Versicherungsstatus und Beitragspflicht bei Rentenbezug KI-Titel
Pflichtversicherung · Krankenversicherung der Rentner · Vorversicherungszeiten · SGB V · Rentenbezug
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2020 und vom 17. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021 sowie gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. Januar 2022, 13. Juni 2022, 21. Januar 2023, 19. Juli 2023, 13. Januar 2024, 7. Juni 2024 und 18. Januar 2025 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| 1 | Die Beteiligten streiten über den Versicherungsstatus des Klägers sowie die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beklagte. |
| 2 | Der Kläger war ab dem 15. August 1997 arbeitslos ohne Leistungsbezug. Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 war er aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Seit dem 1. Januar 2017 erhält der Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 21. Juli 2016 eine gesetzliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Mit dem Rentenbescheid stellte die DRV Bund zugleich fest, dass Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abzuführen seien, und nahm einen entsprechenden Einbehalt vor. |
| 3 | Mit Bescheid vom 9. August 2016 stellte die Beklagte nach eigener Prüfung fest, dass der Kläger nicht pflichtversichert in der KVdR sei, weil er die hierfür nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfülle. |
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass er seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem erhalte. Schon damit bestehe eine Vorversicherungszeit von zwölf Jahren. Er sei aber auch zuvor schon pflichtversichert gewesen. Die Beklagte habe offensichtlich sowohl den Beginn als auch das Ende der Rahmenfrist nicht richtig berechnet und die anzurechnenden Versicherungszeiten nicht vollständig berücksichtigt. Seine erste Erwerbstätigkeit habe er am 1. Juli 1973 aufgenommen. Seine Hochschulausbildung vom 1. August 1980 bis 31. März 1983 sei zu zählen. Ab 15. August 1997 zeige der Versicherungsverlauf der Rentenversicherung Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an. Die Pflichtversicherung bestehe auch deswegen über den 31. Dezember 2016 hinaus, weil die DRV Bund ab Rentenbeginn aus der Rente Pflichtbeiträge an die Beklagte abgeführt habe. Diese Entscheidung habe sie im Rahmen eines eigenen Verwaltungsverfahrens getroffen. Die Beklagte habe diese Entscheidung nicht ändern dürfen. Aus diesem Grund stelle er auch keinen Antrag auf freiwillige Versicherung.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Juni 2017 fest, dass der Kläger der freiwilligen Versicherung unterliege, und informierte ihn über Ausnahmemöglichkeiten und die Beitragspflicht. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein und wiederholte seine Auffassung, dass er in der KVdR pflichtversichert sei. Eine freiwillige Anschlussversicherung komme in seinem Fall nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom 14. August 2018 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung wegen fehlender Angaben zu den Einkommensverhältnissen für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 und ab dem 1. Juli 2018 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 setzte sie auch die Beiträge ab dem 1. Januar 2019 entsprechend fest. Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 korrigierte die Beklagte die Beitragsfestsetzung unter Bezugnahme auf die geringe Altersrente des Klägers für die Vergangenheit, rückwirkend bis zum 1. Januar 2017, und setzte die Beiträge auf Grundlage der jeweils geltenden Mindestbemessungsgrundlage neu fest. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 9. August, 2016, 13. Juni 2017 und 14. August 2018 einschließlich der nachfolgenden Beitragsbescheide vom 19. Dezember 2018 und 23. Januar 2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 zurück. Sie stellte fest, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2017 nicht der Versicherungspflicht in der KVdR unterliege, ab 1. Januar 2017 als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert sei und folgende Krankenversicherungsbeiträge monatlich zu entrichten habe:
| 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 | € 152,61 |
| 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017€ | 152,67 |
| 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 | € 156,20 |
| 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 | € 156,29 |
