Quarantäne- und Testpflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten KI-Titel
Eilantrag · Corona-Quarantäne-Verordnung · Einreisebeschränkungen · VwGO § 47 Abs. 6 · Grundrechte
Sonstiges
Az.: 3 B 15/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. des 3. der 4. des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt:
2 wegen SächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 3. März 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 zu 2/5, die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jeweils zu 1/5. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe A. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung die in § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) geregelte Quarantäne- und Testpflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten sowie die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO zu Testungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet einreisen, das kein Virusvarianten-Gebiet ist, außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft und Arbeitgeberin der Antragsteller zu 2 und 3. Der Antragsteller zu 2 ist Rechtsanwalt, lebt in H., Tschechien, und hat in Tschechien ein zweijähriges Kind. Er pendelte vor der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet arbeitstäglich zu seinem Arbeitsort in L. bzw. D.. Die 1 2
3 Antragstellerin zu 3 arbeitet als Teamassistentin. Sie lebt in Polen und pendelt arbeitstäglich nach L.. Der Antragsteller zu 4 ist im Freistaat Sachsen wohnhaft. Er hat zwei Kinder, von denen eines im Freistaat Sachsen und eines in Tschechien lebt. Er fährt regelmäßig nach P., Tschechien, um Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn zu haben und mit ihm Zeit verbringen zu können. Der Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 562 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185). Diese Verordnung wurde am 6. Februar 2021 durch die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 5/2021, S. 190 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) abgelöst, die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung hat nunmehr - soweit hier von Interesse - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung (1) Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Der Empfang von Besuchern, die nicht ihrem Hausstand angehören, ist während des Absonderungszeitraums nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn 3 4
4 Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei ihnen auftreten. Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich hierüber zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. § 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind auch bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung 1. Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, 2. bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 5. Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 6. Beschäftigte, a) die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind und
5 b) die täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, 7. Personen, die aus folgenden dringenden humanitären Gründen einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2: a) Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall, b) zur Geburt des eigenen Kindes, c) zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, d) zur zwingenden medizinischen Behandlung, e) im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz). Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 Nummer 6 gilt nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen kommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Satz 1 bis 5 gilt auch für Selbstständige. Die Gründe nach Satz 1 Nummer 7 sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
6 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger Testung, mindestens einmal wöchentlich, Personen, a) die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die in Buchstabe a und b genannten Personen müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; 3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 4. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
7 c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist, 2. Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder der Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 zu sein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, 4. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, 5. die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren. Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung ergebenden Pflichten erfüllt haben. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ferner ausgenommen 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
8 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. (5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten. (6) § 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. … § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“
9 Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben am 20. Januar 2021 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Testregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO nachgesucht. Am 19. Februar 2021 haben sie ihr Antragsbegehren hinsichtlich der antragstellenden Beteiligten um den Antragsteller zu 4 und hinsichtlich der angegriffenen Rechtsvorschriften um die Bestimmungen der § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuar-VO erweitert. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zuletzt zusammengefasst vor: Die Antragstellerin zu 1 werde in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, die Antragsteller zu 2 und 3 in ihren Rechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG verletzt. Die Antragstellerin zu 3 - und der Antragsteller zu 2 vor der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet - müssten mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest "über sich ergehen lassen", der körperlich, psychisch, zeitlich und finanziell eine belastende Situation darstelle. Die Kosten müssten von den Getesteten selbst übernommen werden. Der Antragsteller zu 1 könne verpflichtet sein, diese als berufsbedingte Auslagen zu ersetzen. Die vom Antragsgegner gewährte Teilkostenkompensation von 10 € werde den tatsächlichen Kosten nicht gerecht und durch das aufwändige Antragsverfahren wieder aufgezehrt. Grenzgänger arbeiteten überwiegend zu einem niedrigen Lohn; sie seien in Sachsen sozialversichert und zahlten dort Steuern, müssten aber allein mit reinen monatlichen Kosten der Testungen von 160 € rechnen. Die vorzunehmenden Testungen begründeten in jedem Fall Einkommenseinbußen, sei es durch ihre Kosten, sei es durch die Absonderungspflicht und das Tätigkeitsverbot im Fall der Nichttestung. Der zeitliche Aufwand für die Testungen bewirke zudem bei den ohnehin belasteten Berufspendlern eine nicht mehr ertragbare physische und psychische Belastung. Im Betrieb der Antragstellerin zu 1 sei hingegen ein Schutz- und Sicherheitskonzept entwickelt worden, dass einen ausreichenden Schutz biete. Zudem hätten auch Tschechien und Polen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Standards hierfür seien in Europa sehr vereinheitlicht worden, sodass eine Differenzierung nach Wohnsitz oder Herkunft nicht gerechtfertigt sei. Die Antragsteller berufen sich weiter auf die Rechtsprechung des BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -. Die in der Verordnung angegebenen Rechtsgrundlage stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Testpflicht dar, denn es handele sich um eine gesonderte Testpflicht, die ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Infektion er- 5 6
10 folge und deren Nichtbefolgung auch nicht zur Quarantäne führe. Die einzige Anknüpfung liege in der Einreise aus einem Risikogebiet, obwohl die Einstufung von Grenzgängern oder Grenzpendlern als per se ansteckungsverdächtige Personengruppe fernliegend sei und jegliche empirische Grundlagen für die Vermutung fehlten, dass diese Personengruppe für eine etwaige Verschlechterung der pandemischen Situation in Sachsen verantwortlich sei. Vielmehr hielten diese Personen die Empfehlungen und Vorkehrungen meist noch verantwortlicher ein, als die durchschnittliche Bevölkerung in Sachsen, weil offene Grenzen für sie existentiell seien und eine Quarantäne mangels Kompensationszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu krassen Eingriffen in die ökonomische Situation der Familien führe. Die Einführung solch gravierender Einschränkungen dürfe nicht auf eine pauschale Behauptung zurückgeführt werden. Anders als vom Antragsgegner angenommen, sei die Infektionslage in Tschechien und Polen zudem nicht unklar und funktioniere die Nachverfolgung von Infektionsketten in beiden Staaten. Eine unzureichende verwaltungsinterne und länderübergreifende Kommunikation könne Nachteile für den Bürger nicht begründen. Keinesfalls könne das gesamte Staatsgebiet als Anknüpfungspunkt herangezogen werden; höchstens könne nach Bezirken differenziert werden. Zudem dürften diese Personen dann faktisch schlichtweg nicht einreisen. Aus der Tschechischen Republik und der Republik Polen einpendelnde Personen würden sich nicht in Deutschland in Quarantäne begeben, weil sie hier in der Regel nicht über eine Wohnstätte verfügten. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die Schutzmaßnahmen nach dieser Regelung an eine bereits vorliegende Eigenschaft anknüpften, die streitgegenständliche Regelung aber erst der Feststellung dieser Eigenschaft diene. Die von der Testpflicht adressierte Personengruppe werde ungleich gegenüber nicht pendelnden Personen behandelt. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Antragsteller zu 2 und 3 aus Art. 45 AEUV dar, weil eine Risikoerhöhung durch Grenzgänger/-pendler für Sachsen nicht erkennbar sei. Es sei insbesondere keine Verknüpfung der Hochinzidenzgebiete in Sachsen oder im Bundesgebiet mit den Schwerpunktarbeitsorten der Pendler erkennbar. Deshalb sei die Maßnahme auch nicht geeignet. Das Verbot der Diskriminierung zwischen den Mitgliedsstaaten müsse auch für den Vergleich von rein nationalen Fallgestaltungen mit grenzüberschreitenden Fällen gelten. Auch das "Einschleppen" von Infektionen von einem Bundesland zum anderen führe zur Steigerung der Gesamtzahl der Infektionen im Bundesgebiet, worauf der Antragsgegner abhebe. Eine Testpflicht, die ausschließlich von Berufs-
11 pendlern zu erfüllen sei, überschreite deshalb den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers. Mit der Testregelung könne das Ziel der Ansteckungseindämmung auch nicht erreicht werden, weil eine Testung auch am letzten Tag der Woche zulässig sei, wenn ein infizierter ausländischer Pendler längst zum Ansteckungsrisiko in seinem Arbeitsumfeld geworden sei. Zudem gewährleisteten Schnelltests keine hinreichende Ansteckungsaufdeckung. Geeignet und erforderlich seien andere, vom RKI empfohlene Maßnahmen, wie Hygienestandards. Hierzu zähle die Testpflicht nicht. Grenzgänger und -pendler bewegten sich praktisch nur auf dem Weg zur Arbeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, wo verschiedenste Hygieneregeln einzuhalten seien. Treffen mit anderen in Deutschland lebenden Personen seien aufgrund der geltenden Anordnungen praktisch ausgeschlossen. Auch eine Ansteckung oder Verbreitung von Infektionen sei daher praktisch ausgeschlossen. Jedenfalls wäre der Verordnungsgeber gehalten, hinreichende Testinfrastruktur vorzuhalten, um den Eingriff in die Grundfreiheiten so gering wie möglich zu gestalten, woran es aber mangele. Auch werde der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Oktober 2020 nicht Rechnung getragen. Ferner liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil der Mangel an hinreichenden Testmöglichkeiten zu einem Tätigkeitsverbot für die Betroffenen führen werde, was auch die Antragstellerin zu 1 wichtiger Kapazitäten beraube. Die Testpflicht stelle eine ungerechtfertigte subjektive Berufswahlregelung dar. Jedenfalls müsse der Staat, wenn er so in diese verfassungsrechtlich geschützte Position eingreife, auf anderen Ebenen durch staatliche Leistungen wie Entschädigungsleistungen für Quarantänen in Tschechien oder Polen für Ausgleich sorgen. Die Antragstellerin zu 1 sei darüber hinaus in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil wesensmäßige Funktionsabläufe der betrieblichen Organisation erheblich erschwert würden. Denn Heimarbeit erscheine für die Antragsteller zu 2 und 3 nicht als tragbare Alternative, da eine Tätigkeit aus den Wohnsitzmitgliedstaaten zu schwerwiegenden steuerlichen Nachteilen für die Antragsteller führen würde. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG wegen der Ungleichbehandlung mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Arbeitnehmern vor. Desgleichen sei eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG zu bejahen. Die Norm sei schließlich nicht hinreichend bestimmt, weil sie keine Regelung zur Kostentragung beinhalte, nicht erkennen lasse, wann das erste Testergebnis in einem Wochenturnus spätestens vorliegen müsse, nicht erkennbar sei, ob die Testergebnisse nur mitgeführt werden müssten oder meldepflichtig seien, wie
