Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, eine …
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zwei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist (derzeit am 6. Mai 2016, 11.30 Uhr) in ihrem Vergabeverfahren „Handelspartnerrahmenvertrag I.“ (Az. N01) Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Akten zu dem aktuellen bzw. derzeit (noch) gültigen „Handelspartnerrahmenvertrag I.“ (Grundvertrag und etwa durch Interimsvergabe verlängerten Vertrag) betreffend den Zeitraum von vier Jahren vor dem 11. April 2016, soweit darin keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind,
Anzahl der tatsächlich erfolgten Produkt-Abrufe, aufgeschlüsselt nach Produkten sowie
Anzahl der tatsächlich erfolgten Produkt-Abrufe, aufgeschlüsselt nach Produkten und abrufender Behörde
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat in vollem Umfang Erfolg.
Er ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, eine abdrängende Sonderzuweisung zu einem anderen Gericht besteht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Insbesondere ist eine solche hier nicht der Vorschrift des § 104 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) – im Folgenden: GWB a. F. – zu entnehmen. Diese Fassung des Gesetzes findet nach § 186 Abs. 2 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) – im Folgenden: GWB n. F. – Anwendung, weil das dem Informationszugangsbegehren zugrunde liegende Vergabeverfahren vor dem 18. April 2016 begonnen hat.
Nach § 104 Abs. 2 GWB a. F. können Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Hierdurch wird zwar eine abschließende Rechtswegzuweisung begründet. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist jedoch nicht eröffnet, weil die Antragstellerin einen ausdrücklich auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gestützten Anspruch, nicht jedoch einen vergaberechtlichen Anspruch geltend macht. Die Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen stellt keine Handlung in einem Vergabeverfahren dar. Denn die streitgegenständlichen Informationen stammen nicht aus einem laufenden Vergabeverfahren. Sie sind nicht einmal Bestandteil des vorangegangenen Vergabeverfahrens. Sowohl der Handelspartnerrahmenvertrag als auch die Abruflisten sind erst entstanden, nachdem der Bestandsauftragnehmerin der Zuschlag erteilt worden ist. Die begehrten Informationen sind auch nicht deshalb dem laufenden Vergabeverfahren zuzuordnen, weil die Antragstellerin diese zur Kalkulation ihres Angebotes verwenden möchte. Der Umstand, dass der geltend gemachte Informationszugangsanspruch einen mittelbaren Bezug zu dem laufenden Vergabeverfahren aufweist, zwingt nicht zu einer anderen Bewertung des Begehrens. Dieser Zusammenhang ist einem Informationszugangsanspruch immanent, denn dieser kann sich nur auf Informationen aus „Fachakten“ im weiteren Sinne beziehen.
Die Antragstellerin hat auch das für den Antrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn ihr die Möglichkeit offen steht, ein Nachprüfungsverfahren gem. §§ 107 ff. GWB a. F. vor der Vergabekammer einzuleiten und zur Wahrung ihrer Rechte vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. zu erwirken, stellt dies für die Antragstellerin jedenfalls keinen leichteren oder billigeren Weg dar, Rechtsschutz zu erlangen. Darüber hinaus ist der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ein anderer als derjenige dieses Verfahrens, das auf Zugang zu Informationen nach dem IFG gerichtet ist.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits vollständig das zu gewähren, was er im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, wenn die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhten Anforderungen gerecht wird. Dies ist der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile entstünden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin ist als „jeder“ im Sinne der Norm anspruchsberechtigt, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern als selbstständige Verwaltungseinheit, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, anspruchsverpflichtet. Die Antragstellerin begehrt Zugang zu Informationen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen darstellen. Sämtliche von der Antragstellerin gewünschte Informationen sind bei der Antragstellerin vorhanden. Diese hat im Schriftsatz vom 25. April 2016 mitgeteilt, dass ihr sowohl die Abrufinformationen, die über das „Kaufhaus des Bundes“ generiert wurden, als auch die von der Bestandsauftragnehmerin übermittelte Auftragsliste vorliegen. Aus diesen Unterlagen ergeben sich unstreitig die von der Antragstellerin begehrten Abrufinformationen.
Auch die Akten zu dem aktuellen bzw. derzeit (noch) gültigen „Handelspartnerrahmenvertrag I.“ sind bei der Antragsgegnerin vorhanden.
Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG gesperrt. Nach dieser Norm gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Eine Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat. Da Ziel des § 1 Abs. 3 IFG ist, dem Fachrecht Geltung zu verschaffen, ist weitere Voraussetzung für das Eintreten der Sperrwirkung, dass sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 –, juris Rn. 46 und vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 –, juris Rn. 9.
Solche anderen Vorschriften existieren hier nicht.
Die Norm des § 111 GWB a. F. findet bereits keine Anwendung. Erstens richtet sich das Informationsgesuch der Antragstellerin nicht – wie von § 111 GWB a. F. geregelt – gegen die Vergabekammer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens. Ein solches hat die Antragstellerin bislang nicht eingeleitet. Zweitens begehrt sie keinen Zugang zu Informationen aus einem Vergabeverfahren, welche § 111 GWB a. F. im Blick hat. Ihr Informationsbegehren bezieht sich vielmehr auf den bereits bestehenden Handelspartnerrahmenvertrag und dessen Durchführung.
