im Hinblick auf die dem Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG unterliegenden Daten, deren Beauskunftung das Bundesamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweigert habe, komme auch im Ermessenswege keine Auskunft in Betracht. Da letztere Vorschrift eine Auskunftserteilung untersage, sei von einer intendierten Ermessensentscheidung auszugehen. Eine Ermessensauskunft komme deshalb nur in Betracht, wenn der Antragsteller Gründe vortrage, die eine vom Regelfall abweichende Entscheidung erlaubten. Die vom Kläger vorgetragenen Interessen seien bereits im Rahmen der gemäß § 15 Abs. 2 BVerfSchG erfolgten Güterabwägung umfassend berücksichtigt worden; dies mit dem Ergebnis, dass eine Auskunft habe unterbleiben müssen. Da der Kläger keine sonstigen, das staatliche Geheimhaltungsinteresse überwiegenden Gründe für eine weitergehende Auskunftserteilung vorgetragen habe und solche auch sonst nicht ersichtlich seien, bleibe es bei der intendierten Ermessensentscheidung. Im Rahmen der Auskunftsverweigerung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sowie der hier vorgenommenen Ermessensprüfung sei zum Nachteil des Klägers berücksichtigt worden, dass dieser ein relevanter Akteur der autonomen linksextremistischen Szene sei. Die diffuse innere Struktur des autonomen Linksextremismus sowie die in diesem Phänomenbereich bestehende Klandestinität und Sensibilität für den Eigenschutz sorge dafür, dass Verfassungsschutzbehörden nur durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Maßnahmen Erkenntnisse zu beobachtungsbedürftigen Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen in der Szene gewinnen könnten. Der Kläger bewege sich innerhalb autonomer linksextremistischer Zusammenschlüsse, beteilige sich an klandestinen Aktivitäten und lasse die Bereitschaft erkennen, auch strafrechtlich in Erscheinung zu treten; er akzeptiere somit Gewalt als mögliches Handlungsmittel. So sei der Kläger selbst u. a. polizeilich als Tatverdächtiger am 00. Juni 2017 bei dem Versuch gestellt worden, eine Polizeikette zu durchbrechen, wobei er eine Polizeibeamtin verletzt habe. Am 00. Juni 2020 habe er zudem einen Einbruchdiebstahl in den Räumlichkeiten der X. E. begangen. Eine weitergehende Beauskunftung der genannten Daten würde dem Kläger die Erkenntnislage des Bundesamts zu Aktivitäten in der autonomen linksextremistischen Szene offenbaren. Zudem wäre erkennbar, ob und in welchem Umfang und Zeitraum operative Maßnahmen eingesetzt worden seien. Infolgedessen wäre auch die Intensität einer Beobachtung nachvollziehbar. Bei Offenlegung dieser Informationen wäre zu befürchten, dass eine weitere Beobachtung erheblich erschwert, in Teilbereichen sogar unmöglich gemacht würde, weil sich der Kläger und ggf. auch weitere Akteure der autonomen linksextremistischen Szene auf die Arbeitsweise des Bundesamts einstellten. Im Hinblick auf die nicht den dargelegten Sachverhalt betreffenden Informationen, deren Beauskunftung aus Geheimhaltungsgründen unterblieben sei, komme eine Auskunft, unterfielen diese Informationen dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG, ebenfalls gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht in Betracht. Denn auch eine Auskunft zu diesen Daten würde die Erkenntnislage des Bundesamts bezüglich einer Person, die ein relevanter Akteur der autonomen linksextremistischen Szene sei, offenbaren und Umfang sowie Zeitraum etwaiger operativer Maßnahmen und die Intensität der Beobachtung erkennen lassen. Daher wäre bei Offenlegung auch dieser Informationen zu befürchten, dass eine weitere Beobachtung erschwert bzw. unmöglich gemacht würde. Insbesondere könnten der Kläger sowie ggf. weitere Akteure der autonomen linksextremistischen Szene aus einer weitergehenden Begründung der Nichtmitteilung, auch durch einen systematischen Abgleich mit anderweitig erlangten Informationen, Rückschlüsse auf den Inhalt der bei dem Bundesamt gespeicherten Informationen und infolgedessen auch auf seine Arbeitsweise und seinen Erkenntnisstand ziehen. Die vorgenannten Geheimhaltungsinteressen überwögen auch insoweit das geltend gemachte Auskunftsinteresse des Klägers. Die Regelung des § 15 Abs. 2 BVerfSchG gelte zwar für den gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Die Entscheidung, die der Gesetzgeber bei § 15 Abs. 2 BVerfSchG im Wege der Abwägung des Auskunftsinteresses des Betroffenen mit dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse getroffen habe, sei aber auch und erst recht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ansonsten würden die staatlichen Geheimhaltungsinteressen bei der Ermessensausübung schlechter geschützt als bei einem Auskunftsanspruch, wodurch der Schutzgedanke der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde.

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Der Kläger hat bereits am 6. April 2023 Untätigkeitsklage erhoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang der Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger am 26. Mai 2023 den Bescheid vom 24. April 2023 und am 22. September 2026 den Ergänzungsbescheid vom Vortag in das Verfahren einbezogen.