12 lange und wo sie aufbewahrt werden müssten und ob ausländische Tests übersetzt werden müssten. Durch die Regelung für Virusvarianten-Gebiete werde dieser Eingriff weiter unerträglich und unverhältnismäßig vertieft. Dem Antragsteller zu 2 werde seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit völlig unmöglich gemacht. Die Tschechische Republik sei allein aufgrund der Beendigung des Notstandes als Virusvarianten-Gebiet eingestuft worden; dies sei eher als politische denn als epidemiologische Entscheidung zu verstehen. Der Notstand sei jedoch nach dieser Einstufung beendet worden; am 19. Februar 2021 sei ergänzend beschlossen worden, dass FFP2/KN95-Masken an zahlreichen Orten Pflicht würden. Auch diese Maßnahmen stünden nicht im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2020. Die Regelung verletze auch Art. 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention, weil durch die Quarantänepflicht für nichtprivilegierte tschechische Grenzgänger und -pendler entweder Familien zerrissen oder ohne Arbeit und finanzielle Mittel gelassen würden. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber oder den Freistaat Sachsen sei nicht gegeben. Der Antragsteller zu 4 müsse sich zudem zwischen seinem in Deutschland lebenden und dem in Tschechien lebenden Kind entscheiden, obwohl der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil sowohl für das Wohl des Kindes bedeutsam sei, wie auch zu den wichtigsten Rechten der Eltern zähle. Der uneingeschränkte Umgang mit beiden Eltern sei ein zentrales Kinderrecht nach der UN-Kinderrechtskonvention; die Regelungen verletzten Art. 9 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch ein Recht des Kindes auf grenzüberschreitende Kontakte begründe. Eine Rechtfertigung des Eingriffs sei nicht gegeben, da gleich effektive Maßnahmen zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen verstießen die Regelungen auch gegen Art. 6 GG. Es sei auch keine Lösung, über die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme die Entscheidung ohne Leitlinien einer unterbesetzten Behörde zu überlassen. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG vereinbar, dass unterschiedliche Regelungen für die Einreise z. B. aus Polen, aus Tschechien oder aus Frankreich gälten. Soweit Berufe als systemrelevant betrachtet würden, sei zu rechtfertigen, weshalb die Regelungen zur Systemrelevanz von z. B. Steuerberatern und Rechtsanwälten voneinander abwichen. Die Regelung sei wegen der Möglichkeit des Ausweichens über andere Grenzen nicht kontrollierbar. Die geltenden Restriktionen brächten die Wirtschaft zum Erliegen. Selbst eine tägliche Testung sei im Übrigen zum Infektionsschutz ungeeignet, weil sie 7
13 einen Zeitraum von mindestens 24 h offen lasse, in dem die betreffende Person bereits angesteckt sein und die Krankheit auf weitere Personen übertragen könne. Sie sei erst recht unter keinem Gesichtspunkt möglich und zumutbar. Die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO stehe in grobem Widerspruch zu den Ausführungen des Antragsgegners zur Infektiosität. Sie beantragen zuletzt sinngemäß, § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuar-VO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Februar 2021 (Sächs-GVBl. S. 238), soweit er für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonderungspflichten regelt, und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, und die Testpflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 vor: Die verfahrensgegenständliche Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG; die Verordnungsermächtigung sei gemäß § 36 Abs. 6 letzter Satz IfSG auf das hier den Antragsgegner vertretende Staatsministerium übertragen worden. Für die nunmehr in Kraft befindliche Verordnung vom 4. Februar 2021 gelte dies unzweifelhaft insgesamt. Im Vorspruch dieser Verordnung sei § 36 Abs. 6 IfSG - dem Gebot des Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf entsprechend - zitiert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien in der Person der Antragsteller zu 2 und 3 erfüllt. Sie reisten nach dem im Gesetz genannten Stichtag wiederholt in das Bundesgebiet ein, und zwar aus einem vom Bund auf der Grundlage des § 2 Nr. 17 IfSG insgesamt als Risikogebiet bzw. sogar als Hochrisikogebiet eingestuften Staatsgebiet. Diese Einstufung begründe die Annahme des § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG, dass die Antragsteller vor ihrer jeweiligen Einreise ins Bundesgebiet wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare Krankheit COVID-19 ausgesetzt gewesen seien. Die angegriffene Regelung besitze ihre Rechtsgrundlage auch in § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG. Personen, die wie die An- 8 9 10
14 tragsteller zu 2 und 3 aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisten, seien ansteckungsverdächtig im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG. Dabei sei unerheblich, ob und welche Ansteckungsgefahren im Bundesgebiet oder dem Teil, in welchem der Rückkehrer zurückkehren wolle, selbst herrschten. Dass diese Frage in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte offen gelassen werde, ändere daran nichts. Der Heranziehung könne auch nicht der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (- 20 NE 20.2605 -, juris) entgegengehalten werden. Die dort beanstandete bayerische Rechtslage unterscheide sich von der sächsischen in einem entscheidenden Punkt, denn die dortige Testpflicht besitze isolierten Charakter und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Beobachtung i. S. d § 29 IfSG. Demgegenüber sei die Testpflicht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO rechtlich als Voraussetzung ausgestaltet, wolle der aus dem Risikogebiet Einreisende den ihn treffenden Verpflichtungen, insbesondere der Absonderungspflicht, entgehen. Damit bestehe vorliegend genau der Zusammenhang, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermisst habe. Weiterhin sei auch § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG Rechtsgrundlage. Eine Absonderungspflicht in diesem Sinne könne nach den genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegenüber Ansteckungsverdächtigen - wie den Antragstellern zu 2 und 3 - angeordnet werden. Angesichts des Bereitstehens spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen bedürfe es nicht erst noch des Rückgriffs auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel. Allerdings wäre der Rückgriff auch rechtlich möglich. Denn - sollten sich die vorbenannten spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen nicht als einschlägig erweisen -, könnten solche Rechtsgrundlagen keine Sperrwirkung gegen den Rückgriff entfalten. Die Maßnahme selbst, die Verpflichtung zur Quarantäne bzw. zu deren Abwendung die Vornahme eines wöchentlichen Coronatests, sei eine solche i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie diene dazu, die Verbreitung der Erkrankung zu verhindern, soweit es um die aus dem Ausland eingeschleppten Infektionen gehe. Dass sie nicht in der neuerdings eingefügten Aufzählung konkreter möglicher Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts. Dass die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes der Inanspruchnahme der vorstehend genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf ihren § 3 Abs. 4 nicht entgegenstehe, habe der Senat bereits festgestellt.
15 Die vom Antragsgegner in Erfüllung seiner bundesrechtlichen Handlungspflicht zur Infektionsbekämpfung getroffene Anordnung einer zehntätigen häuslichen Quarantäne (außer bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet) mit den entsprechenden Nebenpflichten sei auch in der Sache zur Pandemiebekämpfung geeignet, erforderlich und im Lichte der Grundrechte des Betroffenen nicht unverhältnismäßig. Dies gelte auch für die Voraussetzungen, nach denen der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaQuarVO von diesen Verpflichtungen freigestellt werde. Die Quarantänezeit von zehn Tagen beruhe auf der Erkenntnis, dass nach ihrem Ende die Zeit zwischen einer sogar erst unmittelbar vor der Einreise erlangten Infektion und deren Erkennbarkeit überschritten sei, so dass dann nicht mehr von einer Infektionsgefahr für dritte Personen auszugehen sei. Eine solchermaßen begrenzte Quarantäne sei zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus im Freistaat Sachsen durch einreisende Personen erforderlich. Es bestehe auch ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen dem Verhältnis der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zueinander einerseits und denjenigen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten andererseits. Zum einen erhöhe das Einschleppen einer Infektion aus einem anderen Bundesland in den Freistaat Sachsen nicht die Gesamtzahl der im Bundesgebiet vorhandenen Infektionen. Dies sei beim Einschleppen aus einem auswärtigen Staat anders. Zum anderen seien die Auswirkungen einer Quarantänepflicht für die Allgemeinheit in den beiden Fallgestaltungen höchst unterschiedlich, da die Erstreckung dieser Pflicht auch auf die Fälle des Überschreitens der Bundesländergrenzen untereinander dazu führen würde, dass der innerdeutsche Reise- und sonstige Verkehr nahezu völlig zum Erliegen komme. Ebenso wenig liege in der Regelung ein Verstoß gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote, denn sie knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit der Einreisenden an, sondern betreffe unterschiedslos Deutsche ebenso wie Personen jeder anderen Staatsangehörigkeit. Auch im Übrigen sei sie mit rechtsrelevanten Vorgaben der Europäischen Union vereinbar. Die am 12. Oktober 2020 erlassene "Empfehlung des Rates der Europäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie" sei nicht verbindlich. Die Regelungen der Verordnung stünden mit dieser Empfehlung auch in Einklang. Die EU-Rechtmäßigkeit einer durch eine Testung ersetzten Quarantäneverpflichtung hänge insbesondere nicht davon ab, ob dem Einreisenden - würde er die Ersetzungsmöglich- 11 12
16 keit nicht in Anspruch nehmen - die Durchführung der Quarantäne im Aufnahmestaat (hier also im Freistaat Sachsen), etwa durch Verfügbarkeit einer Zweitwohnung, Hotelaufenthalt oder dergleichen, überhaupt möglich und zumutbar wäre. Denn anderenfalls würden Personen, die über eine solche Möglichkeit nicht verfügen, besser gestellt - nämlich auch von der Testpflicht befreit - als solche, bei denen dies der Fall ist. Eine solche Besser- und Freistellung wäre aber im Lichte des infektionsschutzrechtlichen Zwecks der Regelung, nämlich den Eintrag von COVID-19-Infektionen von außerhalb des Bundesgebiets nach Sachsen nach Möglichkeit zu verhüten, in keiner Weise zu rechtfertigen. Sie betreffe die Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Die von den Antragstellern genannten Grundrechte seien durch Maßnahmen der hier angegriffenen Art einschränkbar. Die Maßnahmen dienten dem Schutzziel von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen und seien daher von den Antragstellern hinzunehmen. Für täglich berufsbedingte Grenzgänger sei die einzige Voraussetzung, von der Absonderungspflicht und den weiteren Pflichten des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsCoronaQuarVO frei zu werden, die einmal wöchentliche Durchführung des in § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaQuarVO beschriebenen Tests mit negativem Ergebnis. Es handle sich dabei nicht um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit sei nur unwesentlich berührt, da sich die Betroffenen nur für wenige Augenblicke still verhalten müssten, um die Testabnahme zu ermöglichen. Dasselbe gelte für das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Es werde nicht messbar beeinträchtigt. Dem stünden auch die von den Antragstellern geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten bei einer Testerlangung in ihren Heimatstaaten nicht entgegen, zumal für letztere der Antragsgegner keine Verantwortung trage und Testmöglichkeiten im Freistaat Sachsen zur Verfügung stünden. Die fehlende strikte Anknüpfung des Testzeitpunkts an den erstmaligen wöchentlichen Einreisezeitpunkt sei für die Betroffenen nur vorteilhaft. Soweit sich hieraus eine geringere Wahrscheinlichkeit ergeben sollte, eine bereits längere Zeit vor der wöchentlich ersten Einreise eingetretene Infektion zügig nach dieser Einreise zu erkennen, würde dies kompensiert durch den Vorteil, dass bei einer späteren Testdurchführung auch Infektionen erkennbar werden, die erst unmittelbar vor einer wöchentlich späteren Einreise erfolgt sind, so dass sie bei einem zum Wochenbeginn oder kurz danach durchgeführten Test noch nicht hätten erkannt werden können. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus.
