OVG Sachsen Beschluss zitiert von 8

Eilantrag gegen Schließung von Fahrschulen während der Pandemie KI-Titel

Eilantrag · Corona-Schutz-Verordnung · Berufsbedingte Ausnahme · Wirtschaftliche Existenzbedrohung · VwGO

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 49/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Teilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 4. März 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S 213) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort die Öffnung und der Betrieb von Fahrschulen ab dem 1. März 2021 nur zulässig ist, soweit eine Fahrschule für Kraftfahrzeuge Unterricht, praktische Ausbildung und die Prüfung durchführt, weil diese berufsbedingt erforderlich sind. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten (1) (…) (2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) 1

3. Fahrschulen (…) mit Ausnahme von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge ab dem

1. März 2021 unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 vor: Sie betreibe auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen, in R., einen inhabergeführten Familienbetrieb und seit rund zweieinhalb Jahren eine Fahrschule. Sie biete neben theoretischem Unterricht praktischen Unterricht zur Durchführung der Prüfung für Fahrerlaubnisse sämtlicher Führerscheinklassen und Kraftfahrzeugarten, Sehtests und Erste-Hilfe-Ausbildungen an. Sie beschäftigte in Vollzeit fünf Arbeitnehmer. Sie setzten seit April 2020 ein strenges Hygienekonzept um. Dieses Konzept sei vom Landesverband Sächsischer Fahrlehrer e. V. erarbeitet. Seit dem 13. Dezember 2020 sei ihr jegliche Tätigkeit ohne Ausnahme untersagt. Die Möglichkeit, auf regionaler Ebene eine Öffnung vorzusehen, sei in § 4 Abs. 5 SächsCoronaSchVO nicht vorgesehen. Aufgrund der pandemiebedingten Schließung sei ihre Existenz bedroht. Sie sehe sich mit monatlichen Fixkosten in Höhe von 20.000 € konfrontiert und habe keine Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren. Staatliche Hilfen erhalte sie nicht oder nur völlig unzureichend. Ohne Umsätze im März und April 2021 werde sie wirtschaftlich nicht überleben und müsse einen Insolvenzantrag stellen. Die sogenannten staatlichen Hilfen seien nicht ausgezahlt und die Schließungen erfolgten auf unbestimmte Zeit. Sie würden seit November 2020 immer wieder verlängert und neue Begründungen würden herangezogen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Kunden in das benachbarte Land Brandenburg abwanderten, da dort die Fahrschulen durchgehend geöffnet seien. Von ihrem Standort in R. bis in die Nachbargemeinde M. an der E. seien es nur 21 km, die mit dem PKW in lediglich 23 Minuten bewältigt werden könnten. Ähnliche Reisezeiten gälten für andere Nachbargemeinden. Sie habe bereits 21 Fahrschüler nach Brandenburg, meist nach E. verloren. Sämtliche Nachbarländer Sachsens gestatteten das Betreiben von Fahrschulen. Der Inzidenzwert in R. betrage 60,4, also die Hälfte der Nachbargemeinde in E., der dort bei 2 118,8 läge. Der Verordnungsgeber handle bei dem Verbot willkürlich. Es seien keine Infektionen in Fahrschulen bekannt. Das Robert-Koch-Institut habe laut einer Statistik gezeigt, dass ein Ansteckungsrisiko in Fahrschulen wissenschaftlich nicht belegt sei. Virologen hielten den Lockdown insgesamt für ungeeignet. Es gebe aufgrund des von ihr verfolgten Hygienekonzepts mildere und gleich wirksame Mittel. Eine Ansteckung eines Fahrschülers auf dem Motorrad sei praktisch ausgeschlossen. Wegen des Tragens von FFP2-Masken sei auch das Infektionsrisiko bei der praktischen Ausbildung im PKW überschaubar. Bei Erteilung des theoretischen Unterrichts werde auf die Einhaltung der empfohlenen Abstände geachtet. Zudem würden flankierende Hygienemaßnahmen (Lüftung, Desinfektion) beachtet. Sie sei damit in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Antragstellerin beantragt, § 4 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen,

1. soweit danach die Öffnung und der Betrieb von Fahrschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten untersagt ist,

