OVG Sachsen Beschluss zitiert von 9

Maskenpflicht für Schüler in Schulen während Pandemie KI-Titel

Infektionsschutz · Eilantrag · Verwaltungsverordnung · Schulpflicht · Grundrechte

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 213/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

wegen

§ 24 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO vom 26. Mai 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 10. Juni 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Schülerin und besucht ein Gymnasium auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine Maskenpflicht für Schüler vorsieht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn 1. die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht überschreitet oder 2. es sich um weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt. (…)

1 2 § 2 Grundsätze

(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. (…) § 3 Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:

1. Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.

2. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.

3. Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

4. Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

(3) Erleichternde Maßnahmen nach § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 und 5, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 4 bis 6, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 22a Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 5 und § 31 bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen erreicht wurde. Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an drei Werktagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. (…) § 5 Maskenpflicht

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) (…)

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht

1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,

2. bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung (…). § 24 Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen

(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2- Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske besteht

1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Schulinternaten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 23 Absatz 4 für ihr Personal,

3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,

a) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,

b) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,

c) in Horten innerhalb der Gruppenräume,

d) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen,

e) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,

f) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

g) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,

h) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,

i) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,

j) bei der Abnahme von Tests gemäß § 23 Absatz 4 und

k) für Schülerinnen und Schüler während einer Abschlussprüfung; abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten;

4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird.

(2) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021. (…) § 26 Hochschulen, Berufsakademie Sachsen (…)

(3) Beim Unterricht in den Musik- und Tanzhochschulen findet § 5 keine Anwendung (…).

§ 28 Kunst-, Musik- und Tanzschulen

(1) Die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist untersagt.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von Absatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn

1. die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden,

2. eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 erfolgt,

3. die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,

4. die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 23 Absatz 4 beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden.

(4) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend. (…) § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin trägt mit den Schriftsätzen vom 26. April, 11. Mai 2021 und 9. Juni 2021 zusammengefasst Folgendes vor: Der Verordnungsgeber sei in Bezug auf die Normierung der Maskenpflicht bereits seiner Pflicht zur Begründung von Rechtsverordnungen aus § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er in der Begründung hierzu ausführe, die Maskenpflicht habe sich bewährt und der Infektionsschutz werde durch die Normierung dieser Pflicht erhöht, sei dies formelhaft und der Sache nach auch unzutreffend. Es gebe eine klare Evidenz dafür, dass eine Maskenpflicht die Ausbreitung von COVID-19 weder unterbinde noch verlangsame. Es sei jedenfalls nicht belegbar, dass die Maskenpflicht im letzten Jahr zur Reduktion der Inzidenzen beigetragen habe. In der Schule müssten die Masken fortdauernd getragen werden, obwohl sie für den unentwegten Gebrauch nicht konzipiert worden seien. Die 3 Maskenpflicht stelle für die Schüler schon deswegen ein Gesundheitsrisiko dar. Im Übrigen seien die Schüler nicht in der Lage, die Masken sachgemäß zu gebrauchen. Dadurch werde das Risiko einer Ansteckung erhöht. Im Ergebnis sei die Maskenpflicht für Schüler mit einem nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden. Es sei ausreichend, dass die Schüler während des Präsenzunterrichts den Mindestabstand von 1,5 m einhielten. Im Übrigen sei auch die Installation von Luftfiltern ein milderes Mittel als die Maskenpflicht. Des Weiteren sei diese Pflicht deshalb nicht erforderlich, weil am Präsenzunterricht nur Schüler mit einem negativen Testergebnis teilnehmen könnten. Schließlich sei die Maskenpflicht für Schüler auch nicht angemessen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der jüngst in Kraft getretene § 28b IfSG nur eine Testpflicht für Schüler, nicht aber eine Maskenpflicht vorsehe. Im Übrigen verstoße die Maskenpflicht aufgrund der Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und k, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 4 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Gründe dafür, dass zwar eine Maskenpflicht im normalen Schulunterricht, nicht aber im Sport-, Musik- und Tanzunterricht bestehe, seien nicht ersichtlich. Der von der Maskenpflicht befreite Unterricht werde vom Grundgesetz nicht stärker geschützt als der hiervon nicht befreite Unterricht. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Befreiung von der Maskenpflicht im Tanz- und Musikunterricht nicht nur auf den Einzelunterricht beziehe, sondern bei einer Inzidenz von unter 100 auch auf Gruppenunterricht.

Die Antragstellerin beantragt der Sache nach: § 24 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von 4 5 6 7 im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich zuletzt auf § 24 Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 bezog. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier § 24 Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021, fortzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 7). Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom

9. Juni 2021 ihren Antrag entsprechend umgestellt.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) berufen.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985

- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 8 9 10 11 12 13 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 24 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die angegriffene Regelung dürfte in § 32 i. V. m. § 28, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 16, Abs. 3 und 6 IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden.

Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer 14 15 16 Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten Schutzmaßnahmen gehören nach der dortigen Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gem. Nr. 16 u.a. die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen.

1. Dass sich die angegriffene Regelung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt.

2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bestehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Verordnung unwirksam sei, weil die Begründung formelhaft und inhaltlich dürftig sei, kann ihr der Senat nicht folgen. Zwar enthält die Begründung der SächsCoronaSchVO keine Ausführungen zur Regelung über den Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen. Das ist bereits aber deswegen unschädlich, weil § 24 SächsCoronaSchVO die Vorgängerregelung des § 24 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 zur Maskenpflicht in den betroffenen Bereichen nicht geändert hat. Die Begründung hierzu ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit dort ausgeführt wird, dass die Vorschrift die im vergangenen Jahr bewährte differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen weitgehend fortführt. Detaillierte Ausführungen zur Frage, warum der Verordnungsgeber die Regelungen im vergangenen Jahr über die in Rede stehende Maskenpflicht für bewährt hält, waren nicht geboten, um dem Begründungserfordernis des § 28a Abs. 5 IfSG hinreichend Rechnung zu tragen.

3. Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. 17 18 19 § 28 Abs. 1 i. V. m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. 3.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 B 141 -, juris Rn. 49 Folgendes festgehalten:

„Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 gehen die Sieben-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Ende April leicht zurück. Der Rückgang betreffe alle Altersgruppen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland dennoch insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 18. Mai 2021 - deutschlandweit bei 79 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). Aktuell weisen 340 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 103 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in keinem Kreis mehr bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 45 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 33 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen für ganz Deutschland seit Mitte Februar 2021 stark an. Seit Mitte April hat sich die Zunahme zunächst abgeschwächt und seit Anfang der Kalenderwoche 17 haben die Zahlen abgenommen. Die Anzahl der Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 je 100.000 Einwohner ist weiterhin hoch. Der Sieben-Tage-R-Wert liegt unter eins. Bei dem Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Die Dynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Sie ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B.1.1.7 führte zu einer ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen insbesondere bei den 35- bis 79-Jährigen. Die Anzahl der intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten ist aktuell rückläufig. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten.

Am 18. Mai 2021 befanden sich 3.879 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung. Insgesamt wurden 23.497 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.448 (87 %) belegt waren. 3.049 (13 %) Erwachsenen-Betten auf Intensivstationen (ITS) werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID-19-Fallzahlen auf ITS stiegen seit Mitte März 2021 deutlich an, gehen aber seit Ende April leicht zurück. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei zunehmend Menschen unter 60 Jahren. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den 20 hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands sehr hoch, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich an die Belastungsgrenze kommen. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19- Erkrankung bieten, wird mit steigenden Impfquoten voraussichtlich auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen.

Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten und priorisierten Gruppen angeboten. Bislang wurden insgesamt rund 31 Mio. Personen mindestens einmal (Impfquote 37,4 %) und knapp 10 Mio. Menschen zwei Mal (Impfquote 11,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht.

Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen.

Zur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom

18. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 5. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung, abgerufen am 19. Mai 2021).“ In seinem Beschluss vom 27. Mai 2021 (- 3 B 224/21 -) hat der Senat ferner ausgeführt:

„Für den Freistaat Sachsen waren - Stand 27. Mai 2021 - in den letzten sieben Tagen 1.604 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 39,4 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19-Dashboard, Stand: 27. Mai 2021, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Alle Landkreise liegen unter dem Inzidenzwert von 100 (RKI, COVID-19-Dashboard a. a. O.). Damit setzt sich auch in Sachsen der bundesweite Trend eines Rückgangs der Infektionszahlen fort, auch wenn das RKI darauf hinweist, dass es aufgrund der Pfingstfeiertage zu einer Änderung des Testverhaltens in der Bevölkerung gekommen ist und die Zahlen daher nur bedingt mit der Vorwoche vergleichbar sind. Am 19. Mai 2021 hatte der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat noch 87,9 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen betragen (RKI, COVID-19-Dashboard, Stand:

19. Mai 2021, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Das RKI schätzt „trotz des aktuell beobachteten Rückgangs aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung von einigen SARS-CoV-2 Varianten, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein“ (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 26. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, abgerufen am 27. Mai 2021).

In Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand

27. Mai 2021 - noch etwa 207 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 18,02 %. Von diesen 330 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 160 invasiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 19. Mai 2021). Damit ist in Sachsen gegenüber den Belegungszahlen Anfang April 2021 eine leichte Entlastung eingetreten. Damals waren 198 Intensivbetten frei und 23,66 % der Betten war mit COVID-19-Patienten belegt (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).

b) Angesichts der nach Einschätzung des RKI trotz der rückläufigen Infektionszahlen weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden nach wie vor zum Handeln verpflichtet. Im Freistaat Sachsen wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner am 26. Mai 2021 erstmals seit Mitte Oktober 2020 unterschritten. Die bisher nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zu ergreifenden umfassenden Schutzmaßnahmen dürfen nach § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) erforderlich ist, aufrechterhalten werden. Unabhängig davon sind, da der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 im Freistaat Sachsen noch nicht unterschritten ist, nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Derzeit ist von einer Erforderlichkeit zum Aufrechterhalten der Maßnahmen entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG noch auszugehen, denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61) und der durch die Pfingstfeiertage möglicherweise nachhaltig beeinflussten Zahlen noch kurze Zeit abwartet, um festzustellen, ob sich der positive Trend fortsetzt. Der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 21 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II- 21 [e. A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).“ An dieser Beurteilung hält der Senat im Grundsatz weiterhin fest. Zwar ist die Sieben-Tage-Inzidenz weiter gesunken. Sie liegt bundesweit nunmehr bei etwa 19,3 und im Freistaat Sachsen bei 15,4. Allerdings liegt die Inzidenz in einigen Landkreisen im Freistaat Sachsen (Erzgebirgskreis: 33,7; LK Mittelsachsen: 29,3) noch deutlich darüber (https://experience.arcgis.com/perence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/ - abgerufen am 10. Juni 2021). Das Robert Koch-Institut hält die Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7, B.1.351, P1 und B.1.617) für besorgniserregend und weist darauf hin, dass diese besorgniserregenden Varianten (VOC) in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen würden. Insgesamt sei die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe könne dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage beitragen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html - abgerufen am 9. Juni 2021).

Im Hinblick darauf hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Maskenpflicht an Schulen zur Aufrechterhaltung des eingeschränkten Präsenzunterrichts ungeachtet des angesprochenen Rückgangs der Sieben-Tage-Inzidenz jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rahmen des bestehenden Gesamtkonzepts noch erforderlich ist. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst, dass nach § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen, und nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Erforderlichkeit einer Schutzmaßnahme umso höheren Anforderungen unterliegt, je länger sich die Sieben-Tage-Inzidenzen unterhalb von 35 bewegen und je einschneidender die jeweilige Maßnahme 22 23 ist. Ihre Erforderlichkeit ist dann im Rahmen des Verordnungsermessen im Einzelnen zu begründen (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 38). Das gilt auch in Bezug auf die Maskenpflicht in der Schule insbesondere dann, wenn - wie hier - das Betreten der Schule bzw. die Teilnahme am Präsenzunterricht nur bei Vorliegen eines negativen Tests möglich ist (vgl. § 23 Abs. 4 IfSG). Gehen die Inzidenzen weiter zurück oder verstetigen sie sich auf einem Niveau unterhalb von 35, sind an die Begründung der Maskenpflicht daher erhöhte Anforderungen zu stellen. 3.3 Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am

4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, S. 27032B). 3.4 Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 26. Mai 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 34 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht.

4. Die angegriffene Regelung dürfte auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein. 4.1 Die beanstandete Verpflichtung zum Tragen von Masken begründet voraussichtlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Schüler auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220; SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris).

Im Hinblick darauf gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren könnte (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.). Denn das Tragen von Masken im Schulunterricht dürfte für die Schüler 24 25 26 27 28 nicht gesundheitsgefährdend sein. So weist die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der Gefahr einer Sauerstoffuntersättigung unter Masken gebe und aus den vorliegenden Studien im Erwachsenenalter bekannt sei, dass vor, unter und nach dem Tragen einer Maske kein Absinken der Sauerstoffsättigung des Blutes unter den Normbereich bzw. CO2- Anstieg oberhalb des Normbereiches zu beobachten sei. Es gebe keinen Grund, bei Kindern anderes anzunehmen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V., FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-coronavirus/faqs-maske-kinder-undcoronavirus).

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Verordnung etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen sucht. So sieht § 5 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske im Sinne von § 5 Abs. 2 für Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch für Schüler (arg. § 24 Abs. 2 Satz 2 Sächs-CoronaSchVO).