17 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2021 trägt der Antragsgegner zur Antragserweiterung Folgendes vor: Bezüglich der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet sei ohne eigene Ermittlungspflichten des Antragsgegners an die Gebietseinstufungen - auch schon als Risikogebiete - anzuknüpfen, die sich aus den entsprechenden Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts ergäben. Diese Einstufungen, die Kraft ihrer bundesrechtlichen Rechtsgrundlage in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen zu beachten seien, beruhten auf einem Verfahren der Erkenntnisgewinnung, in das auch Faktoren wie die von den Antragstellern erwähnten Infektionsschutzvorkehrungen in den betreffenden auswärtigen Staaten und möglicherweise dort regional unterschiedliche Infektionslagen mit eingeflossen seien. Auf die Verschärfung der Regelungen für die Personen, die aus Tschechien als Grenzgänger ins Bundesgebiet kommen, habe im Hinblick auf die erfolgte Einstufung ihres Heimatstaates als Virusvarianten-Gebiet nicht verzichtet werden können. Denn nur auf diese Weise werde im Maße des Möglichen verhindert, dass diese Virusvarianten - die in der Tschechischen Republik bereits einen hohen Anteil der gesamten Infektionen darstellten und zugleich deren nachhaltige Steigerung verursacht hätten - nicht auch noch von außen in das Gebiet des Freistaates Sachsen und damit in das Bundesgebiet hineingetragen würden. Maßnahmen wie die Einhaltung von Hygienekonzepten könnten insoweit nichts bewirken, da sie erst griffen, wenn die betreffende Person bereits ins Bundesgebiet gelangt sei. Auch bloße Testpflichten während des Aufenthalts im Bundesgebiet - wie sie die Antragsteller ohnehin für rechtswidrig hielten - seien in einer solchen Lage aus diesen Gründen nicht mehr geeignet. Demgegenüber müssten die Erschwernisse zurückstehen, die in der Nichtausübbarkeit des Berufs des Antragstellers zu 2 bei physischer Anwesenheit am Arbeitsplatz in L. bzw. in der Notwendigkeit für diesen lägen, einen befristeten Zweitwohnsitz im Bundesgebiet für die Dauer der genannten Einstufung zu nehmen. Soweit nicht ohnehin der Ersatz der physischen Anwesenheit des Antragstellers zu 2 in L. durch eine "Home Office"-Tätigkeit an seinem tschechischen Wohnsitz möglich sein sollte, seien die Folgen dieser Einschränkung letztlich in dem arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 2 zu klären. Auch kämen in dieser Gestaltung Ansprüche nach § 56 IfSG in Betracht. In der Nichtfreistellung der Antragsteller 2 und zu 4 von den nunmehr für Einreisende aus der Tschechischen Republik geltenden Einschränkungen liege auch keine Verletzung ihrer Grundrechte. Dies gelte zunächst im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Auch bei voller Würdigung der Bedeutung seiner Tätigkeit für den 13
18 Betrieb der Antragstellerin zu 1 besäßen dieser Betrieb und diese Tätigkeit nicht die "Systemrelevanz", wie sie den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 6 Sächs-CoronaQuarVO abschließend umschriebenen zu eigen sei. Dies gelte umso mehr, als - anders als in den dort geregelten Bereichen - vorliegend die Dienstleistung ihrer Art nach grundsätzlich auch außerhalb physischer Präsenz im Bundesgebiet erbracht werden könne. Eine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf seine Nichteinbeziehung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SächsCoronaQuarVO könne der Antragsteller zu 4 auch nicht mit Hinweis auf seinen Wunsch, sich bei seinem in der Tschechischen Republik lebenden Kind besuchsweise aufhalten zu können, mit Erfolg geltend machen. Dieser Wunsch falle nicht in den abschließenden Katalog der Buchstaben a) bis d) und - mangels vorgetragener Gefahr für Leib und Leben - auch nicht unter den Buchstaben e) dieser Regelung. Angesichts der weitaus größeren Schwere der persönlichen Situation, die in allen diesen Buchstaben vorausgesetzt sei, müsse der genannte Wunsch ihnen auch nicht von Verfassung wegen gleichgestellt werden. Auch liege für den Antragsteller zu 4 ebensowenig wie für den Antragsteller zu 2 eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 GG vor. Der Antragsteller zu 2 sei durch das Verbleiben in der Tschechischen Republik unter den Bedingungen einer "Home Office"-Tätigkeit, soweit diese möglich sei, in der Fortführung seiner familiären Lebensgemeinschaft nicht beschränkt. Soweit eine derartige Beschränkung im Ergebnis dadurch eintrete, dass er, um seiner Beschäftigung im Inland weiter nachgehen zu können, nach erfolgter Einreise und Quarantäne einstweilen im Bundesgebiet verbleibe, handele es sich um eine reflexhafte Belastung, die nicht aus der angegriffenen Verordnung, sondern aus der insoweit vom Antragsteller zu 2 getroffenen Entscheidung herrühre. Eine Verletzung des Grundrechts auf Familie liege aber auch nicht für den Antragsteller zu 4 vor. Abgesehen von den Möglichkeiten mobilen Arbeitens, die er sich als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 selbst einräumen könne, müsse er sich zwischen einem Aufenthalt in Deutschland - unter Fortführung seiner Berufstätigkeit - und einem (jedenfalls befristeten) familiären Aufenthalt in der Tschechischen Republik - mit den entsprechenden Nachteilen für seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet - entscheiden. Jedoch sei die daraus entstehende Belastung für seine familiäre Beziehung zu seinem Kind in der Tschechischen Republik bzw. - bei einer einstweiligen Nichtrückkehr ins Bundesgebiet - zu demjenigen im Bundesgebiet im Lichte der Zwecke der angegriffenen Regelung, eine Einschleppung des besonders gefährlichen mutierten Corona-Virus aus der Tschechischen Republik zu verhüten, in der derzeit gegebenen Lage bei der gebotenen Güterabwägung hinzu-
19 nehmen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass die derzeit insoweit allein mögliche Wahrnehmung persönlicher Beziehungen im Wege der Telekommunikation - z.B. über Videotelefonie oder ein vergleichbares technisches System - zwar die persönliche Begegnung nicht zu ersetzen vermöge, jedoch dennoch eine nicht unerhebliche Entlastung der durch die räumliche Trennung entstehenden Situation bewirken könne. Die nunmehr verschärfte Regelung für aus der Tschechischen Republik Einreisende widerspreche auch nicht der Nr. 19 der Empfehlung des Europäischen Rates vom 12. Oktober 2020. Der Antragsteller zu 2 übe im Bundesgebiet - wie bereits zur innerstaatlichen Rechtslage dargelegt - keine "systemrelevante" Funktion (Nr. 19 Buchst. a) aus. Auch die Buchstaben b) bis j) der Nr. 19 der Ratsempfehlung griffen nicht ein. Insbesondere gelte dies für den Antragsteller zu 4 auch in Bezug auf den Buchst. e). Denn sein Wunsch, Zeit mit seinem minderjährigen Kind in der Tschechischen Republik zu verbringen, sei dennoch kein "zwingender" familiärer Grund im Sinne dieser Bestimmung. Nr. 7 der Kommissionsmitteilung vom 30. März 2020, wonach die Mitgliedstaaten Grenzgängern den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn die Beschäftigung in dem betreffenden Sektor im Aufnahmemitgliedstaat weiter erlaubt ist, könne nicht so verstanden werden, dass nur bei einer Schließung der entsprechenden Wirtschaftszweige im Bundesgebiet die Grenzgänger - zumal aus Virusvariantengebieten - am Grenzübertritt gehindert bzw. ersatzweise längerfristigen Quarantäneverpflichtungen unterworfen werden dürften. Aus denselben Erwägungen lägen auch die von den Antragstellern geltend gemachten - auf die persönliche Situation der Antragsteller zu 2 und zu 4 bezogenen - Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention nicht vor. B. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. 14 15
20 Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es erscheint möglich, dass die Antragstellerin zu 1 in Rechten aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, die Antragsteller zu 2 und 3 in Rechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 GG, und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) sowie die Antragsteller zu 2 und 4 in Rechten aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt sein könnten. Denn nach der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet kann der in Tschechien lebende Antragsteller zu 2 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO nicht mehr zur Ausübung seines Berufes in den Freistaat Sachsen einreisen, ohne sich dort für 14 Tage in Quarantäne begeben zu müssen. Das gleiche gilt für den Antragsteller zu 4 bei einer Wiedereinreise nach einem Besuch bei seinem in Tschechien lebenden Kind. Die in Polen lebende Antragstellerin zu 3 kann hingegen, da Polen als Risikogebiet eingestuft ist, als Grenzgängerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaQuarVO die bei ihrer Einreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründete 10-tägige Quarantänepflicht - nur aber doch - durch eine regelmäßige, mindestens einmal wöchentliche Testung abwenden. Sie kann geltend machen, durch diese Testregelung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Änderung und Erweiterung des Antrags durch die Erweiterung der Antragstellerseite um den Antragsteller zu 4 und die Erweiterung des Antragsgegenstandes um die Rechtsvorschriften zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner eingewilligt hat und das Gericht sie im Übrigen auch für sachdienlich hält. 16 17 18
21 Der zuletzt gestellte Antrag zielt entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vorläufige Erweiterung der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaQuarVO geregelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, sondern auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO, soweit dieser für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonderungspflichten regelt, und des hiermit verknüpften § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO. Denn eine eigene vorläufige Normergänzung, wie sie ein Erweitern von Ausnahmebestimmungen beinhalten würde, darf das Gericht im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO - wie auch in der Hauptsache (vgl. Hoppe, in: Eyermann, 15. Aufl., VwGO § 47 Rn. 88 m. w. N.) - nach herrschender Auffassung nicht treffen. Es ist vielmehr auf einen Ausspruch beschränkt, der die vorläufige Wirksamkeit der angegriffenen Vorschrift ganz oder teilweise hemmt (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 181, 182; NdsOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 23 ff.). Mit dem ausdrücklich beantragten bloßen vorläufigen Außervollzugsetzen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaQuarVO wäre dem Rechtsschutzziel der Antragsteller ebenfalls nicht Rechnung getragen, weil dies die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO geregelte 14-tägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten und das Fehlen einer für die Antragsteller zu 2 und 4 einschlägigen Ausnahmeregelung hierzu unberührt lassen würde. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan- 19 20 21
22 trag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 - , juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO keinen Erfolg, da die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens als offen zu bewerten sind und die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht überwiegen. I. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens sind offen. 1. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, juris Rn. 16 ff.) und 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen bezüg- 22 23 24
