Gültigkeit von Ladenschlussverbot für E-Zigaretten-Geschäfte KI-Titel
Eilantrag · SächsCoronaSchVO · Ladenschlussverbot · Verhältnismäßigkeit · § 47 VwGO
Sonstiges
Az.: 3 B 8/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Gültigkeit der SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert am 2. Februar 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV- 2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S 162) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Ladengeschäften mit elektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten untersagt wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsver- 1
3 kaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), die durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 12. und 14. Januar 2021 sowie 1. Februar 2021 zusammengefasst vor: Sie betreibe unter anderem in D. unter der Bezeichnung „H.“ Ladengeschäfte, in denen Verbraucher elektronische Zigaretten (künftig: E-Zigaretten) sowie nikotinhaltige Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten (sogenannte „Nachfüllbehälter“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU) erwerben können. Der Betrieb dieses Ladengeschäfts werde ihr durch § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO untersagt. Hierin liege ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Dabei treffe den Verordnungsgeber angesichts der Schwere der von ihm vorgenommenen Grundrechtseingriffe eine fortlaufende Evaluierungspflicht. Zudem würden die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger, je länger die Regelungen andauerten. Angesichts des Umstands, dass die Corona-Pandemie schon ein Jahr dauere und eines bald zwei Monate andauernden „Lockdowns“, dessen Ende nicht absehbar sei, seien strengere Maßstäbe an die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch den Verordnungsgeber zu stellen als dies zu Beginn der Corona-Pandemie der Fall gewesen sei. Die Ungleichbehandlung folge daraus, dass Ladengeschäfte für E-Zigaretten der Grundversorgung der Bevölkerung dienten und der Verordnungsgeber andere Betriebe 2 3 4
4 mit Grundversorgungsfunktion von der Schließungsanordnung ausgenommen habe. Dabei habe der Verordnungsgeber für den gesamten Bereich der Grundversorgung Ausnahmen von den Betriebsschließungen vorsehen wollen. Dies ergebe sich auch aus den auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de veröffentlichen „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“, Stand 1. April 2020. Dort werde bei der Frage: „Welche Einrichtungen des Handels bleiben geöffnet?“ folgendes ausgeführt: „Alle Läden, für das tägliche Leben benötigt werden und die eine lückenlose Versorgung sicherstellen. Im Zweifel ist der Lebensmittelbegriff weit auszulegen, so dass auch Süßwaren-, Spirituose- und Feinkostläden geöffnet bleiben dürfen.“ Auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei keineswegs auf ein „Basissortiment“ beschränkt. Dass es sich bei Tabakerzeugnissen einschließlich E-Zigaretten um Genussmittel und damit Waren des täglichen Bedarfs handle, ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. In Hessen, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen dürfe daher auch der stationäre Handel mit E-Zigaretten geöffnet bleiben. Dort sei der Begriff der Grundversorgung nicht anders auszulegen als in Sachsen. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Januar 2021 festgestellt, dass Ladengeschäfte für E-Zigaretten für die tägliche Versorgung unverzichtbar seien. Dass E-Zigaretten zu den unentbehrlichen Artikeln der Grundversorgung gehörten, ergebe sich auch daraus, dass gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Tabakwaren zusammen mit Nahrungsmitteln und Getränken in Abteilung 1 genannt würden. Ladengeschäfte für den Erwerb von E-Zigaretten dienten nicht dem Zeitvertreib oder der sonstigen Freizeitgestaltung, sondern dem punktuellen Erwerb von Waren, auf die nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung, nicht zuletzt ehemalige Raucher, die auf ein weniger gesundheitsschädliches „Suchtmittel“ umsteigen wollten, angewiesen seien. Es würden ca. 3,7 Mio. Menschen in Deutschland E-Zigaretten konsumieren. Das seien rund fünf Prozent der volljährigen Bevölkerung in Deutschland. Dabei würden viele Raucher klassischer Zigaretten zur E-Zigarette als Mittel der Rauchentwöhnung greifen, um den Nikotinkonsum kontrolliert zu reduzieren. Daher sei auch aus suchtmedizinischer Sicht der Verkauf von E-Zigaretten in den Spezialgeschäften zu erlauben, wofür sich auch führende Suchtexperten ausgesprochen hätten. Im Übrigen habe 5 6