| 1. Januar 2019 bis auf Weiteres | € 159,81 |
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V seien Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert gewesen seien. Als Vorversicherungszeit seien alle Zeiten einer Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung bestanden habe. Der Kläger habe am 1. Juli 1973 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 21. Juli 2016 den Rentenantrag gestellt. Die Rahmenfrist habe demnach am 1. Juli 1973 begonnen und am 21. Juli 2016 geendet. Die gesamte Rahmenfrist betrage somit 43 Jahre 0 Monate und 22 Tage. Für die Berechnung der Vorversicherungszeit werde die Hälfte der Rahmenfrist herangezogen; dies seien 21 Jahre, 6 Monate und 11 Tage. Die maßgebliche zweite Hälfte der Rahmenfrist habe somit am 12. Januar 1995 begonnen. Innerhalb dieser Frist sei lediglich für 11 Jahre, 6 Monate und 21 Tage eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (= 19 Jahre, 4 Monate, 21 Tage) sei damit nicht erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sei zunächst auf Grund des Arbeitslosengeld-II-Bezuges des Klägers von einer Versicherungspflicht in der KVdR ausgegangen. Mit Widerspruchsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 11. Juli 2018 sei der Antrag des Klägers auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur KVdR abgelehnt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund an die Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich des Versichertenstatus gebunden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid habe er Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Rechtsgrundlage für die Weiterversicherung (ab 1. Januar 2017) als freiwillig Versicherter sei § 188 Abs. 4 SGB V. Nach dem Wortlaut dieser Norm werde im Falle, dass die Versicherungspflicht ende, die Versicherung als freiwillige Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht fortgeführt. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt mit Nachweis einer anschließenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erklärt werde. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auf die Möglichkeit eines Austritts hingewiesen, der Kläger habe aber davon keinen Gebrauch gemacht. Somit sei die Versicherung ab dem 1. Januar 2017 auch ohne einen dahingehenden Antrag des Klägers als freiwillige Versicherung fortzuführen. Ferner erläuterte die Beklagte die Beitragspflicht. Die Beiträge seien rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf Grundlage der Mindesteinkommensgrenze berechnet worden. Diese dürfe selbst bei einkommenslosen freiwillig versicherten Mitgliedern nicht unterschritten werden und verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (unter Verweis auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 1991 - 12 RK 37/90 und 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und 7).
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Marburg. Die Beklagte sei für die erlassenen Beitragsbescheide nicht zuständig gewesen. Der Gesetzgeber habe in § 255 SGB V den Rentenversicherungsträger und nicht den Krankenversicherungsträger ermächtigt, in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Rentner zu entscheiden. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 habe der allein zuständige Rentenversicherungsträger die Fortdauer seiner Versicherungspflicht, nun als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, verbindlich festgestellt und die Pflichtbeiträge aus der Rente festgesetzt. Erst auf Intervention der Beklagten habe er dies durch Änderungsbescheid vom 5. Juli 2017 geändert.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich (sinngemäß), 1. festzustellen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten zur Rechtsbehelfsentscheidung vom 27. Februar 2019 sachlich nicht befugt gewesen sei und ihm die Verwaltungsaktbefugnis zur rückwirkenden Erhebung eigener Beiträge gegen ihn fehle, 2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2019 als rechtswidrig aufzuheben und 3. festzustellen, dass die Beklagte den Bescheid des Rentenversicherungsträgers des Klägers vom 1. Dezember 2016 nicht mit über zwei Jahren Verspätung durch ihre eigenen Bescheide unterlaufen könne.
Die Beklagte hielt demgegenüber unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid an ihrer Rechtsauffassung fest. Nach § 9 ihrer Satzung sei der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz) besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen.