23 lich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebieten mit höherrangigem Recht uneinheitlich ist oder diese als offen bewertet. Dies gilt zum einen für die Frage, ob Quarantäneregelungen wie die vorliegenden auf die Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so OVG Schl.-H., Beschl. v. 7. April 2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9 ff.), oder nur auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden können (so NdsOVG, Beschl. v. 11. Mai 2020, DVBl 2020, 827 [Rn. 33]; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 13 EN 375/20 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 32). Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits). Als offen, aber voraussichtlich rechtmäßig wird ferner die Frage beurteilt, ob der Verordnungsgeber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete festlegen darf (OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 92 ff.). Offen ist ferner, ob im Rahmen einer Normenkontrolle diese Einstufung als Risikogebiet - oder nunmehr auch als Virusvarianten-Gebiet - Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33). Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Frage, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Beschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 andererseits).
24 Eine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Hauptsacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen (so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris). Auch unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Entscheidungen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE -, juris) sieht der Senat keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung abzuweichen. 2. Auch auf der Grundlage der Erwägungen des Normenkontrollantrags ist ein Hauptsacheverfahren gegen die angegriffenen Normen nicht als voraussichtlich erfolgreich zu bewerten. a) Dies gilt zum Ersten für die Regelungen des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, die hier die Antragsteller zu 1, 2 und 4 bezüglich der Auswirkungen auf Einreisen aus Tschechien mittelbar und unmittelbar betreffen. § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründet für Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Verkürzungsmöglichkeit durch "Freitestung" besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO in diesem Fall nicht. Von dieser Quarantänepflicht nimmt § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nur einen engen Kreis von Personen unter der Voraussetzung des Vorliegens einer aktuellen Negativtestung aus: Personen auf der Durchreise, Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter transportieren bei Aufenthalten in 25 26 27 28
25 Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer, Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren, sowie - unter der Voraussetzung einer täglichen Testung - Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens, Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, Beschäftigte, die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist sowie Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Als dringende humanitäre Gründe betrachtet die Verordnung dabei u. a. die Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des eigenen Kindes, sowie von zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten. Für derartige landesrechtliche Regelungen zu Absonderungspflichten nach einer Einreise lässt § 3 Abs. 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung neben den in den § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV bundesrechtlich geregelten isolierten Anmelde-, Test- und Nachweispflichten bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten auch Raum. Diese Quarantänepflicht führt, wie die Antragsteller zutreffend darlegen, dazu, dass Berufspendlern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO privilegierten Personenkreis gehören, die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Pendelns zu ihrem Arbeitsort genommen wird. Sofern sie ihre Tätigkeit nicht durchgängig in Heimarbeit ausüben können, sind sie darauf verwiesen, ihren Aufenthalt temporär in den Staat ihres Arbeitsortes zu verlegen, um nicht der Quarantänepflicht zu unterfallen und ihrer Arbeit nachgehen zu können. Für Berufspendler, deren Familien im Wohnsitzstaat leben, wird so in vielen Fällen ein schwerwiegender Konflikt zwischen familiären Verpflichtungen und Zwängen einerseits und den beruflichen Belangen und Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, andererseits begründet. Darüber hinaus erschwert die Quarantänepflicht auch erheblich die persönliche Pflege grenzüberschreitender familiärer Beziehungen oder macht solche persönlichen Kontakte für den Regelfall, in dem die Betroffenen eine Quarantäne nicht in ihre sonstigen 29
26 Verpflichtungen integrieren können, sogar völlig unmöglich. Dies ist von besonderem Gewicht, soweit es die Beziehungen zwischen Kindern und Elternteilen betrifft. aa) Die Antragsteller rügen vor diesem Hintergrund die Freizügigkeitsrechte aus Art. 45 AEUV als verletzt. Der Senat erachtet jedoch auch insoweit die Erfolgsaussichten des Antrags lediglich als offen. Art. 45 AEUV gewährleistet innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dabei erfasst die unmittelbar anwendbare Gewährleistung von Art. 45 Abs. 2 AEUV nicht nur innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche unmittelbar oder verdeckt wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer differenzieren, sondern darüber hinaus unterschiedslos anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften, soweit sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gezielt oder auch rein faktisch beschränken. Eine solche Beschränkung liegt bereits dann vor, wenn der Rechtsunterworfene durch die Regelung davon abgehalten werden kann, von seinem Recht aus Art. 45 AEUV Gebrauch zu machen (Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 86 m. w. N. zur Rspr. des EuGH). Letzteres ist bei den vorliegenden Regelungen, die an die Einreise aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eine Quarantänepflicht knüpfen und so ein grenzüberschreitendes Pendeln zwischen den Mitgliedstaaten von Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz unmöglich machen, der Fall. Hingegen ist - anders als bei den Reisebeschränkungen, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 zugrunde lagen - weder eine unmittelbare noch eine verdeckte Differenzierung wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer erkennbar. Insbesondere unterscheiden sich die aus der Verordnung folgenden Reisebeschränkungen bezüglich "Ob", Art und Umfang weder nach Staatsangehörigkeit der Betroffenen noch nach ihrem Wohnsitz. Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 28. Februar 2013 - C-544/11-, ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 47; Urt. v. 30 31 32
27 9. September 2003 - C-285/01-, Slg. 2003, I-8219 Rn. 104; Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 86, 87 m. w. N.). Als ein derartiger zwingender Grund des Allgemeininteresses ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit anerkannt (Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 84 m. w. N.), dem die angegriffenen Regelungen dienen. Dass die Quarantäneverpflichtung für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, insbesondere für Einreisende aus Tschechien, in der gegenwärtigen Pandemielage voraussichtlich nicht geeignet wäre, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, oder über das hinausginge, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festzustellen. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet wenden, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung der Obergerichte bereits offen, ob diese Einstufung überhaupt Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens sein kann, da sie nicht in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Für die Behauptung der Antragsteller, diese Einstufung sei lediglich politisch motiviert und habe keine sachliche Grundlage, spricht im Übrigen angesichts eines Nachweises der Virusvariante B.1.1.7, der sog. britischen Mutation, in mehr als 50 Prozent der positiven Tests in Tschechien - Stand 19. Februar 2021 - (https://deutsch.radio.cz/corona-pandemiebritische-mutation-mehr-als-50-prozent-der-positiven-tests-8709872) und dort aktuell exponentiell steigender, überaus hoher Inzidenzwerte (Stand 2. März 2021: 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen von 773,8; vgl. https://www.corona-inzahlen.de/weltweit/tschechien/), nichts. Aus den gleichen Erwägungen ist auch rechtlich offen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das Begehren der Antragsteller, Tschechien zumindest nicht insgesamt als Virusvarianten-Gebiet einzustufen, sondern nach Regionen zu differenzieren, Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens sein kann. Es ist für den Senat zudem auch weder anhand eigener Recherchen erkennbar noch wird dies von den Antragstellern substantiiert dargetan, dass sich in der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 in den Regionen Tschechiens und den dortigen Inzidenzwerten solch erhebliche Unterschiede zeigen, dass die einheitliche Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet nicht gerechtfertigt erscheinen könnte. Dass grundsätzlich bei der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes- 33
28 ministerium des Innern, für Bau und Heimat eine bloße Teileinstufung von Regionen durchaus in Betracht gezogen wird und erfolgt, zeigen im Übrigen die Teileinstufungen des Bundeslandes Tirol in Österreich mit weiteren trennscharfen Ausnahmen sowie des Département Moselle in Frankreich. Auch die Frage, inwieweit Einreisebeschränkungen der hier in Rede stehenden Art (verpflichtende Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen) geeignet sind, den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie im Bundesgebiet bzw. im Freistaat Sachsen positiv zu beeinflussen - oder dem Antragsgegner im Rahmen seiner normgeberischen Einschätzungsprärogative nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hierfür jedenfalls als geeignet erscheinen durften -, ist als offen zu beurteilen und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Es besteht allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Frage zu bejahen ist. Zur Wirksamkeit derartiger im Zuge der COVID-19- Pandemie weltweit für den Reiseverkehr ergriffener Maßnahmen wurden in den letzten Monaten international verschiedenste wissenschaftliche Studien erstellt. Auch wenn aus zeitlichen und ethischen Gründen in der akuten Pandemielage verschiedene verlässlichere wissenschaftliche Methoden zur Einschätzung der Auswirkungen derartiger Maßnahmen zwangsläufig nicht zur Verfügung standen und die in den Studien gezogenen Schlussfolgerungen deshalb auf einer unsicheren Grundlage stehen dürften (Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 pandemic: a rapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. Art. No.: CD013717. DOI: 10.1002/14651858.CD013717, abgerufen am 26. Februar 2021, S. 2 und 5), kommen die derzeit existierenden Studien - soweit dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens recherchiert werden konnte - doch wohl überwiegend zu dem Ergebnis, dass eine Beschränkung des Reiseverkehrs in Form einer verpflichtenden Quarantäne in Kombination mit Tests wahrscheinlich effektiv ist, dass sie die Anzahl der importierten Fälle verringern kann und, vor allem, wenn sie zu Beginn eines Ausbruchs eingesetzt wird - in Abhängigkeit von den weiteren ergriffenen lokalen Maßnahmen zur Verhinderung von Virusübertragungen in der Bevölkerung oder etwa von der bestehenden Vernetzung zwischen den betreffenden Ländern -, die epidemische Entwicklung verzögern oder reduzieren kann (vgl. v. A. die Sammlung, Zusammenfassung und schnelle Evidenzsynthese wissenschaftlicher Studien im Cochrane Rapid Review von Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 34
