LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorlegen.

2. Das Verlangen des schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung steht im Verfahrensermessen der Behörde.

3. Das Verfahrensermessen ist in Bezug auf das Nachweisverlangen nicht durch die zu § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG entwickelten Maßstäbe beschränkt.

4. Die Grenzen des Verfahrensermessens sind (nur dann) nicht gewahrt, wenn eine willkürliche oder missbräuchliche Verfahrensweise der Behörde festzustellen ist bzw. das Nachweisverlangen das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren verletzt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung eines Widerspruchs durch den Beklagten als unzulässig. Ursprünglich zugrunde liegt dem Verfahren ein Antrag des Klägers und seiner Familie auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf einen Leistungsantrag vom 30. November 2021.

Der L. geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern in M.. Im streitigen Zeitraum erzielte die Ehefrau des Klägers Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, dem Kläger wurde durch die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 23. Juni 2022 Arbeitslosengeld I bewilligt ab 16. November 2021 bis 15. Mai 2022 i. H. v. 53,96 € täglich. Der Kläger beantragte am 30. November 2021 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Nachdem er einer Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 15. Dezember 2021 nicht nachgekommen war, versagte der Beklagte die begehrten Leistungen mit Bescheid vom 7. Januar 2022. Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 hob der Beklagte den Versagungsbescheid vom 7. Januar 2022 auf und lehnte den Antrag auf Leistungen ab. Zur Begründung führte er aus, die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II sei nicht nachgewiesen, die geforderten Nachweise und Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Am 16. März 2022 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 ein; im Widerspruchsschreiben teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichere. Mit Schreiben vom 17. März 2022 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und setzte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Vorlage einer Vertretungsvollmacht für das Verfahren eine Frist bis 7. April 2022; zugleich wies er darauf hin, dass der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen sei, falls die angeforderte Vollmacht nicht eingereicht werde. Nachdem eine Reaktion auf das Schreiben vom 17. März 2022 nicht erfolgt war, verwarf der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2022 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2022 seien Rechte des Rechtsanwalts C. D. weder unmittelbar begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt worden. Eine Bevollmächtigung durch die vom genannten Bescheid betroffenen Personen sei trotz Aufforderung vom 17. März 2022 nicht nachgewiesen worden; somit habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache getroffen werden können; der Widerspruch sei als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2022 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2022 beantragt. Die anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung habe auszureichen, der Beklagte habe diese Versicherung eines Rechtsanwalts zu glauben. Ein Rechtsanwalt sei nur dem Gericht gegenüber verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2022 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Anfechtungsklage sei statthaft, aber unbegründet. Der Bescheid vom 14. Februar 2022 sei bestandskräftig geworden, ein wirksamer Widerspruch sei nicht erhoben worden. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätten in einem Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte auf Verlangen ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Soweit eine Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werde, seien die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. Die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei mithin zwingend gewesen, der Beklagte sei nach der genannten Vorschrift auch berechtigt gewesen, eine Vollmacht zu verlangen.

Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, gegen den am 25. November 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Dezember 2022 Berufung eingelegt und vorgetragen, § 13 SGB X sei auf Rechtsanwälte, die ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichert hätten, nicht anwendbar. Dass er gegenüber dem Beklagten trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt habe, sei unschädlich, denn bei einem Rechtsanwalt handele es sich um ein Organ der Rechtspflege, der seine Bevollmächtigung anwaltlich versichern könne. Dies habe dem Beklagten zu genügen, er habe die Versicherung zu glauben. Zudem habe der Beklagte auch keine Umstände dargelegt, die Anlass dazu hätten geben können, an der Bevollmächtigung zu zweifeln. Der Gerichtsbescheid des SG sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil das SG offenbar keine Zweifel an der Bevollmächtigung gehabt und demzufolge keine Vollmacht angefordert habe. Nach Aufforderung durch den Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren eine Vollmacht vorgelegt und ergänzt, er fasse als Organ der Rechtspflege die sinngemäße Unterstellung, er würde ggf. ohne Vollmacht tätig werden, als Beleidigung auf, unabhängig davon, ob die Unterstellung von einer Behörde oder einem Gericht ausgehe.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden können, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise durch schriftliche Erklärungen vom 25. März. bzw. 5. Juli 2024 ausdrücklich zugestimmt haben.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2022 wegen nicht schriftlich nachgewiesener Vollmacht als unzulässig verworfen. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.