Auch § 12 Abs. 8 des zweiten Abschnitts der Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG, Ausgabe 2009 (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) – VOL/A-EG – sperrt die Anwendung des IFG nicht. Danach müssen die Auftraggeber – hier die Antragsgegnerin – rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens sechs Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens vier Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. Die Antragstellerin begehrt jedoch keine zusätzlichen Auskünfte über die Vergabeunterlagen des laufenden Verfahrens. Die Akten zu dem bereits bestehenden Handelspartnerrahmenvertrag der Bestandsauftragnehmerin sowie die Abruflisten, zu denen die Antragstellerin Zugang wünscht, sind nicht als Bestandteil der „Vergabeunterlagen“ im Sinne der Definition in § 9 Abs. 1 VOL/A-EG im aktuellen Vergabeverfahren zu qualifizieren. Der bestehende Handelspartnerrahmenvertrag ist vielmehr Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens, bei dem die Bestandsauftragnehmerin den Zuschlag erhalten hat. Die Akten hierzu gehören dementsprechend nicht zu den Vergabeunterlagen des Verfahrens, in dem die Antragstellerin als Bieterin auftritt. Die Abruflisten sind ein Ergebnis der Durchführung dieses Vertrages.
Der Informationsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht ausgeschlossen.
Ein Ausschlussgrund ergibt sich nicht aus § 6 Satz 2 IFG. Danach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich kaufmännisches Wissen. Ein Geheimhaltungsinteresse eines Dritten ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder ihm in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 115, 205 (230 f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 –, juris Rn. 107.
Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Listen der in den letzten vier Jahren getätigten Abrufe von Software-Produkten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Bestandsauftragnehmerin enthalten, wenn sich daraus lediglich eine Aufschlüsselung der Abrufe von Produkten auf der Grundlage des bestehenden Handelspartnerrahmenvertrages ergibt. Dass in den Listen Preiskalkulationen der Bestandsauftragnehmerin zu finden sind, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Akten zum bestehenden Handelspartnerrahmenvertrag solches Wissen enthalten. Diese können insbesondere nicht aus den Verwaltungsvorgängen entnommen werden, da diese von der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Sie hat das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den von der Antragstellerin begehrten Dokumenten nicht substantiiert dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, die Einschätzung der Bestandsauftragnehmerin in deren Email vom 25. April 2016 ungeprüft zu übernehmen. Bei der Prüfung eines Informationszugangsanspruches hat die anspruchsverpflichtete Stelle – hier die Antragsgegnerin – unter Beteiligung des Dritten gem. § 8 IFG jedoch selbst zu bewerten, ob der Gewährung des Informationszugangs ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG entgegensteht. Sofern sie, wie mit letztem Schriftsatz vom 27. April 2016 erläutert, selbst Zweifel an dem Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den streitgegenständlichen Unterlagen hegt, muss sie diesen im Rahmen einer eigenen Bewertung nachgehen und eine entsprechende Einstufung substantiiert im Einzelnen belegen. Die in Vergabeverfahren geltende erhöhte Geheimhaltungspflicht, die sich aus zahlreichen Vorschriften des GWB sowie aus § 14 Abs. 3 VOL/A-EG entnehmen lässt, schlägt nicht auf die Anwendung des IFG durch, da hier gerade kein Zugang zu Unterlagen aus einem laufenden Vergabeverfahren begehrt wird.
Ungeachtet dessen hat sich die Antragstellerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt, dass sie gerade keinen Zugang zu Informationen begehrt, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bestimmte Aktenteile nicht offenlegt, muss sie dies konkret und auf einzelne Informationen bezogen darlegen.
Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG hindert den beantragten Informationszugang nicht. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Alle von der Antragstellerin begehrten Unterlagen sind Ergebnis eines bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens und dienen offensichtlich nicht als Entwurf zu einer Entscheidung bzw. zu deren unmittelbaren Vorbereitung. Inwiefern das Bekanntwerden von Informationen aus den streitgegenständlichen Dokumenten den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht – auch nicht in ihrem letzten Schriftsatz vom 27. April 2016 – dargelegt worden. Auch diesbezüglich können keine Erkenntnisse aus den Verwaltungsvorgängen gewonnen werden.
Die Antragstellerin hat ebenfalls einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat plausibel dargelegt, dass sie die begehrten Informationen zur Kalkulation eines realistischen Angebots benötigt. Da dieses bis zum 6. Mai 2016 abgegeben werden muss, besteht ein entsprechendes Eilbedürfnis. Dieses wird auch nicht durch die bloß generelle Bereitschaft der Antragsgegnerin, die Angebotsfrist weiter zu verlängern, ausgeräumt.
Die erhöhten Anforderungen für die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache sind ebenfalls erfüllt. Die Antragstellerin kann ausnahmsweise verlangen, dass ihr vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung das gewährt wird, was sie sonst nur im Hauptsacheverfahren erhalten könnte. Erstens wäre die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich. Zweitens entständen ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile, die durch eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Bei lebensnaher Betrachtung nimmt an dem aktuellen Vergabeverfahren „Handelspartnerrahmenvertrag I.“ (Az. N01) auch die Bestandsauftragnehmerin als Bieterin teil. Diese hat gegenüber den neuen Bietern aufgrund ihrer Erfahrungen aus dem bereits bestehenden Handelspartnerrahmenvertrag jedenfalls in Bezug auf die von der Antragstellerin begehrten Informationen einen Wissensvorsprung. Ohne Kenntnis dieser Informationen kann die Antragstellerin – und können auch die übrigen neuen Bieter – kein Angebot erstellen, das vernünftigerweise mit demjenigen der Bestandsauftragnehmerin konkurrieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht zu reduzieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.