5 der Bundesgesetzgeber den Verkauf von Suchtstoffen - wie im vorliegenden Fall nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten - gesetzlich prinzipiell erlaubt. Daher sei eine angemessene Versorgung der Konsumenten solcher Produkte zur Befriedigung ihrer Nikotinsucht auch in Ausnahmezeiten wie der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Nicht zuletzt dürften auch die von der Schließungsanordnung ausgenommenen Hörgeräteakustiker öffnen, obwohl sich deren Spezialsortimente keineswegs an einen (signifikant) größeren Kundenkreis richteten als die E-Zigaretten-Einzelhändler. Auch der Anteil der Nutzer des Spirituosenfachhandels sowie der Süßwaren- und Feinkostkonsumenten dürfte die Anzahl der E-Zigaretten-Konsumenten kaum überschreiten. Wenn gleichwohl der Verordnungsgeber all diese Spezialsortimentler zur Grundversorgung zähle, könne er sich beim E-Zigaretten-Handel mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf den Standpunkt stellen, es handele sich um „Annehmlichkeiten“, auf die während des nunmehr bald zwei Monate andauernden „Lockdowns“ zu verzichten sei. Eine evidente sachwidrige Ungleichbehandlung liege darüber hinaus gegenüber den Hörgeräteakustikern vor: Während der Verordnungsgeber für die Nutzer von Hörgeräten einen Grundversorgungsbedarf anerkenne, sollten die physiologischen Bedürfnisse der auf die Befriedigung ihrer Nikotinsucht angewiesenen E-Zigaretten-Konsumenten unbeachtlich sein, obwohl die Zahl der Nutzer von Hörgeräten derjenigen der Konsumenten von E-Zigaretten entspreche. Auch Hygieneaspekte sprächen nicht gegen die Öffnung des Ladengeschäfts der Antragstellerin. Diese verfüge über ein umfassendes Hygienekonzept, welches den in Supermärkten und an Tankstellen praktizierten Standards, in denen sich Konsumenten von E-Zigaretten nun zur Sicherstellung ihres Bedarfs „drängen“ müssten, mindestens entspreche, wenn nicht gar überlegen sei. Im Übrigen sei die Grundversorgung mit E-Zigaretten nicht durch den herkömmlichen Lebensmitteleinzelhandel oder durch Tankstellen gewährleistet. Es gebe ca. 300 verschiedene E-Zigaretten und eine Vielzahl von Nachfüllbehältern (nikotinhaltige Liquids) sowie verschiedene Ersatzteile. Diese seien nicht ohne weiteres substituierbar, so dass nicht ohne weiteres auf ein anderes Modell zwecks „Notversorgung“ umgestiegen werden könne. Auch seien E-Zigaretten im klassischen Lebensmittelhandel oder an Tankstellen kaum und Ersatzteile überhaupt nicht erhältlich. Einige Ersatzteile müssten wegen Ver- 7 8 9
6 schleißes in der Regel mindestens alle zwei Wochen gewechselt werden. Es laufe der angestrebten Kontaktvermeidung auch evident entgegen, wenn ein Konsument von E-Zigaretten erst zahlreiche Supermärkte und Tankstellen „abklappern“ müsse, anstatt seinen Einkauf mit einem einmaligen Besuch im E-Zigaretten-Fachhandel erledigen zu können. Unabhängig davon, dass es auf die Frage, ob Konsumenten ihren Bedarf an E-Zigaretten auch per Bestellung im Internet oder per telefonischer Bestellung decken könnten, schon gar nicht ankomme, sei der Online-Handel oder ein (sonstiger) Lieferdienst auch nicht geeignet, die erforderliche Grundversorgung mit E-Zigaretten sicherzustellen. Viele ältere Konsumenten von E-Zigaretten seien zur Online-Bestellung technisch nicht in der Lage. Bei einigen Kunden hinderten Sprachbarrieren diese an einer Online- oder telefonische Bestellung. Auch Kunden ohne Bankkonto könnten nicht online einkaufen, da man für eine Zahlung per Nachnahme sein Paket in der Postfiliale abholen müsse, was mitunter erst am nächsten Werktag möglich sei. Gleiches gelte für den Service Ident Check, also bei Empfängern, bei denen eine Altersverifikation erfolge. Zudem sei der Markt so vielfältig, dass Kunden oft nicht wüssten, was für ein Produkt sie benötigten, so dass sie bereits aus diesem Grund nicht online bestellen könnten. Einige Kunden würden daher aus Not auf herkömmliche Zigaretten umsteigen, was mit höheren Gesundheitsrisiken als der Konsum von E-Zigaretten verbunden sei. Aufgrund der bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehe ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange, so dass es auf eine Folgenabwägung schon nicht ankomme. Auch sei zu erwarten, dass die Ladenschließungen deutlich über den 7. Februar 2021 aufrechterhalten werden. Die sogenannten „Überbrückungshilfen“ seien nicht dazu geeignet, diese wirtschaftlichen Einbußen zu kompensieren. Auf diese habe man nämlich regelmäßig keinen Anspruch, da der Umsatzverlust zum Vorjahresmonat die nötige Schwelle nicht überschreite. Das liege daran, dass die Branche seit dem Quartal 4/2019 unter dem „EVALI Sondereffekt“ leide und die Umsätze der E-Zigaretten-Einzelhändler seitdem teilweise um bis zu 50 Prozent eingebrochen seien. Zudem verliere man jeden Tag Kunden, die wieder auf herkömmliche Tabakerzeugnisse zurückgriffen. Führe man dennoch eine Folgenabwägung durch, seien auch die gesundheitlichen Erwägungen der Raucher, welche 10 11