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Zur Begründung der Klage im aufrechterhaltenen Umfang trägt der Kläger vor: Die Ablehnung der Erteilung einer weitergehenden Auskunft sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf weitere Auskunftserteilung. Soweit die Beklagte diese unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 BVerfSchG verweigere, sei die gegebene Begründung nicht ausreichend. Die Geheimhaltungsgründe müssten für ihn möglichst einleuchtend dargelegt werden. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse sei aber für ihn nicht mit Erwägungen begründbar, die auf den Hinweis hinausliefen, dass ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben sei. Die Darlegung des Bundesamts müsse mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe. Auch wenn die Begründung keine Rückschlüsse auf geheim zu haltende Tatsachen zulassen müsse, genüge die im hiesigen Verfahren gegebene Begründung diesen Maßstäben nicht. In der Klageerwiderung habe die Beklagte die Bedeutung der im Gesetz genannten Begriffe der Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise beschrieben, ohne sich auf das konkrete Verfahren zu beziehen. Das zeige sich schon daran, dass allgemein von „Betroffenen“ geschrieben werde, obwohl nur ein Kläger vorhanden sei. Die Ausführungen der Beklagten dazu seien widersprüchlich. Einerseits heiße es, die Verwendung dieses Begriffs sei eine schlichte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts; andererseits werde ausgeführt, die Formulierung sei ein besonderes Zeugnis der erfolgten Abwägung im Einzelfall. Soweit die Beklagte im Klageverfahren zur Begründung der Auskunftsverweigerung ergänzend auf einen Bezug der Sachverhalte zu gewaltorientierten Extremismusphänomenen abstelle und hierzu auf den vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalt verweise, habe der Kläger an keiner Stelle behauptet, selbst in einer Beziehung zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden gestanden zu haben. Im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sei die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten erforderlich, nicht die formale Einstufung als Verschlusssache. Zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit habe die Beklagte aber keine Angaben gemacht. Soweit die Beklagte im Wege des Ermessens im Klageverfahren ergänzend mitgeteilt habe, dass über die im Bescheid vom 24. April 2023 genannten hinausgehende Informationen festgestellt worden seien, offenbare das eine Falschauskunft. Das insoweit behauptete anhaltende Bemühen um Auskunftserteilung widerspreche der Behauptung, den Auskunftsanspruch bereits umfassend und vollumfänglich erfüllt zu haben. Die gegebene Begründung für die Geheimhaltungsbedürftigkeit erschöpfe sich wiederum in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Beklagte widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie ausführe, dass auch im Wege des Ermessens eine Auskunft nicht in Betracht komme. Im Rahmen der hierfür im Klageverfahren ergänzend gegebenen Begründung ziehe sie weitere zur Person des Klägers gespeicherte Daten heran, dass nämlich etwa der Kläger Akteur der autonomen linksextremistischen Szene sei. Die Mitteilung u. a. dieser Informationen gehe über die mit Bescheid vom 24. April 2023 erteilte Auskunft hinaus.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2023 und des Ergänzungsbescheides vom 21. September 2026 zu verpflichten, ihm Auskunft gemäß seinem Antrag vom 4. November 2022 zu erteilen, soweit noch nicht geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt vor: Sie habe den Kläger im gebotenen Umfang im Rahmen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG beauskunftet und teilweise unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG die Auskunftserteilung rechtmäßig verweigert. Zunächst seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG gegeben. Bei einer Mitteilung der betroffenen Informationen wären die Art und Weise der Informationsgewinnung sowie die Intensität der Beobachtung des entsprechenden Arbeitsfeldes, in welchem der Kläger sich bewege, nachvollziehbar. Bei Offenlegung der Informationen wäre zu befürchten, dass eine weitere Beobachtung erheblich erschwert, in Teilbereichen sogar unmöglich gemacht würde, weil die „Betroffenen“ Rückschlüsse auf die Art und Weise der Informationsgewinnung ziehen und sich auf die Arbeitsweise des Bundesamts einstellen könnten. Damit wäre die künftige Aufgabenerfüllung des Bundesamts in diesem Bereich nachrichtendienstlicher Beobachtung gefährdet. Soweit die Beklagte von den „Betroffenen“ spreche, sei dies nicht Ausdruck einer nur abstrakten Begründung des Versagungsgrundes aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG, sondern gebe nur den Gesetzeswortlaut wieder. Außerdem habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass ihr Erkenntnisse vorlägen, die tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung an bzw. Unterstützung von linksextremistischen Bestrebungen begründeten. Begriffsnotwendig für die Annahme einer solchen Bestrebung sei eine Personenmehrheit, d. h. ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Wenn in der Klageerwiderung von „Betroffenen“ die Rede sei, dann aus dem Grund, dass in Betracht komme, dass der Kläger seine im hiesigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise mit den weiteren Personen innerhalb der Bestrebung teilen könnte. In der Folge dieses Austauschs wären Rückschlüsse auf die Art und Weise der Informationsgewinnung und damit auf die Arbeitsweise des Bundesamts schneller bzw. effizienter zu ziehen. Damit sei die Formulierung gerade besonderes Zeugnis einer hier erfolgten Abwägung im Einzelfall. Der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sei ebenfalls gegeben. Die in Rede stehenden Informationen seien als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 SÜG eingestuft und entsprechend geheim zu halten. Aus § 4 SÜG ergebe sich eine materielle Geheimschutzverpflichtung. Die Neufassung enthalte nach der Gesetzesbegründung die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, die für einen effektiven materiellen Geheimschutz erforderlich seien. Hier seien insbesondere § 4 Abs. 1a und 4 Satz 1 SÜG zu nennen. Die Verpflichtung aus § 4 SÜG zum materiellen Geheimschutz knüpfe tatbestandlich allein an die Einstufung als Verschlusssache an und sei für die Beklagte verbindlich. Im Hinblick auf den gegenüber § 15 Abs. 1 BVerfSchG subsidiären, aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herzuleitenden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren habe die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2023 dahingehend Auskunft erteilt, dass weitere Daten zur Person des Klägers gespeichert seien. Bei einer ergänzend im Laufe des Klageverfahrens durchgeführten, automatisierten Suche im elektronischen Aktensystem mit dem Namen des Klägers in Kombination mit dem vorgetragenen Sachverhalt seien noch einige weitere, die Person des Klägers betreffende und über die mit Bescheid vom 24. April 2023 mitgeteilten hinausgehende Informationen festgestellt worden. Eine Falschauskunft habe die Beklagte insoweit nicht erteilt. Vielmehr zeuge das anhaltende Bemühen der Beklagten, eine Auskunft zu erteilen, davon, dass sie dem Auskunftsanspruch des Klägers und seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung umfassend und vollumfänglich nachgekommen sei. Eine weitergehende Auskunft im Wege des Ermessens komme auch nach erneuter Prüfung nicht in Betracht, weil die betreffenden Daten geheimhaltungsbedürftig seien. Im Falle einer weitergehenden Auskunft wäre eine Offenlegung der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise des Bundesamts zu besorgen. Unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Ergänzungsbescheid im Übrigen trägt die Beklagte hierzu ergänzend vor: Zum Nachteil des Klägers sei zu berücksichtigen, dass es sich um Sachverhalte mit Bezug zu gewaltorientierten Extremismusphänomenen handle, wie auch der Verweis des Klägers auf die Vernehmung des Zeugen Q. verdeutliche, der nach seinen eigenen Ausführungen einen unmittelbaren Bezug zu dem Staatsschutzverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden aufweise. Es liege somit ein besonderes Aufklärungsinteresse der Beklagten vor, sodass die Geheimhaltungsinteressen besonders schwerwiegend seien. Weiter bringt die Beklagte vor: Die automatisierte Suche nur mit dem Namen des Klägers habe eine Mindestanzahl von 1.000 potentiellen Treffern ergeben. Die Sichtung dieser Dokumente würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. In Bezug auf den Umfang dieses Verwaltungsaufwands trägt die Beklagte ergänzend vor: Jedes zu einem potentiellen Treffer gehörige Dokument wäre einzeln manuell zu sichten und zunächst daraufhin zu prüfen, ob es sich bei dem aufgefundenen potentiellen Treffer überhaupt um einen Personennamen handele. Ergäbe diese Prüfung, dass sich Treffer auf Personennamen bezögen, müsste sodann jeweils eine Identitätsprüfung erfolgen, die nur die jeweils zuständige Fachabteilung und ggf. nur mit umfangreichen weitergehenden Recherchen bzw. Ermittlungen durchführen könnte. Soweit auf diese Weise eine Identität mit dem Kläger festgestellt werden könnte, wären anschließend die jeweiligen Informationen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit zu überprüfen und die mitteilungsfähigen Informationen für die Auskunftserteilung aufzubereiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im tenorierten Umfang war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) deklaratorisch einzustellen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig (nachfolgend I.). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; sie ist nicht begründet (nachfolgend II.).