Während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens ergingen weitere Beitragsbescheide vom 12. Juni 2019 und 5. August 2020, mit denen Beiträge auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt wurden. Mit Beitragsbescheid vom 10. August 2020 stellte die Beklagte fest, dass die Beiträge mangels Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen wieder auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen seien. Diese Entscheidung korrigierte sie mit Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2020 (Beiträge für Juli und August 2020 auch auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 stellte die Beklagte fest, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2020 durch das Sozialamt der Stadt Marburg zu tragen seien, weil der Kläger sich seitdem dort im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) befinde. Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 16. und 17. Dezember 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2021 zurück. Es folgten weitere Bescheide vom 12. Januar 2021, 8. Januar 2022, 13. Juni 2022, 21. Januar 2023, 19. Juli 2023, 13. Januar 2024, 7. Juni 2024 und 18. Januar 2025, mit denen die Beklagte dem Kläger jeweils nur noch die aktuelle Beitragshöhe mitteilte und darauf verwies, dass seine Beiträge aufgrund des Bezugs von SGB XII von Dritten (Magistrat der Stadt Marburg) übernommen und gezahlt würden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Anträge unter 1. und 3. seien bereits unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Mit dem Antrag unter 1. begehre der Kläger in der Sache eine Überprüfung der Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass des mit dem Antrag unter 2. angefochtenen Widerspruchsbescheides. Für die Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes bestehe neben der möglichen Anfechtungsklage kein Feststellungsinteresse. Mit dem Antrag unter 3. begehre der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zu den streitbefangenen Regelungen nicht befugt gewesen sei. Auch hierfür bestehe neben der Anfechtungsklage kein Rechtsschutzinteresse für eine weitere Feststellungsklage. Der Antrag unter 2. sei als Anfechtungsklage zu verstehen, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2016 über die Ablehnung einer Einbeziehung des Klägers in die KVdR, des Bescheids vom 13. Juni 2017 über die Feststellung einer Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung und des Bescheids vom 23. Januar 2019 über die Festsetzung der Beiträge ab 1. Januar 2017, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2019, sowie der Folgebescheide zur jeweiligen Beitragshöhe beantrage. Mit diesem Antrag sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Eine Rechtswidrigkeit folge nicht aus dem Umstand, dass der von der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss über die Widersprüche des Klägers entschieden habe. Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Beklagte. § 85 SGG sehe hierbei nicht vor, dass über Widersprüche ausschließlich der Vorstand zu entscheiden habe. Auch sei keine andere gesetzliche Bestimmung ersichtlich, aus der sich dies ergebe. Es obliege der Selbstverwaltung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie sie die Verwaltungsverfahren, das heißt hier die Zuständigkeit innerhalb der Körperschaft, regele. Von daher komme der Frage, ob der Vorstand selbst oder wie hier gemäß § 9 der Satzung der Beklagten ein beauftragter Widerspruchsausschuss entscheide, eine Außenwirkung im Verhältnis zu den Mitgliedern der Körperschaft beziehungsweise hier zum Kläger nicht zu. Vielmehr sei von einem verwaltungsinternen Organisationsakt ohne Außenwirkung auszugehen, der mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zulässig sei. Die Beklagte habe zu Recht eine Einbeziehung des Klägers in die KVdR abgelehnt. Der Kläger erfülle hierfür nicht die Voraussetzung der sog. 9/10-Belegung. Versicherungspflichtig in der KVdR seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen seien. Die Berechnungen der Beklagten seien insofern nicht zu beanstanden. Der Kläger habe die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1973 und die Stellung des Rentenantrags am 21. Juli 2016 bestätigt. Hieraus folge die von der Beklagten bestimmte Rahmenfrist, deren zweite Hälfte am 12. Januar 1955 begonnen habe. Die vom Kläger angeführte Hochschulausbildung vom 1. August 1980 bis zum 31. März 1983 sei damit vorliegend ohne Bedeutung. Im Übrigen beruhe die Lücke im Versicherungsverlauf in der Zeit bis Ende 2004 auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Zeiten der Arbeitslosigkeit führten aber nur zu einer krankenversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung bei einem tatsächlichen Leistungsbezug. Der Kläger gebe auch keine weiteren Zeiten, in denen eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben solle, an, ebenso wenig, dass Kinder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V anzurechnen wären. Soweit damit keine Mitgliedschaft in der KVdR durchzuführen gewesen sei, bestehe vorliegend eine Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung, da der Kläger nicht seinen Austritt erklärt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers bedürfe es zur Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft keines gesonderten Antrags. Schließlich habe die Beklagte auch die Beiträge zutreffend festgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu verweise das Gericht auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG). Soweit die Beklagte zuletzt wieder Höchstbeträge festgesetzt habe, beruhe dies auf fehlenden Nachweisen zum Einkommen des Klägers.