29 pandemic: a rapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. Art. No.: CD013717. DOI: 10.1002/14651858.CD013717, abgerufen am 26. Februar 2021, S. 23; s. a. Koopmans, A Virus That Knows No Borders? Exposure to and Restrictions of International Travel and the Global Diffusion of COVID-19, Discussion Paper, Oktober 2020, https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2020/vi20-103.pdf). Es entspricht auch der Bewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), dass ein Einreisescreening auf COVID-19, Quarantäneverpflichtungen oder Grenzschließungen zwar wahrscheinlich das Eindringen von SARS-CoV-2 nicht verhindern, aber wohl für eine kurze Zeit verzögern können (EASA und ECDC, Guidelines for COVID-19 testing and quarantine of air travellers, 2. Dezember 2020, S. 5, 7 und 10). Es trifft entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht zu, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) lediglich Hygienemaßnahmen empfiehlt. Das RKI rät im Gegenteil mit Blick auf besorgniserregende SARS-CoV-2- Virusvarianten wie B.1.1.7 vor allem auch dazu, Reisen derzeit unbedingt zu vermeiden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; jsessionid=B2B4E10751939064EF5C2A606CADD274.internet091?nn=2444038). Anhand dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse spricht Vieles dafür, dass der Verordnungsgeber die für Virusvarianten-Gebiete getroffenen Reisebeschränkungen für geeignet halten durfte und weiterhin darf, den Pandemieverlauf im Freistaat Sachsen und im Bundesgebiet positiv zu beeinflussen. Die Regelungen zielen im Zusammenspiel mit den Ausweisungskriterien für Virusvarianten-Gebiete auf Virusvarianten, die in einem ausländischen Staat verbreitet sind, nicht zugleich im Inland verbreitet auftreten, und von welchen anzunehmen ist, dass von diesen ein besonderes Risiko ausgeht, z. B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu. html). Die in Tschechien verbreitete Virusvariante B.1.1.7 ("britische Mutation") ist nach derzeitigem Kenntnisstand noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als bisher zirkulierende Varianten und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung noch schwerer einzudämmen ist. Es gibt zudem bei begrenzter Da- 35
30 tenlage Hinweise darauf, dass sie mit einer erhöhten Fallsterblichkeit einhergehen könnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; jsessionid=095126C94E37C6BFB0A14094C2896977.internet092?nn=2444038). Es besteht daher zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ein Einschleppen und Ausbreiten dieser Virusvariante möglichst weitgehend zu verhindern oder aufzuschieben. Diese Virusvariante war bei Einführung der hier in Rede stehenden Reisebeschränkungen auch noch nicht nennenswert in Deutschland (4. Kalenderwoche: Anteil von 5,6 % der Proben, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VO C_2021-02-17.pdf?__blob=publicationFile), wohl aber in erheblichem Maße in Tschechien verbreitet (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/coronatschechien-mutationen-101.html). An dieser Situation hat sich auch bislang nichts Grundlegendes geändert, wenngleich der Anteil dieser Virusvariante an den Positivtestungen auch in Deutschland kontinuierlich zunimmt und derzeit bei 40 % in der RKI-Testzahlerfassung und bei 22 % der Gesamtgenomsequenzierungen liegt, wobei allerdings hinter diesen relativen Werten verglichen mit der Situation in Tschechien deutlich geringere Inzidenzwerte stehen (vgl. RKI, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern [VOC] B.1.1.7). Ferner bieten die aktuell noch geltenden strengen Regelungen des Lockdowns im Freistaat Sachsen wie auch in den anderen Bundesländern auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass bereits eingeschleppte Mutationsfälle nicht ohne Weiteres und schnell zu seiner solch großen lokalen Verbreitung und Zirkulation der Virusvariante führen, dass daneben die weitere Bedeutung von über Einreisende eingeschleppten neuen Infektionsketten zeitnah völlig zurücktritt. Unter diesen Umständen spricht nach dem oben dargestellten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Vieles dafür, dass der Verordnungsgeber möglichst lückenlose Quarantäne- und Testpflichten für Einreisende aus Tschechien für geeignet halten durfte und darf, um die Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 im Freistaat Sachsen und in Deutschland zumindest signifikant zu verzögern und abzuschwächen. Auch an einer bloßen Verzögerung der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 besteht dabei ein sehr großes öffentliches Interesse, weil zu erwarten ist, dass jede gewonnene Woche wegen der dann größeren Anzahl durchgeführter Impfungen und der sich verbessernden, der Effizienz der Hygienekonzepte zuträglichen Witterungsbedingungen auch gleichbedeutend mit einer besseren Be-
31 herrschbarkeit der Pandemie ist und deshalb voraussichtlich gravierende Vorteile für das Ziel mit sich bringt, die Pandemie mit Mitteln bewältigen zu können, die gesamtgesellschaftlich betrachtet die gegenläufigen Grundrechte, Interessen und Belange möglichst schonen. Der Eignung dieser Maßnahmen können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Einreise über andere Mitgliedstaaten - hier über Polen - bleibe für Einreisende aus Tschechien möglich. Die bloße theoretische Möglichkeit von Regelverstößen und das Fehlen einer lückenlosen Kontrollmöglichkeit lassen die allgemeine Eignung von Regelungen zum Erreichen des gewünschten Zwecks unberührt. Die Argumentation der Antragsteller erscheint auch insoweit nicht lebensnah, als im Rahmen der sozialen Kontakte von Einreisenden im Freistaat Sachsen ein hohes Maß an sozialer Kontrolle gerade für Berufspendler besteht. Denn es ist nicht zu erwarten, dass es unbemerkt bleiben würde, dass in Tschechien lebende Kollegen weiterhin im Freistaat Sachsen ihrer Arbeit nachgehen, obwohl öffentlichkeitswirksam über für sie bestehende Quarantänepflichten berichtet wurde, zumal ein solches Vorgehen auch Weiterungen für die Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht festzustellen, dass die Kombination aus Quarantäne- und Testpflichten über das hinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Es trifft zwar zu, dass die vom Antragsgegner mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO wegen der Gewichtigkeit der Funktion des Reisenden oder der zwingenden Gründe seiner Reise gewährten engen Ausnahmen von der obligatorischen Quarantänepflicht in einigen Aspekten hinter der Empfehlung des Rates der Europäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) – hier: hinter der Nr. 19 der Empfehlung - zurückbleiben. Diese Empfehlung wurde zwischenzeitlich vom Rat der Europäischen Union allerdings am 1. Februar 2021 ohnehin gerade mit Blick auf die Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten aktualisiert und modifiziert (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/coronavirus/covid-19- travel-and-transport/). Nach dieser nun - allerdings bislang nur englischsprachig - veröffentlichten (https://www.consilium.europa.eu/de/press/pressreleases/2021/02/01/covid-19-council-updates-recommendation-on-measuresaffecting-free-movement/) aktualisierten Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten von 36
32 Personen, die aus Gebieten einreisen, die als "dunkelrot" eingestuft sind - wozu Tschechien gehört (https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weeklymaps-coordinated-restriction-free-movement) - verlangen, sich vor ihrer Einreise sowohl einem Test auf eine COVID-19-Infektion als auch einer Quarantäne/Selbstisolation zu unterziehen, wie sie vom Health Security Committee empfohlen wird (https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/hsc_quaranti ne-isolation_recomm_en.pdf). Die gleichen Maßnahmen sollen auch auf Gebiete mit einer hohen Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten angewendet werden (Nr. 17a der Empfehlungen). Nach Nr. 19a der Empfehlungen sollen auch Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis für die Reise aus einem "dunkelroten" Gebiet die Testanforderungen erfüllen und sich einer Quarantäne oder Selbstisolation unterziehen, soweit dies keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Funktion oder die Erfüllung des Bedürfnisses hat. Von Transporteuren und Transportdienstleistungsanbietern sollten im Prinzip keine Tests auf eine COVID-19-Infektion verlangt werden. Wenn Mitgliedstaaten von ihnen Tests verlangen, sollten Antigen-Schnelltests genutzt werden und sollte dies nicht zu Transportunterbrechungen führen. Dieser Personenkreis soll ferner keinen Quarantänepflichten unterworfen werden. Nr. 19b der Empfehlungen sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten von Personen, die in Grenzregionen leben und täglich oder regelmäßig für Zwecke der Arbeit, geschäftliche Angelegenheiten, zur Ausbildungszwecken, aus familiären Gründen, Gründen medizinischer Versorgung oder Pflege die Grenze überschreiten, nicht verlangen sollten, sich einem Test oder einer Quarantäne oder Selbstisolation zu unterziehen, insbesondere nicht von Personen, die kritische Funktionen ausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Wenn in diesen Regionen Testanforderungen eingeführt werden, sollte die Häufigkeit von Tests bei solchen Personen verhältnismäßig sein. Wenn die epidemiologische Situation auf beiden Seiten der Grenze vergleichbar ist, sollten keine Testanforderungen, die an die Einreise anknüpfen, geschaffen werden. Diese Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, sie sind aber vom Senat zu berücksichtigen (BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33; EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - Rs C - 322/88 -). Es lässt sich allerdings schon 37