Streitgegenstand ist nach erfolgter und erforderlicher Auslegung des klägerischen Begehrens im Berufungsverfahren ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2022. Dem Kläger geht es in diesem Verfahren erkennbar ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Demzufolge ist statthafte Klageart die isolierte Anfechtungsklage. Ein Widerspruchsbescheid kann insbesondere dann alleiniger Klagegegenstand sein, wen sein Adressat durch ihn erstmalig beschwert wird oder wenn er gegenüber dem ursprünglichen Bescheid eine zusätzliche Beschwer enthält (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 95 Rn. 3, 3a). Grundsätzlich folgt der Senat zwar der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere der für das SGB II und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Senate, wonach das Gericht regelmäßig nicht an einer Sachentscheidung gehindert ist, wenn der Beklagte einen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig, z. B. als verfristet, verworfen hat; dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist in der Regel schon mit dem Widerspruchsbescheid als solchem Genüge getan, die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Prozessvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R - juris Rn. 15; Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R; Senatsbeschluss vom 20. August 2020 - L 15 AS 98/20 NZB). Ein besonderes Interesse des Klägers an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids liegt somit in diesen Fällen regelmäßig nicht vor. Soweit ein Widerspruch durch Widerspruchsbescheid nur aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kann ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids allerdings z. B. in Betracht kommen bei Entscheidungen, für die Ermessens- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen bzw. wenn noch umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, so dass auch die Voraussetzungen der Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG erfüllt sein könnten (vgl. Jaritz, in Roos/Wahrendorf, SGG, § 95 Rn. 32 m. w. N.; B. Schmidt, a. a. O. Rn. 3e). So liegt der Fall hier. Dass der Kläger - ausdrücklich zumindest im erstinstanzlichen Verfahren - auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Februar 2022 beantragt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids stellt den Kläger nicht besser als die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und die damit verbundene Wiedereröffnung des Widerspruchsverfahrens. In jedem Fall hat der Kläger im Klageverfahren nicht die Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung beantragt; auch hat er nicht hinsichtlich Fragen der Leistungsberechtigung bzw. Hilfebedürftigkeit umfassend vorgetragen, sondern lediglich auf Anforderung durch den Senat kommentarlos Kontoauszüge und Gehaltsnachweise vorgelegt. In der Klage- und Berufungsbegründung hat er vielmehr ausschließlich zu der Frage vorgetragen, ob die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig aufgrund des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht rechtmäßig ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ohnehin allenfalls Ansprüche des Klägers selbst hätten sein können, nicht hingegen Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, da ausschließlich im Namen des Klägers Widerspruch, Klage und Berufung eingelegt worden sind.

Die Berufung ist nicht begründet, denn das SG hat die statthafte Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. April 2022 rechtmäßig ist und der von Rechtsanwalt D. eingelegte Widerspruch als unzulässig zu verwerfen war. Insbesondere erweist er sich nicht allein deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte in seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid rechtsirrig zunächst davon ausgegangen ist, dass aufgrund des Fehlens der angeforderten Vollmacht (auch) ein Widerspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache zu prüfen sei. In dem Widerspruchsbescheid kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022, mit welchem der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 30. November 2021 abgelehnt wurde, eingelegt durch Rechtsanwalt D., entschieden werden sollte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Widerspruchsbescheid die Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache ausdrücklich deshalb verneint worden ist, weil eine Bevollmächtigung durch die von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Personen nicht nachgewiesen worden sei. Die zumindest missverständlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Übrigen ändern daran nichts.

Der Beklagte war vorliegend berechtigt, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Der Widerspruch, mit dessen Erhebung nach § 83 SGG das Vorverfahren beginnt, ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten nach § 62 Halbs. 2 SGB X auch für das Vorverfahren, weil das SGG insoweit keine Regelung trifft; § 73 SGG betrifft nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren (BSG, Urteil vom 23. September 2025 - B 4 AS 10/24b R - juris Rn. 10).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig. Die Voraussetzungen sind erfüllt, denn Rechtsanwalt D. hatte auf das Verlangen des Beklagten keine Vollmacht des Klägers vorgelegt.

Die Aufforderung, einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorzulegen, war nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter aufgetreten ist. § 13 Abs. 1 SGB X sieht keine Differenzierung danach, ob als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder eine andere Person auftritt - wie etwa § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG -, vor (BSG, a. a. O. Rn. 17; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2023, § 13 Rn. 57). Weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien folgt ein Hinweis, dass die Möglichkeit des Verlangens bei Rechtsanwälten nur eingeschränkt von der Behörde genutzt werden sollte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG zum 1. Juli 2008 - vorher waren Rechtsanwälte uneingeschränkt verpflichtet, eine schriftlich erteilte Vollmacht bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen - die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X unverändert gelassen hat (BSG, a. a. O.). Zudem scheidet eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X aber vor allem deshalb aus, weil dessen Konzeption auf ein dreiseitiges Prozessverhältnis zugeschnitten ist (BSG, a. a. O. m. w. N.).

Die Aufforderung des Beklagten, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, hat die Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens gewahrt.