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I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil der Kläger mit der begehrten Entscheidung des Bundesamts über eine weitere Auskunftserteilung den Erlass eines Verwaltungsakts i. S. d. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erstrebt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris Rn. 13.

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Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte unter Einbeziehung des nachgehend erlassenen Bescheides vom 24. April 2023 und des Ergänzungsbescheides vom 21. September 2026 als Versagungsgegenklage ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fortgeführt werden. Die im Ausgangspunkt erhobene Untätigkeitsklage unterliegt besonderen Sachurteilsvoraussetzungen: Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO, d. h. ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, zulässig. Die Klage kann gemäß § 75 Satz 2 Alt. 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 Alt. 2 VwGO bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird die Klage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 Alt. 2 VwGO erhoben und der Verwaltungsakt nachgehend erlassen, ohne dass das Gericht eine Frist gemäß § 75 Satz 3 Alt. 2 VwGO gesetzt hat, kann die Klage unter Einbeziehung des Bescheides fortgeführt werden, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens oder einer weiteren Verfahrenshandlung des Klägers bedürfte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, juris Rn. 24, 26; Beschluss vom 27. September 2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.

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So liegt es hier: Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. April 2023 war die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 Alt. 2 VwGO abgelaufen. Das Bundesamt hatte den Antragseingang unter dem 18. November 2022 bestätigt. Das Gericht hat auch keine Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzt. Einer weiteren Verfahrenshandlung des Klägers bedurfte es nicht; unabhängig davon hat er mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 ausdrücklich den Bescheid vom 24. April 2023 und mit Schriftsatz vom 22. September 2026 den - auf denselben Antrag auf Vornahme hin ergangenen - Ergänzungsbescheid vom Vortage in das Verfahren einbezogen.

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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat weder aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG Anspruch auf die Erteilung einer weitergehenden Auskunft (nachfolgend 1.) noch folgt ein solcher aus dem aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren (nachfolgend 2.).

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1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Auskunft aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zu. Hiernach erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Durch diese Konkretisierungsanforderungen soll einerseits ein im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden, andererseits soll Ausforschungsgefahren begegnet werden.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 -, juris Rn. 12, und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2026 - 13 K 4303/21 -, juris Rn. 23 f. m. w. Nachw.

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Der Kläger hat sowohl auf einen konkreten Lebenssachverhalt hingewiesen [dazu a)] als auch ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt [dazu b)]. Sein daraus folgender Auskunftsanspruch ist jedoch bereits im gebotenen Umfang erfüllt [dazu c)].

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a) Der Kläger hat auf einen konkreten Lebenssachverhalt hingewiesen. Ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren, etwa die pauschale Benennung eines Beobachtungsfeldes der Verfassungsschutzbehörden, genügt insoweit nicht. Notwendig ist die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde über Informationen zur Person des Antragstellers verfügt. Es reicht aus, wenn der Antrag einen zeitlich oder örtlich abgrenzbaren Vorgang beschreibt, der geeignet erscheint, ein nachrichtendienstliches Tätigwerden auszulösen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris Rn. 32, und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2026 - 13 K 4303/21 -, juris Rn. 25 f. m. w. Nachw.

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Nach diesen Maßgaben hat der Kläger auf einen konkreten Lebenssachverhalt hingewiesen. Mit seinem Antrag vom 4. November 2022 verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden seinerzeit anhängige Strafverfahren 4 St 2/21 gegen Mitglieder der sog. „Z.“ um V. U. und führte aus: Der Zeuge Q. habe im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt bereit erklärt zu haben und durch das Bundesamt auf den Kläger angesprochen worden zu sein. Man habe ihn - den Zeugen - gefragt, ob auch er - der Kläger - zu einer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt bereit wäre. Damit zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass das Bundesamt über Informationen über diesen verfüge.

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b) Der Kläger hat auch ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt. Ein solches Interesse muss über das allgemeine Interesse einer Person daran, ob das Bundesamt Daten über sie gespeichert hat, hinausgehen. Es stellt qualifizierte Anforderungen an das Gewicht der Belange des Auskunftbegehrenden und ist beispielsweise gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Daten zu seiner Person rechtswidrig verarbeitet wurden oder unrichtig sind. Gleiches gilt etwa, wenn im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unter Bezugnahme auf Verfassungsschutzerkenntnisse Sicherheitsbedenken geäußert werden oder sonst der Verdacht besteht, dass solche Erkenntnisse bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sind.

32

Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -, juris Rn. 2, und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2026 - 13 K 4303/21 -, juris Rn. 27 f. m. w. Nachw.

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Der Kläger hat nach diesen Maßgaben ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt. Auch insoweit ist auf das Antragsschreiben vom 4. November 2022 abzuheben. Sein Prozessbevollmächtigter führte dort weiter aus: Das besondere Interesse an der Auskunft ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger aus Sicht des Bundesamts als Informant in Betracht komme, zum anderen daraus, dass beabsichtigt sei, die als rechtswidrig angesehenen Speicherungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Auch wenn damit keine konkreten Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitungen oder sich daraus ergebende persönliche Nachteile für den Kläger aufgezeigt sind, führt der Kläger sein Auskunftsinteresse doch auf Umstände zurück, die über das bloß allgemeine Interesse einer Person daran, ob das Bundesamt Daten über sie gespeichert hat, hinausgehen.

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c) Den Auskunftsanspruch des Klägers hat die Beklagte jedoch bereits im gebotenen Umfang erfüllt. Seinem Anspruchsinhalt nach ist der Auskunftsanspruch auf eine zusammenfassende Mitteilung der zur Person des Antragstellers gespeicherten Daten gerichtet. Er ist bereits dann erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was das Bundesamt über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, ggf. gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass das Bundesamt den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist demgegenüber vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2021 - 16 A 1676/16 -, juris Rn. 106.