7 ihre Risiken gerade während der Corona-Pandemie beim Konsum von E-Zigaretten deutlich verringern würden, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in Rechnung zu stellen, dass durch die Öffnung des E-Zigaretten-Fachhandels die „fachfremden“ Grundversorger um die relevanten Kundenkreise entlastet würden und damit den Zielen der Kontaktreduzierung und des Infektionsschutzes gedient wäre. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021, in Kraft getreten am 28. Januar 2021, vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Ladengeschäften mit elektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten untersagt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zusammengefasst vor, dass sich die Rechtslage im Freistaat Sachsen von der im Freistaat Bayern unterscheide. Bei der sächsischen Regelung sei die Aufzählung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO erlaubten Geschäfte anders als in Bayern abschließend. Die Regelung verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihrem Gleichbehandlungsgrundrecht. Zum Begriff der „Grundversorgung“ könne die Versorgung mit Tabakwaren oder diese substituierenden E-Zigaretten von vornherein nicht gerechnet werden. Denn Grundbedürfnisse in diesem Sinne seien nur absolut existenzielle Bedürfnisse, etwa nach Nahrung, Getränken, elementaren Hygieneartikeln und dergleichen. Dazu gehörten Genussmittel jeglicher Art nicht. Aber auch zum „täglichen Bedarf“ müssten derartige Waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen gerechnet werden. Dabei könne offenbleiben, ob Läden, die ausschließlich oder überwiegend Genussmittel wie etwa Spirituosen anböten, von der derzeitigen Öffnungsbefugnis überhaupt umfasst seien. Denn jedenfalls unterschieden sich die Waren der Antragstellerin dadurch, dass sie nicht in der Form von Lebensmitteln konsumiert würden, wie dies bei Spirituosen, aber auch bei Süßwaren oder Feinkost der Fall sei. Auch in der Sache sei grundsätz- 12 13 14 15
8 lich kein „täglicher Bedarf“ nach derartigen Produkten anzuerkennen. Dass sie den Verwendern subjektive Annehmlichkeiten verschafften, genügt hierfür nicht. Vielmehr könne diesen angesichts der Pandemielage und der zu ihrer Bekämpfung bestehenden Erfordernisse zugemutet werden, auf derartige Annehmlichkeiten derzeit ebenso sehr zu verzichten wie etwa auf freizeitbezogene Betätigungen. Daran ändere auch die Argumentation der Antragstellerin nichts, dass es sich bei E-Zigaretten und deren Liquiden um Substitutionsmittel zur Vermeidung eines Rückfalls in eine etwa vorher gegeben gewesene Abhängigkeit von „echten“ Tabakerzeugnissen handle. Allenfalls soweit eine derartige Substitution durch eine ärztliche Verordnung als medizinisch notwendig anerkannt wäre, müsste über die Möglichkeit ihrer Erfüllung nachgedacht werden. Jedenfalls sei eine online- oder telefonische Bestellung zumutbar, auch der Verweis auf die Nachnahme-Zusendung. Soweit es in diesem Rahmen oder bei Identifizierungsverfahren zu Kontakten in einer Postfiliale komme, sei dies die unvermeidliche Nebenfolge davon, dass die postalische Bestellung und Zusendung von Waren weiterhin nicht verboten worden sei und auch gerade deshalb nicht verboten werden solle, um eine möglichst geringe Zahl von Präsenzbesuchen in Geschäften sicherzustellen. In diesem Zusammenhang habe es die Antragstellerin in der Hand, durch Ermäßigung oder Verzicht auf Versandkosten ihr Angebot auch für finanziell weniger Bemittelte attraktiv zu gestalten. Soweit die Antragstellerin darauf hinweise, dass Tabakwaren in den Bereich des § 5 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (dort Abteilung 1 und 2) fielen, vermöge sie hieraus nichts herzuleiten. Denn dieses Gesetz diene allein der sozialrechtlichen Bestimmung des insgesamt einem entsprechenden Bedürftigen zustehenden monatlichen Regelsatzes (vgl. § 5 Abs. 2). In diesem Regelsatz seien aber auch etliche andere - gleichfalls weder zum täglichen Bedarf noch zur Grundversorgung zählende - Ausgabenposten enthalten. Der Hinweis der Antragstellerin auf Probleme bei der Bemessung der „November- und Dezember-Entschädigungen“ gehe ins Leere. Denn für die Zeit ab dem Inkrafttreten der hier angegriffenen Verordnung seien derartige Entschädigungen nicht mehr in Aussicht gestellt worden. Die stattdessen beabsichtigte „Überbrückungshilfe III“ solle 16 17 18
9 sich nicht mehr nach Vorjahresumsätzen, sondern nach laufenden Fixkosten (unter Berücksichtigung ihrer betriebswirtschaftlichen Auswirkungen) richten. Schließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, was der Senat in seinen Beschlüssen vom 22. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 bereits ausgeführt habe. II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 27. Januar 2021 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, bezüglich der konkret beanstandeten Regelung gleichlautende Nachfolgeregelung der seit dem 28. Januar 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Ver- 19 20 21 22 23