33 nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffenen Regelungen mit der aktualisierten Empfehlung nicht in Einklang stehen. Für Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis für ihre Reise hat der Verordnungsgeber auch bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO - voraussichtlich hinreichende - Ausnahmen von der Quarantänepflicht geschaffen. Soweit es die besonderen Empfehlungen der Nr. 19b für Grenzregionen anbelangt, hat der Rat der Europäischen Union schon selbst in seinen Empfehlungen einen Spielraum zum Ausdruck gebracht, den Verzicht auf Tests und Quarantäne auf solche Personen zu beschränken, die kritische Funktionen ausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Dem aber tragen die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO normierten Ausnahmetatbestände Rechnung. Eine Vergleichbarkeit der epidemiologischen Situationen auf beiden Seiten der Grenze zwischen dem Freistaat Sachsen und Tschechien ist ebenfalls nicht gegeben. Es spricht zudem viel dafür, dass die von der Europäischen Kommission wohl vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-grenzkontrolle-tschechien-tirol-kritik- 100.html) einer Einhaltung der Hygiene-Regeln und eines konsequenten Impfens prognostisch bei Weitem nicht geeignet sind, in gleicher Weise die Ausbreitung der Virusvariante im Freistaat Sachsen und in Deutschland zu verzögern und abzuschwächen. Dass die bloße Einhaltung der für alle Gesellschaftsbereiche entwickelten Hygienekonzepte in der gelebten Wirklichkeit unter den Witterungsbedingungen der kälteren Jahreszeit schon für das herkömmliche SARS-Cov2-Virus nicht ausreichend ist, dessen Ausbreitung hinreichend zu begrenzen und ein exponentielles Ansteigen der Infektionen zu verhindern, sondern dass nur die mit größten Nachteilen für Wirtschaft und Gesellschaft verbundenen massiven Kontaktbeschränkungen eine Beherrschbarkeit der Infektionslage erreichen konnten, haben die Pandemieentwicklungen seit Herbst 2020 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich gezeigt. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, dass die noch deutlich infektiösere Virusvariante B.1.1.7 bezüglich eingeschleppter Fälle, die bei einer Abschwächung der Quarantänebestimmungen zu erwarten sind, durch Hygiene-Regeln in ihrer Ausbreitung beherrschbar sein sollte. Vielmehr ist das Gegenteil zu vermuten. Der dahingehende Einwand der Antragsteller überzeugt daher nicht. Eine signifikante Verringerung der Gefährdung, die für die Bevölkerung in der gegenwärtigen Pandemielage 38
34 durch eingeschleppte Virusvarianten besteht, kann derzeit offenkundig auch nicht durch "konsequentes Impfen" erreicht werden, weil bekanntermaßen aktuell noch nicht einmal hinreichend Impfstoff zur Verfügung steht, um auch nur die Risikogruppen vollständig durchimpfen zu können. Angesichts dessen vermag der Senat derzeit ergreifbare mildere, gleich wirksame Mittel nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Folgen der Reisebeschränkungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Gesundheitsschutzes stehen. Zwar hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einreisende, wie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Möglichkeiten grenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu versorgen, wie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer Kontakte in grenzüberschreitenden Familien. Der Antragsgegner hält das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG zwar für möglich. In der Rechtsanwendung geklärt ist dies derzeit aber ersichtlich nicht. Die obligatorische Quarantänepflicht hat desgleichen auch erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. Diese Belange sind von sehr großem Gewicht. Auf der anderen Seite ist es absehbar und entspricht den Erfahrungen mit den Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten wie Irland und Portugal (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-derentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal), dass im Falle eines verstärkten Einschleppens der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 eine Beherrschung der Pandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown-Bestimmungen zur Kontaktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. Lockerungen müssten auch in wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen (etwa den Kindertagesstätten und Schulen) zurückgenommen werden oder wären erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich, als bei einer Verzögerung der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7, welche dem Verordnungsgeber durch die Quarantäneregelungen nach dem oben Gesagten erreichbar erscheinen darf. Ob die derzeit diskutierte Öffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden soll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, 39
35 ist bislang nicht absehbar. Der Antragsgegner muss sich angesichts der Unumkehrbarkeit eines breiten Eintrags der Virusvariante B.1.1.7 nicht darauf verweisen lassen, zunächst diesen Weg zu beschreiten und insoweit das Risiko eines Fehlschlags einzugehen. Er darf vielmehr nach dem Vorsorgeprinzip verfahren. Ein Verzicht auf eine verpflichtende Quarantäne für Berufspendler und für familiäre Kontakte, der angesichts von derzeit allein geschätzten 5.000 Berufspendlern von Tschechien in den Freistaat Sachsen (https://www.dnn.de/Region/Mitteldeutschland/Pendler-aus-Tschechien-in-Sachsen-Sind-sie-wirklich-Pandemie-Treiber) substantielles Gewicht hätte, würde daher prognostisch in der weiteren Pandemieentwicklung die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems Kontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden müssen, die an anderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lockdown bereits schwer getroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betätigung für weitere Zeiträume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölkerung in der Wahrnehmung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken würden. Dass unter diesen Umständen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die Gruppe der Berufspendler und sonstige Einreisende von unangemessenem Gewicht sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Belangen von herausgehobener Schutzwürdigkeit und Unaufschiebbarkeit wie der Sicherstellung des Güter- und Personenverkehrs und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegewesens, der Betriebe der Nutztierhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothekenwesens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, der Informationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizinischer Einrichtungen hat der Verordnungsgeber mit der Regelung von Ausnahmen zur obligatorischen Quarantänepflicht für Einreisende Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die Beeinträchtigung grenzüberschreitender innerfamiliärer Kontakte zwischen Elternteilen und Kindern. Für besonders dringende Bedürfnisse eines persönlichen familiären Kontakts, namentlich für eine Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall und zur Geburt des eigenen Kindes sowie von zwei Verwandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, hat der Verordnungsgeber Ausnahmen von der Quarantänepflicht vorgesehen. Dass er weiter-
36 gehende Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern nicht geschaffen hat, ist angesichts des verfolgten Zwecks der Maßnahme und der Tragweite einer Aufweichung der Quarantänepflicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn dass eine zeitweilige Unmöglichkeit direkten persönlichen Kontakts regelhaft zu irreversiblen Schäden für die Kinder oder zu völlig untragbaren Bedingungen für die Familien führen würde, ist nicht erkennbar, auch wenn die Folgen der Reisebeschränkungen für grenzüberschreitende Familien ohne Zweifel sehr schwer wiegen. Vereinzelte mehrwöchige Unterbrechungen eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes zu einem Elternteil sind vielmehr in Familienkonstellationen getrennt lebender Elternteile nach der Lebenserfahrung nicht unüblich und kommen auch in Familien, die zusammen leben, je nach Lebenssituation vor, ohne dass ersichtlich ist, dass hieraus - jenseits von konflikthaften Elternbeziehungen - typischerweise gravierende Probleme für die Kinder resultieren. Sofern die Reisebeschränkungen im Einzelfall zu atypischen unzumutbaren Beeinträchtigungen für Kinder oder Familien führen, eröffnet die Verordnung mit § 2 Abs. 5 SächsCoronaQuarVO zudem die Möglichkeit der Gestattung einer weiteren Ausnahme bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses, das an einer Effizienz der getroffenen Reisebeschränkungen und an einer zumindest effektiven Verzögerung des Einschleppens der Virusvariante B.1.1.7 besteht, ist den Betroffenen auch der zeitliche Verzug, den die Notwendigkeit der Durchführung eines Gestattungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 SächsCoronaQuarVO mit sich bringt, zuzumuten. bb) Aus den vorgenannten Gründen erweist es sich, soweit ein Grundrechtseingriff nicht schon aus anderen Gründen ausscheidet, auch lediglich als offen, ob die von den Antragstellern gerügte Verletzung von Art. 12 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), Art. 14 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention vorliegt, da auch diese Grundrechte und sonstigen Rechte durch Regelungen und Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Gesundheitsschutzes einschränkbar und ausgestaltbar sind. cc) Auch die von den Antragstellern gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG lässt sich nicht bzw. nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. 40 41
37 (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller knüpfen die angegriffenen Regelungen weder an die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit (Heimat i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG, vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 57) noch an die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (Herkunft i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3, Rn. 60) sich voneinander unterscheidende Rechtsfolgen an. Soweit die Ausführungen der Antragsteller dahin gehen, dass insoweit eine mittelbare Diskriminierung vorliege, entspricht es bereits nicht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass Art. 3 Abs. 3 GG bezüglich der Merkmale Heimat und Herkunft Schutz auch vor mittelbarer Diskriminierung bietet (vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rn. 38 m. w. N. zum Meinungsstreit). (2) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die aus Teilen des Bundesgebiets mit hohen Inzidenzwerten in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen, insoweit insbesondere mit Berufspendlern aus derartigen Hochinzidenzgebieten im Bundesgebiet. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 42 43 44
38 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Es ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass derzeit Regionen im Bundesgebiet existieren, in denen die Situation bezüglich der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 und der Inzidenzwerte der Situation in Tschechien wesentlich gleich ist. Hierzu verhält sich das Antragsvorbringen auch nicht. Sachgründe, die eine Differenzierung voraussichtlich zu rechtfertigen vermögen, stellen zudem die sich auch in der Entwicklung der Inzidenzzahlen augenfällig niederschlagenden erheblichen Unterschiede in der Effektivität der Eindämmungsmaßnahmen zwischen Tschechien und der Bundesrepublik sowie dem Freistaat Sachsen dar, die prognostisch mit einem höheren Risiko eines Eintrags der Virusvariante B. 1.1.7 aus Tschechien als aus Teilen des Bundesgebiets einhergehen. Insbesondere ist nach Presseberichten derzeit ein hoher Anteil der tschechischen Bevölkerung nicht (mehr) bereit, grundlegende Regeln und Anforderungen der Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion zu befolgen. So sollen bei einer im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation durchgeführten Umfrage 46 Prozent der Befragten angegeben haben, sie würden trotz Symptomen nicht zu Hause bleiben. Bis zu einem Drittel verweigere zudem grundlegende Hygienemaßnahmen (https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-tschechien-und-der-slowakei-geraetausser-kontrolle-ld.1603062). Weitere Umfragen sollen ergeben haben, dass nur ein Drittel der Tschechen sich testen lassen würden, wenn sie Corona-Symptome verspürten. In diesen Umfragen sollen die Menschen angegeben haben, mit sieben weiteren Personen regelmäßig ohne Mundschutz Kontakt zu haben. Dem Gesundheitsdienst wird aber im Schnitt nur etwa ein Kontakt mitgeteilt. Dies soll daran liegen, dass man seine Nächsten wegen der finanziellen Nachteile nicht in Quarantäne schicken wolle (https://www.zeit.de/2021/05/corona-tschechien-pandemie-grenzen-schliesseneinreiseregel-hochrisikogebiet). Unter solchen Umständen erscheint aber für Tschechien noch nicht einmal mehr hinreichend gewährleistet, dass selbst Personen, die angesichts des Entwickelns von Symptomen oder wegen des Kontakts zu einem Infizierten wissen, dass eine signifikante Wahrscheinlichkeit einer eigenen Infektion besteht, nicht mehr am Sozial- und Erwerbsleben mit persönlichen Kontakten teilnehmen. Schon ein solches verbreitetes Verhalten zieht ein entsprechend höheres Risiko eines Eintrags von Infektionen aus Tschechien nach sich. Der Antragsgegner hat in seiner 45