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Der Anspruch umfasst dabei allerdings nicht ohne weiteres sämtliche zur Person des Antragstellers gespeicherte Daten. Seine Reichweite wird insbesondere durch die Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 BVerfSchG begrenzt. Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG personenbezogene Daten in Akten, die nicht über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG, d. h. über einen Hinweis im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), auffindbar sind.

37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 12; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 9 f.

38

Des Weiteren schränkt § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG den Umfang der Auskunftspflicht durch eine Reihe konkretisierter gegenläufiger Belange ein. Unter den dort genannten Voraussetzungen darf die begehrte Auskunft abgelehnt werden, soweit der behördliche Umgang mit den jeweiligen Informationen und Daten aufgrund bestimmter Belange geheimhaltungsbedürftig ist und eine im Einzelfall erfolgende Abwägung solcher konkret bestehender Belange mit den geschützten Interessen der betroffenen Person ergibt, dass diese Interessen zurückstehen müssen.

39

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 -, juris Rn. 17.

40

Außerdem erstreckt die Auskunftsverpflichtung sich gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Informationen sind dem Auskunftsanspruch von vornherein entzogen.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 -, juris Rn. 45.

42

Nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck des Auskunftsrechts unterfallen der Auskunftsverpflichtung schließlich auch solche Daten nicht, deren Speicherung durch das Bundesamt sich der Antragsteller ohnehin bewusst ist. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist, wie ausgeführt, den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen, welche seiner personenbezogenen Daten das Bundesamt speichert. Ist der Antragsteller über die Speicherung bestimmter Daten bereits informiert, bedarf es insoweit keiner Auskunftserteilung. Das betrifft namentlich solche Daten, die der Antragsteller etwa zum Zwecke seiner Identifizierung mit dem Auskunftsantrag selbst mitgeteilt hat.

43

In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte dem Kläger im gebotenen Umfang Auskunft erteilt. Soweit sie den Kläger mit Bescheid vom 24. April 2023 und ergänzend im Laufe des Klageverfahrens beauskunftet hat, hat sie die gespeicherten, personenbezogenen Daten den dargestellten Anforderungen entsprechend zusammengefasst mitgeteilt.

44

Der Auskunftserteilung im Übrigen stehen Versagungsgründe nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG entgegen. Die Auskunftserteilung unterbleibt danach, soweit - Nr. 1 - eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - Nr. 2 - durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist, - Nr. 3 - die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - Nr. 4 - die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

45

Die Ablehnung der Auskunftserteilung nach alldiesen Regelungen bedarf zwar gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Vorschrift entbindet das Bundesamt jedoch nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Versagungsgrundes hinreichend zu plausibilisieren. Die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG, wonach die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen sind, hat gerade den Zweck, sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert dabei auch im Bereich der Aufgaben des Verfassungsschutzes eine differenzierende Betrachtung und darf sich nicht in abstrakten Überlegungen erschöpfen.

46

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 -, juris Rn. 17 ff. m. w. Nachw., und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 47.

47

Insofern gilt, dass die Geheimhaltungsgründe für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden müssen. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist für den Betroffenen nicht mit Erwägungen begründbar, die auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem konkreten Fall das Bundesamt tätig geworden oder ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben ist. Es genügt aber, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung des Bundesamtes muss aber mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe.

48

Vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 50; zu § 26 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a. F.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, juris Rn. 15.

49

Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht allerdings nicht so weit, dass diese Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen müsste. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen des Bundesamtes. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundesamtes mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Kann das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren, so muss es angeben, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen. Soweit auch bei der Anwendung dieser Grundsätze die Durchsetzung des Auskunftsanspruch erschwert wird, hat der Betroffene dies hinzunehmen.

50

Vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 52; zu § 96 der Strafprozessordnung (StPO) a. F.: BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 65.

51

Vorliegend hatte eine weitergehende Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG zu unterbleiben; die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes plausibel dargelegt [dazu aa)]. Nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG vorliegen; dessen ungeachtet gebietet unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beklagten im hiesigen Fall weder eine Rechtsvorschrift die Geheimhaltung der Daten noch sind diese ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig [dazu bb)].

52

aa) Eine weitergehende Auskunft war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG nicht zu erteilen. Das Bundesamt hat insoweit auf eine zu befürchtende Ausforschung seines Erkenntnisstandes oder seiner Arbeitsweise abgehoben. Dieser Versagungsgrund ist in Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG zu betrachten.

53

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG setzt voraus, dass eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist und knüpft damit an die Befugnisse des Bundesamts zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 3, 4, 8 ff. BVerfSchG an. Die jeweilige Aufgabe ist im Einzelfall unter Heranziehung der insoweit geltenden Vorschriften konkret zu bestimmen. Der Versagungsgrund setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung gerade durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten gefährdet wird, hinsichtlich derer der Betroffene Auskunft verlangt. Die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert auch im Bereich der Aufgaben des Verfassungsschutzes eine differenzierende Betrachtung; abstrakte Überlegungen genügen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung vorliegen. Angesichts des grundsätzlich bestehenden Auskunftsrechts kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass vom Bundesamt gespeicherte personenbezogene Daten generell bzw. regelmäßig geheimhaltungsbedürftig sind. Vielmehr sind die Konsequenzen einer Auskunft an den Betroffenen konkret bezogen auf eine bestimmte behördliche Aufgabe zu prüfen. Ob im Einzelfall eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden darf oder nicht, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, nach dem Gewicht der jeweiligen behördlichen Aufgabe und nach den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung. Eine typische Konstellation, in der die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG zum Tragen kommt, liegt vor, wenn der Betroffene sich über den Stand laufender Tatsachenfeststellungen informieren will, um weitere Feststellungen vereiteln oder gezielt beeinflussen zu können. Maßgeblich ist die durch die Information des Betroffenen bewirkte Gefährdung; die Arbeitsbelastung der Behörde bleibt dagegen außer Betracht.

54

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -, juris Rn. 7; Mallmann, a. a. O. Rn. 20; zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a. F.: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 77; zu § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F.: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, juris Rn. 77.

55

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Ausforschung - Alt. 2 - des Erkenntnisstandes oder - Alt. 3 - der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist. Da die Vorschrift u. a. damit Elemente anspricht, die ohne weiteres auch unter § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG zu fassen wären, kommt der letztgenannten Regelung gewissermaßen Auffangfunktion zu, wobei der Grad der Gefährdung den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG genannten Beispielsfällen entsprechen muss; eigenständige Bedeutung neben § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG kommt diesem Versagungsgrund demzufolge etwa dann zu, wenn der Erfolg der Maßnahmen, auf die die konkrete Datensammlung bezogen ist, durch die Auskunft infrage gestellt wäre.