10 fahren im Hinblick auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der aktuellen Fassung fortzuführen. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin eines Ladengeschäfts zum Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließung von Ladengeschäften betroffen, da sie kein Geschäft betreibt, welches unter die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten und von der Schließung ausgenommenen Geschäfte fällt. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach- 24 25 26
11 teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 1. Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. Die Verordnung beruht ausweislich der Präambel auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG, den der Senat als hinreichend bestimmt erachtet (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18), und anderer flankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. 27 28 29
12 Zudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Wie sich aus der allgemeinen Begründung ergibt, hat der Verordnungsgeber erkannt, dass die Neuinfektionszahlen in Sachsen zurückgehen und auch die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen leicht rückläufig ist. Allerdings bewege sich diese immer noch auf hohem Niveau. Auch sei mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gelte. Dabei sei problematisch, dass es hinsichtlich dieser noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gebe. Fest stehe aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden seien. Bund und Länder hätten sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen vorsorglich fortzuführen und teilweise zu verschärfen. § 4 Abs. 1 der Verordnung ordne die grundsätzliche Schließung von Einrichtungen und Angeboten an. Ausgenommen würden lediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Dass diese Maßnahme der Kontaktreduzierung dient, lässt sich der allgemeinen Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) entnehmen, in welcher die inzwischen fortgeschriebene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO im Rahmen der Bekämpfung der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie in Sachsen erstmals eingeführt wurde. In Hinblick darauf, dass ausweislich des allgemeinen Begründungsteils der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 die bisherigen Regelungen ausdrücklich fortgeschrieben werden sollen, wird die vorgenannte Erwägung zu § 4 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO in deren derzeit geltende Fassung inkorporiert. Insgesamt werden durch die dargestellten Erwägungen die gesetzlich vorgesehenen Begründungsanforderungen auch in Bezug auf die Regelungsermessensausübung des Verordnungsgebers erfüllt. 2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. 30 31
13 2.1 Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG sind erfüllt. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung mehrerer Impfstoffe erfordert keine andere Bewertung, da diese momentan nur in sehr geringen Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar in den kommenden Wochen kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. Der Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist ferner im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr erste Erfolge deutlich werden, während der bisherigen Dauer des verschärften „Lockdowns“ mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein ausreichendes Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. 32 33
14 Für den Freistaat Sachsen waren in den letzten 7 Tagen 5.742 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 141 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Dabei weisen fast alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 100 je 100.000 Einwohner auf. (RKI, COVID-19- Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 27. Januar 2021). Seit einigen Wochen zeigt der Freistaat Sachsen nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes auch eine auffällige Entwicklung der Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit. In der 41. Kalenderwoche lag die Zahl der Sterbefälle noch unter dem Durchschnitt; in der 50. Kalenderwoche lag sie 88 % beziehungsweise 970 Fälle darüber (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_014_12621.ht ml). In Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit nur noch etwa 340 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 25,65 %. Von diesen 385 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 207 invasiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten Stand: 27. Januar 2021). Auch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert haben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von 364 Fällen je 100.000 Einwohner und es waren noch 240 Intensivbetten frei (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint. Dies gilt insbesondere angesichts der in Deutschland und auch in Sachsen (https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/coronamutation-suedafrika-nachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Gestalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B1.1.7) und südafrikanischen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Virusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december-2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-Inzidenz binnen weniger Wochen auf über 34 35 36