Der streitgegenständliche Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 wurde dem Kläger hierbei ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 30. Oktober 2020 durch Niederlegung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Postfiliale B-Straße in A-Stadt und Einlegung einer schriftlichen Mitteilung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in den Briefkasten der Fachberatung Wohnen zugestellt. Zuvor hatte der Kläger im Verfahren eine „Postvollmacht. Vereinbarung über Postanschrift“ zwischen der Fachberatung Wohnen, Diakonisches Werk A. und ihm vom 15. August 2019 vorgelegt (vgl. Blatt 20 f. der Gerichtsakte). Darin erklärte die Fachberatung sich bereit, ihm für maximal sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung ihre Anschrift als Postadresse bzw. ladungsfähige Anschrift zur Verfügung zu stellen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, einmal in der Woche persönlich bei der Fachberatung nach seiner Post zu fragen. Post wurde während des Gerichtsverfahrens durchgängig an den Kläger unter der Adresse der Fachberatung Wohnen geschickt.
Nachdem der Kläger den Gerichtsbescheid nicht bei der Post abholte, wurde dieser am 28. Januar 2021 an das Sozialgericht zurückübersandt.
Am 10. Februar 2021 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe über die Beklagte erfahren, dass über seine Klage entschieden worden sei. Den Gerichtsbescheid habe er nicht erhalten. Er bitte um Übersendung desselben in Kopie. Die Frist zur Einlegung der Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen, da die Voraussetzungen einer förmlichen Zustellung nicht eingehalten worden seien. Er habe bei der Fachberatung Wohnen weder seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsräume, noch handele es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, in der er (oder irgendeine andere Person) wohnen würde.
Der Kläger vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, dass kein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestehe, das die Beklagte zur Beitragserhebung bei ihm berechtige. Insbesondere bestehe keine sog. freiwillige Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, weil im Anschluss an seine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II) ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V und sodann über den zu erwartenden Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall prognostisch anzunehmen gewesen sei, § 188 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 SGB V. Ein (hier: zu prognostizierender) Bezug laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII führe zu einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§ 264 SGB V, § 48 SGB XII).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem auf diese Argumentation verwiesen. Außerdem hat er die Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Dr. XY., für befangen erklärt, die Besetzung des Senats gerügt und Verlegung des Termins beantragt.
In der Sache beantragt der Kläger wörtlich,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Marburg vom 21. Oktober 2020 und der Bescheide der Beklagten vom 9. August 2016, 13. Juni 2017, 14. August 2018, 19. Dezember 2018, 23. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019 sowie der Bescheide vom 12. Juni 2019, vom 5. August 2020, vom 10. August 2020 sowie der Bescheide vom 16. Dezember 2020 und 17. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021 sowie der Bescheide vom 12. Januar 2021, 8. Januar 2022, 13. Juni 2022, 21. Januar 2023, 19. Juli 2023, 13. Januar 2024, 7. Juni 2024 und 18. Januar 2025 festzustellen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Gläubigerin von Beitragsansprüchen gegen den Kläger war,
sowie festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2017 nicht freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ist, insbesondere, dass keine obligatorische Anschlussversicherung besteht,
sowie festzustellen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten für den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sachlich nicht zuständig gewesen sei, sondern der Vorstand der BARMER.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde unter Mitwirkung von Richterin am Landessozialgericht Dr. XY. Soweit der Kläger diese als befangen abgelehnt hat, ist das Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen, da sich dieses als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird oder die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412).
Der Antragsteller hat die Berichterstatterin zunächst zu einem frühen Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung als Reaktion darauf, dass diese bat, nicht während des Diktats durch ihn unterbrochen zu werden, als befangen abgelehnt. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten – wie hier die Handlung der Richterin, die sich darauf beschränkte, einen Beteiligten in sachlicher Form darauf hinzuweisen, dass er den geordneten Ablauf der Verhandlung nicht stören und ein ununterbrochenes Diktat gewährleisten möge – ist indes von Vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG, Beschluss vom 31. August 2015 – B 9 V 26/15 B –, Rn. 15, juris). Wie sich aus der Bitte, nicht unterbrochen zu werden, für den Kläger hier anderes hätte aufdrängen können, ist dem Senat nicht ersichtlich.