56

Vgl. OVG NRW, a. a. O.

57

Auch hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG genannten Voraussetzungen bedarf es jeweils konkreter Feststellungen. Eine unzulässige Ausforschung liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht um die Kenntnis von Daten zu seiner Person geht, sondern um Kenntniserlangung beispielsweise über Arbeitsweisen, Tätigkeitsfelder, Informationswege, Vorhaben und Verbindungen zu anderen Nachrichtendiensten.

58

Vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. November 2019 - 13 K 3630/18 -, juris Rn. 27; Mallmann, a. a. O. Rn. 22.

59

Das bedeutet aber nicht, dass die Auskunftserteilung mit Blick auf eine mögliche Ausforschung nur dann verweigert werden dürfte, wenn der Antragsteller keinerlei Interesse an seinen personenbezogenen Daten hat, sondern es ihm ausschließlich um eine solche Ausforschung geht. Eine Ausforschung ist bereits dann zu befürchten, wenn der Betroffene durch die Auskunft nicht nur Kenntnis von seinen gespeicherten personenbezogenen Daten erlangen würde, sondern zugleich relevante Informationen über den Erkenntnisstand des Bundesamts oder dessen Arbeitsweise, und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Ausforschung zumindest auch bezweckt sein könnte.

60

Vgl. Jürgensen, in: Beck’scher Online-Kommentar Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand Januar 2026, § 15 BVerfSchG Rn. 48 ff.

61

In Anwendung vorstehender Maßstäbe hat das Bundesamt das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG hinreichend plausibel dargelegt. Im Bescheid hat es diesbezüglich zwar bloß ausgeführt, dass bei Beauskunftung der betreffenden Daten Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamts gezogen werden könnten. Damit sind zunächst lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Auskunftsverweigerung wiedergegeben. Im Klageverfahren hat die Beklagte ihre Ausführungen jedoch weiter substantiiert und die Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus ihrer Sicht begründen, einleuchtend dargelegt. Die Begründung geht unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen nunmehr über die bloße Wiedergabe oder Umschreibung der gesetzlichen Versagungsgründe hinaus und ermöglicht dem Gericht hinreichend eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundesamtes auf offensichtliche Fehler, die hier nicht vorliegen.

62

Die Aufgaben, deren Erfüllung durch die Auskunftserteilung gefährdet sein könnte, sind aufgrund der Ausführungen der Beklagten hinreichend konkret bestimmbar. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung wegen der Besorgnis einer Gefährdung der Erfüllung von Aufgaben des Bundesamts aus § 3 BVerfSchG. Konkret betroffen ist die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Hinblick auf nach den Erkenntnissen des Bundesamts gewaltorientierte linksextremistische Bestrebungen, an denen der Kläger hiernach möglicherweise beteiligt ist oder die er unterstützt, sowie ggf. die diesbezügliche Ausübung der Befugnisse aus §§ 8 ff. BVerfSchG. Angesichts der seitens der Beklagten plausibel als solchen dargestellten diffusen inneren Struktur autonomer linksextremistischer Bestrebungen ist eine nähere Bezeichnung derselben u. U. schon nicht möglich, unter Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen aber jedenfalls nicht geboten.

63

Die Besorgnis der Gefährdung der Erfüllung der genannten Aufgaben durch Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamts ist nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte prognostiziert, dass bei Offenlegung der Informationen eine weitere Beobachtung erheblich erschwert, in Teilbereichen sogar unmöglich gemacht würde, weil die „Betroffenen“ Rückschlüsse auf die Art und Weise der Informationsgewinnung ziehen und sich auf die Arbeitsweise des Bundesamts einstellen könnten. In welchem Sinne die Beklagte diese Wendung - „Betroffene“ - aus der Klageerwiderung vom 6. November 2023 (ursprünglich) verstanden wissen wollte, bedarf nicht der Vertiefung. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 hat sie unter Auseinandersetzung mit dem hiesigen Einzelfall klargestellt, dass gerade die Erkenntnisse, deren Offenlegung der Kläger im vorliegenden Verfahren erstrebe, Rückschlüsse auf die Art und Weise der Informationsgewinnung und damit auch auf die Arbeitsweise des Bundesamts zuließen, sodass ein entsprechender Austausch zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der beobachteten Personenzusammenschlüsse ebendiesen erlauben würde, schneller bzw. effizienter Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamts zu ziehen.

64

Die Beklagte legt dabei nachvollziehbar dar, dass der Kläger sich innerhalb autonomer linksextremistischer Zusammenschlüsse bewege, sich an klandestinen Aktivitäten beteilige und die Bereitschaft erkennen lasse, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Hierzu verweist sie einerseits auf die dargestellten Erkenntnisse aus den Jahren 2017 und 2020, andererseits auf den vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalt. Ohne dass dem Kläger - wie auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ihrerseits klargestellt haben - damit unterstellt würde, selbst Täter oder Teilnehmer der verfahrensgegenständlichen Taten gewesen zu sein, spricht die Aussage des Zeugen Q. über den Kläger im Rahmen dieses Verfahrens doch ergänzend für eine Nähe des Klägers zu linksextremistischen Personenzusammenschlüssen. Er stellt im Übrigen auch nicht ausdrücklich in Abrede, sich innerhalb solcher Zusammenschlüsse zu bewegen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch plausibel, dass der Kläger im hiesigen Verfahren gewonnene Erkenntnisse mit Mitgliedern linksextremistischer Personenzusammenschlüsse teilen würde.

65

Im Hinblick auf die Konsequenzen der Offenlegung der zurückgehaltenen Informationen führt die Beklagte substantiierend aus, dass eine weitergehende Auskunft ihre Erkenntnislage zu Aktivitäten in der autonomen linksextremistischen Szene offenbaren und erkennbar würde, ob und in welchem Umfang und Zeitraum operative Maßnahmen eingesetzt worden seien, sodass auch die Intensität der Beobachtung nachvollziehbar wäre. Das erscheint auch für die in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenen Stammdaten wie Anschriften, Fahrzeugkennzeichen usw. plausibel. Gerade wenn derartige Informationen in erheblichem Umfang vorliegen, auch über zwischenzeitlich nicht mehr aktuelle Daten dieser Art, können sie jedenfalls in der Zusammenschau Rückschlüsse z. B. auf die Beobachtungsintensität und -dauer zulassen. Im Übrigen unterfallen, wie oben ausgeführt, solche Stammdaten ohnehin nicht der Auskunftsverpflichtung, soweit der Kläger diese zur Identifizierung seiner Person mit dem Auskunftsersuchen selbst mitgeteilt hatte.