Sofern die Antragstellerin geltend macht, der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit sei berührt, weil die „geforderten“ Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte Atemschutzgeräte i. S. d. Arbeitsschutzrechts eingestuft seien, trifft dies tatsächlich nicht zu. Denn nur die nicht zwingend verlangten FFP2- Masken (bzw. diesen vergleichbare Produkte) sind sog. „Atemschutzmasken“ (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 11 S 64/21 -, juris Rn. 54 m. w. N.). 4.2 Soweit die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, da sie zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. 29 30 31 w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass Masken für die Eindämmung der Pandemie apriori nicht geeignet seien, dürften ungeachtet des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich sein. Masken stellen vielmehr einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Darüber hinaus legen Modellversuche und Fallberichte nahe, dass eine deutliche Schutzwirkung der Mund-Nasen-Bedeckung auch insoweit besteht, als auftretende Erkrankungen milder verlaufen (https://www.aerzteblatt.de/archiv/217465/Schutz-vor-COVID-19-Wirksamkeit-des-Mund-Nasen-Schutzes).

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Maskenpflicht sei wegen der Möglichkeit, Luftfilter zu verwenden, nicht erforderlich, kann ihr der Senat nicht folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (- 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 4) ausgeführt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (dort zu einem Gerichtssaal) einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten. Für den Einsatz von Luftfiltern gilt nichts Anderes, da diese bereits keine gleichwertige Alternative darstellen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 -, juris Rn. 51).

Die in Rede stehende Maskenpflicht dürfte schließlich auch angemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265 m. w. N).

Diese Anforderungen an die Angemessenheit einer Regelung sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner verfolgt den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der 32 33 34 35 Verfassung genießenden Rechtsgütern. Die angegriffenen Regelungen dienen der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Anzahl von Menschen. Sie bezwecken zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Soweit Schüler aufgrund einer Behinderung oder von gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, sind sie von der Maskenpflicht befreit (arg. § 24 Abs. 2 SächsCoronaSchVO; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 43).

5. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dürfte nicht vorliegen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998

- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).

Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo- 36 37 38 sitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) vereinbar ist (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 65/21 -, juris Rn. 36).

Gemessen an diesem Maßstab dürfte es sachlich gerechtfertigt sein, dass sich die Maskenpflicht nicht auf die von der Antragstellerin angesprochenen Situationen beziehen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h) SächsCoronaSchVO besteht die Befreiung von der Maskenpflicht im Sportunterricht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Sportunterricht mit Maske mit besonderen Erschwernissen für die Schüler einhergehen kann. Wenn der Verordnungsgeber diese Erschwernisse den Schülern nicht grundsätzlich zumuten will, ist dies in der aktuellen Situation nicht zu beanstanden. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat auch, dass die Maskenpflicht auch im Sportunterricht gilt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden muss. Wenn der Verordnungsgeber des Weiteren die Maskenpflicht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. k) SächsCoronaSchVO nicht auf Schüler während einer Abschlussprüfung bezieht, dürfte dies in der aktuellen Situation in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Denn in der Abschlussprüfung ist in der Regel eine erhöhte Konzentration erforderlich und die Schüler müssen mitunter mit einem erhöhten psychischen Druck zurechtkommen. Wenn hier der Verordnungsgeber Erleichterungen schafft, ist dies angesichts der aktuellen Situation nicht sachwidrig. Schließlich kann die Antragstellerin in der aktuellen Situation auch nicht mit Erfolg im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz beanstanden, dass die Maskenpflicht nach § 28 Abs. 4 i. V. m § 26 Abs. 3 SächsCoronaSchVO im Zusammenhang mit Musik-, Kunst- und Tanzunterricht entfällt. Der Unterricht in diesen Bereichen kann 39 für die Schüler bei Maskenpflicht ebenfalls mit besonderen Erschwernissen wie z. B. beim Gesangs- oder Blasinstrumentenunterricht einhergehen oder unmöglich sein. Wenn der Verordnungsgeber hier Erleichterungen vorsieht, kann insoweit ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Schülergruppen angenommen werden. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass der Unterricht in den genannten Bereichen für die Schüler nicht grundsätzlich mit Erschwernissen verbunden ist. Jedoch darf der Verordnungsgeber zur Vereinfachung wie geschehen pauschalieren und ist nicht gehalten, für jeden Unterricht auf den genannten Gebieten zu prüfen, ob die Befreiung von der Maskenpflicht tatsächlich immer aus sachlichen Gründen geboten ist.

6. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Zwar werden Schüler und Schulmitarbeiter durch die in Rede stehende Maskenpflicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die grundrechtliche Beschwer ist aber gering (VerfGH Saarland, Beschl. v. 28. August 2020 - LV 15/20 -, juris). Der Aufwand zur Pflichterfüllung ist unerheblich und führt in der Regel nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schüler und Mitarbeiter. Auf der anderen Seite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere der anderen Schüler, Lehrer sowie Bediensteten der Schule einschließlich ihrer Angehörigen und einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin zurücktreten zu lassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 50).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

40 41 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Heinlein

gez.:

Nagel

Wiesbaum

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