39 Erwiderung mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 zudem zutreffend auf die erheblichen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen - Berufspendler im Bundesgebiet auf der einen sowie Grenzgänger auf der anderen Seite - hingewiesen. (3) Auch eine gleichheitswidrige Ausgestaltung der Quarantänevorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO sowie der Ausnahmeregelungen hiervon vermag der Senat nicht festzustellen. Dass die Einreise aus Tschechien als Virusvarianten-Gebiet deutlich strengeren Reisebeschränkungen unterliegt als eine Einreise etwa aus Kontinentalfrankreich - ausgenommen das Département Moselle - und Polen als "bloßen" Risikogebieten, findet seinen sachlichen Grund ohne Weiteres und evident in der Unumkehrbarkeit eines Einschleppens besorgniserregender SARS-CoV-2-Virusvarianten in das Landes- und Bundesgebiet und der aus einem solchen breiten Einschleppen resultierenden deutlich höheren Gefährdung für die weitere Pandemieentwicklung im Inland. Aus dem gleichen Grund begründet es auch keinen Gleichbehandlungsverstoß, dass der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO die Ausnahmetatbestände für eine Quarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten deutlich enger gefasst hat als mit § 2 Abs. 1 bis 4 SächsCoronaQuarVO die entsprechenden Ausnahmetatbestände für Einreisen aus sonstigen Risikogebieten. Soweit es den Vergleich der von § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO erfassten mit den hiervon nicht erfassten Gruppen Einreisender anbelangt, rechtfertigt sich die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abgrenzung daraus, dass die Aufrechterhaltung des Personen-, Waren- und Güterverkehrs, die Realisierbarkeit grenzüberschreitender polizeilicher Einsätze, die Gewährleistung des unbeeinträchtigten Betriebs von Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens, die Sicherstellung der Versorgung der Nutztiere, die Funktionsfähigkeit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothekenwesens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, der Informationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizinischer Einrichtungen sowie die Verfolgung dringender humanitärer Gründe durch eine Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des eigenen 46 47 48
40 Kindes, von zwei Verwandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, zur zwingenden medizinischen Behandlung, oder im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben auch für den begrenzten Zeitraum der Notwendigkeit der Reisebeschränkungen - sei es generell oder konkret aufgrund der gegenwärtigen Pandemielage - von einer herausgehobenen Bedeutung sind. Ein vergleichbares Gewicht (Systemrelevanz) kommt Rechtsanwälten und Steuerberatern in der gegenwärtigen Pandemielage nicht zu, zumal, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die dortigen Tätigkeiten auch weitgehend in Heimarbeit leistbar sind. dd) Soweit sich die Antragsteller zu 1, 2 und 4 in diesem Zusammenhang dagegen wenden, dass die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO mit dem Vorliegen von negativen Coronatestergebnissen verknüpft sind, sind die Antragsteller hiervon, da sie den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nach ihrem Vorbringen nicht unterfallen, schon nicht betroffen. Die von ihnen erhobenen Einwände entsprechen auch offenkundig nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Durchführung von Tests ist nach der Einschätzung des RKI ein essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie, weil das Testen die Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten bietet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Dass auch bei einer Durchführung von Tests - je nach Testart mehr oder weniger hohe - Restrisiken dafür verbleiben, dass die negativ getestete Person gleichwohl infiziert und infektiös ist oder wird, ändert nichts daran, dass die Durchführung von regelmäßigen Tests überhaupt geeignet ist, einen hohen Anteil infizierter und infektiöser Personen festzustellen, sodass anknüpfend hieran von diesen künftig drohende Infektionsketten durch die Anordnung von Quarantäne unterbrochen können. Die Durchführung regelmäßiger Coronatests stellt sich danach - gegenüber einem Unterbleiben derartiger Tests und der hieraus resultierenden Unkenntnis, dass am Sozialleben weiter teilnehmende Personen infiziert sind - unzweifelhaft als wirksameres Mittel der Pandemiebekämpfung dar. Für die Eignung einer Maßnahme genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52). 49
41 b) Der Antrag ist ebenso nicht voraussichtlich begründet, soweit sich die Antragsteller zu 1 und 3 gegen die Regelung zur Testung von Grenzgängern und Grenzpendlern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO wenden, welche diese Antragsteller mittelbar und unmittelbar bezüglich der Rechtsfolgen von Einreisen aus Polen betrifft. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, vgl. Presseerklärung vom 5. Februar 2021, zit. nach juris, Rn. 22 ff.) festgestellt, dass bezüglich der Testregelungen der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung für Grenzgänger und Grenzpendler an der polnischen Grenze die Erfolgsaussichten nur offen sind und keine eindeutige Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht möglich ist. Hieran hält der Senat auch für die novellierte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller und der zwischenzeitlich veröffentlichten, modifizierten Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2021 weiter fest. Die Coronavirus-Einreiseverordnung steht der Testregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-CoronaQuarVO nicht entgegen, soweit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 b CoronaEinreiseV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Personen festlegt, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Berufsausübung einreisen. Denn bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung handelt es sich nicht um eine eigenständige Testpflicht, sondern - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - um die vom sächsischen Verordnungsgeber vorgesehene Möglichkeit, die sonst von der Antragstellerin zu 3 zu befolgende Pflicht der Absonderung gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO zu vermeiden. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-CoronaQuarVO geregelten regelmäßigen, mindestens einmal wöchentlichen Tests sollen es dem Betroffenen ermöglichen, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in bestimmten Fällen die Absonderungspflicht vermeiden zu können, um insbesondere auch den beruflichen und sonstigen Belangen des Betroffenen und seines Arbeitgebers Rechnung zu tragen. An diesem rechtlich unselbstständigen Charakter der Testobliegenheit ändert auch der Umstand nichts, dass die Gruppe der Grenzpendler und Grenzgänger sich typischerweise faktisch einer Quarantäne nicht unterziehen, sondern dann von einem Grenzübertritt ganz Abstand nehmen wird. Als der landesrechtlich 50 51 52
42 festgelegten Absonderungspflicht zuzuordnende Regelung unterfällt § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO daher § 3 Abs. 4 CoronaEinreiseV, wonach die nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unberührt bleibt (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 28). Aus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die Rechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als gesonderte Pflicht ausgewiesen war (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 29). Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung greifen nicht durch. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Rn. 21 ff.) im Ergebnis in Bezug auf die dort geprüfte Absonderungspflicht von aus Spanien zurückkehrenden Touristen offen gelassen, ob die mit der Quarantänepflicht einhergehenden Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Allerdings hat er ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass diese Frage gerade bei den zu verzeichnenden hohen inländischen Infektionszahlen und der im Freistaat Sachsen schon drohenden Überlastung der Krankenhäuser zu bejahen sei. Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern angegriffene Möglichkeit, sich einer Absonderung durch einen wöchentlichen Test zu entziehen. Denn im Vergleich zu den in die Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer mehrtägigen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen Tests - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - eine nur unerhebliche Erschwernis dar. Weder zeitlich noch finanziell oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit ist ein solcher Test für die Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Soweit die Erreichbarkeit von Tests in Tschechien als schwierig geschildert wird, legen die Antragsteller schon nicht dar, weshalb derartige Tests nicht im Freistaat Sachsen oder - für die von dieser Regelung allein noch unmittelbar betroffene Antragstellerin zu 3 - in Polen ohne derartige Probleme durchführbar sein sollten. Die Maßnahme ist daher angemessen. 53 54 55 56
43 Es ist auch nicht evident, dass die Regelung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2021, insbesondere deren Nr. 19b, widerspricht. Die Empfehlung Nr. 19b geht offenkundig letztlich von einem Spielraum der Mitgliedstaaten aus, für Grenzpendler und Grenzgänger - hier zur "Freitestung" von einer Quarantänepflicht - Testanforderungen einzuführen. Die Häufigkeit der durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO geforderten wöchentlichen Tests ist auch für Pendler in der Grenzregion nicht unverhältnismäßig. Ob die epidemiologische Situation auf beiden Seiten der Grenze vergleichbar ist und ob hieraus unter Berücksichtigung von Nr. 19b der Empfehlung des Rates unionsrechtliche Bedenken gegen die Testregelung für Grenzpendler und Grenzgänger resultieren, muss der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts der aktuellen 7-Tage-Inzidenzen pro 100.000 Einwohner von 52,5 für den Landkreis Görlitz einerseits (Stand 2. März 2021; https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-9004) und von 154,55 für die Woiwodschaft Niederschlesien andererseits (berechnet anhand der Infektionswerte vom 24. Februar bis 1. März 2021 in der von den Antragstellern benannten Internetquelle https://koronawirusunas.pl/wojewodztwo-dolnoslaskie) ist schon eine Vergleichbarkeit der Situation eher unwahrscheinlich. Ein vollständiges Absehen von der Testpflicht würde auch das Risiko einer Verbreitung der aus dem Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und eine Infizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers oder sonstigen persönlichen Kontakten im Bundesgebiet vergrößern. Da das Ergebnis eines wöchentlichen Tests unabhängig von dem Zeitpunkt seiner Vornahme die Feststellung einer möglicherweise unbemerkt gebliebenen, wegen der dort hohen Inzidenz in ihrem Heimatland erworbenen Infektion der Antragstellerin zu 3 zulässt, ist die Maßnahme geeignet, eine aus dem Ausland eingebrachte Infektion zu identifizieren und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahme erscheint daher grundsätzlich geeignet, Infektionen festzustellen und die Verbreitung zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Quarantäne und zu deren Vermeidung die Durchführung von Tests einen wesentlichen Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20 -, juris 57 58