66

Dass der Kläger und ggf. weitere (mutmaßliche) Akteure der autonomen linksextremistischen Szene sich mithilfe von Informationen, die Rückschlüsse auf Umfang, Zeitraum und Intensität etwaiger nachrichtendienstlicher Maßnahmen erlauben, auf die Arbeitsweise der Beklagten einstellen könnten und voraussichtlich würden, leuchtet unmittelbar ein. Darüber hinaus hat die Beklagte auf die im Phänomenbereich des Linksextremismus bestehende Klandestinität und Sensibilität für den Eigenschutz verwiesen, was ergänzend dafür spricht, dass Mitglieder entsprechender Bestrebungen erhebliches Interesse an einer Ausforschung der Arbeitsweise und des Erkenntnisstandes des Bundesamts haben, um ihre Aktivitäten im Verborgenen zu halten. Könnten sie sich anhand der mitgeteilten Informationen auf nachrichtendienstliche Maßnahmen einstellen, ginge damit vor diesem Hintergrund ersichtlich eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts im Hinblick auf die Beobachtung ebendieser Zusammenschlüsse einher. Angesichts der dargestellten Verbindungen des Klägers zu solchen Zusammenschlüssen sind auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es dem Kläger gerade um eine Ausforschung der Arbeitsweise oder des Erkenntnisstandes des Bundesamts gehen könnte. Dafür spricht wiederum ergänzend die nach dem plausiblen Vorbringen des Bundesamts im Phänomenbereich des Linksextremismus bestehende Klandestinität und Sensibilität für den Eigenschutz und das damit einhergehende erhebliche Interesse entsprechender Bestrebungen an einer Ausforschung.

67

Mit seinem in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigten Einwand, die Beklagte habe nicht einzelfallbezogen, sondern lediglich allgemein im Hinblick auf den Phänomenbereich des Linksextremismus geschildert, mit welchen Konsequenzen bei der Offenlegung gespeicherter Daten zu rechnen wäre, dringt der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach alldem nicht durch. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ausführungen der Beklagten, sollen sie keine Rückschlüsse auf geheim zu haltende Tatsachen zulassen, teilweise abstrakt bleiben müssen. Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel geschildert haben, ergäbe sich aus (weiteren) Erläuterungen zur Geheimhaltungsbedürftigkeit in Bezug auf jede einzelne vorhandene Information bereits ein Gesamtbild zum Erkenntnisstand des Bundesamts. Mit den wiedergegebenen Ausführungen setzt die Beklagte sich hinreichend mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander. Die Beklagte schildert die Konsequenzen gerade der Offenlegung der streitbefangenen Informationen gegenüber dem Kläger. Allgemein auf den Phänomenbereich des Linksextremismus bezogene Ausführungen sind zur Plausibilisierung zwar nicht allein ausreichend, dies jedoch in Zusammenschau mit den weiteren, auf den hiesigen Einzelfall bezogenen Darlegungen.

68

Ausgehend davon war eine weitergehende Auskunftserteilung vorliegend auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Klägers ausgeschlossen. Zurecht stellt die Beklagte heraus, dass die Beobachtung gerade gewaltbereiter extremistischer Personenzusammenschlüsse eine Aufgabe von hohem Gewicht ist, sodass erhebliche Geheimhaltungsinteressen in Rede stehen, soweit die Preisgabe der begehrten Informationen die Erfüllung dieser Aufgabe erschweren würde. Die plausibel dargelegten voraussichtlichen Auswirkungen einer Auskunft auf die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts sind angesichts dessen nicht hinnehmbar.

69

bb) Nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob die Voraussetzungen des ferner angezogenen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG vorliegen. Hierzu fehlen dessen unbeschadet plausible Darlegungen der Beklagten.

70

Sie zeigt zunächst nicht auf, dass die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 BVerfSchG nach einer Rechtsvorschrift geheim zu halten wären. Diese Vorschrift ist wie § 3 Nr. 4 Alt. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), wonach ein Anspruch auf Informationszugang u. a. nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, eine Rezeptionsnorm, die den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften überlässt, die an außerhalb des Bundesverfassungsschutzgesetzes bzw. Informationsfreiheitsgesetzes getroffene Regelungen anknüpft.

71

Vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, Rn. 77; zu § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 -, juris Rn. 29.

72

Die Beklagte verweist insoweit auf die Einstufung der Daten als Verschlusssachen und damit auf § 4 SÜG. Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Von einer solchen Verschlusssache dürfen gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 SÜG nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit laut § 4 Abs. 2 SÜG von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in die dort genannten Geheimhaltungsgrade eingestuft. § 4 SÜG ist eine Rechtsnorm im Sinne einer materiellen Rechtsvorschrift mit Außenwirkung.

73

Vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 66 f. m. w. Nachw. und Rn. 71.

74

Die formale Einstufung als Verschlusssache genügt allerdings nicht zur Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit. Selbst wenn man § 4 SÜG (in Teilen) als Vorschrift des materiellen Geheimschutzes auffasst,

75

vgl. - zu § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes - BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 -, juris Rn. 21 ff., unter Verweis auf BTDrucks. 18/11281, S. 39,

76

setzt die Vorschrift jedenfalls gerade nicht lediglich die Einstufung als Verschlusssache voraus. Sie verlangt diese neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG. Unabhängig davon, inwieweit § 4 SÜG als Vorschrift des materiellen Geheimschutzes aufzufassen ist, bleibt es also dabei, dass zur Einstufung als Verschlusssache jedenfalls die materielle Richtigkeit dieser Einstufung hinzutreten muss. Die Einstufung muss den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen entsprechen.

77

Vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24 f.; ferner das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 81 f. m. w. Nachw.; zu § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 52 f.

78

Dazu hat die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden etwas ausgeführt noch im Klageverfahren vorgetragen. Sie hat lediglich auf die Einstufung verwiesen, ohne dabei auch nur zu erklären, in welchen Geheimhaltungsgrad die Informationen eingestuft worden sein sollen. Das aber ist - mindestens - erforderlich, um dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.