15 900 gestiegen, was in über der Hälfte der Fälle durch die britische Virusmutation bedingt gewesen sein soll (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Klinikennehmen-fast-nur-noch-COVID-19-Kranke-auf-416312.html). Vor diesem Hintergrund dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um durch eine Kontaktminimierung auch die Ausbreitung der beschriebenen Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann. Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise immer noch massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Der seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird 37 38
16 im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Diese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten Beschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des exponentiellen Infektionswachstums hatten die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 und deren Verschärfung beschlossen. Neben spezifischen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen wie etwa der Übernahme der Kosten für FFP2-Masken und der Anordnung von Antigen-Schnelltests für Pflegepersonal zielte die Konzeption vor allem auf eine durchgreifende Ausweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine Verschärfung der Vorgaben für private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von Schulen und Kindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstätten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden sollte. Für die Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, wurde unter anderem eine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine verbesserte Überbrückungshilfe III zugesagt. Am 5. Januar 2021 beschlossen die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin sodann eine Fortführung und weitere Verschärfung ihrer Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021, da sich das Infektionsgeschehen deutschlandweit, auch unter Berücksichtigung feiertagsbedingter Test- und Meldeverzögerungen auf einem zu hohem Niveau bewegte und man vom Ziel einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern deutlich entfernt war. So wurde die Kontaktreduzierung im privaten Bereich nochmals verschärft, die Schließung von Betriebskantinen angeordnet sowie an die Arbeitgeber appelliert, großzügige Heimar- 39
17 beitsmöglichkeiten zu schaffen. Zum Schutz der vulnerablen Gruppen wurden zudem die Maßnahmen für Alten- und Pflegeheime präzisiert und verschärft. Für die betroffene Wirtschaft wurde abermals bekräftigt, dass finanzielle Hilfsprogramme bereitgestellt werden. Für Einreisen aus Risikogebieten wurde vor dem Hintergrund der Verbreitung von Virusmutationen zusätzlich die Einführung einer Testpflicht vereinbart. Nachdem die Mutation des Virus B.1.1.7 in Deutschland nachgewiesen worden war, traten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin sodann am 19. Januar 2021, und somit deutlich zeitiger als ursprünglich angedacht, zu einer weiteren Konferenz zusammen. In ihrem Beschluss zeigen sie sich sehr besorgt angesichts der Erkenntnisse britischer Gesundheitsbehörden und der überwiegenden Zahl der Forscher in Bezug auf die stark erhöhte Infektiosität der Virusmutation B.1.1.7. Daher sei zwingend ein vorsorgendes Handeln erforderlich, da andernfalls eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage zu befürchten sei. Dieses Vorsorgeprinzip gebiete es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden. Dazu seien die bisher geltenden Maßnahmen jedenfalls bis zum 14. Februar 2021 fortzuführen. Zudem wurde für bestimmte Lebens- und Wirtschaftsbereiche das Tragen von medizinischen Masken beschlossen, da diesen eine höhere Schutzwirkung als einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen zukomme. Auch sei die weitere Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen unverzichtbar, insbesondere da es ernst zu nehmende Hinweise gebe, dass sich die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus stärker unter Kinder und Jugendlichen verbreite als die herkömmliche Virusvariante. Schließlich verständigte man sich auf ein verpflichtendes Angebot für die Möglichkeit der Heimarbeit, sofern es die ausgeübte Tätigkeit zulasse, um zu einer weiteren Kontaktreduzierung im beruflichen Umfeld, aber auch auf dem Arbeitsweg und insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr zu gelangen. Für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen wurde eine Verbesserung der Überbrückungshilfe III beschlossen. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden danach die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Zudem wird der Bund die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Auch Abschlagszahlungen sollen angehoben und direkt vorgenommen werden.