Der Kläger hat seine Besorgnis der Befangenheit ein weiteres Mal am Ende der mündlichen Verhandlung mit der Begründung vorgebracht, dass die Berichterstatterin diese trotz seines Antrags auf Terminsverlegung unter Begründung darauf, dass eine rechtzeitige Ladung nicht erfolgt sei, weil die Ladung nicht habe öffentlich zugestellt werden dürfen und die Bekanntmachung über seine Postadresse zu spät erfolgt sei, nicht verschoben habe. Auch dieser am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis darauf, dass die Besorgnis der Befangenheit sich aus der Durchführung der mündlichen Verhandlung selbst ergebe, kann zur Überzeugung des Senats vorliegend nur als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Die Ladung hat den Kläger, wie seine Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2025 belegt hat, tatsächlich rechtzeitig erreicht, um ihm die Teilnahme zu ermöglichen. Dass er, nachdem die Ladung ihm zusätzlich zur öffentlichen Zustellung (Aushang am 20. Dezember 2024) am 3. Februar 2025 auch per Brief bekannt gegeben wurde (die Zustellung erfolgte bei der von ihm benannten Postadresse laut Postzustellungsurkunde bereits am 30. Dezember 2024, der Kläger holte seine Post dort aber nach Auskunft der Beratungsstelle erst am 3. Februar 2024 ab), zeitliche oder andere Schwierigkeiten in der Vorbereitung der Verhandlung gehabt habe, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst in keiner Form ersichtlich. Auch eine Verlegung zur Ermöglichung der Beauftragung einer Prozessbevollmächtigten nach Genehmigung der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 (erneut) in allen Verfahren beantragten Prozesskostenhilfe war nach Ablehnung der Gewährung derselben mit Beschlüssen vom 12. Februar 2025 in der mündlichen Verhandlung kein Thema mehr. Im Übrigen hat der Kläger sich – trotz der von ihm eingangs gerügten und mit der Berichterstatterin diskutierten Frage seiner rechtzeitigen Ladung im Wege der öffentlichen Zustellung – auf die fast zweistündige mündliche Verhandlung eingelassen und diese durchgängig aktiv geführt. Wie sich vor diesem Hintergrund – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Verhandlung (dazu sogleich) – aus dieser die Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte, erschließt sich für den Senat nicht.
Der Senat ist als sogenannter kleiner Senat in Form der Berichterstatterin und der zwei ehrenamtlichen Richter*innen zur Entscheidung in der Sache berufen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2021 auf die Berichterstatterin des Senats übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richter*innen entscheidet, § 153 Abs. 5 SGG. Der Übertragungsbeschluss wurde dem Kläger bekanntgegeben, so dass etwaige Zustellungsmängel – sollten solche, wie von ihm behauptet, vorliegen – jedenfalls geheilt wären, § 189 Zivilprozessordnung. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Wechsel in der Berichterstattung von der Richterin am Landessozialgericht XW. auf die Richterin am Landessozialgericht Dr. XY. auch die übertragene Zuständigkeit für die Berufung auf die neue Berichterstatterin übergegangen, weil die Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG nicht personalisiert nur auf die im Zeitpunkt des Beschlusses zuständige Berichterstatter*in erfolgt.
Ebenfalls geht der Einwand des Klägers, dass die vorliegend zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter*innen nicht hinreichend qualifiziert seien, um einem Senat anzugehören, der über Beitragsstreitigkeiten entscheide, fehl. Juristische Fachkenntnisse einer besonderen Art sind nicht Voraussetzung für die Berufung in das Amt der ehrenamtlichen Richter*in bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten.