79

Desgleichen nicht plausibel dargetan ist, dass die zurückgehaltenen Informationen ihrem Wesen nach gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BVerfSchG geheim zu halten wären. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht gleichsam eine Eigenschaft der Information. Entscheidend ist vielmehr, dass der mit der Geheimhaltung verfolgte Zweck von der Rechtsordnung als schutzbedürftig anerkannt ist. Von einem Gebot zur Geheimhaltung kann dabei nur gesprochen werden, wenn dieser Zweck durch die Auskunft in gravierender Weise beeinträchtigt würde. Verfassungsschutzakten sind nicht schon als solche ihrem Wesen nach geheim. Ob die Interessen des Dritten diejenigen des Betroffenen überwiegen, ist durch Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen.

80

Vgl. Mallmann, a. a. O. Rn. 26, unter Verweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 77 - zu § 96 StPO a. F.

81

Den Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 24. April 2023 lässt sich weder entnehmen, welche Interessen Dritter durch die Preisgabe der Daten betroffen sein sollten, noch, dass eine diesbezügliche Interessenabwägung stattgefunden hätte. Das Bundesamt hat ohne weiteres festgestellt, dass die Offenlegung der Daten im überwiegenden Interesse Dritter unterbleiben müsse. Mit diesem Vorbringen ermöglicht das Bundesamt dem Gericht nicht die gebotene Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf diesen Versagungsgrund. Auch im Klageverfahren ist hierzu nichts weiter vorgetragen worden.

82

2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Dem Kläger steht aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit das Bundesamt antragsgemäß Auskunft über von ihm gespeicherte personenbezogenen Daten erteilt. Das Bundesamt muss über diesen Ermessensanspruch entscheiden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über diese Daten nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen. Der Ermessensanspruch besteht unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen. Er erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das Bundesamt muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen.

83

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 9.

84

Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beauskunftung schlicht aller über ihn beim Bundesamt gespeicherter personenbezogener Daten, soweit ihm darüber noch keine Auskunft erteilt wurde. Der gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegende Ermessensfehler sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat angesichts dessen auch insoweit weder einen Auskunfts- noch einen Neubescheidungsanspruch.

85

Gegenstand des Ermessensanspruchs sind zunächst sämtliche Informationen, die auch dem Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG tatbestandlich unterfallen. Das Bundesamt hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, diese Informationen auch im Ermessenswege nicht zu beauskunften. Das gilt namentlich für diejenigen Daten, deren Beauskunftung das Bundesamt im Rahmen des einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG zurecht verweigert hat [dazu a)]. Darüber hinaus umfasst der Ermessensanspruch auch solche zur Person des Klägers gespeicherte Daten, die bereits tatbestandlich nicht § 15 Abs. 1 BVerfSchG unterfallen, weil sie etwa einen anderen als den dargelegten Sachverhalt betreffen oder nicht im NADIS referenziert sind. Die Beauskunftung insoweit aufgefundener, einzelner Informationen hat das Bundesamt ebenfalls ermessensfehlerfrei verweigert [dazu b)]. Im Übrigen durfte die Beklagte aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands ohne Ermessensfehler von weiteren Recherchen absehen [dazu c)].

86

a) Das Bundesamt hat sein Ermessen zunächst in Bezug auf diejenigen Daten, deren Beauskunftung es im Rahmen des einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG verweigert hat, rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, dieselben auch im Ermessenswege nicht mitzuteilen. Ob die Ermessensausübung insoweit nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens vorstrukturiert ist,

87

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 -, juris Rn. 93 ff.,

88

kann dahinstehen. Ausgehend von einer intendierten Ermessensentscheidung, bei der also ein bestimmtes Ergebnis - hier die Versagung der Auskunftserteilung - dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf, erfordert die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keine Abwägung des „Für und Wider“. Damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde.

89

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, juris Rn. 22.

90

Hält man die Ermessensausübung nicht für intendiert, muss das Bundesamt die Auskunftsverweigerung auch unter diesem Gesichtspunkt begründen. Die dargelegten Maßstäbe zur Plausibilisierung gelten dann entsprechend. § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG gilt zwar lediglich für die Auskunftsverweigerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG und hat nicht die Begründung der Entscheidung über den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung zum Gegenstand. Das bedeutet indessen nicht, dass eine Begründung der Ermessensentscheidung insoweit verzichtbar wäre. Die Ermessensentscheidung muss für das Gericht nach den Maßgaben des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar sein; dafür ist es stets auf die Mitteilung der tragenden Ermessenserwägungen angewiesen. Soweit das Fachrecht keine Begründungspflicht vorsieht, bedarf es deshalb dennoch einer Dokumentation der Ermessenserwägungen, mit der sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen. Ansonsten wäre die Ermessensentscheidung nicht auf Rechtsfehler überprüfbar, was sich mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Einklang bringen ließe.

91

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 11.09 -, juris Rn. 31, und das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2026 - 13 K 4303/21 -, juris Rn. 71 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 114 VwGO Rn. 47.

92

Nichtsdestoweniger erscheint die Ablehnung einer Auskunftserteilung über personenbezogene Daten jedenfalls in aller Regel ermessensgerecht, wenn diese Daten im Rahmen des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach den Maßstäben des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht zu beauskunften waren und das Bundesamt ihre Preisgabe deshalb auch im Ermessenswege unter entsprechender Plausibilisierung ablehnt. Eine darüber hinausgehende Begründung ist solchenfalls nicht erforderlich.

93

Nach diesen Maßgaben hat das Bundesamt rechtsfehlerfrei auch im Ermessenswege von der Offenlegung der Daten, die tatbestandlich § 15 Abs. 1 BVerfSchG unterfielen, aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG nicht zu beauskunften waren, abgesehen. Dem Bescheid vom 24. April 2023, der sich im Hinblick auf den Ermessensanspruch lediglich auf vom Kläger nicht dargelegte Sachverhalte bezieht, ließ sich zwar keine Ermessensausübung des Bundesamts in Bezug auf diese Daten entnehmen. Seine Ermessensausübung hat es jedoch mit dem in das Verfahren einbezogenen Ergänzungsbescheid vom 21. September 2026 nachgeholt. Dabei geht das Bundesamt zwar eingangs von einer intendierten Ermessensentscheidung aus. Ob die Ermessensausübung intendiert ist, kann gleichwohl dahinstehen. In der Sache prüft das Bundesamt ohnehin nicht lediglich das Vorliegen eines Ausnahmefalls, sondern begründet seine Entscheidung in einer auch den im Falle einer freien Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen genügenden Weise. Es rekurriert auf seine Ausführungen zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG und stellt auch insoweit im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger relevanter Akteur der autonomen linksextremistischen Szene sei, eine Auskunft ihm die Erkenntnislage des Bundesamts zu Aktivitäten in dieser Szene offenbaren würde und erkennbar wäre, ob und in welchem Umfang und Zeitraum operative Maßnahmen eingesetzt worden seien; bei Offenlegung der Informationen würde die künftige Beobachtung erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht, weil der Kläger und ggf. weitere Akteure der Szene sich auf seine Arbeitsweise einstellten. Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung im Ermessenswege also aus denselben Gründen ab, die ihm die Preisgabe der Informationen im Rahmen des einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG verboten.