18 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Beschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.). Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von CO-VID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36). § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Nach alledem ist die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung des Ladengeschäfts der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 26. Januar 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. 2.2 Die mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Ladengeschäften zum Verkauf von E-Zigaretten nebst Zubehör ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen- 40 41 42 43
19 den Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine 44
20 strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. a) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Schließung als verhältnismäßig (so auch OVG Saarland, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 2 B 11/21 -, juris Rn. 17 f. in Bezug auf Schließung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten). Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige- 45 46 47 48
21 nen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. Diese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung eines Ladengeschäfts zum Verkauf von E-Zigaretten nebst Zubehör. Denn auch durch dieses Geschäft würden im Fall seiner Öffnung Ansammlungen von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. Die angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es insbesondere im Bereich des stationären Handels üblich ist, dass sich mit Verkäufern wie auch Kunden eine Vielzahl von Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin in der Sache darauf verweist, dass es dann zwar nicht in ihren Ladengeschäften dafür aber in Supermärkten, Tankstellen oder in Postfilialen zu Kontakten zwischen den Menschen komme, steht dies der Geeignetheit nicht entgegen. Die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist hinsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überlegung getragen, dass die Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte zur Befriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin auszusuchen haben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenommen wird, nicht zu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt. Dass es in Einzelfällen vorkommen mag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte nur aufgesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder 49 50
22 der Grundversorgung unterfallendes Produkt, wie etwa eines Liquids zum Nachfüllen einer E-Zigarette, zu erwerben, steht dem nicht entgegen, denn dies ist Folge der notwendig typisierenden Regelungsstruktur. Die Abholung von Waren in der Postfiliale stellt zudem nicht den Regelfall dar. Diese kann in der Regel durch die von den Lieferdiensten angebotenen alternativen Anlieferungsmodalitäten (Abgabe bei Nachbarn oder Zustellungsbevollmächtigen, Anlieferung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt) vermieden oder zumindest reduziert werden. Dass dies im Fall der Nachnahme-Zustellung oder bei der Altersverifikation nicht möglich ist, trifft zwar zu, aber die Antragstellerin belegt schon nicht durch entsprechendes Zahlenmaterial, dass ein signifikanter Anteil ihrer Kunden nicht über ein Bankkonto verfügt oder der Altersprüfung unterfällt. Im Übrigen hat jeder Verbraucher nach dem Zahlungskontengesetz Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, so dass die Zahl der Verbraucher, die tatsächlich überhaupt kein Konto verfügen, minimal sein dürfte. Zumindest wäre hier auch Abhilfe möglich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Die angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar überaus gravierend, da sie insbesondere ihre Produkte aufgrund eines erhöhten Beratungsbedarfs wohl nur unter erschwerten Bedingungen nur im Fernabsatz vertreiben kann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der rückläufigen Infektionszahlen immer noch an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es aufgrund der Virusmutation in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens komme, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behand- 51 52