Schließlich konnte der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025 hin entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Der Kläger wurde rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Nach § 217 ZPO, der über § 202 SGG Anwendung findet, beträgt die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. Es handelt sich jeweils nur um Sollvorschriften (Stäbler, in jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 110 [Stand: 19.08.2024], Rn. 16). Im Falle der Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin erfolgt die Bestimmung und Mitteilung durch diese anstelle des Vorsitzenden.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 13. Februar 2025 statt. Die Ladung des Klägers hierzu erfolgte einerseits im Wege der öffentlichen Zustellung (Aushang am 20. Dezember 2024), andererseits per Brief an die von ihm benannte Postanschrift (Zugang dort laut Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2024). Beide Zustellungen erfolgten damit bereits deutlich außerhalb der Zweiwochenfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die öffentliche Zustellung wurde von dem Senat als ultima ratio angeordnet, weil eine formale Zustellung bei der von dem Kläger angegebenen Postanschrift – wie der Kläger in anderen Zusammenhängen selbst wiederholt geltend machte – nicht möglich ist. Insbesondere kann die Zustellung dort nicht nach § 178 Abs. 1 ZPO (Übergabe), § 180 ZPO (Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder Geschäftsräume) oder im Wege der Niederlegung gemäß § 181 ZPO erfolgen, weil der Kläger beim Diakonischen Werk A., Fachberatung Wohnen, weder über eine Wohnung noch über Geschäftsräume verfügt noch es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, in der der Kläger wohnen könnte. Der Senat verweist hierzu im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe seines Beschlusses vom 19. Dezember 2024 zum Az. L 8 KR 9/23 RG. Eine andere Wohnanschrift bzw. ein anderer ständiger Aufenthalt des Klägers war dem Senat nicht bekannt. Der Umstand, dass der Kläger zwei Tage vor dem Termin vorgetragen hat, in zeitlich deutlich vor der Ladung liegenden Zeiträumen immer wieder (verschiedene) Hotelzimmer angemietet zu haben und dass dem Sozialamt der Stadt Marburg diese Unterkünfte im Nachhinein bekannt gegeben worden seien, kann weder eine ladungsfähige, von dem Senat zu berücksichtigende Adresse begründen, noch leiten sich hieraus unzureichende Nachforschungen des Senats in Bezug auf die Erreichbarkeit des Klägers ab, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnten.
Die Bekanntgabe der Ladung des Klägers per Brief erfolgte zusätzlich vorsorglich mit Blick auf das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, ist zur Überzeugung des Senats nach den vorstehenden Ausführungen aber bereits nicht mehr Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Ladung.
Schließlich handelt es sich bei der Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, wie dargelegt, um eine Soll-Vorschrift. Der Senat erachtet die Einhaltung einer hinreichend langen Ladungsfrist in diesem Sinne im Wege des ihm zustehenden Ermessens für gewahrt, selbst wenn man für die Ladung erst den Zeitpunkt der Bekanntgabe am 3. Februar 2025 (der Tag, an dem der Kläger erstmals in 2025 seine Post bei der Fachberatung Wohnen abholte), zugrundelegte. Die dem Kläger damit zur Verfügung stehenden zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung waren zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles ausreichend, um von der Rechtzeitigkeit der Ladung auszugehen. Die Ladung erfolgte früh genug, um dem Kläger die Teilnahme an dem Termin zu ermöglichen, wie seine Anwesenheit im Termin bewies. Wie schon dargelegt, hat der Kläger auch weder vorgetragen, dass ihm eine angemessene Vorbereitung auf den Termin zeitlich nicht möglich gewesen wäre, noch hat sich dieser Eindruck dem Senat sonst aufgedrängt. Sonstige Gründe, warum die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzen könnte, hat dieser nicht vorgebracht. Allein das formale Beharren des Klägers auf Einhaltung einer längeren Ladungsfrist kann es mit Blick auf dessen eigenes Verhalten – seltene, unregelmäßige und für die Gerichte nicht zu kalkulierend Abholung der Post – aus Sicht des Senats nicht begründen, dass ihm dies hier hätte eingeräumt und die Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt, als die Ladung bereits am 30. Dezember 2024 per PZU an die von dem Kläger angegebene Postadresse zugestellt wurde und der Kläger damit bei regelmäßiger Abholung seiner Post – wie er sie an sich schriftlich zugesagt hatte – noch sehr viel eher von dem Termin hätte erfahren können.
In der Sache war die Berufung zurückzuweisen.