94

b) Von der Offenlegung der Beauskunftung der aufgefundenen, weiteren Informationen, die nicht den vom Kläger dargelegten Sachverhalt betreffen, hat die Beklagte ebenfalls ermessensfehlerfrei aus Geheimhaltungsgründen abgesehen. Auch insoweit erweist sich unabhängig von einer etwaigen Vorstrukturierung der Ermessensausübung die Ablehnung einer Auskunftserteilung über personenbezogene Daten regelmäßig als ermessensgerecht, wenn diese Daten im Rahmen des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach den Maßstäben des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht zu beauskunften wären und das Bundesamt ihre Offenlegung deshalb ablehnt.

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Die Beklagte hat nach diesen Maßgaben die Beauskunftung der genannten Daten ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach ihren Ausführungen dürften sie im Rahmen des einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG nicht offengelegt werden. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift ist auch insoweit hinreichend plausibel dargelegt. Im Bescheid vom 24. April 2023 hat das Bundesamt zwar lediglich pauschal auf Geheimhaltungsgründe verwiesen. Im Klageverfahren hat die Beklagte diesbezügliche Ermessenserwägungen nach Hinweis des Gerichts jedoch gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und die Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus ihrer Sicht begründen, auch diesbezüglich einleuchtend dargelegt. Die ergänzte Begründung ermöglicht dem Gericht hinreichend eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung. Die Beklagte hat auch insofern im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger ein relevanter Akteur der autonomen linksextremistischen Szene sei, die Auskunft dem Kläger die Erkenntnislage des Bundesamts zu Aktivitäten in der autonomen linksextremistischen Szene offenbaren und erkennen lassen würde, ob und in welchem Umfang und Zeitraum operative Maßnahmen eingesetzt worden seien. Damit beruft das Bundesamt sich ermessensfehlerfrei unter hinreichender Plausibilisierung auf die Wertung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. 2, 3 BVerfSchG.

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c) Im Übrigen durfte die Beklagte aufgrund des mit weiteren Recherchen im elektronischen Aktensystem verbundenen Verwaltungsaufwands ohne Ermessensfehler von solchen Recherchen absehen. Das Bundesamt hat die Möglichkeit, die Auskunft über nicht im NADIS aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei abzulehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen.

97

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 18.

98

Hieran gemessen hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die Auskunft über nicht durch eine NADIS-Speicherung auffindbare personenbezogene Daten des Klägers abgelehnt. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat insgesamt eingehend und nachvollziehbar die Notwendigkeit eines immensen Verwaltungsaufwands darlegt und eine sachgerechte fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses vorgenommen.

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Zum Umfang des Verwaltungsaufwands hat die Beklagte in dem Bescheid vom 24. April 2023 und im Klageverfahren im Wesentlichen dargelegt, dass eine Suche anhand des Namens des Klägers im elektronischen Aktensystem mindestens 1.000 Treffer ergeben habe. Diese Fundstellen in den ggf. umfangreichen Dokumente müssten nach den Angaben der Beklagten seitens der betreffenden Fachabteilung sämtlich einer Identitätsprüfung einschließlich dafür etwaig erforderlicher umfangreicher weiterer Ermittlungen unterzogen werden, um festzustellen, ob sie sich überhaupt auf den Kläger beziehen oder lediglich eine Buchstabenfolge enthalten, die seinem Namen entspricht. Sofern danach Personenidentität besteht, müssten die jeweiligen Informationen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit überprüft und die mitteilungsfähigen Informationen aufbereitet werden. Dass bereits die manuelle Durchsicht von mindestens 1.000 aufgefundenen Dokumenten im Rahmen einer Identitätsprüfung einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, ist ohne weiteres plausibel.

100

Zur Abwägung mit der Bedeutung des klägerischen Auskunftsinteresses hat die Beklagte im Bescheid vom 24. April 2023 und im Klageverfahren zwar lediglich festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung des dargelegten Auskunftsinteresses ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand gegeben sei. Schon der Umstand, dass das Bundesamt dem Kläger teilweise auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG Auskunft erteilt hat, zeigt aber, dass es das nach dieser Vorschrift vorauszusetzende besondere Interesse des Klägers an der Auskunft erkannt hat. Ermessensfehler im Rahmen der Abwägung der Bedeutung dieses Interesses mit dem entstehenden - enormen - Verwaltungsaufwand sind nicht ersichtlich.

101

Die Kostenentscheidung beruht im Umfang des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, richtet die Kostenentscheidung sich im Ausgangspunkt nach § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil vorliegen, mag dahinstehen. Nach der Wertung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO war der Kläger jedenfalls deshalb auch insofern mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Beklagte allenfalls zu einem geringen Teil unterlegen wäre. In Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift kann von einer gesonderten Kostenregelung in Bezug auf einen unstreitig erledigten Teil des Verfahrens, dem hiernach kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zukommt, abgesehen werden. Geringfügigkeit wird dabei regelmäßig bis zu einer Grenze von 10 % in Bezug auf den Gesamtstreitgegenstand angenommen.

102

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 37 - zu § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 16 E 222/13 -, juris Rn. 3 - zur Grenze der Geringfügigkeit.

103

Die Beklagte wäre allenfalls zu einem geringfügigen Teil unterlegen. Sie hat mit Bescheid vom 24. April 2023 lediglich beauskunftet, dass Erkenntnisse vorlägen, die tatsächliche Anhaltspunkte dafür begründeten, dass der Kläger an linksextremistischen Bestrebungen beteiligt sei. Auch im weiteren Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte lediglich wenige einzelne weitere Erkenntnisse über den Kläger offengelegt. Im Übrigen - und damit zum ganz überwiegenden Teil - hat sie die Auskunftserteilung dagegen zurecht abgelehnt.

104

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

105

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Anforderungen an die Plausibilisierung der Ablehnungsgründe im Rahmen der Ermessensentscheidung sind bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.

106

Rechtsmittelbelehrung

107

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

108

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

109

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Satz 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

110

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der

111

Beschluss

112

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

114

festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist danach ein Streitwert in dieser Höhe anzunehmen.

117

Rechtsmittelbelehrung

118

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.