Bei dem Nachweisverlangen handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X dem Verfahrensermessen der Behörde unterliegt, ohne dass § 13 SGB X hierfür weitere Voraussetzungen nennt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 90/80; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 26). Die Ausübung des Verfahrensermessens ist gerichtlich nur dahingehend zu nachprüfbar, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - juris Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - L 4 R 3235/14 - juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2020 - L 2 AS 401/19 - juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2021 - L 19 2551/17 - juris Rn. 33; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2023 - L 13 AS 137/22 ZVW - juris Rn. 21; Roller in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 13 Rn. 7; Mutschler, in: Kasseler Kommentar, Stand: 15. Februar 2025, § 13 SGB X, Rn. 19; a. A. hinsichtlich des Begründungserfordernisses: Sächsisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2015 - L 3 AL 150/13 B PKH). Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen ist nur an den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz 2 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Verfahrensdurchführung) und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten (BSG, Urteil vom 23. September 2025 - B 4 AS 10/24b R - juris Rn. 21). Gleichzeitig hat die Behörde bei Ausübung des Verfahrensermessens den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) zu beachten, wonach sie den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat.

Nach diesen Maßgaben ist das Nachweisverlangen des Beklagten nicht zu beanstanden, denn die Anforderung einer Vollmacht (auch) von einem Rechtsanwalt durch die Behörde ist grundsätzlich von einer Rechtsgrundlage gedeckt und stellt - mangels gesetzlich normierter Einschränkungen - in der Regel keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar. Ein Nachweisverlangen - auch gegenüber Rechtsanwälten - entspricht durchaus auch den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz SGB X, insbesondere der Gewährleistung einer einfachen und zügigen Verfahrensdurchführung. Unabhängig davon, ob zur Vorlage einer Vollmacht regelmäßig oder stichprobenartig aufgefordert wird, kann eine solche Maßnahme insbesondere in Bereichen der Massenverwaltung sachgerecht und zielführend sein. Gleiches kann auch gelten unter dem Gesichtspunkt zumindest in bestimmten Sachgebieten drohender Verfahren wegen Schadensersatz, z. B. aufgrund von Verletzungen des Datenschutzes.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, seine Entscheidung auf einer groben Fehleinschätzung beruht oder er die rechtlichen Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass eine willkürliche oder missbräuchliche Verfahrensweise des Beklagten vorliegen könnte, z. B. in dem Sinne, dass ohne jeden Anlass ausschließlich von dem hier betroffenen Rechtsanwalt stets die Vorlage einer Vollmacht verlangt wird. Eine solche (nur) gegenüber einzelnen Personen gezielt und wiederholt ausgeübte Ermessenspraxis dürfte nur dann rechtmäßig sein, wenn in der Vergangenheit berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung vorgelegen haben. Zudem ist weder erkennbar noch vortragen, dass die Anforderung der Vollmacht vorliegend das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren verletzt haben könnte. Ein solcher Fall könnte gegeben sein, wenn der Bevollmächtigte (nachweislich) außer Stande ist, die angeforderte Vollmacht (zeitnah) beizubringen (vgl. Neumann, in Hauck/Noftz, § 13 SGB X, Stand März 2023, Rn. 55). Vorliegend sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein könnte, die Vollmacht zeitnah vorzulegen; vielmehr ging es ihm erklärtermaßen um eine grundsätzliche Klärung der Auslegung von § 13 SGB X bei gleichzeitiger Geltendmachung einer ihn als Rechtsanwalt beleidigenden Vorgehensweise der Behörde.

Das Nachweisverlangen ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sein Verlangen zutreffend an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtet. Das Schreiben des Beklagten vom 17. März 2022 enthielt eine klare Handlungsaufforderung an den Bevollmächtigten und erfüllte damit die Anhörungs- und Warnfunktion. Die gesetzte Frist von etwa drei Wochen war ausreichend bemessen. Die Mitteilung der Gründe, weshalb die Vollmacht angefordert wurde, war nicht erforderlich, denn die Ausübung des Verfahrensermessens bedarf grundsätzlich keiner Begründung durch die Behörde (BSG, a. a. O. Rn. 28 m. w. N.).

Der Nachweis der Bevollmächtigung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht nachgeholt worden und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich. Demzufolge hat auch die Einreichung der Vollmacht im Berufungsverfahren keine "heilende" Wirkung. Eine nachträgliche Genehmigung des Widerspruchs durch den Kläger ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich (BSG, a. a. O. Rn. 30 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - juris Rn. 22; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. September 2024 - L 8 SO 226/22 - juris Rn. 30; Pitz in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 13 Rn. 8).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Prozessbevollmächtigten, er fasse die trotz vorliegender anwaltlicher Versicherung erfolgte Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht durch den Beklagten als persönliche Beleidigung auf, nicht nachvollzogen werden kann. Die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht hat grundsätzlich keinen beleidigenden Charakter. Das abweichende persönliche Empfinden eines einzelnen Rechtsanwalts ist im Übrigen nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Rechtsfragen zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).