Der Berufungsantrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass er unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Marburg vom 21. Oktober 2020 sowie sämtlicher in seinem Antrag aufgeführten Bescheide die Feststellung begehrt, dass ein Versicherungstatbestand, der die Beklagte zur Beitragserhebung gegen ihn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigen könnte, ab dem 1. Januar 2017 zu keinem Zeitpunkt gegeben war. Soweit der Kläger weiter beantragte festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2017 nicht freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten sei, insbesondere, dass keine obligatorische Anschlussversicherung bestehe, sowie festzustellen, dass nicht der Widerspruchsausschuss der Beklagten, sondern ihr Vorstand für den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sachlich zuständig gewesen sei, wären diese zusätzlichen Anträge daneben in Ermangelung des erforderlichen besonderen Feststellungsbedürfnisses bereits unzulässig. Denn sowohl die Frage nach dem Bestehen einer freiwilligen Versicherung als auch nach der Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sind bereits im Rahmen des ersten Antrags des Klägers mit zu beantworten; sie gehen damit in diesem Antrag auf.
Streitgegenständlich sind weiterhin sämtliche von dem Kläger aufgezählten Bescheide, auch soweit sie gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Soweit die Bescheide dem Kläger nach Einlegung der Berufung bekannt gegeben wurden, hatte der Senat über diese im Wege der Klage zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R -, juris, Rn. 18 = SozR 4-7837 § 3 Nr 1).
Die Berufung ist im dargelegten Umfang zulässig, insbesondere fristgerecht bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Das Sozialgericht hat eine förmliche Zustellung des Gerichtsbescheids gemäß § 181 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO durch die am 30. Oktober 2020 erfolgte Niederlegung nicht bewirkt.
§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Übergabe an eine andere Person in der Gemeinschaftseinrichtung, in der der Zustellungsempfänger wohnt) oder § 180 ZPO (Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder Geschäftsräume des Zustellungsempfängers, weil die Ersatzzustellung an eine andere Person nicht möglich ist) nicht ausführbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO oder nach § 180 ZPO war bereits deswegen nicht möglich, weil der obdachlose Kläger im Zeitpunkt der Zustellung über eine Wohnanschrift oder über Geschäftsräume nicht verfügte und auch nicht in einer (von ihm bekanntgegebenen) Gemeinschaftseinrichtung wohnte.
§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO verlangt weiterhin, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften ist. Der Vorschrift lässt sich aufgrund ihres Wortlauts zumindest in der zweiten Alternative entnehmen, dass auch die Mitteilung über die Niederlegung nicht an irgendeinem (gegebenenfalls auch von dem Zustellungsempfänger als Postadresse bestimmten) Ort erfolgen kann, sondern nur dort, wo auch eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO erfolgen könnte. Dafür, dass § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der ersten Alternative einen weiteren örtlichen Zustellungsbereich eröffnen wollte als in der zweiten bzw. dass der Gesetzgeber den örtlichen Anwendungsbereich für die Anheftung des Schreibens an eine Tür enger ziehen wollte als die Abgabe in der für Briefe üblichen Weise, ist nichts erkennbar. Vielmehr wird für die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 ZPO gefordert, dass der Zustellungsempfänger am Ort der Zustellung tatsächlich auch eine Wohnung oder Geschäftsräume nutzt (nur BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 -, juris, Rn. 13; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2018 - III-1 RVs 107/18 -, juris, Rn. 10 ff., das trotz der Benennung einer Wärmestube durch den dortigen Zustellungsempfänger als seine „neue Anschrift“ umfassend prüfte, ob das Tatbestandsmerkmal des „Wohnens“ erfüllt war); dies ist nicht vereinbar mit der Zulassung der Zustellung an einer reinen „Postanschrift“. Allein die Benennung einer Postanschrift genügt mithin nicht, um an dieser die Möglichkeit der Zustellung nach den §§ 178 ff. ZPO zu schaffen.