44 Rn. 21 f.). Eine mildere, aber gleichgeeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich, so dass die Maßnahme auch erforderlich ist. Schließlich ist kein Gleichheitsverstoß sicher erkennbar. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 ff.) die Frage offengelassen, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht. An dieser Einschätzung ist genauso festzuhalten wie an der Feststellung, dass eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Pendler, die aus inländischen Gebieten mit einer hohen Inzidenz anreisen, und solchen, die aus einem Nachbarstaat mit ähnlich hoher Inzidenz einreisen, wegen der erheblichen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen nicht zwingend geboten ist (vgl. Beschl. v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 37 ff.). Eine sachlich nicht gerechtfertigte, gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist auch im Hinblick auf die sonstigen Personengruppen, die gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 SächsCoronaQuarVO von der häuslichen Absonderung auch ohne eine Testung befreit sind, nicht feststellbar. Denn dabei handelt es sich um Personengruppen, deren Einreisezweck sich von dem der Antragstellerin zu 3 erheblich unterscheidet, etwa weil sie aufgrund der Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet oder mangels häufiger Kontakte zu anderen Personen nur eine verringerte Infektionsgefahr eingehen (etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1: Durchreisende, § 2 Abs. 1 Nr. 2: Personal im Personen-, Güter- und Warenverkehr, § 2 Abs. 2 Nr. 1: Personen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum im Bundesgebiet oder im Risikogebiet aufgehalten haben, § 2 Abs. 2 Nr. 4: Besatzungen von Binnenschiffen), weil sie aus sonstigen, näher festgelegten wichtigen Gründen ohne Zeitverzug oder besondere Beschwernisse einreisen können sollen (etwa § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a: kurze Besuche enger Verwandter) oder weil sie aus sonstigen, rechtlich zwingenden Gründen freigestellt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b: Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes; § 2 Abs. 4: Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht insbesondere auch im Vergleich zu den in § 2 Abs. 3 SächsCoronaQuarVO gere- 59 60 61 62
45 gelten Ausnahmefällen, die die Befreiung von der häuslichen Absonderung auch ohne eine Testung mit den Voraussetzungen von Testbefreiungen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung verknüpfen. Auch dort zeichnen sich die Einreisegründe gegenüber dem hier in Rede stehenden Regelfall des Pendelns zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder der Ausbildung durch eine höhere Gewichtigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5) und/oder durch einen begrenzten Aufenthaltszeitraum (Nr. 3 und Nr. 5) aus. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller ferner auf Bestimmtheitsmängel der Norm. Solche Mängel bestehen nicht. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO ergibt sich unmittelbar, dass die betreffenden Einreisenden über das negative Testergebnis in schriftlicher oder elektronischer Form in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen müssen, dass sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt (nur) auf Verlangen unverzüglich vorzulegen haben und dass der zu Grunde liegende Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss. Da eine Ausnahme von der Absonderungspflicht eine regelmäßige, mindestens einmal wöchentliche Testung voraussetzt, ist der Ausnahmetatbestand erfüllt, wenn am letzten Tag des Wochenturnus der Test für den Betroffenen durchgeführt wird. Aus der Norm ergibt sich ferner ohne Weiteres, dass es dem Betroffenen selbst obliegt, die Testergebnisse solange aufzubewahren, wie er hieraus Rechte herleiten will und der Notwendigkeit ausgesetzt ist, über diese Rechte Nachweise zu führen. Entsprechendes gilt auch für die Art und Weise der Aufbewahrung der Testergebnisse. Eine Verpflichtung, die Kostentragung für den Test zu regeln, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, ist Folge des Ineinandergreifens unterschiedlichster Regelungsbereiche und begründet keinen Bestimmtheitsmangel einer Norm, dass derjenige, der nach einer Norm einen Nachweis oder einen Beleg beizubringen hat, originär zu deren Beschaffung verpflichtet ist und in eigener Verantwortung prüfen muss, inwieweit zwischen ihm und anderen bestehende Rechtsverhältnisse es ihm nachrangig erlauben, die Beschaffung dieses Nachweises oder Belegs oder deren Finanzierung auf andere zu überwälzen. Für viele Rechtsgebiete, in denen Kostenverantwortlichkeiten für Coronatests wurzeln können, wie etwa dem Arbeitsrecht, kommt dem Landesverordnungsgeber im Übrigen auch von vornherein keine Regelungskompetenz zu. 63
46 Schließlich findet auch die von den Antragstellern hergestellte Verknüpfung zwischen der Einführung einer Testobliegenheit und der Regelung von Ersatzansprüchen für Quarantänemaßnahmen ausländischer Hoheitsträger im höherrangigen Recht keine Grundlage. II. Auch die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 1. Soweit es die Quarantäneregelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten anbelangt, hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einreisende zwar, wie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Möglichkeiten grenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu versorgen, wie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer Kontakte in grenzüberschreitenden Familien. Sie hat desgleichen auch erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für Unternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. Diese Belange sind von sehr großem Gewicht. Inwieweit Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG bestehen können, bewertet der Senat als derzeit offen. Werden die Quarantäneregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, erweisen sich aber in einem Hauptsacheverfahren später als rechtswidrig, sind hierdurch herbeigeführte Schäden und Nachteile zudem in vielen Aspekten voraussichtlich auch irreversibel. Würden die Quarantänebestimmungen hingegen vorläufig außer Vollzug gesetzt, obwohl sie sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, bestünde auf der anderen Seite die begründete Befürchtung, dass dies zu einem verstärkten Einschleppen der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 in das Gebiet des Freistaates Sachsen und des Bundes führen würde. Auch diese Entwicklung wäre unumkehrbar. Sie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine Beherrschung der Pandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown-Bestimmungen zur Kontaktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. Ob die derzeit diskutierte Öffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden soll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, ist hingegen derzeit nicht absehbar. Ein vorläufiges Außervollzugsetzen der Quarantänebestimmungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten hätte deshalb voraussichtlich zur Folge, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesund- 64 65 66 67
47 heit und Leben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems Kontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden müssen, die an anderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lockdown bereits schwer getroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betätigung für weitere Zeiträume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölkerung in der Wahrnehmung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken würden. Gegenüber dem Ausmaß und der Breite dieser drohenden gesamtgesellschaftlichen Schäden überwiegen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die begrenzte Gruppe der Berufspendler und sonstigen Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten - hier insbesondere aus Tschechien - nicht. Belangen von herausgehobener Schutzwürdigkeit und Unaufschiebbarkeit hat der Verordnungsgeber durch Ausnahmetatbestände Rechnung getragen. Auf die o. g. Erwägungen zur Güterabwägung wird im Übrigen verwiesen. Zu dieser Folgenabwägung tritt hier bezüglich des Antragstellers zu 2 hinzu, dass in seinem individuellen Fall auch keine zwingenden Gründe für eine Unmöglichkeit einer Tätigkeit in Heimarbeit und damit für eine Entbehrlichkeit des Grenzübertritts zur Berufsausübung dargetan sind. Steuerliche Nachteile zählen hierzu nicht. Ebenso hat der Antragsteller zu 4 ein herausgehobenes Gewicht der sich aus den zeitweiligen Reisebeschränkungen ergebenden Nachteile für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem in P. lebenden Sohn nicht vorgetragen. Der Antragsteller legt weder dar, wie alt sein Sohn ist und welche Möglichkeiten der sonstigen Kontaktaufnahme zu ihm bestehen, noch teilt er etwa mit, wie häufig der Umgang zwischen ihnen üblicherweise stattfindet und ob eine aktuelle besondere Bedürfnislage für persönliche Besuche besteht. Nach alledem überwiegen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. 2. Entsprechendes gilt auch für die Interessenabwägung bezüglich der Regelungen zur Testung von Einreisenden aus sonstigen Risikogebieten. Angesichts der - wie beschrieben - geringen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die Inzidenz im Frei- 68 69 70 71
48 staat Sachsen zum Stand 28. Februar 2021 77,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen beträgt (vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) und damit auch derzeit noch über den nach § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 IfSG maßgeblichen Grenzwerten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt, muss die Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 39 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Beteiligung am Rechtsstreit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Für die Streitgegenstände der Antragstellerin zu 1 legt der Senat danach angesichts ihres wirtschaftlich geprägten Interesses einen Wert von 10.000 €, für die Streitgegenstände der Antragsteller zu 2 bis 4 jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde; diese Werte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Helmert 72 73