23 lung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen Geschäftsschließungen zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von vier Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Da die „Überbrückungshilfe III“ nicht mehr an den Umsatz im Vorjahresmonat anknüpft, hat die Antragstellerin - anders als von ihr vorgetragen - auch nicht zu befürchten, dass sie auf diese Hilfen nicht zurückgreifen können wird. b) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor (so auch OVG Saarland a. a. O. Rn. 13). Soweit die Antragstellerin meint, dass auch sie allein schon deswegen öffnen dürfe, da die von ihr vertriebenen E-Zigaretten zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf gehören würden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem Regelungskonzept der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtliche Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt sind. Nachdem man E-Zigaretten nicht zur Grundversorgung zählen können wird, kann daher auch dahin stehen, ob die Antragstellerin eine Ware des täglichen Bedarfs anbietet. Indem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine abschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er innerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vorgenommen hat. Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung oder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayrische Verordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen Verordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Differenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der allgemeinen 53 54
24 Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass eine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungskonzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, welche typischerweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, sondern auch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es denkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der Bevölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine gewisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur Folge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der Antragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was bereits der Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, obwohl in jedem Supermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Regelungskonzept liegt stattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem für diese Bereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom Verordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel der Kontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Menschen in Supermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getragenes sachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg einwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen an der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. Diesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass sie einen speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen Supermärkten regelmäßig nicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. Auch für den Tierbedarf wird man dies wohl noch annehmen können, wenn man die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren ggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte. Dass der Verordnungsgeber angesichts von - wie von der Antragstellerin vorgetragen - 3,7 Millionen Konsumenten von E-Zigaretten in Deutschland nicht davon ausgegangen ist, dass ein so signifikant hoher Bevölkerungsanteil in Sachsen E-Zigaretten und Zubehör nachfragen wird, dass eine Entzerrung der Kundenströme und damit eine Öffnung des Fachgeschäfts unabdingbar ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch 55
25 wird kein so spezieller unabweisbarer Bedarf angeboten, der nicht anderweitig bedient werden kann (so auch BayVGH, Beschl. v. 14. April 2020 - 20 CE 20.725 -, juris Rn. 8). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass E-Zigaretten durch die Bevölkerung auch in Supermärkten und Tankstellen bezogen werden können. Dass das Angebot dabei nicht so vielfältig wie im Laden der Antragstellerin ist, erscheint vor dem Hintergrund, dass es um einen Basisbedarf geht, hinnehmbar. Ebenso schadet nicht, dass möglicherweise auf andere Systeme des E-Zigarettenkonsums umgestiegen werden muss, weil aufgrund des eingeschränkten Angebots in Supermärkten und Tankstellen nicht alles verfügbar ist. Geht es um die Befriedigung von Grundbedürfnissen - so wie von der Antragstellerin behauptet -, kann es nämlich nur darauf ankommen, ob dem Bedürfnis am Ende nachgekommen werden kann. Der Wunsch, dabei auf ein bestimmtes Produkt