2. soweit danach ab dem 1. März 2021 der Betrieb nur zulässig ist, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er trägt zusammengefasst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2021 vor: Die von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen seien vom Senat bereits in mehreren, in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen geprüft und verneint worden. Die verfahrensgegenständliche Verordnung sei in derselben Weise wie die vom Senat in den genannten Entscheidungen geprüft und erlassen worden und damit formell rechtmäßig. 3 4 5 Sie sei auch materiell-rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG seien erfüllt. Die in dem genannten Beschluss geschilderte Infektionslage habe sich im Freistaat Sachsen auch in der Zeit seither nicht unter den nach § 28 Abs. 3 Sätze 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen gesenkt. Insoweit verhalte es sich anders als im Land Baden-Württemberg, wo der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. Februar 2021 (- 1 S 467/21 -, zitiert nach der Pressemitteilung) das in der Mehrheit der Teilgebiete dieses Landes äußerst deutliche Absinken unter diesen Wert zum Anlass genommen habe, eine gesonderte Begründung für die Aufrechterhaltung der dortigen landesweiten fahrschulbezogenen Schließungsmaßnahmen zu verlangen. Vielmehr sei in Sachsen nach wie vor die Situation des § 28 Abs. 3 Satz 10 IfSG gegeben, wonach „bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (…) landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ seien. Die angegriffene Verordnungsbestimmung sei nach wie vor Teil derart landesweit abgestimmter umfassender Schutznormen. Insbesondere sei die Schließung der Fahrschule der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Sie sei geeignet, da es beim theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht zu Infektionsübertragungen kommen könne. Hygienekonzepte stellten kein hinreichendes und damit milderes Mittel dar. Trotz gravierender Auswirkungen auf die Grundrechte der Antragstellerin sei die Maßnahme auch nicht im engeren Sinn unverhältnismäßig. Dies gelte auch mit Rücksicht darauf, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Betriebsschließung, sondern um die Fortführung der im Freistaat Sachsen seit dem 14. Dezember 2020 andauernden Schließung handle. Ihre Mitarbeiter bezögen Kurzarbeitergeld. Sie habe Anspruch auf die staatlichen Überbrückungshilfen. Weiterhin sei für die Antragstellerin wie für alle juristischen Personen des Zivilrechts noch für einige Zeit die ansonsten bei einer Überschuldung bestehende Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgetragenen Schwunds an Kunden wie auch an Mitarbeitern in benachbarte Bundesländer stelle sich die wirtschaftliche Belastung daher unter Abwägung der hierfür maßgeblichen Gründe - des Schutzes von Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen - als zumutbar dar. Unaufschiebbare Prüfungen seien nunmehr zulässig. Daher bestehe eine partielle Wiedereröffnungsperspektive für die Fahrschulen. Die Beschränkung auf den Kundenkreis finde seinen Grund in der Abwägung mit den auch bei der Einhaltung zugleich vorgeschriebenen Hygienevorkehrungen nicht von der Hand zu weisenden Infektionsgefahren bei der Durchführung der Ausbildung. Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf werde nicht verletzt. Auf die Regelungen angrenzender Bundesländer könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Auch die Folgenabwägung gehe zu ihren Lasten aus.

II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin einer Fahrschule von der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 Sächs-CoronaSchVO seit dem 1. März 2021 angeordneten partiellen Schließung ihrer Fahrschule betroffen.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur 6 7 8 9 10 11 Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v.

15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 12

1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

Dies gilt auch im Hinblick auf die die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. Hierzu hat der Senat in seinem o. g. Beschluss (a. a. O. Rn. 33 ff.) unter Bezugnahme seines Beschlusses vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung mehrerer Impfstoffe erfordert hiernach keine andere Bewertung, da diese momentan noch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar in den kommenden Wochen kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. Der Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG).

Er hat ferner festgestellt, dass es im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr erste Erfolge deutlich würden, während der bisherigen Dauer des verschärften „Lockdowns“ 13 14 15 mittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelungen sei, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein ausreichendes Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. Zudem hat er auf die Lage am 2. Februar 2021 hingewiesen, dessen Inzidenzwert für den gesamten Freistaat zu diesem Zeitpunkt 141 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen betrug, deren Rückgang sowie die Kapazität an Intensivbetten in Sachsen und den Stand der Impfkampagne in Sachsen berücksichtigt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

An dieser Einschätzung ist auch derzeit noch festzuhalten. Obwohl zunächst ein weiterer Rückgang der Inzidenzwerte bezogen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sowie in Bezug auf ganz Sachsen festzustellen war, weisen die aktuellen Statistiken (vgl. Entwicklung der Inzidenz in den letzten sieben Tagen, Stand: 3. März 2021, abgerufen unter sachsen.de, Coronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen) einen erneuten Anstieg der Inzidenz auf mittlerweile landesweit 81,2 auf. Damit wird in allen sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise immer noch erheblich - überschritten. Zudem treten immer häufiger neue Virusvarianten auf, die nicht nur eine erhöhte Infektionsgefahr, sondern möglicherweise auch ein erhöhtes Risiko einer auch schwerwiegenden Erkrankung hervorrufen können (vgl. sachsen.de, Coronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen, Anzahl neuer Coronavirus-Mutationen im Freistaat Sachsen, Stand 2. März 2021: 526; zur Gefährdung näher Internet-Auftritt des Robert-Koch-Instituts, hier: Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten). Dies zugrunde gelegt sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Da anders als in Baden-Württemberg der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen durchgängig noch nicht erreicht ist, ist weiterhin ein landesweit einheitliches Handeln erforderlich (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 23. Februar 2021 16

- 1 S 467/21 -, zit. nach der Presseerklärung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 24. Februar 2021, abrufbar bei juris).

2. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Auch beschränkt sich die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 12. Februar 2021 nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht.

Es handelt sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, an der nunmehr teilweisen Schließung von Fahrschulen festzuhalten (grundsätzlich: SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.). Die Regelung steht insbesondere nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 - , juris Rn. 36). Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Der seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene und letztmalig mit Beschluss vom 10. Februar 2021 aktualisierte und fortgeschriebene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es trotz der in Gang gesetzten Impfkampagne und des beobachteten Rückgangs des Infektionsgeschehens weiterhin erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken (vgl. im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 38 ff.). 17 18 19 2.2 Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Schließung als verhältnismäßig.

Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und 20 21 22 23 Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Ladengeschäften mit Verkauf von elektronischen Zigaretten SächsOVG, Beschluss v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 46 ff.; Zweifel im Hinblick auf Erforderlichkeit und Angemessenheit äußert jüngst OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 -, juris Rn. 32 ff.).

Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind.

Diese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung einer Fahrschule. Denn auch durch dieses Geschäft würden im Fall seiner voraussetzungslosen Öffnung zusätzliche Ansammlungen von Menschen hervorgerufen sowie weitere Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte.

Die angeordneten Schließung ist insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn bei der Durchführung des theoretischen Unterrichts begegnen sich für einen gewissen Zeitraum Fahrschüler, so dass die Untersagung derartiger Tätigkeiten eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung darstellt. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Gleiches gilt bei Abhaltung des praktischen Unterrichts. Auch hier kommt es 24 25 26 zu einem länger andauernden Kontakt zwischen Lehrer und Fahrschüler; insbesondere kann der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden.

Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die partielle Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36).

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist trotz der partiellen Zulassung eines Fahrschulbetriebs für Unterricht, eine praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung, soweit sie berufsbedingt erforderlich sind, schwerwiegend. Denn es bleibt trotz der Teilöffnung bei einem wirtschaftlich messbaren Verlust, da insbesondere junge Menschen, die während oder nach der Schule den Fahrschulunterricht beginnen, einen erheblichen Kundenstamm der Antragstellerin ausmachen dürften. Zudem hat die Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen, dass wegen der grenznahen Öffnung von Fahrschulen im benachbarten Bundesland Brandenburg mit einer dauerhaften Abwanderung von Kunden zu rechnen ist, so dass nach einer gänzlichen Wiedereröffnung der Fahrschule der Antragstellerin nicht sofort damit zu rechnen sein dürfte, dass die Kunden, die ihre Ausbildung unterbrechen mussten, den Fahrschulunterricht bei ihr wieder aufnehmen.

Gleichwohl befindet sich das sächsische Gesundheitssystem trotz der rückläufigen Infektionszahlen immer noch an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es aufgrund der Virusmutation in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens kommen, wäre zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten. Zum Schutz der danach immer noch in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter auch die hier in Rede stehende partielle Geschäftsschließung angemessen. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber 27 28 29 ist die angegriffene Geschäftsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, zumal nunmehr die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Maßnahme in absehbarer Zeit gänzlich wegfallen dürfte. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Dass die staatlichen Hilfen nicht ausreichend sind, ist nicht im Einzelnen dargetan; der bloße Hinweis darauf, die Hilfen würden nicht ausreichen, genügt hierfür nicht. 2.3 Die Regelung verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn.43 f. m. w. N.). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Hinblick auf die Fahrschulen anderer Länder rügen möchte, stellt dies keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der 30 31 32 Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerin eine Gleichbehandlung im Hinblick auf sonstige Betriebe rügen möchte, die aus jeweils gesonderten Erwägungen heraus, etwa zur Grundversorgung der Bevölkerung oder zur Gewährleistung einer medizinischen Behandlung, weiterhin geöffnet sein dürfen, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. 2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über einen mehrere Monate andauert, insgesamt noch verhältnismäßig kurz. Zudem wird das durch die Antragstellerin für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Ausgleichszahlungen, auf welche diese - wie ausgeführt - auch zurückgreifen können wird, teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.).

Nach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete partielle Schließung der Fahrschule der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. 33 34 35 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert

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