Am 30. Oktober 2020 erfolgte damit keine förmliche Zustellung des Gerichtsbescheids durch Niederlegung, die die Berufungsfrist hätte in Gang setzen können. Eine Heilung des Zustellungsmangels trat erst mit Kenntnis des Klägers von dem Inhalt des Gerichtsbescheids ein, die nach seinem unwidersprochenen Vortrag durch die – von ihm angeforderte – erneute Übersendung am 1. März 2021 erfolgte. Die Berufung war damit nicht verfristet.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind, soweit der Kläger sich gegen diese noch wendet, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt, § 153 Abs. 2 SGG. Zutreffend hat das Sozialgericht darin insbesondere das Bestehen einer Pflichtversicherung nach der KVdR verneint und die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wie auch die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beitragsbescheide – soweit diese nicht ohnedies zwischenzeitlich durch Folge- oder Änderungsbescheide ersetzt wurden – bejaht. Anlass für eine weitere Sachaufklärung ist aus Sicht des Senats nicht gegeben.
Soweit der Senat über die Entscheidung des Sozialgerichts hinaus auch über Beitragsbescheide der Beklagten zu entscheiden hat, die erst während des Berufungsverfahrens ergangen sind, gilt nichts Abweichendes. Insbesondere vermag der Senat Berechnungsfehler in diesen Bescheiden, die eine Beitragspflicht des Klägers selbst ohnedies nur bis zum 31. August 2020 bestimmten, nicht zu erkennen. Die Beitragserhebung erfolgte letztlich durchgängig auf Grundlage der sog. Mindestbemessungsgrenze; eine dem Kläger günstigere Beitragsbestimmung ist rechtlich nicht möglich.
Ergänzend zur erstinstanzlichen Entscheidung weist der Senat im Übrigen nur darauf hin, dass das Bestehen einer freiwilligen Anschlussversicherung vorliegend, anders als der Kläger meint, nicht durch § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen ist.
§ 188 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V in der hier anwendbaren Fassung vom 15. Juli 2013 (a.F.) lautete: Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (Satz 1). Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt, dass bei Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Dem Kläger war die Möglichkeit des Zugangs zur obligatorischen Anschlussversicherung kraft seiner unmittelbar vorausgegangenen, bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 2016 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bestehenden Versicherungspflicht grundsätzlich eröffnet. Der Kläger erklärte auch nicht seinen Austritt aus der Versicherung (§ 188 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 SGB V).
Der Zugang zur obligatorischen Anschlussversicherung war nicht nach § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen. An die Stelle der bisherigen Versicherungspflicht trat weder eine andere Versicherungspflicht noch eine Familienversicherung, noch war die obligatorische Anschlussversicherung aufgrund eines nachgewiesenen anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ausgeschlossen. Eine andere Versicherungspflicht ergab sich für den Kläger insbesondere weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V noch aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Der Zugang zur obligatorischen Anschlussversicherung schließt die auch insofern nachrangige Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V von vornherein aus (vgl. BT-Drs. 17/13947, S. 27 f.; BSG, Urteil vom 10. März 2022 - B 1 KR 30/20 R -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Der Kläger hat auch keinen ab dem 1. Februar 2017 bestehenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen. Erforderlich wäre insofern gemäß der auch im Rahmen des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V zur Anwendung kommenden sog. Prognoserechtsprechung des Ersten Senats des Bundessozialgerichts gewesen, dass spätestens am letzten Tag des nachgehenden Monats mit dem nahtlosen Anschluss eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall sicher zu rechnen gewesen wäre. Ausreichend wäre hierbei jede anderweitige, vom Gesetz als hinreichend angesehene Absicherung im Krankheitsfall gewesen (zu allem BSG, Urteil vom 10. März 2022 - B 1 KR 30/20 R -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Voraussetzung des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V ist insofern nicht anders auszulegen als nach § 5 Abs. 8a Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Danach wäre von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall auszugehen gewesen im Falle des Empfangs laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII oder des Empfangs laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG. Keine dieser Leistungen hat der Kläger indes zum damaligen Zeitpunkt empfangen. Insbesondere laufende Leistungen nach dem SGB XII wurden ihm seitens des Sozialamtes erst ab dem 1. September 2020, also zwanzig Monate nach dem Ende seiner Pflichtmitgliedschaft, bewilligt. Auch eine andere Absicherung im Krankheitsfall ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V waren damit nicht gegeben. Bei Ablauf des maximal einen Monat dauernden nachwirkenden Versicherungsschutzes gemäß § 19 Abs. 2 SGB V war der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs des Patienten auf Absicherung im Krankheitsfall nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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