zurückgreifen zu können, ist dabei im Rahmen der elementaren Sicherung nicht besonders schutzwürdig. Im Übrigen hat die Antragstellerin zwar überzeugend vorgetragen, dass es aufgrund der Vielzahl der Produkte Schwierigkeiten im Fernabsatz gibt. Diese erscheinen aber nicht schlechterdings unlösbar. So wäre es statt des Vorzeigens des verwendeten Systems ebenso denkbar, dass die Kunden ein Foto von diesem übermitteln und anhand dessen die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene Beratung erfolgt. Zudem dürfte sich diese Problematik nur beim erstmaligen Bezug von Ersatzprodukten im Wege des Fernabsatzes stellen, da bei einem Folgebezug auf den vorangegangenen Bestellvorgang zurückgegriffen werden könnte. Soweit die Antragstellerin auf Probleme ausländischer Kunden verweist, steht es sowohl ihr als auch den Kunden frei, auf Übersetzungsleistungen zurückzugreifen. Dass der Fernabsatz Lieferzeiten mit sich bringt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zum einem liegt es nahe, dass jeder regelmäßige Konsument von E-Zigaretten bei dem von der Antragstellerin beschriebenen so kurzfristigen Verschleiß immer einen kleinen Vorrat an Ersatzteilen hat. Zum anderen ist auch insoweit auf eine ggf. systemumstellende Bedarfsbefriedigung im Supermarkt oder an der Tankstelle zu verweisen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Süßwaren-, Spirituose- und Feinkostläden geöffnet bleiben dürfen, und hierfür auf Angaben auf der Internetseite des Beklagten mit Stand 1. April 2020 verweist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der am 1. April 2020 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine andere Maß- 56 57
26 nahmenkonzeption zugrunde lag und Aussagen aus dem Frühjahr daher nicht ohne weiteres auf die jetzige Situation zu übertragen sind. Die Frage „Welche Geschäfte dürfen öffnen?“ wird derzeit auf der genannten Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de auch nicht mehr so wie von der Antragstellerin vorgetragen beantwortet, sondern mit Stand vom 8. Januar 2021 wie folgt: „Öffnen dürfen nur Geschäfte für Waren des täglichen Bedarfs und die Grundversorgung der Bevölkerung (Lebensmittel, Getränke, Apotheken, Drogerien etc.).“ Zudem ist den Süßwaren-, Spirituose- und Feinkostläden gemeinsam, dass diese Lebensmittel vertreiben, die Antragstellerin jedoch - wie von ihr selbst vorgetragen - ein Genussmittel, so dass es bereits an der für einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände fehlt. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom „14. Januar 2020“, die aber wohl im Jahr 2021 erlassen wurde (- 20 CE 21.30 -), erfordert keine andere Bewertung. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hatte sich nämlich aufgrund der im Freistaat Bayern geltenden Verordnungslage überhaupt nicht mit der Frage des Vorliegens des von der Antragstellerin vorgetragenen Gleichheitsverstoßes auseinanderzusetzen. Anders als § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erlaubt die im Freistaat Bayern geltende Norm des § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) nämlich nicht nur, den in dieser im Einzelnen aufgezählten Geschäften zu öffnen, sondern auch die Öffnung „sonstige(r) für die tägliche Versorgung unverzichtbare(r) Ladengeschäfte“. Damit wurde im Freistaat Bayern die oben beschriebene Priorisierung unter den Ladengeschäften des täglichen Bedarfs gerade nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtlage im Freistaat Sachsen deutlich und in entscheidungserheblicher Weise von der im Nachbarfreistaat. Auch der Umstand, dass andere Länder von der sächsischen Regelung abweichende Schutzmaßnahmen getroffen und die Öffnung von E-Zigaretten-Geschäften teilweise erlaubt haben, stellt keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 58 59
27 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.). 2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über einen Monat andauert und auch eine Öffnung nach dem 14. Februar 2021 nicht sicher erscheint, insgesamt nur verhältnismäßig kurz. Zudem wird das durch die Antragstellerin für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen, auf welche diese - wie ausgeführt - auch zurückgreifen können wird, teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass in die Abwägung auch die Gesundheitsbelange derjenigen Konsumenten eingestellt werden müssten, welche auf herkömmliche Zigaretten umsteigen müssten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Senat, wie ausgeführt, davon ausgeht, dass eine Grundversorgung mit E-Zigaretten und Zubehör über den geöffneten Handel möglich und zumutbar ist und darüber hinaus im Wege des Fernabsatzes befriedigt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 60 61 62
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Helmert 63